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Probeklausur vom 14. Juni 2006 Lösungsschema - Simon Schlauri

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<strong>Probeklausur</strong> <strong>vom</strong> <strong>14.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2006</strong> <strong>Lösungsschema</strong><br />

Name, Vorname: ....................................................................... Punkte: ………. Note: ..................<br />

Bewertete Aussagen Punkte<br />

max.<br />

Fall 1<br />

Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen X KG und E<br />

Zu prüfen ist, ob das Rechtsgeschäft zwischen der X KG und dem E gültig<br />

zustande gekommen ist. Voraussetzung ist zunächst die Vertretungsberechtigung<br />

der A überhaupt, sodann müssen Umfang der Vertretungsmacht,<br />

Vertretungsbefugnis und alternativ zu letzterer nötigenfalls guter<br />

Glaube des Vertragspartners vorliegen.<br />

1 Vertretungsberechtigung von A im Grundsatz<br />

Die Kommanditgesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft<br />

geltenden Vorschriften durch ihre Komplementäre vertreten (Art. 603<br />

OR). A ist Komplementärin und kann dementsprechend die Gesellschaft<br />

grundsätzlich vertreten. 1<br />

2 Entgegenstehende Handelsregistereinträge<br />

Sofern das Handelsregister keine entgegen stehende Eintragungen enthält,<br />

ist jeder gutgläubige Dritte zur Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne<br />

Gesellschafter zur Vertretung ermächtigt (Art. 563 OR). 1<br />

3 Eintragbar sind nur Beschränkungen nach Art. 555 OR. 1<br />

Der Sachverhalt gibt keinen Hinweis auf der Vertretung durch die A entgegenstehende<br />

Handelsregistereintragungen. E durfte damit grundsätzlich<br />

davon ausgehen, die A sei vertretungsberechtigt. 3<br />

4 Vertretungsmacht der A<br />

Nach Art. 564 Abs. 1 OR können die zur Vertretung befugten Gesellschafter<br />

im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen,<br />

die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringt (Vertretungsmacht; vgl.<br />

zum Ganzen Dieter Zobl, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht,<br />

ZBJV 1989, 289 ff., 303). 1<br />

5 Nach der bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 563 Abs. 2 weit auszulegen,<br />

der Zweck der Gesellschaft darf diese Handlungen nicht geradezu ausschliessen<br />

(Zobl, 307, m.H.; BGE 116 II 323, 111 II 284 [Negresco]). 1<br />

6 Ratio legis sind Verkehrsschutz und Verkehrssicherheit.<br />

1<br />

7 Der Verkauf von Scannern läuft dem Zweck einer Gesellschaft, die ein<br />

grafisches Gewerbe betreibt, nicht zuwider. A hatte demnach die Vertretungsmacht,<br />

die Scanner zu verkaufen. 3<br />

8 Vertretungsbefugnis<br />

Steht fest, dass das in Frage stehende Geschäft durch die gesetzliche Vertretungsmacht<br />

