Vorlage des Amtsgerichts Bernau - des Deutschen Hanf Verband
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Betäubungsmittelgesetz einen legitimen Zweck Verfolge und die diesbezüglichen<br />
Strafvorschriften geeignet und erforderlich seien. So hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />
ausgesprochen, dass die Zielsetzung <strong>des</strong> seinerzeit geltenden Betäubungsmittelgesetzes,<br />
nämlich die Gesundheit <strong>des</strong> einzelnen sowie der Bevölkerung im Ganzen vor den von<br />
Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem<br />
Jugendliche vor Abhängigkeit von Betäubungsmittel zu bewahren, vor der Verfassung<br />
Bestand habe. Es sei verfassungsrechtlich hinnehmbar, dass der Gesetzgeber auf dem<br />
Hintergrund einer noch nicht abgeschlossenen medizinischen und kriminalpolitischen<br />
Diskussion an seiner Auffassung festhalte, dass das generell strafbewährte<br />
Cannabisverbot zum Rechtsgüterschutz besser geeignet sei als eine Freigabe <strong>des</strong><br />
Betäubungsmittel Cannabis. (vgl. BVerfGE 90, 145, 196).<br />
Andererseits hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht angesichts der seinerzeit „offenen<br />
kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum<br />
ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung" den Gesetzgeber<br />
angewiesen, „die Auswirkung <strong>des</strong> geltenden Rechts unter Einschluss der Erfahrung <strong>des</strong><br />
Auslan<strong>des</strong> zu beobachten und zu überprüfen" (BVerfGE 90, 145, 194). Er habe dabei<br />
insbesondere einzuschätzen, „ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer<br />
Trennung der Drogenmärkte führen und damit zur Eindämmung <strong>des</strong><br />
Betäubungsmittelkonsums insgesamt beitragen kann oder umgekehrt nur die<br />
strafbewährte Gegenwehr gegen den Drogenmarkt insgesamt und die sie bestimmende<br />
organisierte Kriminalität hinreichenden Erfolg verspricht".<br />
Mit Beschluss der 2. Kammer <strong>des</strong> 2. Senats vom 10.06.1997 hat das<br />
Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht ohne eine erneute Prüfung und unter Bezugnahme auf die<br />
Entscheidung vom 09.03.1994 die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ausschlaggebend<br />
hierfür war letztlich, dass nach der Einschätzung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts auch<br />
seinerzeit die Ergebnisse <strong>des</strong> wissenschaftlichen Meinungsstreits nach wie vor „noch<br />
keine solche Festigkeit aufweisen würden, die den Gesetzgeber von Verfassungswegen<br />
zu einer Änderung der Betäubungsrnittelregelungen zwänge" (vgl. BVerfG, NStZ 1997,<br />
498).<br />
Wohl auch auf Grund der Aufforderung an den Gesetzgeber, jederzeit den<br />
wissenschaftlichen Stand zu prüfen, hat das Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit im