BGR 500 - Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
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<strong>500</strong><br />
Oktober 2008<br />
BG-Regel <strong>500</strong><br />
Betreiben<br />
von Arbeitsmitteln<br />
Kapitel 2.38<br />
Betreiben von<br />
Nahrungsmittelmaschinen<br />
vom Oktober 2008<br />
1
2<br />
<strong>Berufsgenossenschaft</strong>liche Regeln für Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit (BG-Regeln)<br />
sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus<br />
• staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)<br />
<strong>und</strong>/oder<br />
• berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)<br />
<strong>und</strong>/oder<br />
• technischen Spezifikationen<br />
<strong>und</strong>/oder<br />
• den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.<br />
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer <strong>und</strong> sollen ihm Hilfestellung bei der<br />
Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallver hü tungs vor -<br />
schriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten <strong>und</strong> arbeitsbedingte<br />
Ges<strong>und</strong> heitsgefahren vermieden werden können.<br />
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen,<br />
dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen<br />
sind möglich, wenn Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind<br />
zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen<br />
technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.<br />
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungs -<br />
vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang<br />
zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch<br />
entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.<br />
Vorbemerkung<br />
Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand<br />
von Maschinen <strong>und</strong> sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische<br />
Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen<br />
sind (siehe § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in<br />
Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifi kationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit<br />
der Vorschriften selbst, sondern diese Vorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen<br />
<strong>und</strong> außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung von 66 maschinenbezogenen Vorschriften<br />
erfolgte in den Jahren 2004 <strong>und</strong> 2006.<br />
Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungs<br />
vorschriften zu ermöglichen, sind <strong>und</strong> werden in der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“<br />
(<strong>BGR</strong> <strong>500</strong>) die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfall ver hütungs vorschriften (Prüf- <strong>und</strong><br />
Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. Dabei folgt die BG-Regel in ihrem Aufbau im Wesentlichen<br />
der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren entsprechend den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften.
Betreiben von<br />
Nahrungsmittelmaschinen<br />
Fachausschuss<br />
„Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittel“<br />
der BGZ<br />
[Inhalte aus bisheriger VBG 77]<br />
<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />
Kapitel 2.38<br />
3
<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />
Kapitel 2.38<br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
1<br />
2<br />
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit<br />
3.1 Beschäftigungsbeschränkungen ....................................................................... . . 6<br />
3.2 Betreiben ................................................................................................ ..... . 7<br />
3.3 Funktionsprüfung ........................................................................................... . . 7<br />
3.4 Warneinrichtungen ....................................................................................... . . 7<br />
3.5 Beseitigung von Resten .................................................................................. . . 7<br />
3.6 Begehbare Räume ........................................................................................ . . 8<br />
3.7 Friteusen ..................................................................................................... . . 8<br />
3.8 Zündhilfen ................................................................................................... . . 8<br />
3.9 Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen ................................... . . 8<br />
3.10 Hebeeinrichtungen ....................................................................................... . . 8<br />
3.11 Explosionsschutz .......................................................................................... . . 8<br />
