Haemophilus Influenza - Neckar-Odenwald-Kreis
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Maßnahmen<br />
Stand 16.12.2008<br />
- <strong>Haemophilus</strong> influenzae -<br />
Seite 2<br />
Alle Ansteckungsverdächtigen, einschließlich der, für die die Antibiotikagabe empfohlen wurde, sind<br />
über evtl. auftretende Frühsymptome einer invasiven <strong>Haemophilus</strong> b-Infektion zu informieren. Zusätzlich<br />
sollte dieser Personenkreis bis 8 Tage nach Erkrankungsbeginn des Indexfalles („Erstfalls“) einer<br />
sorgfältigen gesundheitlichen Beobachtung unterzogen werden.<br />
Postexpositionsprophylaxe bei engen Kontaktpersonen<br />
Nach engem Kontakt zu einem Patienten mit invasiver <strong>Haemophilus</strong>-influenzae Infektion Typ b wird eine<br />
Rifampicin-Prophylaxe empfohlen:<br />
- für alle Haushaltsmitglieder (außer für Schwangere) ab einem Alter von 1 Monat, wenn sich dort ein ungeimpftes<br />
oder unzureichend geimpftes Kind im Alter bis zu 4 Jahren oder aber eine Person mit einem relevanten Immun-<br />
defekt befindet<br />
- für ungeimpfte exponierte Kinder bis 4 Jahre in Gemeinschaftseinrichtungen.<br />
Falls eine Prophylaxe indiziert ist, sollte sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens 7 Tage nach Beginn der<br />
Erkrankung des Indexfalls, begonnen werden.<br />
Mittel der Wahl ist Rifampicin, welches in Form von Filmtabletten und Sirup im Handel ist.<br />
Dosierung (gemäß STIKO 2008) Rifampicin:<br />
ab 1 Monat: 20 mg/kg/Tag (maximal 600 mg) in 1 ED für 4 Tage<br />
Erwachsene: 600 mg p. o. in 1 ED für 4 Tage<br />
Da bei Schwangeren die Gabe von Rifampicin und Gyrasehemmern kontraindiziert ist, kommt bei ihnen<br />
zur Prophylaxe ggf. Ceftriaxon in Frage. Die Fachinformationen der Hersteller sind grundsätzlich bei jeder<br />
Verordnung undAbgabe zu beachten.<br />
Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):<br />
Meldepflicht:<br />
- Der direkte Erregernachweis von <strong>Haemophilus</strong> influenzae im Blut oder Liquor ist gemäß § 7 meldepflichtig<br />
- Für die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen besteht für <strong>Haemophilus</strong> influenzaeTyp b Mengititis Meldepflicht gem. § 34<br />
Besuchsverbot:<br />
<strong>Haemophilus</strong> influenzaeTyp b Mengititis : Kindergärten, Schulen und ähnliche Einrichtungen dürfen von Erkrankten und Krankheitsverdächtigen nicht<br />
besucht werden, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist (§ 34). Gleiches gilt auch für Personen in deren Wohngemeinschaft<br />
eine Erkrankung oder ein Krankheitsverdacht auf eine aufgetreten ist. (§ 34 Abs. 3)<br />
Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige können einer Beobachtung unterworfen werden und müssen Anordnungen und Weisungen<br />
des Gesundheitsamtes Folge leisten (§ 28).<br />
Impfung : siehe hierzu die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ( STIKO) 2008