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Eingruppierungsrichtlinien 2003 - BLV

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(Die Oberschulämter sind ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche<br />

sonstigen Angestellten diesen Lehrkräften auf Grund einer geeigneten<br />

gleichwertigen Ausbildung gleichgestellt werden können.)<br />

3.3.7 Technische Lehrkräfte<br />

mit Meisterprüfung oder staatlicher Prüfung bzw. staatlicher Anerkennung als<br />

Techniker<br />

an der Werkstufe für geistig Behinderte<br />

nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe<br />

3.3.8 Sonstige Lehrkräfte<br />

ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.7<br />

mit einschlägiger Zusatzausbildung in der Tätigkeit als Fachlehrerin / Fachlehrer<br />

nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe<br />

3.3.9 Sonstige Lehrkräfte<br />

ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.8 in der Tätigkeit als<br />

Fachlehrerin / Fachlehrer<br />

nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe<br />

3.3.10 Sonstige Lehrkräfte an Sonderschulen werden wie die entsprechenden Lehrkräfte<br />

an Realschulen (Nr. 3.2.1 bis 3.2.11) eingruppiert.<br />

3.4 Lehrkräfte an Gymnasien<br />

3.4.1 Lehrkräfte<br />

mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule<br />

und Abschlussexamen,<br />

die in der Tätigkeit von Studienräten die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens<br />

zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens<br />

einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen<br />

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser<br />

Vergütungsgruppe<br />

Würde die Lehrkraft bei Anwendung des Abschnitts 2 der Richtlinien nach Ablauf<br />

von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert, tritt<br />

die nach Abschnitt 2 erforderliche längere Zeit an die Stelle der fünfzehnjährigen<br />

Bewährungszeit.<br />

(Nr. 3.4.1 gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen / -Dolmetscher und Diplom-<br />

Übersetzerinnen / -Übersetzer.)<br />

3.4.2 Lehrkräfte<br />

Verg.Gr. V b<br />

Verg.Gr. IV b<br />

Verg.Gr. V c<br />

Verg.Gr. V b<br />

Verg.Gr. VI b<br />

Verg.Gr. V c<br />

Verg.Gr. II a<br />

Verg.Gr. I b

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