LG Korneuburg, 20 R 93/01v - Familienrecht.at
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<strong>LG</strong> <strong>Korneuburg</strong>, <strong>20</strong> R <strong>93</strong>/<strong>01v</strong><br />
<strong>LG</strong> <strong>Korneuburg</strong>, <strong>20</strong> R <strong>93</strong>/<strong>01v</strong><br />
Das Landesgericht <strong>Korneuburg</strong> als Rekursgericht h<strong>at</strong> durch seine Richter<br />
Dr Lackner als Vorsitzenden sowie Dr Kladensky und Dr Suchanek-<br />
Zehetmayr in der Pflegschaftssache der mj ***** geb. am 18.05.1990,<br />
mj ***** geb am 15.11.1992, infolge von Rekursen des österreichischen<br />
Bundessch<strong>at</strong>zes, vertreten durch die Revisorin beim Landesgericht<br />
<strong>Korneuburg</strong> (SR 483/01) und des V<strong>at</strong>ers *****, Gendarmeriebeamter,<br />
gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes <strong>Korneuburg</strong> vom 12.4.<strong>20</strong>01, 1<br />
P 1564/95w-269, in nicht öffentlicher Sitzung den<br />
Beschluss<br />
gefasst:<br />
Dem Rekurs des V<strong>at</strong>ers wird nicht Folge gegeben.<br />
Dem Rekurs des Österreichischen Bundessch<strong>at</strong>zes wird Folge gegeben<br />
und der angefochtene Beschluss betreffend die Kosteners<strong>at</strong>zpflicht dahin<br />
abgeändert, dass der Kosteners<strong>at</strong>z den Eltern und ***** zur ungeteilten<br />
Hand aufgetragen wird.<br />
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.<br />
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Begründung:<br />
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die<br />
Gebühren der Sachverständigen Dr ***** mit S 12.124,- und verpflichtete<br />
die Eltern und *****gemäß § 25 GEG je zur Hälfte zum Ers<strong>at</strong>z der aus<br />
Amtsgeldern bezahlten Gebühren.<br />
Lediglich gegen den Kosteners<strong>at</strong>zausspruch richtet sich der Rekurs des<br />
V<strong>at</strong>ers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschlusses dahin<br />
abzuändern, dass lediglich die Mutter zum Ers<strong>at</strong>z der Gebühren<br />
verpflichtet werde, sowie der Rekurs der Revisorin beim Landesgerichtes<br />
<strong>Korneuburg</strong> mit dem Antrag, den angefochtenen Kosteners<strong>at</strong>zanspruch<br />
dahin abzuändern, dass der Kosteners<strong>at</strong>z den Eltern **** und **** zur<br />
ungeteilten Hand aufgetragen werde.<br />
Der Rekurs des V<strong>at</strong>ers ist nicht berechtigt.<br />
Die Bestimmung des § 40 ZPO kann im Verfahren außer Streitsachen<br />
nicht angewendet werden (vgl hiezu Krammer in "Der Sachverständige",<br />
Heft 4/1986, S 10). Das strenge Antragsprinzip wird bei Entscheidungen,<br />
die das Kindeswohl betreffen, nicht verwirklicht, sodass darauf abzustellen<br />
ist, in wessen Interesse das Sachverständigengutachten einzuholen, war.<br />
Dient ein Gutachten der Beurteilung, welches Ausmaß des väterlichen<br />
Besuchsrechts dem Wohl des mj Kindes am besten entspricht, so dient es<br />
in erster Linie dem Interesse des Kindes, das aber noch nicht zur Zahlung<br />
herangezogen werden kann; in zweiter Linie aber<br />
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dem Interesse beider Eltern, das optimale Besuchsrecht dem Kind zu<br />
gewährleisten. Daher sind in einem solchen Fall die Eltern zur Tragung<br />
der Kosten zur ungeteilten Hand zu verpflichten (vgl hiezu EFSlg 45.903).<br />
Der Rekurs der Revisorin beim Landesgericht <strong>Korneuburg</strong> ist hingegen<br />
berechtigt.<br />
Vorweg ist auszuführen, dass es sich bei der hg Entscheidung <strong>20</strong> R 18/01i<br />
vom 23.1.<strong>20</strong>01 um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der der hg<br />
Sen<strong>at</strong> der Judik<strong>at</strong>ur des Sen<strong>at</strong>es 43 des <strong>LG</strong>Z Wien gefolgt ist (vgl hiezu<br />
EFSIg 88.453, 91.433).<br />
Der hg Sen<strong>at</strong> h<strong>at</strong> jedoch bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen<br />
(25 R 318/95, 25 R 338/96z, <strong>20</strong> R 70/97b, <strong>20</strong> R 52/01i uvam) - der<br />
obzitierten Entscheidung folgend (EFSlg 45.903) - ausgesprochen, dass §<br />
40 ZPO nur im Streitverfahren anzuwenden ist, während es im<br />
Außerstreitverfahren - von bestehenden Sondervorschriften abgesehen -<br />
bei der Haftung zweier oder mehrerer Personen zur ungeteilten Hand<br />
bleibt (Krammer in "Der Sachverständige", Heft 4/1986/S 10). Zum Ers<strong>at</strong>z<br />
der SV-Gebühren sind daher die Eltern zur ungeteilten Hand verpflichtet.<br />
Der Rekurssen<strong>at</strong> folgt sohin der bisherigen überwiegenden eigenen<br />
Judik<strong>at</strong>ur sowie der des Sen<strong>at</strong>es 45 des <strong>LG</strong>Z Wien, wonach eine<br />
Ers<strong>at</strong>zpflicht nach Anteilen dem § 2 Abs 1 GEG widerspricht (EFSlg<br />
88.454).<br />
Aus den dargelegten Gründen war daher dem Rekurs des V<strong>at</strong>ers nicht,<br />
dem Rekurs des Österreichischen Bundessch<strong>at</strong>zes, vertreten durch die<br />
Revisorin beim Landesgericht <strong>Korneuburg</strong>, jedoch Folge zu geben.<br />
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet<br />
sich auf § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG.<br />
Landesgericht <strong>Korneuburg</strong><br />
Hauptpl<strong>at</strong>z 18, 2100 <strong>Korneuburg</strong><br />
Abt <strong>20</strong>, am 7.9.<strong>20</strong>01<br />
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