Spezial 13: Nationale/internationale Regelungen für Maschinen ...
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<strong>Spezial</strong><br />
BGHW<br />
<strong>Nationale</strong>/<strong>internationale</strong><br />
<strong>Regelungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Maschinen</strong><br />
– am Beispiel fahrerloser Flurförderzeuge –
<strong>Nationale</strong>/<strong>internationale</strong><br />
<strong>Regelungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Maschinen</strong><br />
– am Beispiel fahrerloser Flurförderzeuge –
Inhalt<br />
Was ist zu beachten, wenn Geräte in Verkehr gebracht werden?...............................................................................................................5<br />
Neugeräte .................................................................................................................................................................................................................6<br />
Altgeräte ....................................................................................................................................................................................................................6<br />
Was ist beim Betrieb zu beachten? .......................................................................................................................................................................6<br />
Gefährdungsermittlung .......................................................................................................................................................................................6<br />
Prüfung ......................................................................................................................................................................................................................7<br />
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme....................................................................................................................................................7<br />
Regelmäßige/außerordentliche Prüfungen .............................................................................................................................................7<br />
Beschaffenheit der Arbeitsmittel ......................................................................................................................................................................7<br />
Quellennachweis .........................................................................................................................................................................................................8<br />
Anhang ............................................................................................................................................................................................................................9<br />
Die in dieser Broschüre enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht<br />
aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
<strong>Nationale</strong>/<strong>internationale</strong><br />
<strong>Regelungen</strong> <strong>für</strong> <strong>Maschinen</strong><br />
– am Beispiel fahrerloser Flurförderzeuge –<br />
Ein großer Teil dieser <strong>Regelungen</strong> basiert auf europäischen<br />
Richtlinien. Am Beispiel fahrerloser Flurförderzeuge wird<br />
gezeigt, welche <strong>Regelungen</strong> beim Inverkehrbringen und<br />
Betreiben von Bedeutung sind und wie sie sich in der<br />
Praxis auswirken. Näher erläutert werden in diesem Zusammenhang:<br />
• Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)<br />
• EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie/Neunte Verordnung zum<br />
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
• DIN EN 1525<br />
• Arbeitsschutzgesetz<br />
• Betriebssicherheitsverordnung<br />
Was ist zu beachten, wenn<br />
Geräte in Verkehr gebracht werden?<br />
Die nachfolgenden <strong>Regelungen</strong> richten sich insbesondere<br />
an Hersteller und Importeure fahrerloser Flurförderzeuge.<br />
Aber auch Planer von Anlagen mit fahrerlosen Flurförderzeugen<br />
müssen sie berücksichtigen.<br />
Fahrerlose Flurförderzeuge unterliegen in Deutschland<br />
dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Dieses<br />
Gesetz gilt <strong>für</strong> das Inverkehrbringen und Ausstellen von<br />
Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen<br />
Unternehmung erfolgt (§ 1 Abs. 1 GPSG). Als Produkt<br />
gelten sowohl technische Arbeitsmittel (z. B. Flurförderzeuge)<br />
als auch Verbraucherprodukte (z. B. Handbohrmaschinen)<br />
(§ 2 Abs. 1 GPSG). Das GPSG definiert Inverkehrbringen<br />
als jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen,<br />
unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht,<br />
wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden<br />
ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich<br />
(§ 2 Abs. 8 GPSG).<br />
Fahrerlose Flurförderzeuge fallen ebenso in den Anwendungsbereich<br />
der EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie (2006/42/EG).<br />
Die <strong>Maschinen</strong>richtlinie wurde in Deutschland durch die<br />
„Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
(<strong>Maschinen</strong>verordnung – 9. GPSGV)“ in nationales<br />
Recht umgesetzt. Anhang I der <strong>Maschinen</strong>richtlinie enthält<br />
allgemein gehaltene grundlegende Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzanforderungen <strong>für</strong> die Konstruktion<br />
und Bau von <strong>Maschinen</strong>. Alle <strong>Maschinen</strong>, die in den An-<br />
Inverkehrbringen<br />
Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von <strong>Maschinen</strong> sind in Deutschland verschiedene Gesetze, Verordnungen,<br />
Richtlinien und Normen zu beachten, aus denen sowohl <strong>für</strong> Hersteller als auch <strong>für</strong> Betreiber gewisse Pflichten<br />
und Verantwortlichkeiten resultieren.<br />
wendungsbereich der <strong>Maschinen</strong>richtlinie fallen, müssen<br />
diesen Anforderungen genügen.<br />
Die 9. GPSGV ist eine Verordnung im Sinne von § 3 Abs. 1<br />
GPSG. Ein Produkt, das einer solchen Verordnung unterliegt,<br />
darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es<br />
den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und<br />
Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen <strong>für</strong> sein Inverkehrbringen<br />
entspricht und Sicherheit und Gesundheit<br />
der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen<br />
aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer<br />
Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung<br />
nicht gefährdet werden (§ 4 Abs. 1 GPSG).<br />
Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs<br />
I der <strong>Maschinen</strong>richtlinie werden durch Europäische<br />
Normen konkretisiert, die von der europäischen Normungsorganisation<br />
CEN herausgegeben werden. Für<br />
fahrerlose Flurförderzeuge ist die Europäische Norm<br />
DIN EN 1525 „Sicherheit von Flurförderzeugen; Fahrerlose<br />
Flurförderzeuge und ihre Systeme“ maßgebend.<br />
Wird eine harmonisierte Europäische Norm mit Konformitätsvermutungswirkung<br />
eingehalten, ist davon auszugehen,<br />
dass die Anforderungen der <strong>Maschinen</strong>richtlinie erfüllt<br />
sind (§ 4 Abs. 1 GPSG).<br />
Eine harmonisierte Europäische Norm liegt dann vor,<br />
wenn<br />
• <strong>für</strong> ihre Erarbeitung ein Mandat der Kommission vorliegt,<br />
• die Erarbeitung unter Berücksichtigung festgelegter Regularien<br />
erfolgt ist und<br />
• sie ratifiziert worden ist (d. h. wenn sie durch CEN mit<br />
qualifizierter Mehrheit der Mitglieder verabschiedet ist<br />
und der Nachweis erbracht ist, dass mit ihr die wesentlichen<br />
Sicherheitsanforderungen der <strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />
angesprochen sind).<br />
Der Status einer harmonisierten Norm setzt dabei weder<br />
eine nationale Umsetzung noch eine Veröffentlichung im<br />
Amtsblatt der EU voraus.<br />
Die DIN EN 1525 erfüllt diese Voraussetzungen. Sie regelt<br />
die speziellen sicherheitstechnischen Beschaffenheitsanforderungen,<br />
die <strong>für</strong> den fahrerlosen Betrieb von Flurför-<br />
5
Betrieb<br />
derzeugen maßgebend sind. Neben der DIN EN 1525 sind<br />
<strong>für</strong> fahrerlose Flurförderzeuge auch weitere, <strong>für</strong> Flurförderzeuge<br />
allgemein gültige Normen zu berücksichtigen.<br />
