OGH 1994/04/13, 3 Ob 524/94 - Familienrecht.at
OGH 1994/04/13, 3 Ob 524/94 - Familienrecht.at
OGH 1994/04/13, 3 Ob 524/94 - Familienrecht.at
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Der <strong>Ob</strong>erste Gerichtshof h<strong>at</strong> durch den Sen<strong>at</strong>spräsidenten des <strong>Ob</strong>ersten<br />
Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des<br />
<strong>Ob</strong>ersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und<br />
Dr.Pimmer als weitere Richter in der <strong>Familienrecht</strong>ssache der<br />
Antragstellerin Sylvia F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Gimborn, Dr.Fritz<br />
Wintersberger und Dr.Wolf Heistinger, Rechtsanwälte in Mödling, wider<br />
den Antragsgegner Alois F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Wiedner,<br />
Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen<br />
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff<br />
EheG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß<br />
des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom<br />
23.November 1993, GZ 44 R 857/93-59, womit der Beschluß des<br />
Bezirksgerichtes Mödling vom 20.September 1993, GZ 2 F 10/90-51,<br />
abgeändert wurde, folgenden<br />
Beschluß<br />
gefaßt:<br />
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.<br />
Der angefochtene Beschluß, der ansonsten bestätigt wird, wird in seinen<br />
Punkten 1 und 4 dahin abgeändert, daß<br />
a) mit Punkt 1. der Antragsgegner schuldig erkannt wird, der<br />
Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 1,950.000,--<br />
binnen drei Mon<strong>at</strong>en nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses bei<br />
sonstiger Exekution zu bezahlen;<br />
b) die im Punkt 4. genannte Ausgleichszahlung (S 2,5 Mill.) auf S<br />
2,250.000,-- reduziert wird.<br />
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu<br />
tragen.<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Begründung:<br />
Die zwischen den Parteien am <strong>13</strong>.2.1970 geschlossene Ehe wurde mit<br />
Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 10.10.1990 aus dem Verschulden<br />
beider Parteien geschieden. Der Ehe entstammen die am ***** geborene<br />
Tochter Petra und die am ***** geborene Tochter Sonja F*****.<br />
Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Aufteilungsverfahren die<br />
Übertragung des ehelichen Hauses zur Gänze in ihr Eigentum. Sie<br />
brachte vor, daß das einzige wesentliche Gebrauchsvermögen das<br />
eheliche Wohnhaus T*****straße ***** darstelle. Dieses Haus werde auch<br />
von den beiden der Ehe entstammenden Kindern bewohnt.<br />
Der Antragsgegner begehrte, ihm die Liegenschaft, auf welcher sich die<br />
eheliche Wohnung befindet, zur Gänze ins Eigentum zu übertragen. Die<br />
Antragstellerin habe zur Zeit der aufrechten Ehe nur mehr sporadisch im<br />
Haus T*****straße ***** gewohnt. Sie habe als alleinige Hauptmieterin der<br />
Wohnung B*****straße ***** kein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. Im<br />
übrigen unterhalte sie seit längerem mit Franz T***** in ihrer Mietwohnung<br />
eine Lebensgemeinschaft. Das streitverfangene Haus sei durch<br />
umfangreiche Arbeitsleistungen des Antragsgegners und finanzielle<br />
Zuwendungen seines V<strong>at</strong>ers errichtet worden. Die Antragstellerin sei nicht<br />
in der Lage, eine ihr aufzuerlegende Ausgleichszahlung aus eigenen<br />
Mitteln aufzubringen.<br />
Das Erstgericht übertrug die eheliche Wohnung, bestehend aus der<br />
Liegenschaft bzw. dem Haus T*****straße ***** in L*****, samt Inventar ins<br />
Alleineigentum der Antragstellerin. Es erkannte den Antragsgegner<br />
schuldig, die genannte Liegenschaft unter Mitnahme der ihm persönlich<br />
gehörenden Habe Zug um Zug gegen vollständige Bezahlung der von der<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung im Betrage von S 2 Mill.<br />
der Antragstellerin geräumt zu übergeben.<br />
