17.08.2013 Aufrufe

hinweispflichtenualterbeschraenkungenbeihaarfarben.pdf

hinweispflichtenualterbeschraenkungenbeihaarfarben.pdf

hinweispflichtenualterbeschraenkungenbeihaarfarben.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Damen und Herren<br />

Vorstandsmitglieder<br />

Landesinnungsmeister<br />

Ausschussmitglieder<br />

Landesinnungsverbände<br />

VIII. Umwelt und Gesundheit - Nr. 01/2011<br />

Hinweispflichten und Altersbeschränkung bei Haarfarben<br />

Allgemeine Hinweispflichten:<br />

07.10.2011 wl/gr<br />

Die Kosmetikverordnung regelt in Verbindung mit anderen Rechtsgrundlagen die Herstellung und den<br />

Vertrieb kosmetischer und haarkosmetischer Produkte. Neben der Festlegung von Verboten für die<br />

Verwendung gesundheitsschädlicher Stoffe in der Produktion kosmetischer Mittel werden verschieden<br />

Anwendungsbeschränkungen sowie Deklarations- und Hinweispflichten geregelt, die in erster Linie<br />

die Hersteller und Vertreiber kosmetischer Produkte betreffen, aber auch für den Friseur als Händler<br />

und Anwender im Rahmen von Sorgfaltspflichten und wegen der Vermeidung von Haftungsrisiken eine<br />

besondere Bedeutung haben.<br />

In diesem Zusammenhang müssen oxidative und auch andere Haarfarben, die bestimmte Wirkstoffe<br />

enthalten, aufgrund ihres potentiellen Allergierisikos folgenden Hinweis auf der Verpackung oder in<br />

einem „Beipackzettel“ haben:<br />

Produkt- und wirkstoffabhängig sind ggf. weitere Hinweise und Anwendungsbeschränkungen zu beachten.<br />

Daraus ergeben sich besondere Hinweis- und Sorgfaltspflichten für den einzelnen Friseurbetrieb<br />

und seine Mitarbeiter. Maßgeblich ist der jeweilige Hinweis auf dem Beipackzettel bzw. auf der<br />

Verpackung.


In dem gemeinsamen mit dem IKW herausgegebenen Folder -„ Wichtige Hinweise für Friseure zur<br />

Haarfärbung“ - ist eine grundlegende Anleitung zur Umsetzung und Kommunikation mit dem Kunden<br />

enthalten.<br />

Altersbeschränkung:<br />

Darüber hinaus ist die Altersbeschränkung von besonderem praktischen Interesse. Wir gehen davon aus,<br />

dass der europäische Gesetzgeber mit seiner zugrundliegenden Kosmetikrichtlinie dem Gedanken des<br />

Jugendschutzes, wie er in einer Reihe von jugendschutzrechtlichen Vorschriften mit Altersgrenzen<br />

Ausdruck findet, auch in Zusammenhang mit dem allerdings seltenen Allergierisiko im Bereich der<br />

Haarfarben Rechnung tragen wollte. Daraus ergeben sich die folgenden Empfehlungen und Einschätzungen.<br />

In der Anlage des Rundschreibens erhalten Sie im Übrigen den Entwurf eines Hinweisblatts für<br />

die Mitgliedsbetriebe.<br />

1. Wir empfehlen die enthaltene Altersgrenze („unter 16 Jahre“) für Haarfarben entsprechend der<br />

Hinweise im Beipackzettel oder auf der Verpackung bzw. Farbtube strikt zu beachten. Dies ist<br />

schon wegen der durch diese Regelungen konkretisierten Sorgfaltspflicht und möglicher Haftungsfolgen<br />

bei Auftreten einer allergischen Reaktion, die sehr gravierend sein können, geboten.<br />

Zur Kundenkommunikation empfiehlt sich folgende Sprachregelung:<br />

„Der Gesetzgeber hat bewusst, wie auch in anderen Bereichen des Jugendschutzes, eine altersabhängige<br />

Beschränkung für das Färben der Haare eingeführt. Mit einer solchen Altersgrenze will er<br />

eine verantwortungsvolle Entscheidung hinsichtlich der Typveränderung, der Häufigkeit und Auswirkungen<br />

einer Farbbehandlung sicherstellen.“<br />

Verschiedene Hersteller informieren ihre Kunden ganz gezielt zu dieser Problematik. Dabei wird<br />

darauf hingewiesen, dass durch die Kosmetikgesetzgebung veranlasst, ab dem 1. September 2011<br />

auf allen Verpackungen und Beipackzettel von Haarfarben der Hinweis zu erfolgen hat:<br />

„ Nicht geeignet für Personen unter 16 Jahren“.


