"Immobilien-Suchmaschine". Bezirksgericht der Sense vom 24 ...
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"<strong>Immobilien</strong>-Suchmaschine". <strong>Bezirksgericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Sense</strong> <strong>vom</strong> <strong>24</strong>. Januar 2005<br />
(Massnahmeentscheid) Angemessenheit des Aufwands bei <strong>der</strong> Übernahme frem<strong>der</strong><br />
Arbeitsergebnisse; keine Ausbeutung frem<strong>der</strong> Leistung bei <strong>der</strong> Übernahme<br />
veröffentlichter Daten Gerichtspräsident; Abweisung des Massnahmebegehrens;<br />
Akten-Nr. PZ 04-506 (FR)<br />
OR 1 Abs. 1. Ein konkludenter Vertragsschluss über das Internet ist, insbeson<strong>der</strong>e beim<br />
unentgeltlichen Erwerb von Informationen, nur dann in Betracht zu ziehen, wenn <strong>der</strong> Anbieter die<br />
Benutzung von Informationen an bestimmte Bedingungen knüpft. Der Nutzer ist nur dann an eine<br />
Benutzungsordnung gebunden, wenn ihm diese beim Abrufen <strong>der</strong> Webseite automatisch (z.B. durch<br />
ein Pop-Up-Fenster) zur Annahme vorgelegt wird und er die Webseite weiter benutzt (E. 2.3).<br />
UWG5 Iit. c Das marktreife Arbeitsergebnis muss nach Art. 5 lit. c UWG "unmittelbar übernommen<br />
und verwertet" werden, was geringfügige Än<strong>der</strong>ungen einschliesst; massgebend ist, dass we<strong>der</strong> bei<br />
<strong>der</strong> Übernahme des fremden Arbeitsergebnisses durch technische Reproduktion noch bei <strong>der</strong><br />
Verwertung ein angemessener eigener Aufwand betrieben wird (E. 4.3.3).<br />
UWG 5 lit. c Ein "angemessener" Zusatzaufwand für die Übernahme und Verwertung des<br />
Übernehmers von Daten kann in <strong>der</strong> Programmierung eines Systems zur Suche und Übernahme <strong>der</strong><br />
Daten, sowie in <strong>der</strong> Reproduktion, Weiterentwicklung, Variation und Ergänzung <strong>der</strong> Daten bestehen<br />
(E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2).<br />
UWG 2. Die systematische Übernahme von Daten veröffentlichter <strong>Immobilien</strong>inserate eines<br />
Erstkonkurrenten stellt keine Ausbeutung frem<strong>der</strong> Leistung im Sinne von Art. 2UWG dar, da die<br />
Herstellung dieser Daten nicht notwendigerweise eines Aufwands bedarf, <strong>der</strong> die systematische<br />
Übernahme allgemein als unlauter erscheinen lassen könnte (E. 5 ).<br />
ZGB 928. Ein Server ist - im Gegensatz zu den einzelnen Daten - eine Sache und untersteht dem<br />
Besitzesschutz. Rechtlich relevant ist eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Sachherrschaft des Besitzers erst,<br />
wenn sie die Grenze <strong>der</strong> vernünftigerweise zu duldenden Einwirkung übersteigt, d.h. übermässig ist.<br />
Zugriffe einer Suchmaschine auf einen Server, welche sich technisch nicht von Zugriffen normaler<br />
Internet-Benutzer unterscheiden und eine monatliche Belastung von ca. 28 Stunden zur Folge<br />
haben, gelten nicht als übermässig ( E. 6.1-4).<br />
Concurrence deloyale.<br />
CO 1 al. 1. En particulier en ce qui concerne I'acquisition gratuite d'informations, la conclusion<br />
tacite d'un contrat par Internet peut etre envisagee uniquement si celui qui offre des informations<br />
soumet leur utilisation a certaines conditions. L'utilisateur n'est Iie par un reglement d'utilisation<br />
que si celui-ci lui est automatiquement soumis pour acceptation lorsqu'il consulte le site Internet<br />
(p.ex. par une fenetre pop-up) et qu'il continue d'utiliser ce site (consid. 2.3).<br />
LCD5 let. c Conformement a I'art. 5 lit. c LCD le resultat du travail pret a etre mis sur le marche doit<br />
etre "repris et exploite comme tel", ce qui inclut des modifications mineures; ce qui est decisif, c'est<br />
qu'aucun sacrifice correspondant n'ait ete fait ni lors de la reprise du resultat du travail d'un tiers<br />
grace ades procedes techniques de reproduction ni lors de son exploitation (consid. 4.3.3).<br />
LCD 5 let. c La programmation d'un systeme permettant la recherche et la reprise des donnees,<br />
ainsi que la reproduction, le developpement, la modification et le completement des donnees<br />
peuvent representer un sacrifice additionnel "approprie" pour la reprise et I'exploitation de donnees<br />
(consid. 4.3.3.1 et 4.3.3.2).<br />
LCD 2. La reprise systematique de donnees relatives ades annonces immobilieres publiees par un<br />
concurrent direct ne constitue pas une exploitation de la prestation d'autrui au sens de I'art. 2LCD,<br />
dans la mesure ou la creation de ces donnees ne demande pas necessairement un sacrifice qui,
generalement, pourrait en faire paraitre la reprise systematique comme etant deloyale (consid. 5).<br />
CC 928. Au contra ire des donnees elles-memes, un serveur est une chose a laquelle les regles<br />
relatives a la protection de la possession s'appliquent. Une atteinte au pouvoir de direction et de<br />
contröle du possesseur sur sa chose n'est pertinente d'un point de vue juridique que lorsqu'elle<br />
depasse ce qui doit raisonnablement etre tolere, c'est-a-dire lorsqu'elle est excessive. L'acces a un<br />
serveur par un moteur de recherche qui ne se distingue pas, d'un point de vue technique, de I'acces<br />