Die Konformitätsvermutung <strong>für</strong> eine harmonisierte Europäische<br />
Norm wird dadurch ausgelöst, dass<br />
• die Norm in mindestens einem Mitgliedsstaat national<br />
umgesetzt ist und<br />
• die Norm bzw. ihre Fundstelle von der Kommission im<br />
Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist.<br />
Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen<br />
wie z. B. der 9. GPSGV erfasst ist, ist maßgeblich<br />
<strong>für</strong> das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt<br />
seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum. Bei einem technischen Arbeitsmittel,<br />
das nicht von einer solchen Rechtsverordnung erfasst ist,<br />
ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen<br />
Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
(§ 4 Abs. 3 GPSG).<br />
Neugeräte<br />
An jedem neuen fahrerlosen Flurförderzeug, das in Verkehr<br />
gebracht wird, muss die CE-Kennzeichnung angebracht<br />
sein. Außerdem muss <strong>für</strong> jedes Gerät eine EG-Konformitätserklärung<br />
mitgeliefert werden. Durch die CE-<br />
Kennzeichnung bestätigt der Hersteller oder sein in der<br />
Europäischen Union niedergelassener Bevollmächtigter,<br />
dass die Bestimmungen der EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie und<br />
aller anderer auf das Gerät zutreffender EG-Richtlinien<br />
eingehalten sind. In der Konformitätserklärung wird ausgeführt,<br />
um welche Richtlinien es sich handelt und welche<br />
Normen angewandt wurden.<br />
Bei der Planung und Konstruktion fahrerloser Flurförderzeuge<br />
ist besonders darauf zu achten, dass mit den vorgesehenen<br />
Personenerkennungssystemen und den Schutzmaßnahmen<br />
bei der automatischen Lastübergabe ein<br />
ausreichender Personenschutz gewährleistet wird. Dies ist<br />
insbesondere bei der Lastübergabe nicht leicht zu entscheiden,<br />
da im Prinzip jede Lastübergabesituation als Einzelfall<br />
zu betrachten ist. In der DIN EN 1525 gibt es<br />
daher auch nur die allgemeine Forderung, dass bei der<br />
Lastübergabe keine Gefährdungen <strong>für</strong> Personen entstehen<br />
dürfen.<br />
Altgeräte<br />
„Alte“ Geräte (d. h. Geräte, die vor Inkrafttreten der ersten<br />
<strong>Maschinen</strong>richtlinie erstmals in Verkehr gebracht wurden),<br />
die bereits im Europäischen Wirtschaftsraum betrieben<br />
und nach Deutschland weiterverkauft werden, müssen<br />
den damals in Deutschland geltenden Bestimmungen<br />
entsprechen. Für fahrerlose Flurförderzeuge sind dies:<br />
• ZH1/473 „Richtlinien <strong>für</strong> fahrerlose Flurförderzeuge“ bis<br />
31.12.1992<br />
• EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie (bzw. 9. GPSGV) seit spätestens<br />
01.01.1995<br />
6<br />
• ZH1/473 oder EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie im Übergangszeitraum<br />
vom 01.01.1993 bis 31.12.1994.<br />
Da nach § 2 Abs. 8 GPSG, das Einführen eines Produktes in<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen<br />
eines neuen Produkts rechtlich gleich steht, müssen gebrauchte<br />
Geräte, die von einem Staat außerhalb des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums in diesen eingeführt werden,<br />
wie neue Geräte behandelt und die hier<strong>für</strong> geltenden<br />
rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (z. B. CE-<br />
Kennzeichnung, Konformitätserklärung).<br />
Hersteller im Sinne des GPSG ist jede natürliche oder juristische<br />
Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt<br />
wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut<br />
in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig<br />
seinen Namen, seine Marke oder ein anderes<br />
unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt<br />
anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt,<br />
oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften<br />
eines Verbraucherprodukts beeinflusst.<br />
Außerdem gehen die Herstellerverpflichtungen auf denjenigen<br />
über, der ein Produkt wesentlich verändert oder umbaut<br />
(wodurch ein neues Produkt entsteht), um es in der<br />
Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen. Was als „wesentliche<br />
Änderung“ gilt und welche Konsequenzen sich daraus<br />
