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60 Fragen und Antworten zum CARNET

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i02 7005 0509<br />

geprüft <strong>und</strong> so der Zahlung von ausländischen Einfuhrabgaben rechtzeitig vorgebeugt werden<br />

kann.<br />

22. Wann benötigen Sie eine Ausfuhranmeldung?<br />

Führen Sie Waren mit einem Carnet A.T.A. vorübergehend aus, ist diese nicht erforderlich. An<br />

ihre Stelle tritt heute das gelbe Ausfuhrblatt, in das der Zollbeamte Hinweise zur Ausfuhr einträgt.<br />

Eine nachträgliche Ausfuhranmeldung müssen Sie allerdings abgeben, wenn die Waren im Ausland<br />

verblieben sind. Ist für bestimmte, genehmigungspflichtige Waren (z. B. Waffen) eine Ausfuhrgenehmigung<br />

erforderlich, müssen Sie diese unbedingt einholen. Das Carnet A.T.A. (bzw.<br />

Carnet C.P.D.) ändert daran nichts. Ausfuhrgenehmigungen erteilt das B<strong>und</strong>esamt für Wirtschaft<br />

<strong>und</strong> Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29 – 35, 657<strong>60</strong> Eschborn. Die Ausfuhr von geschützten<br />

Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Nähere Informationen hierzu erhalten<br />

Sie beim B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn. Genehmigungspflichtig<br />

ist unter Umständen auch die Ausfuhr von Kunstwerken <strong>und</strong> anderem Kulturgut. Die<br />

Überwachung all dieser Ausfuhrbeschränkungen <strong>und</strong> -verbote gehört zu den Aufgaben der deutschen<br />

Zollverwaltung, die Sie in dieser Hinsicht ebenfalls beraten wird.<br />

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