gedeckt ist, ist weiter zu prüfen, ob der Vertreter gestützt<br />

auf das Innenverhältnis zum Abschluss des fraglichen Geschäfts befugt<br />

war, und wenn nicht, ob der Dritte gutgläubig war oder nicht (Zobl,<br />

a.a.O.). 1<br />

Punkte<br />

erreicht


Bewertete Aussagen Punkte<br />

max.<br />

9 Die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis wird durch diejenigen Normen<br />

des Gesellschaftsrechts geregelt, welche die Pflichten des vertretenden<br />

Gesellschafters bestimmen. Die Beschränkungen können ausdrücklich<br />

oder stillschweigend sein. Ausdrücklich sind Beschränkungen, die<br />

sich aus Gesellschaftsvertrag, -beschlüssen etc. ergeben; stillschweigende<br />

Beschränkungen liegen da vor, wo zwar nicht ausdrücklich eine Limite<br />

gesetzt wird, wo bestimmte Geschäft aber dem mutmasslichen Willen der<br />

Gesellschaft zuwider laufen. Darunter fällt vor allem interessen- oder<br />

pflichtwidriges Handeln. 1<br />

10 Eine ausdrückliche Einschränkung der Vertretungsbefugnis ist nicht ersichtlich.<br />

1<br />

11 Nach Art. 535 Abs. 3 OR ist für die Vornahme von Handlungen, die über<br />

den gewöhnlichen Betrieb der gemeinsamen Geschäfte hinausgehen, die<br />

Einwilligung sämtlicher Gesellschafter nötig. Bei der Kommanditgesellschaft<br />

gehören dazu auch die Kommanditäre. Der Verkauf eines wesentlichen<br />

Teils der Betriebsanlagen gehört nicht mehr zum gewöhnlichen Betrieb<br />

der gemeinsamen Geschäfte. Ohne Gesellschaftsbeschluss fehlt<br />

demnach die Vertretungsbefugnis. 3<br />

12 Der Verkauf der Scanner lag sodann auch nicht im Interesse der Gesellschaft,<br />

denn er hat deren Gewinnaussichten erheblich verschlechtert. Der<br />

Verkauf war folglich nicht von der Vertretungsbefugnis gedeckt. 3<br />

13 Vertretungsbefugnis gar nicht geprüft, weil guter Glaube des E bejaht.<br />

3<br />

14 Guter Glaube<br />

Damit bleibt zu prüfen, ob E bezüglich der Vertretungsmacht gutgläubig<br />

war (vgl. etwa BGE 126 III 364). Für die gutgläubige Partei beurteilt sich<br />

die Vertretungswirkung in solchen Fällen nach der Vertretungsmacht, nur<br />

für die bösgläubige Partei nach internen Vertretungsbefugnis. 1<br />

15 Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB gilt auch als bösgläubig, wer bei der Aufmerksamkeit,<br />

wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf,<br />

nicht gutgläubig sein konnte. Insbesondere ist nicht sichere Kenntnis von<br />

der Beschränkung der Vertretungsbefugnis vorausgesetzt (vgl. Zobl,<br />

a.a.O., 297 ff.). 1<br />

16 Guter Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB), womit B die Bösgläubigkeit<br />

zu beweisen hat. 1<br />

17 Der Sachverhalt gibt indessen keinen Hinweis darauf, dass E um die<br />

Pflichtverletzung der A gewusst hätte oder davon hätte wissen müssen. E<br />

war demnach gutgläubig. 3<br />

18 Weitere gute Argumente 2<br />

19 Fazit<br />

Der Vertrag zwischen der X KG und dem E ist gültig zustande gekommen.<br />

Klage des B gegen A<br />

1<br />

20 Actio pro socio<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft<br />

den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen<br />

anzuwenden Pflegt. Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch<br />

sein Verschulden entstandenen Schaden (Art. 538 OR; actio pro socio).<br />

Vorausgesetzt für eine Klage aus Art. 538 OR sind gesetzes- oder gesellschaftsvertragswidriges<br />

Verhalten, Schaden, Kausalzusammenhang und<br />

Verschulden. 1<br />

21 Aktivlegitimation<br />

Aktivlegitimiert sind Gesellschafter (Art. 538 Abs. 2 OR). B ist Gesellschafter<br />