ergeben, erläutert das „Interpretationspapier des<br />
BMA (Bundesarbeitsministerium) und der Länder zum<br />
Thema ˛Wesentliche Veränderung von <strong>Maschinen</strong>’“<br />
(s. Anhang).<br />
Was ist beim Betrieb zu beachten?<br />
Die in diesem Abschnitt angesprochenen <strong>Regelungen</strong> richten<br />
sich im Wesentlichen an den Arbeitgeber.<br />
Gefährdungsermittlung<br />
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 Abs. 1) hat der Arbeitgeber<br />
durch eine Beurteilung der <strong>für</strong> die Beschäftigten<br />
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln,<br />
welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.<br />
Diese Forderung wird durch die am 3. Oktober 2002 in<br />
Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV) konkretisiert.<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt unter anderem <strong>für</strong><br />
• die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber<br />
• die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte<br />
• Prüfungen<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung enthält allgemein gehaltene<br />
<strong>Regelungen</strong>, die durch technische Regeln (Technische<br />
Regeln <strong>für</strong> Betriebssicherheit – TRBS) genauer beschrieben<br />
werden sollen.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber<br />
bei der Ermittlung der notwendigen Maßnahmen <strong>für</strong><br />
die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel<br />
u. a. insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen,<br />
die<br />
• mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden<br />
sind und<br />
• die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel<br />
untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder<br />
der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.<br />
So ist beispielsweise beim Einsatz fahrerloser Flurförderzeuge<br />
besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Verkehrswege<br />
(z. B. Kennzeichnung), die Ausführung der am<br />
Flurförderzeug angebrachten Personenerkennungssysteme<br />
und auf die Konzeption der Lastübergabestellen zu legen.<br />
Der Arbeitgeber muss dabei bereits in der Planungs-<br />
bzw. Angebotsphase entscheiden, welche Anforderungen<br />
die Geräte erfüllen müssen und entsprechende Absprachen<br />
mit Herstellern und Planern treffen.<br />
Prüfung<br />
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme<br />
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel,<br />
deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,<br />
nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme<br />
sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle<br />
oder an einem neuen Standort geprüft werden.Die Prüfung<br />
hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage<br />
und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu<br />
überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten<br />
Personen durchgeführt werden (§ 10 Abs. 1 BetrSichV).<br />
Bei der Installation von Anlagen mit fahrerlosen Flurförderzeugen<br />
sind solche Prüfungen immer erforderlich. Sie<br />
werden in der Regel vom Hersteller der Anlage durchgeführt.<br />
Regelmäßige/außerordentliche Prüfungen<br />
Der Arbeitgeber muss <strong>für</strong> Arbeitsmittel insbesondere Art,<br />
Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln. Er<br />
hat ferner die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln<br />
und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen,<br />
die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln<br />
zu beauftragen sind (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). Beim<br />
Festlegen der Prüffristen sind in jedem Fall die vom Hersteller<br />
des Gerätes gemachten Vorgaben zu berücksichtigen.<br />
Eine gute Orientierung bieten in diesem Zusammenhang<br />
die <strong>Regelungen</strong> der geltenden, aber auch der zurückgezogenen<br />
Unfallverhütungsvorschriften bzw. die in der<br />
Berufsgenossenschaftlichen Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“<br />
(BGR 500) <strong>für</strong> das betreffende Arbeitsmittel gemachten<br />
Vorgaben.<br />
So sind beispielsweise Hinweise zu möglichen und in der<br />
