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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums vom 29. April 2004 (2004/48/EG) unter beson<strong>der</strong>er<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> Prozessrechts<br />

Masterarbeit im Ergänzungsstudiengang Rechtsinformatik<br />

<strong>der</strong> Juristischen Fakultät <strong>der</strong> Leibniz Universität Hannover<br />

vorgelegt am 10. Juli 2007 von<br />

Susanne Klein<br />

EULISP XII.


Baumbach, Adolf/<br />

Lauterbach, Wolfgang/<br />

Albers, Jan/<br />

Hartmann, Peter<br />

Literaturverzeichnis<br />

Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und<br />

Nebengesetzen, nunmehr verfasst von Peter Hartmann, 65.<br />

Aufl., München 2007<br />

Benkard, Georg Patentgesetz – Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., München<br />

2006<br />

Berger, Christian (Hrsg.) Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht – Handbuch, Berlin<br />

2006<br />

Bogdandy, Armin von Zum Schutz geistigen Eigentums nach dem Hermès-Urteil, NJW<br />

1999, S. 2088-2090<br />

Bork, Reinhard Effiziente Beweissicherung für den<br />

Urheberrechtsverletzungsprozeß – dargestellt am Beispiel<br />

raubkopierter Computerprogramme, NJW 1997, S. 1665-1672<br />

Boval, Bruno Sicherungs- und einstweilige Maßnahmen im Zusammenhang<br />

mit Patentverletzungsklagen in Frankreich, GRURInt 1993, S.<br />

377-381<br />

Buck, Petra Geistiges Eigentum und Völkerrecht – Beiträge <strong>des</strong> Völkerrechts<br />

<strong>zur</strong> Fortentwicklung <strong>des</strong> Schutzes von geistigem Eigentum,<br />

Berlin 1994<br />

Bulck, Paul van den/<br />

Bellefroid, Marie de<br />

BDI – Bun<strong>des</strong>verband<br />

Deutscher Industrie e.V.<br />

La directive 2004/48 relative au respect <strong>des</strong> droits de propriété<br />

intellectuelle, transposée en droit belge, article du 18/06/2007,<br />

http://www.droit-technologie.org/actuality/details.asp?id=1046<br />

Harmonisierung <strong>der</strong> Strafvorschriften bei Verletzung geistigen<br />

Eigentums<br />

http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/5495.htm<br />

Ders. Harmonisierung <strong>der</strong> Zivilrechtsvorschriften bei Verletzung<br />

geistigen Eigentums<br />

http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/5495.htm<br />

Calliess, Christian/<br />

Ruffert, Matthias (Hrsg.)<br />

Colston, Catherine/<br />

Middleton, Kirsty<br />

EUV/EGV – Das Verfassungsrecht <strong>der</strong> Europäischen Union mit<br />

Europäischer Grundrechtecharta, Kommentar, 3. Aufl.,<br />

München 2007<br />

Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, Second Edition, Abingdon<br />

(Oxfordshire) 2005<br />

I


Cornish, William/<br />

Drexl, Josef/<br />

Hilty, Reto/<br />

Kur, Annette<br />

Cornish, William/<br />

Llewelyn, David<br />

Procedures and remedies for enforcing IPRs: The European<br />

Commission’s proposed directive, E.I.P.R. 2003, 25 (10), S.<br />

447-449<br />

Intellectual Property: Patents, Copyright, Trade Marks and<br />

Allied Rights, Fifth Edition, London 2003<br />

Czychowski, Christian Auskunftsansprüche gegenüber Internetzugangsprovi<strong>der</strong>n „vor“<br />

dem 2. Korb und „nach“ <strong>der</strong> Enforcement-<strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong> EU,<br />

MMR 2004, S. 514-519<br />

Darnstädt, Thomas <strong>Die</strong> Gratis-Kultur, in: Spiegel Special, Nr. 3/2007, Das Magazin<br />

zum Thema: Leben 2.0 – Wir sind das Netz. Wie das neue<br />

Internet die Gesellschaft verän<strong>der</strong>t, S. 70-73<br />

Deumeland, Klaus <strong>Die</strong>ter <strong>Die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Grenzbeschlagnahme bei Verletzung <strong>des</strong><br />

deutschen Urheberrechts, GRUR 2006, S. 994-997<br />

Dreier, Thomas TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, GRURInt 1996, S. 205-218<br />

Ders. <strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG in<br />

deutsches Recht, ZUM 2002, S. 28-43<br />

Ders. Ausgleich, Abschreckung und an<strong>der</strong>e Rechtsfolgen von<br />

Urheberrechtsverletzungen – Erste Gedanken <strong>zur</strong> EU-<strong>Richtlinie</strong><br />

über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an<br />

geistigem Eigentum, GRURInt 2004, S. 706-712<br />

Dreier, Thomas/<br />

Schulze, Gernot<br />

Drexl, Josef/<br />

Hilty, Reto/<br />

Kur, Annette<br />

Dworkin, Gerald/<br />

Taylor, Richard D.<br />

Eichmann, Helmut/<br />

Falckenstein, Roland Vogel von<br />

Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz,<br />

Kunsturhebergesetz Kommentar, 2. Aufl., München 2006<br />

Vorschlag für eine <strong>Richtlinie</strong> über die Maßnahmen und<br />

Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> am geistigen Eigentum – eine<br />

erste Würdigung, GRURInt 2003, S. 605-608<br />

Blackstone’s Guide to the Copyright, Designs and Patents Act<br />

1988. The Law of Copyright and Related Rights, Oxford 1989<br />

Geschmacksmustergesetz – Gesetz über den rechtlichen Schutz<br />

von Mustern und Modellen, 3. Aufl., München 2005<br />

Eisenkolb, Julia <strong>Die</strong> Enforcement-<strong>Richtlinie</strong> und ihre Wirkung – Ist die<br />

Enforcement-<strong>Richtlinie</strong> mit Ablauf <strong>der</strong> Umsetzungsfrist<br />

unmittelbar wirksam?, GRUR 2007, S. 387-393<br />

Eisenmann, Hartmut Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Mit 53<br />

Fällen und Lösungen, 4. Aufl., Heidelberg 2001<br />

II


Elfring, Klaus Geistiges Eigentum in <strong>der</strong> Welthandelsordnung – Auswirkungen<br />

<strong>des</strong> TRIPS-Übereinkommens auf den internationalen Schutz<br />

geistigen Eigentums unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Rechtsdurchsetzung und Rechtsentwicklung, Köln Berlin<br />

München 2006<br />

Ellard, David The EU’s IPR Enforcement Directive. Origin, key provisions<br />

and future of the EU’s IPR Enforcement Directive, CRi 2004, S.<br />

65-71<br />

Ensthaler, Jürgen Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 2. Aufl., Berlin<br />

Heidelberg New York 2003<br />

Ermert, Monika/<br />

Briegleb, Volker<br />

Ermert, Monika/<br />

Kuri, Jürgen<br />

Ermert, Monika/<br />

Wilkens, Andreas<br />

EU kann sich nicht auf Direktive zum Schutz geistigen<br />

Eigentums verständigen, Mitteilung vom 28.2.2007,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/86005<br />

Auskunftsansprüche gegen Provi<strong>der</strong> bei Verletzungen <strong>des</strong><br />

Urheberrechts vorgesehen, Meldung vom 17.1.2006,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/68417<br />

EU schützt geistiges Eigentum, Meldung vom 19.2.2004,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44799<br />

Fechner, Frank Medienrecht – Lehrbuch <strong>des</strong> gesamten Medienrechts unter<br />

beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und<br />

Multimedia, 8. Aufl., Tübingen 2007<br />

Fezer, Karl-Heinz (Hrsg.) Lauterkeitsrecht – Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb (UWG), Band 2: §§ 5-22 UWG, München 2005<br />

Flint, Michael F./<br />

Fitzpatrick, Nicholas/<br />

Thorne, Clive D.<br />

Frey, <strong>Die</strong>ter/<br />

Rudolph, Matthias<br />

Fromm, Friedrich Karl/<br />

Nordemann, Wilhelm<br />

Fromm-Russenschuck, Viola/<br />

Duggal, Raoul<br />

A User’s Guide to Copyright, Fifth Edition, London, Edinburgh,<br />

Dublin 2000<br />

EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums – Anmerkungen <strong>zur</strong> Harmonisierung <strong>des</strong><br />

immaterialgüterrechtlichen Sanktionsrechts aus<br />

urheberrechtlicher Perspektive, ZUM 2004, S. 522-529<br />

Urheberrecht – Kommentar zum Urheberrechtsgesetz und zum<br />

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz mit den Texten <strong>der</strong><br />

Urheberrechtsgesetze Österreichs und <strong>der</strong> Schweiz, fortgeführt<br />

von Wilhelm Nordemann, Kai Vinck und Paul W. Hertin, 9.<br />

Aufl., Stuttgart Berlin Köln 1998<br />

WTO und TRIPs – Unmittelbare Auswirkungen auf die<br />

Rechtspraxis, Köln Berlin München 2004<br />

III


Geiger, Rudolf EUV/EGV – Vertrag über die Europäische Union und Vertrag<br />

<strong>zur</strong> Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft, 4. Aufl.,<br />

München 2004<br />

Gloy, Wolfgang/<br />

Loschel<strong>der</strong>, Michael<br />

Handbuch <strong>des</strong> Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., München 2005<br />

Götting, Horst-Peter Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Prüfe dein<br />

Wissen – Rechtsfälle in Frage und Antwort), München 2005<br />

Grabitz, Eberhard/<br />

Hilf, Meinhard (Hrsg.)<br />

Groh, Thomas/<br />

Wündisch, Sebastian<br />

Das Recht <strong>der</strong> Europäischen Union, Band II, EUV / EGV,<br />

herausgegeben von Meinhard Hilf, 31. Ergänzungslieferung –<br />

Stand Oktober 2006, München 2007<br />

<strong>Die</strong> Europäische Gemeinschaft und TRIPS: Hermès, Dior und<br />

die Folgen, GRURInt 2001, S. 497-506<br />

Gutmann, Daniel Abruf von unbekannten und offensichtlich urheberrechtlich<br />

unrechtmäßigen Werken, MMR 2003, S. 706-709<br />

Haedicke, Maximilian Informationsbefugnisse <strong>des</strong> Schutzrechtsinhabers im Spiegel <strong>der</strong><br />

EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, in: Perspektiven <strong>des</strong> Geistigen Eigentums und<br />

Wettbewerbsrechts – Festschrift für Gerhard Schricker zum 70.<br />

Geburtstag. Herausgegeben von Ansgar Ohly, Theo Bodewig,<br />

Thomas Dreier, Horst-Peter Götting, Maximilian Haedicke,<br />

Michael Lehmann, München 2005, S. 19-32<br />

Hansen, Sven Medienindustrie kritisiert potenzielle EU-<strong>Richtlinie</strong> zum Schutz<br />

geistigen Eigentums, Meldung vom 3.2.2003,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/34221<br />

Harte-Bavendamm, Henning Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums, in: Festschrift für Winfried Tilmann. Zum<br />

65. Geburtstag. Herausgegeben von Erhard Keller, Clemens<br />

Plassmann und Andreas Falck, Köln Berlin Bonn München<br />

2003, S. 793-805<br />

Hasselblatt, Gordian N. (Hrsg.) Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 2.<br />

Aufl., München 2005<br />

Haug, Volker Grundwissen Internetrecht. Erläuterungen mit Urteilsauszügen,<br />

Schaubil<strong>der</strong>n und Übersichten, Stuttgart 2005<br />

Hefermehl, Wolfgang/<br />

Köhler, Helmut/<br />

Bornkamm, Joachim<br />

Wettbewerbsrecht – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,<br />

Preisangabenverordnung, Unterlassungsklagengesetz, 25. Aufl.,<br />

München 2007<br />

IV


Henke, Reginhard Produktpiraterie und Zoll, in: Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen<br />

Schutzes geistigen Eigentums, herausgegeben von Dirk Ehlers,<br />

Hans-Michael Wolffgang und Hermann Pün<strong>der</strong>, Münster Köln<br />

2002, S. 211-230<br />

Hilgers, Hans Anton/<br />

Elfring, Klaus<br />

Geistiges Eigentum (Intellectual Property), erschienen in <strong>der</strong><br />

Reihe „Aktueller Begriff – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag –<br />

Wissenschaftliche <strong>Die</strong>nste“, Nr. 20/06 vom 12. April 2006,<br />

http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/bic/analysen/2006/Geistiges_Eigentum<br />

.pdf<br />

Hoeren, Thomas Kohlberg und Piaget: Was Erziehungspsychologen <strong>zur</strong> geplanten<br />

Verschärfung <strong>der</strong> Strafen im Immaterialgüterrecht sagen<br />

würden, MMR 2003, S. 217 f.<br />

Ders. High-noon im europäischen Immaterialgüterrecht –<br />

Überlegungen zum Vorschlag für eine EU-<strong>Richtlinie</strong> über die<br />

Maßnahmen und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem<br />

Eigentum, MMR 2003, S. 299-303<br />

Hubmann, Heinrich/<br />

Götting, Horst-Peter<br />

Gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Gebrauchsmuster-,<br />

Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht), 7. Aufl.,<br />

München 2002<br />

Jaeschke, Lars Produktpiraten sollen Schiffbruch erleiden – Neue EU-<strong>Richtlinie</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, JurPC<br />

Web-Dok. 258/2004, Abs. 1-9<br />

Kerbusk, Klaus-Peter/<br />

Schulz, Thomas<br />

Alles nur geklaut, in: Spiegel Special, Nr. 3/2007, Das Magazin<br />

zum Thema: Leben 2.0 – Wir sind das Netz. Wie das neue<br />

Internet die Gesellschaft verän<strong>der</strong>t, S. 74-80<br />

Kilian, Wolfgang Elektronische Geschäftsbeziehungen und Zivilrecht, in: Weiber<br />

(Hrsg.), Handbuch Electronic Business, 2. Aufl., Wiesbaden<br />

2002, S. 996-1014<br />

Kirchhof, Paul Der verfassungsrechtliche Gehalt <strong>des</strong> geistigen Eigentums, in:<br />

Festschrift für Wolfgang Zeidler, hrsg. von Walther Fürst,<br />

Roman Herzog und <strong>Die</strong>ter C. Umbach, Band 2, Berlin New<br />

York 1987, S. 1639-1661<br />

Kissel, Otto Rudolf/<br />

Mayer, Herbert<br />

Gerichtsverfassungsgesetz Kommentar, 4. Aufl., München 2005<br />

Klippel, <strong>Die</strong>thelm <strong>Die</strong> Theorie <strong>der</strong> Persönlichkeitsrechte bei Karl Gareis (1844-<br />

1923), in: Festschrift für Fritz Traub zum 65. Geburtstag,<br />

herausgegeben von Ulrich Loewenheim und Thomas Raiser in<br />

Gemeinschaft mit Claus <strong>Die</strong>trich Asendorf, Jürgen Dembowski,<br />

Jürgen Maruhn und Helmut Weiss, Frankfurt am Main 1994, S.<br />

211-227<br />

V


Knaak, Roland <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht,<br />

GRURInt 2004, S. 745-750<br />

Kodek, Georg E. Der Zivilprozeß und neue Formen <strong>der</strong> Informationstechnik, ZZP<br />

115 (2002), S. 445-490<br />

Köhler, Markus/<br />

Arndt, Hans-Wolfgang/<br />

Fetzer, Thomas<br />

Recht <strong>des</strong> Internet, 5. Aufl., Heidelberg 2006<br />

Kohler, Josef <strong>Die</strong> Idee <strong>des</strong> geistigen Eigenthums, AcP 82 (1894), S. 141-242<br />

Kraßer, Rudolf Schadensersatz für Verletzungen von gewerblichen<br />

Schutzrechen und Urheberrechten nach deutschem Recht,<br />

GRURInt 1980, S. 259-272<br />

Krempl, Stefan Copyright-Krieg in <strong>der</strong> EU, Artikel vom 10.3.2004,<br />

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/16/16931/1.html<br />

Krempl, Stefan/<br />

Kuri, Jürgen<br />

Krempl, Stefan/<br />

Kuri, Jürgen<br />

Krempl, Stefan/<br />

Kuri, Jürgen<br />

Krempl, Stefan/<br />

Wilkens, Andreas<br />

Krempl, Stefan/<br />

Wilkens, Andreas<br />

Krempl, Stefan/<br />

Ziegler, Peter-Michael<br />

Datenschützer übt massive Kritik an Copyright-<strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong><br />

EU, Meldung vom 28.1.2004,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44075<br />

Europaparlament bläst zum Halali auf die Tauschbörsen-Nutzer,<br />

Meldung vom 9.3.2004,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/45368<br />

Bun<strong>des</strong>rat sägt am Richtervorbehalt bei Auskunftsanspruch<br />

gegen Provi<strong>der</strong>, Meldung vom 5.3.2007,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/86208<br />

Illegales Kopieren als schwere Straftat, Meldung vom 30.9.2003<br />

http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/40727<br />

EU-Rat drängt auf Kriminalisierung leichter<br />

Urheberrechtsverstöße, Meldung vom 27.1.2004,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44054<br />

Experten streiten über <strong>Durchsetzung</strong> geistiger Eigentumsrechte,<br />

Meldung vom 20.6.2007,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/91487<br />

Kühnen, Thomas <strong>Die</strong> Besichtigung im Patentrecht – Eine Bestandsaufnahme zwei<br />

Jahre nach „Faxkarte“, GRUR 2005, S. 185-196<br />

VI


Kunz-Hallstein, Hans Peter/<br />

Loschel<strong>der</strong>, Michael<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) vom 24. April 2003<br />

zum Vorschlag für eine <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />

und <strong>des</strong> Rates über Maßnahmen und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> am geistigen Eigentum vom 23. und 30. Januar 2003,<br />

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2003/2003-<br />

04-24StellungnahmeMasnahmenundVerfahrenzumSchutzGeisti<br />

genEigentums.pdf<br />

<strong>Die</strong>s. Gemeinsame Stellungnahme <strong>der</strong> Ausschüsse für Patent- und<br />

Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht und<br />

Urheberrecht <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) vom 28. Februar 2006<br />

zum Referenten-Entwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>des</strong><br />

„Gesetz <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums“, Stand: 03.01.2006-02-06,<br />

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2006/2006-<br />

02-28StellungnahmeGesetz<strong>zur</strong>Verbesserung<strong>der</strong>DurschsetzungR<br />

echen<strong>des</strong>geisigenEigentums.pdf<br />

Kur, Annette The Enforcement Directive – Rough Start, Happy Landing?, IIC<br />

2004, S. 821-830<br />

Laing, Adrian C. Copyright in the age of mass digitisation, Ent. L.R. 2006, 17 (5),<br />

S. 133-138<br />

Leemhuis, Thorsten Bürgerrechtler protestieren gegen EU-<strong>Richtlinie</strong> zum Schutz<br />

geistigen Eigentums, Meldung vom 13.8.2003,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/39379<br />

Leistner, Matthias <strong>Die</strong> „Trojanischen Pferde“ <strong>der</strong> Kommission – Einige<br />

Überlegungen <strong>zur</strong> Entwicklung <strong>des</strong> allgemeinen<br />

Gemeinschaftsprivatrechts vor dem Hintergrund <strong>der</strong><br />

Harmonisierung <strong>des</strong> Lauterkeitsrechts und <strong>des</strong> Rechts <strong>des</strong><br />

Geistigen Eigentums, in: Perspektiven <strong>des</strong> Geistigen Eigentums<br />

und Wettbewerbsrechts – Festschrift für Gerhard Schricker zum<br />

70. Geburtstag. Herausgegeben von Ansgar Ohly, Theo<br />

Bodewig, Thomas Dreier, Horst-Peter Götting, Maximilian<br />

Haedicke, Michael Lehmann, München 2005, S. 87-104<br />

Levin, Marianne Was bedeutet “counterfeiting”?, GRURInt 1987, S. 18-27<br />

Lloyd, Ian J. Information Technology Law, Fourth Edition, Oxford 2004<br />

Loewenheim, Ulrich Bemerkungen <strong>zur</strong> Schadensberechnung nach <strong>der</strong> doppelten<br />

Lizenzgebühr bei Urheberrechtsverletzungen, in: Festschrift für<br />

Willi Erdmann zum 65. Geburtstag. Herausgegeben von Hans-<br />

Jürgen Ahrens, Joachim Bornkamm, Wolfgang Gloy, Joachim<br />

Starck, Joachim von Ungern-Sternberg, Köln Berlin Bonn<br />

München 2002, S. 131-143<br />

VII


Loewenheim, Ulrich (Hrsg.) Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, München 2003<br />

Lüke, Wolfgang Zivilprozessrecht. Erkenntnisverfahren – Zwangsvollstreckung,<br />

begründet von Peter Arens, 9. Aufl., München 2006<br />

Mayer, Hans-Peter/<br />

Linnenborn, Oliver<br />

Kein sicherer Hafen: Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie in <strong>der</strong><br />

