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Benutzungsordnung für die Bibliothek der Stadt Allstedt Auf der ...

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<strong>Benutzungsordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Allstedt</strong><br />

<strong>Auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>für</strong> das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung <strong>der</strong> Neufassung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Allstedt</strong> in seiner Sitzung am 14.12.2009 folgende <strong>Benutzungsordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bibliothek</strong> beschlossen:<br />

§ 1 Benutzungsrecht<br />

Die Benutzung <strong>der</strong> <strong>Bibliothek</strong> als öffentliche Einrichtung ist je<strong>der</strong>mann nach Maßgabe <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong> gestattet. Sie <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von Bildung und Freizeitgestaltung sowie zur<br />

Information. Das Benutzungsverhältnis unterliegt dem öffentlichen Recht.<br />

§ 2 Öffnungszeiten<br />

Die <strong>Bibliothek</strong> hat feste Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.<br />

§ 3<br />

Gebühren<br />

1. Für das Ausleihen einzelner Me<strong>die</strong>n außer Haus werden keine Gebühren erhoben.<br />

2. Bei Überschreiten <strong>der</strong> Leihfrist werden Gebühren lt. Gebührensatzung erhoben.<br />

§ 4<br />

Anmeldung<br />

1. Die Benutzerinnen/Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage ihres Personalausweises o<strong>der</strong><br />

eines gleichgestellten Dokumentes an. Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zum vollendeten 16.<br />

Lebensjahres müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Diese haften <strong>für</strong> ihre<br />

min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>.<br />

2. Die <strong>Benutzungsordnung</strong> und Gebührensatzung gelten <strong>für</strong> alle Benutzerinnen/Benutzer bzw. <strong>der</strong>en<br />

gesetzliche Vertreter. Durch Unterschrift erkennen sie <strong>die</strong>se an.<br />

3. Bei <strong>der</strong> Anmeldung wird allen Benutzerinnen/Benutzern ein Benutzerausweis ausgehändigt. Die<br />

Benutzerordnung und <strong>die</strong> Gebührensatzung werden zur Einsicht ausgelegt bzw. ausgehängt. Die<br />

Benutzerinnen/Benutzer erklären sich gleichzeitig mit <strong>der</strong> elektronischen Speicherung ihrer<br />

persönlichen Daten einverstanden.<br />

4. Der Benutzerausweis ist bei <strong>der</strong> Ausleihe und Rückgabe von Me<strong>die</strong>n mitzubringen.<br />

5. Namens- und Adressän<strong>der</strong>ungen sind <strong>der</strong> <strong>Bibliothek</strong> unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 5<br />

Ausleihe<br />

1. Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Me<strong>die</strong>n <strong>für</strong> 4 Wochen ausgeliehen.<br />

2. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag um eine weitere Leihperiode verlängert werden, soweit<br />

keine Vorbestellung vorliegt. Der Verlängerungsantrag kann auch schriftlich, telefonisch o<strong>der</strong> per<br />

Mail unter Angabe von Fälligkeitsdatum und Namen erfolgen.<br />

3. Ausgeliehene Me<strong>die</strong>n können vorbestellt werden. Die <strong>Bibliothek</strong> kann <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Vorbestellung generell aufheben, begrenzen o<strong>der</strong> zeitweise einschränken.<br />

§ 6<br />

Behandlung <strong>der</strong> Me<strong>die</strong>n<br />

1. Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, <strong>die</strong> Me<strong>die</strong>n <strong>der</strong> <strong>Bibliothek</strong> sorgfältig zu behandeln<br />

und sie vor Verän<strong>der</strong>ung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.<br />

2. Verlust und Beschädigung entliehener Me<strong>die</strong>neinheiten sind <strong>der</strong> ausleihenden <strong>Bibliothek</strong><br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

3. Für jede Beschädigung sind <strong>die</strong> Instandsetzungskosten und bei Verlust <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffungswert<br />

zu ersetzen o<strong>der</strong> ein Ersatzexemplar zu liefern.<br />

4. Für Schäden, <strong>die</strong> durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haften <strong>die</strong><br />

Benutzerinnen/Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter.


