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Rechtliches Know-how<br />

kompakt und aktuell<br />

Ausgabe 1,<br />

<strong>Februar</strong> <strong>2013</strong><br />

Inhalt<br />

Recht aktuell<br />

www.pwclegal.<strong>de</strong><br />

Legal News<br />

Recht aktuell ............................................................................................................................ 1<br />

Kartellrecht: Inkrafttreten <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle verzögert sich ............................................ 1<br />

Beraterhaftung: Verjährung trotz wie<strong>de</strong>rholter Beratungsfehler ........................................ 2<br />

Gewerberaummietrecht: Verletzung einer Konkurrenzschutzabre<strong>de</strong> stellt<br />

Mietmangel dar ....................................................................................................................... 3<br />

Han<strong>de</strong>lsrecht: Lieferklausel Incoterm DDP begrün<strong>de</strong>t Bringschuld im<br />

internationalen Warenkauf .................................................................................................... 3<br />

Über uns .................................................................................................................................. 4<br />

Unser Unternehmen ............................................................................................................... 4<br />

Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................. 5<br />

Bestellung und Abbestellung .................................................................................................. 5<br />

Kartellrecht: Inkrafttreten <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle<br />

verzögert sich<br />

Der Bun<strong>de</strong>stag hat Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Kartellrechts beschlossen (8. GWB-<br />

Novelle), die voraussichtlich im Frühjahr <strong>2013</strong> in Kraft treten. Die Novelle<br />

betrifft vor allem <strong>de</strong>n Maßstab zur Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m europäischen Kartellrecht angepasst wird<br />

(so dass künftig nicht mehr allein die Begründung o<strong>de</strong>r Verstärkung einer<br />

marktbeherrschen<strong>de</strong>n Stellung, son<strong>de</strong>rn auch eine erhebliche Behin<strong>de</strong>rung<br />

wirksamen Wettbewerbs (significant impediment of effective competition,<br />

sog. „SIEC-Test“) eine Untersagung rechtfertigen kann), sowie Pressefusionen,<br />

<strong>de</strong>n Missbrauch einer marktbeherrschen<strong>de</strong>n Stellung – die<br />

künftig erst ab einem Marktanteil von 40 Prozent vermutet wird – und<br />

die Anwendbarkeit <strong>de</strong>s Kartellrechts auf gesetzliche Krankenkassen.<br />

Auch <strong>de</strong>r Bereich <strong>de</strong>r Energie- und Wasserversorgung ist von <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle<br />

betroffen. So ist geplant, die ursprünglich bis En<strong>de</strong> 2012 befristete Geltungsdauer<br />

<strong>de</strong>r verschärften Missbrauchsaufsicht über Strom- und Gasversorger (§ 29 GWB) bis<br />

En<strong>de</strong> 2017 zu verlängern. Die Regelungen zur Missbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung<br />

<strong>de</strong>r Wasserwirtschaft wer<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r direkt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB) verortet (§§ 31–31b GWB n. F.), nach<strong>de</strong>m für sie bisher auf das<br />

GWB 1990 verwiesen wor<strong>de</strong>n war. Überdies soll gesetzlich klargestellt wer<strong>de</strong>n, dass die<br />

Kartellbehör<strong>de</strong>n einen Preishöhenmissbrauch in <strong>de</strong>r Wasserwirtschaft nicht nur auf<br />

Grund einer Vergleichsmarktbetrachtung, son<strong>de</strong>rn auch durch eine Kostenkontrolle


Legal News Ausgabe 1, <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> 2<br />

ermitteln dürfen. Verbraucherverbän<strong>de</strong> sollen die Möglichkeit erhalten, für <strong>de</strong>n Fall,<br />

dass ein Vielzahl von Unternehmen o<strong>de</strong>r Personen durch Kartellrechtsverstöße jeweils<br />

nur gering geschädigt wer<strong>de</strong>n, eine Vorteilsabschöpfung zugunsten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skasse<br />

geltend zu machen. Weiter sieht die Novelle Regelungen vor, die es Unternehmen unmöglich<br />

machen sollen, Bußgeldzahlungen durch Restrukturierungen zu umgehen.<br />

Gesetzlich ungeregelt bleibt die Akteneinsicht geschädigter Dritter in<br />

Kronzeugenanträge.<br />

Auch die Frage, ob sich die kartellbehördliche Aufsicht über Wasserentgelte auch auf<br />

