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Betriebliche Umsetzung der europäischen Richtlinien für den ...

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<strong>Betriebliche</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>europäischen</strong> <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Arbeitsschutz<br />

Abstract<br />

Die in Kraft getretenen bzw. verabschiedeten und zukünftigen EU-<strong>Richtlinien</strong> dienen<br />

dem Ziel <strong>der</strong> Harmonisierung <strong>der</strong> innerstaatlichen Vorschriften <strong>der</strong> einzelnen<br />

Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet <strong>der</strong> technischen Sicherheit und auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes <strong>der</strong> Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.<br />

Allerdings existieren in Zusammenhang mit <strong>den</strong> EU-<strong>Richtlinien</strong> bzw. mit <strong>der</strong>en<br />

nationaler <strong>Umsetzung</strong> in <strong>den</strong> einzelnen Mitgliedsstaaten zum Teil große<br />

Schwierigkeiten bzw. Unklarheiten beson<strong>der</strong>s bei klein- und mittelständischen<br />

Unternehmen.<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

1. Einleitung<br />

Der Einfluss <strong>der</strong> Gesetzgebung <strong>der</strong><br />

Europäischen Union auf die<br />

innerstaatlichen Vorschriften <strong>der</strong><br />

Mitgliedsstaaten hat in <strong>den</strong> letzten<br />

Jahren stark zugenommen. Das wird<br />

schon an <strong>der</strong> steigen<strong>den</strong> Zahl <strong>der</strong> in<br />

<strong>den</strong> letzten Jahren verabschiedeten<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

ersichtlich. Die schon in Kraft<br />

getretenen bzw. verabschiedeten und<br />

zukünftigen EU-<strong>Richtlinien</strong> dienen<br />

ausschließlich dem Ziel <strong>der</strong><br />

Harmonisierung <strong>der</strong> innerstaatlichen<br />

Vorschriften <strong>der</strong> einzelnen<br />

Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

technischen Sicherheit und auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> Sicherheit und des<br />

Gesundheitsschutzes <strong>der</strong><br />

1. Einleitung<br />

2. Die Grundprinzipien <strong>der</strong> neuen Konzeption <strong>der</strong><br />

Europäischen Union<br />

3. Europäische <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Arbeitsschutz<br />

4. Die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>europäischen</strong> <strong>Richtlinien</strong> in nationales<br />

Recht <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

5. Anfor<strong>der</strong>ungen an Maschinenhersteller und<br />

Maschinenbenutzer durch die neuen Rechtsgrundlagen <strong>für</strong><br />

die Maschinensicherheit<br />

6. Fazit<br />

Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Mit<br />

dieser Harmonisierung sollen<br />

einerseits hemmende Barrieren<br />

zwischen <strong>den</strong> Mitgliedsstaaten durch<br />

unterschiedliche nationale Regelungen<br />

über die Beschaffenheit technischer<br />

Produkte beseitigt wer<strong>den</strong> und zum<br />

an<strong>der</strong>en ein einheitliches hohes<br />

Mindestniveau in Bezug auf Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz am<br />

Arbeitsplatz <strong>für</strong> alle Arbeitnehmer<br />

innerhalb <strong>der</strong> EU geschaffen wer<strong>den</strong>.<br />

Mit <strong>der</strong> verstärkten Konzentration auf<br />

<strong>den</strong> Arbeitsschutz ist <strong>der</strong> Binnenmarkt<br />

seit <strong>der</strong> zweiten Hälfte <strong>der</strong> 80 er Jahre<br />

um eine soziale Komponente<br />

bereichert wor<strong>den</strong>.


