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KNr. 630 036 BAMF 11/2004<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

zum Integrationskurs<br />

für Ausländerinnen und Ausländer<br />

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,<br />

nach dem Aufenthaltsgesetz sind Sie zur einmaligen Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt.<br />

Dieser besteht aus einem Sprachkurs von bis zu 600 Unterrichtsstunden und einem Orientierungskurs<br />

von 30 Unterrichtsstunden.<br />

Ziel des Sprachkurses sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, damit Sie sich im<br />

täglichen Leben in Ihrer deutschen Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden können.<br />

Der Orientierungskurs soll Ihnen neben Alltagswissen Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur<br />

und der Geschichte in Deutschland vermitteln.<br />

Am Ende des Integrationskurses haben Sie das Recht, an der Sprachprüfung zum Zertifikat<br />

Deutsch teilzunehmen. Über die Prüfungsmodalitäten informiert Sie der Kursträger. Über das Ergebnis<br />

und den Test im Orientierungskurs erhalten Sie vom Kursträger eine Bescheinigung.<br />

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung<br />

und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sind u.a. Voraussetzung für die Erteilung<br />

der Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Im Falle eines erfolgreichen<br />

Abschlusses des Integrationskurses erfüllen Sie diesen Teil der Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis<br />

ohne das Erfordernis eines weiteren Nachweises.<br />

Darüber hinaus verkürzt sich im Falle einer erfolgreichen Teilnahme die Mindestfrist für eine Einbürgerung<br />

von acht auf sieben Jahre (§ 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).<br />

Anmeldung zum Integrationskurs<br />

Zusammen mit der Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung erhalten Sie eine Liste der<br />

Kursträger, die in Ihrer Region den Integrationskurs durchführen.<br />

Sie müssen sich so rechtzeitig bei einem Kursträger anmelden, dass Sie innerhalb der in der Be-<br />

Bitte wenden


stätigung genannten Frist mit dem Integrationskurs beginnen können. Sofern Sie zur Teilnahme<br />

am Integrationskurs verpflichtet worden sind, müssen Sie sich unverzüglich zur Teilnahme an<br />

einem Integrationskurs bei einem Kursträger anmelden. Bei der Anmeldung müssen Sie dem<br />

Träger die Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung vorlegen.<br />

Kostenbeitrag<br />

Für die Teilnahme am Integrationskurs müssen Sie bzw. die Ihnen zum Unterhalt verpflichtete<br />

Person einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,00 Euro pro Unterrichtsstunde an den Kursträger<br />

entrichten. Der Beitrag ist für jeden Kursabschnitt von 100 Unterrichtsstunden bzw. für den<br />

Orientierungskurs vor Beginn des Kurses zu zahlen.<br />

Der Kostenbeitrag entfällt, wenn Sie bzw. die Ihnen zum Unterhalt verpflichtete Person Leistungen<br />

nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) oder Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehen.<br />

Die Befreiung vom Kostenbeitrag müssen Sie schriftlich beim Bundesamt gegen Vorlage eines<br />

aktuellen Nachweises (Kopie der entsprechenden Bescheinigung) beantragen.<br />

Soweit möglich sollten Sie den Antrag spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Kursträger<br />

stellen.<br />

Antragsformulare erhalten Sie u. a. bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde und bei allen<br />

Kursträgern, die den Integrationskurs durchführen.<br />

Den Antrag richten Sie bitte an die für Sie zuständige Außenstelle des Bundesamtes (siehe<br />

Adressenliste).<br />

Dem Bundesamt müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn Ihnen die Leistungen nach dem Zweiten<br />

oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht mehr gewährt werden.<br />

Hinweis bei einer Verpflichtung zur Teilnahme<br />

Die Nichtteilnahme am Integrationskurs kann für Sie Konsequenzen haben. Diese sind abhängig<br />

davon, aus welchem Grund Sie zur Teilnahme verpflichtet worden sind. Wenn Sie als<br />

Neuzuwanderer von der Ausländerbehörde verpflichtet worden sind, kann die Verletzung der<br />

Teilnahmepflicht bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

berücksichtig werden. Sofern Sie als Bezieher von Sozialleistungen verpflichtet worden sind, kann<br />

die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme zu einer Kürzung dieser Leistungen<br />

führen.<br />

Sie haben das Recht, dass Ihnen der Kursträger am Ende eines Kursabschnittes die<br />

ordnungsgemäße<br />

Teilnahme am Integrationskurs bescheinigt.<br />

Sollten Sie Ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme verletzen, kann der Kostenbeitrag in<br />

Höhe von 1,00 EURO pro Unterrich tsstunde auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid<br />

vom<br />

Bundesamt erhoben werden.

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