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OGH 1994/04/13, 3 Ob 524/94 - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Der <strong>Ob</strong>erste Gerichtshof h<strong>at</strong> durch den Sen<strong>at</strong>spräsidenten des <strong>Ob</strong>ersten<br />

Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des<br />

<strong>Ob</strong>ersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und<br />

Dr.Pimmer als weitere Richter in der <strong>Familienrecht</strong>ssache der<br />

Antragstellerin Sylvia F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Gimborn, Dr.Fritz<br />

Wintersberger und Dr.Wolf Heistinger, Rechtsanwälte in Mödling, wider<br />

den Antragsgegner Alois F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Wiedner,<br />

Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen<br />

Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff<br />

EheG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß<br />

des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom<br />

23.November 1993, GZ 44 R 857/93-59, womit der Beschluß des<br />

Bezirksgerichtes Mödling vom 20.September 1993, GZ 2 F 10/90-51,<br />

abgeändert wurde, folgenden<br />

Beschluß<br />

gefaßt:<br />

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.<br />

Der angefochtene Beschluß, der ansonsten bestätigt wird, wird in seinen<br />

Punkten 1 und 4 dahin abgeändert, daß<br />

a) mit Punkt 1. der Antragsgegner schuldig erkannt wird, der<br />

Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 1,950.000,--<br />

binnen drei Mon<strong>at</strong>en nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses bei<br />

sonstiger Exekution zu bezahlen;<br />

b) die im Punkt 4. genannte Ausgleichszahlung (S 2,5 Mill.) auf S<br />

2,250.000,-- reduziert wird.<br />

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu<br />

tragen.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Begründung:<br />

Die zwischen den Parteien am <strong>13</strong>.2.1970 geschlossene Ehe wurde mit<br />

Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 10.10.1990 aus dem Verschulden<br />

beider Parteien geschieden. Der Ehe entstammen die am ***** geborene<br />

Tochter Petra und die am ***** geborene Tochter Sonja F*****.<br />

Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Aufteilungsverfahren die<br />

Übertragung des ehelichen Hauses zur Gänze in ihr Eigentum. Sie<br />

brachte vor, daß das einzige wesentliche Gebrauchsvermögen das<br />

eheliche Wohnhaus T*****straße ***** darstelle. Dieses Haus werde auch<br />

von den beiden der Ehe entstammenden Kindern bewohnt.<br />

Der Antragsgegner begehrte, ihm die Liegenschaft, auf welcher sich die<br />

eheliche Wohnung befindet, zur Gänze ins Eigentum zu übertragen. Die<br />

Antragstellerin habe zur Zeit der aufrechten Ehe nur mehr sporadisch im<br />

Haus T*****straße ***** gewohnt. Sie habe als alleinige Hauptmieterin der<br />

Wohnung B*****straße ***** kein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. Im<br />

übrigen unterhalte sie seit längerem mit Franz T***** in ihrer Mietwohnung<br />

eine Lebensgemeinschaft. Das streitverfangene Haus sei durch<br />

umfangreiche Arbeitsleistungen des Antragsgegners und finanzielle<br />

Zuwendungen seines V<strong>at</strong>ers errichtet worden. Die Antragstellerin sei nicht<br />

in der Lage, eine ihr aufzuerlegende Ausgleichszahlung aus eigenen<br />

Mitteln aufzubringen.<br />

Das Erstgericht übertrug die eheliche Wohnung, bestehend aus der<br />

Liegenschaft bzw. dem Haus T*****straße ***** in L*****, samt Inventar ins<br />

Alleineigentum der Antragstellerin. Es erkannte den Antragsgegner<br />

schuldig, die genannte Liegenschaft unter Mitnahme der ihm persönlich<br />

gehörenden Habe Zug um Zug gegen vollständige Bezahlung der von der<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung im Betrage von S 2 Mill.<br />

der Antragstellerin geräumt zu übergeben.<br />

Das Erstgericht ging davon aus, daß der Antragsgegner - von kurzfristigen<br />

Ausnahmen abgesehen - während der Beschäftigungszeiten der<br />

Antragstellerin stets etwa doppelt so viel wie diese verdient habe. Mit<br />

Ausnahme einer Zeitspanne von knapp einem Jahr, in welcher die<br />

Antragstellerin arbeitslos war und Arbeitslosengeld erhielt, sowie<br />

kurzzeitig aufgrund der Geburt ihrer Kinder war die Antragstellerin stets<br />

berufstätig. Beide Parteien verfügen über keine Ersparnisse. Sie können<br />

auf die Zusicherung ihrer Eltern, ihnen beträchtliche Mittel zur Leistung<br />

einer Ausgleichszahlung zur Verfügung zu stellen, verweisen.<br />

Im Jahre 1977 erwarben die Parteien die Liegenschaft T*****straße ***** in<br />

L*****. Sie sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer dieser<br />