Das Erstgericht ging davon aus, daß der Antragsgegner - von kurzfristigen<br />
Ausnahmen abgesehen - während der Beschäftigungszeiten der<br />
Antragstellerin stets etwa doppelt so viel wie diese verdient habe. Mit<br />
Ausnahme einer Zeitspanne von knapp einem Jahr, in welcher die<br />
Antragstellerin arbeitslos war und Arbeitslosengeld erhielt, sowie<br />
kurzzeitig aufgrund der Geburt ihrer Kinder war die Antragstellerin stets<br />
berufstätig. Beide Parteien verfügen über keine Ersparnisse. Sie können<br />
auf die Zusicherung ihrer Eltern, ihnen beträchtliche Mittel zur Leistung<br />
einer Ausgleichszahlung zur Verfügung zu stellen, verweisen.<br />
Im Jahre 1977 erwarben die Parteien die Liegenschaft T*****straße ***** in<br />
L*****. Sie sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer dieser<br />
Liegenschaft. Der Gesamtkaufpreis der Liegenschaft in Höhe von S<br />
350.000,-- und die mit dem Ankauf des Grundstücks verbundenen<br />
weiteren Kosten von S 50.000,-- wurden mit S 300.000,-- von den Eltern<br />
des Antragsgegners, mit S 50.000,-- von den Eltern der Antragstellerin,<br />
und mit restlichen S 50.000,-- aus eigenen Ersparnissen der Parteien<br />
aufgebracht. Im Jahre 1980 wendeten die Eltern des Antragsgegners den<br />
Parteien für den Hausbau S 100.000,-- zu. Das Haus wurde erst im Jahre<br />
1985 fertiggestellt, wenngleich schon Anfang 1983 die Parteien dort<br />
einzogen. Der Antragsgegner wirkte während der gesamten Bauphase<br />
t<strong>at</strong>kräftig mit, wobei er hauptsächlich an den Wochenenden und während<br />
der Urlaubszeit, teilweise aber auch wochentags nach Büroschluß, tätig<br />
war. Die Antragstellerin versorgte den Haushalt, bereitete die auf der<br />
Baustelle benötigten Speisen zu und half mit, das Grundstück zu roden.<br />
Die Parteien zogen zwecks Errichtung des Hauses Professionisten aus<br />
dem Bekanntenkreis bei. Die von den Vätern der Parteien erbrachten<br />
Arbeitsleistungen seien vom Umfang und von der Qualität der Arbeit her<br />
etwa als gleichwertig einzustufen. Die Mutter der Antragstellerin habe die<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Parteien insoweit unterstützt, als sie die der Ehe entstammenden Kinder<br />
zum Teil beaufsichtigte. Die Eltern der Antragstellerin schenkten den<br />
Parteien etwa im Jahre 1980 100 Goldduk<strong>at</strong>en, um deren Erlös für den<br />
Hausbau zu verwenden. Die Parteien erzielten durch den Verkauf dieser<br />
Duk<strong>at</strong>en etwa S 100.000,--, die sie widmungsgemäß verwendeten.<br />
Seit 1.3.1983 ist die Antragstellerin alleinige Mieterin der<br />
Gemeindewohnung B*****straße *****, die eine Wohnfläche von 27 m2<br />
aufweist.<br />
Während des aufrechten Bestandes der ehelichen Gemeinschaft erhielten<br />
die Parteien von den Eltern des Antragsgegners Geldzuwendungen von<br />
insgesamt etwa S 500.000,--. Das Geld war als Beitrag zu den Baukosten<br />
und zur Anschaffung der Wohnungseinrichtung gedacht. Weitere<br />
Vereinbarungen wurden bezüglich dieser Zuwendungen nicht getroffen.<br />
Erst nach Einbringen der Scheidungsklage durch die Antragstellerin<br />
begehrte der V<strong>at</strong>er des Antragsgegners die Rückzahlung der zur<br />
Verfügung gestellten Beträge.<br />
Ende 1978 habe die Antragstellerin eine intime Beziehung mit Franz<br />
T*****, ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, aufgenommen. Ungeachtet<br />
dessen habe die Antragstellerin weiterhin den Haushalt geführt.<br />
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.12.1990 wurde die <strong>Ob</strong>sorge über<br />
die Kinder Petra und Sonja allein der Antragstellerin zugeteilt. Die Kinder<br />
blieben in der Ehewohnung wohnhaft. Der Antragsgegner ist zur Leistung<br />
von Geldunterhalt verpflichtet.<br />
Der Verkehrswert für die gesamte Liegenschaft T*****straße ***** beträgt<br />
lastenfrei S 4,090.000,--.<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Im Jahre 1983 habe die Antragstellerin gemeinsam mit Franz T***** die<br />