Regel angebrachten Prüffristen <strong>für</strong> fahrerlose Flurförderzeuge<br />
in der geltenden Unfallverhütungsvorschrift „Flur-<br />
Betrieb<br />
förderzeuge“ (BGV D 27) zu finden. In § 37 Abs. 1 wird eine<br />
Prüfung von Flurförderzeugen (einschließlich fahrerloser<br />
Flurförderzeuge) in Abständen von längstens einem Jahr<br />
gefordert. Diese Frist war ebenfalls in den „Richtlinien <strong>für</strong><br />
fahrerlose Flurförderzeuge“ (ZH1/473) genannt.<br />
Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen,<br />
die zu gefährlichen Situationen führen können,<br />
hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den<br />
nach § 3 Abs. 3 BetrSichV ermittelten Fristen durch hierzu<br />
befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben<br />
zu lassen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV). Diese Situation<br />
kann beim Betrieb automatischer Geräte grundsätzlich<br />
angenommen werden.<br />
Außerordentliche Prüfungen sind notwendig, wenn<br />
außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die<br />
schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels<br />
haben können. Außergewöhnliche Ereignisse in<br />
diesem Sinne sind unter anderem Unfälle und Veränderungen<br />
an den Arbeitsmitteln (§ 10 Abs. 2 BetrSichV). An<br />
fahrerlosen Flurförderzeugen wäre z. B. der Austausch eines<br />
Bumpers gegen einen Laserscanner eine derartige Veränderung.<br />
Auch nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der<br />
Arbeitsmittel beeinträchtigen können, müssen die Arbeitsmittel<br />
durch befähigte Personen auf ihren sicheren<br />
Betrieb geprüft werden (§ 10 Abs. 3 BetrSichV).<br />
Die „befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung<br />
ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung,<br />
ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche<br />
Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung<br />
der Arbeitsmittel verfügt (§ 2 Abs. 7 BetrSichV). Weitere<br />
Informationen dazu finden sich in der Technischen<br />
Regel <strong>für</strong> Betriebssicherheit „Befähigte Personen. Allgemeine<br />
Anforderungen“ (TRBS 1203).<br />
Die Ergebnisse der regelmäßigen und außerordentlichen<br />
Prüfungen nach § 10 BetrSichV müssen vom Arbeitgeber<br />
dokumentiert werden (§ 11 BetrSichV). Hierzu wird üblicherweise<br />
ein Prüfbuch verwendet. Möglich ist auch eine<br />
elektronische Dokumentation. In diesem Fall muss erkennbar<br />
sein, wer die entsprechenden Eingaben vorgenommen<br />
hat, z. B. durch Zugriffsberechtigung mit Passwort.<br />
Die Aufzeichnungen sind <strong>für</strong> einen angemessenen Zeitraum<br />
aufzubewahren, mindestens jedoch bis zur nächsten<br />
Prüfung (§ 11 BetrSichV). Die zuständige Behörde kann<br />
verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Beschaffenheit der Arbeitsmittel<br />
Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Arbeitsmittel, die<br />
der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt,<br />
gelten sinngemäß dieselben Forderungen wie beim Inverkehrbringen<br />
nach dem GPSG.<br />
7
Quellennachweis<br />
Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel<br />
bereitstellen, die Rechtsvorschriften entsprechen,<br />
durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches<br />
Recht umgesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV). Das<br />
bedeutet, neue <strong>Maschinen</strong> dürfen nur eingesetzt werden,<br />
wenn sie den Anforderungen der EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />
bzw. der 9. GPSGV sowie allen weiteren zutreffenden EG-<br />
Richtlinien genügen.<br />
Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober<br />
2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen den im<br />
Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen<br />
Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch<br />
den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung<br />
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV).<br />
Für fahrerlose Flurförderzeuge beispielsweise gelten die in<br />
der Übersicht auf Seite 6 aufgeführten <strong>Regelungen</strong> <strong>für</strong> die<br />
entsprechenden Zeiträume.<br />
8<br />
Hinweis: Anhang 1 der BetrSichV enthält Mindestvorschriften<br />
