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"Immobilien-Suchmaschine". Bezirksgericht der Sense vom 24 ...

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Anmerkung<br />

Gesetzgeber sei Dank, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor! Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c URG sind<br />

Gerichtsurteile <strong>vom</strong> urheberrechtlichen Schutz ausgenommen, sonst hätte entwe<strong>der</strong> das<br />

Bundesgericht (vgl. sic! 2005, 593, Such-Spi<strong>der</strong>) o<strong>der</strong> das <strong>Bezirksgericht</strong> aufgrund des vorstehend<br />

abgedruckten Entscheids mit einer Verletzungsklage zu rechnen. Bei E.3 bis EAA.2 sowie E.5.l bis<br />

E.5.2 des bundesgerichtlichen Urteils und EA.2 bis EA.3.3.2 sowie E.5.l bis E.5.2 des<br />

vorstehenden Urteils handelt es sich - abgesehen von den jeweiligen Ausführungen zum Sachverhalt<br />

- wohl nicht um Parallelschöpfungen. Der Frage, wer Autor und wer Übernehmer ist, mag hier nicht<br />

nachgegangen werden. Selbstverständlich kann im Rahmen eines Urteils auf ein an<strong>der</strong>es Urteil<br />

abgestellt werden, stellt dies doch eine ausgezeichnete Form für die Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung unter Bezugnahme auf vorbestehende Entscheide dar. Der Nutzen einer<br />

wortwörtlichen Wie<strong>der</strong>gabe von Erwägungen ist allerdings nicht einzusehen, gibt es doch für solche<br />

Fälle das effiziente Mittel des Zitats, für welches gleichzeitig auch <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong> Offenlegung <strong>der</strong><br />

Autorenschaft eines Textes spricht.<br />

Betreffend den Inhalt <strong>der</strong> Erwägungen des vorstehenden Entscheids wird auf die Anmerkung zum<br />

Bundesgerichtsentscheid Such-Spi<strong>der</strong> ( sic! 2005, 593) verwiesen. Im Sinne einer weiterführenden<br />

Glosse bleibt <strong>der</strong> Hinweis, dass, würde die Argumentation <strong>der</strong> Entscheide mit Bezug auf die erfolgte<br />

Übernahme von Erwägungen angewandt, direkt (ohne Prüfung <strong>der</strong> Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />

lauterkeitsrechtlichen Generalklausel und <strong>der</strong> damit verbundenen Anwendungsvoraussetzungen des<br />

UWG) zu prüfen wäre, ob nicht <strong>der</strong> strafbewehrte Son<strong>der</strong>tatbestand von Art. 5 Iit. c UWG<br />

Anwendung findet. Ist <strong>der</strong> Tatbestand erfüllt, bliebe die Frage nach dem Verhältnis von Lauterkeitsund<br />

Urheberrecht ungeprüft, da sich die hier massgebenden Entscheide mit dieser Frage nur im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Anwendbarkeit <strong>der</strong> Generalklausel auseinan<strong>der</strong> setzen (E.5.l und E.5.2 <strong>der</strong><br />

beiden erwähnten Entscheide). Ein überraschen<strong>der</strong> Gang <strong>der</strong> Rechtsfindung, dessen Konsequenzen<br />

nicht zu Ende gedacht werden wollen ...<br />

Mathis Berger

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