Allerdings existieren in<br />

Zusammenhang mit <strong>den</strong> EU-<strong>Richtlinien</strong><br />

bzw. mit <strong>der</strong>en nationaler <strong>Umsetzung</strong><br />

in <strong>den</strong> einzelnen Mitgliedsstaaten zum<br />

Teil große Schwierigkeiten bzw.<br />

Unklarheiten beson<strong>der</strong>s bei klein- und<br />

mittelständischen Unternehmen. Das<br />

Spektrum reicht dabei von völliger<br />

Unkenntnis <strong>der</strong> Rechtslage über<br />

Interpretationsprobleme bis hin zu<br />

Ignoranz.<br />

2. Die Grundprinzipien <strong>der</strong> neuen Konzeption <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union<br />

Im Jahre 1985 haben sich die<br />

Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Europäische<br />

Union auf eine "Entschließung über<br />

eine neue Konzeption auf dem Gebiet<br />

<strong>der</strong> technischen Harmonisierung und<br />

<strong>der</strong> Normung" geeinigt. Im Gegensatz<br />

zu <strong>den</strong> bis dahin erlassenen<br />

<strong>Richtlinien</strong>, die zum Teil sehr<br />

detaillierte Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

enthielten, sollte sich die<br />

Harmonisierung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften<br />

im Rahmen von <strong>Richtlinien</strong> zukünftig<br />

auf die Festlegung grundlegen<strong>der</strong><br />

Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

beschränken.<br />

Die Europäischen<br />

Normenorganisationen erhalten die<br />

Aufgabe, technische Spezifikationen<br />

auszuarbeiten, die in Übereinstimmung<br />

mit <strong>den</strong> <strong>Richtlinien</strong> (nach Artikel 100 a<br />

des EWG-Vertrages bzw. <strong>der</strong><br />

3. Europäische <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Arbeitsschutz<br />

Grundsätzlich wer<strong>den</strong> inhaltlich und<br />

auch in Bezug auf die<br />

<strong>Umsetzung</strong>skonsequenzen zwei<br />

verschie<strong>den</strong>e Arten von <strong>Richtlinien</strong><br />

unterschie<strong>den</strong> (siehe Bild 1).<br />

Zum einen handelt es sich dabei um<br />

die <strong>Richtlinien</strong> nach Artikel 100 a des<br />

EWG-Vertrages, welche<br />

Beschaffenheitsanfor<strong>der</strong>ungen an<br />

sichere Produkte und Arbeitsmittel zum<br />

Inhalt haben. Für diese Art von<br />

Einheitlichen Europäischen Akte)<br />

produktspezifische<br />

Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen festlegen.<br />

Bei Erzeugnissen, welche nach<br />

harmonisierten Normen (EN- Normen)<br />

hergestellt wor<strong>den</strong> sind, gilt die so<br />

genannte Vermutungswirkung. Das<br />

bedeutet, bei diesen Erzeugnissen<br />

wird davon ausgegangen, dass sie <strong>den</strong><br />

grundlegen<strong>den</strong> Sicherheits- und<br />

Gesundheitsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>für</strong> sie<br />

relevanten <strong>Richtlinien</strong> entsprechen.<br />

Allerdings besteht auch weiterhin keine<br />

Pflicht zur Normanwendung, dem<br />

Hersteller ist es freigestellt, seine<br />

Erzeugnisse auf an<strong>der</strong>e Weise<br />

herzustellen mit <strong>der</strong> Maßgabe, die in<br />

<strong>den</strong> relevanten <strong>Richtlinien</strong> fixierten<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen einzuhalten.<br />