<strong>für</strong> Altgeräte. Diese Mindestvorschriften sind in<br />
der Regel eingehalten, wenn die Geräte dem damals in<br />
Deutschland gültigen Recht entsprechen.<br />
Quellennachweis<br />
• Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)<br />
• EG-<strong>Maschinen</strong>richtlinie (2006/42/EG)<br />
• Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
(<strong>Maschinen</strong>verordnung – 9. GPSGV)<br />
• DIN EN 1525 „Sicherheit von Flurförderzeugen; Fahrerlose<br />
Flurförderzeuge und ihre Systeme“<br />
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />
• Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“<br />
(BGV D 27)<br />
• Richtlinien <strong>für</strong> fahrerlose Flurförderzeuge (ZH1/473)
Anhang<br />
Hinweise<br />
Im Jahr 2000 hieß das „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (GPSG) noch „Gerätesicherheitsgesetz“ (GSG). Der sachliche<br />
Inhalt des Interpretationspapiers ist noch gültig, wenn sich auch die in Bezug genommenen Paragrafen und Wortlaute<br />
des GSG geändert haben.<br />
Die DIN EN 292-1 wurde ersetzt durch die DIN EN ISO 12100-1.<br />
Die DIN EN 1050 wurde ersetzt durch die DIN EN ISO 14121-1.<br />
Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema<br />
„Wesentliche Veränderung von <strong>Maschinen</strong>“<br />
Bek. des BMA vom 7. September 2000 – IIIc 3-39607-3 –<br />
(BArbBl. 1/2000 S. 35)<br />
Das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) regelt u. a. das Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln. Zu diesen technischen<br />
Arbeitsmitteln zählen auch <strong>Maschinen</strong>. Nach § 2 Abs. 3 GSG ist „lnverkehrbringen“ im Sinne dieses Gesetzes jedes<br />
Überlassen an andere. Dies gilt grundsätzlich zunächst <strong>für</strong> neue Produkte. Gebrauchte Produkte werden nur insoweit<br />
mit erfasst, wenn diese aufgearbeitet oder wesentlich verändert wurden. Der unbestimmte Begriff „wesentlich verändert“<br />
wird im Gesetz nicht weiter erläutert und muss deshalb ausgelegt werden.<br />
Seit mehreren Jahren gibt es dazu eine gemeinsame Interpretation von Bund und Ländern, die die Auslegung des Begriffes<br />
„wesentliche Veränderung“ auf eine Gefahrenanalyse abstützt. Mit der Überarbeitung des europäischen „Leitfadens<br />
<strong>für</strong> die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien“ im Jahre 1999 wurde<br />
diese Interpretation europäisch übernommen.<br />
Mit dem nachfolgenden Papier des BMA und der Länder wird diese Interpretation <strong>für</strong> <strong>Maschinen</strong> konkretisiert:<br />
Jede Veränderung an einer gebrauchten Maschine, die den Schutz der Rechtsgüter des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG)<br />
beeinträchtigen kann, z. B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder Änderungen der Sicherheitstechnik,<br />
ist zunächst – analog zur DIN EN 292-1 bzw. 1050 – systematisch zu untersuchen. Ziel der Untersuchung ist es zu ermitteln,<br />
ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht<br />
hat.<br />
Hier kann man zunächst von drei Fallgestaltungen ausgehen:<br />
• Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Risikoerhöhung vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen<br />
werden kann.<br />
• Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung vor, die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen<br />
sind aber hier<strong>für</strong> ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.<br />
• Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung vor und die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen<br />
sind hier<strong>für</strong> nicht ausreichend.<br />
Bei veränderten <strong>Maschinen</strong>, die unter die Fallgestaltung 1 oder 2 fallen, sind zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen<br />
nicht erforderlich. Veränderte <strong>Maschinen</strong>, die unter die Fallgestaltung 3 fallen, sind dagegen hinsichtlich der Feststellung,<br />
ob eine wesentliche Veränderung im Sinne des GSG vorliegt, weiter zu untersuchen.<br />
Dabei ist zunächst festzustellen, ob es möglich ist, die Maschine mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen wieder<br />
in einen sicheren Zustand – d. h. das Risiko wird gegenüber dem ursprünglich sicheren Zustand nicht erhöht – zu bringen.<br />