und damit aktivlegitimiert. 1<br />

Punkte<br />

erreicht


Bewertete Aussagen Punkte<br />

max.<br />

22 Passivlegitimation<br />

Passivlegitimiert sind ebenfalls Gesellschafter (Art. 538 Abs. 2 OR). A<br />

ist Gesellschafterin und damit passivlegitimiert. 1<br />

23 Die actio pro socio geht auf Leistung an die Gesellschaft, so diese – wie<br />

vorliegend anzunehmen ist – eine eigene Kasse führt (BSK-Handschin, N<br />

8 zu Art. 538 OR). 1<br />

24 Gesetzes- oder vertragswidriges Verhalten<br />

Der personenbezogenen Ausgestaltung der einfachen Gesellschaft entspricht<br />

die Pflicht der Gesellschafter zur Loyalität, d.h. eine Pflicht zur<br />

Wahrung der Gesellschaftsinteressen. Diese wird im Gesetz zwar nirgends<br />

allgemein ausgesprochen, manifestiert sich aber in verschiedenen<br />

Einzelbestimmungen wie etwa dem Konkurrenzverbot nach Art. 536 OR<br />

(Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, §12 N<br />

59). 1<br />

25 Nach Art. 535 Abs. 3 OR hätte A einen Gesellschaftsentscheid einholen<br />

müssen. Darin lag eine Gesetzeswidrigkeit i.S.v. Art. 538 OR (1 Punkt,<br />

falls unter 11 schon erwähnt). 3<br />

26 A war aufgrund der Treuepflicht gehalten, die Interessen der Gesellschaft<br />

zu wahren. Durch den Verkauf der Scanner hat sie diesen Interessen zuwider<br />

gehandelt und damit gesetzeswidrig gehandelt (1 Punkt, falls unter<br />

12 schon erwähnt). 3<br />

27 Schaden<br />

Der Schaden der Gesellschaft kann entweder in einem entgangenen Gewinn<br />

oder in einem Vermögensverlust bestehen. Vorliegend ist der Sachverhalt<br />

bezüglich des für die Scanner gelösten Preises und damit bezüglich<br />

einer Vermögensverminderung illiquid. Indessen sind die Gewinnaussichten<br />

geschmälert. Darin liegt ein Schaden im genannten Sinne. 2<br />

28 Schätzung des Schadens<br />

Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des<br />

Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die<br />

<strong>vom</strong> Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs.<br />

2 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR). Der genaue Verlust dürfte vorliegend<br />

schwerlich ziffernmässig nachzuweisen sein, da es sich um künftige Gewinneinbussen<br />

handelt. Gemäss 42 Abs. 2 OR wird der Richter den Schaden<br />

also nach seinem Ermessen festlegen. 1<br />

29 Kausalzusammenhang<br />

Hätte A die Scanner nicht verkauft, wäre kein Schaden entstanden. Sowohl<br />

natürlicher als auch adäquater Kausalzusammenhang sind gegeben. 2<br />

30 Verschulden<br />

Art. 538 Abs. 1 schränkt die im Zivilrecht übliche objektive Sorgfaltspflicht<br />

auf den Fleiss und die Sorgfalt ein, die ein Gesellschafter in seinen<br />

eigenen Angelegenheiten pflegt (diligentia quam in suis; BSK-Handschin,<br />

N 4 ff. zu Art. 538 OR). Dahinter steht nicht in erster Linie eine<br />

Gefälligkeit, sondern die enge Beziehung, bei der sich die Partner so nehmen,<br />

wie sie sich kennen und daher mit der gestützt darauf zu erwartenden<br />

Sorgfalt von vornherein einverstanden sind. Sie haben kein unberechtigtes<br />

Vertrauen, und ein solches muss daher auch nicht geschützt werden<br />

(Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, II/4, 4.A. 1987, 16 N<br />

25b). 1<br />

31 Der Sachverhalt enthält keine Angaben über ein Honorar, das die A für<br />

ihre Geschäftsführungstätigkeit bekommen hätte. Art. 538 Abs. 3 OR,<br />

nach dem in einem solchen Fall ein auftragsrechtlicher und damit objektivierter<br />