fait par des utilisateurs habituels d'Internet et qui a pour consequence une charge de 28 heures par<br />
mois, n'est pas excessif (consid. 6.1-4).<br />
Mit Anmerkung von Mathis Berger<br />
Die Gesuchstellerin betreibt eine Online-Plattform im Internet, auf welcher sie <strong>Immobilien</strong>inserate<br />
publiziert. Sie erzielt ihre Erträge erstens, indem sie Inserate von Vermietern und Verkäufern<br />
akquiriert und gegen eine Insertionsgebühr auf ihrer Webseite publiziert, zweitens, indem sie die<br />
aufbereiteten Inserate-Daten an Dritte verkauft und drittens, indem sie mit ihrer Webseite Werbeund<br />
Vermittlungsleistungen erbringt. Die Abfrage <strong>der</strong> Inserate-Daten wird hingegen kostenlos<br />
angeboten.<br />
Die Gesuchsgegnerin bietet im Internet Vergleiche von Dienstleistungen und Produkten an. Im<br />
Januar 2004 erweiterte die Gesuchsgegnerin ihre Vergleichsdienstleistungen auf <strong>Immobilien</strong> und<br />
lancierte eine <strong>Immobilien</strong>-Suchmaschine. Mittels dieser Suchmaschine durchsucht sie unter an<strong>der</strong>em<br />
auch die Plattform <strong>der</strong> Gesuchstellerin systematisch nach den sie interessierenden, aktuellen<br />
<strong>Immobilien</strong>-Inseraten. Auf ihrer Webseite zeigt die Gesuchsgegnerin dem Besucher nicht nur, wo im<br />
Internet welche <strong>Immobilien</strong>objekte zu finden sind, son<strong>der</strong>n bewertet die Objekte zwecks<br />
Vergleichsmöglichkeit mit sog. "X-Points" und stellt Informationen betreffend Hypotheken zur<br />
Verfügung. Die Gesuchsgegnerin selber bietet keinen Verkauf von Inseraten an, son<strong>der</strong>n verweist<br />
diesbezüglich auf an<strong>der</strong>e Webseiten, so zum Beispiel auch auf jene <strong>der</strong> Gesuchstellerin.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2.3 Zum Abschluss eines Vertrages ist gemäss Art. 1 Abs. 1 OR eine übereinstimmende gegenseitige<br />
Willensäusserung <strong>der</strong> Parteien erfor<strong>der</strong>lich. Sie kann eine ausdrückliche o<strong>der</strong> eine stillschweigende<br />
sein (Art. 1 Abs. 2 OR).<br />
Was den elektronischen Vertragsabschluss angeht, kommt dieser durch individuell (elektronisch)<br />
übermittelte Willenserklärungen o<strong>der</strong> mittels automatisiertem Willensaustausch zu Stande. Sowohl<br />
Angebot und Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, welche dem Adressaten jeweils<br />
zugegangen sein müssen, um die beabsichtigten rechtlichen Wirkungen zu entfalten. Für das<br />
Zustandekommen des Vertrages ist entscheidend, dass die Annahmeerklärung beim Anbietenden<br />
eingetroffen, d.h. in seinen Machtbereich gelangt ist. Bei elektronischen Erklärungen gilt die<br />
Mitteilung mit <strong>der</strong> Speicherung auf einem Rechner des Empfängers als eingetroffen (R.H. Weber, E-<br />
Commerce und Recht, Zürich 2001, 310 ff.). Ein konkludenter Vertragsabschluss ist gemäss Rolf H.<br />
Weber erst dann in Betracht zu ziehen, wenn <strong>der</strong> Anbieter die Nutzung <strong>der</strong> Informationen an die<br />
Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpft (z.B. Identifikation des Nutzers) (Weber, 505 ff.).<br />
Mit Rücksicht auf die Beson<strong>der</strong>heiten des Internets, insbeson<strong>der</strong>e auf die unbestimmte grosse<br />
Anzahl von Nutzern, wird beim unentgeltlichen Erwerb von Informationen ab Webseite nur sehr<br />
restriktiv ein Vertragsverhältnis angenommen. Ein konkludenter Vertragsschluss über das Internet<br />
ist nach <strong>der</strong> neueren Lehre erst dann in Betracht zu ziehen, wenn <strong>der</strong> Anbieter die Benutzung <strong>der</strong><br />
Information<br />
an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpft, wie etwa die Identifikation des Nutzers; mangelt<br />
es an erkennbaren wirtschaftlichen o<strong>der</strong> sonstwie geschützten Interessen des Webseitenbetreibers<br />
und sind keine Auswirkungen auf dessen Vermögen anzunehmen, wird beim unentgeltlichen<br />
Informationsbezug auf Webseiten die Begründung eines Vertragsverhältnisses abgelehnt. Zugangsund<br />
Benutzungsordnungen (sog. Disclaimers) sind als AGB's zu qualifizieren. Sie unterstehen somit<br />
denselben Grundsätzen wie die AGB's, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel.<br />
Zudem sind sie restriktiv auszulegen. Zu ihrer Verbindlichkeit müssen Disclaimers beim Abrufen <strong>der</strong>
Webseite o<strong>der</strong> beim Übergang auf eine neue Webseite über einen Hyperlink dem Nutzer etwa durch<br />
ein Pop-up-Fenster zur Annahme vorgelegt werden. Wenn <strong>der</strong> Nutzer trotz des ihm vorgelegten<br />
Disclaimers die Webseite weiter benutzt, kann <strong>der</strong> Webseitenbetreiber in guten Treuen davon<br />
ausgehen, dass sein Disclaimer akzeptiert worden ist (L. Cereghetti, Disclaimers und<br />
Haftungsfreizeichnungen im E-Commerce, sic! 2002, 1 ff.).<br />
2.4 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die <strong>Immobilien</strong>inserate auf <strong>der</strong> Webseite <strong>der</strong><br />
Gesuchstellerin unentgeltlich und ohne Benutzerregistrierung abgerufen werden können.<br />
Entsprechend <strong>der</strong> obenerwähnten Lehre und Praxis kommt durch das Herunterladen <strong>der</strong><br />
