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"Immobilien-Suchmaschine". Bezirksgericht der Sense vom 24 ...

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"<strong>Immobilien</strong>-Suchmaschine". <strong>Bezirksgericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Sense</strong> <strong>vom</strong> <strong>24</strong>. Januar 2005<br />

(Massnahmeentscheid) Angemessenheit des Aufwands bei <strong>der</strong> Übernahme frem<strong>der</strong><br />

Arbeitsergebnisse; keine Ausbeutung frem<strong>der</strong> Leistung bei <strong>der</strong> Übernahme<br />

veröffentlichter Daten Gerichtspräsident; Abweisung des Massnahmebegehrens;<br />

Akten-Nr. PZ 04-506 (FR)<br />

OR 1 Abs. 1. Ein konkludenter Vertragsschluss über das Internet ist, insbeson<strong>der</strong>e beim<br />

unentgeltlichen Erwerb von Informationen, nur dann in Betracht zu ziehen, wenn <strong>der</strong> Anbieter die<br />

Benutzung von Informationen an bestimmte Bedingungen knüpft. Der Nutzer ist nur dann an eine<br />

Benutzungsordnung gebunden, wenn ihm diese beim Abrufen <strong>der</strong> Webseite automatisch (z.B. durch<br />

ein Pop-Up-Fenster) zur Annahme vorgelegt wird und er die Webseite weiter benutzt (E. 2.3).<br />

UWG5 Iit. c Das marktreife Arbeitsergebnis muss nach Art. 5 lit. c UWG "unmittelbar übernommen<br />

und verwertet" werden, was geringfügige Än<strong>der</strong>ungen einschliesst; massgebend ist, dass we<strong>der</strong> bei<br />

<strong>der</strong> Übernahme des fremden Arbeitsergebnisses durch technische Reproduktion noch bei <strong>der</strong><br />

Verwertung ein angemessener eigener Aufwand betrieben wird (E. 4.3.3).<br />

UWG 5 lit. c Ein "angemessener" Zusatzaufwand für die Übernahme und Verwertung des<br />

Übernehmers von Daten kann in <strong>der</strong> Programmierung eines Systems zur Suche und Übernahme <strong>der</strong><br />

Daten, sowie in <strong>der</strong> Reproduktion, Weiterentwicklung, Variation und Ergänzung <strong>der</strong> Daten bestehen<br />

(E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2).<br />

UWG 2. Die systematische Übernahme von Daten veröffentlichter <strong>Immobilien</strong>inserate eines<br />

Erstkonkurrenten stellt keine Ausbeutung frem<strong>der</strong> Leistung im Sinne von Art. 2UWG dar, da die<br />

Herstellung dieser Daten nicht notwendigerweise eines Aufwands bedarf, <strong>der</strong> die systematische<br />

Übernahme allgemein als unlauter erscheinen lassen könnte (E. 5 ).<br />

ZGB 928. Ein Server ist - im Gegensatz zu den einzelnen Daten - eine Sache und untersteht dem<br />

Besitzesschutz. Rechtlich relevant ist eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Sachherrschaft des Besitzers erst,<br />

wenn sie die Grenze <strong>der</strong> vernünftigerweise zu duldenden Einwirkung übersteigt, d.h. übermässig ist.<br />

Zugriffe einer Suchmaschine auf einen Server, welche sich technisch nicht von Zugriffen normaler<br />

Internet-Benutzer unterscheiden und eine monatliche Belastung von ca. 28 Stunden zur Folge<br />

haben, gelten nicht als übermässig ( E. 6.1-4).<br />

Concurrence deloyale.<br />

CO 1 al. 1. En particulier en ce qui concerne I'acquisition gratuite d'informations, la conclusion<br />

tacite d'un contrat par Internet peut etre envisagee uniquement si celui qui offre des informations<br />

soumet leur utilisation a certaines conditions. L'utilisateur n'est Iie par un reglement d'utilisation<br />

que si celui-ci lui est automatiquement soumis pour acceptation lorsqu'il consulte le site Internet<br />

(p.ex. par une fenetre pop-up) et qu'il continue d'utiliser ce site (consid. 2.3).<br />

LCD5 let. c Conformement a I'art. 5 lit. c LCD le resultat du travail pret a etre mis sur le marche doit<br />

etre "repris et exploite comme tel", ce qui inclut des modifications mineures; ce qui est decisif, c'est<br />

qu'aucun sacrifice correspondant n'ait ete fait ni lors de la reprise du resultat du travail d'un tiers<br />

grace ades procedes techniques de reproduction ni lors de son exploitation (consid. 4.3.3).<br />

LCD 5 let. c La programmation d'un systeme permettant la recherche et la reprise des donnees,<br />

ainsi que la reproduction, le developpement, la modification et le completement des donnees<br />

peuvent representer un sacrifice additionnel "approprie" pour la reprise et I'exploitation de donnees<br />

(consid. 4.3.3.1 et 4.3.3.2).<br />

LCD 2. La reprise systematique de donnees relatives ades annonces immobilieres publiees par un<br />

concurrent direct ne constitue pas une exploitation de la prestation d'autrui au sens de I'art. 2LCD,<br />

dans la mesure ou la creation de ces donnees ne demande pas necessairement un sacrifice qui,


generalement, pourrait en faire paraitre la reprise systematique comme etant deloyale (consid. 5).<br />

CC 928. Au contra ire des donnees elles-memes, un serveur est une chose a laquelle les regles<br />

relatives a la protection de la possession s'appliquent. Une atteinte au pouvoir de direction et de<br />

contröle du possesseur sur sa chose n'est pertinente d'un point de vue juridique que lorsqu'elle<br />

depasse ce qui doit raisonnablement etre tolere, c'est-a-dire lorsqu'elle est excessive. L'acces a un<br />

serveur par un moteur de recherche qui ne se distingue pas, d'un point de vue technique, de I'acces<br />

fait par des utilisateurs habituels d'Internet et qui a pour consequence une charge de 28 heures par<br />

mois, n'est pas excessif (consid. 6.1-4).<br />

Mit Anmerkung von Mathis Berger<br />

Die Gesuchstellerin betreibt eine Online-Plattform im Internet, auf welcher sie <strong>Immobilien</strong>inserate<br />

publiziert. Sie erzielt ihre Erträge erstens, indem sie Inserate von Vermietern und Verkäufern<br />

akquiriert und gegen eine Insertionsgebühr auf ihrer Webseite publiziert, zweitens, indem sie die<br />

aufbereiteten Inserate-Daten an Dritte verkauft und drittens, indem sie mit ihrer Webseite Werbeund<br />