Die Beweislast da<strong>für</strong> trägt <strong>der</strong><br />

Hersteller.<br />

<strong>Richtlinien</strong> gilt eine Vollharmonisierung<br />

bezüglich <strong>der</strong> nationalen <strong>Umsetzung</strong><br />

durch die einzelnen Mitgliedsstaaten.<br />

Das bedeutet, dass diese <strong>Richtlinien</strong><br />

inhaltsgleich, also 1:1 in nationales<br />

Recht umgesetzt wer<strong>den</strong> müssen.<br />

<strong>Richtlinien</strong> nach Artikel 100 a des<br />

EWG-Vertrages wer<strong>den</strong> von <strong>der</strong><br />

Generaldirektion III "Binnenmarkt" mit<br />

dem Ziel erarbeitet, Normen und<br />

Vorschriften <strong>für</strong> Produktanfor<strong>der</strong>ungen<br />

auf einem hohen Schutzniveau zu


harmonisieren, um damit einen freien<br />

Warenverkehr innerhalb <strong>der</strong><br />

Europäischen Union zu gewährleisten.<br />

Die zweite <strong>Richtlinien</strong>art verkörpert die<br />

<strong>Richtlinien</strong> nach Artikel 118 a des<br />

EWG- Vertrages. Diese <strong>Richtlinien</strong><br />

legen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen in Bezug<br />

auf die Sicherheit und <strong>den</strong><br />

Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

an ihrem Arbeitsplatz fest (z.B.<br />

Maschinenbenutzungsrichtlinie,<br />

Richtlinie Arbeitsstätten). Im<br />

Regelungsbereich dieser <strong>Richtlinien</strong><br />

existiert keine Vollharmonisierung, die<br />

<strong>Richtlinien</strong> nach Artikel 118 a stellen<br />

lediglich Mindestanfor<strong>der</strong>ungen dar,<br />

welche in <strong>den</strong> einzelnen<br />

Mitgliedsstaaten durch die nationale<br />

Gesetzgebung mindestens umgesetzt<br />

wer<strong>den</strong> müssen. Es ist <strong>den</strong> einzelnen<br />

Staaten freigestellt, die Vorgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinien</strong> national zu verschärfen. Der<br />

Termin <strong>für</strong> das Ende <strong>der</strong><br />

<strong>Umsetzung</strong>sfrist war <strong>der</strong> 31.12.1992.<br />

Allerdings ist es <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

bis dato noch nicht gelungen die<br />

Rahmenrichtlinie und die zugehörigen<br />

Einzelrichtlinien nach Artikel 118 a in<br />

nationales Recht zu überführen.<br />

Die nationale <strong>Umsetzung</strong> von EU-<br />

<strong>Richtlinien</strong> ist aus dem Grund<br />

bedeutungsvoll, weil eine EU-Richtlinie<br />

aus sich heraus keine unmittelbare<br />

nationale Rechtswirkung besitzt. Das<br />

heißt, die <strong>Richtlinien</strong> sind an die<br />

einzelnen Mitgliedstaaten gerichtet und<br />

sind nur ihnen gegenüber verbindlich<br />

(Art. 189 Abs.3 EWG-Vertrag). Dies<br />

bedeutet an<strong>der</strong>erseits, dass EU-<br />

<strong>Richtlinien</strong> neben dem Staat als<br />

Adressaten unmittelbar nur auf<br />

staatliche Stellen, Einrichtungen und<br />

Rechtssubjekte, welche dem Staat<br />

o<strong>der</strong> seinem Einfluss unterstehen,<br />

wirken.<br />

Die diesbezüglich herrschen<strong>den</strong><br />

unklaren Verhältnisse bereiten vor<br />

allem in klein- und mittelständischen<br />

Unternehmen große Probleme.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e Unternehmen in <strong>den</strong><br />

neuen Bundeslän<strong>der</strong>n sind oftmals<br />

ohne Kenntnis über die sich im<br />

Umbruch befindliche Gesetzeslage<br />

bzw. völlig überfor<strong>der</strong>t bei <strong>der</strong> Auswahl<br />

<strong>der</strong> <strong>für</strong> sie gültigen Bestimmungen. Ein<br />

Beispiel da<strong>für</strong> ist die EU-<br />

Maschinenrichtlinie (bzw. die nationale<br />

Maschinenverordnung als neunte<br />

Verordnung zum<br />

Gerätesicherheitsgesetz). Die<br />

Übergangsfrist <strong>für</strong> diese<br />

Rechtsverordnung ist zum 31.12.1994<br />

abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />

bestand die Option, Maschinen<br />

weiterhin nach Bau- und<br />

Ausrüstungsbestimmungen relevanter<br />

Unfallverhütungsvorschriften<br />

herzustellen o<strong>der</strong> aber die Maschinen<br />

nach <strong>den</strong> Festlegungen <strong>der</strong><br />

Maschinenrichtlinie und <strong>den</strong><br />

harmonisierten Europäischen Normen<br />

zu bauen.<br />

Davon abgesehen, dass viele<br />

Unternehmen das Ende <strong>der</strong><br />

Übergangsfrist aus Unkenntnis<br />

aufgrund fehlen<strong>der</strong> Informationen<br />

förmlich "verschlafen" haben,<br />

existieren daneben weitere Probleme<br />

bei <strong>der</strong> Normanwendung. Ein großes<br />

Problem <strong>für</strong> Maschinenhersteller sind<br />

die zum großen Teil noch fehlen<strong>den</strong><br />

harmonisierten Normen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Sicherheitsgruppen- bzw. Fach- und<br />

Produktnormen zur inhaltlichen<br />

Ausgestaltung, Detaillierung und<br />

Konkretisierung <strong>der</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

<strong>Richtlinien</strong>. Bei dem Versuch <strong>der</strong><br />

Interpretation von Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Maschinenrichtlinie streiten sich sogar<br />

die Experten über die Auslegung<br />

bestimmter Passagen.


