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Spezial 13: Nationale/internationale Regelungen für Maschinen ...

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<strong>Spezial</strong><br />

BGHW<br />

<strong>Nationale</strong>/<strong>internationale</strong><br />

<strong>Regelungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Maschinen</strong><br />

– am Beispiel fahrerloser Flurförderzeuge –


<strong>Nationale</strong>/<strong>internationale</strong><br />

<strong>Regelungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Maschinen</strong><br />

– am Beispiel fahrerloser Flurförderzeuge –


Inhalt<br />

Was ist zu beachten, wenn Geräte in Verkehr gebracht werden?...............................................................................................................5<br />

Neugeräte .................................................................................................................................................................................................................6<br />

Altgeräte ....................................................................................................................................................................................................................6<br />

Was ist beim Betrieb zu beachten? .......................................................................................................................................................................6<br />

Gefährdungsermittlung .......................................................................................................................................................................................6<br />

Prüfung ......................................................................................................................................................................................................................7<br />

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme....................................................................................................................................................7<br />

Regelmäßige/außerordentliche Prüfungen .............................................................................................................................................7<br />

Beschaffenheit der Arbeitsmittel ......................................................................................................................................................................7<br />

Quellennachweis .........................................................................................................................................................................................................8<br />

Anhang ............................................................................................................................................................................................................................9<br />

Die in dieser Broschüre enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht<br />

aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.


<strong>Nationale</strong>/<strong>internationale</strong><br />

<strong>Regelungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Maschinen</strong><br />

– am Beispiel fahrerloser Flurförderzeuge –<br />

Ein großer Teil dieser <strong>Regelungen</strong> basiert auf europäischen<br />

Richtlinien. Am Beispiel fahrerloser Flurförderzeuge wird<br />

gezeigt, welche <strong>Regelungen</strong> beim Inverkehrbringen und<br />

Betreiben von Bedeutung sind und wie sie sich in der<br />

Praxis auswirken. Näher erläutert werden in diesem Zusammenhang:<br />

• Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)<br />

• EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie/Neunte Verordnung zum<br />

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

• DIN EN 1525<br />

• Arbeitsschutzgesetz<br />

• Betriebssicherheitsverordnung<br />

Was ist zu beachten, wenn<br />

Geräte in Verkehr gebracht werden?<br />

Die nachfolgenden <strong>Regelungen</strong> richten sich insbesondere<br />

an Hersteller und Importeure fahrerloser Flurförderzeuge.<br />

Aber auch Planer von Anlagen mit fahrerlosen Flurförderzeugen<br />

müssen sie berücksichtigen.<br />

Fahrerlose Flurförderzeuge unterliegen in Deutschland<br />

dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Dieses<br />

Gesetz gilt <strong>für</strong> das Inverkehrbringen und Ausstellen von<br />

Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen<br />

Unternehmung erfolgt (§ 1 Abs. 1 GPSG). Als Produkt<br />

gelten sowohl technische Arbeitsmittel (z. B. Flurförderzeuge)<br />

als auch Verbraucherprodukte (z. B. Handbohrmaschinen)<br />

(§ 2 Abs. 1 GPSG). Das GPSG definiert Inverkehrbringen<br />

als jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen,<br />

unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht,<br />

wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden<br />

ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich<br />

(§ 2 Abs. 8 GPSG).<br />

Fahrerlose Flurförderzeuge fallen ebenso in den Anwendungsbereich<br />

der EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie (2006/42/EG).<br />

Die <strong>Maschinen</strong>richtlinie wurde in Deutschland durch die<br />

„Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(<strong>Maschinen</strong>verordnung – 9. GPSGV)“ in nationales<br />

Recht umgesetzt. Anhang I der <strong>Maschinen</strong>richtlinie enthält<br />

allgemein gehaltene grundlegende Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen <strong>für</strong> die Konstruktion<br />

und Bau von <strong>Maschinen</strong>. Alle <strong>Maschinen</strong>, die in den An-<br />