Vermittlungsleistungen erbringt. Die Abfrage <strong>der</strong> Inserate-Daten wird hingegen kostenlos<br />

angeboten.<br />

Die Gesuchsgegnerin bietet im Internet Vergleiche von Dienstleistungen und Produkten an. Im<br />

Januar 2004 erweiterte die Gesuchsgegnerin ihre Vergleichsdienstleistungen auf <strong>Immobilien</strong> und<br />

lancierte eine <strong>Immobilien</strong>-Suchmaschine. Mittels dieser Suchmaschine durchsucht sie unter an<strong>der</strong>em<br />

auch die Plattform <strong>der</strong> Gesuchstellerin systematisch nach den sie interessierenden, aktuellen<br />

<strong>Immobilien</strong>-Inseraten. Auf ihrer Webseite zeigt die Gesuchsgegnerin dem Besucher nicht nur, wo im<br />

Internet welche <strong>Immobilien</strong>objekte zu finden sind, son<strong>der</strong>n bewertet die Objekte zwecks<br />

Vergleichsmöglichkeit mit sog. "X-Points" und stellt Informationen betreffend Hypotheken zur<br />

Verfügung. Die Gesuchsgegnerin selber bietet keinen Verkauf von Inseraten an, son<strong>der</strong>n verweist<br />

diesbezüglich auf an<strong>der</strong>e Webseiten, so zum Beispiel auch auf jene <strong>der</strong> Gesuchstellerin.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.3 Zum Abschluss eines Vertrages ist gemäss Art. 1 Abs. 1 OR eine übereinstimmende gegenseitige<br />

Willensäusserung <strong>der</strong> Parteien erfor<strong>der</strong>lich. Sie kann eine ausdrückliche o<strong>der</strong> eine stillschweigende<br />

sein (Art. 1 Abs. 2 OR).<br />

Was den elektronischen Vertragsabschluss angeht, kommt dieser durch individuell (elektronisch)<br />

übermittelte Willenserklärungen o<strong>der</strong> mittels automatisiertem Willensaustausch zu Stande. Sowohl<br />

Angebot und Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, welche dem Adressaten jeweils<br />

zugegangen sein müssen, um die beabsichtigten rechtlichen Wirkungen zu entfalten. Für das<br />

Zustandekommen des Vertrages ist entscheidend, dass die Annahmeerklärung beim Anbietenden<br />

eingetroffen, d.h. in seinen Machtbereich gelangt ist. Bei elektronischen Erklärungen gilt die<br />

Mitteilung mit <strong>der</strong> Speicherung auf einem Rechner des Empfängers als eingetroffen (R.H. Weber, E-<br />

Commerce und Recht, Zürich 2001, 310 ff.). Ein konkludenter Vertragsabschluss ist gemäss Rolf H.<br />

Weber erst dann in Betracht zu ziehen, wenn <strong>der</strong> Anbieter die Nutzung <strong>der</strong> Informationen an die<br />

Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpft (z.B. Identifikation des Nutzers) (Weber, 505 ff.).<br />

Mit Rücksicht auf die Beson<strong>der</strong>heiten des Internets, insbeson<strong>der</strong>e auf die unbestimmte grosse<br />

Anzahl von Nutzern, wird beim unentgeltlichen Erwerb von Informationen ab Webseite nur sehr<br />

restriktiv ein Vertragsverhältnis angenommen. Ein konkludenter Vertragsschluss über das Internet<br />

ist nach <strong>der</strong> neueren Lehre erst dann in Betracht zu ziehen, wenn <strong>der</strong> Anbieter die Benutzung <strong>der</strong><br />

Information<br />

an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpft, wie etwa die Identifikation des Nutzers; mangelt<br />

es an erkennbaren wirtschaftlichen o<strong>der</strong> sonstwie geschützten Interessen des Webseitenbetreibers<br />

und sind keine Auswirkungen auf dessen Vermögen anzunehmen, wird beim unentgeltlichen<br />

Informationsbezug auf Webseiten die Begründung eines Vertragsverhältnisses abgelehnt. Zugangsund<br />

Benutzungsordnungen (sog. Disclaimers) sind als AGB's zu qualifizieren. Sie unterstehen somit<br />

denselben Grundsätzen wie die AGB's, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel.<br />

Zudem sind sie restriktiv auszulegen. Zu ihrer Verbindlichkeit müssen Disclaimers beim Abrufen <strong>der</strong>


Webseite o<strong>der</strong> beim Übergang auf eine neue Webseite über einen Hyperlink dem Nutzer etwa durch<br />

ein Pop-up-Fenster zur Annahme vorgelegt werden. Wenn <strong>der</strong> Nutzer trotz des ihm vorgelegten<br />

Disclaimers die Webseite weiter benutzt, kann <strong>der</strong> Webseitenbetreiber in guten Treuen davon<br />

ausgehen, dass sein Disclaimer akzeptiert worden ist (L. Cereghetti, Disclaimers und<br />

Haftungsfreizeichnungen im E-Commerce, sic! 2002, 1 ff.).<br />

2.4 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die <strong>Immobilien</strong>inserate auf <strong>der</strong> Webseite <strong>der</strong><br />

Gesuchstellerin unentgeltlich und ohne Benutzerregistrierung abgerufen werden können.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> obenerwähnten Lehre und Praxis kommt durch das Herunterladen <strong>der</strong><br />

Inseratedaten von <strong>der</strong> Webseite <strong>der</strong> Gesuchstellerin daher kein vertragliches Verhältnis zustande.<br />

