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Änderungen zu dieser Satzung 2012 - Stadt Langenau

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2. § 5 a erhält folgende Fassung:<br />

§ 5 a<br />

Gebühren bei Ganztagsbetreuung<br />

(1) Die Gebühren werden je Kind erhoben, das die Einrichtung besucht. Die Höhe der Gebühr<br />

bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben und welche gleichzeitig<br />

eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im<br />

Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der<br />

berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die Gebühr auf Antrag maximal 6 Monate rückwirkend<br />

neu festgesetzt.<br />

(2) Höhe der Gebührensätze im Einzelnen:<br />

1. Kind in 2. Kind in<br />

der Einrichtung der Einrichtung<br />

€/Monat €/Monat<br />

1. Ganztagsbetreuung 36 Stunden-Ü3: 176 ab 1.9.13: 180 150 ab 1.9.13: 153<br />

2. Ganztagsbetreuung 46 Stunden-Ü3: 208 ab 1.9.13: 212 176 ab 1.9.13: 180<br />

3. Kleinkind-<br />

Ganztagsbetreuung 36 Stunden-U3: 234 ab 1.9.13: 239 203 ab 1.9.13: 207<br />

4. Kleinkind-<br />

Ganztagsbetreuung 46 Stunden-U3: 295 ab 1.9.13: 301 255 ab 1.9.13: 260<br />

(3) Sofern Kapazitäten in den Kindertagesstätten frei sind, können Kinder mit Regelbetreuung 31<br />

Stunden-Ü3 und mit Ganztagsbetreuung 36 Stunden-Ü3 / U3 an maximal 5 Tagen im Monat<br />

länger als vereinbart betreut werden. Die <strong>zu</strong>sätzlichen Gebühren betragen pro Tag 10 €.<br />

3. § 5 c Gebühren für <strong>zu</strong>sätzliche Sprachförderung wird gestrichen.<br />

§ 2 Inkrafttreten<br />

(1) § 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 treten am 01.09.<strong>2012</strong> in Kraft.<br />

(2) § 1 Ziffer 3 tritt am 01.01.<strong>2012</strong> in Kraft.<br />

Hinweis:<br />

Eine etwaige Verlet<strong>zu</strong>ng von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen <strong>dieser</strong> Sat<strong>zu</strong>ng<br />

wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit<br />

der Bekanntmachung <strong>dieser</strong> Sat<strong>zu</strong>ng gegenüber der <strong>Stadt</strong> geltend gemacht worden ist; der<br />

Sachverhalt, der die Verlet<strong>zu</strong>ng begründen soll, ist <strong>zu</strong> bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften<br />

über die Öffentlichkeit der Sit<strong>zu</strong>ng, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der<br />

Sat<strong>zu</strong>ng verletzt worden sind.<br />

Ausgefertigt!<br />

<strong>Langenau</strong>, den 22. Juni <strong>2012</strong><br />

Mangold<br />

Bürgermeister

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