3.12 Gefährliche Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen ............................................................... . . 9<br />
3.13 Nitrose Gase .............................................................................................. . . 9<br />
3.14 Prüfungen ............................................................................................... ..... . 9<br />
4<br />
Anwendungsbereich .............................................................................................. . . 5<br />
Begriffsbestimmungen ............................................................................................ . . 5
1 Anwendungsbereich<br />
1.1 Dieses Kapitel gilt für Nahrungsmittelmaschinen.<br />
1.2 Dieses Kapitel gilt nicht für Fleischereimaschinen <strong>und</strong> Räucheranlagen.<br />
<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />
Kapitel 2.38<br />
Hinweis: Neben den Festlegungen dieser BG-Regel sind auch die Bestimmungen<br />
der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:<br />
1. Nahrungsmittelmaschinen sind Maschinen, Anlagen, Apparate, Werkzeuge<br />
<strong>und</strong> Geräte, mit denen Nahrungs-, Genuss- <strong>und</strong> Futtermittel vorbereitet, aufbereitet,<br />
hergestellt, be- oder verarbeitet <strong>und</strong> Rückstände, Abfälle <strong>und</strong> Nebenprodukte<br />
aus diesen behandelt oder entfernt werden, sowie Maschinen <strong>und</strong><br />
Anlagen zur Reinigung von hierfür erforderlichen Einrichtungen.<br />
2. Werkzeuge sind insbesondere solche zum<br />
1. Schälen,<br />
2. Ausbohren, Entsteinen, Entstielen,<br />
3. Zerkleinern, Reiben, Schneiden, Schnitzeln, Sägen, Teilen, Ausstechen,<br />
Mahlen,<br />
4. Trennen, Sieben, Sichten, Auslesen, Sortieren, Filtern, Klassieren,<br />
5. Kneten, Mengen, Mischen, Rühren,<br />
6. Formen, Pressen, Drücken, Stüpfeln, Wirken, Walzen,<br />
7. Wickeln, Einschlagen, Spinnen,<br />
8. Reinigen.<br />
Zu Nahrungsmittelmaschinen gehören auch Maschinen, Anlagen, Apparate <strong>und</strong><br />
Geräte zum Haltbarmachen, Kochen, Braten, Backen, Kühlen, Gefrieren, Pasteurisieren,<br />
Sterilisieren <strong>und</strong> dergleichen.<br />
Maschinen zur Reinigung sind z.B.:<br />
Geschirrspülmaschinen,<br />
Gläserspülmaschinen,<br />
Backblechputzmaschinen,<br />
Formenreinigungsmaschinen.<br />
Nahrungsmittelmaschinen können auch durch Muskelkraft angetrieben werden.<br />
5
<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />
Kapitel 2.38<br />
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei<br />
der Arbeit<br />
3.1 Beschäftigungsbeschränkungen<br />
Das Betreiben, Reinigen <strong>und</strong> Instandhalten von Nahrungsmittelmaschinen mit Meng-,<br />
Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Säge-, Teil-, Ausstech-, Press-, Walz-, Wirk- <strong>und</strong><br />
Knetwerkzeugen sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.<br />
6<br />
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet:<br />
„§ 22<br />
Gefährliche Arbeiten<br />
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden<br />
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,<br />
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,<br />
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verb<strong>und</strong>en sind, von denen anzunehmen ist,<br />
dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder<br />
Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,<br />
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Ges<strong>und</strong>heit durch außergewöhnliche Hitze oder<br />
Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,<br />
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen<br />
oder Strahlen ausgesetzt sind,<br />
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne<br />
des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,<br />
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen<br />
im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November<br />
1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische<br />
Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.<br />
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit<br />
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,<br />
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachk<strong>und</strong>igen gewährleistet ist<br />
<strong>und</strong><br />
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.<br />
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen der Gruppen 3 <strong>und</strong> 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates<br />
vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung<br />
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.<br />
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt<br />
oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche<br />
oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.“
<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />
Kapitel 2.38<br />
3.2 Betreiben<br />
3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsanleitungen <strong>und</strong> erforderlichenfalls<br />
ergänzende Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung oder<br />
selbstständigen Bedienung der Nahrungsmittelmaschinen beauftragten Personen zugänglich<br />
sind.<br />
Gegebenenfalls kommen als ergänzende Betriebsanweisungen in Betracht:<br />
An Nahrungsmittelmaschinen mit Schutztrichtern dürfen Aufstiegshilfen, die die<br />
Schutzwirkung aufheben, während des Betriebes nicht verwendet werden,<br />
Maschinen dürfen nur entsprechend der Schutzart ihrer elektrischen Ausrüstung<br />
gereinigt werden,<br />
Pflicht zur Benutzung der nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Gr<strong>und</strong>sätze<br />
der Prävention“ (BGV A 1) zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen,<br />
z.B. bei der Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion.<br />
Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung.<br />
3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen <strong>und</strong> Betriebsanweisungen<br />
befolgt werden.<br />
Siehe auch §§ 4 <strong>und</strong> 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Gr<strong>und</strong>sätze der Prävention“<br />
(BGV A 1).<br />
3.2.3 Versicherte haben beim Betreiben von Nahrungsmittelmaschinen die zur Verfügung<br />
gestellten Hilfseinrichtungen zu benutzen.<br />
Hilfseinrichtungen sind z.B. Handgriffe, Werkzeuge, Andrücker, Haken, Klauen.<br />
3.2.4 Verfahrbare Nahrungsmittelmaschinen sind gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu<br />
sichern.<br />
3.2.5 Hochgelegene Arbeitsplätze an Nahrungsmittelmaschinen dürfen nur über dafür<br />
vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.<br />
3.3 Funktionsprüfung<br />
Versicherte haben arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen von Nahrungsmittelmaschinen<br />
die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen <strong>und</strong> Absaugeinrichtungen<br />
zu prüfen.<br />
Beseitigung von Mängeln siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Gr<strong>und</strong>sätze<br />
der Prävention“ (BGV A 1).<br />
3.4 Warneinrichtungen<br />
Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale von Nahrungsmittelmaschinen haben<br />
die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.<br />
3.5 Beseitigung von Resten<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die beim Aufbereiten, Vorbereiten, Herstellen,<br />
Be- <strong>und</strong> Verarbeiten anfallenden Reste <strong>und</strong> Ablagerungen beseitigt werden,<br />
bevor Gefährdungen eintreten.<br />
7
<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />
Kapitel 2.38<br />
3.6 Begehbare Räume<br />
Türen von begehbaren Räumen an Nahrungsmittelmaschinen dürfen erst dann verschlossen<br />
werden, wenn sich keine Person mehr darin aufhält.<br />
3.7 Friteusen<br />
3.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fett oder Öl in Friteusen zur Vermeidung<br />
von Bränden rechtzeitig ausgetauscht wird.<br />
3.7.2 Fett oder Öl darf nur in geeignete, ausreichend bemessene Behälter abgelassen<br />
werden.<br />
8<br />
Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- <strong>und</strong> formbeständigem Material, mit Einrichtungen<br />
gegen Überschwappen <strong>und</strong> zum Ausgießen in geb<strong>und</strong>enem Strahl.<br />
3.7.3 Friteusen, in denen sich heißes Fett oder Öl befindet, dürfen in Fahrzeugen erst<br />
dann transportiert werden, wenn der Deckel dicht <strong>und</strong> fest verschlossen <strong>und</strong> die Energiezufuhr<br />
unterbrochen ist.<br />
3.7.4 Heizkörper von Friteusen dürfen nur dann betrieben werden, wenn sich die Heizkörper<br />
in der vorgesehenen Arbeitsstellung innerhalb des Frittierraumes befinden.<br />
3.8 Zündhilfen<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Anfachen von Glut <strong>und</strong> offenem<br />
Feuer nur zulässige Zündhilfen verwendet werden.<br />
Nicht zulässige Zündhilfen sind z.B. Spiritus, Benzin.<br />
3.9 Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen<br />
nicht in feuer- <strong>und</strong> explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt<br />
werden.<br />
3.10 Hebeeinrichtungen<br />
Hebeeinrichtungen dürfen nur mit dafür vorgesehenen Förderwagen oder Behältern<br />
betrieben werden. Die höchstzulässige Belastbarkeit der Hebeeinrichtung darf nicht<br />
überschritten werden.<br />
3.11 Explosionsschutz<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Behältern mit vergärbaren Produkten<br />
keine offenen Flammen zum Ausleuchten, Sterilisieren oder Prüfen der Atmosphäre<br />
verwendet werden.<br />
Hinsichtlich Explosionsschutz siehe Abschnitt 8.4.4 des Anhanges V der Gefahrstoffverordnung.