Entgegen <strong>der</strong> Meinung <strong>der</strong> Gesuchstellerin kann auch aus <strong>der</strong> Tatsache, dass die Gesuchstellerin <strong>der</strong><br />

Gesuchsgegnerin Anfang März 2004 die Nutzungsbedingungen schriftlich zugestellt hat, nicht<br />

geschlossen werden, dass durch den weiteren Zugriff <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin auf die Webseite <strong>der</strong><br />

Gesuchstellerin auf einen konkludenten Vertragsabschluss geschlossen werden kann, hat doch die<br />

Gesuchsgegnerin mit Schreiben <strong>vom</strong> 9. März bzw. 15. April 2004 die Nutzungsbedingungen<br />

zurückgewiesen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich dadurch nicht<br />

gebunden fühle.<br />

Da die Gesuchstellerin keinen Konsens glaubhaft machen konnte, liegt keine Vertragsverletzung vor.<br />

4.2 Nach Art. 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG) ist jedes täuschende<br />

o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten o<strong>der</strong><br />

Geschäftsgebaren unlauter und wi<strong>der</strong>rechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern o<strong>der</strong><br />

zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Generalklausel von Art. 2UWG wird in den<br />

Artikeln 3 bis 8UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert. Aus <strong>der</strong> Generalklausel ergibt sich<br />

zunächst, dass nur Handlungen unlauter sein können, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb<br />

bzw. die Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen ( BGE 126 III 198 E. 2c/aa m.V .). Erfüllt<br />

an<strong>der</strong>erseits die Handlung einen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Tatbestände, bedarf es des Rückgriffs auf die<br />

Generalklausel nicht. Die Anwendbarkeit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>normen ist daher zuerst zu prüfen ( BGE 122 111<br />

469 E. 8). Die Konkretisierungen in den Spezialtatbeständen sind allerdings nicht abschliessend zu<br />

verstehen, so dass als unlauter auch ein Verhalten in Betracht fällt, das keinen <strong>der</strong> Tatbestände nach<br />

Art. 3 bis 8UWG erfüllt ( BGE 122 III 469 E. 9 f.; 11611 368 E. 3b; C. Baudenbacher,<br />

Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, Basel 2001, UWG 2 N 7; J. Müller, SIWR V/1, 2. Auf!.,<br />

Basel 1998, 59 f.; L. David, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 3. Auf!., Bern 1997, 17 f.; R. von<br />

Büren/E. Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Auf!., Bern 2002, 200; M. Pedrazzini/<br />

F. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl., Bern 2002, 42 f.). Unlauter ist nach Art. 5UWG die<br />

Verwertung frem<strong>der</strong> Leistung. Die Ausbeutung frem<strong>der</strong> Leistungen stellt nach <strong>der</strong> Lehre darüber<br />

hinaus eine <strong>der</strong> Fallgruppen unlauteren Verhaltens im Sinne von Art. 2UWG dar (Müller, 73;<br />

Baudenbacher, 178; David, 17 Rn. 59 lit. a).<br />

4.3 Nach Art. 5 lit. c UWG handelt insbeson<strong>der</strong>e unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines<br />

an<strong>der</strong>n ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches<br />

übernimmt und verwertet.<br />

4.3.1 Die Unlauterkeit <strong>der</strong> Verwertung frem<strong>der</strong> Arbeitsergebnisse o<strong>der</strong> Leistungen wird in Art. 5lit.<br />

c UWG durch die Art und Weise <strong>der</strong> Übernahme definiert. Die Verwertung frem<strong>der</strong> Arbeitsergebnisse<br />

ist unter den Voraussetzungen verboten, dass das Ergebnis marktreif ist und es als solches<br />

übernommen sowie verwertet wird, wobei die Übernahme durch ein technisches<br />

Reproduktionsverfahren erfolgt und zwar ohne angemessenen eigenen Aufwand (von<br />

Büren/Marbach, 229; Pedrazzini/Pedrazzini, 193, J. Guyet, SIWR V/1, 2. Auf!., Basel 1998, 215 f.;<br />

M. Streuli-Youssef, SIWR V/1, 2. Auf!., Basel 1998, 171). Erfasst wird ein Verhalten, das darauf<br />

abzielt, das Produkt eines Konkurrenten nicht nur nachzumachen o<strong>der</strong> die Herstellung aufgrund<br />

an<strong>der</strong>weitiger Erkenntnisse nachzuvollziehen, son<strong>der</strong>n das Erzeugnis ohne eigenen<br />

Erarbeitungsaufwand zu übernehmen, wobei die einzelnen Tatbestandelemente den<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> Norm eng begrenzen (BBI 1983 111070). Mit dem wettbewerbsrechtlichen<br />

Tatbestand sollte keinerlei Schutz für eine neue Kategorie von Rechtsgütern geschaffen, son<strong>der</strong>n nur<br />

ein bestimmtes Verhalten als unlauter qualifiziert werden (BBI 198311 1049; a.M. Baudenbacher,<br />

UWG 5 N 37).<br />

4.3.2 Als marktreifes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. c UWG ist ein Produkt zu verstehen,<br />

das ohne weiteres Zutun gewerblich verwertet werden kann (Baudenbacher, UWG 5 N 39; Guyet,


215; PedrazzinijPedrazzini, 193; David, 100 f.; B. Jecklin, Leistungsschutz im UWG?, Bern 2003,<br />

120; M. Fiechter, Der Leistungsschutz nach Art. 5 Iit. c UWG, St. Gallen 1992, 148). Es muss ein<br />

materialisiertes Ergebnis vorliegen, das als solches durch ein technisches Verfahren reproduziert<br />

werden kann (BBI 1983 111070 f.; Baudenbacher, UWG 5 N 39). Dieses muss selbstständig am<br />

Markt verwertbar sein, wobei es aber nicht einzeln angeboten zu werden braucht (David, 101;<br />

Baudenbacher, UWG 5 N 41).<br />

Die Gesuchstellerin bietet auf ihrer <strong>Immobilien</strong>-Plattform ein aktuelles Gesamtangebot von<br />

