25.08.2013 Aufrufe

60 Fragen und Antworten zum CARNET

60 Fragen und Antworten zum CARNET

60 Fragen und Antworten zum CARNET

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

i02 7005 0509<br />

Damit das neue Carnet anerkannt <strong>und</strong> das alte abgelöst wird, ist die rechtzeitige Vorlage des<br />

alten Carnets innerhalb seiner Gültigkeitsdauer zusammen mit dem neuen Carnet bei einem<br />

Zollamt im Einfuhrland (entweder dem Einfuhrzollamt oder dem zuständigen Binnenzollamt) erforderlich.<br />

Dazu wird aus dem Wiederausfuhr-Stammabschnitt des alten Carnets sinngemäß<br />

folgender Vermerk eingetragen: „Übernommen in Carnet...“. Entsprechend wird in das neue Carnet<br />

eingetragen: „Übernommen aus Carnet...“. Damit befinden sich die Waren unter Deckung<br />

des neuen Carnets im Ausland <strong>und</strong> können dort bis <strong>zum</strong> Ablauf der Gültigkeitsdauer bleiben,<br />

sofern der Zollbeamte nicht eine kürzere Wiederausfuhrfrist in das Anschlusscarnet eingetragen<br />

hat.<br />

Das alte Carnet geben Sie anschließend nach Möglichkeit sofort an die IHK zurück.<br />

34. Kann das ausländische Zollamt eine Wiederausfuhr nachträglich bestätigen?<br />

Das ausländische Ausfuhrzollamt besitzt keinerlei Unterlagen über die Wiederausfuhr. Es hat<br />

den Wiederausfuhr-Trennabschnitt dem Carnet entnommen <strong>und</strong> an das Einfuhrzollamt weitergeleitet.<br />

Dort anzufragen, ist nicht sinnvoll, weil die gewünschte Bestätigung dort nur vorliegt, wenn<br />

die Wiederausfuhr ordnungsgemäß abgefertigt wurde. In diesem Fall hat das Zollamt keinerlei<br />

Veranlassung, das Carnet zu reklamieren. In dem Fall benötigen Sie keine Wiederausfuhrbestätigung.<br />

Benötigen Sie die Bescheinigung, weil das Carnet reklamiert worden ist, erhalten Sie vom ausländischen<br />

Einfuhrzollamt keine Bestätigung über die Wiederausfuhr der Waren, weil dieses<br />

Zollamt die Reklamation ja nur deshalb veranlasst hat, weil dort der Wiederausfuhr-<br />

Trennabschnitt fehlt oder daraus die ordnungsgemäße Wiederausfuhr nicht hervorgeht. Mit einer<br />

Anfrage beim ausländischen Einfuhrzollamt machen Sie also nur auf das Fehlen des Wiederausfuhrvermerks<br />

aufmerksam.<br />

Ist Ihnen das Carnet erst nach Rückkehr in die EU abhanden gekommen, können Sie bei dem<br />

betreffenden EU-Grenzzollamt bzw. bei Ihrem Binnenzollamt nachfragen, ob Sie eine Kopie des<br />

gelben Wiedereinfuhrblattes erhalten können. Daraufhin lässt sich in der Regel problemlos ein<br />

amtlicher Wiedereinfuhrnachweis in Form einer Besichtigungsbescheinigung beschaffen.<br />

[18]

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!