Eingruppierungsrichtlinien 2003 - BLV
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(Die Oberschulämter sind ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche<br />
sonstigen Angestellten diesen Lehrkräften auf Grund einer geeigneten<br />
gleichwertigen Ausbildung gleichgestellt werden können.)<br />
3.3.7 Technische Lehrkräfte<br />
mit Meisterprüfung oder staatlicher Prüfung bzw. staatlicher Anerkennung als<br />
Techniker<br />
an der Werkstufe für geistig Behinderte<br />
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe<br />
3.3.8 Sonstige Lehrkräfte<br />
ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.7<br />
mit einschlägiger Zusatzausbildung in der Tätigkeit als Fachlehrerin / Fachlehrer<br />
nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe<br />
3.3.9 Sonstige Lehrkräfte<br />
ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.8 in der Tätigkeit als<br />
Fachlehrerin / Fachlehrer<br />
nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe<br />
3.3.10 Sonstige Lehrkräfte an Sonderschulen werden wie die entsprechenden Lehrkräfte<br />
an Realschulen (Nr. 3.2.1 bis 3.2.11) eingruppiert.<br />
3.4 Lehrkräfte an Gymnasien<br />
3.4.1 Lehrkräfte<br />
mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule<br />
und Abschlussexamen,<br />
die in der Tätigkeit von Studienräten die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens<br />
zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens<br />
einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen<br />
nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser<br />
Vergütungsgruppe<br />
Würde die Lehrkraft bei Anwendung des Abschnitts 2 der Richtlinien nach Ablauf<br />
von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert, tritt<br />
die nach Abschnitt 2 erforderliche längere Zeit an die Stelle der fünfzehnjährigen<br />
Bewährungszeit.<br />
(Nr. 3.4.1 gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen / -Dolmetscher und Diplom-<br />
Übersetzerinnen / -Übersetzer.)<br />
3.4.2 Lehrkräfte<br />
Verg.Gr. V b<br />
Verg.Gr. IV b<br />
Verg.Gr. V c<br />
Verg.Gr. V b<br />
Verg.Gr. VI b<br />
Verg.Gr. V c<br />
Verg.Gr. II a<br />
Verg.Gr. I b