<strong>Immobilien</strong>-Inseraten, die für Interessenten nach bestimmten Merkmalen abrufbar sind. Die<br />

einzelnen <strong>Immobilien</strong>-Inserate charakterisieren dieses Angebot nicht abschliessend. Vielmehr sollen<br />

die Benutzer mit <strong>der</strong> Anwahl einer Internet-Adresse eine Mehrzahl sie interessieren<strong>der</strong> Inserate<br />

erhalten. Ein einzelnes Inserat ist für sich genommen aus Sicht des Benutzers kaum von Interesse,<br />

wenn er sich einen Überblick über den seinen Bedürfnissen entsprechenden Markt verschaffen und<br />

aus einzelnen Angeboten eine Wahl treffen will. Die einzelnen Inserate bilden daher für sich<br />

genommen nur Teile des Arbeitsergebnisses, die immerhin selbstständig (insbeson<strong>der</strong>e als Teile<br />

eines an<strong>der</strong>en Angebots) am Markt verwertbar sind. Es handelt sich um eine Ansammlung<br />

elektronisch gespeicherter und abrufbarer Daten, d.h. eine Datenbank (A.E. Calame, Der rechtliche<br />

Schutz von Datenbanken unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung des Rechts <strong>der</strong> europäischen<br />

Gemeinschaft, St. Gallen/Basel 2003,4 f.; Ph. Ducor, Protection<br />

des bases de donnees et concurrence deloyale, Internet 2003, CEDIDAC 57, Lausanne 2004,<br />

157/159, vgl. auch S. von Lewinski, in: M. Walter (Hg.), Europäisches Urheberecht, Wien 2001,<br />

Datenbank-RL 1 N 1, 7, 13 ff.). Derartige Datenbanken bestehen einerseits aus <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong><br />

Daten, an<strong>der</strong>seits aus dem System, nach dem diese zusammengestellt und zugänglich sind. Im<br />

vorliegenden Fall steht die Datenbank als solche - ein allfälliger systematischer Aufbau, die<br />

Benutzeroberfläche, die Darstellung <strong>der</strong> Inserate usw. - nicht zur Diskussion. Die Gesuchstellerin<br />

bringt einzig vor, die Gesuchsgegnerin handle unlauter, in dem sie ihre Daten bzw. die von ihnen<br />

erworbenen Inserate mindestens zum grossen Teil übernehme und auf ihrer eigenen Website<br />

veröffentliche.<br />

4.3.3 Das marktreife Arbeitsergebnis muss nach Art. 5 lit. c UWG "unmittelbar übernommen und<br />

verwertet" werden. Ob die Verwertung im Sinne dieser Bestimmung ebenfalls "unmittelbar" erfolgen<br />

muss, ist in <strong>der</strong> Lehre umstritten (dagegen: Baudenbacher, UWG 5 N 67; G. Rauber, in:<br />

Thomann/Rauber (Hg.), Softwareschutz, Bern 1998, 78 f.; Fiechter, 156 unter Vorbehalt eines<br />

angemessenen eigenen Aufwands; Calame, 209; dafür: Guyet, 216; Jecklin, 122 f.; vgl. zu Art. 5<br />

lit. c UWG auch David, 102; PedrazzinijPedrazzini, 200 Rz. 9.42 f., Ducor, 170; D. Rosenthai,<br />

Lauterkeitsrecht im Internet, in: Meier-Schatz (Hg.), Neue Entwicklungen des UWG in <strong>der</strong> Praxis,<br />

Bern 2002, 102). Der französische Wortlaut von Art. 5 Iit. c UWG spricht dafür ("Reprend ( ... ) le<br />

resultat de travail d'un tiers pret a etre mis sur le marche et l'exploite comme tel."), <strong>der</strong> italienische<br />

eher dagegen ("riprende come tale ( ... ) e sfrutta iI risultato dellavoro di un terzo (... )"). Für die<br />

Beschränkung <strong>der</strong> Unmittelbarkeit auf die Übernahme wird angeführt, auch die wirtschaftliche<br />

Nutzung des kopierten fremden Arbeitsergebnisses als Grundlage <strong>der</strong> eigenen - weitergehenden -<br />

Leistung sei eine Verwertung im Rechtssinne; an<strong>der</strong>nfalls wäre eine Umgehung auf einfachste Weise<br />

möglich (Bauden bacher, UWG 5 N 67). Für eine enge Auslegung des Tatbestands spricht dagegen<br />

die in <strong>der</strong> Botschaft des Bundesrates erklärte - im Parlament unwi<strong>der</strong>sprochen gebliebene - Absicht,<br />

den Tatbestand auf die typischen Erscheinungsformen zu beschränken (BBI 1983 111047/1070). Ist<br />

aber davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Tatbestand nach dem Willen des Gesetzgebers auf die typischen<br />

Fälle parasitären Wettbewerbs mit den Mitteln technischer Reproduktionsverfahren beschränkt<br />

werden sollte, so bedarf es - im Sinne des französischen Wortlauts <strong>der</strong> Norm - auch einer<br />

unmittelbaren Verwertung. Dies schliesst nicht aus, Umgehungen durch geringfügige Än<strong>der</strong>ungen<br />

noch als unmittelbare Verwertung zu betrachten. Massgebend ist für die Unlauterkeit des Verhaltens<br />

nach Art. 5 lit. c UWG, dass we<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Übernahme des fremden Arbeitsergebnisses durch<br />

technische Reproduktion noch bei <strong>der</strong> Verwertung ein angemessener eigener Aufwand betrieben<br />

wird.<br />

4.3.3.1 Die Angemessenheit des Aufwands des Übernehmers im Sinne von Art. 5 Abs. 1lit. c UWG<br />

erlaubt nach <strong>der</strong> bundesrätlichen Botschaft, den ungerechtfertigen Wettbewerbsvorteil des<br />

Zweitbewerbers abzuwägen; dazu seien einerseits die Leistungen des Erstkonkurrenten mit <strong>der</strong> des<br />

Zweitbewerbers und an<strong>der</strong>erseits die Leistung des Zweitbewerbers mit seinem hypothetischen<br />

