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Seite 8, Februar 10, 2011, /data/bt_vorab/1704646.fm, Frame 6.0<br />
Drucksache 17/4646 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode<br />
§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines<br />
Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (Bundesratsdrucksache<br />
849/10) gibt den in Satz 1 genannten gemeinwohlorientierten Einrichtungen<br />
vor,dass der Bundesfreiwilligendienst wie schon der Zivildienst und das im<br />
Jugendfreiwilligendienstegesetz geregelte Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und<br />
Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) arbeitsmarktneutral auszugestalten ist.<br />
Wenn der Gesetzentwurf vom Deutschen Bundestag so verabschiedet wird,wird<br />
die zuständige Behörde bei der Ausführung des Gesetzes im Rahmen des Anerkennungsverfahrens<br />
den arbeitsmarktneutralen Einsatz der Freiwilligen des<br />
Bundesfreiwilligendienstes prüfen. Eine erfolgte Anerkennung ist nach § 6 Absatz<br />
4 zurückzunehmen oder zu widerrufen,wenn die Voraussetzungen für eine<br />
Anerkennung,also auch der arbeitsmarktneutrale Einsatz,nicht mehr vorliegen<br />
sollten.<br />
24. Inwiefern plant die Bundesregierung,die bessere Versorgung Demenzkranker<br />
und ihrer Angehörigen,wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU,<br />
CSU und FDP angekündigt,in den Mehrgenerationenhäusern umzusetzen,<br />
und welche Funktion sollen dabei die Freiwilligen haben?<br />
Aufgabe der künftigen Mehrgenerationenhäuser wird es unter anderem sein,<br />
bedarfsorientierte Hilfsangebote für an Demenz erkrankte Menschen sowie einschlägige<br />
Beratungsangebote für Angehörige kontinuierlich auf- und auszubauen<br />
und mit den anderen Akteuren in diesem Themenfeld wie z. B. der<br />
Deutschen Alzheimergesellschaft zu kooperieren. Solche Angebote bedürfen einer<br />
hohen fachlichen Kompetenz und werden von entsprechend ausgebildeten<br />
bzw. geschulten haupt- oder ehrenamtlichen Kräften übernommen.<br />
Darüber hinaus geht es in den Mehrgenerationenhäusern auch darum,den Betroffenen<br />
Zeit und Nähe zu schenken,was für viele Erkrankte und ihre Angehörigen<br />
eine wichtige Ergänzung zu den konkreten Pflegeleistungen darstellt<br />
und ein breites Einsatzfeld für freiwillig Engagierte bietet.<br />
25. Inwieweit plant die Bundesregierung eine gesonderte finanzielle Förderung<br />
der Betreuung von demenziell erkrankten Menschen und ihrer Angehörigen?<br />
Bereits nach dem geltenden Recht können Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs<br />
im Rahmen der ambulanten Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch<br />
nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt,höchstens jedoch 100 Euro<br />
monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag).<br />
Im Bereich der stationären Pflege haben die Pflegeheime für die zusätzliche Betreuung<br />
und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner mit erheblichem<br />
Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Vereinbarung<br />
leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung,die ausschließlich<br />
über die Pflegeversicherung finanziert werden.<br />
Die Koalition hat vereinbart,die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs<br />
zu prüfen. Bei dieser Prüfung wird auch zu erörtern sein,inwieweit sich<br />
Chancen eröffnen, die mit der Frage aufgeworfenen Punkte aufzugreifen.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
Korrektur<br />
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