Inseratedaten von <strong>der</strong> Webseite <strong>der</strong> Gesuchstellerin daher kein vertragliches Verhältnis zustande.<br />
Entgegen <strong>der</strong> Meinung <strong>der</strong> Gesuchstellerin kann auch aus <strong>der</strong> Tatsache, dass die Gesuchstellerin <strong>der</strong><br />
Gesuchsgegnerin Anfang März 2004 die Nutzungsbedingungen schriftlich zugestellt hat, nicht<br />
geschlossen werden, dass durch den weiteren Zugriff <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin auf die Webseite <strong>der</strong><br />
Gesuchstellerin auf einen konkludenten Vertragsabschluss geschlossen werden kann, hat doch die<br />
Gesuchsgegnerin mit Schreiben <strong>vom</strong> 9. März bzw. 15. April 2004 die Nutzungsbedingungen<br />
zurückgewiesen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich dadurch nicht<br />
gebunden fühle.<br />
Da die Gesuchstellerin keinen Konsens glaubhaft machen konnte, liegt keine Vertragsverletzung vor.<br />
4.2 Nach Art. 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG) ist jedes täuschende<br />
o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten o<strong>der</strong><br />
Geschäftsgebaren unlauter und wi<strong>der</strong>rechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern o<strong>der</strong><br />
zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Generalklausel von Art. 2UWG wird in den<br />
Artikeln 3 bis 8UWG durch Spezialtatbestände konkretisiert. Aus <strong>der</strong> Generalklausel ergibt sich<br />
zunächst, dass nur Handlungen unlauter sein können, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb<br />
bzw. die Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen ( BGE 126 III 198 E. 2c/aa m.V .). Erfüllt<br />
an<strong>der</strong>erseits die Handlung einen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Tatbestände, bedarf es des Rückgriffs auf die<br />
Generalklausel nicht. Die Anwendbarkeit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>normen ist daher zuerst zu prüfen ( BGE 122 111<br />
469 E. 8). Die Konkretisierungen in den Spezialtatbeständen sind allerdings nicht abschliessend zu<br />
verstehen, so dass als unlauter auch ein Verhalten in Betracht fällt, das keinen <strong>der</strong> Tatbestände nach<br />
Art. 3 bis 8UWG erfüllt ( BGE 122 III 469 E. 9 f.; 11611 368 E. 3b; C. Baudenbacher,<br />
Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, Basel 2001, UWG 2 N 7; J. Müller, SIWR V/1, 2. Auf!.,<br />
Basel 1998, 59 f.; L. David, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 3. Auf!., Bern 1997, 17 f.; R. von<br />
Büren/E. Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Auf!., Bern 2002, 200; M. Pedrazzini/<br />
F. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl., Bern 2002, 42 f.). Unlauter ist nach Art. 5UWG die<br />
Verwertung frem<strong>der</strong> Leistung. Die Ausbeutung frem<strong>der</strong> Leistungen stellt nach <strong>der</strong> Lehre darüber<br />
hinaus eine <strong>der</strong> Fallgruppen unlauteren Verhaltens im Sinne von Art. 2UWG dar (Müller, 73;<br />
Baudenbacher, 178; David, 17 Rn. 59 lit. a).<br />
4.3 Nach Art. 5 lit. c UWG handelt insbeson<strong>der</strong>e unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines<br />
an<strong>der</strong>n ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches<br />
übernimmt und verwertet.<br />
4.3.1 Die Unlauterkeit <strong>der</strong> Verwertung frem<strong>der</strong> Arbeitsergebnisse o<strong>der</strong> Leistungen wird in Art. 5lit.<br />
c UWG durch die Art und Weise <strong>der</strong> Übernahme definiert. Die Verwertung frem<strong>der</strong> Arbeitsergebnisse<br />
ist unter den Voraussetzungen verboten, dass das Ergebnis marktreif ist und es als solches<br />
übernommen sowie verwertet wird, wobei die Übernahme durch ein technisches<br />
Reproduktionsverfahren erfolgt und zwar ohne angemessenen eigenen Aufwand (von<br />
Büren/Marbach, 229; Pedrazzini/Pedrazzini, 193, J. Guyet, SIWR V/1, 2. Auf!., Basel 1998, 215 f.;<br />
M. Streuli-Youssef, SIWR V/1, 2. Auf!., Basel 1998, 171). Erfasst wird ein Verhalten, das darauf<br />
abzielt, das Produkt eines Konkurrenten nicht nur nachzumachen o<strong>der</strong> die Herstellung aufgrund<br />
an<strong>der</strong>weitiger Erkenntnisse nachzuvollziehen, son<strong>der</strong>n das Erzeugnis ohne eigenen<br />
Erarbeitungsaufwand zu übernehmen, wobei die einzelnen Tatbestandelemente den<br />
Anwendungsbereich <strong>der</strong> Norm eng begrenzen (BBI 1983 111070). Mit dem wettbewerbsrechtlichen<br />
Tatbestand sollte keinerlei Schutz für eine neue Kategorie von Rechtsgütern geschaffen, son<strong>der</strong>n nur<br />
ein bestimmtes Verhalten als unlauter qualifiziert werden (BBI 198311 1049; a.M. Baudenbacher,<br />
UWG 5 N 37).<br />
4.3.2 Als marktreifes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. c UWG ist ein Produkt zu verstehen,<br />
das ohne weiteres Zutun gewerblich verwertet werden kann (Baudenbacher, UWG 5 N 39; Guyet,
215; PedrazzinijPedrazzini, 193; David, 100 f.; B. Jecklin, Leistungsschutz im UWG?, Bern 2003,<br />
120; M. Fiechter, Der Leistungsschutz nach Art. 5 Iit. c UWG, St. Gallen 1992, 148). Es muss ein<br />
materialisiertes Ergebnis vorliegen, das als solches durch ein technisches Verfahren reproduziert<br />
werden kann (BBI 1983 111070 f.; Baudenbacher, UWG 5 N 39). Dieses muss selbstständig am<br />
Markt verwertbar sein, wobei es aber nicht einzeln angeboten zu werden braucht (David, 101;<br />
Baudenbacher, UWG 5 N 41).<br />
Die Gesuchstellerin bietet auf ihrer <strong>Immobilien</strong>-Plattform ein aktuelles Gesamtangebot von<br />
<strong>Immobilien</strong>-Inseraten, die für Interessenten nach bestimmten Merkmalen abrufbar sind. Die<br />
einzelnen <strong>Immobilien</strong>-Inserate charakterisieren dieses Angebot nicht abschliessend. Vielmehr sollen<br />
die Benutzer mit <strong>der</strong> Anwahl einer Internet-Adresse eine Mehrzahl sie interessieren<strong>der</strong> Inserate<br />
erhalten. Ein einzelnes Inserat ist für sich genommen aus Sicht des Benutzers kaum von Interesse,<br />
wenn er sich einen Überblick über den seinen Bedürfnissen entsprechenden Markt verschaffen und<br />
aus einzelnen Angeboten eine Wahl treffen will. Die einzelnen Inserate bilden daher für sich<br />
genommen nur Teile des Arbeitsergebnisses, die immerhin selbstständig (insbeson<strong>der</strong>e als Teile<br />
eines an<strong>der</strong>en Angebots) am Markt verwertbar sind. Es handelt sich um eine Ansammlung<br />
elektronisch gespeicherter und abrufbarer Daten, d.h. eine Datenbank (A.E. Calame, Der rechtliche<br />
Schutz von Datenbanken unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung des Rechts <strong>der</strong> europäischen<br />
Gemeinschaft, St. Gallen/Basel 2003,4 f.; Ph. Ducor, Protection<br />
des bases de donnees et concurrence deloyale, Internet 2003, CEDIDAC 57, Lausanne 2004,<br />
157/159, vgl. auch S. von Lewinski, in: M. Walter (Hg.), Europäisches Urheberecht, Wien 2001,<br />
Datenbank-RL 1 N 1, 7, 13 ff.). Derartige Datenbanken bestehen einerseits aus <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong><br />
Daten, an<strong>der</strong>seits aus dem System, nach dem diese zusammengestellt und zugänglich sind. Im<br />
vorliegenden Fall steht die Datenbank als solche - ein allfälliger systematischer Aufbau, die<br />
Benutzeroberfläche, die Darstellung <strong>der</strong> Inserate usw. - nicht zur Diskussion. Die Gesuchstellerin<br />
bringt einzig vor, die Gesuchsgegnerin handle unlauter, in dem sie ihre Daten bzw. die von ihnen<br />
erworbenen Inserate mindestens zum grossen Teil übernehme und auf ihrer eigenen Website<br />
veröffentliche.<br />
4.3.3 Das marktreife Arbeitsergebnis muss nach Art. 5 lit. c UWG "unmittelbar übernommen und<br />
verwertet" werden. Ob die Verwertung im Sinne dieser Bestimmung ebenfalls "unmittelbar" erfolgen<br />
muss, ist in <strong>der</strong> Lehre umstritten (dagegen: Baudenbacher, UWG 5 N 67; G. Rauber, in:<br />
Thomann/Rauber (Hg.), Softwareschutz, Bern 1998, 78 f.; Fiechter, 156 unter Vorbehalt eines<br />
angemessenen eigenen Aufwands; Calame, 209; dafür: Guyet, 216; Jecklin, 122 f.; vgl. zu Art. 5<br />
lit. c UWG auch David, 102; PedrazzinijPedrazzini, 200 Rz. 9.42 f., Ducor, 170; D. Rosenthai,<br />
Lauterkeitsrecht im Internet, in: Meier-Schatz (Hg.), Neue Entwicklungen des UWG in <strong>der</strong> Praxis,<br />
Bern 2002, 102). Der französische Wortlaut von Art. 5 Iit. c UWG spricht dafür ("Reprend ( ... ) le<br />
resultat de travail d'un tiers pret a etre mis sur le marche et l'exploite comme tel."), <strong>der</strong> italienische<br />
eher dagegen ("riprende come tale ( ... ) e sfrutta iI risultato dellavoro di un terzo (... )"). Für die<br />
Beschränkung <strong>der</strong> Unmittelbarkeit auf die Übernahme wird angeführt, auch die wirtschaftliche<br />
Nutzung des kopierten fremden Arbeitsergebnisses als Grundlage <strong>der</strong> eigenen - weitergehenden -<br />
Leistung sei eine Verwertung im Rechtssinne; an<strong>der</strong>nfalls wäre eine Umgehung auf einfachste Weise<br />
möglich (Bauden bacher, UWG 5 N 67). Für eine enge Auslegung des Tatbestands spricht dagegen<br />
die in <strong>der</strong> Botschaft des Bundesrates erklärte - im Parlament unwi<strong>der</strong>sprochen gebliebene - Absicht,<br />
den Tatbestand auf die typischen Erscheinungsformen zu beschränken (BBI 1983 111047/1070). Ist<br />
aber davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Tatbestand nach dem Willen des Gesetzgebers auf die typischen<br />
Fälle parasitären Wettbewerbs mit den Mitteln technischer Reproduktionsverfahren beschränkt<br />
werden sollte, so bedarf es - im Sinne des französischen Wortlauts <strong>der</strong> Norm - auch einer<br />
unmittelbaren Verwertung. Dies schliesst nicht aus, Umgehungen durch geringfügige Än<strong>der</strong>ungen<br />
noch als unmittelbare Verwertung zu betrachten. Massgebend ist für die Unlauterkeit des Verhaltens<br />
nach Art. 5 lit. c UWG, dass we<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Übernahme des fremden Arbeitsergebnisses durch<br />
technische Reproduktion noch bei <strong>der</strong> Verwertung ein angemessener eigener Aufwand betrieben<br />
wird.<br />
4.3.3.1 Die Angemessenheit des Aufwands des Übernehmers im Sinne von Art. 5 Abs. 1lit. c UWG<br />
erlaubt nach <strong>der</strong> bundesrätlichen Botschaft, den ungerechtfertigen Wettbewerbsvorteil des<br />
Zweitbewerbers abzuwägen; dazu seien einerseits die Leistungen des Erstkonkurrenten mit <strong>der</strong> des<br />
