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LG Korneuburg, 20 R 93/01v - Familienrecht.at

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<strong>LG</strong> <strong>Korneuburg</strong>, <strong>20</strong> R <strong>93</strong>/<strong>01v</strong><br />

<strong>LG</strong> <strong>Korneuburg</strong>, <strong>20</strong> R <strong>93</strong>/<strong>01v</strong><br />

Das Landesgericht <strong>Korneuburg</strong> als Rekursgericht h<strong>at</strong> durch seine Richter<br />

Dr Lackner als Vorsitzenden sowie Dr Kladensky und Dr Suchanek-<br />

Zehetmayr in der Pflegschaftssache der mj ***** geb. am 18.05.1990,<br />

mj ***** geb am 15.11.1992, infolge von Rekursen des österreichischen<br />

Bundessch<strong>at</strong>zes, vertreten durch die Revisorin beim Landesgericht<br />

<strong>Korneuburg</strong> (SR 483/01) und des V<strong>at</strong>ers *****, Gendarmeriebeamter,<br />

gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes <strong>Korneuburg</strong> vom 12.4.<strong>20</strong>01, 1<br />

P 1564/95w-269, in nicht öffentlicher Sitzung den<br />

Beschluss<br />

gefasst:<br />

Dem Rekurs des V<strong>at</strong>ers wird nicht Folge gegeben.<br />

Dem Rekurs des Österreichischen Bundessch<strong>at</strong>zes wird Folge gegeben<br />

und der angefochtene Beschluss betreffend die Kosteners<strong>at</strong>zpflicht dahin<br />

abgeändert, dass der Kosteners<strong>at</strong>z den Eltern und ***** zur ungeteilten<br />

Hand aufgetragen wird.<br />

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.<br />

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<strong>LG</strong> <strong>Korneuburg</strong>, <strong>20</strong> R <strong>93</strong>/<strong>01v</strong><br />

Begründung:<br />

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die<br />

Gebühren der Sachverständigen Dr ***** mit S 12.124,- und verpflichtete<br />

die Eltern und *****gemäß § 25 GEG je zur Hälfte zum Ers<strong>at</strong>z der aus<br />

Amtsgeldern bezahlten Gebühren.<br />

Lediglich gegen den Kosteners<strong>at</strong>zausspruch richtet sich der Rekurs des<br />

V<strong>at</strong>ers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschlusses dahin<br />

abzuändern, dass lediglich die Mutter zum Ers<strong>at</strong>z der Gebühren<br />

verpflichtet werde, sowie der Rekurs der Revisorin beim Landesgerichtes<br />

<strong>Korneuburg</strong> mit dem Antrag, den angefochtenen Kosteners<strong>at</strong>zanspruch<br />

dahin abzuändern, dass der Kosteners<strong>at</strong>z den Eltern **** und **** zur<br />

ungeteilten Hand aufgetragen werde.<br />

Der Rekurs des V<strong>at</strong>ers ist nicht berechtigt.<br />

Die Bestimmung des § 40 ZPO kann im Verfahren außer Streitsachen<br />

nicht angewendet werden (vgl hiezu Krammer in "Der Sachverständige",<br />

Heft 4/1986, S 10). Das strenge Antragsprinzip wird bei Entscheidungen,<br />

die das Kindeswohl betreffen, nicht verwirklicht, sodass darauf abzustellen<br />

ist, in wessen Interesse das Sachverständigengutachten einzuholen, war.<br />

Dient ein Gutachten der Beurteilung, welches Ausmaß des väterlichen<br />

Besuchsrechts dem Wohl des mj Kindes am besten entspricht, so dient es<br />

in erster Linie dem Interesse des Kindes, das aber noch nicht zur Zahlung<br />

herangezogen werden kann; in zweiter Linie aber<br />

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<strong>LG</strong> <strong>Korneuburg</strong>, <strong>20</strong> R <strong>93</strong>/<strong>01v</strong><br />

dem Interesse beider Eltern, das optimale Besuchsrecht dem Kind zu<br />

gewährleisten. Daher sind in einem solchen Fall die Eltern zur Tragung<br />

der Kosten zur ungeteilten Hand zu verpflichten (vgl hiezu EFSlg 45.903).<br />

Der Rekurs der Revisorin beim Landesgericht <strong>Korneuburg</strong> ist hingegen<br />

berechtigt.<br />

Vorweg ist auszuführen, dass es sich bei der hg Entscheidung <strong>20</strong> R 18/01i<br />

vom 23.1.<strong>20</strong>01 um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der der hg<br />

Sen<strong>at</strong> der Judik<strong>at</strong>ur des Sen<strong>at</strong>es 43 des <strong>LG</strong>Z Wien gefolgt ist (vgl hiezu<br />

EFSIg 88.453, 91.433).<br />

Der hg Sen<strong>at</strong> h<strong>at</strong> jedoch bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen<br />

(25 R 318/95, 25 R 338/96z, <strong>20</strong> R 70/97b, <strong>20</strong> R 52/01i uvam) - der<br />

obzitierten Entscheidung folgend (EFSlg 45.903) - ausgesprochen, dass §<br />

40 ZPO nur im Streitverfahren anzuwenden ist, während es im<br />

Außerstreitverfahren - von bestehenden Sondervorschriften abgesehen -<br />

bei der Haftung zweier oder mehrerer Personen zur ungeteilten Hand<br />

bleibt (Krammer in "Der Sachverständige", Heft 4/1986/S 10). Zum Ers<strong>at</strong>z<br />

der SV-Gebühren sind daher die Eltern zur ungeteilten Hand verpflichtet.<br />

Der Rekurssen<strong>at</strong> folgt sohin der bisherigen überwiegenden eigenen<br />

Judik<strong>at</strong>ur sowie der des Sen<strong>at</strong>es 45 des <strong>LG</strong>Z Wien, wonach eine<br />

Ers<strong>at</strong>zpflicht nach Anteilen dem § 2 Abs 1 GEG widerspricht (EFSlg<br />

88.454).<br />

Aus den dargelegten Gründen war daher dem Rekurs des V<strong>at</strong>ers nicht,<br />

dem Rekurs des Österreichischen Bundessch<strong>at</strong>zes, vertreten durch die<br />

Revisorin beim Landesgericht <strong>Korneuburg</strong>, jedoch Folge zu geben.<br />

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet<br />

sich auf § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG.<br />

Landesgericht <strong>Korneuburg</strong><br />

Hauptpl<strong>at</strong>z 18, 2100 <strong>Korneuburg</strong><br />

Abt <strong>20</strong>, am 7.9.<strong>20</strong>01<br />

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