Gemeindewohnung in der B*****straße bezogen und sich ab diesem<br />
Zeitpunkt in der ehelichen Wohnung nur dann aufgehalten, wenn die<br />
Kinder dort anwesend waren, sie habe aber weiterhin regelmäßig in der<br />
Ehewohnung genächtigt. Die Tätigkeit der Antragstellerin in der<br />
Ehewohnung, insbesondere was die Haushaltsführung und die<br />
Versorgung der Kinder betrifft, sei sukzessive verringert worden. Seit<br />
Rechtskraft der Ehescheidung habe die Antragstellerin ihre bis dahin<br />
geübte Benützungsweise der Ehewohnung geändert. Sie halte sich<br />
wochentags durchgehend im ehelichen Wohnhaus auf und nächtige zweibis<br />
dreimal wöchentlich dort. Sonst bewohne die Antragstellerin weiterhin<br />
gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die Gemeindewohnung in der<br />
B*****straße. Der Lebensgefährte sei Alleineigentümer einer Liegenschaft<br />
samt Einfamilienhaus in P*****, wo sich die Antragstellerin auch im<br />
Rahmen der Lebensgemeinschaft aufhalte.<br />
Der Antragsgegner habe wieder geheir<strong>at</strong>et und nächtige ein- bis zweimal<br />
wöchentlich bei seiner Ehefrau, die mit ihrer Mutter deren Mietwohnung in<br />
W*****, V*****gasse, bewohne.<br />
Die beiden Töchter wohnten nach wie vor im Haus T*****straße *****, die<br />
jüngere gehe noch zur Schule und werde voraussichtlich <strong>19<strong>94</strong></strong> m<strong>at</strong>urieren.<br />
Die Eltern der Antragstellerin wohnten in unmittelbarer Nähe der ehelichen<br />
Wohnung der Parteien. Sie seien Eigentümer eines Rohbaus und eines<br />
vermieteten Einfamilienhauses in M*****.<br />
Nahezu alle in der ehelichen Wohnung befindlichen Einrichtungs- und<br />
Gebrauchsgegenstände seien während aufrechter Ehe angeschafft<br />
worden und hätten nicht nur dem persönlichen Gebrauch eines Eheg<strong>at</strong>ten<br />
gedient. Der Verkehrswert dieser Gegenstände betrage S 172.300,--.<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Das Erstgericht vertr<strong>at</strong> die Auffassung, daß das Alleineigentum an der<br />
Liegenschaft T*****straße ***** der Antragstellerin zu übertragen sei, weil<br />
diese mit ihrer lediglich 27 m2 großen Mietwohnung den Wohnbedarf für<br />
sich und die beiden Kinder nicht befriedigen könne, eine selbständige<br />
Wohnungnahme der beiden Kinder derzeit nicht absehbar sei, und die<br />
Töchter eng an ihre Mutter gebunden seien. Überdies bedürften die Eltern<br />
der Antragstellerin immer mehr der Betreuung durch die Antragstellerin<br />
und deren Kinder, und erleichtere das Verbleiben der Antragstellerin in der<br />
Nähe des Wohnortes ihrer Eltern die Betreuungsbedingungen wesentlich.<br />
Dem Antragsgegner sei eine Wohnungssuche für sich und seine<br />
nunmehrige Ehefrau eher zumutbar als der Antragstellerin und den beiden<br />
Kindern. Der Antragstellerin sei aber eine Ausgleichszahlung von S 2 Mill.<br />
aufzuerlegen. Die Leistungen der Eltern der Parteien seien als beiden<br />
Parteien zu gleichen Teilen schenkungsweise erbracht anzusehen. Da die<br />
Beiträge der Parteien unter Berücksichtigung der Zuwendungen und<br />
Arbeitsleistungen ihrer Eltern, der durchgehenden Haushaltsführung der<br />
Antragstellerin und der Einkommensverhältnisse der Parteien als nahezu<br />
gleichwertig anzusehen seien, habe die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu<br />
erfolgen.<br />
Das Rekursgericht gab dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs<br />
teilweise Folge, übertrug die eheliche Wohnung samt Inventar ins<br />
Alleineigentum des Antragsgegners, verpflichtete diesen, der<br />
Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,7 Mill. binnen drei<br />
Mon<strong>at</strong>en nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses zu bezahlen, und<br />
erkannte die Antragstellerin schuldig, die Liegenschaft T*****straße *****<br />
unter Mitnahme der ihr persönlich gehörenden Habe binnen 14 Tagen<br />
nach vollständiger Bezahlung der Ausgleichszahlung dem Antragsgegner<br />
