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Vorlage des Amtsgerichts Bernau - des Deutschen Hanf Verband

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Betäubungsmittelgesetz einen legitimen Zweck Verfolge und die diesbezüglichen<br />

Strafvorschriften geeignet und erforderlich seien. So hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

ausgesprochen, dass die Zielsetzung <strong>des</strong> seinerzeit geltenden Betäubungsmittelgesetzes,<br />

nämlich die Gesundheit <strong>des</strong> einzelnen sowie der Bevölkerung im Ganzen vor den von<br />

Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem<br />

Jugendliche vor Abhängigkeit von Betäubungsmittel zu bewahren, vor der Verfassung<br />

Bestand habe. Es sei verfassungsrechtlich hinnehmbar, dass der Gesetzgeber auf dem<br />

Hintergrund einer noch nicht abgeschlossenen medizinischen und kriminalpolitischen<br />

Diskussion an seiner Auffassung festhalte, dass das generell strafbewährte<br />

Cannabisverbot zum Rechtsgüterschutz besser geeignet sei als eine Freigabe <strong>des</strong><br />

Betäubungsmittel Cannabis. (vgl. BVerfGE 90, 145, 196).<br />

Andererseits hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht angesichts der seinerzeit „offenen<br />

kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum<br />

ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung" den Gesetzgeber<br />

angewiesen, „die Auswirkung <strong>des</strong> geltenden Rechts unter Einschluss der Erfahrung <strong>des</strong><br />

Auslan<strong>des</strong> zu beobachten und zu überprüfen" (BVerfGE 90, 145, 194). Er habe dabei<br />

insbesondere einzuschätzen, „ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer<br />

Trennung der Drogenmärkte führen und damit zur Eindämmung <strong>des</strong><br />

Betäubungsmittelkonsums insgesamt beitragen kann oder umgekehrt nur die<br />

strafbewährte Gegenwehr gegen den Drogenmarkt insgesamt und die sie bestimmende<br />

organisierte Kriminalität hinreichenden Erfolg verspricht".<br />

Mit Beschluss der 2. Kammer <strong>des</strong> 2. Senats vom 10.06.1997 hat das<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht ohne eine erneute Prüfung und unter Bezugnahme auf die<br />

Entscheidung vom 09.03.1994 die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ausschlaggebend<br />

hierfür war letztlich, dass nach der Einschätzung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts auch<br />

seinerzeit die Ergebnisse <strong>des</strong> wissenschaftlichen Meinungsstreits nach wie vor „noch<br />

keine solche Festigkeit aufweisen würden, die den Gesetzgeber von Verfassungswegen<br />

zu einer Änderung der Betäubungsrnittelregelungen zwänge" (vgl. BVerfG, NStZ 1997,<br />

498).<br />

Wohl auch auf Grund der Aufforderung an den Gesetzgeber, jederzeit den<br />

wissenschaftlichen Stand zu prüfen, hat das Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit im

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