Zweitbewerbers und an<strong>der</strong>erseits die Leistung des Zweitbewerbers mit seinem hypothetischen<br />
Aufwand bei Nachvollzug <strong>der</strong> einzelnen Produktionsschritte zu vergleichen. Das Kriterium des<br />
angemessenen Aufwands ermöglicht danach auch die Berücksichtigung <strong>der</strong> Amortisierung des<br />
Aufwandes des Erstkonkurrenten für die Schaffung des übernommenen Produkts (BBI 198311 1071).<br />
In <strong>der</strong> Lehre wird insbeson<strong>der</strong>e gestützt auf die Botschaft vereinzelt die Ansicht vertreten, mit Art. 5
lit. c UWG sei ein neues Immaterialgut eingeführt worden (Bauden bacher, UWG 5 N 37/52). Die<br />
überwiegende Lehre hält hingegen dafür, von <strong>der</strong> Anwendung eines technischen, biossen<br />
Reproduktionsverfahrens lasse sich überhaupt nur sprechen, wenn über den Kopiervorgang hinaus<br />
keine zusätzlichen eigenen Anstrengungen erbracht werden; ausserdem komme dem fehlenden<br />
materiellen Aufwand einzig die Bedeutung eines Indizes für das Vorliegen einer unmittelbaren<br />
Übernahme zu (Guyet, 216; Streuli-Youssef, 172; Ch. Hilti, Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz<br />
statt Nachbarrechte?, Zürich/Bern 1987, 102 f.; Jecklin, 127). Welche Aufwendungen im Einzelnen<br />
zur Beurteilung <strong>der</strong> Angemessenheit des Aufwands zu berücksichtigen sind, ist im Übrigen<br />
umstritten.<br />
4.3.3.2 Auf Seiten des Übernehmers ist nach herrschen<strong>der</strong> Lehre <strong>der</strong> gesamte Aufwand für die<br />
Reproduktion, allfällige Weiterentwicklung und Variation zu berücksichtigen (PedrazzinijPedrazzini,<br />
197 f.; Baudenbacher, UWG 5 N 54; von Büren/Marbach, 229 Rn. 1097; Jecklin, 126; E.<br />
Homburger/G. Rauber, Rechtsprechung, SZW 1990, 112/114; Fiechter, 153 f.; M. Spirig,<br />
Lauterkeitsrechtliche Konflikte im Internet, St. Gallen 2001, 296; A. Gubler, Der Ausstattungsschutz<br />
nach UWG, Bern 1991, 178 f.; a.M. Ph. Kübler, Rechtsschutz von Datenbanken, Zürich 1999,288,<br />
<strong>der</strong> entgegen <strong>der</strong> herrschenden Lehre nicht nur marktreife Arbeitsergebnisse, son<strong>der</strong>n auch Halbund<br />
Zwischenfabrikate berücksichtigt wissen will). Zu diesen Aufwendungen gehört namentlich die<br />
Programmierung des Systems zur Übernahme <strong>der</strong> Daten aus den fremden Beständen<br />
sowie zu <strong>der</strong>en Aufbereitung, namentlich wenn das übernommene Arbeitsergebnis zunächst in<br />
dessen Bestandteile zerlegt und danach neu zusammengesetzt werden muss (Rosenthai, 101 f.).<br />
Nach Darstellung <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin läuft die Datenerhebung vollautomatisiert ab, wobei die zur<br />
Erhebung notwendige Programmierung ein umfangreiches Mass an Handarbeit erfor<strong>der</strong>t. Herzstück<br />
<strong>der</strong> Suchmaschine sei ein "Suchroboter" mit Datenbank. Dieser bestehe aus ans Internet<br />
angeschlossenen Computern, die gesteuert von einer komplexen, im Auftrag <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin<br />
entwickelten Software, verschiedene <strong>Immobilien</strong>-Angebote auswählen und von diesen die für die<br />
Gesuchsgegnerin massgebenden Informationen aus den dort publizierten Inseraten extrahiere. Der<br />
Suchroboter <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin imitiere einen normalen Internet-Surfer. Er rufe zunächst für<br />
einen Ort die Liste <strong>der</strong> Objekte auf. Damit könne er feststellen, ob es neue Objekte gebe, Inserate<br />
gelöscht o<strong>der</strong> Angaben auf <strong>der</strong> Liste verän<strong>der</strong>t worden seien. Nur die solcherart aktualisierten bzw.<br />
verifizierten Detailinformationen würden abgefragt. Die Details aller Inseratedaten würden nur alle<br />
10 o<strong>der</strong> 20 Tage (je nach Ort) überprüft, um auf den Listen nicht erkennbare Än<strong>der</strong>ungen zu<br />
erfassen. Aus den Inseratedaten <strong>der</strong> Gesuchsstellerin extrahiere <strong>der</strong> Suchroboter <strong>der</strong><br />
Gesuchsgegnerin nur einige wenige, für die Suchmaschine relevante Angaben. Der Suchroboter<br />
müsse die ermittelten Informationen überprüfen, in eine einheitliche Struktur bringen, ergänzen<br />
(z.B. um Angaben zum Fundort und -zeitpunkt, Vernetzungshinweise, etc.) und abspeichern. Auch<br />
würden verschiedene Plausibilitätsprüfungen durchgeführt und es werde verifiziert, ob das Objekt<br />
nicht schon registriert worden sei. Der Eigenaufwand <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin sei beträchtlich und<br />
umfasse mindestens den Aufwand für Selektion und Kontrolle <strong>der</strong> Reproduktion von Informationen<br />
aus den Inseraten <strong>der</strong> Gesuchstellerin sowie den Aufwand für die Anpassung o<strong>der</strong> Variation <strong>der</strong><br />
übernommenen Informationen. Dazu seien unter an<strong>der</strong>em die erheblichen Kosten für die<br />
Entwicklung und laufende Anpassung <strong>der</strong> Suchrobotersoftware, welche die Webseite <strong>der</strong><br />
Gesuchstellerin anwählen, darauf Inserate selektieren und abrufen sowie daraus Daten extrahieren,<br />
bearbeiten und in die eigene Datenbank ablegen lässt, dazuzählen. Schliesslich schaffe die<br />
Gesuchsgegnerin ein neues Produkt, in dem sie die Angaben mit den so genannten X-Points und<br />