Liegenschaft. Der Gesamtkaufpreis der Liegenschaft in Höhe von S<br />

350.000,-- und die mit dem Ankauf des Grundstücks verbundenen<br />

weiteren Kosten von S 50.000,-- wurden mit S 300.000,-- von den Eltern<br />

des Antragsgegners, mit S 50.000,-- von den Eltern der Antragstellerin,<br />

und mit restlichen S 50.000,-- aus eigenen Ersparnissen der Parteien<br />

aufgebracht. Im Jahre 1980 wendeten die Eltern des Antragsgegners den<br />

Parteien für den Hausbau S 100.000,-- zu. Das Haus wurde erst im Jahre<br />

1985 fertiggestellt, wenngleich schon Anfang 1983 die Parteien dort<br />

einzogen. Der Antragsgegner wirkte während der gesamten Bauphase<br />

t<strong>at</strong>kräftig mit, wobei er hauptsächlich an den Wochenenden und während<br />

der Urlaubszeit, teilweise aber auch wochentags nach Büroschluß, tätig<br />

war. Die Antragstellerin versorgte den Haushalt, bereitete die auf der<br />

Baustelle benötigten Speisen zu und half mit, das Grundstück zu roden.<br />

Die Parteien zogen zwecks Errichtung des Hauses Professionisten aus<br />

dem Bekanntenkreis bei. Die von den Vätern der Parteien erbrachten<br />

Arbeitsleistungen seien vom Umfang und von der Qualität der Arbeit her<br />

etwa als gleichwertig einzustufen. Die Mutter der Antragstellerin habe die<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Parteien insoweit unterstützt, als sie die der Ehe entstammenden Kinder<br />

zum Teil beaufsichtigte. Die Eltern der Antragstellerin schenkten den<br />

Parteien etwa im Jahre 1980 100 Goldduk<strong>at</strong>en, um deren Erlös für den<br />

Hausbau zu verwenden. Die Parteien erzielten durch den Verkauf dieser<br />

Duk<strong>at</strong>en etwa S 100.000,--, die sie widmungsgemäß verwendeten.<br />

Seit 1.3.1983 ist die Antragstellerin alleinige Mieterin der<br />

Gemeindewohnung B*****straße *****, die eine Wohnfläche von 27 m2<br />

aufweist.<br />

Während des aufrechten Bestandes der ehelichen Gemeinschaft erhielten<br />

die Parteien von den Eltern des Antragsgegners Geldzuwendungen von<br />

insgesamt etwa S 500.000,--. Das Geld war als Beitrag zu den Baukosten<br />

und zur Anschaffung der Wohnungseinrichtung gedacht. Weitere<br />

Vereinbarungen wurden bezüglich dieser Zuwendungen nicht getroffen.<br />

Erst nach Einbringen der Scheidungsklage durch die Antragstellerin<br />

begehrte der V<strong>at</strong>er des Antragsgegners die Rückzahlung der zur<br />

Verfügung gestellten Beträge.<br />

Ende 1978 habe die Antragstellerin eine intime Beziehung mit Franz<br />

T*****, ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, aufgenommen. Ungeachtet<br />

dessen habe die Antragstellerin weiterhin den Haushalt geführt.<br />

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.12.1990 wurde die <strong>Ob</strong>sorge über<br />

die Kinder Petra und Sonja allein der Antragstellerin zugeteilt. Die Kinder<br />

blieben in der Ehewohnung wohnhaft. Der Antragsgegner ist zur Leistung<br />

von Geldunterhalt verpflichtet.<br />

Der Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft T*****straße ***** beträgt<br />

lastenfrei S 4,090.000,--.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Im Jahre 1983 habe die Antragstellerin gemeinsam mit Franz T***** die<br />

