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Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder - SG ...

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§ 4 - Betrieb<br />

(1) Jedes Kind ist rechtzeitig, spätestens jedoch bis 09.00 Uhr, zur Tageseinrichtung zu<br />

bringen und am Ende <strong>der</strong> maßgeblichen Betreuungszeit pünktlich wie<strong>der</strong><br />

abzuholen.<br />

(2) Im Übrigen ist eine verantwortliche Beaufsichtigung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in den<br />

<strong>Tageseinrichtungen</strong> außerhalb <strong>der</strong> maßgeblichen Betreuungszeiten nicht möglich.<br />

Erziehungsberechtigte, <strong>die</strong> Ihren Kin<strong>der</strong>n den selbständigen Heimweg von <strong>der</strong><br />

Tageseinrichtung gestatten, haben hier<strong>über</strong> eine schriftliche Erklärung vorzulegen.<br />

(3) Von <strong>der</strong> Betreuung in den <strong>Tageseinrichtungen</strong> können je<strong>der</strong>zeit ausgeschlossen<br />

werden:<br />

a) Kin<strong>der</strong>, welche <strong>die</strong> Erziehungsarbeit beeinträchtigen o<strong>der</strong> gefährden,<br />

b) Kin<strong>der</strong>, bei welchen sich im Laufe <strong>der</strong> Betreuung in <strong>der</strong> Tageseinrichtung<br />

herausstellt, dass sie aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung<br />

nicht in <strong>der</strong> Lage sind, eine Tageseinrichtung zu besuchen o<strong>der</strong> dass eine<br />

beson<strong>der</strong>e Betreuung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

c) Kin<strong>der</strong>, <strong>für</strong> welche eine fällige Gebühr trotz Mahnung nach Fristablauf nicht<br />

bezahlt worden ist.<br />

d) Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> mehrmals nach Beendigung <strong>der</strong> Öffnungszeit nicht rechtzeitig<br />

abgeholt werden.<br />

(4) Kin<strong>der</strong> aus Elternhäusern, in denen meldepflichtige Krankheiten nach § 6<br />

Infektionsschutzgesetz wie z.B. Diphtherie, Kin<strong>der</strong>lähmung, Masern ärztlich<br />

festgestellt worden sind, dürfen unter keinen Umständen in <strong>die</strong> Tageseinrichtung<br />

geschickt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind selbst gesund ist.<br />

Nach dem Auftreten solcher o<strong>der</strong> ähnlicher Infektionskrankheiten im Elternhaus darf<br />

das einzelne Kind <strong>die</strong> Tageseinrichtung erst wie<strong>der</strong> besuchen, wenn eine ärztliche<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt worden ist.<br />

Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten.<br />

§ 5 - Beirat <strong>der</strong> <strong>Tageseinrichtungen</strong><br />

Dem Beirat <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte gehören neben den Gruppensprecherinnen bzw.<br />

Gruppensprechern ein Vertreter <strong>der</strong> Fach- und Betreuungskräfte und fünf Vertreter <strong>der</strong><br />

Samtgemeinde an.<br />

§ 6 - Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.08.2011 in Kraft.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 Abs. 3 am 01.09.2011 in Kraft.<br />

(3) Gleichzeitig treten <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> des DRK Kin<strong>der</strong>gartens <strong>der</strong><br />

Samtgemeinde Stadtoldendorf vom 15.04.2008 und <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Benutzung</strong> des Kin<strong>der</strong>gartens Deensen <strong>der</strong> Samtgemeinde Stadtoldendorf vom<br />

15.04.2008 außer Kraft.<br />

Stadtoldendorf, den 29.06.2011<br />

gez. An<strong>der</strong>s<br />

Samtgemeindebürgermeister<br />

(LS)

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