Hypothekarinformationen veredle. Auch übernehme die Gesuchsgegnerin nicht nur Daten von <strong>der</strong><br />
Gesuchstellerin, son<strong>der</strong>n auch von zahlreichen an<strong>der</strong>en Internet-Inserateplattformen.<br />
Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin einen Such-Spi<strong>der</strong> installierte, mit dem sie das<br />
Internet auf die sie interessierenden Webseiten durchforstet, um die in ihr eigenes Angebot<br />
passenden, aktuellen und verlässlichen Einzeldaten von <strong>Immobilien</strong>-Inseraten auf ihrer Webseite zu<br />
publizieren. Es ist glaubhaft, dass dafür eine ständige Kontrolle und Anpassung des Programms<br />
nötig ist, was einen erheblichen Aufwand bedeutet. Auch <strong>der</strong> Umstand, dass die Gesuchsgegnerin<br />
die übernommenen Inseratedaten zudem mit so genannten "X-Points" veredelt und Hypothekar-<br />
Informationen von zahlreichen Banken dem Besucher zur Verfügung stellt, und so im Vergleich zur<br />
Gesuchstellerin zusätzliche Dienstleistungen anbietet, zeigt, dass die Gesuchsgegnerin neben dem<br />
eigentlichen Kopiervorgang noch erhebliche zusätzliche Anstrengungen erbringt. Es ist daher<br />
glaubhaft, dass <strong>der</strong> Aufwand <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin für die Übernahme und Verwertung <strong>der</strong><br />
Inseratedaten als solcher und im Verhältnis zum objektiv nötigen Aufwand für die erstmalige<br />
Herstellung <strong>der</strong> Daten nicht so unangemessen gering ist, dass von einer unmittelbaren Übernahme<br />
und Verwertung gesprochen werden könnte.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verhalten <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin nicht<br />
unlauter im Sinne von Art. 5 Iit. c UWG ist.<br />
5. Die Gesuchstellerin rügt, das Vorgehen <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin sei nach <strong>der</strong> Generalklausel von Art.<br />
2UWG unlauter. Nach dieser Bestimmung gilt namentlich die Ausbeutung frem<strong>der</strong> Leistungen als<br />
unlauter (vgl. Erwägung 3.2, (recte: 4.2)).<br />
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Leistungen o<strong>der</strong> Arbeitsergebnisse, die als solche keinen<br />
Immaterialgüterschutz geniessen, von je<strong>der</strong>mann genutzt werden; das Lauterkeitsrecht enthält kein<br />
generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen, son<strong>der</strong>n es besteht grundsätzliche<br />
Nachahmungsfreiheit ( BGE 11811 459 E. 3b/bb; 11711 202 E. 2a/ee; 11611 471 E. 3a/aa; vgl.<br />
auch BGE 127 III 33 E. 3a und b; Jecklin, 33/96/103: von Büren/Marbach, 228 Rn. 1091;<br />
Pedrazzini/Pedrazzini, 187; Streuli-Youssef, 169; Baudenbacher, UWG 2 N 193 und UWG 5 N 6;<br />
W.R. Schluep, Wirtschaftsrechtliche Punktationen, in: Rechtskollisionen, Festschrift Heini, Zürich<br />
1995, 335/361; R.H. Weber, Datenbankrecht - Regelungsbedarf in <strong>der</strong> Schweiz?, in: Weber/Hilty<br />
(Hg.) Daten und Datenbanken, Zürich 1999, 76). Das UWG bezweckt die Gewährleistung <strong>der</strong><br />
Lauterkeit des Wettbewerbs, während dem Immaterialgüterrecht vorbehalten ist, beson<strong>der</strong>e<br />
Leistungen als solche zu schützen. Leistungen sind daher durch das UWG nicht als solche, son<strong>der</strong>n<br />
nur bei Vorliegen lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände gegen Übernahme und Nachahmung<br />
geschützt (Streuli-Youssef, 173 f.; L. David, Ist <strong>der</strong> Numerus<br />
clausus <strong>der</strong> Immaterialgüterrechte noch zeitgemäss?, AJP 1995, 1409; R.M. Hilty, Elektronische<br />
Pressespiegel: iura novit curia?, sic! 2003, 273; Jecklin, 100 ff.; N. Tissot, La protection des bases<br />
de donnees accessibles par les reseaux informatiques, medialex 96, 197; Ducor, 169; für einen<br />
lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz dagegen Baudenbacher, UWG 5 N 37/52). So gelten<br />
vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, hinterlistiges Verhalten o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ndes<br />
systematisches Vorgehen als lauterkeitsrechtlich erhebliche Umstände ( BGE 11611 471 E. 3a/aa<br />
m.H. ; Streuli-Youssef, 169; David, Wettbewerbsrecht, 17; Baudenbacher, UWG 2 N 185; Müller,<br />
74).<br />
5.2 Mit Art. 5UWG sollen keine neuen Ausschliesslichkeitsrechte geschaffen werden, son<strong>der</strong>n<br />
unlautere Praktiken im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Nachahmung frem<strong>der</strong> Arbeitserzeugnisse<br />
wettbewerbsrechtlich verboten werden (BBI 1983 111047 f.; vgl. auch Baudenbacher, UWG 5 N 19).<br />
Aus dem Son<strong>der</strong>tatbestand des Art. 5UWG kann nicht ein (lauterkeitsrechtlicher) Schutz von<br />
Leistungen als solchen abgeleitet werden (vgl. dagegen Baudenbacher, UWG 2 N 194 ff., UWG 5 N<br />
2 ff. und 20). Die eigenen Arbeitsergebnisse können und müssen im arbeitsteiligen Wettbewerb<br />
nicht in sämtlichen Herstellungsschritten selbst entwickelt werden (vgl. dazu die Hinweise bei<br />
Müller, 73; vgl. auch Baudenbacher, UWG 2 N 198). Unlauter ist aber <strong>der</strong> parasitäre Wettbewerb,<br />
indem man einen Konkurrenten für sich arbeiten lässt und seine Leistungen nutzt, um daraus<br />