Europäischen Union, K&R 2003, S. 313-322<br />

McGuire, Mary-Rose Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> Geistigen<br />

Eigentums – Über den Umsetzungsbedarf im deutschen und<br />

österreichischen Prozessrecht, GRURInt 2005, S. 15-22<br />

Meier-Beck, Peter Herausgabe <strong>des</strong> Verletzergewinns – Strafschadensersatz nach<br />

deutschem Recht?, GRUR 2005, S. 617-623<br />

Meister, Herbert E. Leistungsschutz und Produktpiraterie – Fragmente zu einem<br />

Phänomen –, Frankfurt am Main 1990<br />

Melullis, Klaus-J. Handbuch <strong>des</strong> Wettbewerbsprozesses unter beson<strong>der</strong>er<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Rechtsprechung, 3. Aufl., Köln 2000<br />

Ders. Zum Besichtigungsanspruch im Vorfeld <strong>der</strong> Feststellung einer<br />

Verletzung von Schutzrechten, in: Festschrift für Winfried<br />

Tilmann. Zum 65. Geburtstag. Herausgegeben von Erhard<br />

Keller, Clemens Plassmann und Andreas Falck, Köln Berlin<br />

Bonn München 2003, S. 843-856<br />

Mes, Peter Si tacuisses – Zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess <strong>des</strong><br />

gewerblichen Rechtsschutzes, in: Festschrift für Paul W. Hertin<br />

zum 60. Geburtstag am 15. November 2000, herausgegeben von<br />

Christian Schertz und Hermann-Josef Omsels, München 2000,<br />

S. 619-641<br />

Mestmäcker, Ernst-Joachim/<br />

Schulze, Erich (Hrsg.)<br />

Metzger, Axel/<br />

Wurmnest, Wolfgang<br />

Möhring, Philipp/<br />

Nicolini, Käte<br />

Kommentar zum deutschen Urheberrecht unter<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> internationalen Rechts und <strong>des</strong><br />

Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU, nunmehr<br />

herausgegeben von Paul W. Hertin, Marcel Schulze und Michel<br />

Walter, Band 1.1, einschließlich 43. Aktualisierungslieferung,<br />

Dezember 2006, München/Unterschleißheim 2006<br />

Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums? Anmerkungen zum Vorschlag <strong>der</strong><br />

Europäischen Kommission für eine <strong>Richtlinie</strong> „über die<br />

Maßnahmen und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem<br />

Eigentum“, ZUM 2003, S. 922-933<br />

Urheberrechtsgesetz Kommentar, herausgegeben von Käte<br />

Nicolini und Hartwig Ahlberg, 2. Aufl., München 2000<br />

VIII


Mönkemöller, Lutz Mo<strong>der</strong>ne Freieuter unter uns? – Internet, MP3 und CD-R als<br />

GAU für die Musikbranche!, GRUR 2000, S. 663-669<br />

Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, Band 2 a, Schuldrecht Allgemeiner<br />

Teil, §§ 241-432, Redakteur: Wolfgang Krüger, 4. Aufl.,<br />

München 2003<br />

Münchener Kommentar <strong>zur</strong><br />

Zivilprozeßordnung<br />

mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen.<br />

Herausgegeben von Gerhard Lüke und Peter Wax,<br />

Band 1: §§ 1-354, 2. Aufl., München 2000<br />

Musielak, Hans-Joachim Grundkurs ZPO – Eine Darstellung <strong>zur</strong> Vermittlung von<br />

Grundlagenwissen im Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren<br />

und Zwangsvollstreckung) mit Fällen und Fragen <strong>zur</strong> Lern- und<br />

Verständniskontrolle sowie mit Übungsklausuren, 8. Aufl.,<br />

München 2005<br />

Musielak, Hans-Joachim<br />

(Hrsg.)<br />

Kommentar <strong>zur</strong> Zivilprozessordnung mit<br />

Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Aufl., München 2007<br />

Oberheim, Rainer Zivilprozessrecht für Referendare, 7. Aufl., Neuwied 2007<br />

Ohly, Ansgar Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545-554<br />

Osten, Horst von <strong>der</strong> Zum Anspruch auf Herausgabe <strong>des</strong> Verletzergewinnes im<br />

Patentrecht, GRUR 1998, S. 284-288<br />

Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug),<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Auszug), BGB-<br />

Informationspflichten-Verordnung, Unterlassungsklagengesetz,<br />

Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsverordnung,<br />

Wohnungseigentumsgesetz, Hausratsverordnung, Vormün<strong>der</strong>-<br />

und Betreuervergütungsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />

Gewaltschutzgesetz (Auszug), 66. Aufl., München 2007<br />

Peukert, Alexan<strong>der</strong>/<br />

Kur, Annette<br />

Pleister, Christian C.-W./<br />

Ruttig, Markus<br />

Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum,<br />

Wettbewerbs- und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums in deutsches Recht,<br />

http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_200<br />

4-48-eg.pdf<br />

Neues Urheberrecht – neuer Kopierschutz. Anwendungsbereich<br />

und Durchsetzbarkeit <strong>des</strong> § 95a UrhG, MMR 2003, S. 763-767<br />

Pross, Ulrich Verletzergewinn und Gemeinkosten, in: Festschrift für Winfried<br />

Tilmann. Zum 65. Geburtstag. Herausgegeben von Erhard<br />

Keller, Clemens Plassmann und Andreas Falck, Köln Berlin<br />

Bonn München 2003, S. 881-893<br />

IX


Reese, Jan Fredrik <strong>Die</strong> Bewertung von Immaterialgüterrechten, Göttingen 2005<br />

Rehbin<strong>der</strong>, Manfred Urheberrecht. Ein Studienbuch, 14. Aufl., München 2006<br />

Reinbothe, Jörg <strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches<br />

Recht, ZUM 2002, S. 43-51<br />

Roeber, Georg Urheberrecht o<strong>der</strong> Geistiges Eigentum, UFITA 21 (1956), S.<br />

150-196<br />

Rötzer, Florian Tauschbörsen haben keinen Einfluss auf CD-Verkäufe, Artikel<br />

vom 30.3.2004,<br />

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/17/17076/1.html<br />

Rosenberg, Leo/<br />

Schwab, Karl Heinz/<br />

Gottwald, Peter<br />

Zivilprozessrecht, 16. Aufl., München 2004<br />

Roßnagel, Alexan<strong>der</strong> Weltweites Internet – globale Rechtsordnung?, MMR 2002, S.<br />

67-71<br />

Schack, Haimo Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von<br />

Links und Frames, MMR 2001, 9-17<br />

Ders. Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Tübingen 2005<br />

Ders. Internationales Zivilverfahrensrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl.,<br />

München 2006<br />

Scheel, Kurt Christian/<br />

Plöger, Iris<br />

Stellungnahme zum Referentenentwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />

http://www.bdi-online.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF<br />

Schellhammer, Kurt Zivilprozess, Gesetz – Praxis – Fälle, 12. Aufl., Heidelberg 2007<br />

Schilken, Eberhard Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Köln Berlin München 2006<br />

Schloemann, Hannes Rechtsschutz nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 50 TRIPS, in:<br />

Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen Schutzes geistigen Eigentums,<br />

herausgegeben von Dirk Ehlers, Hans-Michael Wolffgang und<br />

Hermann Pün<strong>der</strong>, Münster Köln 2002, S. 189-206<br />

Schricker, Gerhard (Hrsg.) Urheberrecht Kommentar, 3. Aufl., München 2006<br />

Schuschke, Winfried/<br />

Walker, Wolf-<strong>Die</strong>trich<br />

Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz – Kommentar zum<br />

Achten Buch <strong>der</strong> Zivilprozessordnung, Band II: Arrest und<br />

Einstweilige Verfügung §§ 916-945 ZPO, unter Mitwirkung von<br />

Detlef Schmukle, 3. Aufl., Köln Berlin München 2005<br />

X


Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit<br />

Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2, Recht <strong>der</strong><br />

Schuldverhältnisse,<br />

- §§ 249-254 (Schadensersatzrecht), Neubearbeitung 2005<br />

von Gottfried Schiemann, Berlin 2005<br />

- §§ 779-811, Neubearbeitung 2002 von Peter Marburger,<br />

Berlin 2002<br />

Steckler, Brunhilde Grundzüge <strong>des</strong> IT-Rechts, 2. Aufl., München 2006<br />

Straus, Joseph TRIPs, TRIPs-plus o<strong>der</strong> TRIPs-minus – Zur Zukunft <strong>des</strong><br />

internationalen Schutzes <strong>des</strong> Geistigen Eigentums, in:<br />

Perspektiven <strong>des</strong> Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrechts –<br />

Festschrift für Gerhard Schricker zum 70. Geburtstag.<br />

Herausgegeben von Ansgar Ohly, Theo Bodewig, Thomas<br />

Dreier, Horst-Peter Götting, Maximilian Haedicke, Michael<br />

Lehmann, München 2005, S. 197-212<br />

Teplitzky, Otto Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren. Unterlassung<br />

– Beseitigung – Auskunft – Schadensersatz, 9. Aufl., Köln<br />

Berlin München 2007<br />

Thomas, Heinz/<br />

Putzo, Hans<br />

Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz, den<br />

Einführungsgesetzen und europarechtlichen Vorschriften –<br />

Kommentar, fortgeführt von Klaus Reichold und Rainer<br />

Hüßtege, 28. Aufl., München 2007<br />

Thun, Andrea Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch, München<br />

1998<br />

Tilmann, Winfried Gewinnherausgabe im gewerblichen Rechtsschutz und<br />

Urheberrecht – Folgerungen aus <strong>der</strong> Entscheidung<br />

„Gemeinkostenanteil“, GRUR 2003, S. 647-653<br />

Ders. <strong>Die</strong> Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong><br />

<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005,<br />

S. 737-740<br />

Tilmann, Winfried/<br />

Schreibauer, Marcus<br />

Ventroni, Stefan/<br />

Poll, Günter<br />

Beweissicherung vor und im Patentverletzungsprozess, in:<br />

Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag.<br />

Herausgegeben von Hans-Jürgen Ahrens, Joachim Bornkamm,<br />

Wolfgang Gloy, Joachim Starck, Joachim von Ungern-<br />

Sternberg, Köln Berlin Bonn München 2002, S. 901-926<br />

Musiklizenzerwerb durch Online-<strong>Die</strong>nste, MMR 2002, S. 648-<br />

653<br />

Wadle, Elmar Geistiges Eigentum – Bausteine <strong>zur</strong> Rechtsgeschichte,<br />

Weinheim New York Basel Cambridge Tokyo 1996<br />

XI


Wandtke, Artur-Axel/<br />

Bullinger, Winfried (Hrsg.)<br />

Weichs, Elisabeth Freifrau von/<br />

Foerstl, Uli<br />

Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., München 2006<br />

Der allgemeine Auskunftsanspruch im Urheberrechtsprozess,<br />

ZUM 2000, S. 897-904<br />

Zöller, Richard Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und den<br />

Einführungsgesetzen, mit Internationalem Zivilprozessrecht,<br />

EG-Verordnungen, Kostenanmerkungen – Kommentar, 26.<br />

Aufl., Köln 2007<br />

XII


Abkürzungsverzeichnis<br />

a. A. an<strong>der</strong>er Ansicht<br />

ABl. EG/EU Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union<br />

(zitiert mit Jahrgang, Amtsblattsreihe, Nummer und Seite)<br />

Abs. Absatz<br />

a. E. am Ende<br />

a. F. alte Fassung<br />

Anh. Anhang<br />

Art. Artikel<br />

Aufl. Auflage<br />

Bd. Band<br />

BDI Bun<strong>des</strong>verband <strong>der</strong> Deutschen Industrie e.V.<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl Bun<strong>des</strong>gesetzblatt<br />

BGHZ Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes in Zivilsachen<br />

BMJ Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz<br />

BR-Drucks. Bun<strong>des</strong>rats-Drucksache<br />

BT-Drucks. Bun<strong>des</strong>tags-Drucksache<br />

CRi Computer law review international; journal of information law and<br />

technology<br />

EG Europäische Gemeinschaft<br />

EGV Vertrag <strong>zur</strong> Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)<br />

(vom 25. März 1957 in <strong>der</strong> konsolidierten Fassung <strong>des</strong> Vertrages von<br />

Amsterdam vom 2. Oktober 1997)<br />

Einf Einführung<br />

Einl. Einleitung<br />

E.I.P.R. European Intellectual Property Review<br />

endg. endgültig<br />

Ent. L.R. Entertainment Law Review<br />

EU Europäische Union<br />

EuGH Europäischer Gerichtshof<br />

EuGVVO Verordnung (EG) Nr. 44/2001 <strong>des</strong> Rates vom 22. Dezember 2000 über die<br />

gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von<br />

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen<br />

f., ff. folgende, fortfolgende Seite(n)<br />

XIII


Fn. Fußnote<br />

FS Festschrift<br />

GebrMG Gebrauchsmustergesetz<br />

GeschmMG Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen<br />

(Geschmacksmustergesetz)<br />

GG Grundgesetz <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

GKG Gerichtskostengesetz<br />

GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht<br />

GRURInt Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil<br />

GRUR-RR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report<br />

GVG Gerichtsverfassungsgesetz<br />

GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

HalblSchG Halbleiterschutzgesetz<br />

Hrsg., hrsg. Herausgeber, herausgegeben<br />

IIC International Review of Intellectual Property and Competition Law<br />

IP(R) Intellectual Property (Rights)<br />

i.S.d. im Sinne <strong>des</strong>/<strong>der</strong><br />

i.V.m. in Verbindung mit<br />

JurPC Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht<br />

JZ Juristen Zeitung<br />

Kap. Kapitel<br />

KOM Dokumente <strong>der</strong> Kommission für die an<strong>der</strong>en Organe<br />

(Legislativvorschläge, sonstige Mitteilungen, Berichte usw. <strong>der</strong><br />

K&R<br />

Kommission an den Rat und/o<strong>der</strong> an die an<strong>der</strong>en Organe sowie die<br />

entsprechenden vorbereitenden Dokumente)<br />

Kommunikation und Recht<br />

lit. litera (Buchstabe)<br />

MarkenG Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen<br />

(Markengesetz)<br />

Mio. Millionen<br />

MMR Multimedia und Recht; Zeitschrift für Informations-, Telekommunikationsund<br />

Medienrecht<br />

m.w.N. mit weiteren Nachweisen<br />

n. F. neue Fassung<br />

NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />

PatG Patentgesetz<br />

XIV


PrPG Produktpirateriegesetz<br />

PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz <strong>des</strong> gewerblichen Eigentums<br />

vom 20.März 1883<br />

RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken <strong>der</strong> Literatur und<br />

Kunst vom 9. September 1886<br />

(revidiert in Paris am 24. Juli 1971)<br />

RGZ Entscheidungen <strong>des</strong> Reichsgerichts in Zivilsachen<br />

RL <strong>Richtlinie</strong><br />

Rn. Randnummer<br />

RPC Reports of Patent Cases<br />

S. Seite<br />

sec. section<br />

Slg. Sammlung (<strong>der</strong> Rechtsprechung)<br />

sog. so genannte<br />

SortSchG Sortenschutzgesetz<br />

StPO Strafprozessordnung<br />

TRIPS Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums vom 15.4.1994<br />

u.a. unter an<strong>der</strong>em<br />

UFITA Archiv für Urheber- und Medienrecht<br />

(früher: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht)<br />

UrhG Urheberrechtsgesetz<br />

UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

v vor / bei britischen Gerichtsentscheidungen: “versus“<br />

v. vom<br />

Verf. Verfasser<br />

vgl. vergleiche<br />

VO Verordnung<br />

Vorb Vorbemerkung<br />

WahrnG Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten<br />

Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)<br />

Web-Dok. Web-Dokument<br />

WZG Warenzeichengesetz<br />

ZPO Zivilprozessordnung<br />

ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht<br />

ZZP Zeitschrift für Zivilprozess<br />

XV


Inhaltsverzeichnis<br />

A. Einleitung.........................................................................................................................1<br />

B. Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums.......................................................................................6<br />

I. Begriffe......................................................................................................................6<br />

1. Geistiges Eigentum ..........................................................................................6<br />

2. Produktpiraterie..............................................................................................10<br />

II. Rechtsdurchsetzung vor <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG ................................................12<br />

1. Auf nationaler Ebene......................................................................................13<br />

a) Grundlagen ...........................................................................................13<br />

aa) Zivilrechtliche Ansprüche <strong>zur</strong> Rechtsdurchsetzung.....................13<br />

bb) Zivilprozessverfahren ................................................................14<br />

(1) Rechtsweg und Zuständigkeit <strong>der</strong> Gerichte........................15<br />

(2) Einstweiliger Rechtsschutz................................................16<br />

(3) Hauptsacheverfahren.........................................................19<br />

b) Das Produktpirateriegesetz vom 7. März 1990 ......................................22<br />

aa) Ziele und gesetzliche Neuerungen ..............................................22<br />

bb) Praktische Auswirkungen...........................................................25<br />

2. Auf europäischer Ebene .................................................................................26<br />

3. Auf internationaler Ebene...............................................................................30<br />

a) Frühere internationale Abkommen ........................................................30<br />

b) Das TRIPS-Übereinkommen von 1994 .................................................32<br />

C. <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG .............................................................................................35<br />

I. Entstehungsgeschichte ............................................................................................. 36<br />

1. Das Grünbuch <strong>der</strong> Kommission......................................................................36<br />

2. Reaktionen auf das Grünbuch.........................................................................38<br />

3. Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag................................................................................39<br />

a) Rechtsgrundlage....................................................................................39<br />

b) Arbeitsweise <strong>der</strong> Kommission...............................................................41<br />

c) Inhalt ....................................................................................................43<br />

4. Letzte Schritte bis <strong>zur</strong> Veröffentlichung im Amtsblatt ....................................45<br />

a) <strong>Die</strong> Phase vor <strong>der</strong> Verabschiedung........................................................45<br />

b) Kritik....................................................................................................47<br />

II. Ziele ....................................................................................................................... 50<br />

III. Anwendungsbereich ..............................................................................................54<br />

1. Sachlich .........................................................................................................54<br />

2. Persönlich ......................................................................................................56<br />

3. Bewertung <strong>der</strong> Entwicklung ...........................................................................59<br />

IV. Struktur ................................................................................................................60<br />

D. Umsetzung in das deutsche Recht.................................................................................61<br />

I. Gesetzgebungsverfahren ..........................................................................................62<br />

II. Der Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung vom 24. Januar 2007 ............................64<br />

XVI


1. Ziele...............................................................................................................64<br />

2. Struktur..........................................................................................................65<br />

E. <strong>Die</strong> Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG...............68<br />

I. Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................68<br />

1. Allgemeine Verpflichtung ..............................................................................69<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 3 .............................................................................69<br />

b) Wirkungen............................................................................................69<br />

c) Bedeutung für das deutsche Recht.........................................................70<br />

2. Befugte Personen ...........................................................................................71<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 4 ..............................................................................71<br />

b) Deutsches Prozessrecht und Umsetzungsbedarf ....................................71<br />

c) Bewertung.............................................................................................73<br />

3. Urheber- o<strong>der</strong> Inhabervermutung....................................................................74<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 5 ..............................................................................74<br />

b) Rechtslage nach dem deutschen UrhG und Umsetzungsbedarf..............75<br />

c) Geplante Umsetzung .............................................................................76<br />

d) Bewertung ............................................................................................76<br />

II. Beweise ..................................................................................................................80<br />

1. Beweisvorlage................................................................................................81<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 6 ..............................................................................81<br />

aa) Art. 6 Abs. 1...............................................................................82<br />

(1) Grundsatz..........................................................................82<br />

(2) Voraussetzungen ...............................................................82<br />

bb) Art. 6 Abs. 2 ..............................................................................83<br />

(1) Ratio .................................................................................84<br />

(2) Voraussetzungen ...............................................................85<br />

b) Vorlageanordnungen nach <strong>der</strong> ZPO und Umsetzungsbedarf..................87<br />

aa) Grundsätze .................................................................................87<br />

bb) Vorlageanordnung infolge Beweisantritts und Antrags...............88<br />

(1) §§ 371, 421 ff. ZPO...........................................................88<br />

(2) Vereinbarkeit mit Art. 6.....................................................90<br />

cc) Vorlageanordnung von Amts wegen ..........................................93<br />

(1) §§ 142, 144 ZPO ...............................................................93<br />

(2) Vereinbarkeit mit Art. 6 ....................................................94<br />

c) Geplante Umsetzung ............................................................................96<br />

d) Bewertung ............................................................................................96<br />

2. Beweissicherung ............................................................................................99<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 7 ..............................................................................99<br />

aa) Regelungsinhalt........................................................................ 100<br />

bb) Hintergrund <strong>der</strong> Vorschrift....................................................... 101<br />

(1) Britisches Vorbild ........................................................... 102<br />