Inverkehrbringen<br />

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von <strong>Maschinen</strong> sind in Deutschland verschiedene Gesetze, Verordnungen,<br />

Richtlinien und Normen zu beachten, aus denen sowohl <strong>für</strong> Hersteller als auch <strong>für</strong> Betreiber gewisse Pflichten<br />

und Verantwortlichkeiten resultieren.<br />

wendungsbereich der <strong>Maschinen</strong>richtlinie fallen, müssen<br />

diesen Anforderungen genügen.<br />

Die 9. GPSGV ist eine Verordnung im Sinne von § 3 Abs. 1<br />

GPSG. Ein Produkt, das einer solchen Verordnung unterliegt,<br />

darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es<br />

den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und<br />

Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen <strong>für</strong> sein Inverkehrbringen<br />

entspricht und Sicherheit und Gesundheit<br />

der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen<br />

aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer<br />

Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung<br />

nicht gefährdet werden (§ 4 Abs. 1 GPSG).<br />

Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs<br />

I der <strong>Maschinen</strong>richtlinie werden durch Europäische<br />

Normen konkretisiert, die von der europäischen Normungsorganisation<br />

CEN herausgegeben werden. Für<br />

fahrerlose Flurförderzeuge ist die Europäische Norm<br />

DIN EN 1525 „Sicherheit von Flurförderzeugen; Fahrerlose<br />

Flurförderzeuge und ihre Systeme“ maßgebend.<br />

Wird eine harmonisierte Europäische Norm mit Konformitätsvermutungswirkung<br />

eingehalten, ist davon auszugehen,<br />

dass die Anforderungen der <strong>Maschinen</strong>richtlinie erfüllt<br />

sind (§ 4 Abs. 1 GPSG).<br />

Eine harmonisierte Europäische Norm liegt dann vor,<br />

wenn<br />

• <strong>für</strong> ihre Erarbeitung ein Mandat der Kommission vorliegt,<br />

• die Erarbeitung unter Berücksichtigung festgelegter Regularien<br />

erfolgt ist und<br />

• sie ratifiziert worden ist (d. h. wenn sie durch CEN mit<br />

qualifizierter Mehrheit der Mitglieder verabschiedet ist<br />

und der Nachweis erbracht ist, dass mit ihr die wesentlichen<br />

Sicherheitsanforderungen der <strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />

angesprochen sind).<br />

Der Status einer harmonisierten Norm setzt dabei weder<br />

eine nationale Umsetzung noch eine Veröffentlichung im<br />

Amtsblatt der EU voraus.<br />

Die DIN EN 1525 erfüllt diese Voraussetzungen. Sie regelt<br />

die speziellen sicherheitstechnischen Beschaffenheitsanforderungen,<br />

die <strong>für</strong> den fahrerlosen Betrieb von Flurför-<br />

5


Betrieb<br />

derzeugen maßgebend sind. Neben der DIN EN 1525 sind<br />

<strong>für</strong> fahrerlose Flurförderzeuge auch weitere, <strong>für</strong> Flurförderzeuge<br />

allgemein gültige Normen zu berücksichtigen.<br />

Die Konformitätsvermutung <strong>für</strong> eine harmonisierte Europäische<br />

Norm wird dadurch ausgelöst, dass<br />

• die Norm in mindestens einem Mitgliedsstaat national<br />

umgesetzt ist und<br />

• die Norm bzw. ihre Fundstelle von der Kommission im<br />

Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist.<br />

Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen<br />

wie z. B. der 9. GPSGV erfasst ist, ist maßgeblich<br />

<strong>für</strong> das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt<br />

seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum. Bei einem technischen Arbeitsmittel,<br />

das nicht von einer solchen Rechtsverordnung erfasst ist,<br />

ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen<br />

Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

(§ 4 Abs. 3 GPSG).<br />

Neugeräte<br />

An jedem neuen fahrerlosen Flurförderzeug, das in Verkehr<br />

gebracht wird, muss die CE-Kennzeichnung angebracht<br />

sein. Außerdem muss <strong>für</strong> jedes Gerät eine EG-Konformitätserklärung<br />

