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2. Klausur zur Vorlesung „Einführung in das Datenschutzrecht“ im ...

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<strong>2.</strong> <strong>Klausur</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>„E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>das</strong> <strong>Datenschutzrecht“</strong><br />

<strong>im</strong> Sommersemester 2010 an der TU Dresden<br />

4w08005<br />

1. Max Mustermann (M) bewirbt sich erfolgreich bei der XY GmbH. Vor Abschluss des<br />

Arbeitsvertrages fordert die Personalleitung des Unternehmens M auf, mitzuteilen, ob er<br />

(ggf. wie viele) Unterhaltspflichten habe und (ggf. welcher Art) schwerbeh<strong>in</strong>dert sei.<br />

Auf Nachfrage von M erklärt die Personalabteilung, man benötige diese Daten<br />

vorsorglich, um bei späteren Personalmaßnahmen die Sozialauswahl zwischen<br />

verschiedenen Arbeitnehmern richtig durchführen zu können und deshalb müsse M auch<br />

künftig e<strong>in</strong>tretende Änderungen unaufgefordert sofort der Personalabteilung melden.<br />

Man legt M „<strong>zur</strong> Sicherheit“ noch e<strong>in</strong> Formular vor, <strong>das</strong> M unterzeichnen soll und<br />

wonach er der Erhebung und Speicherung dieser Daten „freiwillig zust<strong>im</strong>mt“.<br />

Halten Sie die Erhebung und Speicherung der Daten <strong>im</strong> Ergebnis für<br />

datenschutzrechtlich zulässig? Nennen Sie alle Gesichtspunkte, die nach Ihrer Me<strong>in</strong>ung<br />

für die datenschutzrechtliche Beurteilung relevant se<strong>in</strong> könnten!<br />

<strong>2.</strong> Antonia Abel (A) führt als E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>haber<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Buchhaltungsbüro. Alle Mitarbeiter<br />

erledigen mittels EDV (auch) Lohnbuchhaltungsaufgaben für verschiedene<br />

auftraggebende Firmen. Die Belegschaft setzt sich wie folgt zusammen:<br />

a) 2000 bis 2002 - Inhaber<strong>in</strong>, drei Mitarbeiter Vollzeit, drei Mitarbeiter 10 Stunden je<br />

Woche, zwei Auszubildende<br />

b) 2003 bis 2005 – Inhaber<strong>in</strong>, vier Mitarbeiter Vollzeit <strong>im</strong> Büro, vier Mitarbeiter<br />

Teilzeit am He<strong>im</strong>arbeitsplatz, drei Auszubildende<br />

c) 2006 bis 2008 – acht Mitarbeiter Vollzeit <strong>im</strong> Büro, zwei Auszubildende (A selbst ist<br />

nicht mehr <strong>in</strong> der Buchhaltung aktiv).<br />

In welchen Jahren muss e<strong>in</strong> betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden? In<br />

welchen Jahren müssen Verfahrensverzeichnisse erstellt werden? (Für alle genannten<br />

Jahre wird die Geltung des jetzigen aktuellen Gesetzestextes BDSG / SäDSG<br />

unterstellt.)<br />

3. Nennen Sie beispielhaft fünf konkrete Maßnahmen <strong>zur</strong> Zutrittskontrolle (Satz 2 Ziff. 1<br />

der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)!<br />

4. In e<strong>in</strong>er Vorstandssitzung der Z AG weist e<strong>in</strong>er der Vorstände (zutreffend) darauf h<strong>in</strong>,<br />

<strong>das</strong>s nach §4 f BDSG <strong>im</strong> Unternehmen e<strong>in</strong> betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt<br />

werden müsse. E<strong>in</strong> anderer Vorstand kritisiert die dadurch entstehenden Kosten. Bei<br />

jährlichem Aufwand von ca. EUR 10.000,00 für den betrieblichen<br />

Datenschutzbeauftragten sei es vorteilhafter, alle 10 Jahre „e<strong>in</strong> Bußgeld zu riskieren“.<br />

Sie werden um Prüfung gebeten, welche Straf- und / oder bußgeldrechtlichen<br />

Konsequenzen drohen (Prüfung nur nach BDSG) und ob sich der Verzicht auf den<br />

betrieblichen Datenschutzbeauftragten vielleicht „rechnet“.