Ist dies der Fall, kann die Veränderung im Allgemeinen als nicht wesentlich im Sinne des GSG angesehen werden.<br />
Andernfalls ist eine weitergehende Einschätzung des Risikos vorzunehmen – s. hierzu DIN EN 1050.<br />
Im ersten Schritt der Risikoeinschätzung ist das Ausmaß des möglichen Schadens, der durch die betrachtete Gefährdung<br />
verursacht werden kann, zu untersuchen. Dabei kann es sich sowohl um einen Personenschaden wie auch um einen<br />
Sachschaden handeln. Es sind wiederum zwei Fallgestaltungen möglich:<br />
1. Der mögliche Personenschaden ist reversibel bzw. es ist ggf. nicht mit einem hohen Sachschaden zu rechnen.<br />
2. Der mögliche Personenschaden ist irreversibel bzw. es ist ggf. mit einem hohen Sachschaden zu rechnen.<br />
Anhang<br />
9
Anhang<br />
Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne des GSG anzusehen. Im zweiten Fall ist in einem nächsten<br />
Schritt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens zu untersuchen, wobei wiederum zwei Fallgestaltungen<br />
möglich sind:<br />
1. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist nicht hoch.<br />
2. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist hoch.<br />
Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne des GSG anzusehen. Im zweiten Fall liegt eine wesentliche<br />
Veränderung im Sinne des GSG vor.<br />
Schlussfolgerung<br />
Veränderungen an <strong>Maschinen</strong>/Anlagen können folgende Auswirkungen haben:<br />
1. Die Maschine ist auch nach der Veränderung sicher.<br />
• Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.<br />
2. Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher. Die Veränderung ist jedoch nicht wesentlich im Sinne des<br />
GSG.<br />
• Es müssen Maßnahmen durchgeführt werden, um die Maschine wieder in einen sicheren Zustand zu bringen. Das<br />
sind z. B. Maßnahmen nach der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung – wenn der Betreiber eine Maschine verändert<br />
– (s. hierzu § 4 Abs. 4 AMBV) oder Maßnahmen nach dem GSG – wenn eine aufgearbeitete nicht wesentlich veränderte<br />
Maschine erneut in Verkehr gebracht wird – (s. hierzu § 3 Abs. 1 GSG).<br />
3. Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher und die Veränderung ist als wesentlich im Sinne des GSG<br />
anzusehen.<br />
• Die veränderte Maschine fällt unter die Bestimmungen des GSG wie eine neue Maschine.<br />
Interpretationspapier: Verwendete Begriffe<br />
10<br />
Bezeichnung Definition Quelle<br />
Gefährdung Quelle einer möglichen Verletzung<br />
oder Gesundheitsschädigung<br />
Schaden Physische Verletzung und/oder Schädigung<br />
von Gesundheit oder Sachen<br />
Risiko Kombination der Wahrscheinlichkeit<br />
und des Ausmaßes eines möglichen<br />
Schadens auf die mögliche Gefährdungssituation<br />
Risikoeinschätzung Bestimmung der Risikoelemente<br />
Schadenseintritt und Schadensausmaß<br />
nebst der Wahrscheinlichkeiten<br />
Sicherheit einer Maschine Die Fähigkeit einer Maschine, ihre<br />
Funktion(en) durchzuführen und<br />
transportiert, aufgebaut, eingerichtet,<br />
instand gehalten, abgebaut und<br />
entsorgt zu werden unter den Bedingungen<br />
der bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung wie sie vom Hersteller<br />
in der Betriebsanleitung festgelegt<br />
ist, ohne dass dadurch Verletzungen<br />
oder Gesundheitsschädigungen verursacht<br />
werden.<br />
Maschine ist „unsicher“ Eine Maschine ist „unsicher“, wenn<br />
eine Risikobewertung ergibt, dass<br />
Schutzmaßnahmen notwendig sind,<br />
um das Risiko weiter zu vermindern.<br />
DIN EN 292-1<br />
DIN EN 1050<br />
sinngemäß nach DIN EN 292-1 und<br />
DIN EN 1050<br />
DIN EN 1050 Abschnitt 7<br />
DIN EN 292-1<br />
DIN EN 1050 analog Nr. 8.1
BGHW-Prävention<br />
Postfach 1208<br />
53002 Bonn<br />
Telefon: 0228/5406-5854 (Bestellung)<br />
Fax: 0228/5406-5899<br />
Bestellung per E-Mail: medien-bonn@bghw.de<br />
Internet: www.bghw.de<br />
Autor: Rolf-Jürgen Trabold, Tel.: 0621/183-59<strong>13</strong>, E-Mail: rj.trabold@bghw.de<br />
Redaktion: Annette Lill<br />
Bestell-Nr.: SP <strong>13</strong><br />
2. Auflage 2010, Stand Februar 2010<br />
unveränderter Nachdruck 10/2010<br />
Bildnachweis: egemin GmbH 28329 Bremen<br />
© BGHW 2010