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Jahresbericht 2001 - Textteil

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Teil 2<br />

Technischer und Sozialer Arbeitsschutz<br />

1 Bericht über Tätigkeiten und Ergebnisse<br />

1.1 Probleme beim Inverkehrbringen von Maschinen haustechnischer Anlagen in<br />

einem Hallenbad<br />

Dipl.-Ing. E. Berger<br />

AfAS Nordhausen<br />

Die umfassende Rekonstruktion und Erweiterung<br />

eines 100 Jahre alten Hallenbades war Anlass, die<br />

Montage und Inbetriebnahme der haustechnischen<br />

Anlagen zu begleiten und die Umsetzung der Maschinenrichtlinie<br />

einzuschätzen. Es galt, den Begriff<br />

„Gesamtheit von Maschinen“ in seiner Umsetzung<br />

zu bewerten und Erfahrungen für den Grenzbereich<br />

der Anwendung der Maschinenrichtlinie<br />

(MRL) zu sammeln.<br />

Vor der Übergabe der haustechnischen Anlagen<br />

wurde durch das AfAS Nordhausen gefordert, das<br />

ordnungsgemäße Inverkehrbringen nach MRL mit<br />

entsprechenden Konformitätserklärungen zum<br />

Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu belegen. Eine<br />

erste Vor-Ort-Begehung ergab, dass zum Teil Maschinen<br />

nur mit Herstellererklärungen nach Anhang<br />

II B MRL ausgeliefert wurden bzw. mit gleichem<br />

Datum eine Herstellererklärung und eine<br />

Konformitätserklärung zur gleichen Maschine existierten.<br />

Auf Anforderung des Montagebetriebes<br />

wurde für eine Maschine mit Herstellererklärung<br />

nach Anhang II B MRL eine Konformitätserklärung<br />

nach Anhang II A "frei Haus" nachgeliefert.<br />

Diese Fakten wurden bei der o. g. Prüfung dreimal<br />

festgestellt!<br />

Aus technischer Sicht bestehen zu dieser Vorgehensweise<br />

berechtigte Zweifel. Für Maschinen,<br />

welche mit einer Herstellererklärung ausgeliefert<br />

wurden, kann vorab noch keine vollständige und<br />

abschließende Gefährdungsbeurteilung existieren.<br />

Die vollständige Gefährdungsbeurteilung einschließlich<br />

dann folgender Konformitätsbewertung<br />

kann erst mit der Bewertung der Gesamtmaschine<br />

erfolgen.<br />

Dies würde wiederum die Berücksichtigung des<br />

Einzelfalles am Standort der Anlage bedeuten,<br />

was aber im konkreten Fall nicht stattfand.<br />

Um diesem Trend entgegenzuwirken, wurden die<br />

für die betreffenden Hersteller zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden<br />

auf der Basis des Mängelberichtes<br />

nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zum GSG informiert.<br />

Aus den erbetenen Antworten war ersichtlich, dass<br />

die dortigen Behörden bei den Herstellern beratend<br />

tätig wurden und versuchten, eine Wiederholung<br />

gleichartiger Vorgänge zu vermeiden.<br />

In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage,<br />

wie bei haustechnischen Anlagen die „Gesamtheit<br />

von Maschinen“ zu definieren ist und welche technischen<br />

Abgrenzungen zu einer Teilmaschine<br />

gelten.<br />

Haustechnische Anlagen unterliegen nach der<br />

Thüringer Verordnung über die Prüfung haustechnischer<br />

Anlagen vor der Inbetriebnahme einer<br />

Prüfung durch den Sachverständigen.<br />

Zum Prüfungsumfang gehört jedoch nicht die Kontrolle<br />

des ordnungsgemäßen Inverkehrbringens<br />

der Maschinen (Klimaanlagen, Lüfter, Pumpen).<br />

Demzufolge konnten Teilmaschinen mit Herstellererklärung<br />

nach MRL in Betrieb genommen werden,<br />

ohne dass eine Gefährdungsbeurteilung vorlag,<br />

geschweige denn, dass eine Konformitätserklärung<br />

über die Gesamtmaschine ausgestellt<br />

wurde. Der Montagebetrieb berief sich auf das<br />

Prüfprotokoll des Sachverständigen und wollte zunächst<br />

der Argumentation der Gewerbeaufsichtsbehörde<br />

nicht folgen.<br />

Betrachtet man in einem Hallenbad die funktionellen<br />

Verkettungen der Lüftungstechnik, der Haustechnik<br />

und der Wasseraufbereitung, stellt sich<br />

die Frage, wer der Inverkehrbringer nach GSG ist.<br />

Komplexe maschinentechnische Anlagen bzw.<br />

Anlagen mit zentralen Steuerwarten werden häufig<br />

von Projektierungsbüros konstruiert und von einem<br />

oder mehreren Montagebetrieben errichtet.<br />

Mitunter greift der Auftraggeber durch konkrete<br />

Vorgaben bzw. Streichungen (Sparzwänge in der<br />

Ausführungsphase) in die Auslegung und Montage<br />

ein. Die Frage des Inverkehrbringers lässt sich<br />

deshalb nicht pauschal beantworten.<br />

<strong>Jahresbericht</strong> Arbeitsschutz Freistaat Thüringen <strong>2001</strong>

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