Februar 2013 - Pwclegal.de
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Rechtliches Know-how<br />
kompakt und aktuell<br />
Ausgabe 1,<br />
<strong>Februar</strong> <strong>2013</strong><br />
Inhalt<br />
Recht aktuell<br />
www.pwclegal.<strong>de</strong><br />
Legal News<br />
Recht aktuell ............................................................................................................................ 1<br />
Kartellrecht: Inkrafttreten <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle verzögert sich ............................................ 1<br />
Beraterhaftung: Verjährung trotz wie<strong>de</strong>rholter Beratungsfehler ........................................ 2<br />
Gewerberaummietrecht: Verletzung einer Konkurrenzschutzabre<strong>de</strong> stellt<br />
Mietmangel dar ....................................................................................................................... 3<br />
Han<strong>de</strong>lsrecht: Lieferklausel Incoterm DDP begrün<strong>de</strong>t Bringschuld im<br />
internationalen Warenkauf .................................................................................................... 3<br />
Über uns .................................................................................................................................. 4<br />
Unser Unternehmen ............................................................................................................... 4<br />
Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................. 5<br />
Bestellung und Abbestellung .................................................................................................. 5<br />
Kartellrecht: Inkrafttreten <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle<br />
verzögert sich<br />
Der Bun<strong>de</strong>stag hat Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Kartellrechts beschlossen (8. GWB-<br />
Novelle), die voraussichtlich im Frühjahr <strong>2013</strong> in Kraft treten. Die Novelle<br />
betrifft vor allem <strong>de</strong>n Maßstab zur Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m europäischen Kartellrecht angepasst wird<br />
(so dass künftig nicht mehr allein die Begründung o<strong>de</strong>r Verstärkung einer<br />
marktbeherrschen<strong>de</strong>n Stellung, son<strong>de</strong>rn auch eine erhebliche Behin<strong>de</strong>rung<br />
wirksamen Wettbewerbs (significant impediment of effective competition,<br />
sog. „SIEC-Test“) eine Untersagung rechtfertigen kann), sowie Pressefusionen,<br />
<strong>de</strong>n Missbrauch einer marktbeherrschen<strong>de</strong>n Stellung – die<br />
künftig erst ab einem Marktanteil von 40 Prozent vermutet wird – und<br />
die Anwendbarkeit <strong>de</strong>s Kartellrechts auf gesetzliche Krankenkassen.<br />
Auch <strong>de</strong>r Bereich <strong>de</strong>r Energie- und Wasserversorgung ist von <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle<br />
betroffen. So ist geplant, die ursprünglich bis En<strong>de</strong> 2012 befristete Geltungsdauer<br />
<strong>de</strong>r verschärften Missbrauchsaufsicht über Strom- und Gasversorger (§ 29 GWB) bis<br />
En<strong>de</strong> 2017 zu verlängern. Die Regelungen zur Missbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung<br />
<strong>de</strong>r Wasserwirtschaft wer<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r direkt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB) verortet (§§ 31–31b GWB n. F.), nach<strong>de</strong>m für sie bisher auf das<br />
GWB 1990 verwiesen wor<strong>de</strong>n war. Überdies soll gesetzlich klargestellt wer<strong>de</strong>n, dass die<br />
Kartellbehör<strong>de</strong>n einen Preishöhenmissbrauch in <strong>de</strong>r Wasserwirtschaft nicht nur auf<br />
Grund einer Vergleichsmarktbetrachtung, son<strong>de</strong>rn auch durch eine Kostenkontrolle
Legal News Ausgabe 1, <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> 2<br />
ermitteln dürfen. Verbraucherverbän<strong>de</strong> sollen die Möglichkeit erhalten, für <strong>de</strong>n Fall,<br />