öffentlich-rechtlich erhobene Wassergebühren erstreckt, erfährt im Gesetzentwurf<br />

keine Klarstellung.<br />

Einige Punkte <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle sind zwischen Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat umstritten.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srat hat daher <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss angerufen, <strong>de</strong>r sich<br />

am 29. Januar <strong>2013</strong> mit <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle befassen wird. Damit konnte die<br />

Novelle nicht wie ursprünglich geplant am 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft treten. Sollte es<br />

im Vermittlungsausschuss zu keiner Verständigung kommen, hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stag die<br />

Möglichkeit, <strong>de</strong>n Einspruch <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srats zurückzuweisen, sodass die 8. GWB-<br />

Novelle wie vom Bun<strong>de</strong>stag beschlossen in Kraft treten kann.<br />

Von RA Michael Berghofer, LL.M., Tel.: +49 89 5790-5372,<br />

michael.berghofer@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Beraterhaftung: Verjährung trotz<br />

wie<strong>de</strong>rholter Beratungsfehler<br />

Wenn Steuerberater o<strong>de</strong>r Rechtsanwälte je<strong>de</strong>s Jahr <strong>de</strong>nselben Fehler<br />

begehen, verjähren Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche, die Mandanten gegen sie<br />

geltend machen können, trotz<strong>de</strong>m. Dies hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH)<br />

in zwei aktuellen Urteilen entschie<strong>de</strong>n und damit seinen Kurswechsel zur<br />

sogenannten Sekundärhaftung bekräftigt.<br />

Nach <strong>de</strong>m zum früheren Recht entwickelten Grundsatz müssen Rechtsanwälte und<br />

Steuerberater ihre Mandanten auf eigene Fehler und mögliche Regressansprüche<br />

hinweisen, an<strong>de</strong>rnfalls machen sie sich wegen dieses Versäumnisses haftbar und die<br />

Verjährungsfrist von üblicherweise drei Jahren (früher § 51b BRAO a. F., § 68 StBerG<br />

a. F.; nun § 195 BGB) beginnt von vorn zu laufen.<br />

Nun führte <strong>de</strong>r BGH in seinem Urteil vom 15. November 2012 (Az. IX ZR 184/09)<br />

aus, dass die bloße Wie<strong>de</strong>rholung eines früheren Fehlers <strong>de</strong>n Berater nicht dazu<br />

veranlassen müsse, seine bisherige Tätigkeit auf etwaige Pflichtverletzungen hin<br />

zu überprüfen und seinen Mandanten dann gegebenenfalls ungefragt auf solche<br />

Versäumnisse hinzuweisen. Damit fehle es an einer hinreichen<strong>de</strong>n Grundlage <strong>de</strong>s<br />

verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs.<br />

In einer weiteren Entscheidung vom 15. November 2012 (Az. IX ZR 109/09) betonte<br />

<strong>de</strong>r BGH, dass in solchen Fällen stets ein neuer Anhaltspunkt vorliegen müsse, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Berater auf <strong>de</strong>n von ihm begangenen Fehler und das damit verbun<strong>de</strong>ne beson<strong>de</strong>re<br />

Haftungsrisiko hinweise. Dies gelte auch dann, wenn <strong>de</strong>r mehrfach wie<strong>de</strong>rholte Fehler<br />

beson<strong>de</strong>rs auffällig o<strong>de</strong>r gar offensichtlich sei. In <strong>de</strong>m dieser Entscheidung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Fall hatte es <strong>de</strong>r beklagte Steuerberater mehrfach versäumt, in <strong>de</strong>n von ihm<br />

für seine Mandanten abgegebenen Steuererklärungen Abschreibungen von nicht<br />

unerheblichen Gebäu<strong>de</strong>mo<strong>de</strong>rnisierungskosten und Son<strong>de</strong>rabschreibungen nach <strong>de</strong>m<br />