Welche Konsequenzen ergeben sich<br />

nun <strong>für</strong> die Betriebe aus <strong>der</strong><br />

Harmonisierung <strong>der</strong><br />

Rechtsvorschriften? Unternehmen, die<br />

künftig eine Maschine innerhalb <strong>der</strong><br />

Europäischen Union kaufen, können<br />

davon ausgehen, dass ihr Produkt<br />

automatisch <strong>den</strong> nationalen<br />

Sicherheitsstandards entspricht, <strong>den</strong>n<br />

mit <strong>der</strong> Harmonisierung ist ein<br />

einheitliches hohes Niveau <strong>der</strong><br />

Sicherheitsstandards <strong>der</strong><br />

Mitgliedsstaaten erreicht wor<strong>den</strong>.<br />

Umgekehrt ist <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Maschinenhersteller ebenfalls eine<br />

Vereinfachung dahingehend<br />

Bild 1: <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> EG-<strong>Richtlinien</strong> in nationales Recht /1/<br />

eingetreten, dass er beim Bau einer<br />

neuen Maschine, welche <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Export innerhalb <strong>der</strong> EU bestimmt ist,<br />

keine beson<strong>der</strong>en nationalen<br />

Sicherheitsvorschriften mehr<br />

berücksichtigen muss und dadurch<br />

eine Aufwandsreduzierung und<br />

Vereinfachung <strong>der</strong><br />

Geschäftsabwicklung <strong>für</strong> ihn eintritt.<br />

An<strong>der</strong>erseits ist mit <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinien</strong>anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Hersteller ein wesentlich höherer<br />

Dokumentationsaufwand verbun<strong>den</strong><br />

als bisher.


4. Die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>europäischen</strong> <strong>Richtlinien</strong> in nationales Recht<br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

Die Organisation des überbetrieblichen<br />

Arbeitsschutzes in Deutschland ist<br />

durch eine historisch gewachsene<br />

organisatorische Mehrgleisigkeit<br />

gekennzeichnet. Das so genannte<br />

duale Arbeitsschutzsystem besteht aus<br />

<strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Säulen Staatlicher Bereich<br />

und Selbstverwalten<strong>der</strong> Bereich (siehe<br />

Bild 2). Der privatrechtliche Bereich sei<br />

an dieser Stelle ebenfalls erwähnt,<br />

.<br />

Das duale Arbeitsschutzsystem setzt<br />

sich beim Aufbau <strong>der</strong><br />

Arbeitsschutzvorschriften fort (siehe<br />

Bild 3). Es wird eine Teilung<br />

vorgenommen in staatliche Gesetze<br />

und Vorschriften und in die<br />

berufsgenossenschaftlichen<br />

Vorschriften und Regeln. Die<br />

Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vorschriften folgt dem<br />

Grundsatz: "vom groben zum feinen".<br />

Das bedeutet, dass die oben<br />

aufgeführten Vorschriften ein<br />

bestimmtes Gebiet umfassend regeln,<br />

ohne Detailregeln bzw. konkrete<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen zu beinhalten. Nach<br />

allerdings kommt ihm nicht die<br />

Bedeutung <strong>der</strong> bei<strong>den</strong> vorgenannten<br />

Bereich zu, da er im Gegensatz zu<br />

diesen über keine hoheitlichen<br />

Befugnisse verfügt und seine<br />

Aufgaben im Rahmen von privaten<br />

Verträgen o<strong>der</strong> im Auftrag hoheitlicher<br />

staatlicher Arbeitsschutzinstitutionen<br />

ausübt<br />

Bild 2: Organisation des überbetrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland /2/<br />

unten hin beziehen sich die<br />

Vorschriften auf ein Teilgebiet <strong>der</strong><br />

übergeordneten Vorschrift und <strong>der</strong><br />

Detaillierungs- und<br />

Konkretisierungsgrad steigt. Die<br />

allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik und Arbeitsmedizin verkörpern<br />

dabei <strong>den</strong> höchsten Detaillierungsgrad.<br />

Die von <strong>den</strong> gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften erlassenen<br />