dass ein Vielzahl von Unternehmen o<strong>de</strong>r Personen durch Kartellrechtsverstöße jeweils<br />
nur gering geschädigt wer<strong>de</strong>n, eine Vorteilsabschöpfung zugunsten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skasse<br />
geltend zu machen. Weiter sieht die Novelle Regelungen vor, die es Unternehmen unmöglich<br />
machen sollen, Bußgeldzahlungen durch Restrukturierungen zu umgehen.<br />
Gesetzlich ungeregelt bleibt die Akteneinsicht geschädigter Dritter in<br />
Kronzeugenanträge.<br />
Auch die Frage, ob sich die kartellbehördliche Aufsicht über Wasserentgelte auch auf<br />
öffentlich-rechtlich erhobene Wassergebühren erstreckt, erfährt im Gesetzentwurf<br />
keine Klarstellung.<br />
Einige Punkte <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle sind zwischen Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat umstritten.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srat hat daher <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss angerufen, <strong>de</strong>r sich<br />
am 29. Januar <strong>2013</strong> mit <strong>de</strong>r 8. GWB-Novelle befassen wird. Damit konnte die<br />
Novelle nicht wie ursprünglich geplant am 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft treten. Sollte es<br />
im Vermittlungsausschuss zu keiner Verständigung kommen, hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stag die<br />
Möglichkeit, <strong>de</strong>n Einspruch <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srats zurückzuweisen, sodass die 8. GWB-<br />
Novelle wie vom Bun<strong>de</strong>stag beschlossen in Kraft treten kann.<br />
Von RA Michael Berghofer, LL.M., Tel.: +49 89 5790-5372,<br />
michael.berghofer@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Beraterhaftung: Verjährung trotz<br />
wie<strong>de</strong>rholter Beratungsfehler<br />
Wenn Steuerberater o<strong>de</strong>r Rechtsanwälte je<strong>de</strong>s Jahr <strong>de</strong>nselben Fehler<br />
begehen, verjähren Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche, die Mandanten gegen sie<br />
geltend machen können, trotz<strong>de</strong>m. Dies hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH)<br />
in zwei aktuellen Urteilen entschie<strong>de</strong>n und damit seinen Kurswechsel zur<br />
sogenannten Sekundärhaftung bekräftigt.<br />
Nach <strong>de</strong>m zum früheren Recht entwickelten Grundsatz müssen Rechtsanwälte und<br />
Steuerberater ihre Mandanten auf eigene Fehler und mögliche Regressansprüche<br />
hinweisen, an<strong>de</strong>rnfalls machen sie sich wegen dieses Versäumnisses haftbar und die<br />
Verjährungsfrist von üblicherweise drei Jahren (früher § 51b BRAO a. F., § 68 StBerG<br />
a. F.; nun § 195 BGB) beginnt von vorn zu laufen.<br />
Nun führte <strong>de</strong>r BGH in seinem Urteil vom 15. November 2012 (Az. IX ZR 184/09)<br />
aus, dass die bloße Wie<strong>de</strong>rholung eines früheren Fehlers <strong>de</strong>n Berater nicht dazu<br />
veranlassen müsse, seine bisherige Tätigkeit auf etwaige Pflichtverletzungen hin<br />
zu überprüfen und seinen Mandanten dann gegebenenfalls ungefragt auf solche<br />
Versäumnisse hinzuweisen. Damit fehle es an einer hinreichen<strong>de</strong>n Grundlage <strong>de</strong>s<br />
verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs.<br />
In einer weiteren Entscheidung vom 15. November 2012 (Az. IX ZR 109/09) betonte<br />
<strong>de</strong>r BGH, dass in solchen Fällen stets ein neuer Anhaltspunkt vorliegen müsse, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Berater auf <strong>de</strong>n von ihm begangenen Fehler und das damit verbun<strong>de</strong>ne beson<strong>de</strong>re<br />
Haftungsrisiko hinweise. Dies gelte auch dann, wenn <strong>de</strong>r mehrfach wie<strong>de</strong>rholte Fehler<br />
beson<strong>de</strong>rs auffällig o<strong>de</strong>r gar offensichtlich sei. In <strong>de</strong>m dieser Entscheidung zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong>n Fall hatte es <strong>de</strong>r beklagte Steuerberater mehrfach versäumt, in <strong>de</strong>n von ihm<br />
für seine Mandanten abgegebenen Steuererklärungen Abschreibungen von nicht<br />