<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />
Kapitel 2.38<br />
3.12 Gefährliche Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen<br />
3.12.1 Reinigungs- <strong>und</strong> Hilfsstoffe dürfen untereinander nicht gemischt werden, wenn dadurch<br />
Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder Reaktionen ausgelöst werden können,<br />
durch die Versicherte gefährdet werden.<br />
3.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fertigprodukte mit Konservierungs- <strong>und</strong><br />
Sterilisationsmitteln in ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher Konzentration nicht vor Ablauf der<br />
vorgeschriebenen Standzeit genossen werden.<br />
3.12.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Arbeitsverfahren oder Hilfsstoffe<br />
angewandt werden, durch die eine Entwicklung von Kohlendioxid durch unerwünschte<br />
Gärung verhindert wird.<br />
3.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Vorbeugung gegen allergische Erkrankungen<br />
der Atemwege <strong>und</strong> der Haut geeignete Arbeitsverfahren angewandt<br />
werden.<br />
Siehe auch Gefahrstoffverordnung.<br />
3.13 Nitrose Gase<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Salpetersäure<br />
oder salpetersäurehaltigen Stoffen durch die Auswahl des Arbeitsverfahrens oder<br />
der Hilfsmittel ein Freiwerden nitroser Gase ausgeschlossen ist.<br />
3.14 Prüfungen<br />
Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang <strong>und</strong><br />
Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />
Mängel systematisch erkannt <strong>und</strong> abgestellt werden.<br />
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen<br />
zu erfüllen haben (befähigte Personen).<br />
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen<br />
für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen<br />
werden. Art, Umfang <strong>und</strong> Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis <strong>und</strong> entsprechen<br />
den Regeln der Technik.<br />
3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen <strong>und</strong><br />
Kopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens<br />
jedoch einmal jährlich, durch einen Sachk<strong>und</strong>igen auf ihren sicheren Zustand<br />
geprüft werden.<br />
Prüfungen von Gasverbrauchseinrichtungen siehe Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung<br />
von Flüssiggas“ (BGV D 34).<br />
Weitere Prüfungen siehe Abschnitt 3.3.<br />
Gegebenenfalls können weitere Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung oder<br />
der Druckbehälterverordnung erforderlich sein.<br />
Sachk<strong>und</strong>iger Sachk<strong>und</strong>iger ist, ist, wer wer auf auf Gr<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> seiner seiner fachlichen fachlichen Ausbildung Ausbildung <strong>und</strong> <strong>und</strong> Erfahrung Erfahrung ausreiausreichendechende Kenntnisse Kenntnisse auf auf dem dem Gebiet Gebiet der Nahrungsmittelmaschinen Nahrungsmittelmaschinen hat <strong>und</strong> <strong>und</strong> mit den den<br />
einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften <strong>und</strong><br />
allgemein anerkannten Regeln Regeln der der Technik Technik (z.B. (z.B. BG-Regeln, BG-Regeln, DIN-Normen, DIN-Normen, VDE-<br />
Bestimmungen, VDEBestimmungen, technische technische Regeln Regeln anderer anderer Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten der Europäischen der Europäischen Union<br />
oder<br />
Union<br />
anderer<br />
oder der<br />
Vertragsstaaten<br />
Türkei oder<br />
des<br />
anderer<br />
Abkommens<br />
Vertragsstaaten<br />
über den<br />
des<br />
Europäischen<br />
Abkommens<br />
Wirtschaftsüber<br />
den<br />
Europäischen Wirtschafts-<br />
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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />
Kapitel 2.38<br />
10<br />
raum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Nahrungsmittelmaschinen<br />
beurteilen kann.<br />
3.14.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, mit denen Gefahr bringende<br />
Stoffe abgesaugt werden, vor der ersten Inbetriebnahme <strong>und</strong> nach wesentlichen<br />
Änderungen durch einen Sachk<strong>und</strong>igen auf Wirksamkeit geprüft werden.<br />
3.14.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfungen nach den<br />
Abschnitten 3.14.1 <strong>und</strong> 3.14.2 in einer Prüfbescheinigung festgehalten wird, die<br />
bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.<br />
Dies wird z.B. erreicht durch Prüfbuch, Prüfplakette, Maschinendatei.<br />
3.14.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Absaugeinrichtungen, deren Wirksamkeit<br />
durch Ablagerungen beeinträchtigt werden kann, regelmäßig, mindestens jedoch<br />
einmal jährlich, kontrolliert <strong>und</strong> bei Bedarf gereinigt werden.<br />
3.14.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fettfilter in Dunstabzugsanlagen regelmäßig,<br />
mindestens jedoch alle 14 Tage geprüft <strong>und</strong> bei Bedarf gereinigt werden.<br />
Über die Prüfung <strong>und</strong> Reinigung ist ein Prüfbuch zu führen.
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