Vorlage des Amtsgerichts Bernau - des Deutschen Hanf Verband
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Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren zur Entscheidung an die<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin abgegeben. Diese übersandte das<br />
Verfahren gemäß der §§ 42, 108 JGG der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder). Die<br />
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) erklärte sich zuständig und nahm folgenden Vermerk<br />
in die Akte auf:<br />
„Die beim Beschuldigten gefundenen 3,6 g Betäubungsmittel liegen weit oberhalb der<br />
Grenze von 3 Konsumeinheiten, bis zu der im Land Brandenburg noch von einer<br />
geringen Menge im Sinne <strong>des</strong> § 31 a BtmG ausgegangen wird/'<br />
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt / Oder beantragte daraufhin gegen den Angeklagten<br />
den Erlass eines Strafbefehls in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 55,00 DM. Das Gericht<br />
beraumte von Amts wegen Termin zur Hauptverhandlung an. Im<br />
Hauptverhandlungstermin am 17.12.2001 regte das Gericht an, das Verfahren gemäß §<br />
31 a BtmG einzustellen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erteilte hierzu seine<br />
Zustimmung nicht. Lediglich eine Einstellung gemäß § 153 a StPO bzw. gemäß der<br />
§§ 45, 47 JGG, jeweils gegen Geldauflage in Höhe von 400,00 bis 500,00 DM wurde<br />
seitens <strong>des</strong> Sitzungsvertreters akzeptiert. Der Angeklagte und das Gericht waren hierzu<br />
nicht bereit. In Folge setzte das Gericht das Verfahren zur ersten Prüfung einer<br />
möglichen Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Betäubungsmittelvorschriften aus,<br />
Zu dem neu anberaumten Hauptverhandlungstermin lud das Gericht die<br />
Sachverständigen Prof. Dr. Dieter Kleiber von der Freien Universität Berlin, Dr. Peter<br />
Cohen von der Universität Amsterdam sowie Prof. Ambrus Uchtenhagen vom Institut<br />
für Suchtforschung in Zürich. Zugleich holte es eine behördliche Auskunft <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministers für Gesundheit ein.<br />
Im Rahmen der am 11.03.2002 durchgeführten Hauptverhandlung wurde zu der<br />
Gefährlichkeit von Cannabisprodukten Beweis erhoben. Die geladenen Sachverständigen<br />
wurden gutachterlich gehört und die zwischenzeitlich eingegangene behördliche<br />
Auskunft <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministers für Gesundheit verlesen. Nach Schluss der<br />
Beweisaufnahme beantragte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten zu einer Geldstrafe<br />
von 15 Tagessätzen zu je 30,00 € zu verurteilen. Die Verteidigerin beantragte dagegen