mitgeliefert werden. Durch die CE-<br />

Kennzeichnung bestätigt der Hersteller oder sein in der<br />

Europäischen Union niedergelassener Bevollmächtigter,<br />

dass die Bestimmungen der EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie und<br />

aller anderer auf das Gerät zutreffender EG-Richtlinien<br />

eingehalten sind. In der Konformitätserklärung wird ausgeführt,<br />

um welche Richtlinien es sich handelt und welche<br />

Normen angewandt wurden.<br />

Bei der Planung und Konstruktion fahrerloser Flurförderzeuge<br />

ist besonders darauf zu achten, dass mit den vorgesehenen<br />

Personenerkennungssystemen und den Schutzmaßnahmen<br />

bei der automatischen Lastübergabe ein<br />

ausreichender Personenschutz gewährleistet wird. Dies ist<br />

insbesondere bei der Lastübergabe nicht leicht zu entscheiden,<br />

da im Prinzip jede Lastübergabesituation als Einzelfall<br />

zu betrachten ist. In der DIN EN 1525 gibt es<br />

daher auch nur die allgemeine Forderung, dass bei der<br />

Lastübergabe keine Gefährdungen <strong>für</strong> Personen entstehen<br />

dürfen.<br />

Altgeräte<br />

„Alte“ Geräte (d. h. Geräte, die vor Inkrafttreten der ersten<br />

<strong>Maschinen</strong>richtlinie erstmals in Verkehr gebracht wurden),<br />

die bereits im Europäischen Wirtschaftsraum betrieben<br />

und nach Deutschland weiterverkauft werden, müssen<br />

den damals in Deutschland geltenden Bestimmungen<br />

entsprechen. Für fahrerlose Flurförderzeuge sind dies:<br />

• ZH1/473 „Richtlinien <strong>für</strong> fahrerlose Flurförderzeuge“ bis<br />

31.12.1992<br />

• EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie (bzw. 9. GPSGV) seit spätestens<br />

01.01.1995<br />

6<br />

• ZH1/473 oder EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie im Übergangszeitraum<br />

vom 01.01.1993 bis 31.12.1994.<br />

Da nach § 2 Abs. 8 GPSG, das Einführen eines Produktes in<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen<br />

eines neuen Produkts rechtlich gleich steht, müssen gebrauchte<br />

Geräte, die von einem Staat außerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums in diesen eingeführt werden,<br />

wie neue Geräte behandelt und die hier<strong>für</strong> geltenden<br />

rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (z. B. CE-<br />

Kennzeichnung, Konformitätserklärung).<br />

Hersteller im Sinne des GPSG ist jede natürliche oder juristische<br />

Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt<br />

wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut<br />

in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig<br />

seinen Namen, seine Marke oder ein anderes<br />

unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt<br />

anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt,<br />

oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften<br />

eines Verbraucherprodukts beeinflusst.<br />

Außerdem gehen die Herstellerverpflichtungen auf denjenigen<br />

über, der ein Produkt wesentlich verändert oder umbaut<br />

(wodurch ein neues Produkt entsteht), um es in der<br />

Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen. Was als „wesentliche<br />

Änderung“ gilt und welche Konsequenzen sich daraus<br />

ergeben, erläutert das „Interpretationspapier des<br />

BMA (Bundesarbeitsministerium) und der Länder zum<br />

Thema ˛Wesentliche Veränderung von <strong>Maschinen</strong>’“<br />

(s. Anhang).<br />

Was ist beim Betrieb zu beachten?<br />

Die in diesem Abschnitt angesprochenen <strong>Regelungen</strong> richten<br />

sich im Wesentlichen an den Arbeitgeber.<br />

Gefährdungsermittlung<br />

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 Abs. 1) hat der Arbeitgeber<br />

durch eine Beurteilung der <strong>für</strong> die Beschäftigten<br />

mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln,<br />

welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.<br />

Diese Forderung wird durch die am 3. Oktober 2002 in<br />

Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV) konkretisiert.<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt unter anderem <strong>für</strong><br />

• die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber<br />

• die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte<br />

• Prüfungen<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält allgemein gehaltene<br />

<strong>Regelungen</strong>, die durch technische Regeln (Technische<br />

Regeln <strong>für</strong> Betriebssicherheit – TRBS) genauer beschrieben<br />

werden sollen.


Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber<br />

bei der Ermittlung der notwendigen Maßnahmen <strong>für</strong><br />

die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel<br />

u. a. insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen,<br />

die<br />

• mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden<br />

sind und<br />

• die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel<br />

untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder<br />

der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.<br />

So ist beispielsweise beim Einsatz fahrerloser Flurförderzeuge<br />

besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Verkehrswege<br />

(z. B. Kennzeichnung), die Ausführung der am<br />

Flurförderzeug angebrachten Personenerkennungssysteme<br />

und auf die Konzeption der Lastübergabestellen zu legen.<br />

Der Arbeitgeber muss dabei bereits in der Planungs-<br />

bzw. Angebotsphase entscheiden, welche Anforderungen<br />

die Geräte erfüllen müssen und entsprechende Absprachen<br />

mit Herstellern und Planern treffen.<br />

Prüfung<br />

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme<br />

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel,<br />

deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,<br />

nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme<br />

sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle<br />

oder an einem neuen Standort geprüft werden.Die Prüfung<br />

hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage<br />

und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu<br />

überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten<br />

Personen durchgeführt werden (§ 10 Abs. 1 BetrSichV).<br />

Bei der Installation von Anlagen mit fahrerlosen Flurförderzeugen<br />

sind solche Prüfungen immer erforderlich. Sie<br />

werden in der Regel vom Hersteller der Anlage durchgeführt.<br />

Regelmäßige/außerordentliche Prüfungen<br />

Der Arbeitgeber muss <strong>für</strong> Arbeitsmittel insbesondere Art,<br />

Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln. Er<br />

hat ferner die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln<br />

und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen,<br />

die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln<br />

zu beauftragen sind (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). Beim<br />

Festlegen der Prüffristen sind in jedem Fall die vom Hersteller<br />

des Gerätes gemachten Vorgaben zu berücksichtigen.<br />

Eine gute Orientierung bieten in diesem Zusammenhang<br />

die <strong>Regelungen</strong> der geltenden, aber auch der zurückgezogenen<br />

Unfallverhütungsvorschriften bzw. die in der<br />

Berufsgenossenschaftlichen Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“<br />

(BGR 500) <strong>für</strong> das betreffende Arbeitsmittel gemachten<br />

Vorgaben.<br />

So sind beispielsweise Hinweise zu möglichen und in der<br />

Regel angebrachten Prüffristen <strong>für</strong> fahrerlose Flurförderzeuge<br />

in der geltenden Unfallverhütungsvorschrift „Flur-<br />

Betrieb<br />

förderzeuge“ (BGV D 27) zu finden. In § 37 Abs. 1 wird eine<br />

Prüfung von Flurförderzeugen (einschließlich fahrerloser<br />

Flurförderzeuge) in Abständen von längstens einem Jahr<br />

gefordert. Diese Frist war ebenfalls in den „Richtlinien <strong>für</strong><br />

fahrerlose Flurförderzeuge“ (ZH1/473) genannt.<br />

Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen,<br />

die zu gefährlichen Situationen führen können,<br />

hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den<br />

nach § 3 Abs. 3 BetrSichV ermittelten Fristen durch hierzu<br />

befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben<br />

zu lassen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV). Diese Situation<br />

