Gemeindebrief 92 - Kirchengemeinden Thalfang-Morbach
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Info<br />
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Patientenverfügung – nicht erst, wenn der Tod naht...<br />
Der Deutsche Bundestag hat nun nach intensiven Beratungen am<br />
18.Juni 2009 ein Rahmengesetz für sog. Patientenverfügungen<br />
beschlossen. Der Entwurf des Abgeordneten Joachim Stünker,<br />
der eine breite Mehrheit fand, fügte folgenden Paragraphen ins<br />
Bürgerliche Gesetzbuch ein:<br />
§ 1901a Patientenverfügung<br />
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit<br />
schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung<br />
noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes,<br />
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie<br />
untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf<br />
die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat<br />
der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.<br />
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.<br />
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung<br />
nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu,<br />
hat der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu<br />
entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder<br />
sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu<br />
ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche<br />
Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche<br />
Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden des Betreuten. Um solche<br />
Anhaltspunkte zu ermitteln, soll der Betreuer nahen Angehörigen und sonstigen<br />
Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung geben, sofern<br />
dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.<br />
Die dadurch gestiegene Rechtssicherheit und Erfahrungen und Gespräche<br />
der letzten Jahre veranlassen uns zu folgender, leicht überarbeiteter<br />
Fassung unserer im <strong>Gemeindebrief</strong> Nr.76/Februar 2006 veröffentlichten<br />
Patientenverfügung.<br />
C. Hackethal/ W. Krause