geräumt zu übergeben. Weiters räumte es der Antragstellerin für den Fall<br />
der nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung seitens des<br />
Antragsgegners die Option ein, den Hälfteanteil des Antragsgegners<br />
gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung von S 2,5 Mill. binnen drei<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Mon<strong>at</strong>en nach Ablauf der dem Antragsgegner zugestandenen<br />
Leistungsfrist zu verlangen. Mit Ausübung dieser Option würden die<br />
eingangs verfügten Rechte und Pflichten der Parteien erlöschen. Das<br />
Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als<br />
Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens. Im Rahmen der Rechtsrüge ging<br />
es allerdings von den Feststellungen des Erstgerichtes über die<br />
gleichteilige Mitwirkung der Parteien am Hausbau insoweit ab, als es<br />
ausführte, der Anteil der Antragstellerin am Bau des Hauses könne nicht<br />
als völlig gleichwertig mit dem des Antragsgegners angesehen werden,<br />
weil ein nicht vernachlässigbarer Teil ihrer Leistungskraft sowohl zeitlich<br />
wie auch leistungsmäßig durch die außereheliche Beziehung zu Franz<br />
T***** gebunden gewesen sei.<br />
Das Rekursgericht führte aus, daß dem höheren Gehalt des<br />
Antragsgegners gegenüberstehe, daß die Antragstellerin weit<br />
überwiegend mit der Führung des Haushaltes und der Kindererziehung<br />
belastet gewesen sei. Die Beiträge der beiderseitigen Eltern seien im<br />
Zweifel als Beitrag für Sohn bzw. Tochter anzusehen und nur dem<br />
jeweiligen Angehörigen zuzurechnen. Die persönlichen Arbeitsleistungen<br />
der beiderseitigen Eltern seien annähernd gleichwertig gewesen, die<br />
Geldleistungen der Eltern des Antragsgegners (S 500.000,--) hätten aber<br />
jene der Eltern der Antragstellerin (S 150.000,--) überwogen. Das eheliche<br />
Wohnhaus bilde für beide Teile gleichermaßen eine Lebensgrundlage. Der<br />
Lebensmittelpunkt der Antragstellerin sei in der B*****straße gelegen.<br />
Auch der Antragsgegner habe sich aus dem ehelichen Wohnhaus entfernt<br />
und halte sich vorwiegend in der Mietwohnung seiner Eheg<strong>at</strong>tin in Wien<br />
auf. Nur für die beiden Töchter sei die bisherige Ehewohnung<br />
Lebensmittelpunkt. Beide Töchter seien volljährig, sodaß der<br />
Antragstellerin nicht mehr die <strong>Ob</strong>sorge zukomme. Infolge des Umstands,<br />
daß kein Kind selbsterhaltungsfähig sei, stünde den Töchtern ein<br />
Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen zu. Der Wohnbedarf<br />
der Kinder könne jeweils durch den Elternteil befriedigt werden, dem das<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Haus zukomme. Der Wohnbedarf der Antragstellerin allein könne durch<br />
die Wohnung in der B*****straße gedeckt werden. Der Antragsgegner<br />
verfüge über keine Wohnmöglichkeit aus eigenem Recht. Neben der<br />
überwiegenden Beitragsleistung für die Errichtung des Hauses habe er<br />
daran auch ein Wohnbedürfnis. Aus Gründen der Billigkeit sei ihm daher<br />
das eheliche Gebrauchsvermögen in Form des Wohnhauses in der<br />
T*****straße ***** zuzuweisen. Die allfällige künftige Pflegebedürftigkeit<br />
der Eltern der Antragstellerin sei kein Grund, ihr die Wohnung<br />
zuzuweisen. Aufgrund der überwiegenden Beitragsleistung des<br />
Antragsgegners und des von seinen Eltern geleisteten höheren<br />
finanziellen Beitrags - im Gegens<strong>at</strong>z zu den Eltern der Antragstellerin - sei<br />
die Aufteilung im Verhältnis 3 : 2 zugunsten des Antragsgegners<br />
gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin 40 % des ihm<br />
zugekommenen Wertes von insgesamt S 4,262.300,--, gerundet 1,7 Mill.S<br />
als Ausgleichszahlung abzugelten. Zur Vermeidung einer sofortigen<br />
Veräußerung der Liegenschaft an Dritte sei der Antragstellerin für den Fall<br />
der nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung durch den<br />
Antragsgegner eine Option auf den Erwerb der Liegenschaft einzuräumen,<br />
