21.07.2013 Aufrufe

BGR 500 - Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

BGR 500 - Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

BGR 500 - Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>500</strong><br />

Oktober 2008<br />

BG-Regel <strong>500</strong><br />

Betreiben<br />

von Arbeitsmitteln<br />

Kapitel 2.38<br />

Betreiben von<br />

Nahrungsmittelmaschinen<br />

vom Oktober 2008<br />

1


2<br />

<strong>Berufsgenossenschaft</strong>liche Regeln für Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit (BG-Regeln)<br />

sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus<br />

• staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)<br />

<strong>und</strong>/oder<br />

• berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)<br />

<strong>und</strong>/oder<br />

• technischen Spezifikationen<br />

<strong>und</strong>/oder<br />

• den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.<br />

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer <strong>und</strong> sollen ihm Hilfestellung bei der<br />

Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallver hü tungs vor -<br />

schriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten <strong>und</strong> arbeitsbedingte<br />

Ges<strong>und</strong> heitsgefahren vermieden werden können.<br />

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen,<br />

dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen<br />

sind möglich, wenn Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind<br />

zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen<br />

technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.<br />

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungs -<br />

vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang<br />

zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch<br />

entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.<br />

Vorbemerkung<br />

Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand<br />

von Maschinen <strong>und</strong> sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische<br />

Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen<br />

sind (siehe § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in<br />

Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifi kationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit<br />

der Vorschriften selbst, sondern diese Vorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen<br />

<strong>und</strong> außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung von 66 maschinenbezogenen Vorschriften<br />

erfolgte in den Jahren 2004 <strong>und</strong> 2006.<br />

Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungs<br />

vorschriften zu ermöglichen, sind <strong>und</strong> werden in der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“<br />

(<strong>BGR</strong> <strong>500</strong>) die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfall ver hütungs vorschriften (Prüf- <strong>und</strong><br />

Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. Dabei folgt die BG-Regel in ihrem Aufbau im Wesentlichen<br />

der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren entsprechend den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften.


Betreiben von<br />

Nahrungsmittelmaschinen<br />

Fachausschuss<br />

„Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittel“<br />

der BGZ<br />

[Inhalte aus bisheriger VBG 77]<br />

<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.38<br />

3


<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.38<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

1<br />

2<br />

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit<br />

3.1 Beschäftigungsbeschränkungen ....................................................................... . . 6<br />

3.2 Betreiben ................................................................................................ ..... . 7<br />

3.3 Funktionsprüfung ........................................................................................... . . 7<br />

3.4 Warneinrichtungen ....................................................................................... . . 7<br />

3.5 Beseitigung von Resten .................................................................................. . . 7<br />

3.6 Begehbare Räume ........................................................................................ . . 8<br />

3.7 Friteusen ..................................................................................................... . . 8<br />

3.8 Zündhilfen ................................................................................................... . . 8<br />

3.9 Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen ................................... . . 8<br />

3.10 Hebeeinrichtungen ....................................................................................... . . 8<br />

3.11 Explosionsschutz .......................................................................................... . . 8<br />

3.12 Gefährliche Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen ............................................................... . . 9<br />

3.13 Nitrose Gase .............................................................................................. . . 9<br />

3.14 Prüfungen ............................................................................................... ..... . 9<br />

4<br />

Anwendungsbereich .............................................................................................. . . 5<br />

Begriffsbestimmungen ............................................................................................ . . 5


1 Anwendungsbereich<br />

1.1 Dieses Kapitel gilt für Nahrungsmittelmaschinen.<br />

1.2 Dieses Kapitel gilt nicht für Fleischereimaschinen <strong>und</strong> Räucheranlagen.<br />

<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.38<br />

Hinweis: Neben den Festlegungen dieser BG-Regel sind auch die Bestimmungen<br />

der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:<br />

1. Nahrungsmittelmaschinen sind Maschinen, Anlagen, Apparate, Werkzeuge<br />

<strong>und</strong> Geräte, mit denen Nahrungs-, Genuss- <strong>und</strong> Futtermittel vorbereitet, aufbereitet,<br />

hergestellt, be- oder verarbeitet <strong>und</strong> Rückstände, Abfälle <strong>und</strong> Nebenprodukte<br />

aus diesen behandelt oder entfernt werden, sowie Maschinen <strong>und</strong><br />