Gemeindewohnung in der B*****straße bezogen und sich ab diesem<br />

Zeitpunkt in der ehelichen Wohnung nur dann aufgehalten, wenn die<br />

Kinder dort anwesend waren, sie habe aber weiterhin regelmäßig in der<br />

Ehewohnung genächtigt. Die Tätigkeit der Antragstellerin in der<br />

Ehewohnung, insbesondere was die Haushaltsführung und die<br />

Versorgung der Kinder betrifft, sei sukzessive verringert worden. Seit<br />

Rechtskraft der Ehescheidung habe die Antragstellerin ihre bis dahin<br />

geübte Benützungsweise der Ehewohnung geändert. Sie halte sich<br />

wochentags durchgehend im ehelichen Wohnhaus auf und nächtige zweibis<br />

dreimal wöchentlich dort. Sonst bewohne die Antragstellerin weiterhin<br />

gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die Gemeindewohnung in der<br />

B*****straße. Der Lebensgefährte sei Alleineigentümer einer Liegenschaft<br />

samt Einfamilienhaus in P*****, wo sich die Antragstellerin auch im<br />

Rahmen der Lebensgemeinschaft aufhalte.<br />

Der Antragsgegner habe wieder geheir<strong>at</strong>et und nächtige ein- bis zweimal<br />

wöchentlich bei seiner Ehefrau, die mit ihrer Mutter deren Mietwohnung in<br />

W*****, V*****gasse, bewohne.<br />

Die beiden Töchter wohnten nach wie vor im Haus T*****straße *****, die<br />

jüngere gehe noch zur Schule und werde voraussichtlich <strong>19<strong>94</strong></strong> m<strong>at</strong>urieren.<br />

Die Eltern der Antragstellerin wohnten in unmittelbarer Nähe der ehelichen<br />

Wohnung der Parteien. Sie seien Eigentümer eines Rohbaus und eines<br />

vermieteten Einfamilienhauses in M*****.<br />

Nahezu alle in der ehelichen Wohnung befindlichen Einrichtungs- und<br />

Gebrauchsgegenstände seien während aufrechter Ehe angeschafft<br />

worden und hätten nicht nur dem persönlichen Gebrauch eines Eheg<strong>at</strong>ten<br />

gedient. Der Verkehrswert dieser Gegenstände betrage S 172.300,--.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Das Erstgericht vertr<strong>at</strong> die Auffassung, daß das Alleineigentum an der<br />

Liegenschaft T*****straße ***** der Antragstellerin zu übertragen sei, weil<br />

diese mit ihrer lediglich 27 m2 großen Mietwohnung den Wohnbedarf für<br />

sich und die beiden Kinder nicht befriedigen könne, eine selbständige<br />

Wohnungnahme der beiden Kinder derzeit nicht absehbar sei, und die<br />

Töchter eng an ihre Mutter gebunden seien. Überdies bedürften die Eltern<br />

der Antragstellerin immer mehr der Betreuung durch die Antragstellerin<br />

und deren Kinder, und erleichtere das Verbleiben der Antragstellerin in der<br />

Nähe des Wohnortes ihrer Eltern die Betreuungsbedingungen wesentlich.<br />

Dem Antragsgegner sei eine Wohnungssuche für sich und seine<br />

nunmehrige Ehefrau eher zumutbar als der Antragstellerin und den beiden<br />

Kindern. Der Antragstellerin sei aber eine Ausgleichszahlung von S 2 Mill.<br />

aufzuerlegen. Die Leistungen der Eltern der Parteien seien als beiden<br />

Parteien zu gleichen Teilen schenkungsweise erbracht anzusehen. Da die<br />

Beiträge der Parteien unter Berücksichtigung der Zuwendungen und<br />

Arbeitsleistungen ihrer Eltern, der durchgehenden Haushaltsführung der<br />

Antragstellerin und der Einkommensverhältnisse der Parteien als nahezu<br />

gleichwertig anzusehen seien, habe die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu<br />

erfolgen.<br />

Das Rekursgericht gab dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs<br />

teilweise Folge, übertrug die eheliche Wohnung samt Inventar ins<br />

Alleineigentum des Antragsgegners, verpflichtete diesen, der<br />

Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,7 Mill. binnen drei<br />

Mon<strong>at</strong>en nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses zu bezahlen, und<br />

erkannte die Antragstellerin schuldig, die Liegenschaft T*****straße *****<br />

unter Mitnahme der ihr persönlich gehörenden Habe binnen 14 Tagen<br />

nach vollständiger Bezahlung der Ausgleichszahlung dem Antragsgegner<br />

geräumt zu übergeben. Weiters räumte es der Antragstellerin für den Fall<br />

der nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung seitens des<br />

Antragsgegners die Option ein, den Hälfteanteil des Antragsgegners<br />

gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung von S 2,5 Mill. binnen drei<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Mon<strong>at</strong>en nach Ablauf der dem Antragsgegner zugestandenen<br />