(2) Französisches Vorbild ..................................................... 102<br />

(3) Entwicklung <strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.............................. 103<br />

cc) Umfang.................................................................................... 104<br />

(1) Beweissicherung und Beweisbeschaffung........................ 104<br />

(2) Beweismittel ................................................................... 106<br />

(3) Wahrscheinlichkeitsgrad ................................................. 107<br />

b) Beweissicherung nach <strong>der</strong> ZPO und Umsetzungsbedarf ...................... 108<br />

aa) Grundsätze ............................................................................... 108<br />

XVII


) Selbständiges Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO....................... 109<br />

cc) <strong>Die</strong> einstweilige Verfügung als solche...................................... 110<br />

dd) § 935 ZPO i.V.m. § 809 BGB .................................................. 111<br />

c) Geplante Umsetzung ........................................................................... 113<br />

d) Bewertung .......................................................................................... 114<br />

III. Recht auf Auskunft.............................................................................................. 116<br />

1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 8 ..................................................................................... 116<br />

a) Voraussetzungen................................................................................. 116<br />

b) Auskunftsverpflichtete Personen......................................................... 117<br />

c) Umfang............................................................................................... 118<br />

2. Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf ...................................................... 118<br />

3. Geplante Umsetzung .................................................................................... 119<br />

4. Bewertung.................................................................................................... 119<br />

IV. Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen......................................... 121<br />

1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 9 ..................................................................................... 121<br />

a) Einstweilige Maßnahmen ................................................................... 121<br />

b) Sicherungsmaßnahmen ....................................................................... 122<br />

c) Verfahren............................................................................................ 123<br />

2. Deutsches Prozessrecht und Umsetzungsbedarf............................................ 123<br />

3. Geplante Umsetzung .................................................................................... 124<br />

V. Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung ..................................................... 124<br />

1. Abhilfemaßnahmen...................................................................................... 125<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 10 .......................................................................... 125<br />

b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf............................................. 127<br />

aa) Rückruf und endgültiges Entfernen........................................... 127<br />

bb) Vernichtung............................................................................. 127<br />

c) Geplante Umsetzung ........................................................................... 129<br />

d) Anmerkung......................................................................................... 129<br />

2. Gerichtliche Anordnungen............................................................................ 130<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 11 .......................................................................... 130<br />

b) Deutsche Unterlassungsansprüche und Umsetzungsbedarf .................. 130<br />

3. Ersatzmaßnahmen ........................................................................................ 131<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 12 .......................................................................... 131<br />

b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf............................................. 132<br />

c) Bewertung........................................................................................... 132<br />

VI. Schadensersatz und Rechtskosten........................................................................ 133<br />

1. Schadensersatz ............................................................................................. 133<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 13 .......................................................................... 133<br />

aa) Inhalt <strong>der</strong> verabschiedeten Regelung ........................................ 133<br />

bb) Unterschiede im Vergleich <strong>zur</strong> vorgeschlagenen Regelung ...... 135<br />

b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf............................................. 137<br />

aa) Schadensersatz nach deutschem Recht...................................... 137<br />

bb) Umsetzungsbedarf ................................................................... 139<br />

c) Geplante Umsetzung ........................................................................... 142<br />

2. Prozesskosten............................................................................................... 142<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 14 .......................................................................... 142<br />

aa) Systematische Einordnung........................................................ 143<br />

XVIII


) Regelungsinhalt ....................................................................... 144<br />

b) Deutsches Prozessrecht und Umsetzungsbedarf .................................. 145<br />

VII. Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ................................................... 148<br />

1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 15.................................................................................... 148<br />

a) Inhalt <strong>der</strong> Vorschrift............................................................................ 148<br />

b) Ziele <strong>der</strong> Vorschrift............................................................................. 149<br />

2. Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf ...................................................... 150<br />

a) Existenz entsprechen<strong>der</strong> Regelungen in Spezialgesetzen ..................... 150<br />

b) Vereinbarkeit <strong>der</strong> bestehenden Regelungen mit Art. 15....................... 150<br />

aa) Ausgestaltung <strong>der</strong> Veröffentlichungsbefugnis........................... 150<br />

bb) Zulässigkeit <strong>der</strong> Unterschiede .................................................. 152<br />

3. Geplante Umsetzung .................................................................................... 155<br />

F. Gesamtbewertungen ................................................................................................... 155<br />

I. <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG..................................................................................... 155<br />

1. Aufnahme in <strong>der</strong> Fachwelt............................................................................ 155<br />

2. Stellungnahme.............................................................................................. 156<br />

a) Wesen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>........................................................................... 156<br />

b) Auswirkungen..................................................................................... 160<br />

II. Der Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung............................................................... 160<br />

1. Aufnahme in <strong>der</strong> Fachwelt............................................................................ 160<br />

2. Stellungnahme.............................................................................................. 161<br />

III. Ausblick.............................................................................................................. 164<br />

G. Zusammenfassung....................................................................................................... 168<br />

XIX


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

A. Einleitung<br />

<strong>Die</strong> vergangenen Jahre waren geprägt von <strong>der</strong> stetigen Weiterentwicklung<br />

vorhandener Informationstechnologien, von <strong>der</strong> Erfindung neuer<br />

elektronischer Kommunikationsarten und von <strong>der</strong> rasanten Ausbreitung<br />

<strong>der</strong>selben. Innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne hat sich das Internet<br />

zu einem globalen Kommunikations- und Werbemedium „par excellence“<br />

entwickelt. 1 Hier hat sich ein „körperloser Sozialraum“ gebildet,<br />

in dem praktisch alle Aktivitäten, die man aus <strong>der</strong> körperlichen Welt<br />

kennt, nunmehr in unkörperlicher Weise realisiert werden können, was<br />

sowohl soziale Kontakte als auch wirtschaftlichen Austausch und rechtlichen<br />

Verkehr ebenso wie soziale Probleme <strong>des</strong> Zusammenlebens ein-<br />

schließt. 2<br />

<strong>Die</strong>se Entwicklung hat nicht nur große Bedeutung etwa für den elektronischen<br />

Geschäftsverkehr, in dem sich die Art und Weise <strong>der</strong> Kommunikation<br />

geän<strong>der</strong>t hat, 3 o<strong>der</strong> für die Anwendung von Informationstechnolo-<br />

gien im Zivilprozess. 4 Ein Bereich, <strong>der</strong> ebenfalls maßgeblich von dem<br />

schnellen Informationsfluss und -austausch beeinflusst wird, ist die Medienwelt<br />

in all ihren Facetten.<br />

Das sog. digitale Zeitalter, in dem wir nun leben, 5 schafft mit <strong>der</strong> einfachen<br />

Übertragung von Tönen, Texten, Daten o<strong>der</strong> Bil<strong>der</strong>n neue, vor wenigen<br />

Jahren noch ungeahnte Möglichkeiten in <strong>der</strong> Medienwelt. Denn<br />

mit einer außerordentlichen Leichtigkeit und Genauigkeit ermöglicht das<br />

Internet die Speicherung, Identifizierung und vor allem Verbreitung lite-<br />

rarischer, künstlerischer und auch audiovisueller Materialien in digitaler<br />

Form. 6 So können digitale Werke in einem fast nahtlosen und sofortigen<br />

1<br />

Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und<br />

Frames, MMR 2001, 9.<br />

2<br />

Roßnagel, Weltweites Internet – globale Rechtsordnung?, MMR 2002, S. 67.<br />

3<br />

Siehe hierzu Kilian, Elektronische Geschäftsbeziehungen und Zivilrecht, in: Handbuch<br />

Electronic Business, 2002, S. 996 ff.<br />

4<br />

Vgl. etwa Kodek, Der Zivilprozeß und neue Formen <strong>der</strong> Informationstechnik, ZZP 115<br />

(2002), S. 445 ff., <strong>der</strong> eine Ausbreitung <strong>der</strong> elektronischen Kommunikation im Gerichtsverfahren<br />

befürwortet.<br />

5<br />

Laing, Copyright in the age of mass digitisation, Ent. L.R. 2006, 17 (5), 133.<br />

6 Cornish/Llewelyn, Intellectual Property, 2003, Abs. 19-52.<br />

1


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Prozess von einer Quelle zu einer an<strong>der</strong>en übertragen werden. Auch können<br />

digitale Werke, die einmal auf eine Webseite, einen Chatroom o<strong>der</strong><br />

einen Email-Service hoch geladen worden sind, nahezu ohne Zeit- o<strong>der</strong><br />

Qualitätsverlust beliebig oft kopiert werden. Darüber hinaus ermöglichen<br />

die neuen Informationstechnologien den Urhebern digitaler Werke, diese<br />

innerhalb von Sekunden im Internet zu publizieren und zu verbreiten. 7<br />

Einerseits bringt <strong>der</strong> digitale Fortschritt naturgemäß neue Möglichkeiten<br />

für die betreffenden Industrien mit sich, die hierin selbstverständlich ihren<br />

Profit suchen 8 – etwa in Form von kommerziellen Vorteilen aufgrund<br />

<strong>der</strong> neuen Möglichkeiten, ein Werk zu vermarkten.<br />

An<strong>der</strong>erseits jedoch sind hiermit auch neue Probleme verbunden. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Hinblick auf das geistige Eigentum <strong>der</strong> Urheber <strong>der</strong> digitalen<br />

Werke birgt das Internet akute Gefahren, da Verletzungen <strong>der</strong> geistigen<br />

Eigentumsrechte, beispielsweise durch das Herstellen und Vertreiben<br />

illegaler Kopien geschützter Werke, schon lange keine Seltenheit mehr<br />

sind. Im Gegenteil: <strong>Die</strong> Einfachheit, mit <strong>der</strong> illegale Kopien hergestellt<br />

werden können, hat zu einer großen Flut von Raubkopien geführt, die<br />

illegal vertrieben werden, so dass sich die betroffenen Unternehmen <strong>der</strong><br />

Musik- und zunehmend auch <strong>der</strong> Filmindustrie in wirtschaftlicher Hinsicht<br />

massiv bedroht sehen. 9 Tatsächlich lassen sich die stetige Verbreitung<br />

digitaler Kopien und die damit verbundenen Einbußen <strong>der</strong> Industrie<br />

an konkreten Zahlen belegen: Während laut <strong>der</strong> sog. Brennerstudie <strong>der</strong><br />

Gesellschaft für Konsumforschung 10 im Jahr 2002 noch von 515 Mio.<br />

gebrannten CDs 259 Mio. CD-Rohlinge mit Musik bespielt wurden,<br />

womit fast 100 Mio. mehr Kopien als tatsächlich verkaufte CD-Alben<br />

7<br />

Laing, Copyright in the age of mass digitisation, Ent. L.R. 2006, 17 (5), 133; Cornish/Llewelyn,<br />

Intellectual Property, 2003, Abs. 19-52. Zu diesen Grundlagen auch<br />

Mönkemöller, Mo<strong>der</strong>ne Freibeuter unter uns? – Internet, MP3 und CD-R als GAU für<br />

die Musikbranche!, GRUR 2000, S. 663 ff.<br />

8<br />

Cornish/Llewelyn, Intellectual Property, 2003, Abs. 19-54.<br />

9 Cornish/Llewelyn, Intellectual Property, 2003, Abs. 19-53; siehe auch Erwägungsgrund<br />

(9) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG. Zum Kampf <strong>der</strong> Musikindustrie gegen Filesharing<br />

und Internet-Tauschbörsen (Fall „Napster“) siehe Köhler/Arndt/Fetzer, Recht <strong>des</strong> Internet,<br />

2006, S. 207 ff.<br />

10 http://www.gfk.de.<br />

2


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

gezählt wurden, 11 stiegen diese Zahlen im Jahr 2006 auf insgesamt 766<br />

Mio. CD- und DVD-Rohlinge an, von denen umgerechnet 12 486 Mio.<br />

CD-Rohlinge mit Musik bespielt wurden, denen nur 149,5 Mio. verkaufter<br />

CD-Alben gegenüber standen. <strong>Die</strong> Downloads von kostenlosen Musiktiteln<br />

aus Tauschbörsen machten hierbei mengenmäßig 80 % aus. 13<br />

Vor allem aber hat die nationale und internationale Produktpiraterie 14 ein<br />

alarmieren<strong>des</strong> Ausmaß angenommen. 15 So berichtet das deutsche Bun-<br />

<strong>des</strong>justizministerium von einem „beträchtlichen volkswirtschaftlichen<br />

Schaden“, <strong>der</strong> sich auf den Bestand von Arbeitsplätzen auswirke. Laut<br />

Bun<strong>des</strong>justizministerin Brigitte Zypries „hat sich die Zahl <strong>der</strong> gefälschten<br />

Waren, die an den Außengrenzen <strong>der</strong> EU abgefangen werden, (seit<br />

1998) verzehnfacht“ und wird <strong>der</strong> „weltweite illegale Umsatz … auf rund<br />

350 Milliarden Euro geschätzt.“ 16<br />

In<strong>des</strong>sen handelt es sich hierbei keineswegs um ein nationales o<strong>der</strong> auch<br />

nur europäisches Problem. Nachdem <strong>der</strong> Handel heutzutage nicht mehr<br />

auf lokale o<strong>der</strong> auch nationale Märkte beschränkt ist, sind ebenso wenig<br />

Produktpiraterie und Fälschungen auf die heimischen Märkte beschränkt.<br />

17 Erst recht gilt dies für das Internet als globalem Medium, das<br />

nicht nur die weltweite Kommunikation, son<strong>der</strong>n auch den weltweiten<br />

11<br />

Zitiert nach Pleister/Ruttig, Neues Urheberrecht – neuer Kopierschutz, MMR 2003,<br />

S. 763.<br />

12<br />

Zu berücksichtigen war im Hinblick auf den vermehrten Gebrauch von DVD-<br />

Rohlingen, dass diese eine 7,8-fache Speicherkapazität von CDs haben; siehe S. 17 <strong>der</strong><br />

Brennerstudie 2007, verfügbar unter http://www.ifpi.de.<br />

13<br />

Brennerstudie 2007, verfügbar unter http://www.ifpi.de. Zu den Umsatzeinbußen <strong>der</strong><br />

GEMA bereits im Jahr 2001 siehe Ventroni/Poll, die im Anschluss an den Composers<br />

Club e.V. (http://www.<strong>com</strong>posers-club.de) zu dem Ergebnis kommen, „dass Musiknutzung<br />

im Internet mittlerweile fast unter Ausschluss <strong>der</strong> GEMA (und ihrer Mitglie<strong>der</strong>!)“<br />

stattfinde; Ventroni/Poll, Musiklizenzerwerb durch Online-<strong>Die</strong>nste, MMR 2002, S. 648<br />

(649); ebenso Haug, Grundwissen Internetrecht, 2005, Rn. 319.<br />

14 Zum Begriff siehe unten S. 10 ff.<br />

15<br />

Dworkin/Taylor, Blackstone’s Guide to the Copyright, Designs and Patents Act 1988,<br />

S. 8.<br />

16<br />

So Bun<strong>des</strong>justizministerin Brigitte Zypries, zitiert in <strong>der</strong> Pressemitteilung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz vom 31. Januar 2007,<br />

http://www.bmj.bund.de/enid/1938e1f5a2dce5cfb9550a8021159d30,5ca2c2706d635f69<br />

64092d0933383936093a0979656172092d0932303037093a096d6f6e7468092d0930310<br />

93a095f7472636964092d0933383936/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilung<br />

en_58.html.<br />

17<br />

Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 7.<br />

3


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Handel mit Raubkopien und Fälschungen digitaler Werke in einfacher<br />

Weise ermöglicht. <strong>Die</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie litt <strong>des</strong>halb bisher<br />

vor allem an dem Fehlen einheitlicher grenzüberschreiten<strong>der</strong> Regelungen,<br />

da angesichts <strong>der</strong> internationalen Verflechtung <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

rein innerstaatliche Maßnahmen nicht ausreichen können, um Produktpiraterie<br />

effektiv zu bekämpfen. 18 Wenn auch <strong>der</strong> materielle urheberrechtliche<br />

Schutz durch die verschiedenen internationalen Abkommen bereits<br />

auf einen globalen Min<strong>des</strong>tstandard festgeschrieben worden war, 19 so<br />

fehlte es jedoch nach wie vor und trotz <strong>des</strong> TRIPS-Abkommens 20 an einer<br />

Angleichung <strong>der</strong> formellen Maßnahmen und Verfahren, mit <strong>der</strong>en<br />

Hilfe dieser Schutz praktisch realisiert werden konnte. Denn <strong>der</strong> beste<br />

materielle Schutz ist immer nur so gut wie die Mittel zu seiner tatsächli-<br />

chen <strong>Durchsetzung</strong>. 21 Ziel musste es daher sein, diesen Mängeln möglichst<br />

schnell und möglichst einheitlich abzuhelfen.<br />

Vor diesem Hintergrund haben das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat<br />

die sog. „Enforcement-Directive“ 22 erlassen, die die zivilrechtliche<br />

<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums in Europa harmonisiert.<br />

Zur Umsetzung dieser <strong>Richtlinie</strong> in das deutsche Recht hat das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz inzwischen ein „Gesetz <strong>zur</strong> Verbesserung<br />

<strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ 23 entworfen,<br />

welches vom Bun<strong>des</strong>kabinett am 24. Januar 2007 beschlossen und am<br />

26. April 2007 im Bun<strong>des</strong>tag beraten wurde. 24<br />

18<br />

So Bun<strong>des</strong>justizministerin Brigitte Zypries, zitiert in <strong>der</strong> Pressemitteilung <strong>des</strong> BMJ<br />

vom 31.1.2007, http://www.bmj.bund.de/enid/1938e1f5a2dce5cfb9550a8021159d30,<br />

5ca2c2706d635f6964092d0933383936093a0979656172092d0932303037093a096d6f6e<br />

7468092d093031093a095f7472636964092d0933383936/Pressemitteilungen_und_Rede<br />

n/Pressemitteilungen_58.html.<br />

19<br />

Siehe hierzu unten S. 31 f.<br />

20<br />

Zu <strong>des</strong>sen Regelungsgehalt und Reichweite unten…<br />

21<br />

Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />

RInt 1996, S. 205 (208).<br />

22<br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates vom 29. April<br />

2004 <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, auch „<strong>Durchsetzung</strong>s-<br />

<strong>Richtlinie</strong>“ genannt (ABl. EU Nr. L 157 v. 30.4.2004, S. 45 und erneut bekannt gemacht<br />

ABl. EU Nr. L 195 v. 2.6.2004, S. 16).<br />

23<br />

Im Internet abrufbar unter http://www.bmj.de/files/-<br />

/1765/RegE%20<strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie.pdf.<br />

24<br />

http://www.bmj.de/enid/28a1e914cec3f750658fbf72f4e8cd6e,ac0e33305f747263696<br />

4092d0932363639/Handels-_u__Wirtschaftsrecht/Urheberrecht_und_Patente_7b.html.<br />

4


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Darüber hinaus hatte Deutschland vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 die<br />

Präsidentschaft im Rat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften und während<br />

<strong>des</strong> ganzen Jahres 2007 auch die Präsidentschaft <strong>der</strong> G8-Staaten 25 . <strong>Die</strong>se<br />

Stellung wollte bzw. will die Bun<strong>des</strong>regierung insbeson<strong>der</strong>e dazu nutzen,<br />

um „sowohl europäisch als auch international … Produktpiraterie und<br />

an<strong>der</strong>e Verletzungen geistigen Eigentums beson<strong>der</strong>s (zu) thematisieren.“<br />

26 Da die Mitgliedstaaten zum Beispiel bei <strong>der</strong> Verabschiedung <strong>der</strong><br />

„Enforcement-Directive“ nur eine Einigung über den zivilrechtlichen<br />

Schutz gefunden haben, sich jedoch nicht auf die Aufnahme strafrechtlicher<br />

Bestimmungen hatten verständigen können, 27 gehört u.a. „die Verbesserung<br />

<strong>der</strong> strafrechtlichen internationalen Zusammenarbeit“ nach<br />

wie vor zu den erklärten Zielen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung „<strong>zur</strong> besseren Bekämpfung<br />

von Schutzrechtsverletzungen“ im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums.<br />

28 Und tatsächlich ist „Der Schutz geistigen Eigentums als Stütze<br />

<strong>der</strong> Innovation“ auf dem gerade abgehaltenen G8-Gipfel thematisiert<br />

worden. 29<br />

Ziel <strong>der</strong> vorliegenden Arbeit ist es, die Reichweite und den Regelungsgehalt<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG sowie <strong>der</strong>en geplante Umsetzung in das<br />

deutsche Recht darzustellen und zu bewerten, wobei beson<strong>der</strong>es Augenmerk<br />

auf ihre Auswirkungen auf das deutsche Prozessrecht gelegt werden<br />

soll. Zu diesem Zweck soll nach einer kurzen Einführung in die bis-<br />

25<br />

<strong>Die</strong>se sind Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Russland<br />

und die Vereinigten Staaten von Amerika.<br />

26<br />

Pressemitteilung <strong>des</strong> BMJ vom 31.1.2007, http://www.bmj.bund.de/enid/1938e1f5a<br />