Sorgfaltsmassstab gälte, ist damit nicht anwendbar. 1<br />

Punkte<br />

erreicht


Bewertete Aussagen Punkte<br />

max.<br />

32 A hat ihre Position als Komplementärin erst kürzlich von ihrem Vater<br />

übernommen und war offenbar nicht ausreichend im Bilde. Dennoch hätte<br />

sie sich für einen derart bedeutsamen Verkauf bei einem ihrer Mitgesellschafter<br />

informieren sollen.<br />

Alternativ: Angesichts der Tatsache, dass die Scanner offenbar unbenutzt<br />

herumstanden, kann der A unter diesen Umständen kein persönlicher<br />

Vorwurf gemacht werden. Vielmehr wussten die Mitgesellschafter der A<br />

bei deren Aufnahme in die Gesellschaft, dass A möglicherweise nicht alle<br />

Folgen der Geschäftsführung abschätzen können würde. Dennoch verzichteten<br />

sie darauf, die Geschäftsführungsbefugnis der A einzuschränken.<br />

3<br />

33 Verjährung<br />

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen der Gesellschafter unter sich beträgt<br />

10 Jahre (Art. 591 Abs. 3 i.V.m. Art. 127 OR). Sie ist gewahrt. 1<br />

34 Weitere gute Argumente 2<br />

35 Fazit<br />

Klage des B gegen C<br />

1<br />

36 Zu prüfen ist, ob B auch gegen C auf Leistung an die X KG klagen kann<br />

(actio pro socio; Art. 538 OR). Vorausgesetzt für eine Klage sind auch<br />

hier gesetzes- oder gesellschaftsvertragswidriges Verhalten, Schaden,<br />

Kausalzusammenhang und Verschulden. Als Besonderheit ist zu beachten,<br />

dass C nur Kommanditär ist.<br />

Zur Aktiv- und Passivlegitimation sowie dazu, dass die Klage nur auf<br />

Leistung an die Gesellschaft gehen kann, vgl. vorne. (Falls vorne nicht<br />

1<br />

erwähnt und hier vollständig abgehandelt: 3 Punkte) 1<br />

37 Gesetzes- oder vertragswidriges Verhalten<br />

Fraglich ist, ob C, der laut Sachverhalt wusste, dass A im Begriff war, die<br />

Scanner zu verkaufen, diese hätte warnen sollen oder Widerspruch im<br />

Sinne von Art. 600 OR einlegen müssen, bzw. ob in der Unterlassung<br />

dieses Widerspruchs ein gesetzes- oder vertragswidriges Verhalten im<br />

Sinne von Art. 538 OR zu sehen ist. 1<br />

38 Bezüglich der Treuepflicht der Personengesellschafter ist auf das bereits<br />

zur Klage gegen A Gesagte zu verweisen. Die Treuepflicht des Kommanditärs<br />

ist grundsätzlich identisch mit derjenigen des Komplementärs<br />

(Meier-Hayoz/Forstmoser, § 14 N 48). 1<br />

39 Zumindest grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gesellschafter,<br />

der bemerkt, dass ein anderer Gesellschaft im Begriffe ist, einen Schaden<br />

zu verursachen, diesen aufgrund seiner Treuepflicht warnen muss bzw.<br />

sein Widerspruchsrecht geltend machen muss. 1<br />

40 C hätte den E sodann auch darüber informieren können, dass A nicht vertretungsbefugt<br />

war, um dadurch dessen guten Glauben in A's Vertretungsbefugnis<br />

zu zerstören (vgl. oben). 1<br />

41 Das Widerspruchsrecht insbesondere<br />

Nach Art. 600 Abs. 2 OR ist der Kommanditär nicht befugt, gegen die<br />

Vornahme einer Handlung Widerspruch zu erheben, wenn diese zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört. Der Verkauf von<br />

wesentlichen Teilen der Betriebseinrichtung gehört indessen nicht zum<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, sodass für C die Möglichkeit eines Einspruchs<br />