Unfallverhütungsvorschriften dienen<br />

insbeson<strong>der</strong>e dazu, <strong>den</strong> in <strong>den</strong><br />

einzelnen Branchen bestehen<strong>den</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Verhältnisse Rechnung zu<br />

tragen.


Bedingt durch <strong>den</strong> Einfluss <strong>der</strong><br />

<strong>europäischen</strong> Gesetzgebung auf die<br />

nationalen Vorschriften wird es in<br />

Zukunft mehr staatliche<br />

Arbeitsschutzvorschriften geben als<br />

bisher, da verbindliche<br />

Konkretisierungen von<br />

Rechtsverordnungen (umgesetzte EU-<br />

<strong>Richtlinien</strong> nach Artikel 100 a des<br />

EWG-Vertrages) durch<br />

Unfallverhütungsvorschriften nicht<br />

mehr möglich sind. Auch im Bereich<br />

des betrieblichen Arbeitsschutzes wird<br />

es künftig mehr als bisher staatliche<br />

Verordnungen geben. Allerdings ist es<br />

möglich mit Hilfe <strong>der</strong><br />

Unfallverhütungsvorschriften die<br />

umgesetzten EU-<strong>Richtlinien</strong> nach<br />

Artikel 118 a des EWG-Vertrages zu<br />

konkretisieren bzw. zu verschärfen.<br />

Bild 3: Aufbau <strong>der</strong> Arbeitsschutzvorschriften /3/


5. Anfor<strong>der</strong>ungen an Maschinenhersteller und Maschinenbenutzer<br />

durch die neuen Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> die Maschinensicherheit<br />

Seit dem Ablauf <strong>der</strong> Übergangsfrist <strong>der</strong><br />

Maschinenrichtlinie am 01.01.1995<br />

sind die Hersteller von Maschinen, die<br />

ihre Maschinen innerhalb <strong>der</strong><br />

Europäischen Union inverkehrbringen<br />

wollen, verpflichtet, die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

aller relevanten <strong>Richtlinien</strong> nach Artikel<br />

100 a (mit<br />

Beschaffenheitsanfor<strong>der</strong>ungen an<br />

technische Arbeitsmittel) bei <strong>der</strong><br />

Herstellung zu berücksichtigen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e die Maschinenrichtlinie<br />

ist dabei von großer Bedeutung.<br />

Inhaltliche Schwerpunkte <strong>der</strong><br />

Maschinenrichtlinie sind:<br />

Grundlegende Sicherheits- und<br />

Gesundheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

Technische Dokumentation<br />

Betriebsanleitung (in <strong>der</strong><br />

Amtssprache des<br />

Verwendungslandes)<br />

EG-Konformitätserklärung und<br />

CE-Zeichen<br />

Nachfolgend sind einige wichtige<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen aufgeführt.<br />