Anlagen zur Reinigung von hierfür erforderlichen Einrichtungen.<br />

2. Werkzeuge sind insbesondere solche zum<br />

1. Schälen,<br />

2. Ausbohren, Entsteinen, Entstielen,<br />

3. Zerkleinern, Reiben, Schneiden, Schnitzeln, Sägen, Teilen, Ausstechen,<br />

Mahlen,<br />

4. Trennen, Sieben, Sichten, Auslesen, Sortieren, Filtern, Klassieren,<br />

5. Kneten, Mengen, Mischen, Rühren,<br />

6. Formen, Pressen, Drücken, Stüpfeln, Wirken, Walzen,<br />

7. Wickeln, Einschlagen, Spinnen,<br />

8. Reinigen.<br />

Zu Nahrungsmittelmaschinen gehören auch Maschinen, Anlagen, Apparate <strong>und</strong><br />

Geräte zum Haltbarmachen, Kochen, Braten, Backen, Kühlen, Gefrieren, Pasteurisieren,<br />

Sterilisieren <strong>und</strong> dergleichen.<br />

Maschinen zur Reinigung sind z.B.:<br />

Geschirrspülmaschinen,<br />

Gläserspülmaschinen,<br />

Backblechputzmaschinen,<br />

Formenreinigungsmaschinen.<br />

Nahrungsmittelmaschinen können auch durch Muskelkraft angetrieben werden.<br />

5


<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.38<br />

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei<br />

der Arbeit<br />

3.1 Beschäftigungsbeschränkungen<br />

Das Betreiben, Reinigen <strong>und</strong> Instandhalten von Nahrungsmittelmaschinen mit Meng-,<br />

Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Säge-, Teil-, Ausstech-, Press-, Walz-, Wirk- <strong>und</strong><br />

Knetwerkzeugen sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.<br />

6<br />

§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet:<br />

㤠22<br />

Gefährliche Arbeiten<br />

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden<br />

1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,<br />

2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,<br />

3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verb<strong>und</strong>en sind, von denen anzunehmen ist,<br />

dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder<br />

Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,<br />

4. mit Arbeiten, bei denen ihre Ges<strong>und</strong>heit durch außergewöhnliche Hitze oder<br />

Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,<br />

5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen<br />

oder Strahlen ausgesetzt sind,<br />

6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne<br />

des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,<br />

7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen<br />

im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November<br />

1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische<br />

Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.<br />

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit<br />

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,<br />

2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachk<strong>und</strong>igen gewährleistet ist<br />

<strong>und</strong><br />

3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.<br />

Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen der Gruppen 3 <strong>und</strong> 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates<br />

vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung<br />

durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.<br />

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt<br />

oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche<br />

oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.“


<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.38<br />

3.2 Betreiben<br />

3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsanleitungen <strong>und</strong> erforderlichenfalls<br />

ergänzende Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung oder<br />

selbstständigen Bedienung der Nahrungsmittelmaschinen beauftragten Personen zugänglich<br />

sind.<br />

Gegebenenfalls kommen als ergänzende Betriebsanweisungen in Betracht:<br />

An Nahrungsmittelmaschinen mit Schutztrichtern dürfen Aufstiegshilfen, die die<br />

Schutzwirkung aufheben, während des Betriebes nicht verwendet werden,<br />

Maschinen dürfen nur entsprechend der Schutzart ihrer elektrischen Ausrüstung<br />

gereinigt werden,<br />

Pflicht zur Benutzung der nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Gr<strong>und</strong>sätze<br />

der Prävention“ (BGV A 1) zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen,<br />

z.B. bei der Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion.<br />

Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung.<br />

3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen <strong>und</strong> Betriebsanweisungen<br />

befolgt werden.<br />

Siehe auch §§ 4 <strong>und</strong> 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Gr<strong>und</strong>sätze der Prävention“<br />

(BGV A 1).<br />

3.2.3 Versicherte haben beim Betreiben von Nahrungsmittelmaschinen die zur Verfügung<br />

gestellten Hilfseinrichtungen zu benutzen.<br />

Hilfseinrichtungen sind z.B. Handgriffe, Werkzeuge, Andrücker, Haken, Klauen.<br />

