Jahresbericht 2001 - Textteil
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Teil 2<br />
Technischer und Sozialer Arbeitsschutz<br />
1 Bericht über Tätigkeiten und Ergebnisse<br />
1.1 Probleme beim Inverkehrbringen von Maschinen haustechnischer Anlagen in<br />
einem Hallenbad<br />
Dipl.-Ing. E. Berger<br />
AfAS Nordhausen<br />
Die umfassende Rekonstruktion und Erweiterung<br />
eines 100 Jahre alten Hallenbades war Anlass, die<br />
Montage und Inbetriebnahme der haustechnischen<br />
Anlagen zu begleiten und die Umsetzung der Maschinenrichtlinie<br />
einzuschätzen. Es galt, den Begriff<br />
„Gesamtheit von Maschinen“ in seiner Umsetzung<br />
zu bewerten und Erfahrungen für den Grenzbereich<br />
der Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />
(MRL) zu sammeln.<br />
Vor der Übergabe der haustechnischen Anlagen<br />
wurde durch das AfAS Nordhausen gefordert, das<br />
ordnungsgemäße Inverkehrbringen nach MRL mit<br />
entsprechenden Konformitätserklärungen zum<br />
Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu belegen. Eine<br />
erste Vor-Ort-Begehung ergab, dass zum Teil Maschinen<br />
nur mit Herstellererklärungen nach Anhang<br />
II B MRL ausgeliefert wurden bzw. mit gleichem<br />
Datum eine Herstellererklärung und eine<br />
Konformitätserklärung zur gleichen Maschine existierten.<br />
Auf Anforderung des Montagebetriebes<br />
wurde für eine Maschine mit Herstellererklärung<br />
nach Anhang II B MRL eine Konformitätserklärung<br />
nach Anhang II A "frei Haus" nachgeliefert.<br />
Diese Fakten wurden bei der o. g. Prüfung dreimal<br />
festgestellt!<br />
Aus technischer Sicht bestehen zu dieser Vorgehensweise<br />
berechtigte Zweifel. Für Maschinen,<br />
welche mit einer Herstellererklärung ausgeliefert<br />
wurden, kann vorab noch keine vollständige und<br />
abschließende Gefährdungsbeurteilung existieren.<br />
Die vollständige Gefährdungsbeurteilung einschließlich<br />
dann folgender Konformitätsbewertung<br />
kann erst mit der Bewertung der Gesamtmaschine<br />
erfolgen.<br />
Dies würde wiederum die Berücksichtigung des<br />
Einzelfalles am Standort der Anlage bedeuten,<br />
was aber im konkreten Fall nicht stattfand.<br />
Um diesem Trend entgegenzuwirken, wurden die<br />
für die betreffenden Hersteller zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden<br />
auf der Basis des Mängelberichtes<br />
nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />
zum GSG informiert.<br />
Aus den erbetenen Antworten war ersichtlich, dass<br />
die dortigen Behörden bei den Herstellern beratend<br />
tätig wurden und versuchten, eine Wiederholung<br />
gleichartiger Vorgänge zu vermeiden.<br />
In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage,<br />
wie bei haustechnischen Anlagen die „Gesamtheit<br />
von Maschinen“ zu definieren ist und welche technischen<br />
Abgrenzungen zu einer Teilmaschine<br />
gelten.<br />
Haustechnische Anlagen unterliegen nach der<br />
Thüringer Verordnung über die Prüfung haustechnischer<br />
Anlagen vor der Inbetriebnahme einer<br />
Prüfung durch den Sachverständigen.<br />
Zum Prüfungsumfang gehört jedoch nicht die Kontrolle<br />
des ordnungsgemäßen Inverkehrbringens<br />
der Maschinen (Klimaanlagen, Lüfter, Pumpen).<br />
Demzufolge konnten Teilmaschinen mit Herstellererklärung<br />
nach MRL in Betrieb genommen werden,<br />
ohne dass eine Gefährdungsbeurteilung vorlag,<br />
geschweige denn, dass eine Konformitätserklärung<br />
über die Gesamtmaschine ausgestellt<br />
wurde. Der Montagebetrieb berief sich auf das<br />
Prüfprotokoll des Sachverständigen und wollte zunächst<br />
der Argumentation der Gewerbeaufsichtsbehörde<br />
nicht folgen.<br />
Betrachtet man in einem Hallenbad die funktionellen<br />
Verkettungen der Lüftungstechnik, der Haustechnik<br />
und der Wasseraufbereitung, stellt sich<br />
die Frage, wer der Inverkehrbringer nach GSG ist.<br />
Komplexe maschinentechnische Anlagen bzw.<br />
Anlagen mit zentralen Steuerwarten werden häufig<br />
von Projektierungsbüros konstruiert und von einem<br />
oder mehreren Montagebetrieben errichtet.<br />
Mitunter greift der Auftraggeber durch konkrete<br />
Vorgaben bzw. Streichungen (Sparzwänge in der<br />
Ausführungsphase) in die Auslegung und Montage<br />
ein. Die Frage des Inverkehrbringers lässt sich<br />
deshalb nicht pauschal beantworten.<br />
<strong>Jahresbericht</strong> Arbeitsschutz Freistaat Thüringen <strong>2001</strong>