5. Die Ersatzleistung wird auch dann fällig, wenn <strong>der</strong> Kunde <strong>für</strong> Schäden o<strong>der</strong> Verlust nicht<br />

verantwortlich gemacht werden kann (Diebstahl, Brand…). Er haftet auch in jedem Fall <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

unzulässige Weitergabe an Dritte.<br />

§ 7<br />

Überschreiten <strong>der</strong> Leihfrist<br />

1. Ausgeliehene Me<strong>die</strong>n sind spätestens am letzten Tag <strong>der</strong> Leihfrist ohne beson<strong>der</strong>e <strong>Auf</strong>for<strong>der</strong>ung<br />

bei <strong>der</strong> Ausleihstelle zurückzugeben.<br />

2. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe <strong>der</strong> Me<strong>die</strong>n gemäß § 6 (1) werden Bearbeitungs- und<br />

Versäumnisgebühren lt. Gebührensatzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Allstedt</strong> erhoben.<br />

3. Die <strong>Bibliothek</strong>en erinnern nach Ablauf <strong>der</strong> Leihfrist schriftlich an <strong>die</strong> Rückgabe <strong>der</strong> Me<strong>die</strong>n. Die<br />

Portokosten tragen <strong>die</strong> betreffenden Benutzerinnen/Benutzer. Bei Erfolglosigkeit <strong>der</strong> Mahnung<br />

wird <strong>der</strong> Rechtsweg beschritten. Falls <strong>die</strong> Beschreitung des Rechtsweges erfor<strong>der</strong>lich geworden<br />

ist, werden <strong>die</strong> betroffenen Benutzerinnen/Benutzer von <strong>der</strong> künftigen Benutzung <strong>der</strong> <strong>Bibliothek</strong><br />

ausgeschlossen.<br />

§ 8<br />

Verhalten in den <strong>Bibliothek</strong>sräumen<br />

1. Die <strong>Bibliothek</strong>sbenutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, jede Störung an<strong>der</strong>er Benutzerinnen/<br />

Benutzer sowie des <strong>Bibliothek</strong>sbetriebes zu vermeiden.<br />

2. Rauchen sowie <strong>der</strong> Verzehr von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.<br />

3. Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, dürfen nicht in <strong>die</strong> <strong>Bibliothek</strong>sräume mitgebracht<br />

werden.<br />

4. Der Inhalt von Taschen und Mappen ist im Verdachtsfall auf Verlangen des <strong>Bibliothek</strong>spersonals<br />

vorzuzeigen.<br />

5. Das <strong>Bibliothek</strong>spersonal übt das Hausrecht aus.<br />

6. Für den Verlust o<strong>der</strong> Beschädigung persönlicher Sachen des Kunden haftet <strong>die</strong> <strong>Bibliothek</strong> nicht.<br />

§ 9<br />

Internet<br />

Der in <strong>der</strong> <strong>Bibliothek</strong> vorhandene Internetzugang kann entsprechend des Bildungs- und Informationsauftrags<br />

genutzt werden. Die Benutzerinnen/Benutzer sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einhaltung des Urheberrechts und<br />

<strong>der</strong> Jugendschutzbestimmung verantwortlich. Das Abrufen rechtswidriger Inhalte ist untersagt.<br />

Die <strong>Bibliothek</strong> ist nicht verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inhalte, <strong>die</strong> Verfügbarkeit und <strong>die</strong> Qualität von Angeboten<br />

Dritter, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> bereitgestellten Zugänge abgerufen werden.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Benutzungsordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Allstedt</strong> tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Allstedt</strong>, den 14.12.2009<br />

Gez. Richter<br />

Bürgermeister Siegel


Gebührensatzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Allstedt</strong><br />

<strong>Auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>für</strong> das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung <strong>der</strong> Neufassung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Allstedt</strong> in seiner Sitzung am 14.12.2009 folgende Gebührensatzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Bibliothek</strong> festgelegt:<br />

Gebührensatzung<br />

Die durch Gebühren erzielten Einnahmen werden <strong>der</strong> <strong>Bibliothek</strong> zu 100 % <strong>für</strong> ihren Me<strong>die</strong>netat zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

§ 1<br />

Der Erwerb eines Benutzerausweises ist <strong>für</strong> alle Benutzerinnen/Benutzer erfor<strong>der</strong>lich. Für beson<strong>der</strong>e<br />

Dienstleistungen und bei Überschreitung <strong>der</strong> Leihfrist werden zusätzlich nachfolgend genannte<br />

Gebühren erhoben.<br />

Die Gebühren bei Leihfristüberschreitungen <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zum vollendeten 16.<br />