(unmittelbar) einen eigenen Erfolg zu erzielen (David, Wettbewerbsrecht, 102). Ausbeutung frem<strong>der</strong><br />
Leistung liegt vor, wenn <strong>der</strong> Konkurrent um die Früchte seiner - erfolgreichen - Anstrengungen<br />
geprellt wird, indem diese unter Einsparung objektiv erfor<strong>der</strong>licher Aufwendungen unmittelbar als<br />
solche übernommen und zu eigenem Nutzen im Wettbewerb verwertet werden (Streuli-Youssef,<br />
173; Pedrazzini/Pedrazzini, 193). Der lauterkeitsrechtliche Schutz gegen Ausbeutung bzw.<br />
unmittelbare Übernahme frem<strong>der</strong> Leistungen hat im Unterschied zum immaterialgüterrechtlichen<br />
Schutz nicht die Leistung als solche zum Gegenstand. Deshalb sind die konkret erbrachten bzw.<br />
objektiv erfor<strong>der</strong>lichen Aufwendungen <strong>der</strong> Konkurrenten im Vergleich zum (fehlenden)<br />
Eigenaufwand stets zu berücksichtigen (vgl. etwa Hilti, 102; R.M. Hilty, Rechtsfragen kommerzieller<br />
Nutzung von Daten, in: Weber/Hilty (Hg.), Daten und Datenbanken, Zürich 1999,96).<br />
5.3 Nach Ansicht <strong>der</strong> Gesuchstellerin sind die Geschäftspraktiken <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin unlauter im<br />
Sinne von Art. 2UWG, weil diese ihre Datenbanken systematisch absuche, kopiere und verwerte.<br />
Durch die systematische und automatisierte Übernahme <strong>der</strong> Inseratedaten <strong>der</strong> Gesuchstellerin<br />
steigere die Gesuchsgegnerin die Attraktivität ihres eigenen Dienstes für Nutzer und damit<br />
unmittelbar auch für potenzielle eigene Inserenten. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass sie durch<br />
ihr Vorgehen Art. 2UWG verletze.<br />
Systematisches Vorgehen ist in <strong>der</strong> Rechtsprechung als unlauter qualifiZiert worden, wenn sich etwa<br />
ein Nachahmer auf diese Weise planmässig an eine fremde Ausstattung heranschleicht, um den<br />
guten Ruf o<strong>der</strong> den Markterfolg von Konkurrenzprodukten in schmarotzerischer Weise auszubeuten<br />
( BGE 10411 322 E. Sb f.; 108 1169 E. 2c; vgl. auch BGE 11611 365 E. 3b m.H. ). Es bestehen<br />
vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin die Besucher ihrer Internet-<br />
Plattform über die Herkunft <strong>der</strong> Daten täuschen würde. Vielmehr gibt die Gesuchsgegnerin auf ihrer<br />
Internetseite an, wo sie das entsprechende <strong>Immobilien</strong>inserat gefunden hat und stellt den
Besuchern einen direkten Link auf die Internetseite <strong>der</strong> Gesuchstellerin zur Verfügung. Der<br />
Gesuchstellerin kann zudem insoweit nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Gesuchsgegnerin<br />
schleiche sich systematisch an ihre Leistungen heran. Zwar übernimmt die Gesuchsgegnerin die sie<br />
interessierenden Daten in ihre Website und geht insofern systematisch vor. Die übernommenen<br />
Daten stammen jedoch von veröffentlichten <strong>Immobilien</strong>-Inseraten. Diese Daten sind als solche<br />
we<strong>der</strong> immaterialgüterrechtlich geschützt noch bedarf ihre Herstellung notwendigerweise eines<br />
Aufwandes, <strong>der</strong> die systematische Übernahme allgemein als unlauter erscheinen lassen könnte.<br />
Vielmehr steht es <strong>der</strong> Gesuchstellerin frei, ihrerseits ihr Angebot an <strong>Immobilien</strong>-Inseraten zu<br />
vergrössern, indem sie dieses durch Inserate ergänzt, die auf an<strong>der</strong>n einschlägigen Webseiten<br />
veröffentlicht werden.<br />
5.4 Die systematische Suche <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin nach veröffentlichten, in ihr Angebot passenden<br />
Daten von <strong>Immobilien</strong>-Inseraten, <strong>der</strong>en Übernahme in die eigene Webseite sowie <strong>der</strong>en Anzeige<br />
nach den Strukturmerkmalen <strong>der</strong> eigenen <strong>Immobilien</strong>-Plattform ist als solche nicht unlauter. Da<br />
keine beson<strong>der</strong>en Umstände festgestellt wurden, die dieses Vorgehen als unlauter erscheinen<br />
lassen, liegt kein Verstoss im Sinne von Art. 2UWG vor.<br />
6. Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem Verhalten gegen den<br />
Besitzesschutz von Art. 928ZGB verstösst.<br />
Eine Besitzesstörung ist eine nicht zum Verlust des Besitzes führende rechtlich relevante<br />
Beeinträchtigung <strong>der</strong> Sachherrschaft des Besitzers. Rechtlich relevant ist die Störung, wenn sie die<br />
Grenze <strong>der</strong><br />
vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteigt, d.h. wenn sie übermässig ist (E.W. Stark,<br />
Basler Kommentar ZGB 11, ZGB 928 N 2).<br />
6.2 Die Daten, welche die Gesuchsgegnerin von <strong>der</strong> Webseite <strong>der</strong> Gesuchstellerin gewinnt, sind<br />
sachen rechtlich nicht erfasst. Der Server <strong>der</strong> Gesuchstellerin ist dagegen eine Sache und steht daher<br />
grundsätzlich unter dem Schutz des Besitzes.<br />
6.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerin<br />
während mindestens 28 Stunden pro Monat in die Server <strong>der</strong> Gesuchstellerin eindringe und<br />
Datenverarbeitungskanäle blockiere, was eine übermässige Besitzesstörung im Sinne von Art.<br />
928ZGB darstelle. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass eine übermässige Einwirkung vorliege. Die<br />