2dce5cfb9550a8021159d30,5ca2c2706d635f6964092d0933383936093a097965617209<br />

2d0932303037093a096d6f6e7468092d093031093a095f7472636964092d0933383936/P<br />

ressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html.<br />

27<br />

Vgl. BDI, Harmonisierung <strong>der</strong> Strafvorschriften bei Verletzung geistigen Eigentums,<br />

http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/5495.htm.<br />

28<br />

Pressemitteilung <strong>des</strong> BMJ vom 31.1.2007, http://www.bmj.bund.de/enid/1938e1f5a<br />

2dce5cfb9550a8021159d30,5ca2c2706d635f6964092d0933383936093a097965617209<br />

2d0932303037093a096d6f6e7468092d093031093a095f7472636964092d0933383936/P<br />

ressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html.<br />

29<br />

Siehe hierzu die Gipfelerklärung <strong>der</strong> Teilnehmer vom 7. Juni 2007, insb. Nr. 34-39, S.<br />

14 ff., http://www.g-8.de/Content/DE/Artikel/G8Gipfel/Anlage/gipfeldokumentwirtschaft-de,property=publicationFile.pdf.<br />

5


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

herigen Grundlagen <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> geistigen Eigentums 30 die <strong>Richtlinie</strong><br />

anhand ihrer Entstehungsgeschichte, ihres Anwendungsbereichs und<br />

ihrer Struktur dargestellt werden. Danach soll <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung<br />

vorgeschlagene Gesetzesentwurf vorgestellt werden. Anschließend<br />

wird auf den konkreten Inhalt <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> einzugehen sein, indem die<br />

einzelnen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> und<br />

ihre geplante Umsetzung in das deutsche Recht dargestellt werden. Hierbei<br />

wird beson<strong>der</strong>s berücksichtigt werden, ob die Vorgaben <strong>der</strong> Richtli-<br />

nie mit dem deutschen Recht vereinbar sind und inwiefern sie sich auf<br />

das Prozessrecht auswirken. Abschließen soll die Bearbeitung mit einer<br />

umfassenden kritischen Würdigung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sowie <strong>des</strong> deutschen<br />

Gesetzentwurfs, an <strong>der</strong>en Ende die Beantwortung <strong>der</strong> Frage stehen soll,<br />

ob das mit diesen Maßnahmen verfolgte Ziel, nämlich die verbesserte<br />

Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie, auch tatsächlich erreicht werden kann.<br />

B. Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

Zu Beginn dieser Arbeit sollen die Grundlagen <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums dargestellt werden. <strong>Die</strong>se beinhalten zum einen eine Klärung<br />

<strong>der</strong> wesentlichen Begriffe. Zum an<strong>der</strong>en sollen diejenigen nationalen<br />

und internationalen Vorschriften beleuchtet werden, die bereits vor<br />

<strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG die zivilrechtliche <strong>Durchsetzung</strong><br />

von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums zum Inhalt hatten.<br />

I. Begriffe<br />

Für ein besseres Verständnis <strong>der</strong> späteren Ausführungen erscheint eine<br />

kurze Erläuterung <strong>der</strong> wesentlichen Begriffe <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />

<strong>der</strong> Produktpiraterie sinnvoll.<br />

1. Geistiges Eigentum<br />

Der Begriff <strong>des</strong> „geistigen Eigentums“ ist in Deutschland nicht unumstritten.<br />

Gemeinhin werden hierunter diejenigen Schutzrechte verstanden,<br />

die durch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sowie den<br />

30 <strong>Die</strong>s gilt nur im Hinblick auf die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit; materielle Voraussetzungen<br />

für den Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums werden nur insoweit mitbehandelt,<br />

als sie für die Verständlichkeit <strong>der</strong> Regelungen über die Durchsetzbarkeit von Bedeutung<br />

sind.<br />

6


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

gewerblichen Rechtsschutz geschützt werden. 31 Es ist also zwischen dem<br />

Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten einerseits und dem gewerblichen<br />

Rechtsschutz an<strong>der</strong>erseits zu unterscheiden: Das Urheberrecht<br />

regelt den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen, 32<br />

wobei zusätzlich durch die sog. verwandten Schutzrechte 33 solche geistigen<br />

Leistungen auf kulturellem Gebiet geschützt werden, die selbst keine<br />

Schöpfungen darstellen, wohl aber solche vermitteln können. 34 Der gewerbliche<br />

Rechtsschutz umfasst demgegenüber diejenigen Regelungen,<br />

die dem Schutz <strong>des</strong> geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet dienen,<br />

namentlich das Patent-, das Geschmacksmuster-, das Marken- und Wettbewerbsrecht.<br />

35 Insofern bestehen also Unterschiede hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Zwecks und Gegenstands <strong>des</strong> jeweiligen Schutzes sowie im Hinblick auf<br />

die Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>. 36<br />

Während die entsprechenden Begriffe „intellectual property“ o<strong>der</strong><br />

„propriété intellectuelle“ in ausländischen Rechtsordnungen üblich sind,<br />

ist <strong>der</strong> Begriff „geistiges Eigentum“ in Deutschland allerdings nur im<br />

Verfassungsrecht unproblematisch. Denn unter Eigentum im verfassungsrechtlichen<br />

Sinn wird je<strong>des</strong> privatrechtliche vermögenswerte Recht<br />

verstanden, 37 so dass sich die Eigentumsgarantie <strong>des</strong> Art. 14 GG auch auf<br />

das „geistige Eigentum“ erstreckt. 38<br />

In Bezug auf das deutsche Privatrecht wurde jedoch schon früh geltend<br />

gemacht, dass das BGB von „Eigentum“ nur in Zusammenhang mit Sa-<br />

31<br />

Hilgers/Elfring, Geistiges Eigentum, http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/bic/analysen/2006/<br />

Geistiges_Eigentum.pdf.<br />

32<br />

Werke i.S.d. § 2 II UrhG.<br />

33<br />

§§ 70 ff. UrhG.<br />

34<br />

Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 2.<br />

35<br />

Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 2002, Rn. 1; Eisenmann, Grundriss<br />

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 2001, Rn. 1; Götting, Gewerblicher<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht, 2005, Frage 1.<br />

36<br />

Loewenheim (Hrsg.) – Loewenheim, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 3 Rn. 12.<br />

37<br />

Zur Ermittlung <strong>des</strong> Wertes, den Immaterialgüterrechte haben, siehe Reese, <strong>Die</strong> Bewertung<br />

von Immaterialgüterrechten, 2005.<br />

38<br />

Ohly, Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545 (546); Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006,<br />

Rn. 139. Ausführlich hierzu Kirchhof, Der verfassungsrechtliche Gehalt <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, in: FS Zeidler, Bd. 2, S. 1639 ff.<br />

7


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

chen, also körperlichen Gegenständen spricht. 39 Auf dieser Grundlage<br />

könne „die Konstruktion <strong>des</strong> geistigen Eigenthums“ nicht „wissenschaftlich<br />

aufrecht erhalten werden; … weil sie den Eigenthumsbegriff so sehr<br />

ausdehnen und verflüchtigen würde, daß er wenig mehr geeignet wäre,<br />

die juristische Erkenntniß zu för<strong>der</strong>n und ihr Halt und Stütze zu geben“. 40<br />

Darüber hinaus wird <strong>der</strong> Begriff „geistiges Eigentum“ unter Hinweis auf<br />

seinen naturrechtlichen und philosophischen Ursprung 41 als „ideologi-<br />

scher Kampfbegriff“ bezeichnet, „<strong>der</strong> bestimmte For<strong>der</strong>ungen nach gesetzgeberischen<br />

Inhaltsbestimmungen als aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache dem<br />

Gesetzgeber vorgegeben erscheinen lassen will“ und den man „aus <strong>der</strong><br />

Mottenkiste <strong>der</strong> Rechtsgeschichte wie<strong>der</strong> vorgeholt (habe), in die er seit<br />

dem Eigentumsbegriff <strong>des</strong> BGB geraten war.“ 42<br />

Letztlich wurde befürchtet, dass bei <strong>der</strong> Verwendung <strong>des</strong> Oberbegriffs<br />

„geistiges Eigentum“ die charakteristischen Merkmale <strong>der</strong> einzelnen<br />

<strong>Rechte</strong>, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht,<br />

verschwimmen könnten. 43 Aus diesen Gründen wird daher teilweise <strong>der</strong><br />

Begriff „geistiges Eigentum“ abgelehnt und werden statt<strong>des</strong>sen die Umschreibungen<br />

„Immaterialgüterrechte“ o<strong>der</strong> „Urheberrecht und gewerblicher<br />

Rechtsschutz“ verwendet. 44<br />

Nichts<strong>des</strong>totrotz haben sowohl <strong>der</strong> BGH als auch <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber<br />

immer wie<strong>der</strong> auf den Begriff <strong>des</strong> „geistigen Eigentums“ <strong>zur</strong>ückgegriffen.<br />

So hat <strong>der</strong> BGH in einer grundlegenden Entscheidung im Jahr<br />

39<br />

Vgl. die Darstellung <strong>des</strong> Problems von Hilgers/Elfring, Geistiges Eigentum,<br />

http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/bic/analysen/2006/Geistiges_Eigentum.pdf; Klippel, <strong>Die</strong> Theorie<br />

<strong>der</strong> Persönlichkeitsrechte bei Karl Gareis, in: FS Traub, 1994, S. 211 (217 f.).<br />

40<br />

Kohler, <strong>Die</strong> Idee <strong>des</strong> geistigen Eigenthums, AcP 82 (1894), S. 141 (161).<br />

41 Siehe hierzu Buck, Geistiges Eigentum und Völkerrecht, 1994, S. 20 f.; Roeber, Urheberrecht<br />

o<strong>der</strong> Geistiges Eigentum, UFITA 21 (1956), S. 150 (153 ff.). Ausführlich <strong>zur</strong><br />

Entstehungsgeschichte <strong>des</strong> geistigen Eigentums Wadle, Geistiges Eigentum, 1996.<br />

42 Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 97.<br />

43<br />

Roeber, Urheberrecht o<strong>der</strong> Geistiges Eigentum, UFITA 21 (1956), S. 150 (184 ff.,<br />

190 ff.)<br />

44<br />

Siehe z.B. Kohler, <strong>Die</strong> Idee <strong>des</strong> geistigen Eigenthums, AcP 82 (1894), S. 141 (157);<br />

Wandtke/Bullinger - Wandtke, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2006, Einl. Rn. 6;<br />

Möhring/Nicolini - Ahlberg, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, Einl. Rn. 15; Klippel,<br />

<strong>Die</strong> Theorie <strong>der</strong> Persönlichkeitsrechte bei Karl Gareis, in: FS Traub, 1994, S. 211<br />

ff.<br />

8


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

1955 festgestellt, „daß die Herrschaft <strong>des</strong> Urhebers über sein Werk die<br />

natürliche Folge seines geistigen Eigentums ist“. 45 Es sei „allseitig anerkannt,<br />

daß die Nutzungsrechte <strong>des</strong> Urhebers nur die Ausstrahlungen seines<br />

durch den Schöpfungsakt begründeten geistigen Eigentums sind“. 46<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat am 7. März 1990 das sog. Produktpirateriegesetz<br />

erlassen, <strong>des</strong>sen vollständiger Titel lautet: „Gesetz <strong>zur</strong> Stärkung<br />

<strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> geistigen Eigentums und <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie“.<br />

47 Am 13. Dezember 2001 folgte zudem das „Gesetz <strong>zur</strong> Be-<br />

reinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet <strong>des</strong> geistigen Eigen-<br />

tums“. 48<br />

Und auch internationale Übereinkommen verwenden – in Anlehnung an<br />

den internationalen Sprachgebrauch – diesen Begriff. Gemäß Art. 1 Abs.<br />

2 TRIPS 49 umfasst <strong>der</strong> Begriff „geistiges Eigentum“ 50 im Sinne <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

„alle Arten <strong>des</strong> geistigen Eigentums, die Gegenstand <strong>der</strong><br />

Abschnitte 1 bis 7 <strong>des</strong> Teils II sind.“ Dementsprechend sind hiervon er-<br />

fasst das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, geographische<br />

Angaben, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-<br />

Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise und schließlich <strong>der</strong><br />

Schutz nicht offenbarter Informationen.<br />

Aber nicht nur aus Gründen <strong>der</strong> internationalen Vereinheitlichung sollte<br />

<strong>der</strong> Begriff <strong>des</strong> „geistigen Eigentums“ auch in Deutschland anerkannt<br />

werden. Hierfür spricht vor allem auch, dass trotz <strong>der</strong> wesentlichen Unterschiede<br />

zwischen Urheberrecht und gewerblichem Rechtsschutz die<br />

zahlreichen Gemeinsamkeiten dieser Schutzrechte überwiegen: Bei beiden<br />

handelt es sich um absolute <strong>Rechte</strong> an unkörperlichen Gegenständen,<br />

45<br />

BGHZ 17, S. 266 – Grundig-Reporter; zustimmend Fromm/Nordemann, Urheberrecht,<br />

1998, § 1 Rn. 4. Kritisch hierzu Roeber, Urheberrecht o<strong>der</strong> Geistiges Eigentum,<br />

UFITA 21 (1956), S. 150 (160 ff.).<br />

46<br />

BGHZ 17, S. 266 (278 f.) – Grundig-Reporter.<br />

47<br />

BGBl I 1990, S. 422.<br />

48<br />

BGBl I 2001, S. 3656.<br />

49<br />

Zum TRIPS siehe ausführlich unten S. 34 ff.<br />

50<br />

Zum Begriff <strong>des</strong> gewerblichen Eigentums im Sinne von Art. 1 Abs. 2 PVÜ und <strong>der</strong><br />

Abgrenzung zwischen beiden siehe Hasselblatt (Hrsg.) - Hasselblatt, Münchener Anwalts-Handbuch<br />

Gewerblicher Rechtsschutz, 2005, § 1 Rn. 23 f.<br />

9


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

die sich dadurch vom Sacheigentum unterscheiden, dass immaterielle<br />

Güter geschützt werden. Beide können in ähnlicher Weise durch Lizenzerteilung<br />

verwertet werden und unterliegen vergleichbaren Schranken,<br />

und vor allem gewähren beide ihrem Inhaber Ausschlussrechte gegen-<br />

über Dritten. 51 Auf dieser Grundlage drängt sich eine einheitliche Betrachtung<br />

nahezu auf, zumal eine solche wesentlich dazu beitragen kann,<br />

dass diese „wirtschaftlich so bedeutsamen Gebiete im allgemeinen<br />

Rechtsbewusstsein stärker verankert werden.“ 52 Hierfür sollte dann aber<br />

trotz <strong>der</strong> dogmatischen Bedenken <strong>der</strong> Oberbegriff „geistiges Eigentum“<br />

in einem weit umfassenden Verständnis gewählt werden, 53 da dieser – im<br />

Gegensatz zu dem das Rechtsgut beschreibenden Begriff „Immaterialgüterrecht“<br />

– mehr über den Charakter <strong>des</strong> Rechts als Ausschlussrecht gegenüber<br />

Dritten aussagt. 54<br />

2. Produktpiraterie<br />

Auch <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Produktpiraterie ist nicht unproblematisch, insbe-<br />

son<strong>der</strong>e wenn zusätzlich und entsprechend dem angloamerikanischen<br />

Verständnis zwischen „piracy“ und „counterfeiting“ abgegrenzt werden<br />

soll. Hier wird unter „piracy“ nämlich das „unauthorised copying on a<br />

<strong>com</strong>mercial scale” 55 und unter „counterfeiting“ das „copying both of<br />

trade marks and product“ 56 verstanden. 57 Der Unterschied besteht darin,<br />

dass <strong>der</strong> Käufer beim “counterfeiting” zusätzlich über die wahre Herkunft<br />

<strong>des</strong> kopierten Produkts getäuscht werden soll. 58<br />

51<br />

Ohly, Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545 (549 f.); Loewenheim (Hrsg.) - Loewenheim,<br />

Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 3 Rn. 12; Hasselblatt (Hrsg.) - Hasselblatt,<br />

Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 2005, § 1 Rn. 26.<br />

52<br />

Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 2002, Rn. 1. Für eine weit umfassende<br />

einheitliche Betrachtung auch Ensthaler, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrechte,<br />

2003, Vorwort <strong>zur</strong> 1. Auflage, S. VII.<br />

53<br />

A.A. Götting, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 2005, Frage 2.<br />

54<br />

Ohly, Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545 (548). Im Ergebnis ebenso: Buck, Geistiges<br />

Eigentum und Völkerrecht, 1994, S. 21; Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 2006,<br />

Einl. Rn. 29.<br />

55<br />

Unerlaubtes Kopieren in kommerziellem Ausmaß.<br />

56<br />

Kopieren sowohl von Marke als auch Produkt.<br />

57<br />

Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 7.<br />

58<br />

Vgl. Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 665: “Infringement<br />

by copying is known as piracy. Where trade mark infringement is also involved<br />

the infringement is known as counterfeiting, as the buyer is also being led to believe<br />

that the infringing product has <strong>com</strong>e from its legitimate producer.”<br />

10


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Angesichts einer deutschen Beschreibung <strong>der</strong> „echten Produktpiraterie“<br />

als den Versuch, „ein Plagiat als Original in den Verkehr zu bringen“, 59<br />

wird deutlich, dass hier die Grenzen zwischen beiden Begriffen ver-<br />

schwimmen. Denn ein Plagiat wird gewöhnlich dadurch hergestellt, dass<br />

man alle Elemente <strong>des</strong> Originals einschließlich <strong>der</strong> Kennzeichen in einer<br />

mehr o<strong>der</strong> weniger identischen Weise kopiert mit dem Ziel, dass es dem<br />

Original zum Verwechseln ähnlich sieht. <strong>Die</strong> Herstellung und <strong>der</strong> Ver-<br />

trieb eines <strong>der</strong>art identisch nachgebildeten Produktes ist aber genau das,<br />

was in Großbritannien traditionell mit dem Begriff „counterfeiting“ umschrieben<br />

wird und gerade nicht mit „piracy“. 60<br />

Während sowohl Juristen als auch juristische Laien gemeinhin eine Vorstellung<br />

von <strong>der</strong> Bedeutung <strong>des</strong> Begriffs „piracy“ haben, gehen die Ansichten<br />

über den Begriff „counterfeiting“ weit auseinan<strong>der</strong>. 61 Allerdings<br />

ist fraglich, ob eine Abgrenzung zwischen diesen Begriffen überhaupt<br />

zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist. Im Vor<strong>der</strong>grund sollte vielmehr die Schil<strong>der</strong>ung<br />

<strong>des</strong> Phänomens stehen, nicht die Abgrenzung verschiedener Begriffe<br />

für sachlich praktisch gleiche Vorgänge. 62 <strong>Die</strong>se Vorgänge bestehen in<br />

<strong>der</strong> Regel darin, dass immaterialgüterrechtlich geschützte o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t<br />

verkehrsbekannte Werke weitgehend identisch nachgebildet und in den<br />

Verkehr gebracht werden mit dem Ziel, das kaufende Publikum über die<br />

Originalität o<strong>der</strong> Herkunft <strong>der</strong> Nachahmung zu täuschen, um einen erhöhten<br />

Gewinn aus dem Verkauf <strong>der</strong> Nachahmung zu erzielen. 63 <strong>Die</strong>se<br />

Vorgehensweise entspricht im Wesentlichen dem, was gemeinhin als<br />

„Produktpiraterie“ verstanden wird, so dass es für das allgemeine Verständnis<br />

wenig för<strong>der</strong>lich erscheint, hier noch zwischen verschiedenen<br />

Begriffen abzugrenzen. Daher sollte <strong>der</strong> Begriff „Produktpiraterie“ als<br />

allgemeiner Oberbegriff verstanden werden, <strong>der</strong> sowohl unerlaubte<br />

59<br />

Von Weichs/Foerstl, Der allgemeine Auskunftsanspruch im Urheberrechtsprozess,<br />

ZUM 2000, S. 897 (900).<br />

60<br />

Levin, Was bedeutet “counterfeiting”?, GRURInt 1987, S. 18 (21).<br />

61<br />

Siehe hierzu die ausführliche Darstellung von Levin, Was bedeutet “counterfeiting”?,<br />

GRURInt 1987, S. 18 ff.<br />

62<br />

Meister, Leistungsschutz und Produktpiraterie, 1990, S. 34.<br />

63 Levin, Was bedeutet “counterfeiting”?, GRURInt 1987, S. 18 (27).<br />

11


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Nachahmungen als auch an<strong>der</strong>e Formen <strong>des</strong> unerlaubten Zugriffs in allen<br />