Lebensjahr betragen 50 %.<br />

1. Der Erwerb eines Benutzerausweises beträgt 2,50 EUR<br />

eines Ersatzbenutzerausweises bei Verlust 5,00 EUR<br />

2. <strong>für</strong> folgende Leistungen betragen <strong>die</strong> Gebühren<br />

2.1. Vorbestellung einer Me<strong>die</strong>neinheit 1,00 EUR<br />

§ 2<br />

3. Nach Ablauf <strong>der</strong> Leihfrist gemäß Benutzerordnung wird schriftlich an <strong>die</strong> Rückgabe <strong>der</strong> Me<strong>die</strong>n<br />

erinnert. Die entstehenden Portokosten werden den Benutzerinnen/Benutzer zusätzlich zu den<br />

Versäumgebühren berechnet. Bei Erfolglosigkeit werden Maßnahmen zur Herausgabe <strong>der</strong><br />

entliehenen Me<strong>die</strong>n o<strong>der</strong> zum Schadenersatz und zur Zahlung <strong>der</strong> entstandenen Gebühren<br />

nach den geltenden Vollstreckungsbestimmungen eingeleitet.<br />

Die Gebühren betragen:<br />

3.1. Im Fall <strong>der</strong> Leihfristüberschreitung bis zu 1 Woche pauschal 1,00 EUR<br />

3.2. Im Fall <strong>der</strong> Leihfristüberschreitung je Me<strong>die</strong>neinheit und vollendeter Woche<br />

nach 1 Woche 1,00 EUR<br />

nach 2 Wochen 1,50 EUR<br />

nach 3 Wochen 2,00 EUR<br />

nach 4 Wochen 3,00 EUR<br />

nach Vollendung <strong>der</strong> 5. Woche wöchentlich 5,00 EUR<br />

3.3. Bearbeitungsgebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> Vollstreckung 26,00 EUR<br />

3.4. Schadenersatz bei Beschädigung o<strong>der</strong> Verlust von Me<strong>die</strong>n ist<br />

in Höhe <strong>der</strong> anfallenden Kosten <strong>für</strong> Reparatur, Reinigung o<strong>der</strong><br />

Ersatzanschaffung o<strong>der</strong> Bereitstellung eines gleichwertigen<br />

Ersatzexemplars zu leisten.<br />

4. Internetnutzung 0,50 €/15 Min.<br />

§ 3<br />

1. Die Gebühren nach § 2 (1.), (2.) und (4.) werden mit Erbringung <strong>der</strong> Leistung fällig.<br />

2. Bearbeitungsgebühren nach § 2 (3.1.) und (3.2.) werden fällig mit Ablauf <strong>der</strong> Öffnungszeit des<br />

letzten Tages <strong>der</strong> Leihfrist bzw. mit Ablauf <strong>der</strong> Öffnungszeit des Tages, an dem <strong>die</strong> Leihfrist um<br />

eine, zwei, drei, vier o<strong>der</strong> fünf Wochen überschritten ist, unabhängig von einer Erinnerung.<br />

3. Bearbeitungsgebühren nach § 2 (3.3.) werden fällig nach Ablauf <strong>der</strong> Vorbereitungsmaßnahmen.<br />

4. Schadenersatz nach § 2 (3.4.) wird fällig nach Beschädigung o<strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Me<strong>die</strong>neinheit<br />

durch <strong>die</strong> Benutzerinnen/Benutzer und Mitteilung eines Kostenbescheides an den Benutzer.


§ 4<br />

1. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist <strong>die</strong>/<strong>der</strong>jenige, <strong>die</strong>/<strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Leistungen <strong>der</strong><br />

<strong>Bibliothek</strong> unmittelbar begünstigt ist (Benutzerinnen/Benutzer) o<strong>der</strong> <strong>die</strong>/<strong>der</strong> <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Leistungen <strong>der</strong> <strong>Bibliothek</strong> beantragen.<br />

2. Bei Min<strong>der</strong>jährigen haften <strong>die</strong> gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zahlung <strong>der</strong><br />

Gebühren.<br />

§ 5<br />

Von <strong>der</strong> Erhebung einer Gebühr kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, wenn daran ein<br />

öffentliches Interesse besteht.<br />

Diese Gebührensatzung tritt ab 01.01.2010 in Kraft.<br />

<strong>Allstedt</strong>, den 14.12.2009<br />

§ 6<br />

Gez. Richter<br />

Bürgermeister Siegel

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