Zahl <strong>der</strong> Internetzugriffe sei statistisch irrelevant; ihre Intensität entspräche jener irgendeines<br />
an<strong>der</strong>en Internet-Benutzers. Dass die Gesuchstellerin bisher nicht ermitteln konnte, wann und wie<br />
die Gesuchsgegnerin zugreife, unterstreiche dies augenscheinlich. Von verbotener Eigenmacht, wie<br />
sie Art. 928ZGB verlange, könne aber auch deshalb keine Rede sein, weil die Gesuchstellerin den<br />
Suchroboter <strong>der</strong> Gesuchsgegnerin - bildlich gesprochen - bei jedem "Klingeln" selbst einlässt und<br />
breitwillig mit den gewünschten Angaben versorge. ( ...) Es stimme nicht, dass die Gesuchsgegnerin<br />
ihre Zugriffe verschleiere, es sei aber richtig, dass es nicht trivial sei, ihre Zugriffe von an<strong>der</strong>en<br />
Internetnutzern zu unterscheiden. Sie würden auch in <strong>der</strong> Geschwindigkeit von einem<br />
"menschlichen" Besucher zugreifen, um die Behauptung, eine grosse Last zu sein, abzuwenden. Ein<br />
Teil <strong>der</strong> Abfragen seien extra nicht erkennbar, so werde verhin<strong>der</strong>t, dass die Seite <strong>der</strong> Suchmaschine<br />
etwas völlig an<strong>der</strong>es hervorzeige, als dem Benutzer. (... ) Die Art, wie die Gesuchsgegnerin Daten<br />
herunterlade, entspreche einem normalen Internetbenutzer. Die Anzahl <strong>der</strong> abgefragten Objekt<br />
entspreche einer Suchmaschine.<br />
6.4 Es oblag <strong>der</strong> Gesuchstellerin, eine übermässige Besitzesstörung im Sinne von Art. 928ZGB<br />
glaubhaft zu machen, dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Selbst wenn man von einer monatlichen<br />
Belastung von insgesamt 28 Stunden ausgehen würde, kann noch nicht von einer übermässigen<br />
Einwirkung gesprochen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass in <strong>der</strong> heutigen Zeit<br />
Rechnungsleistungen keine nennenswerten Schwächen aufweisen und übermässigen Abrufen Stand<br />
halten. Entsprechend wird auch in <strong>der</strong> Lehre eingeräumt, es sei schwierig abzuschätzen, ab welcher<br />
Intensität <strong>der</strong> Belastung des Rechners eine Beeinträchtigung des Eigentümers durch einen Nutzer<br />
angenommen werden könne (Rosenthai, 41).<br />
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Gesuchstellerin eine übermässige<br />
Beeinträchtigung ihres Besitzes nicht glaubhaft machen konnte, weshalb sich die Anordnung von<br />
vorsorglichen Massnahmen auch aus diesem Grund nicht rechtfertigt.
Anmerkung<br />
Gesetzgeber sei Dank, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor! Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c URG sind<br />
Gerichtsurteile <strong>vom</strong> urheberrechtlichen Schutz ausgenommen, sonst hätte entwe<strong>der</strong> das<br />
Bundesgericht (vgl. sic! 2005, 593, Such-Spi<strong>der</strong>) o<strong>der</strong> das <strong>Bezirksgericht</strong> aufgrund des vorstehend<br />
abgedruckten Entscheids mit einer Verletzungsklage zu rechnen. Bei E.3 bis EAA.2 sowie E.5.l bis<br />
E.5.2 des bundesgerichtlichen Urteils und EA.2 bis EA.3.3.2 sowie E.5.l bis E.5.2 des<br />
vorstehenden Urteils handelt es sich - abgesehen von den jeweiligen Ausführungen zum Sachverhalt<br />
- wohl nicht um Parallelschöpfungen. Der Frage, wer Autor und wer Übernehmer ist, mag hier nicht<br />
nachgegangen werden. Selbstverständlich kann im Rahmen eines Urteils auf ein an<strong>der</strong>es Urteil<br />
abgestellt werden, stellt dies doch eine ausgezeichnete Form für die Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung unter Bezugnahme auf vorbestehende Entscheide dar. Der Nutzen einer<br />
wortwörtlichen Wie<strong>der</strong>gabe von Erwägungen ist allerdings nicht einzusehen, gibt es doch für solche<br />
Fälle das effiziente Mittel des Zitats, für welches gleichzeitig auch <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong> Offenlegung <strong>der</strong><br />
Autorenschaft eines Textes spricht.<br />
Betreffend den Inhalt <strong>der</strong> Erwägungen des vorstehenden Entscheids wird auf die Anmerkung zum<br />
Bundesgerichtsentscheid Such-Spi<strong>der</strong> ( sic! 2005, 593) verwiesen. Im Sinne einer weiterführenden<br />
Glosse bleibt <strong>der</strong> Hinweis, dass, würde die Argumentation <strong>der</strong> Entscheide mit Bezug auf die erfolgte<br />
Übernahme von Erwägungen angewandt, direkt (ohne Prüfung <strong>der</strong> Anwendbarkeit <strong>der</strong><br />
lauterkeitsrechtlichen Generalklausel und <strong>der</strong> damit verbundenen Anwendungsvoraussetzungen des<br />
UWG) zu prüfen wäre, ob nicht <strong>der</strong> strafbewehrte Son<strong>der</strong>tatbestand von Art. 5 Iit. c UWG<br />
Anwendung findet. Ist <strong>der</strong> Tatbestand erfüllt, bliebe die Frage nach dem Verhältnis von Lauterkeitsund<br />
Urheberrecht ungeprüft, da sich die hier massgebenden Entscheide mit dieser Frage nur im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Anwendbarkeit <strong>der</strong> Generalklausel auseinan<strong>der</strong> setzen (E.5.l und E.5.2 <strong>der</strong><br />
beiden erwähnten Entscheide). Ein überraschen<strong>der</strong> Gang <strong>der</strong> Rechtsfindung, dessen Konsequenzen<br />
nicht zu Ende gedacht werden wollen ...<br />
Mathis Berger