Bereichen <strong>des</strong> geistigen Eigentums umfasst. 64 Nach diesem Verständnis<br />

setzt sich <strong>der</strong> Oberbegriff „Produktpiraterie“ also aus insgesamt vier<br />

Komponenten zusammen, nämlich <strong>der</strong> Markenpiraterie im ursprüngli-<br />

chen Sinne, den Formen von gezielten Verletzungen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en gewerblichen<br />

Schutzrechte, <strong>des</strong> Urheberrechts und <strong>der</strong> rechtswidrigen Nachahmung<br />

son<strong>der</strong>rechtlich nicht geschützter Produkte. 65<br />

II. Rechtsdurchsetzung vor <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>Die</strong> zivilrechtliche <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums –<br />

und nur diese soll Gegenstand <strong>der</strong> vorliegenden Arbeit sein – war auch<br />

schon vor <strong>der</strong> „Enforcement-Directive“ geregelt gewesen. Allerdings<br />

waren diese Regelungen als nicht ausreichend angesehen worden. 66<br />

Grundsätzlich dient die Rechtsdurchsetzung einem möglichst wirksamen<br />

Schutz <strong>der</strong> geschützten immateriellen Güter, 67 <strong>der</strong> nur durch die Kombination<br />

<strong>der</strong> materiellen Regelungen mit einem wirksamen, auf gleich ho-<br />

hem Niveau <strong>der</strong> materiellen Regeln angesiedelten <strong>Durchsetzung</strong>smechanismus<br />

erreicht werden kann. 68 Während dieser Grundsatz noch für alle<br />

<strong>Rechte</strong> gilt, haben die Inhaber von Schutzrechten <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

ein beson<strong>der</strong>es Bedürfnis für eine schnelle und effektive Rechts-<br />

durchsetzung, ohne die ihre <strong>Rechte</strong> praktisch unwirksam wären und ein<br />

langatmiges, wenn auch erfolgreiches Klageverfahren gegen Verletzer<br />

lediglich einem Pyrrhus-Sieg gleichkäme. <strong>Die</strong> Gründe hierfür liegen vor<br />

allem in <strong>der</strong> leichten und kostengünstigen Anfertigung von digitalen Kopien,<br />

so dass sich die Menge von Raubkopien verheerend auf den legiti-<br />

men Markt auswirken kann. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass Raubkopien<br />

von geringerer Qualität sich schädigend auf den Ruf <strong>des</strong> Origi-<br />

64 Buck, Geistiges Eigentum und Völkerrecht, 1994, S. 15; Levin, Was bedeutet “counterfeiting”?,<br />

GRURInt 1987, S. 18 (27); ähnlich Henke, Produktpiraterie und Zoll, in:<br />

Ehlers/Wolffgang/Pün<strong>der</strong> (Hrsg.), Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen Schutzes geistigen<br />

Eigentums, 2002, S. 211. <strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung hat „Produktpiraterie“ im Jahr 1989 als<br />

„planmäßig, gezielt und massenhaft begangene Schutzrechtsverletzungen“ umschrieben;<br />

siehe den „Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung – Entwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong> Bekämpfung<br />

<strong>der</strong> Produktpiraterie“ vom 15.06.1989, BT-Drucks. 11/4792, S. 1.<br />

65 Meister, Leistungsschutz und Produktpiraterie, 1990, S. 34.<br />

66 Siehe hierzu unten S. 38.<br />

67 Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 2006, Einl. Rn. 21.<br />

68 Fromm-Russenschuck/Duggal, WTO und TRIPs, 2004, S. 89 f.<br />

12


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

nalherstellers auswirken. Und außerdem ist angesichts <strong>der</strong> Schnelllebigkeit<br />

<strong>des</strong> Marktes zu befürchten, dass ein Produkt, das Gegenstand einer<br />

Rechtsverletzung und eines zu zeitaufwendigen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Urteils bereits überholt ist und von neu entwickelten, mo<strong>der</strong>neren<br />

Produkten auf dem Markt verdrängt wird. 69<br />

1. Auf nationaler Ebene<br />

a) Grundlagen<br />

aa) Zivilrechtliche Ansprüche <strong>zur</strong> Rechtsdurchsetzung<br />

In Deutschland stehen dem <strong>Rechte</strong>inhaber <strong>zur</strong> rechtlichen Geltendmachung<br />

seiner Interessen zunächst die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung<br />

und Schadensersatz aus den Spezialgesetzen 70 zu. Daneben<br />

kommen ausdrücklich 71 die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche wie<br />

§§ 823 Abs. 1, 812 o<strong>der</strong> 1004 BGB in Betracht.<br />

Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Inhaber eines verletzten Rechts Ansprüche auf<br />

Vernichtung o<strong>der</strong> Überlassung von Vervielfältigungsstücken, die durch<br />

das Produktpirateriegesetz deutlich verschärft wurden, 72 und auf Auskunft<br />

bzw. Rechnungslegung. <strong>Die</strong>ser allgemeine Auskunftsanspruch 73 ist<br />

von <strong>der</strong> Rechtsprechung entwickelt worden und gewohnheitsrechtlich<br />

anerkannt. Er findet seine Grundlage in §§ 242, 259 BGB und greift ein,<br />

wenn <strong>der</strong> Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang <strong>der</strong> Verletzung<br />

und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im<br />

Unklaren ist, während <strong>der</strong> Verletzer unschwer Aufklärung geben kann. 74<br />

69 Vgl. Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 665.<br />

70 § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 4, 5 sowie 128 Abs. 1, 2 und 135 Abs.<br />

1, 2 MarkenG, § 139 Abs. 1, 2 PatG, § 24 Abs. 1, 2 GebrMG, § 42 Abs. 1, 2<br />

GeschmMG, § 37 Abs. 1, 2 SortSchG, § 9 Abs. 1 HalblSchG, §§ 8, 9 UWG. Eine anschauliche<br />

Übersicht über Unterlassung und Schadensersatz im Urheberrecht gibt Fechner,<br />

Medienrecht, 2007, Rn. 465.<br />

71<br />

Vgl. z.B. § 97 Abs. 3 UrhG. Siehe hierzu und insb. zu dem Verhältnis zwischen den<br />

Anspruchsgrundlagen Wandtke/Bullinger - Wandtke, Praxiskommentar zum Urheberrecht,<br />

2006, Einl. Rn. 68.<br />

72<br />

Siehe hierzu sogleich, S. 23.<br />

73<br />

Zum beson<strong>der</strong>en Auskunftsanspruch, <strong>der</strong> durch das Produktpirateriegesetz eingeführt<br />

wurde, siehe unten, S. 23.<br />

74<br />

BGH GRUR 1974, S. 53 f. - Nebelscheinwerfer; BGH GRUR 1980, S. 227 (232) –<br />

MonumentaGermamae Historica. Ausführlich hierzu von Weichs/Foerstl, Der allgemeine<br />

Auskunftsanspruch im Urheberrechtsprozess, ZUM 2000, S. 897 ff.<br />

13


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Allerdings setzt dieser Anspruch als akzessorischer Hilfsanspruch ein<br />

Schuldverhältnis zwischen den Parteien und das Bestehen <strong>des</strong> Hauptanspruchs<br />

voraus. 75 Auch darf die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft den Verletzer<br />

nicht mehr als nötig belasten, so dass sein legitimes Interesse an <strong>der</strong><br />

Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse zu beachten ist. 76<br />

Letztlich gewährt die Rechtsprechung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> §§ 809, 810<br />

BGB zum Zweck <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung, Erhaltung o<strong>der</strong> Verteidigung einer<br />

Rechtsposition auch einen Anspruch auf Besichtigung im Wege <strong>der</strong> Vorlage<br />

einer Sache bzw. Einsicht in Urkunden. 77 Hierfür muss <strong>der</strong> die Vorlage<br />

Begehrende entwe<strong>der</strong> einen Anspruch „in Ansehung einer Sache“<br />

haben, wovon insbeson<strong>der</strong>e Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten<br />

mit umfasst sind, 78 o<strong>der</strong> sich über das Bestehen eines solchen Anspruchs<br />

Gewissheit verschaffen wollen. <strong>Die</strong>se zweite Alternative ist bei Verletzungen<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums <strong>der</strong> Regelfall, weil hier häufig Art und<br />

Ausmaß einer Verletzung noch gar nicht feststehen, so dass <strong>der</strong> Besichti-<br />

gungsanspruch regelmäßig <strong>der</strong> Vorbereitung eines Unterlassungs- o<strong>der</strong><br />

Schadensersatzanspruchs dient. Zur Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruchs ist<br />

nach dem BGH nunmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen<br />

einer Rechtsverletzung ausreichend, aber auch erfor<strong>der</strong>lich. 79<br />

bb) Zivilprozessverfahren<br />

In prozessualer Hinsicht gelten zunächst die Vorschriften <strong>des</strong> Verfahrens<br />

nach <strong>der</strong> Zivilprozessordnung 80 . Im Folgenden sollen daher die Beson-<br />

75<br />

Von Weichs/Foerstl, Der allgemeine Auskunftsanspruch im Urheberrechtsprozess,<br />

ZUM 2000, S. 897 (899).<br />

76<br />

Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 698.<br />

77<br />

BGH GRUR 2002, S. 1046 - Faxkarte. Vgl. auch Palandt – Sprau, BGB, 2007, § 809<br />

Rn. 1.<br />

78<br />

Ebenda, Rn. 4 f.<br />

79<br />

BGH GRUR 2002, S. 1046 - Faxkarte. Hiermit mil<strong>der</strong>te <strong>der</strong> BGH die nur schwer zu<br />

nehmende Hürde eines „erheblichen Grads an Wahrscheinlichkeit“ ab, die infolge <strong>der</strong><br />

„Druckbalken“-Entscheidung <strong>zur</strong> Voraussetzung <strong>des</strong> Anspruchs geworden war; vgl.<br />

BGH GRUR 1985, S. 512 - Druckbalken. Ausführlich zu <strong>der</strong> Entwicklung siehe Mellulis,<br />

Zum Besichtigungsanspruch im Vorfeld <strong>der</strong> Feststellung einer Verletzung von<br />

Schutzrechten, in: FS Tilmann, 2003, S. 843 ff.<br />

80<br />

Im Folgenden: ZPO.<br />

14


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>der</strong>heiten dargestellt werden, die bei <strong>der</strong> prozessualen <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums zu beachten sind. 81<br />

(1) Rechtsweg und Zuständigkeit <strong>der</strong> Gerichte<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums sind als spezieller Teil <strong>des</strong> Privatrechts<br />

zu qualifizieren. Dadurch sind Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet<br />

<strong>des</strong> gewerblichen Rechtsschutzes, <strong>des</strong> Urheberrechts und <strong>des</strong> Wettbewerbsrechts<br />

als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten anzusehen und fallen<br />

somit in den Anwendungsbereich von § 13 GVG. 82 Nach dieser Vorschrift<br />

ist grundsätzlich <strong>der</strong> Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten<br />

eröffnet, falls nicht eine spezielle Rechtswegzuweisung greift. Eine solche<br />

ist für das Urheberrecht in § 104 S. 1 UrhG normiert, wonach für alle<br />

Urheberrechtsstreitsachen 83 ausdrücklich <strong>der</strong> ordentliche Rechtsweg gegeben<br />

ist, also die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind. 84 Ziel dieser<br />

Vorschrift ist die Gewährleistung einer einheitlichen höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung und die Vermeidung von Kompetenzkonflikten. Es soll<br />

also möglichst nur ein Gericht entscheiden, weshalb auch eine Konzentration<br />

auf Spezialgerichtskammern in § 105 UrhG vorgesehen ist. 85 <strong>Die</strong>se<br />

Vorschrift wie<strong>der</strong>um ist eine Regelung <strong>der</strong> funktionellen Zuständigkeit 86 ,<br />

die die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit unberührt<br />

lässt. 87 <strong>Die</strong> sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen<br />

81<br />

Auf eine Darstellung <strong>der</strong> vorprozessualen Maßnahmen wie Abmahnung, strafbewehrte<br />

Unterlassungsverpflichtung o<strong>der</strong> Schutzschrift wird mangels Relevanz in Bezug auf<br />

die <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG verzichtet; vgl. hierzu Schuschke/Walker - Schmukle, Vollstreckung<br />

und Vorläufiger Rechtsschutz, 2005, Anhang zu § 935, S. 381-427. Gleiches<br />

gilt für die Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung; siehe hierzu Hasselblatt<br />

(Hrsg.) – Labes/Lörcher, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz,<br />

2005, § 7.<br />

82<br />

Hasselblatt (Hrsg.) - Rojahn, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz,<br />

2005, § 6 Rn. 1; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 2005, § 13 Rn. 167,<br />

497.<br />

83<br />

<strong>Die</strong>s sind „alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem <strong>der</strong> in diesem<br />

Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird“; vgl. die Legaldefinition in<br />

§ 104 S. 1 UrhG.<br />

84<br />

Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, 2007, GVG § 13 Rn. 66.<br />

85 Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 104 Rn. 1.<br />

86<br />

Entsprechende Vorschriften finden sich auch in §§ 13 Abs. 2 UWG, 125e Abs. 3<br />

MarkenG, 140 Abs. 2 MarkenG, 52 Abs. 2 GeschmMG, 27 Abs. 1, 2 GebrMG, § 143<br />

Abs. 1, 2 PatG; vgl. Hasselblatt (Hrsg.) - Rojahn, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher<br />

Rechtsschutz, 2005, § 6 Rn. 6.<br />

87<br />

Loewenheim (Hrsg.) – Rojahn, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 92 Rn. 8.<br />

15


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Regeln, so dass gemäß §§ 23, 71 GVG <strong>der</strong> Streitwert maßgeblich ist, und<br />

auch die örtliche Zuständigkeit folgt grundsätzlich den §§ 12, 32 und<br />

auch 35 ZPO. 88 Zu beachten ist allerdings die beson<strong>der</strong>e Vorschrift <strong>des</strong> §<br />

14 UWG, die einen ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen aufgrund<br />

<strong>des</strong> UWG begründet. 89 <strong>Die</strong> internationale Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten<br />

mit Auslandsbezug richtet sich vor allem nach den Vorschriften<br />

<strong>der</strong> EuGVVO 90 , die lex specialis <strong>zur</strong> ZPO ist. Hier sind insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, <strong>der</strong> den allgemeinen Gerichtsstand normiert, und<br />

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, <strong>der</strong> die internationale Zuständigkeit für das Deliktsrecht<br />

regelt, von hoher Bedeutung. 91 Daneben sind die Regeln über<br />

die Doppelfunktionalität <strong>der</strong> örtlichen Zuständigkeitsnormen von Bedeutung,<br />

da die örtliche Zuständigkeit die internationale indiziert. 92<br />

(2) Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Von herausragen<strong>der</strong> Bedeutung für einen schnellen und dadurch effektiven<br />

Rechtsschutz im Bereich <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums ist das<br />

Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 916 ff. ZPO, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Erlass von einstweiligen Verfügungen gemäß §§ 935, 940<br />

ZPO. 93 Obwohl einstweilige Verfügungen grundsätzlich die Entscheidung<br />

in <strong>der</strong> Hauptsache nicht vorweg nehmen dürfen, 94 kommen hier als<br />

Verfügungsanspruch alle oben genannten zivilrechtlichen Ansprüche in<br />

88<br />

Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 105 Rn. 7 f. Zum Problem <strong>des</strong> sog.<br />

„Fliegenden Gerichtsstands“ siehe Hasselblatt (Hrsg.) - Rojahn, Münchener Anwalts-<br />

Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 2005, § 6 Rn. 13 ff.<br />

89<br />

Hasselblatt (Hrsg.) - Rojahn, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz,<br />

2005, § 6 Rn. 8 ff.<br />

90<br />

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 <strong>des</strong> Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche<br />

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in<br />

Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).<br />

91<br />

Hasselblatt (Hrsg.) - Rojahn, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz,<br />

2005, § 6 Rn. 18 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 720.<br />

Zu dem Phänomen <strong>des</strong> „Forum Shopping“ im Falle mehrerer nebeneinan<strong>der</strong> bestehen<strong>der</strong><br />

internationaler Zuständigkeiten siehe Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht,<br />

2006, Rn. 220 ff.<br />

92<br />

Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2006, Rn. 236.<br />

93 Hier regelmäßig in Form einer sog. Leistungs- o<strong>der</strong> auch Befriedigungsverfügung.<br />

Zur Abgrenzung zwischen Sicherungs-, Regelungs- und Leistungsverfügung, die hier<br />

jedoch nicht von Bedeutung ist, siehe Schuschke/Walker - Schuschke, Vollstreckung<br />

und Vorläufiger Rechtsschutz, 2005, Vorbemerkung zu § 935, Rn. 98 sowie (kürzer)<br />

Musielak, Grundkurs ZPO, 2005, Rn. 757.<br />

94 Zöller – Vollkommer, ZPO, 2007, § 938 Rn. 3.<br />

16


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Betracht, 95 namentlich <strong>der</strong> Anspruch auf Unterlassung <strong>der</strong> Verletzungshandlung,<br />

aber auch <strong>der</strong> Anspruch auf Auskunft und Besichtigung. 96<br />

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass <strong>der</strong> Auskunftsanspruch in Bezug auf<br />

Dritte 97 nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege <strong>der</strong><br />

einstweiligen Verfügung angeordnet werden kann. 98 <strong>Die</strong> Voraussetzungen<br />

hierfür liegen vor, wenn eine an<strong>der</strong>e Beurteilung als die einer<br />

Rechtsverletzung kaum möglich erscheint. 99<br />

Der Verfügungsgrund besteht in <strong>der</strong> Eilbedürftigkeit, 100 mit <strong>der</strong> die <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums in <strong>der</strong> Regel geltend gemacht werden müssen,<br />

weil an<strong>der</strong>nfalls zu besorgen ist, dass die Verwirklichung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong><br />

Schutzrechtsinhabers vereitelt o<strong>der</strong> wesentlich erschwert werden kann,<br />

vgl. § 935 ZPO. Im Falle <strong>der</strong> Leistungsverfügung muss dargelegt werden,<br />

dass <strong>der</strong> Schutzrechtsinhaber auf die sofortige <strong>Durchsetzung</strong> seiner <strong>Rechte</strong><br />

dringend angewiesen ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, vgl. §<br />

940 ZPO. 101 Grundsätzlich hat <strong>der</strong> Antragsteller sowohl den Verfügungs-<br />

anspruch als auch den Verfügungsgrund darzulegen und glaubhaft zu<br />

machen, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO. 102 Ausnahmsweise ist die Glaubhaftmachung<br />

<strong>des</strong> Verfügungsgrun<strong>des</strong> jedoch vom Gesetz für entbehrlich<br />

erklärt worden, falls nämlich die Gefährdung aus tatsächlichen o<strong>der</strong> aus<br />

Rechtsgründen ohne weiteres offensichtlich ist. 103<br />

95<br />

Zu beachten ist aber, dass auf Geld gerichtete Schadensersatzansprüche nur einer<br />

Sicherung durch Arrest zugänglich sind; vgl. Berger (Hrsg.) – Boemke, Einstweiliger<br />

Rechtsschutz im Zivilrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 164.<br />

96<br />

Hasselblatt (Hrsg.) – Lensing-Kramer, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher<br />

Rechtsschutz, 2005, § 5 Rn. 5.<br />

97<br />

Eingeführt durch das Produktpirateriegesetz von 1990, siehe ausführlich unten S. 23.<br />

98<br />

Vgl. § 101a Abs. 3 UrhG, § 19 Abs. 3 MarkenG, § 24b Abs. 3 GebrMG, § 14a Abs. 3<br />

GeschmMG, § 140b Abs. 3 PatG.<br />

99<br />

OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, S. 32 - Offensichtliche Rechtsverletzung.<br />

100<br />

Auch sog. Dringlichkeit, vgl. Zöller – Vollkommer, ZPO, 2007, § 935 Rn. 10.<br />

101<br />

Zöller – Vollkommer, ZPO, 2007, § 940 Rn. 6; Thomas/Putzo – Reichold, ZPO,<br />

2007, § 940 Rn. 6.<br />

102<br />

Glaubhaftmachung bedeutet, dass für die richterliche Überzeugung von einer Tatsache<br />

nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfor<strong>der</strong>lich ist; vgl. Musielak (Hrsg.) –<br />

Huber, ZPO, 2007, § 920 Rn. 9.<br />

103 Zöller – Vollkommer, ZPO, 2007, § 935 Rn. 12.<br />

17


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Ein solcher Fall liegt mit § 12 Abs. 2 UWG vor, da dem Antragsteller in<br />

wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig nur dann wirksam<br />

geholfen werden kann, wenn sich Wettbewerbsverstöße kurzfristig ahnden<br />

lassen. 104 Deshalb beinhaltet § 12 Abs. 2 UWG für den Unterlas-<br />

sungsanspruch aus dem UWG eine wi<strong>der</strong>legbare gesetzliche Tatsachenvermutung<br />