För<strong>de</strong>rgebietsgesetz geltend zu machen.<br />

Von RA Uwe Witt, Tel.: +49 40 6378-1305, uwe.witt@<strong>de</strong>.pwc.com


Legal News Ausgabe 1, <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> 3<br />

Gewerberaummietrecht: Verletzung einer<br />

Konkurrenzschutzabre<strong>de</strong> stellt Mietmangel dar<br />

Nun ist es erstmals höchstrichterlich entschie<strong>de</strong>n: Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof<br />

(BGH) hat mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az. XII ZR 117/10) festgestellt,<br />

dass die Verletzung <strong>de</strong>r in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten<br />

Konkurrenzschutzklausel einen Mangel <strong>de</strong>r Mietsache gemäß § 536 Abs. 1<br />

Satz 1 BGB darstellt und <strong>de</strong>n Mieter berechtigen kann, die Miete zu min<strong>de</strong>rn.<br />

Der Kläger, Facharzt für Orthopädie, mietete Räume in einer Praxisklinik, um sie als<br />

Arztpraxis für Orthopädie zu nutzen, und vereinbarte mit <strong>de</strong>r Vermieterin Konkurrenzschutz<br />

für diese Fachrichtung. Nach<strong>de</strong>m die Vermieterin im selben Haus Räume an<br />

eine in Teilbereichen konkurrieren<strong>de</strong> ärztliche Gemeinschaftspraxis vermietet hatte,<br />

verlangte <strong>de</strong>r Kläger von <strong>de</strong>r Vermieterin unter an<strong>de</strong>rem, diese Konkurrenzsituation zu<br />

beseitigen, und machte Mietmin<strong>de</strong>rungsansprüche in Höhe von 50 Prozent <strong>de</strong>r Bruttowarmmiete<br />

geltend. Zu Recht, wie nun <strong>de</strong>r BGH in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n<br />

Ansicht in Literatur und unterinstanzlichen Rechtsprechung im Grundsatz<br />

entschied. Denn sowohl die Verletzung <strong>de</strong>s sogenannten vertragsimmanenten als auch die<br />

eines ausdrücklich vereinbarten Konkurrenzschutzes sind Störungen, die die Tauglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen können. Sie<br />

stellen somit einen Mietmangel dar, sofern die Beeinträchtigung erheblich ist.<br />

Die Konsequenzen können gravierend sein. Denn <strong>de</strong>r Vermieter ist nicht nur<br />

verpflichtet, eine solche Konkurrenzsituation schnellstmöglich zu beseitigen, son<strong>de</strong>rn<br />

muss außer<strong>de</strong>m damit rechnen, dass <strong>de</strong>r betroffene Mieter von sämtlichen Gewährleistungsrechten<br />

Gebrauch macht, nämlich Min<strong>de</strong>rung, Scha<strong>de</strong>nsersatz und einer<br />

außeror<strong>de</strong>ntlichen fristlosen Kündigung bei fortgesetzter Zuwi<strong>de</strong>rhandlung.<br />

Bei <strong>de</strong>r Gestaltung von Konkurrenzschutzabre<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>shalb größte Sorgfalt geboten.<br />

Die Mietvertragsparteien sind gut beraten, die von ihnen gewünschte Reichweite einer<br />

solchen Regelung sehr penibel zu dokumentieren.<br />

Von RA Uwe Witt, Tel.: +49 40 6378-1305, uwe.witt@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Han<strong>de</strong>lsrecht: Lieferklausel Incoterm DDP begrün<strong>de</strong>t<br />