3.2.4 Verfahrbare Nahrungsmittelmaschinen sind gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu<br />

sichern.<br />

3.2.5 Hochgelegene Arbeitsplätze an Nahrungsmittelmaschinen dürfen nur über dafür<br />

vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.<br />

3.3 Funktionsprüfung<br />

Versicherte haben arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen von Nahrungsmittelmaschinen<br />

die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen <strong>und</strong> Absaugeinrichtungen<br />

zu prüfen.<br />

Beseitigung von Mängeln siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Gr<strong>und</strong>sätze<br />

der Prävention“ (BGV A 1).<br />

3.4 Warneinrichtungen<br />

Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale von Nahrungsmittelmaschinen haben<br />

die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.<br />

3.5 Beseitigung von Resten<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die beim Aufbereiten, Vorbereiten, Herstellen,<br />

Be- <strong>und</strong> Verarbeiten anfallenden Reste <strong>und</strong> Ablagerungen beseitigt werden,<br />

bevor Gefährdungen eintreten.<br />

7


<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.38<br />

3.6 Begehbare Räume<br />

Türen von begehbaren Räumen an Nahrungsmittelmaschinen dürfen erst dann verschlossen<br />

werden, wenn sich keine Person mehr darin aufhält.<br />

3.7 Friteusen<br />

3.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fett oder Öl in Friteusen zur Vermeidung<br />

von Bränden rechtzeitig ausgetauscht wird.<br />

3.7.2 Fett oder Öl darf nur in geeignete, ausreichend bemessene Behälter abgelassen<br />

werden.<br />

8<br />

Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- <strong>und</strong> formbeständigem Material, mit Einrichtungen<br />

gegen Überschwappen <strong>und</strong> zum Ausgießen in geb<strong>und</strong>enem Strahl.<br />

3.7.3 Friteusen, in denen sich heißes Fett oder Öl befindet, dürfen in Fahrzeugen erst<br />

dann transportiert werden, wenn der Deckel dicht <strong>und</strong> fest verschlossen <strong>und</strong> die Energiezufuhr<br />

unterbrochen ist.<br />

3.7.4 Heizkörper von Friteusen dürfen nur dann betrieben werden, wenn sich die Heizkörper<br />

in der vorgesehenen Arbeitsstellung innerhalb des Frittierraumes befinden.<br />

3.8 Zündhilfen<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Anfachen von Glut <strong>und</strong> offenem<br />

Feuer nur zulässige Zündhilfen verwendet werden.<br />

Nicht zulässige Zündhilfen sind z.B. Spiritus, Benzin.<br />

3.9 Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen<br />

nicht in feuer- <strong>und</strong> explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt<br />

werden.<br />

3.10 Hebeeinrichtungen<br />

Hebeeinrichtungen dürfen nur mit dafür vorgesehenen Förderwagen oder Behältern<br />

betrieben werden. Die höchstzulässige Belastbarkeit der Hebeeinrichtung darf nicht<br />

überschritten werden.<br />

3.11 Explosionsschutz<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Behältern mit vergärbaren Produkten<br />

keine offenen Flammen zum Ausleuchten, Sterilisieren oder Prüfen der Atmosphäre<br />

verwendet werden.<br />

Hinsichtlich Explosionsschutz siehe Abschnitt 8.4.4 des Anhanges V der Gefahrstoffverordnung.


<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.38<br />

3.12 Gefährliche Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen<br />

3.12.1 Reinigungs- <strong>und</strong> Hilfsstoffe dürfen untereinander nicht gemischt werden, wenn dadurch<br />

Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder Reaktionen ausgelöst werden können,<br />

durch die Versicherte gefährdet werden.<br />

3.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fertigprodukte mit Konservierungs- <strong>und</strong><br />

Sterilisationsmitteln in ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher Konzentration nicht vor Ablauf der<br />

vorgeschriebenen Standzeit genossen werden.<br />

3.12.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Arbeitsverfahren oder Hilfsstoffe<br />

angewandt werden, durch die eine Entwicklung von Kohlendioxid durch unerwünschte<br />