Aufwand bei Nachvollzug <strong>der</strong> einzelnen Produktionsschritte zu vergleichen. Das Kriterium des<br />

angemessenen Aufwands ermöglicht danach auch die Berücksichtigung <strong>der</strong> Amortisierung des<br />

Aufwandes des Erstkonkurrenten für die Schaffung des übernommenen Produkts (BBI 198311 1071).<br />

In <strong>der</strong> Lehre wird insbeson<strong>der</strong>e gestützt auf die Botschaft vereinzelt die Ansicht vertreten, mit Art. 5


lit. c UWG sei ein neues Immaterialgut eingeführt worden (Bauden bacher, UWG 5 N 37/52). Die<br />

überwiegende Lehre hält hingegen dafür, von <strong>der</strong> Anwendung eines technischen, biossen<br />

Reproduktionsverfahrens lasse sich überhaupt nur sprechen, wenn über den Kopiervorgang hinaus<br />

keine zusätzlichen eigenen Anstrengungen erbracht werden; ausserdem komme dem fehlenden<br />

materiellen Aufwand einzig die Bedeutung eines Indizes für das Vorliegen einer unmittelbaren<br />

Übernahme zu (Guyet, 216; Streuli-Youssef, 172; Ch. Hilti, Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz<br />

statt Nachbarrechte?, Zürich/Bern 1987, 102 f.; Jecklin, 127). Welche Aufwendungen im Einzelnen<br />

zur Beurteilung <strong>der</strong> Angemessenheit des Aufwands zu berücksichtigen sind, ist im Übrigen<br />

umstritten.<br />

4.3.3.2 Auf Seiten des Übernehmers ist nach herrschen<strong>der</strong> Lehre <strong>der</strong> gesamte Aufwand für die<br />

Reproduktion, allfällige Weiterentwicklung und Variation zu berücksichtigen (PedrazzinijPedrazzini,<br />

197 f.; Baudenbacher, UWG 5 N 54; von Büren/Marbach, 229 Rn. 1097; Jecklin, 126; E.<br />

Homburger/G. Rauber, Rechtsprechung, SZW 1990, 112/114; Fiechter, 153 f.; M. Spirig,<br />

Lauterkeitsrechtliche Konflikte im Internet, St. Gallen 2001, 296; A. Gubler, Der Ausstattungsschutz<br />

nach UWG, Bern 1991, 178 f.; a.M. Ph. Kübler, Rechtsschutz von Datenbanken, Zürich 1999,288,<br />

<strong>der</strong> entgegen <strong>der</strong> herrschenden Lehre nicht nur marktreife Arbeitsergebnisse, son<strong>der</strong>n auch Halbund<br />

Zwischenfabrikate berücksichtigt wissen will). Zu diesen Aufwendungen gehört namentlich die<br />

Programmierung des Systems zur Übernahme <strong>der</strong> Daten aus den fremden Beständen<br />

sowie zu <strong>der</strong>en Aufbereitung, namentlich wenn das übernommene Arbeitsergebnis zunächst in<br />

dessen Bestandteile zerlegt und danach neu zusammengesetzt werden muss (Rosenthai, 101 f.).<br />

Nach Darstellung <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin läuft die Datenerhebung vollautomatisiert ab, wobei die zur<br />

Erhebung notwendige Programmierung ein umfangreiches Mass an Handarbeit erfor<strong>der</strong>t. Herzstück<br />

<strong>der</strong> Suchmaschine sei ein "Suchroboter" mit Datenbank. Dieser bestehe aus ans Internet<br />

angeschlossenen Computern, die gesteuert von einer komplexen, im Auftrag <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin<br />

entwickelten Software, verschiedene <strong>Immobilien</strong>-Angebote auswählen und von diesen die für die<br />

Gesuchsgegnerin massgebenden Informationen aus den dort publizierten Inseraten extrahiere. Der<br />

Suchroboter <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin imitiere einen normalen Internet-Surfer. Er rufe zunächst für<br />

einen Ort die Liste <strong>der</strong> Objekte auf. Damit könne er feststellen, ob es neue Objekte gebe, Inserate<br />

gelöscht o<strong>der</strong> Angaben auf <strong>der</strong> Liste verän<strong>der</strong>t worden seien. Nur die solcherart aktualisierten bzw.<br />

verifizierten Detailinformationen würden abgefragt. Die Details aller Inseratedaten würden nur alle<br />

10 o<strong>der</strong> 20 Tage (je nach Ort) überprüft, um auf den Listen nicht erkennbare Än<strong>der</strong>ungen zu<br />

erfassen. Aus den Inseratedaten <strong>der</strong> Gesuchsstellerin extrahiere <strong>der</strong> Suchroboter <strong>der</strong><br />

Gesuchsgegnerin nur einige wenige, für die Suchmaschine relevante Angaben. Der Suchroboter<br />

müsse die ermittelten Informationen überprüfen, in eine einheitliche Struktur bringen, ergänzen<br />

(z.B. um Angaben zum Fundort und -zeitpunkt, Vernetzungshinweise, etc.) und abspeichern. Auch<br />

würden verschiedene Plausibilitätsprüfungen durchgeführt und es werde verifiziert, ob das Objekt<br />

nicht schon registriert worden sei. Der Eigenaufwand <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin sei beträchtlich und<br />

umfasse mindestens den Aufwand für Selektion und Kontrolle <strong>der</strong> Reproduktion von Informationen<br />

aus den Inseraten <strong>der</strong> Gesuchstellerin sowie den Aufwand für die Anpassung o<strong>der</strong> Variation <strong>der</strong><br />

übernommenen Informationen. Dazu seien unter an<strong>der</strong>em die erheblichen Kosten für die<br />

Entwicklung und laufende Anpassung <strong>der</strong> Suchrobotersoftware, welche die Webseite <strong>der</strong><br />

Gesuchstellerin anwählen, darauf Inserate selektieren und abrufen sowie daraus Daten extrahieren,<br />

bearbeiten und in die eigene Datenbank ablegen lässt, dazuzählen. Schliesslich schaffe die<br />