Leistungsfrist zu verlangen. Mit Ausübung dieser Option würden die<br />

eingangs verfügten Rechte und Pflichten der Parteien erlöschen. Das<br />

Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als<br />

Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens. Im Rahmen der Rechtsrüge ging<br />

es allerdings von den Feststellungen des Erstgerichtes über die<br />

gleichteilige Mitwirkung der Parteien am Hausbau insoweit ab, als es<br />

ausführte, der Anteil der Antragstellerin am Bau des Hauses könne nicht<br />

als völlig gleichwertig mit dem des Antragsgegners angesehen werden,<br />

weil ein nicht vernachlässigbarer Teil ihrer Leistungskraft sowohl zeitlich<br />

wie auch leistungsmäßig durch die außereheliche Beziehung zu Franz<br />

T***** gebunden gewesen sei.<br />

Das Rekursgericht führte aus, daß dem höheren Gehalt des<br />

Antragsgegners gegenüberstehe, daß die Antragstellerin weit<br />

überwiegend mit der Führung des Haushaltes und der Kindererziehung<br />

belastet gewesen sei. Die Beiträge der beiderseitigen Eltern seien im<br />

Zweifel als Beitrag für Sohn bzw. Tochter anzusehen und nur dem<br />

jeweiligen Angehörigen zuzurechnen. Die persönlichen Arbeitsleistungen<br />

der beiderseitigen Eltern seien annähernd gleichwertig gewesen, die<br />

Geldleistungen der Eltern des Antragsgegners (S 500.000,--) hätten aber<br />

jene der Eltern der Antragstellerin (S 150.000,--) überwogen. Das eheliche<br />

Wohnhaus bilde für beide Teile gleichermaßen eine Lebensgrundlage. Der<br />

Lebensmittelpunkt der Antragstellerin sei in der B*****straße gelegen.<br />

Auch der Antragsgegner habe sich aus dem ehelichen Wohnhaus entfernt<br />

und halte sich vorwiegend in der Mietwohnung seiner Eheg<strong>at</strong>tin in Wien<br />

auf. Nur für die beiden Töchter sei die bisherige Ehewohnung<br />

Lebensmittelpunkt. Beide Töchter seien volljährig, sodaß der<br />

Antragstellerin nicht mehr die <strong>Ob</strong>sorge zukomme. Infolge des Umstands,<br />

daß kein Kind selbsterhaltungsfähig sei, stünde den Töchtern ein<br />

Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen zu. Der Wohnbedarf<br />

der Kinder könne jeweils durch den Elternteil befriedigt werden, dem das<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Haus zukomme. Der Wohnbedarf der Antragstellerin allein könne durch<br />

die Wohnung in der B*****straße gedeckt werden. Der Antragsgegner<br />

verfüge über keine Wohnmöglichkeit aus eigenem Recht. Neben der<br />

überwiegenden Beitragsleistung für die Errichtung des Hauses habe er<br />

daran auch ein Wohnbedürfnis. Aus Gründen der Billigkeit sei ihm daher<br />

das eheliche Gebrauchsvermögen in Form des Wohnhauses in der<br />

T*****straße ***** zuzuweisen. Die allfällige künftige Pflegebedürftigkeit<br />

der Eltern der Antragstellerin sei kein Grund, ihr die Wohnung<br />

zuzuweisen. Aufgrund der überwiegenden Beitragsleistung des<br />

Antragsgegners und des von seinen Eltern geleisteten höheren<br />

finanziellen Beitrags - im Gegens<strong>at</strong>z zu den Eltern der Antragstellerin - sei<br />

die Aufteilung im Verhältnis 3 : 2 zugunsten des Antragsgegners<br />

gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin 40 % des ihm<br />

zugekommenen Wertes von insgesamt S 4,262.300,--, gerundet 1,7 Mill.S<br />

als Ausgleichszahlung abzugelten. Zur Vermeidung einer sofortigen<br />

Veräußerung der Liegenschaft an Dritte sei der Antragstellerin für den Fall<br />

der nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung durch den<br />

Antragsgegner eine Option auf den Erwerb der Liegenschaft einzuräumen,<br />

wobei die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung entsprechend ihrem<br />

Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit S 2,5 Mill.<br />

zu bemessen sei.<br />

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage<br />

von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sei.<br />

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und zum Teil<br />

berechtigt.<br />

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Beiträge der jeweiligen<br />

Eltern seien beiden Eheg<strong>at</strong>ten zu gleichen Teilen zuzurechnen, nicht nur<br />

dem jeweiligen Angehörigen. Hiezu ist auszuführen:<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Haben bei der Schaffung des Gebrauchsvermögens (hier: Bau des<br />

Hauses) Verwandte eines Teils mitgewirkt, kommt es bei der Beurteilung,<br />

wem dieser Beitrag nach § 83 EheG anzurechnen ist, auf Rechtsgrund<br />

und Motiv dieser Leistungen Dritter an. In der Regel ist dieser Beitrag nicht<br />

dem Teil zuzurechnen, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen<br />

erloschen sind (EFSlg. 57.361, welche Entscheidung ausdrücklich die von<br />

der Antragstellerin zitierten Entscheidungen ablehnt). Nun wurde nicht<br />

festgestellt, daß die Eltern des Antragsgegners ihre Zuwendungen auch<br />

zugunsten der Antragstellerin getätigt hätten (siehe AS 401). Dies wird<br />

seitens der Antragstellerin auch nicht behauptet, sie beruft sich nur auf die<br />

von ihr angeführte, durch ältere und abgelehnte Judik<strong>at</strong>ur untermauerte<br />

"Zweifelsregel". Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht<br />

des Rekursgerichtes davon auszugehen, daß die Beiträge der<br />

beiderseitigen Eltern dem jeweiligen Angehörigen zuzurechnen sind. Dies<br />

bedeutet, daß vom gesamten, der Aufteilung unterliegenden Wert im<br />

Betrage von S 4,262.300,-- vorweg ein Betrag von S 350.000,-- in Abzug<br />

zu bringen ist, denn in etwa dieser Größenordnung haben sich die<br />

Mehrleistungen der Eltern des Antragsgegners - im Gegens<strong>at</strong>z zu den<br />

Leistungen der Eltern der Antragstellerin - bewegt. Dies ergibt einen<br />

aufzuteilenden Wert von etwa S 3,912.000,--.<br />

Die Antragstellerin meint, die von ihr behauptete bessere Beziehung zu<br />

den volljährigen Kindern, die in der Ehewohnung wohnen und der<br />

Umstand, daß sie ursprünglich obsorgeberechtigt gewesen sei, begründe<br />

eine Bevorzugung der Antragstellerin bei der Zuweisung der Ehewohnung.<br />

Dem ist nicht beizupflichten.<br />

Gemäß § 83 EheG ist bei der Aufteilung unter anderem auch auf das<br />

Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Es ist also das Wohl der<br />

gemeinsamen, der Pflege und Erziehung bedürftigen oder nicht<br />

selbsterhaltungsfähigen Kinder ein Kriterium (Pichler in Rummel, ABGB2<br />

Rz 3 zu §§ 83 f EheG). Die beiden Töchter im Alter von 19 bzw. 20 Jahren<br />

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sind jedenfalls volljährig und nicht mehr der Pflege und Erziehung<br />

bedürftig (AS 321). Selbst wenn man - wie das Rekursgericht (AS 409) -<br />

davon ausginge, daß - im Gegens<strong>at</strong>z zu den unbekämpft gebliebenen<br />

Feststellungen des Erstgerichtes, wonach die ältere Tochter bereits<br />

selbsterhaltungsfähig sei (AS 347) - , gegenüber beiden Töchtern noch<br />

eine Verpflichtung der Eltern zur weiteren Wohnversorgung bestehe,<br />

führte dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Zuweisung der<br />

Ehewohnung an die Antragstellerin. Maßgeblich ist nämlich vor allem, daß<br />

der Antragsgegner über keine Wohnmöglichkeit aus eigenem Recht<br />

verfügt, die Antragstellerin hingegen schon (AS 409 f). Der Wunsch, mit<br />

einem großjährigen Kind zusammenzuleben, ist im allgemeinen nicht in<br />

die Billigkeitserwägungen miteinzubeziehen (EFSlg. 54.596, 51.778). Der<br />

Umstand, daß der Mutter ursprünglich die <strong>Ob</strong>sorge über die Kinder<br />