Hintergrund dieser Regelung sei gemäß der EU-Färberichtlinie die Überlegung , dass man ab einem<br />

Alter von 16 Jahren reif genug ist, um evtl. mögliche Risiken und die typverändernden Effekte in<br />

diesem Bereich eigenverantwortlich einschätzen zu können.<br />

Natürlich betonen die Hersteller in diesem Zusammenhang zu Recht die Produktsicherheit und hohe<br />

Qualität dieser Färbemittel, die einer strengen Sicherheitskontrolle unterzogen werden, bevor sie auf<br />

den Markt kommen und dort weiterhin in Bezug auf Sicherheit und Gebrauch überwacht werden.<br />

2. Diese Regelung begründet aber kein „Beschäftigungsverbot“ von unter-16-jährigen Auszubildenden<br />

im Farbbereich. Soweit ein noch nicht 16-jähriger Auszubildender beschäftigt wird, sind aber besondere<br />

Vorsichtsmaßnahmen beim ausbildungsbedingten Umgang mit Haarfarben am Kunden zu<br />

beachten. Dazu gehört die Unterweisung in Bezug auf die möglichen Risiken, die Beaufsichtigung<br />

und die unbedingte und ausnahmslose Anwendung von Schutzmaßnahmen – Tragen geeigneter<br />

Handschuhe - zur Verhinderung von Hautkontakt mit der Haarfarbe.<br />

Die Verpflichtung zum Schutz vor Hautkontakten mit Haarfarbe durch Handschuhtragen ergibt sich<br />

im Übrigen für alle Ausbildungs- wie auch Arbeitsverhältnisse im Friseurhandwerk auch aus der<br />

TRGS 530 und allgemeinen Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes. Allerdings begründet das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

(JArbSchG) in Zusammenhang mit den §§ 22 , 28 a JArbSchG nach unser<br />

Auffassung ein noch höheres Sorgfaltspflichtniveau. Da eine Ausbildung in diesem Bereich unter<br />

dem Vorbehalt der Erforderlichkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels steht, sollte neben der<br />

konsequenten Einhaltung der Schutzmaßnahmen sichergestellt werden, dass der quantitative Umfang<br />

der Beschäftigung in diesem Bereich in einem angemessenen Verhältnis zu anderen Ausbildungstätigkeiten<br />

bleibt.<br />

3. Schließlich möchten wir darauf aufmerksam machen, dass diese besonderen Hinweispflichten und<br />

Altersbeschränkungen sich zwar in erster Linie auf oxidative Haarfarben beziehen, aber zum Teil<br />

auch für andere, nicht-oxidative Haarfarben gelten; insbesondere dann, wenn darin hinweispflichtige<br />

Farbstoffe enthalten sind.<br />

Entscheiden ist jeweils die konkrete Regelung im Anhang der Kosmetik-VO und die dort für jedes<br />

Farbprodukt bzw. deren Farbstoffe enthaltene Anweisung. Im Rahmen seiner gesetzlichen Hinweispflichten<br />

ist es allein der Hersteller, der diese Angaben und Verwendungsbeschränkungen<br />

korrekt im Beipackzettel und auf den Verpackungen bzw. Behältnissen aufzuführen hat. Somit<br />

kommt dem Beipackzettel und den anderen Herstellerhinweisen eine besondere Bedeutung für die<br />

Anwendung in der Salonpraxis zu. Wir empfehlen deshalb unbedingt , diese Informationen genau<br />

und konsequent zu beachten und im Zweifelsfall Rücksprache mit dem Hersteller oder Lieferpartner<br />

zu nehmen.<br />

ZENTRALVERBAND DES<br />

DEUTSCHEN FRISEURHANDWERKS<br />

gez. Andreas Popp gez. Rainer Röhr<br />

Präsident Hauptgeschäftsführer<br />

Anlage<br />

Hinweisblatt:<br />

Haarfärbung bei Jugendlichen unter 16 Jahren<br />

ELISENSTRASSE 5-9<br />

50667 Köln<br />

TELEFON +49 (0)2 21/97 30 37-0<br />

TELEFAX +49 (0)2 21/97 30 37-30<br />

info@friseurhandwerk.de<br />

www.friseurhandwerk.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!