Grundlegende Sicherheits- und<br />

Gesundheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

Diese sind im Anhang I <strong>der</strong> Richtlinie<br />

aufgeführt , die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

beziehen sich teilweise sehr detailliert<br />

auf<br />

Materialien und Erzeugnisse<br />

Konzipierung <strong>der</strong> Maschine im<br />

Hinblick auf die Handhabung<br />

Steuerungen und<br />

Befehlseinrichtungen<br />

(Ingangsetzen, Stillsetzen,<br />

Betriebsartenwahlschalter,<br />

Software)<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

Schutzeinrichtungen<br />

Schutzmaßnahmen gegen<br />

sonstige Gefahren ( Lärm,<br />

Vibration, Strahlung etc.) usw.<br />

Als Kernfor<strong>der</strong>ung lässt sich<br />

zusammenfassen, dass alle<br />

Betriebszustände ohne<br />

Personengefährdung möglich sein<br />

müssen.<br />

Technische Dokumentation<br />

Die Technische Dokumentation ist vor<br />

dem ersten Inverkehrbringen <strong>der</strong><br />

Maschine vom Hersteller zu erstellen<br />

und innerhalb von zehn Jahren nach<br />

dem Inverkehrbringen vorgelegt<br />

wer<strong>den</strong> können sie muss aber nicht<br />

ständig und tatsächlich vorhan<strong>den</strong> sein<br />

(außer bei Maschinen nach Anhang IV)<br />

. Sie alle zur Beurteilung <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinien</strong>konformität notwendigen<br />

Unterlagen enthalten. Dazu gehören,<br />

ähnlich wie beim früheren DDR-<br />

Schutzgütenachweis, u.a.:<br />

die Gesamt- und Detailpläne <strong>der</strong><br />

Maschine und ihrer Steuerkreise<br />

eine Auflistung <strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />

Konstruktion <strong>der</strong> Maschine<br />

berücksichtigten Normen<br />

die Beschreibung von<br />

Lösungen, die zur Verhütung<br />

<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Maschine<br />

ausgehen<strong>den</strong> Gefahren gewählt<br />

wur<strong>den</strong><br />

eventuell vorliegende<br />

Prüfberichte bzw. von einem<br />

Prüflaboratorium (akkreditierte<br />

Stelle) ausgestellte Zertifikate


Betriebsanleitung<br />

Diese muss je<strong>der</strong> Maschine<br />

beigegeben sein und in <strong>der</strong><br />

Amtssprache des EG-<br />

Verwen<strong>der</strong>landes verfasst sein. Die<br />

Betriebsanleitung muss die<br />

technischen Daten<br />

(Maschinenkennzeichnung), eine<br />

Beschreibung <strong>der</strong><br />

bestimmungsgemäßen Verwendung,<br />

Angaben über alle Betriebszustände<br />

und gegebenenfalls einen Verweis auf<br />

die sachwidrige Verwendung<br />

enthalten.<br />

EG-Konformitätserklärung und CE-<br />

Zeichen<br />

Die Ausstellung <strong>der</strong> EG-<br />

Konformitätserklärung und die<br />

Anbringung des CE-Zeichens erfolgt<br />

ausschließlich in <strong>der</strong><br />

Eigenverantwortung des Herstellers<br />

(o<strong>der</strong> seines in <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft ansässigen<br />

Beauftragten) vor dem<br />

Inverkehrbringen <strong>der</strong> Maschine. Im<br />

Unterschied zum GS-Zeichen ist in <strong>den</strong><br />

meisten Fällen das Einschalten einer<br />

externen Stelle nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Ausnahmen bil<strong>den</strong> hierbei Maschinen,<br />

<strong>den</strong>en ein beson<strong>der</strong>s hohes<br />

Gefährdungspotential unterstellt wird<br />

(siehe Anhang IV <strong>der</strong><br />

Maschinenrichtlinie), wie zum Beispiel<br />

Maschinen zur<br />

Nahrungsmittelverarbeitung,<br />

Holzbearbeitungsmaschinen und<br />

Maschinen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Einsatz im<br />

Untertagebau. Für diese Maschinen<br />

besteht im Falle des Fehlens o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Nichtanwendung harmonisierter<br />

Normen bei <strong>der</strong> Herstellung eine<br />

Baumusterprüfpflicht.<br />

Die EG-Konformitätserklärung ist das<br />

Verfahren, in dem <strong>der</strong> Hersteller<br />

erklärt, das die in <strong>den</strong> Verkehr<br />

gebrachte Maschine allen<br />

einschlägigen grundlegen<strong>den</strong><br />

Sicherheits- und<br />

Gesundheitsanfor<strong>der</strong>ungen entspricht.<br />

Nach <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong><br />

Konformitätserklärung ist <strong>der</strong> Hersteller<br />

zur Anbringung des CE-Zeichens<br />

berechtigt.<br />

Wie aus Bild 4 ersichtlich sind aber<br />

nicht nur die Maschinenhersteller von<br />

<strong>den</strong> neuen Rechtsgrundlagen direkt<br />

betroffen, son<strong>der</strong>n auch die<br />

Maschinenbenutzer. Für sie sind<br />

insbeson<strong>der</strong>e die EG-<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> die<br />