unerheblichen Gebäu<strong>de</strong>mo<strong>de</strong>rnisierungskosten und Son<strong>de</strong>rabschreibungen nach <strong>de</strong>m<br />
För<strong>de</strong>rgebietsgesetz geltend zu machen.<br />
Von RA Uwe Witt, Tel.: +49 40 6378-1305, uwe.witt@<strong>de</strong>.pwc.com
Legal News Ausgabe 1, <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> 3<br />
Gewerberaummietrecht: Verletzung einer<br />
Konkurrenzschutzabre<strong>de</strong> stellt Mietmangel dar<br />
Nun ist es erstmals höchstrichterlich entschie<strong>de</strong>n: Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof<br />
(BGH) hat mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az. XII ZR 117/10) festgestellt,<br />
dass die Verletzung <strong>de</strong>r in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten<br />
Konkurrenzschutzklausel einen Mangel <strong>de</strong>r Mietsache gemäß § 536 Abs. 1<br />
Satz 1 BGB darstellt und <strong>de</strong>n Mieter berechtigen kann, die Miete zu min<strong>de</strong>rn.<br />
Der Kläger, Facharzt für Orthopädie, mietete Räume in einer Praxisklinik, um sie als<br />
Arztpraxis für Orthopädie zu nutzen, und vereinbarte mit <strong>de</strong>r Vermieterin Konkurrenzschutz<br />
für diese Fachrichtung. Nach<strong>de</strong>m die Vermieterin im selben Haus Räume an<br />
eine in Teilbereichen konkurrieren<strong>de</strong> ärztliche Gemeinschaftspraxis vermietet hatte,<br />
verlangte <strong>de</strong>r Kläger von <strong>de</strong>r Vermieterin unter an<strong>de</strong>rem, diese Konkurrenzsituation zu<br />
beseitigen, und machte Mietmin<strong>de</strong>rungsansprüche in Höhe von 50 Prozent <strong>de</strong>r Bruttowarmmiete<br />
geltend. Zu Recht, wie nun <strong>de</strong>r BGH in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n<br />
Ansicht in Literatur und unterinstanzlichen Rechtsprechung im Grundsatz<br />
entschied. Denn sowohl die Verletzung <strong>de</strong>s sogenannten vertragsimmanenten als auch die<br />
eines ausdrücklich vereinbarten Konkurrenzschutzes sind Störungen, die die Tauglichkeit<br />
<strong>de</strong>r Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen können. Sie<br />
stellen somit einen Mietmangel dar, sofern die Beeinträchtigung erheblich ist.<br />
Die Konsequenzen können gravierend sein. Denn <strong>de</strong>r Vermieter ist nicht nur<br />
verpflichtet, eine solche Konkurrenzsituation schnellstmöglich zu beseitigen, son<strong>de</strong>rn<br />
muss außer<strong>de</strong>m damit rechnen, dass <strong>de</strong>r betroffene Mieter von sämtlichen Gewährleistungsrechten<br />
Gebrauch macht, nämlich Min<strong>de</strong>rung, Scha<strong>de</strong>nsersatz und einer<br />
außeror<strong>de</strong>ntlichen fristlosen Kündigung bei fortgesetzter Zuwi<strong>de</strong>rhandlung.<br />
Bei <strong>de</strong>r Gestaltung von Konkurrenzschutzabre<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>shalb größte Sorgfalt geboten.<br />
Die Mietvertragsparteien sind gut beraten, die von ihnen gewünschte Reichweite einer<br />
solchen Regelung sehr penibel zu dokumentieren.<br />
Von RA Uwe Witt, Tel.: +49 40 6378-1305, uwe.witt@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Han<strong>de</strong>lsrecht: Lieferklausel Incoterm DDP begrün<strong>de</strong>t<br />
Bringschuld im internationalen Warenkauf<br />
Gelegentlich sind sich Vertragsparteien nicht im Klaren darüber, welche<br />
Auswirkungen bestimmte Liefer- o<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsklauseln haben. Einen<br />
instruktiven Fall hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH) jüngst in seinem Urteil<br />
vom 7. November 2012 (Az. VIII ZR 108/12) entschie<strong>de</strong>n.<br />
Der BGH stellte Folgen<strong>de</strong>s klar: Verwen<strong>de</strong>n die Parteien bei einem internationalen<br />
Warenkauf als Lieferklausel <strong>de</strong>n Incoterm „Delivered Duty Paid“ (DDP) mit einem<br />
im Einfuhrland genannten Bestimmungsort, vereinbaren sie hiermit nicht nur eine<br />
Regelung zur Gefahr- und Kostentragung, son<strong>de</strong>rn bestimmen damit auch einen<br />
