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Satzung der JU BW - Junge Union Baden-Württemberg

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<strong>Satzung</strong> & Finanzordnung <strong>der</strong><br />

<strong>Junge</strong>n <strong>Union</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Seite 6/31<br />

(5) Wegen getroffener Ordnungsmaßnahmen kann das betroffene Mitglied das zuständige<br />

Schiedsgericht gemäß § 62 anrufen.<br />

§ 8 Ausschluss aus <strong>der</strong> <strong>Junge</strong>n <strong>Union</strong><br />

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus <strong>der</strong> <strong>Junge</strong>n <strong>Union</strong> ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich<br />

gegen die <strong>Satzung</strong>, die Grundsätze o<strong>der</strong> die Ordnung <strong>der</strong> <strong>Junge</strong>n <strong>Union</strong> verstößt und<br />

ihr damit schweren Schaden zufügt.<br />

(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis-, Bezirks-,<br />

Landes- o<strong>der</strong> des Bundesvorstandes das nach dieser <strong>Satzung</strong> zuständige Schiedsgericht.<br />

(3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglie<strong>der</strong> eines Bezirksvorstandes ist nur <strong>der</strong> Bezirks-, <strong>der</strong><br />

Landes- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesvorstand, für Mitglie<strong>der</strong> des Landesvorstandes nur <strong>der</strong> Landes-<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesvorstand, für Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes nur <strong>der</strong> Bundesvorstand zuständig.<br />

(4) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes <strong>der</strong> <strong>Junge</strong>n <strong>Union</strong> ist das<br />

für den Wohnsitz des Mitglieds zuständige Landesschiedsgericht in erster Instanz<br />

anzurufen.<br />

(5) Die Entscheidungen <strong>der</strong> Schiedsgerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.<br />

(6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfor<strong>der</strong>n, kann <strong>der</strong><br />

zuständige Kreis-, Bezirks-, Landes- o<strong>der</strong> Bundesvorstand ein Mitglied von <strong>der</strong> Ausübung<br />

seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen.<br />

Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines<br />

Ausschlussverfahrens. Die Schiedsgerichte haben in je<strong>der</strong> Lage des Verfahrens zu prüfen,<br />

ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erfor<strong>der</strong>lich ist. Soll sie über die abschließende<br />

Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in<br />

dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit <strong>der</strong>en Bekanntmachung außer<br />

Kraft.<br />

§ 9 Schädigendes Verhalten<br />

Insbeson<strong>der</strong>e schädigt die <strong>Junge</strong> <strong>Union</strong>, wer<br />

1. zugleich einer an<strong>der</strong>en parteipolitischen Jugendorganisation angehört,<br />

2. in Versammlungen politischer Gegner, in <strong>der</strong>en Rundfunksendungen, Fernsehsendungen<br />

o<strong>der</strong> Presseorganen gegen die erklärte Politik <strong>der</strong> <strong>Junge</strong>n <strong>Union</strong> Stellung nimmt,<br />

3. als Kandidat <strong>der</strong> <strong>Junge</strong>n <strong>Union</strong> in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und <strong>der</strong> <strong>JU</strong>-<br />

Fraktion nicht beitritt o<strong>der</strong> aus ihr ausscheidet,<br />

4. vertrauliche Vorgänge veröffentlicht o<strong>der</strong> an politische Gegner verrät,<br />

5. Vermögen, das in irgendwelchem Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Junge</strong>n <strong>Union</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

CDU/CSU und ihren Vereinigungen steht, veruntreut hat,<br />

6. bei einem Ausschluss- o<strong>der</strong> Ordnungsverfahren als Zeuge vorsätzlich die Unwahrheit<br />

sagt,<br />

7. vorsätzlich Adressenlisten von <strong>JU</strong>-Mitglie<strong>der</strong>n an Unbefugte weitergibt.

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