wobei die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung entsprechend ihrem<br />
Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit S 2,5 Mill.<br />
zu bemessen sei.<br />
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage<br />
von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sei.<br />
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und zum Teil<br />
berechtigt.<br />
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Beiträge der jeweiligen<br />
Eltern seien beiden Eheg<strong>at</strong>ten zu gleichen Teilen zuzurechnen, nicht nur<br />
dem jeweiligen Angehörigen. Hiezu ist auszuführen:<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Haben bei der Schaffung des Gebrauchsvermögens (hier: Bau des<br />
Hauses) Verwandte eines Teils mitgewirkt, kommt es bei der Beurteilung,<br />
wem dieser Beitrag nach § 83 EheG anzurechnen ist, auf Rechtsgrund<br />
und Motiv dieser Leistungen Dritter an. In der Regel ist dieser Beitrag nicht<br />
dem Teil zuzurechnen, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen<br />
erloschen sind (EFSlg. 57.361, welche Entscheidung ausdrücklich die von<br />
der Antragstellerin zitierten Entscheidungen ablehnt). Nun wurde nicht<br />
festgestellt, daß die Eltern des Antragsgegners ihre Zuwendungen auch<br />
zugunsten der Antragstellerin getätigt hätten (siehe AS 401). Dies wird<br />
seitens der Antragstellerin auch nicht behauptet, sie beruft sich nur auf die<br />
von ihr angeführte, durch ältere und abgelehnte Judik<strong>at</strong>ur untermauerte<br />
"Zweifelsregel". Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht<br />
des Rekursgerichtes davon auszugehen, daß die Beiträge der<br />
beiderseitigen Eltern dem jeweiligen Angehörigen zuzurechnen sind. Dies<br />
bedeutet, daß vom gesamten, der Aufteilung unterliegenden Wert im<br />
Betrage von S 4,262.300,-- vorweg ein Betrag von S 350.000,-- in Abzug<br />
zu bringen ist, denn in etwa dieser Größenordnung haben sich die<br />
Mehrleistungen der Eltern des Antragsgegners - im Gegens<strong>at</strong>z zu den<br />
Leistungen der Eltern der Antragstellerin - bewegt. Dies ergibt einen<br />
aufzuteilenden Wert von etwa S 3,912.000,--.<br />
Die Antragstellerin meint, die von ihr behauptete bessere Beziehung zu<br />
den volljährigen Kindern, die in der Ehewohnung wohnen und der<br />
Umstand, daß sie ursprünglich obsorgeberechtigt gewesen sei, begründe<br />
eine Bevorzugung der Antragstellerin bei der Zuweisung der Ehewohnung.<br />
Dem ist nicht beizupflichten.<br />
Gemäß § 83 EheG ist bei der Aufteilung unter anderem auch auf das<br />
Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Es ist also das Wohl der<br />
gemeinsamen, der Pflege und Erziehung bedürftigen oder nicht<br />
selbsterhaltungsfähigen Kinder ein Kriterium (Pichler in Rummel, ABGB2<br />
Rz 3 zu §§ 83 f EheG). Die beiden Töchter im Alter von 19 bzw. 20 Jahren<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
sind jedenfalls volljährig und nicht mehr der Pflege und Erziehung<br />
bedürftig (AS 321). Selbst wenn man - wie das Rekursgericht (AS 409) -<br />
davon ausginge, daß - im Gegens<strong>at</strong>z zu den unbekämpft gebliebenen<br />
Feststellungen des Erstgerichtes, wonach die ältere Tochter bereits<br />
selbsterhaltungsfähig sei (AS 347) - , gegenüber beiden Töchtern noch<br />
eine Verpflichtung der Eltern zur weiteren Wohnversorgung bestehe,<br />
führte dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Zuweisung der<br />
Ehewohnung an die Antragstellerin. Maßgeblich ist nämlich vor allem, daß<br />
der Antragsgegner über keine Wohnmöglichkeit aus eigenem Recht<br />
verfügt, die Antragstellerin hingegen schon (AS 409 f). Der Wunsch, mit<br />
einem großjährigen Kind zusammenzuleben, ist im allgemeinen nicht in<br />
die Billigkeitserwägungen miteinzubeziehen (EFSlg. 54.596, 51.778). Der<br />
Umstand, daß der Mutter ursprünglich die <strong>Ob</strong>sorge über die Kinder<br />
zustand, ist infolge Wegfalls der Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit<br />