kann beim Betrieb automatischer Geräte grundsätzlich<br />

angenommen werden.<br />

Außerordentliche Prüfungen sind notwendig, wenn<br />

außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die<br />

schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels<br />

haben können. Außergewöhnliche Ereignisse in<br />

diesem Sinne sind unter anderem Unfälle und Veränderungen<br />

an den Arbeitsmitteln (§ 10 Abs. 2 BetrSichV). An<br />

fahrerlosen Flurförderzeugen wäre z. B. der Austausch eines<br />

Bumpers gegen einen Laserscanner eine derartige Veränderung.<br />

Auch nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der<br />

Arbeitsmittel beeinträchtigen können, müssen die Arbeitsmittel<br />

durch befähigte Personen auf ihren sicheren<br />

Betrieb geprüft werden (§ 10 Abs. 3 BetrSichV).<br />

Die „befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung<br />

ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung,<br />

ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche<br />

Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung<br />

der Arbeitsmittel verfügt (§ 2 Abs. 7 BetrSichV). Weitere<br />

Informationen dazu finden sich in der Technischen<br />

Regel <strong>für</strong> Betriebssicherheit „Befähigte Personen. Allgemeine<br />

Anforderungen“ (TRBS 1203).<br />

Die Ergebnisse der regelmäßigen und außerordentlichen<br />

Prüfungen nach § 10 BetrSichV müssen vom Arbeitgeber<br />

dokumentiert werden (§ 11 BetrSichV). Hierzu wird üblicherweise<br />

ein Prüfbuch verwendet. Möglich ist auch eine<br />

elektronische Dokumentation. In diesem Fall muss erkennbar<br />

sein, wer die entsprechenden Eingaben vorgenommen<br />

hat, z. B. durch Zugriffsberechtigung mit Passwort.<br />

Die Aufzeichnungen sind <strong>für</strong> einen angemessenen Zeitraum<br />

aufzubewahren, mindestens jedoch bis zur nächsten<br />

Prüfung (§ 11 BetrSichV). Die zuständige Behörde kann<br />

verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Beschaffenheit der Arbeitsmittel<br />

Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Arbeitsmittel, die<br />

der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt,<br />

gelten sinngemäß dieselben Forderungen wie beim Inverkehrbringen<br />

nach dem GPSG.<br />

7


Quellennachweis<br />

Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel<br />

bereitstellen, die Rechtsvorschriften entsprechen,<br />

durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches<br />

Recht umgesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV). Das<br />

bedeutet, neue <strong>Maschinen</strong> dürfen nur eingesetzt werden,<br />

wenn sie den Anforderungen der EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />

bzw. der 9. GPSGV sowie allen weiteren zutreffenden EG-<br />

Richtlinien genügen.<br />

Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober<br />

2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen den im<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen<br />

Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch<br />

den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung<br />

(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV).<br />

Für fahrerlose Flurförderzeuge beispielsweise gelten die in<br />

der Übersicht auf Seite 6 aufgeführten <strong>Regelungen</strong> <strong>für</strong> die<br />

entsprechenden Zeiträume.<br />

8<br />

Hinweis: Anhang 1 der BetrSichV enthält Mindestvorschriften<br />

<strong>für</strong> Altgeräte. Diese Mindestvorschriften sind in<br />

der Regel eingehalten, wenn die Geräte dem damals in<br />

Deutschland gültigen Recht entsprechen.<br />

Quellennachweis<br />

• Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)<br />

• EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie (2006/42/EG)<br />

• Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(<strong>Maschinen</strong>verordnung – 9. GPSGV)<br />

• DIN EN 1525 „Sicherheit von Flurförderzeugen; Fahrerlose<br />

Flurförderzeuge und ihre Systeme“<br />

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />

• Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“<br />

(BGV D 27)<br />

• Richtlinien <strong>für</strong> fahrerlose Flurförderzeuge (ZH1/473)


Anhang<br />

Hinweise<br />

Im Jahr 2000 hieß das „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (GPSG) noch „Gerätesicherheitsgesetz“ (GSG). Der sachliche<br />