Benutzung von Arbeitsmitteln<br />

(89/655/EWG), die Maschinenrichtlinie<br />

und die Richtlinie über Arbeitsstätten<br />

(89/654/EWG) von Bedeutung, Die<br />

genannten <strong>Richtlinien</strong> fin<strong>den</strong> dabei<br />

nicht nur bei Neumaschinen bzw. neu<br />

eingerichteten Arbeitsstätten<br />

Anwendung, son<strong>der</strong>n auch bei bereits<br />

in Betrieb befindlichen Maschinen bzw.<br />

Arbeitsstätten. Die Übergangsfrist <strong>für</strong><br />

die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie<br />

endet am 31.12.1996 und die <strong>der</strong><br />

Richtlinie über Arbeitsstätten schon am<br />

31.12.95. Im Anhang <strong>der</strong> Arbeitsmittel-<br />

Benutzungsrichtlinie wer<strong>den</strong> u.a.<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>den</strong> Spindelstopp<br />

nach bestimmten Zeiteinheiten,<br />

Umhausung des Arbeitsraumes <strong>der</strong><br />

Maschine und modifizierte Not-Aus-<br />

Schalter gestellt. Aus <strong>den</strong><br />

Aufzählungen wird ersichtlich, dass<br />

teilweise großer Än<strong>der</strong>ungsbedarf an<br />

Maschinen (vor allem älterer Baujahre)<br />

besteht. Daraus leitet sich<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> die<br />

Maschinenbetreiber in <strong>den</strong> neuen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n ein großer<br />

Handlungsbedarf ab, da die benutzten<br />

Maschinen zum Großteil älteren<br />

Baujahres sind.<br />

Die Neukäufer von Maschinen sollten<br />

insbeson<strong>der</strong>e darauf achten, dass die<br />

Maschine mit dem CE-Zeichen<br />

versehen ist und eine<br />

Konformitätserklärung des Herstellers


vorliegt, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Hersteller die<br />

Übereinstimmung seiner Maschine mit<br />

<strong>den</strong> grundlegen<strong>den</strong> Sicherheits- und<br />

Gesundheitsanfor<strong>der</strong>ungen aller<br />

relevanten <strong>Richtlinien</strong> erklärt.<br />

Bild 4: Neue Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> Maschinenhersteller und -benutzer durch die europäischer <strong>Richtlinien</strong> /1/<br />

Welcher Handlungsbedarf ergibt sich<br />

aus <strong>den</strong> neuen Anfor<strong>der</strong>ungen? In<br />

jedem Falle sind sowohl die<br />

Maschinenhersteller als auch die<br />

Nutzer von Maschinen angehalten sich<br />

mit <strong>den</strong> neuen Bestimmungen<br />

auseinan<strong>der</strong>zusetzen und die <strong>für</strong> sie<br />

relevanten Vorschriften zu<br />

berücksichtigen. Ansonsten kann die<br />

Nichteinhaltung relevanter <strong>Richtlinien</strong><br />

schwerwiegende Folgen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Betrieb haben.<br />

Für <strong>den</strong> Hersteller kann das bei<br />

Nichteinhaltung von Vorschriften bei<br />

<strong>der</strong> Produktherstellung bis zur<br />

Untersagungsverfügung <strong>für</strong> das<br />

Produkt reichen. Bisher war da<strong>für</strong> eine<br />

mit dem Produkt im Zusammenhang<br />

stehende konkrete Gefährdung<br />

notwendig, heute ist das<br />

Inverkehrbringen eines Produktes<br />

ohne CE-Kennzeichen mit CE-<br />

Kennzeichnungspflicht (u.a.<br />

Maschinen) <strong>für</strong> eine<br />

Untersagungsverfügung ausreichend.<br />

Der Maschinenbenutzer ist verpflichtet<br />

seinen vorhan<strong>den</strong>en Alt-<br />

Maschinenbestand bis zum 01.01.1997<br />

nach <strong>den</strong> Verordnungen zum<br />

Gerätesicherheitsgesetz (umgesetzte<br />

EU-<strong>Richtlinien</strong>) umzurüsten und eine<br />

Konformitätserklärung <strong>für</strong> jede<br />

Maschine zu erstellen. Das bedeutet<br />

bei entsprechen<strong>der</strong> Technik (neuere<br />

Maschinen):<br />

Erstellen einer aktuellen<br />

Bedienungsanleitung<br />

Erstellen einer aktuellen<br />

Betriebsanweisung<br />

Durchführung einer<br />

Gefährdungsanalyse /4/.