<strong>der</strong> Dringlichkeit, die den Antragsteller von <strong>der</strong> Darlegung<br />

und <strong>der</strong> Glaubhaftmachung <strong>des</strong> Verfügungsgrun<strong>des</strong> befreit. 105 Ob und<br />

inwieweit die Vorschrift auf Unterlassungsansprüche aus den übrigen<br />

Gesetzen <strong>des</strong> gewerblichen Rechtsschutzes analog anwendbar ist, ist umstritten.<br />

106 Im Hinblick auf das Urheberrecht wird eine analoge Anwendung<br />

aber jedenfalls ganz überwiegend abgelehnt, so dass die Dringlichkeit<br />

hier im Einzelnen schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen<br />

ist. 107<br />

Da § 12 Abs. 2 UWG aber jedenfalls nicht die Dringlichkeit i.S.d. § 937<br />

Abs. 2 ZPO betrifft, muss diese immer nachgewiesen werden, um eine<br />

Entscheidung durch Beschluss, also ohne mündliche Verhandlung gemäß<br />

§§ 922 Abs. 1 S. 1, 936, 937 Abs. 2 ZPO zu erreichen, welche – aufgrund<br />

<strong>des</strong> mit ihr verbundenen Überraschungseffektes für den Gegner – für eine<br />

effektive <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums stets vorteilhafter<br />

ist. 108<br />

104<br />

Hasselblatt (Hrsg.) – Lensing-Kramer, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher<br />

Rechtsschutz, 2005, § 5 Rn. 17.<br />

105<br />

Gloy/Loschel<strong>der</strong> – Spätgens, Handbuch <strong>des</strong> Wettbewerbsrechts, 2005, § 96 Rn. 26;<br />

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 2007, Kap. 54 Rn. 18.<br />

106<br />

Zum Meinungsstand siehe Hefermehl/Köhler/Bornkamm – Köhler, Wettbewerbsrecht,<br />

2007, § 12 UWG Rn. 3.14.<br />

107<br />

KG NJW-RR 2003, S. 1126 (1127) - Harry Potter-Lehrerhandbuch; OLG Köln<br />

GRUR 2000, S. 417 - Elektronischer Pressespiegel; Schuschke/Walker - Schuschke,<br />

Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2005, Vorbemerkung zu § 935, Rn. 98;<br />

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 2007, Kap. 54 Rn. 20b;<br />

Berger (Hrsg.) – Boemke, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, 2006, Kap. 5 Rn.<br />

166; Fezer – Büscher, UWG, Bd. 2, 2005, § 12 Rn. 56; Gloy/Loschel<strong>der</strong> – Spätgens,<br />

Handbuch <strong>des</strong> Wettbewerbsrechts, 2005, § 96 Rn. 32; Melullis, Handbuch <strong>des</strong> Wettbewerbsprozesses,<br />

2000, Rn. 158.<br />

108<br />

Siehe hierzu Berger (Hrsg.) – Hei<strong>der</strong>hoff, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht,<br />

2006, Kap.7 Rn. 166. In <strong>der</strong> Praxis ist es allerdings bei Urheberrechtsverletzungen oftmals<br />

so, dass die Verfügung im Beschlusswege erlassen wird, wenn <strong>der</strong> Antrag auf<br />

Erlass einer einstweiligen Verfügung schlüssig vorgetragen wird und die Dringlichkeit<br />

allgemein vorliegt. Eine gesteigerte Dringlichkeit wird in aller Regel nicht verlangt; vgl.<br />

Loewenheim (Hrsg.) – Rojahn, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 93 Rn. 45.<br />

18


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

(3) Hauptsacheverfahren<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums im Klagewege<br />

ist zunächst anhand <strong>des</strong> jeweiligen zivilrechtlichen Anspruches die richtige<br />

Klageart zu wählen. Regelmäßig ist dies eine Leistungsklage in<br />

Form <strong>der</strong> Unterlassungs- o<strong>der</strong> Schadensersatzklage. 109 Wichtig ist hier<br />

die Formulierung eines bestimmten Klageantrags i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr.<br />

2 ZPO, was im Falle einer Unterlassungsklage bedeutet, dass die zu untersagende<br />

Handlung so eindeutig beschrieben werden muss, dass <strong>der</strong><br />

dem Antrag folgende Urteilstenor eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren<br />

bildet. 110 Solch einen bestimmten Klageantrag kann<br />

<strong>der</strong> Kläger im Rahmen einer Schadensersatzklage jedoch oftmals nicht<br />

stellen, wenn er den ihm zugefügten Schaden noch nicht beziffern kann,<br />

weil ihm das Ausmaß <strong>der</strong> Verletzung seiner Schutzrechte noch gar nicht<br />

bekannt ist. In diesen Fällen kann <strong>der</strong> Kläger im Wege <strong>der</strong> Stufenklage<br />

gleichzeitig einen Anspruch auf Auskunft (1. Stufe) und die Leistung von<br />

– noch unbeziffertem – Schadensersatz (2. Stufe) 111 verlangen, § 254<br />

ZPO. Insofern lässt die Vorschrift ausnahmsweise in <strong>der</strong> letzten Stufe<br />

einen zunächst unbestimmten Antrag zu. 112 In <strong>der</strong> Praxis verbreitet ist<br />

jedoch auch die Verbindung <strong>der</strong> Auskunftsklage mit einer Klage auf<br />

Feststellung <strong>der</strong> Ersatzpflicht gemäß § 256 ZPO, wobei insbeson<strong>der</strong>e das<br />

erfor<strong>der</strong>liche Feststellungsinteresse „aufgrund <strong>der</strong> im gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Beson<strong>der</strong>heiten“ 113 bejaht<br />

wird. 114<br />

Im Hinblick auf die übrigen Prozessvoraussetzungen 115 ist vor allem die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Prozessstandschaft – also ein frem<strong>des</strong> Recht im eigenen<br />

109<br />

Daneben kommen natürlich auch Klagen auf Auskunftserteilung, Beseitigung, Vernichtung,<br />

Überlassung und Besichtigung in Betracht.<br />

110<br />

Wandtke/Bullinger - Kefferpütz, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2006, Vor §§<br />

97 ff. Rn. 45.<br />

111<br />

Möglich ist auch, als 2. Stufe die Abgabe einer ei<strong>des</strong>stattlichen Versicherung und<br />

erst auf 3. Stufe die Leistung zu verlangen.<br />

112<br />

Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, § 254 Rn. 1.<br />

113 BGH GRUR 2001, S. 1177 (1178) - Feststellungsinteresse II.<br />

114<br />

Wandtke/Bullinger - Kefferpütz, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2006, Vor §§<br />

97 ff. Rn. 81; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 723.<br />

115<br />

Einen kurzen Überblick über alle erfor<strong>der</strong>lichen Prozessvoraussetzungen geben z.B.<br />

Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 618 ff.<br />

19


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Namen geltend zu machen 116 – erwähnenswert, die vor allem im Urheberrecht<br />

eine gesetzliche sein kann. 117 Aber auch eine gewillkürte Prozessstandschaft<br />

118 kann in Betracht kommen, wenn beispielsweise <strong>der</strong><br />

Urheber den Inhaber einer einfachen Lizenz ermächtigt, gegen Verletzungen<br />

<strong>des</strong> Verwertungsrechts vorzugehen. 119<br />

Im weiteren Verlauf <strong>des</strong> Prozesses ist die Beweisaufnahme von maßgeben<strong>der</strong><br />

Bedeutung für die Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts über den Erfolg<br />

o<strong>der</strong> Misserfolg einer Klage. Grundsätzlich gelten auch für eine Klage<br />

wegen Verletzung eines <strong>Rechte</strong>s <strong>des</strong> geistigen Eigentums die allgemeinen<br />

Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast. 120 <strong>Die</strong> Rechtsprechung<br />

lässt dabei jedoch einige Ausnahmen in Form von Beweiserleich-<br />

terungen zu, wenn dies ein effektiver Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

gebietet. <strong>Die</strong> Beson<strong>der</strong>heit bei Verletzungen <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

liegt nämlich häufig darin, dass <strong>der</strong> Verletzte das Ausmaß <strong>der</strong> Verletzung<br />

seines Rechts nicht überschauen kann, da er außerhalb <strong>des</strong> Geschehens-<br />

ablaufs steht und daher bestrittene Tatsachen nicht o<strong>der</strong> nur unter größten<br />

Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann, während <strong>der</strong> Beklagte<br />

Kenntnis von den relevanten Tatsachen hat und leicht die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Aufklärung bringen könnte, weshalb letzteren in diesen Fällen aus Treu<br />

und Glauben eine Erklärungspflicht trifft. 121<br />

Darüber hinaus kommen dem Kläger noch weitere Beweiserleichterungen,<br />

nämlich gesetzliche 122 und auch tatsächliche 123 Vermutungen, zugu-<br />

116 Vgl. Schellhammer, Zivilprozess, 2007, Rn. 1203.<br />

117 Vgl. §§ 8 Abs. 2 S. 3, 10 Abs. 2, 74 Abs. 2 S. 3, 80 Abs. 1 S. 3 UrhG.<br />

118 <strong>Die</strong>ses Rechtsinstitut setzt eine Ermächtigung seitens <strong>des</strong> materiell Berechtigten <strong>zur</strong><br />

prozessualen Geltendmachung <strong>des</strong> Rechts voraus und zusätzlich, zum Zwecke einer<br />

Missbrauchsverhin<strong>der</strong>ung, ein eigenes schutzwürdiges Interesse <strong>des</strong> Prozessstandschafters<br />

an <strong>der</strong> Rechtsverfolgung; vgl. Schilken, Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 275.<br />

119 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 726; Loewenheim (Hrsg.) –<br />

Rojahn, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 94 Rn. 18.<br />

120<br />

Siehe hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 2007, Anh. § 286 Rn. 9<br />

ff.<br />

121<br />

BGH GRUR 1961, S. 356 (359) - Pressedienst; BGH GRUR 1963, S. 270 (271) -<br />

Bärenfang; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 2007, Kap. 47<br />

Rn. 31. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 728. Ausführlich zu<br />

diesem Problem Mes, Si tacuisses – Zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess <strong>des</strong><br />

gewerblichen Rechtsschutzes, in: FS Hertin, 2000, S. 619 ff.<br />

122<br />

So z.B. § 10 UrhG, § 5 Abs. 4 UWG.<br />

20


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

te. So wird dem Verletzten <strong>der</strong> ihm obliegende Beweis, dass er Inhaber<br />

<strong>des</strong> verletzten Rechts ist, 124 durch die Vermutung erleichtert, dass das<br />

Recht, das er einmal innegehabt hat, noch fortbesteht. 125 Zudem hat <strong>der</strong><br />

BGH im Hinblick auf den Beweis <strong>der</strong> Rechtsverletzung im Bereich <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums den Anscheinsbeweis 126 für anwendbar erklärt. 127<br />

Wenn also bestimmte Umstände vorliegen, die nach <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Lebenserfahrung auf eine Rechtsverletzung schließen lassen und dadurch<br />

einen typischen Geschehensablauf begründen, spricht <strong>der</strong> Beweis <strong>des</strong><br />

ersten Anscheins dafür, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt.<br />

In diesem Fall muss <strong>der</strong> Verletzer die ernste Möglichkeit eines abweichenden<br />

Geschehensablaufs substantiiert darlegen, um den Anscheinsbeweis<br />

zu entkräften und den Verletzten zu zwingen, vollen Beweis für<br />

die Rechtsverletzung zu erbringen. 128<br />

Eine weitere Beson<strong>der</strong>heit bei <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums besteht schließlich in <strong>der</strong> Urteilsveröffentlichung: Unab-<br />

hängig von <strong>der</strong> normalen Urteilsverkündung i.S.d. § 310 ZPO kann hier<br />

<strong>der</strong> obsiegenden Partei die Befugnis eingeräumt werden, das Urteil auf<br />

Kosten <strong>der</strong> unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie<br />

ein berechtigtes Interesse dartut. 129 Ein solches kann darin bestehen, ei-<br />

nen Plagiatsvorwurf zu beweisen o<strong>der</strong> sich umgekehrt von einem Plagi-<br />

123 Hier z.B. die sog. GEMA-Vermutung, vgl. BGHZ 95, S. 274 (276 f.) - GEMA-<br />

Vermutung I, sowie Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 728.<br />

124 <strong>Die</strong>s betrifft also den Beweis seiner Aktivlegitimation.<br />

125<br />

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 1998, § 97 Rn. 63; Schricker (Hrsg.) – Wild,<br />

Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 103.<br />

126<br />

Zu Wesen und Voraussetzungen <strong>des</strong> Anscheinsbeweises (Prima-facie-Beweises)<br />

siehe MüKo-ZPO – Prütting, 2000, § 286 Rn. 48 ff.<br />

127 BGHZ 100, S. 31 (33 f.) - Raubpressungen.<br />

128<br />

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 1998, § 97 Rn. 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, 2007, Anh. § 286 Rn. 16 ff.<br />

129<br />

Vgl. § 103 UrhG, § 47 GeschmMG, § 12 Abs. 3 UWG. Im PatG ist ein solcher Anspruch<br />

bislang nur in § 142 Abs. 6 für den Strafprozess vorgesehen; vgl. hierzu Benkard<br />

– Rogge/Grabinski, Patentgesetz, § 139 PatG Rn. 136. Gleiches gilt für § 25 Abs. 6<br />

GebrMG und § 143 Abs. 6 MarkenG.<br />

21


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

atsvorwurf zu befreien, 130 und kann insbeson<strong>der</strong>e bei Produktpiraterie<br />

vorliegen. 131<br />

b) Das Produktpirateriegesetz vom 7. März 1990<br />

aa) Ziele und gesetzliche Neuerungen<br />

Wesentliche und im Kampf gegen die Produktpiraterie bedeutungsvolle<br />

Novellierungen brachte das „Gesetz <strong>zur</strong> Stärkung <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums und <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie“ vom<br />

7.3.1990 132 . Wie die Bun<strong>des</strong>regierung später feststellte 133 , hat dieses<br />

Gesetz „die Rechtsstellung <strong>der</strong> Schutzrechtsinhaber, die sich gegen gezielte<br />

und massenhafte Nachahmungen und Fälschungen ihrer geschützten<br />

Produkte wehren müssen, wesentlich verstärkt.“ <strong>Die</strong>ses Ziel wurde<br />

erreicht, indem sämtliche Gesetze, die dem Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

dienen, im Hinblick auf die Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen<br />

durch die Einführung einheitlicher Vorschriften angeglichen<br />

wurden. Hierfür wurden <strong>zur</strong> „schnelleren und effizienteren Verfolgung<br />

und Ahndung von Schutzrechtsverletzungen“ 134 vor allem die folgenden<br />

Maßnahmen durchgeführt: 135<br />

Zunächst wurde ein neuer zivilrechtlicher Anspruch gegen den Verletzer<br />

auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und Vertriebswege schutzrechtsverletzen<strong>der</strong><br />

Waren eingefügt, <strong>der</strong> in Fällen offensichtlicher<br />

Rechtsverletzung auch im Wege <strong>der</strong> einstweiligen Verfügung angeordnet<br />

werden kann. 136 Da dieser neue sog. beson<strong>der</strong>e Auskunftsanspruch im<br />

130<br />

Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 103 Rn. 4. Allgemeiner zu den Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> berechtigten Interesses Hasselblatt (Hrsg.) – Spuhler/Vykydal, Münchener<br />

Anwalts-Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 2005, § 3 Rn. 166.<br />

131<br />

Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 2005, § 47 Rn. 2.<br />

132 BGBl 1990 I S. 422.<br />

133<br />

„Bericht <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung über die Auswirkungen <strong>der</strong> durch das Gesetz <strong>zur</strong> Stärkung<br />

<strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> geistigen Eigentums und <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie<br />

(PrPG) vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) eingeführten neuen Maßnahmen <strong>zur</strong> Bekämpfung<br />

<strong>der</strong> Schutzrechtsverletzungen im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Produktpiraterie“ vom 25.2.1993 (im Folgenden: 1. Produktpirateriebericht),<br />

BT-Drucks. 12/4427, S. 1.<br />

134<br />

1. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 12/4427, S. 1.<br />

135<br />

Vgl. auch den das Urheberrecht betreffenden Kurzüberblick bei Dreier/Schulze,<br />

UrhG Kommentar, 2006, Einl. Rn. 56.<br />

136<br />

§ 25b WZG (das heutige MarkenG), § 101a UrhG, § 14a Abs. 3 GeschmMG, § 140b<br />

PatG, § 24b GebrMG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG.<br />

22


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Gegensatz zu dem allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB keine<br />

Rücksichten auf mögliche Geschäftsgeheimnisse <strong>des</strong> <strong>zur</strong> Auskunft Verpflichteten<br />

nimmt, ist dieser Anspruch als sehr weitgehend zu qualifizieren.<br />

Hintergrund <strong>der</strong> Regelung ist das Ziel, Vertriebswege und von Drit-<br />

ten begangene Urheberrechtsverletzungen aufzudecken. 137 Allerdings<br />

hatte die Bun<strong>des</strong>regierung einen noch weitergehenden beson<strong>der</strong>en Anspruch<br />

auf Einsicht in die Geschäftsbücher <strong>des</strong> Auskunftsverpflichteten<br />

unter Hinweis auf den weitgehenden Eingriff in die geschützte Sphäre<br />

<strong>des</strong> Auskunftsschuldners ausdrücklich abgelehnt. 138<br />

Darüber hinaus wurden die zivilrechtlichen Vernichtungs- und Überlassungsansprüche<br />

verschärft, indem diese Ansprüche für sämtliche ge-<br />

werblichen Schutzrechte als Regelmaßnahme <strong>zur</strong> Verfügung gestellt und<br />

die bereits bestehenden Regelungen im Urheber- und Geschmacksmusterrecht<br />

durch wirksamere Vorschriften ersetzt wurden. 139 Der Verletzte<br />

kann nun verlangen, dass alle schutzrechtsverletzenden Waren sowie die<br />

Vorrichtungen, die ausschließlich <strong>der</strong> Herstellung solcher Waren dienen,<br />

vernichtet o<strong>der</strong> wahlweise ihm überlassen werden, es sei denn, dass dies<br />

gegenüber dem Anspruchsgegner unverhältnismäßig ist. <strong>Die</strong> Verschärfung<br />

dieser Vorschriften besteht vor allem darin, dass zwei wichtige Ein-<br />

schränkungen weggefallen sind, da nach § 98 a.F. UrhG diese Maßnahmen<br />

nur gegenüber dem Eigentümer und erst nach Rechtskraft <strong>des</strong> Urteils<br />

vollzogen werden durften. 140 Nach <strong>der</strong> neuen Regelung jedoch tritt<br />

<strong>der</strong> Anspruch nur bei Unverhältnismäßigkeit zugunsten weniger einschneiden<strong>der</strong><br />

Maßnahmen <strong>zur</strong>ück. <strong>Die</strong>se Regelungen bezwecken, dass<br />

„dem Verletzer <strong>der</strong> wirtschaftliche Vorteil, den er durch die Herstellung<br />

o<strong>der</strong> den Vertrieb <strong>der</strong> schutzrechtsverletzenden Ware realisieren kann,<br />

137 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 698.<br />

138<br />

Begründung für den „Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung – Entwurf eines Gesetzes<br />

<strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie“ vom 15.06.1989, BT-Drucks. 11/4792, S. 15<br />

(33).<br />

139<br />

1. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 12/4427, S. 8. Vgl. § 140a PatG, § 25a WZG<br />

(= § 18 MarkenG), §§ 98, 99 UrhG, § 14a Abs. 3 GeschmMG a.F. (= § 43 GeschmMG<br />

n.F.), § 24a GebrMG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37a SortSchG. Ausführlich zu den Neuregelungen<br />

Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch, 1998, S. 43 ff.<br />

140 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 706.<br />

23


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

auf zivilrechtlichem Wege entzogen wird.“ 141 Laut Begründung <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

hat man sich dabei „bewusst für eine einschneidende Maßnahme“,<br />

nämlich <strong>der</strong> Vernichtung <strong>der</strong> schutzrechtsverletzenden Ware als<br />

Regelmaßnahme, entschieden, „die in vielen Fällen mehr als das ledig-<br />

lich <strong>zur</strong> unmittelbaren Folgenbeseitigung Nötige“ zulasse. <strong>Die</strong>s wurde<br />

vom Gesetzgeber als notwendig angesehen, um den Interessen <strong>des</strong><br />

Schutzrechtsinhabers Genüge zu tun und den zunehmenden Schutzrechtsverletzungen<br />

wirksam zu begegnen. 142<br />

Ferner wurden die Möglichkeiten <strong>der</strong> Grenzbeschlagnahme erweitert und<br />

auf alle Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums erstreckt mit dem Ziel, den<br />

grenzüberschreitenden Handel mit schutzrechtsverletzen<strong>der</strong> Ware zu<br />

unterbinden. 143 <strong>Die</strong>s bedeutet, dass in- und ausländische Schutzrechtsinhaber<br />

nun die Möglichkeit haben, nachgeahmte o<strong>der</strong> gefälschte Ware bei<br />