Gärung verhindert wird.<br />

3.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Vorbeugung gegen allergische Erkrankungen<br />

der Atemwege <strong>und</strong> der Haut geeignete Arbeitsverfahren angewandt<br />

werden.<br />

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.<br />

3.13 Nitrose Gase<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Salpetersäure<br />

oder salpetersäurehaltigen Stoffen durch die Auswahl des Arbeitsverfahrens oder<br />

der Hilfsmittel ein Freiwerden nitroser Gase ausgeschlossen ist.<br />

3.14 Prüfungen<br />

Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang <strong>und</strong><br />

Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />

Mängel systematisch erkannt <strong>und</strong> abgestellt werden.<br />

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen<br />

zu erfüllen haben (befähigte Personen).<br />

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen<br />

für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen<br />

werden. Art, Umfang <strong>und</strong> Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis <strong>und</strong> entsprechen<br />

den Regeln der Technik.<br />

3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen <strong>und</strong><br />

Kopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens<br />

jedoch einmal jährlich, durch einen Sachk<strong>und</strong>igen auf ihren sicheren Zustand<br />

geprüft werden.<br />

Prüfungen von Gasverbrauchseinrichtungen siehe Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung<br />

von Flüssiggas“ (BGV D 34).<br />

Weitere Prüfungen siehe Abschnitt 3.3.<br />

Gegebenenfalls können weitere Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung oder<br />

der Druckbehälterverordnung erforderlich sein.<br />

Sachk<strong>und</strong>iger Sachk<strong>und</strong>iger ist, ist, wer wer auf auf Gr<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> seiner seiner fachlichen fachlichen Ausbildung Ausbildung <strong>und</strong> <strong>und</strong> Erfahrung Erfahrung ausreiausreichendechende Kenntnisse Kenntnisse auf auf dem dem Gebiet Gebiet der Nahrungsmittelmaschinen Nahrungsmittelmaschinen hat <strong>und</strong> <strong>und</strong> mit den den<br />

einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften <strong>und</strong><br />

allgemein anerkannten Regeln Regeln der der Technik Technik (z.B. (z.B. BG-Regeln, BG-Regeln, DIN-Normen, DIN-Normen, VDE-<br />

Bestimmungen, VDEBestimmungen, technische technische Regeln Regeln anderer anderer Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten der Europäischen der Europäischen Union<br />

oder<br />

Union<br />

anderer<br />

oder der<br />

Vertragsstaaten<br />

Türkei oder<br />

des<br />

anderer<br />

Abkommens<br />

Vertragsstaaten<br />

über den<br />

des<br />

Europäischen<br />

Abkommens<br />

Wirtschaftsüber<br />

den<br />

Europäischen Wirtschafts-<br />

9


<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.38<br />

10<br />

raum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Nahrungsmittelmaschinen<br />

beurteilen kann.<br />

3.14.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, mit denen Gefahr bringende<br />

Stoffe abgesaugt werden, vor der ersten Inbetriebnahme <strong>und</strong> nach wesentlichen<br />

Änderungen durch einen Sachk<strong>und</strong>igen auf Wirksamkeit geprüft werden.<br />

3.14.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfungen nach den<br />

Abschnitten 3.14.1 <strong>und</strong> 3.14.2 in einer Prüfbescheinigung festgehalten wird, die<br />

bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.<br />

Dies wird z.B. erreicht durch Prüfbuch, Prüfplakette, Maschinendatei.<br />

3.14.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Absaugeinrichtungen, deren Wirksamkeit<br />

durch Ablagerungen beeinträchtigt werden kann, regelmäßig, mindestens jedoch<br />

einmal jährlich, kontrolliert <strong>und</strong> bei Bedarf gereinigt werden.<br />

3.14.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fettfilter in Dunstabzugsanlagen regelmäßig,<br />

mindestens jedoch alle 14 Tage geprüft <strong>und</strong> bei Bedarf gereinigt werden.<br />

Über die Prüfung <strong>und</strong> Reinigung ist ein Prüfbuch zu führen.


<strong>Berufsgenossenschaft</strong> <strong>Handel</strong> <strong>und</strong> <strong>Warendistribution</strong><br />

Postfach 12 08<br />

53002 Bonn<br />

Telefax 02 28 / 54 06 - 58 99<br />

Bestellung per E-Mail: medien@bghw.de<br />

Internet: www.bghw.de<br />

Bestell-Nr. <strong>BGR</strong> <strong>500</strong> - Kapitel 2.38 Ausgabe November 2011 Druck: Brandt GmbH, Bonn (11.11)<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!