In <strong>der</strong> Regel (d.h. bei älteren<br />

Maschinen) ergeben sich folgende<br />

Konsequenzen im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Gerätesicherheitsgesetzes und <strong>der</strong><br />

Erstellung <strong>der</strong> Konformitätserklärung:<br />

6. Fazit<br />

Es wird deutlich, dass sich das<br />

deutsche Arbeitsschutzrecht im<br />

Umbruch befindet und zukünftig noch<br />

stärker durch europäisches Recht<br />

beeinflusst wird. Einerseits ist die neue<br />

Situation ist vor allem von Klein- und<br />

Mittelständlern aufgrund <strong>der</strong> Fülle und<br />

Komplexität auf sie einstürmen<strong>der</strong><br />

Vorschriften kaum zu überblicken,<br />

an<strong>der</strong>erseits besteht gerade hier<br />

großer Handlungsbedarf. Die<br />

praktizierte Informationspolitik <strong>der</strong><br />

Europäischen Union trägt lei<strong>der</strong> auch<br />

nicht zur Entspannung <strong>der</strong> Situation<br />

bei.<br />

Literaturquellen<br />

Umrüstung <strong>der</strong> Steuerung<br />

Lärmmin<strong>der</strong>ung (ab 1998<br />

verbindlich)<br />

Schutz gegen mechanische<br />

Gefahren<br />

Kühlschmierstoffe<br />

(Vollkapselung, Absaugung) /4/<br />

Es bleibt zu hoffen, dass in naher<br />

Zukunft die fehlen<strong>den</strong><br />

<strong>Umsetzung</strong>svorschriften in Form<br />

harmonisierter Normen zur Verfügung<br />

gestellt wer<strong>den</strong> um die bestehen<strong>den</strong><br />

Unsicherheiten und<br />

Informationsdefizite zu beseitigen.<br />

Auch auf nationaler Ebene besteht<br />

dringen<strong>der</strong> Handlungsbedarf klare<br />

Rechtsgrundlagen zu schaffen und in<br />

Bezug auf die nationale Überführung<br />

von EU-Recht <strong>den</strong> Verpflichtungen<br />

Deutschlands als EU-Mitglied endlich<br />

nachzukommen.<br />

/1/ Neue Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> die Sicherheit von Maschinen ab 01.01.1995/ FAMO-<br />

Workshop Wuppertal 28.-29.11.94 )<br />

/2/ aus BAU/BG-Lehrmaterialien Sicherheitsfachkräfte, Grundlehrgang A/1,14<br />

/3/ aus: Broschüre "Arbeit menschlicher machen" <strong>der</strong> BAU Dortmund (1992)<br />

/4/ Teilnehmerunterlagen zum FAMO-Workshop am 26./27.06.95 in Freiberg; Vortrag<br />

Prof. Dr. Vorath, ASER, Bergische Universität Wuppertal<br />

Produktinformationen<br />

Autor: Michael Uhlmann<br />

ATB GmbH<br />

Broschüre: "Arbeitsschutz im Rahmen des Projektes Innovation durch mo<strong>der</strong>ne<br />

Produktionskonzepte und Lernstrategien in Kleinbetrieben - IMPULS-K", Heft 4 <strong>der</strong><br />

Wissenschaftliche Schriftenreihe des Institutes <strong>für</strong> Betriebswissenschaften und<br />

Fabriksysteme <strong>der</strong> TU Chemnitz, Chemnitz 1996<br />

Informationen zum Bezug <strong>der</strong> Broschüre erhalten Sie bei <strong>der</strong> ATB GmbH.

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