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OGH 1989/06/28, 3 Ob 537/89 - Familienrecht.at

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http://www.tews.<strong>at</strong> - DIE WebSite für Österreichisches <strong>Familienrecht</strong><br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>89</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>28</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>537</strong>/<strong>89</strong><br />

ehezerstörend empfunden haben sollte, würde jedoch dieser Ehebruch<br />

allein noch nicht dazu zwingen, das überwiegende Verschulden der<br />

Klägerin anzunehmen. Es hängt auch vom Gewicht der noch zu<br />

erhebenden sonstigen Beiträge des Beklagten zur Zerstörung der Ehe der<br />

Streitteile ab, ob der Klägerin das überwiegende Verschulden iSd obigen<br />

Ausführungen zuzumessen ist.<br />

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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