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KNr. 630 036 BAMF 11/2004<br />
<strong>Merkblatt</strong><br />
zum Integrationskurs<br />
für Ausländerinnen und Ausländer<br />
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,<br />
nach dem Aufenthaltsgesetz sind Sie zur einmaligen Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt.<br />
Dieser besteht aus einem Sprachkurs von bis zu 600 Unterrichtsstunden und einem Orientierungskurs<br />
von 30 Unterrichtsstunden.<br />
Ziel des Sprachkurses sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, damit Sie sich im<br />
täglichen Leben in Ihrer deutschen Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden können.<br />
Der Orientierungskurs soll Ihnen neben Alltagswissen Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur<br />
und der Geschichte in Deutschland vermitteln.<br />
Am Ende des Integrationskurses haben Sie das Recht, an der Sprachprüfung zum Zertifikat<br />
Deutsch teilzunehmen. Über die Prüfungsmodalitäten informiert Sie der Kursträger. Über das Ergebnis<br />
und den Test im Orientierungskurs erhalten Sie vom Kursträger eine Bescheinigung.<br />
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung<br />
und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sind u.a. Voraussetzung für die Erteilung<br />
der Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Im Falle eines erfolgreichen<br />
Abschlusses des Integrationskurses erfüllen Sie diesen Teil der Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis<br />
ohne das Erfordernis eines weiteren Nachweises.<br />
Darüber hinaus verkürzt sich im Falle einer erfolgreichen Teilnahme die Mindestfrist für eine Einbürgerung<br />
von acht auf sieben Jahre (§ 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).<br />
Anmeldung zum Integrationskurs<br />
Zusammen mit der Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung erhalten Sie eine Liste der<br />
Kursträger, die in Ihrer Region den Integrationskurs durchführen.<br />
Sie müssen sich so rechtzeitig bei einem Kursträger anmelden, dass Sie innerhalb der in der Be-<br />
Bitte wenden
stätigung genannten Frist mit dem Integrationskurs beginnen können. Sofern Sie zur Teilnahme<br />
am Integrationskurs verpflichtet worden sind, müssen Sie sich unverzüglich zur Teilnahme an<br />
einem Integrationskurs bei einem Kursträger anmelden. Bei der Anmeldung müssen Sie dem<br />
Träger die Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung vorlegen.<br />
Kostenbeitrag<br />
Für die Teilnahme am Integrationskurs müssen Sie bzw. die Ihnen zum Unterhalt verpflichtete<br />
Person einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,00 Euro pro Unterrichtsstunde an den Kursträger<br />
entrichten. Der Beitrag ist für jeden Kursabschnitt von 100 Unterrichtsstunden bzw. für den<br />
Orientierungskurs vor Beginn des Kurses zu zahlen.<br />
Der Kostenbeitrag entfällt, wenn Sie bzw. die Ihnen zum Unterhalt verpflichtete Person Leistungen<br />
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) oder Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehen.<br />
Die Befreiung vom Kostenbeitrag müssen Sie schriftlich beim Bundesamt gegen Vorlage eines<br />
aktuellen Nachweises (Kopie der entsprechenden Bescheinigung) beantragen.<br />
Soweit möglich sollten Sie den Antrag spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Kursträger<br />
stellen.<br />
Antragsformulare erhalten Sie u. a. bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde und bei allen<br />
Kursträgern, die den Integrationskurs durchführen.<br />
Den Antrag richten Sie bitte an die für Sie zuständige Außenstelle des Bundesamtes (siehe<br />
Adressenliste).<br />
Dem Bundesamt müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn Ihnen die Leistungen nach dem Zweiten<br />
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht mehr gewährt werden.<br />
Hinweis bei einer Verpflichtung zur Teilnahme<br />
Die Nichtteilnahme am Integrationskurs kann für Sie Konsequenzen haben. Diese sind abhängig<br />
davon, aus welchem Grund Sie zur Teilnahme verpflichtet worden sind. Wenn Sie als<br />
Neuzuwanderer von der Ausländerbehörde verpflichtet worden sind, kann die Verletzung der<br />
Teilnahmepflicht bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />
berücksichtig werden. Sofern Sie als Bezieher von Sozialleistungen verpflichtet worden sind, kann<br />
die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme zu einer Kürzung dieser Leistungen<br />
führen.<br />
Sie haben das Recht, dass Ihnen der Kursträger am Ende eines Kursabschnittes die<br />
ordnungsgemäße<br />
Teilnahme am Integrationskurs bescheinigt.<br />
Sollten Sie Ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme verletzen, kann der Kostenbeitrag in<br />
Höhe von 1,00 EURO pro Unterrich tsstunde auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid<br />
vom<br />
Bundesamt erhoben werden.