nach Art. 535 Abs. 2 OR bestanden hätte. 2<br />

42 Indem C die A nicht warnte und auch keinen Widerspruch einlegte, verhielt<br />

er sich damit pflichtwidrig i.S.v. Art. 538 OR. 3<br />

Punkte<br />

erreicht


Bewertete Aussagen Punkte<br />

max.<br />

43 Schaden<br />

Es kann auf das zur Klage des B gegen A Gesagte verwiesen werden.<br />

(Falls vorne nicht erwähnt und hier vollständig abgehandelt: 2 Punkte) 1<br />

44 Kausalzusammenhang<br />

Mit einer Intervention des C hätte der Verkauf der Scanner verhindert<br />

werden können. Insofern besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang<br />

zwischen der Nichtintervention und dem Schaden der X KG (vgl. BGE<br />

121 III 363 für die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhanges<br />

bei Unterlassungen). Alternativ: Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist<br />

bei Unterlassungen logisch unmöglich und daher nicht zu prüfen (vgl.<br />

etwa Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 2754).<br />

Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn eine Handlung<br />

nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der<br />

Dinge geeignet ist, einen bestimmten Erfolg zu bewirken (bzw. wenn wie<br />

vorliegend eine Unterlassung der Schaden hätte vermieden werden können;<br />

hypothetischer Kausalzusammenhang). Dies kann vorliegend bejaht<br />

werden. 2<br />

45 Verschulden<br />

Bezüglich des verlangten Sorgfaltsmassstabes ist auf das zur Klage gegen<br />

A Gesagte zu verweisen. Es gilt auch hier ein subjektiver Sorgfaltsmassstab.<br />

1<br />

46 C war schon seit Jahren Gesellschafter der X KG und damit wohl über<br />

die Bedeutung der Scanner für den Betrieb informiert. Auch hat er um die<br />

Verkaufsabsichten der A gewusst. Sein Untätigbleiben ist ihm daher zuzurechnen.<br />

Alternativ: Als Kommanditär hat C nicht Einblick in die Geschäftstätigkeit<br />

der Gesellschaft wie als Komplementär. Insofern ist davon auszugehen,<br />

dass er die Tragweite des Geschäfts nicht erkannte und insbesondere<br />

– auch hier gilt ein subjektiver Massstab – nicht erkennen musste. 2<br />

47 Verjährung<br />

Zur Verjährungsfrist vgl. oben. Sie ist gewahrt. 1<br />

48 Weitere gute Argumente 2<br />

49 Fazit<br />

C haftet der X KG aus Art. 538 OR für den verursachten Schaden. 1<br />

50 Solidarität<br />

Solidarische Haftung besteht nur im Aussenverhältnis. Die Gesellschafter<br />

haften intern anteilsmässig (BSK-Handschin, N 8 zu Art. 538 OR). 3<br />

51 Auch eine differenzierte Solidarität im Sinne von Art. 759 OR, wonach<br />

der einzelne Gesellschaft aufgrund seines Verschuldens haftet, besteht<br />

nicht. 1<br />

Total Frage 1 83<br />

Fall 2<br />

52 Generalklausel und exemplifizierende Spezialtatbestände: Generalklausel<br />

und Spezialtatbestände ergänzen sich wechselseitig in dem Sinne,<br />

dass die Generalklausel auch Leitschnur bei der Auslegung der Spezialtatbestände<br />

ist (OGer ZG in: sic! 1997, 316). Demnach ist sowohl auf<br />

UWG 2 als auch auf die Spezialtatbestände einzugehen. 1<br />

53 Anwendungsbereich des UWG:<br />

Vorausgesetzt ist eine Handlung, die objektiv auf eine Beeinflussung des<br />

wirtschaftlichen Wettbewerbs angelegt ist und nicht in einem völlig anderen<br />

Zusammenhang erfolgt (Wettbewerbshandlung; Baudenbacher, N 2<br />

ff. vor Art. 2 UWG). 1<br />

Punkte<br />

erreicht


Bewertete Aussagen Punkte<br />

max.<br />

54 Das Verhalten des A ist darauf ausgerichtet, Uhren zu verkaufen; es ist<br />

also auf eine Beeinflussung des wirtschaftlichen Wettbewerbs angelegt.<br />

Die Voraussetzung der Wettbewerbshandlung ist erfüllt. 3<br />

55 Örtlicher Anwendungsbereich: Auswirkungsprinzip. Vorliegend unproblematisch.<br />

