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Seite 9, Februar 10, 2011, /data/bt_vorab/1704646.fm, Frame 6.0<br />

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4646<br />

26. Welche Voraussetzungen müssen die Mehrgenerationenhäuser aus Sicht<br />

der Bundesregierung konkret erfüllen,um einen Pflegestützpunkt einzurichten?<br />

Die Einrichtung von Pflegestützpunkten zur wohnortnahen Beratung,Versorgung<br />

und Bereuung der Versicherten ist nach § 92c Absatz 1 SGB XI Aufgabe<br />

der Pflege- und Krankenkassen sofern die zuständige oberste Landesbehörde<br />

dies bestimmt. Träger der Pflegestützpunkte sind die an der Errichtung beteiligten<br />

Leistungs- und Kostenträger. Die Pflegekassen haben jederzeit darauf<br />

hinzuwirken,dass sich insbesondere die nach Landesrecht zu bestimmenden<br />

Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe als<br />

Teil der Daseinsvorsorge und für die Gewährung der sozialhilferechtlichen Hilfe<br />

zur Pflege nach dem Zwölften Buch sowie die im Land tätigen Unternehmen der<br />

privaten Kranken- und Pflegeversicherung an diesen Verträgen beteiligen. Die<br />

Vertragspartner werden weiterhin aufgefordert,Pflegefachkräfte,Mitglieder<br />

von Selbsthilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen<br />

Engagement bereite Personen und Organisationen in die Bereitstellung<br />

und Koordination der Pflege,Versorgung und Betreuung der Pflegestützpunkte<br />

einzubinden,so dass auch in diesem Bereich eine Vernetzung der Hilfen erreicht<br />

und insbesondere die häusliche Versorgung gestärkt werden kann.<br />

Die Standorte der Pflegestützpunkte sind von den Vertragsparteien einvernehmlich<br />

festzulegen. Damit können die vielfältigen und unterschiedlichen Rahmenbedingungen<br />

vor Ort genutzt werden. Voraussetzung ist aber,dass die Wahl des<br />

Standortes nicht zu einer – dem geltenden Recht widersprechenden – Wettbewerbsverzerrung<br />

führen darf. Die Pflegestützpunkte sind deshalb in jeglicher<br />

Hinsicht wettbewerbsneutral auszugestalten.<br />

Dies setzt zumindest eine räumliche und organisatorische Trennung zwischen<br />

dem Pflegestützpunkt und dem Leistungserbringer voraus.<br />

27. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung,Gespräche zu führen bzw.<br />

führt sie bezüglich der Unterbringung von Pflegestützpunkten in Mehrgenerationenhäusern?<br />

Falls ja, wer ist an diesen Gesprächen beteiligt?<br />

Da die Standorte der Pflegestützpunkte einvernehmlich zwischen den jeweiligen<br />

Vertragspartnern festgelegt werden (siehe auch <strong>Antwort</strong> zu Frage 26),führt die<br />

Bundesregierung hierzu keine Gespräche durch.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

28. Inwieweit wurden die Freiwilligenagenturen bzw. der Bundesverband der<br />

Freiwilligenagenturen in die Überlegung zur Weiterführung des Programms<br />

Mehrgenerationenhäuser mit einbezogen,insbesondere hinsichtlich der<br />

neuen Schwerpunktsetzung des zukünftigen Programms?<br />

Die Freiwilligenagenturen bzw. der Bundesverband der Freiwilligenagenturen<br />

sind neben den Jugendmigrationsdiensten,den Seniorenbüros und anderen<br />

Einrichtungen mögliche Kooperationspartner der Mehrgenerationenhäuser im<br />

geplanten Folgeprogramm. Diese Kooperationen werden Bausteine des Folgeprojekts<br />

sein. Eine gesonderte Beteiligung der Freiwilligenagenturen bzw. deren<br />

Bundesverbandes ist insofern nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe der Mehrgenerationenhäuser<br />

sein,die konzeptionell vorgesehenen Kooperationen mit den<br />

genannten potentiellen Kooperationspartnern erfolgreich in die Tat umzusetzen.<br />

Darüber hinaus wird auf die <strong>Antwort</strong> zu Frage 35 verwiesen.<br />

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