4w08005<br />

5. Der Geschäftsführer (GF) der X GmbH erhält e<strong>in</strong>e handschriftliche anonyme Mitteilung,<br />

wonach Arbeitnehmer F den Betriebsfrieden störe, Kollegen gegenüber Mobb<strong>in</strong>g<br />

betreibe etc. Nachforschungen von GF ergeben ke<strong>in</strong>e weiteren Anhaltspunkte. Er will<br />

daraufh<strong>in</strong> <strong>das</strong> anonyme Schreiben <strong>in</strong> der Personalakte von F abheften. F widerspricht<br />

unter H<strong>in</strong>weis auf den Datenschutz. GF erwidert, die handschriftliche Anschuldigung<br />

falle gar nicht <strong>in</strong> den Anwendungsbereich des BDSG. Außerdem sei <strong>das</strong> BDSG auch<br />

deshalb nicht anwendbar, weil die X GmbH nur 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen<br />

(tatsächlich) 10 ke<strong>in</strong>erlei EDV-Tätigkeit verrichten.<br />

Ist <strong>das</strong> BDSG anwendbar und darf die Personalakte ergänzt werden?<br />

An welche Behörde könnte sich F <strong>zur</strong> datenschutzrechtlichen Kontrolle wenden?<br />

6. Der behördliche Datenschutzbeauftragte e<strong>in</strong>er sächsischen Hochschule gerät mehrfach<br />

mit dem Kanzler der Hochschule <strong>in</strong> Konflikt, weil er ihn nachdrücklich auf<br />

datenschutzrechtliche Missstände h<strong>in</strong>weist. Der Kanzler erwägt daraufh<strong>in</strong>, den<br />

unliebsamen Datenschutzbeauftragten abzuberufen. Ist dies möglich? Begründen Sie<br />

bitte Ihre Auffassung!<br />

Variante: Bei der Y GmbH wurde – obwohl sie nur drei Arbeitnehmer beschäftigt und<br />

auch sonst nicht <strong>zur</strong> Bestellung verpflichtet ist – e<strong>in</strong> betrieblicher<br />

Datenschutzbeauftragter bestellt. Zwischen ihm und dem Geschäftsführer der<br />

Y GmbH kommt es ebenfalls zu schweren datenschutzrechtlichen<br />

Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheiten. Kann die Geschäftsführung der Y GmbH den<br />

betrieblichen Datenschutzbeauftragten wieder abberufen? Bitte begründen Sie<br />

Ihre Me<strong>in</strong>ung!<br />

7. Bürgermeister A e<strong>in</strong>er sächsischen Kle<strong>in</strong>stadt will als Zeichen der Bürgernähe e<strong>in</strong><br />

„virtuelles Rathaus“ über Internet zugänglich machen. Dort sollen u.a. alle Mitarbeiter<br />

der Geme<strong>in</strong>de mit Namen und Vornamen, Dienststellung und Zuständigkeiten,<br />

dienstlichen Kontaktdaten sowie e<strong>in</strong>er Fotografie abrufbar se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> behördlicher<br />

Datenschutzbeauftragter <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de existiert nicht.<br />

Ist <strong>das</strong> Vorhaben des Bürgermeisters datenschutzrechtlich zulässig? Woh<strong>in</strong> können sich<br />

Mitarbeiter wenden, um e<strong>in</strong>e datenschutzrechtliche Prüfung zu veranlassen?<br />

Unterstellt, die prüfzuständige Behörde kommt zum Ergebnis, <strong>das</strong>s datenschutzrechtlich<br />

nichts e<strong>in</strong>zuwenden sei: Kann der Bürgermeister <strong>in</strong> den Personalakten der<br />

Beschwerdeführer vermerken, <strong>das</strong>s sie sich „illoyal verhalten haben“?

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