Gesuchsgegnerin ein neues Produkt, in dem sie die Angaben mit den so genannten X-Points und<br />

Hypothekarinformationen veredle. Auch übernehme die Gesuchsgegnerin nicht nur Daten von <strong>der</strong><br />

Gesuchstellerin, son<strong>der</strong>n auch von zahlreichen an<strong>der</strong>en Internet-Inserateplattformen.<br />

Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin einen Such-Spi<strong>der</strong> installierte, mit dem sie das<br />

Internet auf die sie interessierenden Webseiten durchforstet, um die in ihr eigenes Angebot<br />

passenden, aktuellen und verlässlichen Einzeldaten von <strong>Immobilien</strong>-Inseraten auf ihrer Webseite zu<br />

publizieren. Es ist glaubhaft, dass dafür eine ständige Kontrolle und Anpassung des Programms<br />

nötig ist, was einen erheblichen Aufwand bedeutet. Auch <strong>der</strong> Umstand, dass die Gesuchsgegnerin<br />

die übernommenen Inseratedaten zudem mit so genannten "X-Points" veredelt und Hypothekar-<br />

Informationen von zahlreichen Banken dem Besucher zur Verfügung stellt, und so im Vergleich zur<br />

Gesuchstellerin zusätzliche Dienstleistungen anbietet, zeigt, dass die Gesuchsgegnerin neben dem<br />

eigentlichen Kopiervorgang noch erhebliche zusätzliche Anstrengungen erbringt. Es ist daher<br />

glaubhaft, dass <strong>der</strong> Aufwand <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin für die Übernahme und Verwertung <strong>der</strong><br />

Inseratedaten als solcher und im Verhältnis zum objektiv nötigen Aufwand für die erstmalige<br />

Herstellung <strong>der</strong> Daten nicht so unangemessen gering ist, dass von einer unmittelbaren Übernahme<br />

und Verwertung gesprochen werden könnte.


4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verhalten <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin nicht<br />

unlauter im Sinne von Art. 5 Iit. c UWG ist.<br />

5. Die Gesuchstellerin rügt, das Vorgehen <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin sei nach <strong>der</strong> Generalklausel von Art.<br />

2UWG unlauter. Nach dieser Bestimmung gilt namentlich die Ausbeutung frem<strong>der</strong> Leistungen als<br />

unlauter (vgl. Erwägung 3.2, (recte: 4.2)).<br />

5.1 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Leistungen o<strong>der</strong> Arbeitsergebnisse, die als solche keinen<br />

Immaterialgüterschutz geniessen, von je<strong>der</strong>mann genutzt werden; das Lauterkeitsrecht enthält kein<br />

generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen, son<strong>der</strong>n es besteht grundsätzliche<br />

Nachahmungsfreiheit ( BGE 11811 459 E. 3b/bb; 11711 202 E. 2a/ee; 11611 471 E. 3a/aa; vgl.<br />

auch BGE 127 III 33 E. 3a und b; Jecklin, 33/96/103: von Büren/Marbach, 228 Rn. 1091;<br />

Pedrazzini/Pedrazzini, 187; Streuli-Youssef, 169; Baudenbacher, UWG 2 N 193 und UWG 5 N 6;<br />

W.R. Schluep, Wirtschaftsrechtliche Punktationen, in: Rechtskollisionen, Festschrift Heini, Zürich<br />

1995, 335/361; R.H. Weber, Datenbankrecht - Regelungsbedarf in <strong>der</strong> Schweiz?, in: Weber/Hilty<br />

(Hg.) Daten und Datenbanken, Zürich 1999, 76). Das UWG bezweckt die Gewährleistung <strong>der</strong><br />

Lauterkeit des Wettbewerbs, während dem Immaterialgüterrecht vorbehalten ist, beson<strong>der</strong>e<br />

Leistungen als solche zu schützen. Leistungen sind daher durch das UWG nicht als solche, son<strong>der</strong>n<br />

nur bei Vorliegen lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände gegen Übernahme und Nachahmung<br />

geschützt (Streuli-Youssef, 173 f.; L. David, Ist <strong>der</strong> Numerus<br />

clausus <strong>der</strong> Immaterialgüterrechte noch zeitgemäss?, AJP 1995, 1409; R.M. Hilty, Elektronische<br />

Pressespiegel: iura novit curia?, sic! 2003, 273; Jecklin, 100 ff.; N. Tissot, La protection des bases<br />

de donnees accessibles par les reseaux informatiques, medialex 96, 197; Ducor, 169; für einen<br />

lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz dagegen Baudenbacher, UWG 5 N 37/52). So gelten<br />

vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, hinterlistiges Verhalten o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ndes<br />

systematisches Vorgehen als lauterkeitsrechtlich erhebliche Umstände ( BGE 11611 471 E. 3a/aa<br />

m.H. ; Streuli-Youssef, 169; David, Wettbewerbsrecht, 17; Baudenbacher, UWG 2 N 185; Müller,<br />

74).<br />

5.2 Mit Art. 5UWG sollen keine neuen Ausschliesslichkeitsrechte geschaffen werden, son<strong>der</strong>n<br />

unlautere Praktiken im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Nachahmung frem<strong>der</strong> Arbeitserzeugnisse<br />

wettbewerbsrechtlich verboten werden (BBI 1983 111047 f.; vgl. auch Baudenbacher, UWG 5 N 19).<br />

Aus dem Son<strong>der</strong>tatbestand des Art. 5UWG kann nicht ein (lauterkeitsrechtlicher) Schutz von<br />

Leistungen als solchen abgeleitet werden (vgl. dagegen Baudenbacher, UWG 2 N 194 ff., UWG 5 N<br />

2 ff. und 20). Die eigenen Arbeitsergebnisse können und müssen im arbeitsteiligen Wettbewerb<br />

nicht in sämtlichen Herstellungsschritten selbst entwickelt werden (vgl. dazu die Hinweise bei<br />

Müller, 73; vgl. auch Baudenbacher, UWG 2 N 198). Unlauter ist aber <strong>der</strong> parasitäre Wettbewerb,<br />

indem man einen Konkurrenten für sich arbeiten lässt und seine Leistungen nutzt, um daraus<br />