Bringschuld im internationalen Warenkauf<br />

Gelegentlich sind sich Vertragsparteien nicht im Klaren darüber, welche<br />

Auswirkungen bestimmte Liefer- o<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsklauseln haben. Einen<br />

instruktiven Fall hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH) jüngst in seinem Urteil<br />

vom 7. November 2012 (Az. VIII ZR 108/12) entschie<strong>de</strong>n.<br />

Der BGH stellte Folgen<strong>de</strong>s klar: Verwen<strong>de</strong>n die Parteien bei einem internationalen<br />

Warenkauf als Lieferklausel <strong>de</strong>n Incoterm „Delivered Duty Paid“ (DDP) mit einem<br />

im Einfuhrland genannten Bestimmungsort, vereinbaren sie hiermit nicht nur eine<br />

Regelung zur Gefahr- und Kostentragung, son<strong>de</strong>rn bestimmen damit auch einen<br />

konkreten Lieferort und begrün<strong>de</strong>n somit eine Bringschuld <strong>de</strong>s Lieferanten.<br />

Im Ausgangsfall hatte die in Köln ansässige Klägerin von ihrer südkoreanischen<br />

Han<strong>de</strong>lspartnerin in ständiger Geschäftsbeziehung Lichtwellenleiter bezogen, diese<br />

zu Glasfaserkabeln verarbeitet und damit verschie<strong>de</strong>ne Unternehmen in Deutschland<br />

beliefert. Aufgrund von Mängelrügen ihrer Endkun<strong>de</strong>n verlangte die Klägerin von ihrer<br />

Lieferantin vor <strong>de</strong>m Landgericht Köln Scha<strong>de</strong>nsersatz. Die Beklagte rügte dort die<br />

fehlen<strong>de</strong> internationale Zuständigkeit <strong>de</strong>utscher Gerichte und berief sich darauf, dass<br />

<strong>de</strong>r Erfüllungsort nach <strong>de</strong>m UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) grundsätzlich <strong>de</strong>r<br />

Ort <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s Verkäufers sei (Art. 31 CISG) und die Parteien keine hiervon


Legal News Ausgabe 1, <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> 4<br />

Über uns<br />

abweichen<strong>de</strong> Vereinbarung über <strong>de</strong>n Erfüllungsort und <strong>de</strong>n Gerichtsstand getroffen<br />

hätten; die gewählte Lieferklausel DDP Cologne („Lieferung frachtfrei und verzollt,<br />

Köln“) regele lediglich die Gefahr- und Kostentragung. Das Landgericht Köln folgte<br />

dieser Argumentation und wies die Klage als unzulässig ab.<br />

An<strong>de</strong>rs – wie schon zuvor das Berufungsgericht – <strong>de</strong>r BGH: Mit <strong>de</strong>m Incoterm DDP<br />

Cologne ist Köln als Erfüllungsort vereinbart und darüber zugleich die Zuständigkeit<br />

<strong>de</strong>s dortigen Gerichts begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Fehlt ein übereinstimmen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r sonst<br />

erkennbarer Parteiwille betreffend <strong>de</strong>n Liefer- o<strong>de</strong>r Leistungsort, ist für die Be<strong>de</strong>utung<br />

<strong>de</strong>r Lieferklausel insbeson<strong>de</strong>re auf die Anwendungshinweise <strong>de</strong>r Internationalen<br />

Han<strong>de</strong>lskammer (ICC) zurückzugreifen. Danach hat <strong>de</strong>r Verkäufer bei einem<br />

Beför<strong>de</strong>rungskauf die geschul<strong>de</strong>te Lieferleistung am benannten Bestimmungsort<br />

als Bringschuld zu erfüllen.<br />

Die Vertragsparteien sollten sich über die prozessualen Wirkungen <strong>de</strong>r von ihnen<br />

gewählten Incoterms bewusst sein, um nicht von ungewollten Erfüllungsorts- und<br />

Gerichtsstandsvereinbarungen überrascht zu wer<strong>de</strong>n, die sich aus ihnen ergeben<br />

können.<br />

Von RA Uwe Witt, Tel.: +49 40 6378-1305, uwe.witt@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Unser Unternehmen<br />