Inhalt des Interpretationspapiers ist noch gültig, wenn sich auch die in Bezug genommenen Paragrafen und Wortlaute<br />

des GSG geändert haben.<br />

Die DIN EN 292-1 wurde ersetzt durch die DIN EN ISO 12100-1.<br />

Die DIN EN 1050 wurde ersetzt durch die DIN EN ISO 14121-1.<br />

Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema<br />

„Wesentliche Veränderung von <strong>Maschinen</strong>“<br />

Bek. des BMA vom 7. September 2000 – IIIc 3-39607-3 –<br />

(BArbBl. 1/2000 S. 35)<br />

Das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) regelt u. a. das Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln. Zu diesen technischen<br />

Arbeitsmitteln zählen auch <strong>Maschinen</strong>. Nach § 2 Abs. 3 GSG ist „lnverkehrbringen“ im Sinne dieses Gesetzes jedes<br />

Überlassen an andere. Dies gilt grundsätzlich zunächst <strong>für</strong> neue Produkte. Gebrauchte Produkte werden nur insoweit<br />

mit erfasst, wenn diese aufgearbeitet oder wesentlich verändert wurden. Der unbestimmte Begriff „wesentlich verändert“<br />

wird im Gesetz nicht weiter erläutert und muss deshalb ausgelegt werden.<br />

Seit mehreren Jahren gibt es dazu eine gemeinsame Interpretation von Bund und Ländern, die die Auslegung des Begriffes<br />

„wesentliche Veränderung“ auf eine Gefahrenanalyse abstützt. Mit der Überarbeitung des europäischen „Leitfadens<br />

<strong>für</strong> die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien“ im Jahre 1999 wurde<br />

diese Interpretation europäisch übernommen.<br />

Mit dem nachfolgenden Papier des BMA und der Länder wird diese Interpretation <strong>für</strong> <strong>Maschinen</strong> konkretisiert:<br />

Jede Veränderung an einer gebrauchten Maschine, die den Schutz der Rechtsgüter des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG)<br />

beeinträchtigen kann, z. B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder Änderungen der Sicherheitstechnik,<br />

ist zunächst – analog zur DIN EN 292-1 bzw. 1050 – systematisch zu untersuchen. Ziel der Untersuchung ist es zu ermitteln,<br />

ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht<br />

hat.<br />

Hier kann man zunächst von drei Fallgestaltungen ausgehen:<br />

• Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Risikoerhöhung vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen<br />

werden kann.<br />

• Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung vor, die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen<br />

sind aber hier<strong>für</strong> ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.<br />

• Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung vor und die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen<br />

sind hier<strong>für</strong> nicht ausreichend.<br />

Bei veränderten <strong>Maschinen</strong>, die unter die Fallgestaltung 1 oder 2 fallen, sind zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen<br />

nicht erforderlich. Veränderte <strong>Maschinen</strong>, die unter die Fallgestaltung 3 fallen, sind dagegen hinsichtlich der Feststellung,<br />

ob eine wesentliche Veränderung im Sinne des GSG vorliegt, weiter zu untersuchen.<br />

Dabei ist zunächst festzustellen, ob es möglich ist, die Maschine mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen wieder<br />

in einen sicheren Zustand – d. h. das Risiko wird gegenüber dem ursprünglich sicheren Zustand nicht erhöht – zu bringen.<br />

Ist dies der Fall, kann die Veränderung im Allgemeinen als nicht wesentlich im Sinne des GSG angesehen werden.<br />

Andernfalls ist eine weitergehende Einschätzung des Risikos vorzunehmen – s. hierzu DIN EN 1050.<br />

Im ersten Schritt der Risikoeinschätzung ist das Ausmaß des möglichen Schadens, der durch die betrachtete Gefährdung<br />

verursacht werden kann, zu untersuchen. Dabei kann es sich sowohl um einen Personenschaden wie auch um einen<br />

Sachschaden handeln. Es sind wiederum zwei Fallgestaltungen möglich:<br />

1. Der mögliche Personenschaden ist reversibel bzw. es ist ggf. nicht mit einem hohen Sachschaden zu rechnen.<br />

2. Der mögliche Personenschaden ist irreversibel bzw. es ist ggf. mit einem hohen Sachschaden zu rechnen.<br />

Anhang<br />

9


Anhang<br />

Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne des GSG anzusehen. Im zweiten Fall ist in einem nächsten<br />