(unmittelbar) einen eigenen Erfolg zu erzielen (David, Wettbewerbsrecht, 102). Ausbeutung frem<strong>der</strong><br />

Leistung liegt vor, wenn <strong>der</strong> Konkurrent um die Früchte seiner - erfolgreichen - Anstrengungen<br />

geprellt wird, indem diese unter Einsparung objektiv erfor<strong>der</strong>licher Aufwendungen unmittelbar als<br />

solche übernommen und zu eigenem Nutzen im Wettbewerb verwertet werden (Streuli-Youssef,<br />

173; Pedrazzini/Pedrazzini, 193). Der lauterkeitsrechtliche Schutz gegen Ausbeutung bzw.<br />

unmittelbare Übernahme frem<strong>der</strong> Leistungen hat im Unterschied zum immaterialgüterrechtlichen<br />

Schutz nicht die Leistung als solche zum Gegenstand. Deshalb sind die konkret erbrachten bzw.<br />

objektiv erfor<strong>der</strong>lichen Aufwendungen <strong>der</strong> Konkurrenten im Vergleich zum (fehlenden)<br />

Eigenaufwand stets zu berücksichtigen (vgl. etwa Hilti, 102; R.M. Hilty, Rechtsfragen kommerzieller<br />

Nutzung von Daten, in: Weber/Hilty (Hg.), Daten und Datenbanken, Zürich 1999,96).<br />

5.3 Nach Ansicht <strong>der</strong> Gesuchstellerin sind die Geschäftspraktiken <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin unlauter im<br />

Sinne von Art. 2UWG, weil diese ihre Datenbanken systematisch absuche, kopiere und verwerte.<br />

Durch die systematische und automatisierte Übernahme <strong>der</strong> Inseratedaten <strong>der</strong> Gesuchstellerin<br />

steigere die Gesuchsgegnerin die Attraktivität ihres eigenen Dienstes für Nutzer und damit<br />

unmittelbar auch für potenzielle eigene Inserenten. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass sie durch<br />

ihr Vorgehen Art. 2UWG verletze.<br />

Systematisches Vorgehen ist in <strong>der</strong> Rechtsprechung als unlauter qualifiZiert worden, wenn sich etwa<br />

ein Nachahmer auf diese Weise planmässig an eine fremde Ausstattung heranschleicht, um den<br />

guten Ruf o<strong>der</strong> den Markterfolg von Konkurrenzprodukten in schmarotzerischer Weise auszubeuten<br />

( BGE 10411 322 E. Sb f.; 108 1169 E. 2c; vgl. auch BGE 11611 365 E. 3b m.H. ). Es bestehen<br />

vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin die Besucher ihrer Internet-<br />

Plattform über die Herkunft <strong>der</strong> Daten täuschen würde. Vielmehr gibt die Gesuchsgegnerin auf ihrer<br />

Internetseite an, wo sie das entsprechende <strong>Immobilien</strong>inserat gefunden hat und stellt den


Besuchern einen direkten Link auf die Internetseite <strong>der</strong> Gesuchstellerin zur Verfügung. Der<br />

Gesuchstellerin kann zudem insoweit nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Gesuchsgegnerin<br />

schleiche sich systematisch an ihre Leistungen heran. Zwar übernimmt die Gesuchsgegnerin die sie<br />

interessierenden Daten in ihre Website und geht insofern systematisch vor. Die übernommenen<br />

Daten stammen jedoch von veröffentlichten <strong>Immobilien</strong>-Inseraten. Diese Daten sind als solche<br />

we<strong>der</strong> immaterialgüterrechtlich geschützt noch bedarf ihre Herstellung notwendigerweise eines<br />

Aufwandes, <strong>der</strong> die systematische Übernahme allgemein als unlauter erscheinen lassen könnte.<br />

Vielmehr steht es <strong>der</strong> Gesuchstellerin frei, ihrerseits ihr Angebot an <strong>Immobilien</strong>-Inseraten zu<br />

vergrössern, indem sie dieses durch Inserate ergänzt, die auf an<strong>der</strong>n einschlägigen Webseiten<br />

veröffentlicht werden.<br />

5.4 Die systematische Suche <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin nach veröffentlichten, in ihr Angebot passenden<br />

Daten von <strong>Immobilien</strong>-Inseraten, <strong>der</strong>en Übernahme in die eigene Webseite sowie <strong>der</strong>en Anzeige<br />

nach den Strukturmerkmalen <strong>der</strong> eigenen <strong>Immobilien</strong>-Plattform ist als solche nicht unlauter. Da<br />

keine beson<strong>der</strong>en Umstände festgestellt wurden, die dieses Vorgehen als unlauter erscheinen<br />

lassen, liegt kein Verstoss im Sinne von Art. 2UWG vor.<br />

6. Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem Verhalten gegen den<br />

Besitzesschutz von Art. 928ZGB verstösst.<br />

Eine Besitzesstörung ist eine nicht zum Verlust des Besitzes führende rechtlich relevante<br />

Beeinträchtigung <strong>der</strong> Sachherrschaft des Besitzers. Rechtlich relevant ist die Störung, wenn sie die<br />

Grenze <strong>der</strong><br />

vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteigt, d.h. wenn sie übermässig ist (E.W. Stark,<br />

Basler Kommentar ZGB 11, ZGB 928 N 2).<br />

6.2 Die Daten, welche die Gesuchsgegnerin von <strong>der</strong> Webseite <strong>der</strong> Gesuchstellerin gewinnt, sind<br />

sachen rechtlich nicht erfasst. Der Server <strong>der</strong> Gesuchstellerin ist dagegen eine Sache und steht daher<br />

grundsätzlich unter dem Schutz des Besitzes.<br />

6.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerin<br />

während mindestens 28 Stunden pro Monat in die Server <strong>der</strong> Gesuchstellerin eindringe und<br />

Datenverarbeitungskanäle blockiere, was eine übermässige Besitzesstörung im Sinne von Art.<br />