1<br />

56 Zeitlicher Anwendungsbereich: Das UWG war bereits in Kraft. Vorliegend<br />

unproblematisch. 1<br />

57 Art. 3 Bst. b UWG<br />

Es ist zu prüfen, ob Art. 3 Bst. b UWG verletzt ist. Tatbestandsmässige<br />

Voraussetzungen sind eine „Angabe“, bestimmte Bezugspunkte dieser<br />

Angabe sowie eine Irreführungsgefahr. 1<br />

58 Angabe<br />

Das Positionieren einer Tafel mit Information über Angebote ist bereits<br />

aus grammatikalischer Sicht eine „Angabe“ im Sinne von Art. 3 Bst. b<br />

UWG. Diese Voraussetzung ist zweifellos erfüllt. 2<br />

59 Bezugspunkt<br />

Bezugspunkte der Angabe können der Urheber der Angabe selbst, seine<br />

Firma, seine Geschäftsbeziehungen, seine Waren, Werke oder Leistungen,<br />

deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung<br />

sowie seine Geschäftsverhältnisse sein. Vorliegend werden Angaben über<br />

die Uhren des A gemacht, also die angebotene Ware. Auch diese Voraussetzung<br />

ist erfüllt. 2<br />

60 Irreführungsgefahr<br />

Nach Art. 3 Bst. b UWG müssen die gemachten Angaben irreführend<br />

sein. Dies bedeutet zunächst, dass keine tatsächliche Irreführung stattgefunden<br />

haben muss, sondern nur, dass eine Irreführungsgefahr besteht.<br />

Die Irreführung kann durch objektiv wahre oder falsche Angaben erfolgen.<br />

Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die Angaben „unrichtig<br />

oder irreführend“ sein müssen. 1<br />

61 Fraglich ist, ob noch eine Irreführung vorliegt, wenn zwar zunächst auf<br />

einer Tafel für eine echte Uhr geworben wird, der Kunde im Laden daraufhin<br />

aber über die Tatsache der Fälschung aufgeklärt wird. 1<br />

62 Die vorliegend eingesetzte „Bait-and-switch“-Taktik, bei der der Kunde<br />

zunächst mit Angaben über bestimmte Produkte in das Geschäftslokal gelockt<br />

wird, wo ihm dann ein verändertes Angebot unterbreitet wird, gilt<br />

als unlauter (vgl. etwa SMI 1975, 122). Weitere gute Argumente pro Irreführung.<br />

3<br />

63 Wenn der Kunde im Laden aufgeklärt wird, kann er sich weiterhin frei<br />

entscheiden, ob er das Angebot annehmen will. Insofern liegt keine Irreführungsgefahr<br />

vor. Weitere gute Argumente contra Irreführung. 3<br />

64 Fazit 1<br />

65 Art. 2 UWG<br />

Im Weiteren ist eine Verletzung von Art. 2 UWG zu prüfen. Unlauter ist<br />

gemäss Art. 2 UWG jede gegen den Grundsatz von Treu und Glauben<br />

verstossende Wettbewerbshandlung. 1<br />

66 „Täuschend oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossend“<br />

geprüft: Das Verhalten ist täuschend. 1<br />

67 Sofern unter Art. 3 Bst. b UWG eine Irreführung verneint wurde, kann in<br />

casu ebenfalls nicht von einer gegen Treu und Glauben verstossenden<br />

Handlung ausgegangen werden. Art. 2 UWG hat neben Art. 3 Bst. b<br />

UWG daher vorliegend keine selbständige Bedeutung. 3<br />

68 Weitere gute Argumente zu Aufgabe 2 2<br />

Total Frage 2 28<br />

Punkte<br />

erreicht


69 Sprache und Aufbau 5<br />

Total Prüfung 116

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