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Vorlage des Amtsgerichts Bernau - des Deutschen Hanf Verband

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Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren zur Entscheidung an die<br />

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin abgegeben. Diese übersandte das<br />

Verfahren gemäß der §§ 42, 108 JGG der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder). Die<br />

Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) erklärte sich zuständig und nahm folgenden Vermerk<br />

in die Akte auf:<br />

„Die beim Beschuldigten gefundenen 3,6 g Betäubungsmittel liegen weit oberhalb der<br />

Grenze von 3 Konsumeinheiten, bis zu der im Land Brandenburg noch von einer<br />

geringen Menge im Sinne <strong>des</strong> § 31 a BtmG ausgegangen wird/'<br />

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt / Oder beantragte daraufhin gegen den Angeklagten<br />

den Erlass eines Strafbefehls in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 55,00 DM. Das Gericht<br />

beraumte von Amts wegen Termin zur Hauptverhandlung an. Im<br />

Hauptverhandlungstermin am 17.12.2001 regte das Gericht an, das Verfahren gemäß §<br />

31 a BtmG einzustellen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erteilte hierzu seine<br />

Zustimmung nicht. Lediglich eine Einstellung gemäß § 153 a StPO bzw. gemäß der<br />

§§ 45, 47 JGG, jeweils gegen Geldauflage in Höhe von 400,00 bis 500,00 DM wurde<br />

seitens <strong>des</strong> Sitzungsvertreters akzeptiert. Der Angeklagte und das Gericht waren hierzu<br />

nicht bereit. In Folge setzte das Gericht das Verfahren zur ersten Prüfung einer<br />

möglichen Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Betäubungsmittelvorschriften aus,<br />

Zu dem neu anberaumten Hauptverhandlungstermin lud das Gericht die<br />

Sachverständigen Prof. Dr. Dieter Kleiber von der Freien Universität Berlin, Dr. Peter<br />

Cohen von der Universität Amsterdam sowie Prof. Ambrus Uchtenhagen vom Institut<br />

für Suchtforschung in Zürich. Zugleich holte es eine behördliche Auskunft <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministers für Gesundheit ein.<br />

Im Rahmen der am 11.03.2002 durchgeführten Hauptverhandlung wurde zu der<br />

Gefährlichkeit von Cannabisprodukten Beweis erhoben. Die geladenen Sachverständigen<br />

wurden gutachterlich gehört und die zwischenzeitlich eingegangene behördliche<br />

Auskunft <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministers für Gesundheit verlesen. Nach Schluss der<br />

Beweisaufnahme beantragte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten zu einer Geldstrafe<br />

von 15 Tagessätzen zu je 30,00 € zu verurteilen. Die Verteidigerin beantragte dagegen

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