928ZGB darstelle. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass eine übermässige Einwirkung vorliege. Die<br />

Zahl <strong>der</strong> Internetzugriffe sei statistisch irrelevant; ihre Intensität entspräche jener irgendeines<br />

an<strong>der</strong>en Internet-Benutzers. Dass die Gesuchstellerin bisher nicht ermitteln konnte, wann und wie<br />

die Gesuchsgegnerin zugreife, unterstreiche dies augenscheinlich. Von verbotener Eigenmacht, wie<br />

sie Art. 928ZGB verlange, könne aber auch deshalb keine Rede sein, weil die Gesuchstellerin den<br />

Suchroboter <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin - bildlich gesprochen - bei jedem "Klingeln" selbst einlässt und<br />

breitwillig mit den gewünschten Angaben versorge. ( ...) Es stimme nicht, dass die Gesuchsgegnerin<br />

ihre Zugriffe verschleiere, es sei aber richtig, dass es nicht trivial sei, ihre Zugriffe von an<strong>der</strong>en<br />

Internetnutzern zu unterscheiden. Sie würden auch in <strong>der</strong> Geschwindigkeit von einem<br />

"menschlichen" Besucher zugreifen, um die Behauptung, eine grosse Last zu sein, abzuwenden. Ein<br />

Teil <strong>der</strong> Abfragen seien extra nicht erkennbar, so werde verhin<strong>der</strong>t, dass die Seite <strong>der</strong> Suchmaschine<br />

etwas völlig an<strong>der</strong>es hervorzeige, als dem Benutzer. (... ) Die Art, wie die Gesuchsgegnerin Daten<br />

herunterlade, entspreche einem normalen Internetbenutzer. Die Anzahl <strong>der</strong> abgefragten Objekt<br />

entspreche einer Suchmaschine.<br />

6.4 Es oblag <strong>der</strong> Gesuchstellerin, eine übermässige Besitzesstörung im Sinne von Art. 928ZGB<br />

glaubhaft zu machen, dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Selbst wenn man von einer monatlichen<br />

Belastung von insgesamt 28 Stunden ausgehen würde, kann noch nicht von einer übermässigen<br />

Einwirkung gesprochen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass in <strong>der</strong> heutigen Zeit<br />

Rechnungsleistungen keine nennenswerten Schwächen aufweisen und übermässigen Abrufen Stand<br />

halten. Entsprechend wird auch in <strong>der</strong> Lehre eingeräumt, es sei schwierig abzuschätzen, ab welcher<br />

Intensität <strong>der</strong> Belastung des Rechners eine Beeinträchtigung des Eigentümers durch einen Nutzer<br />

angenommen werden könne (Rosenthai, 41).<br />

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Gesuchstellerin eine übermässige<br />

Beeinträchtigung ihres Besitzes nicht glaubhaft machen konnte, weshalb sich die Anordnung von<br />

vorsorglichen Massnahmen auch aus diesem Grund nicht rechtfertigt.


Anmerkung<br />

Gesetzgeber sei Dank, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor! Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c URG sind<br />

Gerichtsurteile <strong>vom</strong> urheberrechtlichen Schutz ausgenommen, sonst hätte entwe<strong>der</strong> das<br />

Bundesgericht (vgl. sic! 2005, 593, Such-Spi<strong>der</strong>) o<strong>der</strong> das <strong>Bezirksgericht</strong> aufgrund des vorstehend<br />

abgedruckten Entscheids mit einer Verletzungsklage zu rechnen. Bei E.3 bis EAA.2 sowie E.5.l bis<br />

E.5.2 des bundesgerichtlichen Urteils und EA.2 bis EA.3.3.2 sowie E.5.l bis E.5.2 des<br />

vorstehenden Urteils handelt es sich - abgesehen von den jeweiligen Ausführungen zum Sachverhalt<br />

- wohl nicht um Parallelschöpfungen. Der Frage, wer Autor und wer Übernehmer ist, mag hier nicht<br />

nachgegangen werden. Selbstverständlich kann im Rahmen eines Urteils auf ein an<strong>der</strong>es Urteil<br />

abgestellt werden, stellt dies doch eine ausgezeichnete Form für die Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung unter Bezugnahme auf vorbestehende Entscheide dar. Der Nutzen einer<br />

wortwörtlichen Wie<strong>der</strong>gabe von Erwägungen ist allerdings nicht einzusehen, gibt es doch für solche<br />

Fälle das effiziente Mittel des Zitats, für welches gleichzeitig auch <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong> Offenlegung <strong>der</strong><br />

Autorenschaft eines Textes spricht.<br />

Betreffend den Inhalt <strong>der</strong> Erwägungen des vorstehenden Entscheids wird auf die Anmerkung zum<br />

Bundesgerichtsentscheid Such-Spi<strong>der</strong> ( sic! 2005, 593) verwiesen. Im Sinne einer weiterführenden<br />

Glosse bleibt <strong>der</strong> Hinweis, dass, würde die Argumentation <strong>der</strong> Entscheide mit Bezug auf die erfolgte<br />

Übernahme von Erwägungen angewandt, direkt (ohne Prüfung <strong>der</strong> Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />

lauterkeitsrechtlichen Generalklausel und <strong>der</strong> damit verbundenen Anwendungsvoraussetzungen des<br />

UWG) zu prüfen wäre, ob nicht <strong>der</strong> strafbewehrte Son<strong>der</strong>tatbestand von Art. 5 Iit. c UWG<br />

Anwendung findet. Ist <strong>der</strong> Tatbestand erfüllt, bliebe die Frage nach dem Verhältnis von Lauterkeitsund<br />

Urheberrecht ungeprüft, da sich die hier massgebenden Entscheide mit dieser Frage nur im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Anwendbarkeit <strong>der</strong> Generalklausel auseinan<strong>der</strong> setzen (E.5.l und E.5.2 <strong>der</strong><br />

beiden erwähnten Entscheide). Ein überraschen<strong>der</strong> Gang <strong>der</strong> Rechtsfindung, dessen Konsequenzen<br />

nicht zu Ende gedacht werden wollen ...<br />

Mathis Berger

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