<strong>der</strong> Ein- o<strong>der</strong> Ausfuhr auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung durch<br />

die Zollbehörden beschlagnahmen zu lassen, sofern ein in <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>re-<br />

publik Deutschland bestehen<strong>des</strong> Schutzrecht offensichtlich verletzt<br />

wird. 144<br />

In strafrechtlicher Hinsicht schließlich hat das Produktpirateriegesetz zu<br />

einer Vereinheitlichung und Verschärfung <strong>der</strong> strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten<br />

sowie <strong>zur</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Einziehungsmöglichkeiten<br />

geführt.<br />

Festzuhalten ist abschließend aber vor allem, dass im Hinblick auf die<br />

prozessuale <strong>Durchsetzung</strong> dieser neuen Ansprüche keine neuen Regelungen<br />

getroffen wurden, da verfahrensrechtliche Vorschriften durch das<br />

141<br />

1. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 12/4427, S. 8.<br />

142<br />

Siehe die Begründung für den „Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung – Entwurf eines<br />

Gesetzes <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie“ vom 15.06.1989, BT-Drucks. 11/4792,<br />

S. 15 (27).<br />

143<br />

Begründung für den „Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung – Entwurf eines Gesetzes<br />

<strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie“ vom 15.06.1989, BT-Drucks. 11/4792, S. 15<br />

(34). Siehe auch den 1. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 12/4427, S. 10. Vgl. § 28<br />

WZG, § 111a UrhG, § 14a Abs. 3 GeschmMG, § 142a PatG, § 24a GebrMG, § 9 Abs. 2<br />

HalblSchG, § 40a SortSchG.<br />

144<br />

1. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 12/4427, S. 10; Begründung für den „Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung – Entwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie“<br />

vom 15.06.1989, BT-Drucks. 11/4792, S. 15 (35).<br />

24


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Produktpirateriegesetz praktisch nicht geän<strong>der</strong>t wurden. 145 Insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Vorschriften <strong>der</strong> ZPO blieben von diesem Gesetz unberührt.<br />

bb) Praktische Auswirkungen<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung hat nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Produktpirateriegesetzes<br />

am 1. Juli 1990 bereits zwei Erfahrungsberichte über die Auswirkungen<br />

<strong>des</strong> Gesetzes erstattet, zu <strong>der</strong>en Vorbereitungen sie mittels eines detaillierten<br />

Fragebogens jeweils die Stellungnahmen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>justizverwal-<br />

tungen <strong>der</strong> 16 Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> sowie zahlreicher am Schutz gegen Produktpiraterie<br />

interessierter Wirtschaftsverbände und Organisationen eingeholt<br />

hat. 146<br />

Im Wesentlichen wurden die Auswirkungen <strong>des</strong> Produktpirateriegesetzes<br />

als äußerst positiv bewertet. <strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung betonte schon im ersten<br />

Bericht, dass „sich die neuen Maßnahmen bisher insgesamt bewährt<br />

haben.“ 147 Während eine abschließende Bewertung jedoch zwei Jahre<br />

nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes noch als zu früh angesehen wurde und<br />

insbeson<strong>der</strong>e gesicherte Erfahrungen aus <strong>der</strong> Zivilgerichtsbarkeit noch<br />

fehlten, 148 bestätigten sich diese Eindrücke mit dem zweiten Produktpirateriebericht<br />

von 1999. 149 <strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung stellte fest, dass „von den<br />

<strong>zur</strong> Verfügung gestellten rechtlichen Instrumenten inzwischen rege<br />

Gebrauch gemacht“ werde, was insbeson<strong>der</strong>e die zivilrechtlichen Ansprüche<br />

auf Auskunft und Vernichtung betreffe. 150<br />

Dennoch wurde von vielen Stellungnahmen eine Ergänzung <strong>des</strong> Aus-<br />

kunftsanspruches um die Einführung einer Belegvorlagepflicht <strong>des</strong> Ver-<br />

145<br />

Lediglich § 74c Abs. 1 Nr. 1 GVG wurde durch die Nennung <strong>der</strong> zahlreichen Einzelgesetze<br />

zum Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums ergänzt, und auch die StPO erfuhr nur<br />

solche Än<strong>der</strong>ungen, vgl. Art. 9, 10 PrPG, BGBl I, S. 422 (432).<br />

146<br />

1. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 12/4427, S. 2.<br />

147<br />

1. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 12/4427, S. 2.<br />

148<br />

1. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 12/4427, S. 2.<br />

149<br />

„Bericht über die Auswirkung <strong>der</strong> durch das Gesetz <strong>zur</strong> Stärkung <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums und <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie (PrPG) vom 7. März<br />

1990 (BGBl. I, S. 422) eingeführten neuen Maßnahmen <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Schutzrechtsverletzungen<br />

im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Produktpiraterie“<br />

vom 10.11.1999 (Im Folgenden: 2. Produktpirateriebericht), BT-Drucks. 14/2111,<br />

S. 1.<br />

150<br />

2. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 14/2111, S. 2.<br />

25


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

letzers angeregt, die <strong>der</strong> Gesetzgeber ja ausdrücklich abgelehnt hatte, da<br />

es dem Rechtsinhaber an einer wirksamen Kontrollmöglichkeit, die mitgeteilten<br />

Angaben <strong>des</strong> Verletzers zu prüfen, fehle. Gleichzeitig würden<br />

dadurch <strong>der</strong> Überraschungsmoment beim Verletzer besser ausgenutzt und<br />

Zufallsfunde ermöglicht. 151<br />

Im Übrigen wurde festgestellt, dass die geän<strong>der</strong>ten Strafvorschriften bislang<br />

noch nicht zu einer Schärfung <strong>des</strong> Unrechtsbewusstseins <strong>der</strong> Täter<br />

geführt hätten. 152<br />

Abschließend stellte die Bun<strong>des</strong>regierung als Ergebnis jedoch fest, dass<br />

die Ausweitung <strong>der</strong> Stellungnahmen zeige, dass „das rechtliche Instru-<br />

mentarium als ausreichend angesehen“ werde. Insoweit bestehe daher<br />

„kein Handlungsbedarf.“ 153 Wie sich später zeigen wird, entsprach die<br />

Einschätzung <strong>der</strong> Europäischen Kommission keineswegs dieser Sichtweise.<br />

2. Auf europäischer Ebene<br />

Nahezu seit ihrem Bestehen hat die Europäische Gemeinschaft aktiv versucht,<br />

die nationalen <strong>Rechte</strong> ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf den<br />

Schutz geistigen Eigentums zu harmonisieren, um dadurch den freien<br />

Waren- und <strong>Die</strong>nstleistungsverkehr innerhalb Europas zu för<strong>der</strong>n. Beson<strong>der</strong>e<br />

Schritte hierbei waren beispielsweise die Einführung <strong>der</strong> Gemeinschaftsmarke<br />

154 sowie <strong>des</strong> Gemeinschaftsmusters und -modells 155 ,<br />

wohingegen man sich auf das vorgeschlagene Gemeinschaftspatent bisher<br />

noch nicht hat einigen können. 156<br />

151<br />

2. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 14/2111, S. 2, 4 f..<br />

152<br />

2. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 14/2111, S. 2.<br />

153<br />

2. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 14/2111, S. 2.<br />

154<br />

Verordnung (EG) Nr. 40/94 <strong>des</strong> Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke<br />

(ABl. EG Nr. L 11 v. 14.1.1994, S. 1).<br />

155<br />

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 <strong>des</strong> Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

(ABl. EG Nr. L 3 v. 5.1.2002, S. 1).<br />

156<br />

Ellard, The EU’s IPR Enforcement Directive, CRi 2004, S. 65; Hilgers/Elfring,<br />

Geistiges Eigentum, http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/bic/analysen/2006/Geistiges_Eigentum.<br />

pdf.<br />

26


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Während also hinsichtlich <strong>des</strong> materiellen Schutzes <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen wurden und eine Rechtsangleichung<br />

in weiten Teilen schon erzielt werden konnte, 157 bestanden<br />

im Hinblick auf die formelle Durchsetzbarkeit dieses Schutzes nach wie<br />

vor maßgebliche Unterschiede. Denn die EU hat, wie Dreier anschaulich<br />

formuliert, „eine Harmonisierung <strong>der</strong> Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verletzung von<br />

Schutzrechten <strong>des</strong> geistigen … bislang nur punktuell ins Auge gefaßt.“ 158<br />

Ein Bereich dieser Harmonisierungen wurde allerdings mit den Verordnungen<br />

über die Gemeinschaftsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

eingeführt. Denn beide Verordnungen enthalten Vorschriften<br />

über „Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsmarken<br />

(bzw.) Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen“. 159<br />

Hier wird beispielsweise vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten spezielle<br />

Gerichte benennen müssen, die die ihnen durch diese Verordnungen<br />

zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. 160 Außerdem sehen beide<br />

Verordnungen für den Fall von Rechtsverletzungen die Möglichkeit einer<br />

Unterlassungsklage 161 sowie den Erlass einstweiliger Maßnahmen 162 vor.<br />

Allerdings verweisen beide Verordnungen <strong>zur</strong> Sicherstellung dieser<br />

Maßnahmen jeweils auf das nationale Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, das also<br />

nach wie vor unterschiedlich sein kann und wird. Darüber hinaus gilt für<br />

157<br />

Beispielsweise genannt seien die folgenden <strong>Richtlinie</strong>n: <strong>Richtlinie</strong> 91/250/EWG <strong>des</strong><br />

Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14. Mai 1991 (ABl. EG<br />

Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42); <strong>Richtlinie</strong> 93/83/EWG <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> Koordinierung<br />

bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk<br />

und Kabelweiterverbreitung vom 27. September 1993 (ABl. EG Nr. L 248 v.<br />

6.10.1993, S. 15); <strong>Richtlinie</strong> 93/98/EWG <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> Harmonisierung <strong>der</strong> Schutzdauer<br />

<strong>des</strong> Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29. Oktober 1993<br />

(ABl. EG Nr. L 290 v. 24.11.1993, S. 9); <strong>Richtlinie</strong> 96/9/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />

und <strong>des</strong> Rats über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vom 11. März 1996<br />

(ABl. EG Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20); <strong>Richtlinie</strong> 2001/29/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />

und <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> Harmonisierung bestimmter Aspekte <strong>des</strong> Urheberrechts und<br />

<strong>der</strong> verwandten Schutzrechte in <strong>der</strong> Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 (ABl.<br />

EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).<br />

158<br />

Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />

RInt 1996, S. 205 (206).<br />

159<br />

Titel X <strong>der</strong> GemeinschaftsmarkenVO, Titel IX <strong>der</strong> GemeinschaftsgeschmacksmusterVO.<br />

160<br />

Art. 91 GemeinschaftsmarkenVO, Art. 80 GemeinschaftsgeschmacksmusterVO.<br />

161<br />

Art. 98 Abs. 1 GemeinschaftsmarkenVO, Art. 89 Abs. 1 (a) GemeinschaftsgeschmacksmusterVO.<br />

162<br />

Art. 99 GemeinschaftsmarkenVO, Art. 90 GemeinschaftsgeschmacksmusterVO.<br />

27


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

alle an<strong>der</strong>en Sanktionen ebenfalls das Recht <strong>des</strong> jeweiligen Mitgliedstaats,<br />

„in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind o<strong>der</strong><br />

drohen.“ 163 Insofern kommt hier also die nur „punktuelle“ Regelung <strong>der</strong><br />

EU beson<strong>der</strong>s deutlich zum Ausdruck.<br />

Weitere „punktuelle“ Regelungen finden sich in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> über irreführende<br />

Werbung 164 , die den Mitgliedstaaten einen Unterlassungsanspruch<br />

zwingend vorschrieb, <strong>der</strong> auch im einstweiligen Verfahren gel-<br />

tend gemacht werden können musste. Außerdem waren hier Beweisregeln<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Richtigkeit werblicher Tatsachenbehauptungen vorgegeben<br />

worden. 165 Allgemeine Vorschriften <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> zivilprozessualen<br />

Verfahren <strong>der</strong> Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Schutz<br />

geistigen Eigentums lassen sich hier jedoch gleichfalls nicht finden.<br />

Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung für die Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verletzung geistigen<br />

Eigentums war weiterhin <strong>der</strong> Erlass <strong>der</strong> „Verordnung (EWG) Nr. 3842/86<br />

<strong>des</strong> Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot <strong>der</strong> Überführung<br />

nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr“ 166 ,<br />

wobei die EU hier vor allem <strong>des</strong>halb tätig wurde, weil die in dieser Verordnung<br />

getroffenen Maßnahmen die Außengrenzen <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

betrafen und daher im Rahmen <strong>der</strong> gemeinsamen Handelspolitik nur gemeinschaftsweit<br />

erlassen werden konnten. 167 Man konzentrierte sich also<br />

163<br />

Art. 98 Abs. 2 GemeinschaftsmarkenVO, Art. 89 Abs. 1 (d) GemeinschaftsgeschmacksmusterVO.<br />

164<br />

<strong>Richtlinie</strong> 84/450/EWG <strong>des</strong> Rates vom 10.9.1984 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. EG Nr.<br />

L 250 v. 19.9.1984, S. 17), geän<strong>der</strong>t durch die <strong>Richtlinie</strong> 97/55/EG <strong>des</strong> Europäischen<br />

Parlaments und <strong>des</strong> Rates vom 6. Oktober 1997 <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung <strong>der</strong> vergleichenden<br />

Werbung (ABl. EG Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18). <strong>Die</strong>se <strong>Richtlinie</strong> wie<strong>der</strong>um tritt am<br />

12. Dezember 2007 außer Kraft und wird ersetzt durch die <strong>Richtlinie</strong> 2006/114/EG <strong>des</strong><br />

Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates über irreführende und vergleichende Werbung<br />

(kodifizierte Fassung) vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 376 v. 27.12.2006, S.<br />

21.)<br />

165<br />

Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />

RInt 1996, S. 205 (207).<br />

166<br />

ABl. EG Nr. L 357 v. 18.12.1986, S. 1. <strong>Die</strong>se Verordnung wurde erneuert und in<br />

ihrem Anwendungsbereich insb. auf das Urheberrecht erweitert durch die Verordnung<br />

(EG) Nr. 3295/94 vom 22.Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 341 v. 30.12.1994, S. 8),<br />

sog. „Produktpiraterieverordnung“.<br />

167<br />

Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />

RInt 1996, S. 205 (206).<br />

28


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

in erster Linie darauf, Piraterieware bereits an den Außengrenzen Europas<br />

abzuwehren, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass sie überhaupt in den Marktkreislauf<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaft gelangen konnten. 168 <strong>Die</strong> hierdurch geregelten<br />

Maßnahmen wurden in neuerer Zeit ergänzt durch die „Verordnung (EG)<br />

Nr. 1383/2003 <strong>des</strong> Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen <strong>der</strong> Zollbehörden<br />

gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte <strong>Rechte</strong> geistigen<br />

Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die<br />

erkanntermaßen <strong>der</strong>artige <strong>Rechte</strong> verletzen“ 169 . <strong>Die</strong>se Verordnung war<br />

das Ergebnis <strong>des</strong> jährlichen statistischen Berichts von 2001, <strong>der</strong> einen<br />

neunfachen Anstieg <strong>der</strong> Anzahl gefälschter Produkte aufzeigte, die in <strong>der</strong><br />

Zeit von 1998 bis 2001 die europäischen Grenzen überquert hatten. 170<br />

„Um das Funktionieren <strong>des</strong> Systems zu verbessern“ 171 , wurde daher die<br />

vorgenannte Verordnung erlassen. Festzuhalten ist aber auch hier, dass<br />

damit von <strong>der</strong> EU nach wie vor keine Vorschriften erlassen wurden, die<br />

die zivilprozessuale Durchsetzbarkeit <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> zum Schutz <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums innerhalb <strong>des</strong> europäischen Binnenmarkts betreffen.<br />

Abschließend ist allerdings anzumerken, dass die Zurückhaltung <strong>der</strong> EU<br />

nicht zwingend an ihrer fehlenden Kompetenz liegen muss. Art. 94 EGV<br />

bestimmt nämlich, dass eine Kompetenz <strong>der</strong> EU <strong>zur</strong> Harmonisierung <strong>der</strong><br />

unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

dann gegeben ist, wenn diese sich „unmittelbar auf die Errichtung<br />

o<strong>der</strong> das Funktionieren <strong>des</strong> Gemeinsamen Marktes auswirken.“ Hiervon<br />

erfasst sind auch die Vorschriften <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung. Insofern kann<br />

mit Dreier nur vermutet werden, dass die EU aufgrund <strong>der</strong> Vielzahl nati-<br />

onaler Verfahrensregeln bis zum Erlass <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG gerade<br />

diese unmittelbaren Auswirkungen auf die Errichtung o<strong>der</strong> das Funktionieren<br />

<strong>des</strong> Gemeinsamen Marktes nicht als gegeben angesehen hat-<br />

168<br />

Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (795).<br />

169<br />

Sog. „Grenzbeschlagnahmeverordnung“, ABl. EU Nr. L 196 v. 2.8.2003, S. 7. <strong>Die</strong><br />

Verordnung (EG) Nr. 3295/94 wurde gemäß Art. 24 <strong>der</strong> neuen Verordnung mit Wirkung<br />

vom 1. Juli 2004 aufgehoben.<br />

170<br />

Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 667.<br />

171 Erwägungsgrund (1) <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1383/2003.<br />

29


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

te. 172 Mithin fehlte auf europäischer Ebene bisher eine einheitliche Gesetzgebung<br />

<strong>zur</strong> Rechtsdurchsetzung, die in horizontaler Art und Weise<br />

für alle erdenklichen <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums gilt. 173<br />

3. Auf internationaler Ebene<br />

Von herausragen<strong>der</strong> Wichtigkeit für die Rechtsdurchsetzung ist zudem<br />

die Kooperation <strong>der</strong> verschiedenen Staaten auf internationaler Ebene.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e im Zeitalter <strong>des</strong> Internets sind internationale Abkommen<br />

praktisch unabdingbar, denn die Beson<strong>der</strong>heit <strong>des</strong> Internet liegt ja gerade<br />

darin, dass es international ist. 174 Seine Globalität und die Unkörperlichkeit<br />

<strong>der</strong> hier verbreiteten Informationen führen zu einem erheblichen<br />

Machtverlust <strong>der</strong> Territorialstaaten in diesem Sozialraum. Denn die Tat-<br />

sache, dass die Rechtsordnungen <strong>der</strong> einzelnen Staaten grundsätzlich nur<br />

auf die nationalen Territorien beschränkt sind, bewirkt ein hohes Defizit<br />

bei <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung, dem die einzelnen Staaten nur im Wege internationaler<br />

Zusammenarbeit begegnen können. 175<br />

a) Frühere internationale Abkommen<br />

Aber auch schon bevor das Internet seinen großen Aufschwung erlebte,<br />

ja überhaupt entstanden war, 176 wurden zum effektiveren Schutz <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums internationale Abkommen geschlossen.<br />

Das in dieser Hinsicht bedeutsamste Abkommen ist die „Berner Übereinkunft<br />

zum Schutz von Werken <strong>der</strong> Literatur und Kunst“ vom 9. September<br />

1886, revidiert in Paris im Jahr 1971. 177 Sie ist ein mehrseitiger<br />

völkerrechtlicher Vertrag, dem inzwischen alle kulturell wichtigen Staa-<br />

172<br />

Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />

RInt 1996, S. 205 (207).<br />

173<br />

Ellard, The EU’s IPR Enforcement Directive, CRi 2004, S. 65.<br />

174 Fechner, Medienrecht, 2007, Rn. 1450.<br />

175 Roßnagel, Weltweites Internet – globale Rechtsordnung?, MMR 2002, S. 67 (70);<br />

Haug, Grundwissen Internetrecht, 2005, Rn. 5.<br />

176 Zur Entstehungsgeschichte <strong>des</strong> Internet und <strong>zur</strong> Entwicklung <strong>des</strong> Internetrechts siehe<br />

z.B. Lloyd, Information Technology Law, 2004, S. 1-26.<br />

177 Im Folgenden: Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ).<br />

30


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ten angehören 178 und durch den sich die vertragsschließenden Staaten zu<br />

einem Staatenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen<br />

haben, um einen effektiven internationalen Schutz <strong>des</strong> Urheberrechts<br />

zu erreichen. 179 <strong>Die</strong>ses Ziel wird zum einen durch den sog.<br />

Grundsatz <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>behandlung 180 erreicht, welcher besagt, dass die<br />

Urheber in den Mitgliedslän<strong>der</strong>n denselben Schutz genießen wie ein inländischer<br />

