Benutzung von Schutzkleidung - Eisenbahn-Unfallkasse
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1 Anwendungsbereich<br />
Diese GUV-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schutzkleidung</strong><br />
zum Schutz gegen mechanische Einwirkungen, Erfasstwerden durch bewegte<br />
Teile, thermische Einwirkung, Nässe, Wind, Stäube, Gase, heiße Dämpfe, elektrische<br />
Energie, Flammen, Funken, feuerflüssige Massen, chemische Stoffe, Mikroorganismen,<br />
Gefährdung durch den Fahrzeug-Verkehr (Warnkleidung) und Kontamination mit radioaktiven<br />
Stoffen.<br />
Thermische Einwirkungen sind z.B. Kälte, Wärme.<br />
Chemische Stoffe sind z.B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Fette, Öle und feste<br />
Chemikalien.<br />
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