zustand, ist infolge Wegfalls der Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit<br />

bedeutungslos geworden. Ebenso wie der Wohnbedarf der Kinder zu<br />

sichern ist (durch die Unterhaltsverpflichteten, auf welche Weise immer),<br />

ist auch der Wohnbedarf des Antragsgegners zu sichern und dieser<br />

speziell dem Wohnbedarf der Antragstellerin gegenüberzustellen. Bei der<br />

vorliegenden Billigkeitsentscheidung wurde auf das Wohl der Kinder,<br />

insbesondere auch deren Wohnbedarf, ausreichend Rücksicht<br />

genommen. Das Rekursgericht h<strong>at</strong> durch die Zuweisung der Ehewohnung<br />

an den Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten.<br />

Letztlich vertritt die Antragstellerin die Meinung, die von ihr unterhaltene<br />

außereheliche Beziehung sei für sich allein nicht geeignet, ihren Anteil am<br />

Bau des Hauses mit weniger als der Hälfte anzusetzen, weil sie diese<br />

Beziehungen in der - auch dem Antragsgegner zugestandenen - Freizeit<br />

unterhalten habe.<br />

Es bedarf keiner weitwendigen Untersuchung, zu welchen Zeiten die<br />

Antragstellerin konkret ihre außerehelichen Beziehungen unterhalten h<strong>at</strong>.<br />

Von entscheidender Bedeutung ist, in welcher Form die geschiedenen<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Eheg<strong>at</strong>ten zur Vermögensbildung beigetragen haben. Dies geschah auf<br />

seiten des Antragsgegners vor allem in der Weise, daß er seine - etwa<br />

doppelt so hohen - Einkünfte zur Verfügung stellte und in überwiegender<br />

Form Arbeitsleistungen am Haus erbrachte. Die Antragstellerin hingegen<br />

h<strong>at</strong> ihr - wenn auch geringeres - Gehalt zur Vermögensbildung zur<br />

Verfügung gestellt, h<strong>at</strong> darüber hinaus eher geringfügige Arbeitsleistungen<br />

beim Hausbau erbracht, war aber weit überwiegend mit der Führung des<br />

Haushalts und mit der Kindererziehung belastet. Wenn ihr nun ohnehin<br />

nur geringfügige Arbeitsleistungen in bezug auf den Hausbau<br />

zugestanden wurden, dann fällt die Zeit, die sie allenfalls mit ihrem<br />

nunmehrigen Lebensgefährten verbrachte, nicht dermaßen ins Gewicht,<br />

um ihren Anteil an der Vermögensbildung geringer anzusetzen als den<br />

Anteil des Antragsgegners. In globaler Sicht und insbesondere unter<br />

Bedachtnahme auf die Haushaltsführung und Kindererziehung seitens der<br />

Antragstellerin, was zweifelsohne einen ganz gewichtigen Beitrag darstellt,<br />

muß daher von einem Verhältnis von 1 : 1, was die Leistungen der<br />

Parteien selbst betrifft, ausgegangen werden. Das vom Rekursgericht<br />

zugrundegelegte Aufteilungsverhältnis 3 : 2 zugunsten des<br />

Antragsgegners ist nicht gerechtfertigt.<br />

Es ist daher unter Bedachtnahme auf die überwiegende Beitragsleistung<br />

der Eltern des Antragsgegners davon auszugehen, daß ein Wert von etwa<br />

S 3,9 Mill. im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen ist. Dies ergibt eine dem<br />

Antragsgegner aufzuerlegende Ausgleichszahlung von S 1,950.000,--.<br />

In teilweiser St<strong>at</strong>tgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin war<br />

sohin die dem Antragsgegner auferlegte Ausgleichszahlung mit<br />

S 1,950.000,-- festzusetzen und dementsprechend die für den Fall der<br />

nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung durch den<br />

Antragsgegner zum Tragen kommende, von der Antragstellerin zu<br />

leistende Ausgleichszahlung auf S 2,250.000,-- zu reduzieren.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Weder der von der<br />

Antragstellerin erzielte Teilerfolg des Revisionsrekurses noch der vom<br />

Antragsgegner im Wege der Revisionsrekursbeantwortung erzielte<br />

Teilerfolg rechtfertigen einen Kostenzuspruch für die jeweiligen<br />

Rechtsmittelschriften.<br />

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