konkreten Lieferort und begrün<strong>de</strong>n somit eine Bringschuld <strong>de</strong>s Lieferanten.<br />
Im Ausgangsfall hatte die in Köln ansässige Klägerin von ihrer südkoreanischen<br />
Han<strong>de</strong>lspartnerin in ständiger Geschäftsbeziehung Lichtwellenleiter bezogen, diese<br />
zu Glasfaserkabeln verarbeitet und damit verschie<strong>de</strong>ne Unternehmen in Deutschland<br />
beliefert. Aufgrund von Mängelrügen ihrer Endkun<strong>de</strong>n verlangte die Klägerin von ihrer<br />
Lieferantin vor <strong>de</strong>m Landgericht Köln Scha<strong>de</strong>nsersatz. Die Beklagte rügte dort die<br />
fehlen<strong>de</strong> internationale Zuständigkeit <strong>de</strong>utscher Gerichte und berief sich darauf, dass<br />
<strong>de</strong>r Erfüllungsort nach <strong>de</strong>m UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) grundsätzlich <strong>de</strong>r<br />
Ort <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s Verkäufers sei (Art. 31 CISG) und die Parteien keine hiervon
Legal News Ausgabe 1, <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> 4<br />
Über uns<br />
abweichen<strong>de</strong> Vereinbarung über <strong>de</strong>n Erfüllungsort und <strong>de</strong>n Gerichtsstand getroffen<br />
hätten; die gewählte Lieferklausel DDP Cologne („Lieferung frachtfrei und verzollt,<br />
Köln“) regele lediglich die Gefahr- und Kostentragung. Das Landgericht Köln folgte<br />
dieser Argumentation und wies die Klage als unzulässig ab.<br />
An<strong>de</strong>rs – wie schon zuvor das Berufungsgericht – <strong>de</strong>r BGH: Mit <strong>de</strong>m Incoterm DDP<br />
Cologne ist Köln als Erfüllungsort vereinbart und darüber zugleich die Zuständigkeit<br />
<strong>de</strong>s dortigen Gerichts begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Fehlt ein übereinstimmen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r sonst<br />
erkennbarer Parteiwille betreffend <strong>de</strong>n Liefer- o<strong>de</strong>r Leistungsort, ist für die Be<strong>de</strong>utung<br />
<strong>de</strong>r Lieferklausel insbeson<strong>de</strong>re auf die Anwendungshinweise <strong>de</strong>r Internationalen<br />
Han<strong>de</strong>lskammer (ICC) zurückzugreifen. Danach hat <strong>de</strong>r Verkäufer bei einem<br />
Beför<strong>de</strong>rungskauf die geschul<strong>de</strong>te Lieferleistung am benannten Bestimmungsort<br />
als Bringschuld zu erfüllen.<br />
Die Vertragsparteien sollten sich über die prozessualen Wirkungen <strong>de</strong>r von ihnen<br />
gewählten Incoterms bewusst sein, um nicht von ungewollten Erfüllungsorts- und<br />
Gerichtsstandsvereinbarungen überrascht zu wer<strong>de</strong>n, die sich aus ihnen ergeben<br />
können.<br />
Von RA Uwe Witt, Tel.: +49 40 6378-1305, uwe.witt@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Unser Unternehmen<br />
In unserer globalen, sich rasch verän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Wirtschaftswelt sind Kooperation,<br />
Umstrukturierung, Transaktion, Finanzierung und gesellschaftliche Verantwortung<br />
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Legal News Ausgabe 1, <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> 5<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Nach Praxisgruppen<br />
Gesellschaftsrecht, M&A,<br />
Restrukturierung<br />
RA Dr. Dirk Stiller<br />
Tel.: +49 69 9585-6279<br />
dirk.stiller@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Compliance<br />
RA Dr. Christoph Hauschka<br />
Tel.: +49 89 5790-6770<br />
christoph.hauschka@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Han<strong>de</strong>ls- und<br />
Wettbewerbsrecht<br />
RA Uwe Witt<br />
Tel.: +49 40 6378-1305<br />
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Immobilienrecht<br />
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helge.dammann@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
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Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
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