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Vorlage des Amtsgerichts Bernau - des Deutschen Hanf Verband

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das Verfahren auszusetzen und dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht zur Entscheidung<br />

vorzulegen.<br />

Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde das Verfahren ausgesetzt und dem<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der durchgeführten<br />

Beweisaufnahme musste das Amtsgericht <strong>Bernau</strong> feststellen, dass die Wirkungen und<br />

Konsequenzen <strong>des</strong> Cannabiskonsums nicht die Gefährlichkeit besitzen, wie dies noch<br />

1994 angenommen wurde. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen konnte weiter<br />

festgestellt werden, dass zwischen Cannabiskriminalisierung und Cannabiskonsum<br />

keinerlei Zusammenhang besteht und dass insbesondere eine Kriminalisierung nicht zur<br />

Eindämmung <strong>des</strong> Cannabiskonsums führt. Unter weiterer Prüfung<br />

rechtswissenschaftlicher Literatur und Judikatur konnte das Gericht darüber hinaus die<br />

rechtliche Überzeugung gewinnen, dass eine Vereinheitlichung der<br />

Rechtsanwendungspraxis in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland im Zusammenhang mit<br />

dem Eigenkonsum von Cannabisprodukten nicht erfolgt ist.<br />

Nach Aussetzung <strong>des</strong> Verfahrens erteilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) mit<br />

Fax vom 15.03.2002 sodann die Zustimmung zur Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens gemäß §<br />

31 a Abs. 2 BtmG. Die zuständige Staatsanwaltschaft begründete ihre nunmehr erfolgte<br />

Zustimmung damit, dass die Generalstaatsanwaltschaft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg<br />

nunmehr die Richtlinie für die Staatsanwaltschaften <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg zur<br />

Anwendung der Opportunitätsvorschriften im Betäubungsmittelgesetz vom 17.09.1993<br />

verbindlich konkretisiert habe. So sei ab sofort von einer geringen Menge an<br />

Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch im Sinne <strong>des</strong> § 31 a BtmG bis zu einer Menge<br />

von 6 g verbindlich auszugehen.<br />

Der Schriftsatz der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2002 wurde der Verteidigerin zur<br />

Stellungnahme übersandt. Diese erklärte mit Schriftsatz vom 28.03.2002, dass sie im<br />

Einvernehmen mit dem Angeklagten eine Zustimmung zur Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

gemäß § 31 a BtmG nicht erteile. Zur Begründung führt sie an, dass aufgrund der<br />

durchgeführten Beweisaufnahme der Angeklagte letztlich freizusprechen sei. Es<br />

verbliebe insoweit bei der Ansicht, dass die anzuwendenden Vorschriften<br />

verfassungswidrig seien.

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