Antwort - aktuell
Antwort - aktuell
Antwort - aktuell
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 9, Februar 10, 2011, /data/bt_vorab/1704646.fm, Frame 6.0<br />
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4646<br />
26. Welche Voraussetzungen müssen die Mehrgenerationenhäuser aus Sicht<br />
der Bundesregierung konkret erfüllen,um einen Pflegestützpunkt einzurichten?<br />
Die Einrichtung von Pflegestützpunkten zur wohnortnahen Beratung,Versorgung<br />
und Bereuung der Versicherten ist nach § 92c Absatz 1 SGB XI Aufgabe<br />
der Pflege- und Krankenkassen sofern die zuständige oberste Landesbehörde<br />
dies bestimmt. Träger der Pflegestützpunkte sind die an der Errichtung beteiligten<br />
Leistungs- und Kostenträger. Die Pflegekassen haben jederzeit darauf<br />
hinzuwirken,dass sich insbesondere die nach Landesrecht zu bestimmenden<br />
Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe als<br />
Teil der Daseinsvorsorge und für die Gewährung der sozialhilferechtlichen Hilfe<br />
zur Pflege nach dem Zwölften Buch sowie die im Land tätigen Unternehmen der<br />
privaten Kranken- und Pflegeversicherung an diesen Verträgen beteiligen. Die<br />
Vertragspartner werden weiterhin aufgefordert,Pflegefachkräfte,Mitglieder<br />
von Selbsthilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen<br />
Engagement bereite Personen und Organisationen in die Bereitstellung<br />
und Koordination der Pflege,Versorgung und Betreuung der Pflegestützpunkte<br />
einzubinden,so dass auch in diesem Bereich eine Vernetzung der Hilfen erreicht<br />
und insbesondere die häusliche Versorgung gestärkt werden kann.<br />
Die Standorte der Pflegestützpunkte sind von den Vertragsparteien einvernehmlich<br />
festzulegen. Damit können die vielfältigen und unterschiedlichen Rahmenbedingungen<br />
vor Ort genutzt werden. Voraussetzung ist aber,dass die Wahl des<br />
Standortes nicht zu einer – dem geltenden Recht widersprechenden – Wettbewerbsverzerrung<br />
führen darf. Die Pflegestützpunkte sind deshalb in jeglicher<br />
Hinsicht wettbewerbsneutral auszugestalten.<br />
Dies setzt zumindest eine räumliche und organisatorische Trennung zwischen<br />
dem Pflegestützpunkt und dem Leistungserbringer voraus.<br />
27. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung,Gespräche zu führen bzw.<br />
führt sie bezüglich der Unterbringung von Pflegestützpunkten in Mehrgenerationenhäusern?<br />
Falls ja, wer ist an diesen Gesprächen beteiligt?<br />
Da die Standorte der Pflegestützpunkte einvernehmlich zwischen den jeweiligen<br />
Vertragspartnern festgelegt werden (siehe auch <strong>Antwort</strong> zu Frage 26),führt die<br />
Bundesregierung hierzu keine Gespräche durch.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
28. Inwieweit wurden die Freiwilligenagenturen bzw. der Bundesverband der<br />
Freiwilligenagenturen in die Überlegung zur Weiterführung des Programms<br />
Mehrgenerationenhäuser mit einbezogen,insbesondere hinsichtlich der<br />
neuen Schwerpunktsetzung des zukünftigen Programms?<br />
Die Freiwilligenagenturen bzw. der Bundesverband der Freiwilligenagenturen<br />
sind neben den Jugendmigrationsdiensten,den Seniorenbüros und anderen<br />
Einrichtungen mögliche Kooperationspartner der Mehrgenerationenhäuser im<br />
geplanten Folgeprogramm. Diese Kooperationen werden Bausteine des Folgeprojekts<br />
sein. Eine gesonderte Beteiligung der Freiwilligenagenturen bzw. deren<br />
Bundesverbandes ist insofern nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe der Mehrgenerationenhäuser<br />
sein,die konzeptionell vorgesehenen Kooperationen mit den<br />
genannten potentiellen Kooperationspartnern erfolgreich in die Tat umzusetzen.<br />
Darüber hinaus wird auf die <strong>Antwort</strong> zu Frage 35 verwiesen.<br />
Korrektur<br />
Korrektur