In unserer globalen, sich rasch verän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Wirtschaftswelt sind Kooperation,<br />

Umstrukturierung, Transaktion, Finanzierung und gesellschaftliche Verantwortung<br />

Themen, die unsere Mandanten zunehmend beschäftigen. Für verschie<strong>de</strong>nste komplexe<br />

Aufgabenbereiche benötigen sie rechtliche Handlungssicherheit. Deshalb beraten wir<br />

sie ganzheitlich und in enger Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Steuer-, Human-Resources-<br />

und Finanzexperten von PwC und unserem internationalen Legal-Netzwerk in über<br />

75 Län<strong>de</strong>rn. Ob weltweit agieren<strong>de</strong>s Unternehmen, öffentliche Körperschaft o<strong>de</strong>r<br />

vermögen<strong>de</strong> Privatperson, je<strong>de</strong>m Mandanten steht bei uns ein persönlicher Ansprechpartner<br />

zur Seite, <strong>de</strong>r ihn in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen verantwortungsvoll<br />

unterstützt. So helfen wir unseren Mandanten, ihren wirtschaftlichen Erfolg langfristig<br />

zu sichern.<br />

PwC Legal. Mehr als 180 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an 19 Standorten.<br />

Integrierte Rechtsberatung für die Praxis.


Legal News Ausgabe 1, <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> 5<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Nach Praxisgruppen<br />

Gesellschaftsrecht, M&A,<br />

Restrukturierung<br />

RA Dr. Dirk Stiller<br />

Tel.: +49 69 9585-6279<br />

dirk.stiller@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Compliance<br />

RA Dr. Christoph Hauschka<br />

Tel.: +49 89 5790-6770<br />

christoph.hauschka@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Han<strong>de</strong>ls- und<br />

Wettbewerbsrecht<br />

RA Uwe Witt<br />

Tel.: +49 40 6378-1305<br />

uwe.witt@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Immobilienrecht<br />

RA Helge Dammann<br />

Tel.: +49 30 2636-5222<br />

helge.dammann@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

RA Dr. Nicole Elert<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Tel.: +49 211 981-4196<br />

nicole.elert@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Redaktion<br />

RA Dr. Simon Dürr<br />

Tel.: +49 69 9585-2247<br />

simon.duerr@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Bestellung und Abbestellung<br />

Nachfolgeberatung und Stiftungen<br />

RA StB Lothar Siemers<br />

Tel.: +49 211 981-2757<br />

lothar.siemers@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Öffentliches Wirtschaftsrecht<br />

RA StB Eike Christian Westermann<br />

Tel.: +49 211 981-1741<br />

eike.christian.westermann@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Energierecht<br />

RA Peter Mussaeus<br />

Tel.: +49 211 981-2334<br />

peter.mussaeus@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Bank-, Versicherungs- und<br />

Investmentrecht<br />

RA StB WP Herbert Zerwas<br />

Tel.: +49 69 9585-6812<br />

herbert.zerwas@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Steuerstraf- und<br />

Wirtschaftsstrafrecht<br />

RA Dr. Lars Kutzner<br />

Tel.: +49 30 2636-4471<br />

lars.kutzner@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Für technische Fragen<br />

Kerstin Klimpel<br />

Tel.: +49 69 9585-6271<br />

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Die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft bekennt sich zu <strong>de</strong>n PwC-Ethikgrundsätzen (zugänglich in <strong>de</strong>utscher Sprache über www.pwclegal.<strong>de</strong>/ethik-co<strong>de</strong>)<br />

und zu <strong>de</strong>n Zehn Prinzipien <strong>de</strong>s UN Global Compact (zugänglich in <strong>de</strong>utscher und englischer Sprache über www.globalcompact.<strong>de</strong>).<br />

© <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.<br />

„PwC Legal“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk <strong>de</strong>r PricewaterhouseCoopers International Limited<br />

(PwCIL) gehört. Je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitgliedsgesellschaften <strong>de</strong>r PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.<br />

www.pwclegal.<strong>de</strong>

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