hinweispflichtenualterbeschraenkungenbeihaarfarben.pdf
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Damen und Herren<br />
Vorstandsmitglieder<br />
Landesinnungsmeister<br />
Ausschussmitglieder<br />
Landesinnungsverbände<br />
VIII. Umwelt und Gesundheit - Nr. 01/2011<br />
Hinweispflichten und Altersbeschränkung bei Haarfarben<br />
Allgemeine Hinweispflichten:<br />
07.10.2011 wl/gr<br />
Die Kosmetikverordnung regelt in Verbindung mit anderen Rechtsgrundlagen die Herstellung und den<br />
Vertrieb kosmetischer und haarkosmetischer Produkte. Neben der Festlegung von Verboten für die<br />
Verwendung gesundheitsschädlicher Stoffe in der Produktion kosmetischer Mittel werden verschieden<br />
Anwendungsbeschränkungen sowie Deklarations- und Hinweispflichten geregelt, die in erster Linie<br />
die Hersteller und Vertreiber kosmetischer Produkte betreffen, aber auch für den Friseur als Händler<br />
und Anwender im Rahmen von Sorgfaltspflichten und wegen der Vermeidung von Haftungsrisiken eine<br />
besondere Bedeutung haben.<br />
In diesem Zusammenhang müssen oxidative und auch andere Haarfarben, die bestimmte Wirkstoffe<br />
enthalten, aufgrund ihres potentiellen Allergierisikos folgenden Hinweis auf der Verpackung oder in<br />
einem „Beipackzettel“ haben:<br />
Produkt- und wirkstoffabhängig sind ggf. weitere Hinweise und Anwendungsbeschränkungen zu beachten.<br />
Daraus ergeben sich besondere Hinweis- und Sorgfaltspflichten für den einzelnen Friseurbetrieb<br />
und seine Mitarbeiter. Maßgeblich ist der jeweilige Hinweis auf dem Beipackzettel bzw. auf der<br />
Verpackung.
In dem gemeinsamen mit dem IKW herausgegebenen Folder -„ Wichtige Hinweise für Friseure zur<br />
Haarfärbung“ - ist eine grundlegende Anleitung zur Umsetzung und Kommunikation mit dem Kunden<br />
enthalten.<br />
Altersbeschränkung:<br />
Darüber hinaus ist die Altersbeschränkung von besonderem praktischen Interesse. Wir gehen davon aus,<br />
dass der europäische Gesetzgeber mit seiner zugrundliegenden Kosmetikrichtlinie dem Gedanken des<br />
Jugendschutzes, wie er in einer Reihe von jugendschutzrechtlichen Vorschriften mit Altersgrenzen<br />
Ausdruck findet, auch in Zusammenhang mit dem allerdings seltenen Allergierisiko im Bereich der<br />
Haarfarben Rechnung tragen wollte. Daraus ergeben sich die folgenden Empfehlungen und Einschätzungen.<br />
In der Anlage des Rundschreibens erhalten Sie im Übrigen den Entwurf eines Hinweisblatts für<br />
die Mitgliedsbetriebe.<br />
1. Wir empfehlen die enthaltene Altersgrenze („unter 16 Jahre“) für Haarfarben entsprechend der<br />
Hinweise im Beipackzettel oder auf der Verpackung bzw. Farbtube strikt zu beachten. Dies ist<br />
schon wegen der durch diese Regelungen konkretisierten Sorgfaltspflicht und möglicher Haftungsfolgen<br />
bei Auftreten einer allergischen Reaktion, die sehr gravierend sein können, geboten.<br />
Zur Kundenkommunikation empfiehlt sich folgende Sprachregelung:<br />
„Der Gesetzgeber hat bewusst, wie auch in anderen Bereichen des Jugendschutzes, eine altersabhängige<br />
Beschränkung für das Färben der Haare eingeführt. Mit einer solchen Altersgrenze will er<br />
eine verantwortungsvolle Entscheidung hinsichtlich der Typveränderung, der Häufigkeit und Auswirkungen<br />
einer Farbbehandlung sicherstellen.“<br />
Verschiedene Hersteller informieren ihre Kunden ganz gezielt zu dieser Problematik. Dabei wird<br />
darauf hingewiesen, dass durch die Kosmetikgesetzgebung veranlasst, ab dem 1. September 2011<br />
auf allen Verpackungen und Beipackzettel von Haarfarben der Hinweis zu erfolgen hat:<br />
„ Nicht geeignet für Personen unter 16 Jahren“.