Schritt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens zu untersuchen, wobei wiederum zwei Fallgestaltungen<br />

möglich sind:<br />

1. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist nicht hoch.<br />

2. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist hoch.<br />

Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne des GSG anzusehen. Im zweiten Fall liegt eine wesentliche<br />

Veränderung im Sinne des GSG vor.<br />

Schlussfolgerung<br />

Veränderungen an <strong>Maschinen</strong>/Anlagen können folgende Auswirkungen haben:<br />

1. Die Maschine ist auch nach der Veränderung sicher.<br />

• Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.<br />

2. Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher. Die Veränderung ist jedoch nicht wesentlich im Sinne des<br />

GSG.<br />

• Es müssen Maßnahmen durchgeführt werden, um die Maschine wieder in einen sicheren Zustand zu bringen. Das<br />

sind z. B. Maßnahmen nach der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung – wenn der Betreiber eine Maschine verändert<br />

– (s. hierzu § 4 Abs. 4 AMBV) oder Maßnahmen nach dem GSG – wenn eine aufgearbeitete nicht wesentlich veränderte<br />

Maschine erneut in Verkehr gebracht wird – (s. hierzu § 3 Abs. 1 GSG).<br />

3. Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher und die Veränderung ist als wesentlich im Sinne des GSG<br />

anzusehen.<br />

• Die veränderte Maschine fällt unter die Bestimmungen des GSG wie eine neue Maschine.<br />

Interpretationspapier: Verwendete Begriffe<br />

10<br />

Bezeichnung Definition Quelle<br />

Gefährdung Quelle einer möglichen Verletzung<br />

oder Gesundheitsschädigung<br />

Schaden Physische Verletzung und/oder Schädigung<br />

von Gesundheit oder Sachen<br />

Risiko Kombination der Wahrscheinlichkeit<br />

und des Ausmaßes eines möglichen<br />

Schadens auf die mögliche Gefährdungssituation<br />

Risikoeinschätzung Bestimmung der Risikoelemente<br />

Schadenseintritt und Schadensausmaß<br />

nebst der Wahrscheinlichkeiten<br />

Sicherheit einer Maschine Die Fähigkeit einer Maschine, ihre<br />

Funktion(en) durchzuführen und<br />

transportiert, aufgebaut, eingerichtet,<br />

instand gehalten, abgebaut und<br />

entsorgt zu werden unter den Bedingungen<br />

der bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung wie sie vom Hersteller<br />

in der Betriebsanleitung festgelegt<br />

ist, ohne dass dadurch Verletzungen<br />

oder Gesundheitsschädigungen verursacht<br />

werden.<br />

Maschine ist „unsicher“ Eine Maschine ist „unsicher“, wenn<br />

eine Risikobewertung ergibt, dass<br />

Schutzmaßnahmen notwendig sind,<br />

um das Risiko weiter zu vermindern.<br />

DIN EN 292-1<br />

DIN EN 1050<br />

sinngemäß nach DIN EN 292-1 und<br />

DIN EN 1050<br />

DIN EN 1050 Abschnitt 7<br />

DIN EN 292-1<br />

DIN EN 1050 analog Nr. 8.1


BGHW-Prävention<br />

Postfach 1208<br />

53002 Bonn<br />

Telefon: 0228/5406-5854 (Bestellung)<br />

Fax: 0228/5406-5899<br />

Bestellung per E-Mail: medien-bonn@bghw.de<br />

Internet: www.bghw.de<br />

Autor: Rolf-Jürgen Trabold, Tel.: 0621/183-59<strong>13</strong>, E-Mail: rj.trabold@bghw.de<br />

Redaktion: Annette Lill<br />

Bestell-Nr.: SP <strong>13</strong><br />

2. Auflage 2010, Stand Februar 2010<br />

unveränderter Nachdruck 10/2010<br />

Bildnachweis: egemin GmbH 28329 Bremen<br />

© BGHW 2010

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