bedeutungslos geworden. Ebenso wie der Wohnbedarf der Kinder zu<br />
sichern ist (durch die Unterhaltsverpflichteten, auf welche Weise immer),<br />
ist auch der Wohnbedarf des Antragsgegners zu sichern und dieser<br />
speziell dem Wohnbedarf der Antragstellerin gegenüberzustellen. Bei der<br />
vorliegenden Billigkeitsentscheidung wurde auf das Wohl der Kinder,<br />
insbesondere auch deren Wohnbedarf, ausreichend Rücksicht<br />
genommen. Das Rekursgericht h<strong>at</strong> durch die Zuweisung der Ehewohnung<br />
an den Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten.<br />
Letztlich vertritt die Antragstellerin die Meinung, die von ihr unterhaltene<br />
außereheliche Beziehung sei für sich allein nicht geeignet, ihren Anteil am<br />
Bau des Hauses mit weniger als der Hälfte anzusetzen, weil sie diese<br />
Beziehungen in der - auch dem Antragsgegner zugestandenen - Freizeit<br />
unterhalten habe.<br />
Es bedarf keiner weitwendigen Untersuchung, zu welchen Zeiten die<br />
Antragstellerin konkret ihre außerehelichen Beziehungen unterhalten h<strong>at</strong>.<br />
Von entscheidender Bedeutung ist, in welcher Form die geschiedenen<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Eheg<strong>at</strong>ten zur Vermögensbildung beigetragen haben. Dies geschah auf<br />
seiten des Antragsgegners vor allem in der Weise, daß er seine - etwa<br />
doppelt so hohen - Einkünfte zur Verfügung stellte und in überwiegender<br />
Form Arbeitsleistungen am Haus erbrachte. Die Antragstellerin hingegen<br />
h<strong>at</strong> ihr - wenn auch geringeres - Gehalt zur Vermögensbildung zur<br />
Verfügung gestellt, h<strong>at</strong> darüber hinaus eher geringfügige Arbeitsleistungen<br />
beim Hausbau erbracht, war aber weit überwiegend mit der Führung des<br />
Haushalts und mit der Kindererziehung belastet. Wenn ihr nun ohnehin<br />
nur geringfügige Arbeitsleistungen in bezug auf den Hausbau<br />
zugestanden wurden, dann fällt die Zeit, die sie allenfalls mit ihrem<br />
nunmehrigen Lebensgefährten verbrachte, nicht dermaßen ins Gewicht,<br />
um ihren Anteil an der Vermögensbildung geringer anzusetzen als den<br />
Anteil des Antragsgegners. In globaler Sicht und insbesondere unter<br />
Bedachtnahme auf die Haushaltsführung und Kindererziehung seitens der<br />
Antragstellerin, was zweifelsohne einen ganz gewichtigen Beitrag darstellt,<br />
muß daher von einem Verhältnis von 1 : 1, was die Leistungen der<br />
Parteien selbst betrifft, ausgegangen werden. Das vom Rekursgericht<br />
zugrundegelegte Aufteilungsverhältnis 3 : 2 zugunsten des<br />
Antragsgegners ist nicht gerechtfertigt.<br />
Es ist daher unter Bedachtnahme auf die überwiegende Beitragsleistung<br />
der Eltern des Antragsgegners davon auszugehen, daß ein Wert von etwa<br />
S 3,9 Mill. im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen ist. Dies ergibt eine dem<br />
Antragsgegner aufzuerlegende Ausgleichszahlung von S 1,950.000,--.<br />
In teilweiser St<strong>at</strong>tgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin war<br />
sohin die dem Antragsgegner auferlegte Ausgleichszahlung mit<br />
S 1,950.000,-- festzusetzen und dementsprechend die für den Fall der<br />
nicht fristgerechten Leistung der Ausgleichszahlung durch den<br />
Antragsgegner zum Tragen kommende, von der Antragstellerin zu<br />
leistende Ausgleichszahlung auf S 2,250.000,-- zu reduzieren.<br />
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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>04</strong>/<strong>13</strong>, 3 <strong>Ob</strong> <strong>524</strong>/<strong>94</strong><br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Weder der von der<br />
Antragstellerin erzielte Teilerfolg des Revisionsrekurses noch der vom<br />
Antragsgegner im Wege der Revisionsrekursbeantwortung erzielte<br />
Teilerfolg rechtfertigen einen Kostenzuspruch für die jeweiligen<br />
Rechtsmittelschriften.<br />
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