Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung wiederkehrender
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8. den Hinweis auf <strong>die</strong> Möglichkeit, Stundung o<strong>der</strong> Erlass zu beantragen und<br />
9. eine Rechtsbehelfsbelehrung.<br />
§ 9<br />
Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages<br />
(1) Ab Beginn des <strong>Erhebung</strong>szeitraumes können von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Aschersleben</strong> Vorausleistungen<br />
auf wie<strong>der</strong>kehrende Beiträge erhoben werden.<br />
(2) Die Vorausleistungen werden bis zu einem Anteil von 50 % nach <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />
Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.<br />
(3) Die Ablösung wie<strong>der</strong>kehren<strong>der</strong> Beiträge kann je<strong>der</strong>zeit für einen Zeitraum von bis zu zehn<br />
Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> zu erwartenden<br />
Kostenentwicklung <strong>die</strong> abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.<br />
§ 10<br />
Beitragsschuldner<br />
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer<br />
des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des<br />
Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem<br />
dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch i. d. F. vom 21. 09. 1994 (BGBl. I S. 2494) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />
belastet, so ist anstelle des Eigentümers <strong>der</strong> Inhaber <strong>die</strong>ses Rechts beitragspflichtig.<br />
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum<br />
sind <strong>die</strong> einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(2) Für Grundstücke und Gebäude, <strong>die</strong> im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes<br />
eingetragen sind, tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers <strong>der</strong> Verfügungsberechtigte im Sinne von<br />
§ 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 29. 03.<br />
1994 (BGBl. I S. 709) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 11<br />
Auskunftspflichten<br />
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Aschersleben</strong> alle zur Ermittlung <strong>der</strong><br />
Beitragsgrundlagen erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen<br />
vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Grundstücksfläche o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Anzahl <strong>der</strong> Vollgeschosse sowie jede Nutzungsän<strong>der</strong>ung unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 12<br />
Billigkeitsregelungen<br />
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