Hintergrund dieser Regelung sei gemäß der EU-Färberichtlinie die Überlegung , dass man ab einem<br />
Alter von 16 Jahren reif genug ist, um evtl. mögliche Risiken und die typverändernden Effekte in<br />
diesem Bereich eigenverantwortlich einschätzen zu können.<br />
Natürlich betonen die Hersteller in diesem Zusammenhang zu Recht die Produktsicherheit und hohe<br />
Qualität dieser Färbemittel, die einer strengen Sicherheitskontrolle unterzogen werden, bevor sie auf<br />
den Markt kommen und dort weiterhin in Bezug auf Sicherheit und Gebrauch überwacht werden.<br />
2. Diese Regelung begründet aber kein „Beschäftigungsverbot“ von unter-16-jährigen Auszubildenden<br />
im Farbbereich. Soweit ein noch nicht 16-jähriger Auszubildender beschäftigt wird, sind aber besondere<br />
Vorsichtsmaßnahmen beim ausbildungsbedingten Umgang mit Haarfarben am Kunden zu<br />
beachten. Dazu gehört die Unterweisung in Bezug auf die möglichen Risiken, die Beaufsichtigung<br />
und die unbedingte und ausnahmslose Anwendung von Schutzmaßnahmen – Tragen geeigneter<br />
Handschuhe - zur Verhinderung von Hautkontakt mit der Haarfarbe.<br />
Die Verpflichtung zum Schutz vor Hautkontakten mit Haarfarbe durch Handschuhtragen ergibt sich<br />
im Übrigen für alle Ausbildungs- wie auch Arbeitsverhältnisse im Friseurhandwerk auch aus der<br />
TRGS 530 und allgemeinen Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes. Allerdings begründet das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
(JArbSchG) in Zusammenhang mit den §§ 22 , 28 a JArbSchG nach unser<br />
Auffassung ein noch höheres Sorgfaltspflichtniveau. Da eine Ausbildung in diesem Bereich unter<br />
dem Vorbehalt der Erforderlichkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels steht, sollte neben der<br />
konsequenten Einhaltung der Schutzmaßnahmen sichergestellt werden, dass der quantitative Umfang<br />
der Beschäftigung in diesem Bereich in einem angemessenen Verhältnis zu anderen Ausbildungstätigkeiten<br />
bleibt.<br />
3. Schließlich möchten wir darauf aufmerksam machen, dass diese besonderen Hinweispflichten und<br />
Altersbeschränkungen sich zwar in erster Linie auf oxidative Haarfarben beziehen, aber zum Teil<br />
auch für andere, nicht-oxidative Haarfarben gelten; insbesondere dann, wenn darin hinweispflichtige<br />
Farbstoffe enthalten sind.<br />
Entscheiden ist jeweils die konkrete Regelung im Anhang der Kosmetik-VO und die dort für jedes<br />
Farbprodukt bzw. deren Farbstoffe enthaltene Anweisung. Im Rahmen seiner gesetzlichen Hinweispflichten<br />
ist es allein der Hersteller, der diese Angaben und Verwendungsbeschränkungen<br />
korrekt im Beipackzettel und auf den Verpackungen bzw. Behältnissen aufzuführen hat. Somit<br />
kommt dem Beipackzettel und den anderen Herstellerhinweisen eine besondere Bedeutung für die<br />
Anwendung in der Salonpraxis zu. Wir empfehlen deshalb unbedingt , diese Informationen genau<br />
und konsequent zu beachten und im Zweifelsfall Rücksprache mit dem Hersteller oder Lieferpartner<br />
zu nehmen.<br />
ZENTRALVERBAND DES<br />
DEUTSCHEN FRISEURHANDWERKS<br />
gez. Andreas Popp gez. Rainer Röhr<br />
Präsident Hauptgeschäftsführer<br />
Anlage<br />
Hinweisblatt:<br />
Haarfärbung bei Jugendlichen unter 16 Jahren<br />
ELISENSTRASSE 5-9<br />
50667 Köln<br />
TELEFON +49 (0)2 21/97 30 37-0<br />
TELEFAX +49 (0)2 21/97 30 37-30<br />
info@friseurhandwerk.de<br />
www.friseurhandwerk.de