Urheber. Da die Revidierte Berner Übereinkunft die Urheber<br />

nicht im Ursprungsland ihres Werkes schützt, gilt prinzipiell, dass bei<br />

Handlungen auf deutschem Territorium das deutsche Urheberrecht und<br />

bei Handlungen in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsland <strong>der</strong> Übereinkunft das<br />

Urheberrecht <strong>des</strong> jeweiligen Staates anzuwenden ist. 181 Zum an<strong>der</strong>en<br />

gewährt die Revidierte Berner Übereinkunft dem Urheber einen Min<strong>des</strong>t-<br />

schutz, auf den dieser sich berufen kann, wenn das nationale Schutzrecht<br />

nicht ausreicht, damit in allen Mitgliedslän<strong>der</strong>n eine möglichst gleichmäßige<br />

Behandlung von schutzfähigen Werken erreicht wird. 182<br />

Da die Revidierte Berner Übereinkunft nur für das Urheberrecht gilt,<br />

nicht jedoch auch für die verwandten Schutzrechte, wurden für diese eigene<br />

Vereinbarungen geschlossen, 183 allen voran das „Internationale<br />

Abkommen über den Schutz <strong>der</strong> ausübenden Künstler, <strong>der</strong> Hersteller von<br />

Tonträgern und <strong>der</strong> Sendeunternehmen“ 184 vom 26. Oktober 1961. Das<br />

für den gewerblichen Rechtsschutz maßgebende 185 Abkommen ist die<br />

„Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz <strong>des</strong> gewerblichen Eigen-<br />

178 Eine Auflistung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten ist abrufbar unter http://www.wipo.int/treaties<br />

/en/ShowResults.jsp?country_id=ALL&start_year=ANY&end_year=ANY&search_wh<br />

at=C&treaty_id=15. Nachdem auch die USA <strong>der</strong> RBÜ beigetreten sind, hat das ihretwegen<br />

nach dem 2. Weltkrieg abgeschlossene Welturheberrechtsabkommen weitgehend<br />

an Bedeutung verloren; vgl. Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 989.<br />

179 Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 984.<br />

180 Auch Assimilationsprinzip genannt.<br />

181<br />

Steckler, Grundzüge <strong>des</strong> IT-Rechts, 2006, S. 323 f.; Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006,<br />

Rn. 985. Vgl. auch Art. 5 Abs. 1, 3 RBÜ.<br />

182<br />

Steckler, Grundzüge <strong>des</strong> IT-Rechts, 2006, S. 324; Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006,<br />

Rn. 988.<br />

183<br />

Für weitere internationale Abkommen siehe die beispielhafte Auflistung bei Steckler,<br />

Grundzüge <strong>des</strong> IT-Rechts, 2006, S. 325 f.<br />

184<br />

Im Folgenden: Rom-Abkommen.<br />

185<br />

Weitere Abkommen im Bereich <strong>des</strong> gewerblichen Rechtsschutzes sind aufgezählt bei<br />

Elfring, Geistiges Eigentum in <strong>der</strong> Welthandelsordnung, 2006, S. 40 ff.<br />

31


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

tums“ 186 vom 20. März 1883, das unter an<strong>der</strong>em die Mitgliedslän<strong>der</strong> <strong>zur</strong><br />

Gewährung eines wirksamen Schutzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

verpflichtet. 187<br />

All diese internationalen Abkommen haben gemeinsam, dass sie vom<br />

Grundsatz <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>behandlung ausgehen und einen Min<strong>des</strong>tschutz<br />

garantieren. 188 Vor allem aber stellen sie lediglich Regeln und Prinzipien<br />

in Bezug auf den materiellen Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums auf. Vor-<br />

schriften für die formelle Rechtsdurchsetzung lassen sich hier jedoch<br />

kaum 189 finden. 190 <strong>Die</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> privaten Rechtsdurchsetzung<br />

war demnach weitgehend den einzelnen Territorialstaaten überlassen.<br />

Und selbst wenn die nationalen Gesetze diesbezügliche Vorschriften be-<br />

reits vorsahen, war die Rechtsdurchsetzung auf internationaler Ebene<br />

doch ungewiss. 191<br />

b) Das TRIPS-Übereinkommen von 1994<br />

Eine grundlegende Än<strong>der</strong>ung dieser Rechtslage brachte das „Übereinkommen<br />

über handelsbezogene Aspekte <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums“<br />

192 vom 15. April 1994. <strong>Die</strong>ses hat einen ganzen Teil – „Teil III.<br />

<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ – allein <strong>der</strong> zivil-<br />

rechtlichen Rechtsdurchsetzung gewidmet und brachte dadurch im Vergleich<br />

mit den übrigen internationalen Abkommen eine wesentliche Neuerung<br />

mit sich. Während das TRIPS-Übereinkommen also einerseits inhaltlich<br />

neben den an<strong>der</strong>en Abkommen steht, indem es in seinem zweiten<br />

186<br />

Im Folgenden: PVÜ.<br />

187<br />

Hefermehl/Köhler/Bornkamm - Köhler, Wettbewerbsrecht, 2007, Einl. Rn. 5.2.<br />

188<br />

Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 994 ff.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm - Köhler,<br />

Wettbewerbsrecht, 2007, Einl. Rn. 5.2.<br />

189<br />

<strong>Die</strong> RBÜ enthält lediglich in Art. 15 eine Urhebervermutung und damit eine Beweiserleichterung<br />

und in Art. 16 eine Vorschrift <strong>zur</strong> Beschlagnahme rechtswidrig hergestellter<br />

Werkstücke. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 9 PVÜ.<br />

190<br />

Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />

RInt 1996, S. 205 (206); Fromm-Russenschuck/Duggal, WTO und TRIPs, 2004, S. 89;<br />

von Bogdandy, Zum Schutz geistigen Eigentums nach dem Hermès-Urteil, NJW 1999,<br />

S. 2088.<br />

191<br />

Elfring, Geistiges Eigentum in <strong>der</strong> Welthandelsordnung, 2006, S. 42 f.<br />

192<br />

Im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen. Es gehört zu den für alle Mitgliedstaaten <strong>der</strong><br />

Welthandelsorganisation verbindlichen Verträgen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft;<br />

vgl. Hilgers/Elfring, Geistiges Eigentum, http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/bic/analysen/2006/<br />

Geistiges_Eigentum.pdf, S. 2.<br />

32


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Teil materielle Voraussetzungen für den Schutz geistigen Eigentums<br />

normiert und dabei teilweise auf die früheren Abkommen verweist, geht<br />

es an<strong>der</strong>erseits insofern über diese Vorbil<strong>der</strong> hinaus, als es Rechtsschutzmechanismen<br />

auf nationaler Ebene vorschreibt, die die Vertrags-<br />

staaten zum Schutze <strong>der</strong> Rechtsinhaber bereitzuhalten haben. <strong>Die</strong>s bewirkt,<br />

dass die bisherige entscheidende Lücke zwischen dem materiellem<br />

Schutzanspruch und seiner <strong>Durchsetzung</strong> nunmehr geschlossen wurde. 193<br />

<strong>Die</strong> Regelungen über die Rechtsdurchsetzung sind in fünf Abschnitte<br />

unterteilt: Im ersten Abschnitt, <strong>der</strong> nur aus Art. 41 TRIPS besteht, werden<br />

die allgemeinen Pflichten festgelegt. <strong>Die</strong>se Grundprinzipien <strong>der</strong><br />

Rechtsdurchsetzung dienen als Grundlage für die gesamten Durchset-<br />

zungsregeln 194 und sind vor allem in Art. 41 Abs. 2 TRIPS statuiert.<br />

Hiernach müssen die Verfahren „fair und gerecht sein“ und dürfen sie<br />

„nicht unnötig kompliziert o<strong>der</strong> kostspielige sein und keine unangemessenen<br />

Fristen o<strong>der</strong> ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.“<br />

Wesentlich ist die grundsätzliche Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>zur</strong><br />

Gewährung wirksamer Mittel <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, die jedoch gleichzeitig we<strong>der</strong> Barrieren für den rechtmäßigen<br />

Handel errichten noch zu Missbrauch Anlass geben dürfen. 195 <strong>Die</strong>se<br />

Grundsätze werden auch später bei <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG von Bedeutung<br />

sein. 196<br />

Abschnitt 2 <strong>des</strong> dritten Teils normiert in den Artikeln 42 bis 49 TRIPS<br />

die Grundsätze für Zivil- und Verwaltungsverfahren sowie die Rechtsbe-<br />

helfe, wobei als wichtigste Voraussetzung gemäß Art. 42 TRIPS festgelegt<br />

ist, dass die Mitgliedstaaten den Rechtsinhabern überhaupt zivilprozessuale<br />

Verfahren für die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stellen müssen. Darüber hinaus finden sich in den<br />

193<br />

Schloemann, Rechtsschutz nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 50 TRIPS, in: Ehlers/Wolffgang/Pün<strong>der</strong><br />

(Hrsg.), Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen Schutzes geistigen<br />

Eigentums, 2002, S. 189 (190).<br />

194<br />

Fromm-Russenschuck/Duggal, WTO und TRIPs, 2004, S. 90.<br />

195<br />

Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />

RInt 1996, S. 205 (206).<br />

196<br />

Siehe unten S. 70.<br />

33


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

folgenden Artikeln Vorschriften über das Beweisverfahren, Unterlassungsanordnungen,<br />

Schadensersatzansprüche, Auskunftsrechte und sonstige<br />

Rechtsbehelfe. 197<br />

Im 3. Abschnitt werden in Art. 50 TRIPS die einstweiligen Maßnahmen<br />

geregelt. Da gerade im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums die Schnelligkeit<br />

<strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung maßgeblich <strong>zur</strong> Effektivität <strong>des</strong> Schutzes beiträgt,<br />

198 sind die Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz von<br />

herausragen<strong>der</strong> Bedeutung. 199 Auch hierbei ist zunächst die in Abs. 1<br />

normierte grundsätzliche Befugnis <strong>der</strong> Gerichte, einstweilige Maßnahmen<br />

anzuordnen, insbeson<strong>der</strong>e aus Sicht <strong>der</strong> Industrielän<strong>der</strong> als einer <strong>der</strong><br />

wichtigsten Regelungspunkte im TRIPS-Übereinkommen anzusehen. 200<br />

Abschnitt 4 <strong>des</strong> dritten Teils bestimmt in den Artikeln 51 bis 60 TRIPS<br />

ausführlich die beson<strong>der</strong>en Erfor<strong>der</strong>nisse bei Grenzmaßnahmen, während<br />

Abschnitt 5 wie<strong>der</strong>um nur aus einer Vorschrift besteht, nämlich Art. 61<br />

TRIPS, welcher Strafverfahren für Fälle <strong>der</strong> vorsätzlichen Nachahmung<br />

von Markenwaren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorsätzlichen Produktpiraterie vorsieht.<br />

Insgesamt kann demnach zusammengefasst werden, dass hier zum ersten<br />

Mal „ein System von <strong>Durchsetzung</strong>snormen, die spezifisch für den Schutz<br />

von IP-<strong>Rechte</strong>n notwendige Regelungen beinhalten“ 201 , geschaffen wurde.<br />

Allerdings wirkte sich dieses System nur langsam auf die deutsche<br />

Rechtspraxis aus. Denn laut dem 2. Produktpirateriebericht <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung<br />

aus dem Jahr 1999 konnten Beobachtungen, „dass sich die<br />

Vorschriften <strong>des</strong> TRIPS-Übereinkommens … bereits positiv auf das all-<br />

197<br />

Auf die Einzelheiten dieser und auch <strong>der</strong> nachfolgenden TRIPS-Vorschriften wird,<br />

soweit es erfor<strong>der</strong>lich ist, im Zusammenhang mit den entsprechenden Regelungen <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG eingegangen werden.<br />

198<br />

Siehe oben, S. 12 f.<br />

199<br />

Vgl. hierzu ausführlich Schloemann, Rechtsschutz nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 50 TRIPS,<br />

in: Ehlers/Wolffgang/Pün<strong>der</strong> (Hrsg.), Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen Schutzes geistigen<br />

Eigentums, 2002, S. 189 (190).<br />

200<br />

Fromm-Russenschuck/Duggal, WTO und TRIPs, 2004, S. 92; Hilgers/Elfring, Geistiges<br />

Eigentum, http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/bic/analysen/2006/Geistiges_Eigentum. pdf,<br />

S. 2.<br />

201<br />

Schloemann, Rechtsschutz nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 50 TRIPS, in: Ehlers/Wolffgang/Pün<strong>der</strong><br />

(Hrsg.), Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen Schutzes geistigen<br />

Eigentums, 2002, S. 189 (191).<br />

34


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

gemeine Bewusstsein <strong>zur</strong> Stärkung und zum Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

sowie <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie ausgewirkt haben,“<br />

bislang noch nicht gemacht werden. Beson<strong>der</strong>s für „mittelständische Unternehmen<br />

sei das Kostenrisiko <strong>der</strong> Verfolgung einer Schutzrechtsverlet-<br />

zung, insbeson<strong>der</strong>e im Ausland, auch wenn dort Schutzrechte eingetragen<br />

seien, so hoch, dass von einer Klage meist abgesehen werde.“ 202 In<br />

Bezug auf das nationale Zivilprozessrecht ist festzuhalten, dass die ZPO<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> TRIPS zwar bereits weitgehend, wenn auch nicht<br />

vollständig entsprach. 203 <strong>Die</strong> unmittelbare Anwendbarkeit <strong>der</strong> TRIPS-<br />

Vorschriften im deutschen Recht ist jedoch umstritten, 204 so dass eine<br />

legislative Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ZPO durch den Gesetzgeber wünschenswert<br />

gewesen wäre. <strong>Die</strong>ser hat eine solche jedoch für nicht erfor<strong>der</strong>lich gehal-<br />

ten, da er <strong>der</strong> Ansicht war, dass das deutsche Recht den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>des</strong> TRIPS weitestgehend entspreche. 205 In den Fällen, in denen dieses<br />

allerdings nicht <strong>der</strong> Fall ist, sollten die geltenden Vorschriften <strong>der</strong> ZPO<br />

demnach zumin<strong>des</strong>t TRIPS-konform ausgelegt werden. 206<br />

C. <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>Die</strong> „<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates<br />

vom 29. April 2004 <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigen-<br />

tums“ 207 ist somit das erste europäische Instrument, das die Rechtsdurchsetzung<br />

im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums zum Inhalt hat. Um ein bes-<br />

202<br />

2. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 14/2111, S. 12. Zu den späteren, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch internationalen Entwicklungen siehe Straus, TRIPs, TRIPs-plus o<strong>der</strong> TRIPsminus<br />

– Zur Zukunft <strong>des</strong> internationalen Schutzes <strong>des</strong> geistigen Eigentums, in: FS<br />

Schricker, 2005, S. 197 ff.<br />

203<br />

<strong>Die</strong>s betraf insbeson<strong>der</strong>e die Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz, vgl. Dreier,<br />

TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRURInt 1996,<br />

S. 205 (217); Schloemann, Rechtsschutz nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 50 TRIPS, in: Ehlers/Wolffgang/Pün<strong>der</strong><br />

(Hrsg.), Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen Schutzes geistigen<br />

Eigentums, 2002, S. 189 (205 f.); von Bogdandy, Zum Schutz geistigen Eigentums nach<br />

dem Hermès-Urteil, NJW 1999, S. 2088 (2089 f.).<br />

204<br />

Ablehnend Elfring, Geistiges Eigentum in <strong>der</strong> Welthandelsordnung, 2006, S. 153 ff.;<br />

a.A. Groh/Wündisch, <strong>Die</strong> Europäische Gemeinschaft und TRIPS: Hermès, Dior und die<br />

Folgen, GRURInt 2001, S. 497 (503).<br />

205<br />

BT-Drucks. 12/7655 (neu), S. 345.<br />

206<br />

Vgl. Tilman/Schreibauer, Beweissicherung vor und im Patentverletzungsprozess, in:<br />

FS Erdmann, 2002, S. 901 (912 f.); Schloemann, Rechtsschutz nach Maßgabe <strong>des</strong> Art.<br />

50 TRIPS, in: Ehlers/Wolffgang/Pün<strong>der</strong> (Hrsg.), Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen<br />

Schutzes geistigen Eigentums, 2002, S. 189 (205).<br />

207<br />

Oben Fn. 22.<br />

35


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

seres Verständnis dieses Inhalts zu ermöglichen, sollen im Folgenden<br />

zunächst Entstehungsgeschichte, Zielsetzung, Anwendungsbereich und<br />

Struktur <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> beleuchtet werden, bevor in einem späteren materiellen<br />

Teil die einzelnen Regelungen erörtert werden.<br />

I. Entstehungsgeschichte<br />

Für einen Akt <strong>des</strong> sekundären Gemeinschaftsrechts ist die <strong>Richtlinie</strong> insgesamt<br />

zügig entworfen, beraten und verabschiedet worden. Trotzdem<br />

kam sie aber insofern nicht völlig überraschend, als die EU sich bereits<br />

seit vielen Jahren dem Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums angenommen<br />

hatte. 208 Und insbeson<strong>der</strong>e die innereuropäische Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie<br />

war seit dem Jahr 1998 ein erklärtes Ziel <strong>der</strong> Kommissi-<br />

on. 209 <strong>Die</strong> Entwicklung <strong>des</strong> Projekts von <strong>der</strong> Zielsetzung bis hin zu <strong>der</strong><br />

verabschiedeten <strong>Richtlinie</strong> soll im Folgenden kurz nachgezeichnet werden.<br />

1. Das Grünbuch <strong>der</strong> Kommission<br />

Am 15. Oktober 1998 legte die Europäische Kommission in Brüssel ein<br />

„Grünbuch <strong>zur</strong> Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und<br />

<strong>Die</strong>nstleistungspiraterie im Binnenmarkt“ 210 vor. In diesem Grünbuch<br />

stellte die Kommission zunächst die wirtschaftlichen Auswirkungen <strong>der</strong><br />

Produktpiraterie dar, 211 die – ihrer Auffassung nach – vor allem das reibungslose<br />

Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes beeinträchtigten. Dabei geht<br />

die Kommission davon aus, dass die bestehenden einzelstaatlichen Divergenzen<br />

in <strong>der</strong> Rechtsverfolgung von Produktpiraten bewusst ausge-<br />

nutzt würden, was zu Handelsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen<br />

führe. Außerdem verlören die Marktteilnehmer aufgrund <strong>der</strong> Pro-<br />

208 Siehe hierzu auch oben, S. 27 ff.<br />

209<br />

Vgl. Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 Fn. 2.<br />

210<br />

KOM (98) 569 endg., im Internet abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/<br />

indprop/docs/piracy/greenpaper_de.pdf.<br />

211<br />

Hiernach machten Nachahmungen kostenmäßig 5-7 % <strong>des</strong> Welthandels aus und<br />

gingen in <strong>der</strong> Gemeinschaft jährlich 100.000 Arbeitsplätze verloren. Hinzu kämen Gefährdungen<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Gesundheit und Sicherheit; vgl. S. 4 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM<br />

(98) 569 endg.<br />

36


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

duktpiraterie ihr Vertrauen in den Binnenmarkt, so dass die Investitionen<br />

in Innovation und Kreativität in den Unternehmen gebremst würden. 212<br />

Da sich die bisherigen europäischen Initiativen <strong>zur</strong> Bekämpfung dieses<br />

Phänomens „hauptsächlich auf den Schutz <strong>der</strong> Außengrenzen“ bezogen<br />

hätten 213 und jene aber angesichts <strong>des</strong> rasanten Anstiegs <strong>der</strong> Produktpiraterie<br />

nicht ausreichten, um „die Ausweitung dieser Erscheinung in den<br />

Griff zu bekommen“, 214 kündigte die Kommission hier bereits eine „Ge-<br />

meinschaftsinitiative“ an, „die gegebenenfalls horizontal aus<strong>zur</strong>ichten<br />

wäre, … um innerhalb <strong>des</strong> Binnenmarkts die Mittel <strong>zur</strong> Wahrung dieser<br />

Eigentumsrechte zu verstärken.“ 215 Ausgehend von den Grundsätzen <strong>des</strong><br />

TRIPS-Übereinkommens sollte auf den bestehenden Regelungen aufge-<br />

baut und eine weitergehende Harmonisierung erreicht werden, sog.<br />

TRIPS-Plus-Ansatz. 216 Damit war die Grundkonzeption <strong>der</strong> später erlassenen<br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG vorgegeben.<br />

Bemerkenswert ist hier vor allem <strong>der</strong> Sinneswandel <strong>der</strong> Kommission, <strong>der</strong><br />

sich darin äußerte, dass sie mithilfe dieses Grünbuchs die öffentliche,<br />

politische und rechtliche Diskussion zu einem breiteren Ansatz <strong>des</strong><br />

Schutzes <strong>des</strong> geistigen Eigentums hin lenkte. 217 <strong>Die</strong>ser neuen Perspektive<br />

lag die Erkenntnis zugrunde, dass Nachahmungen und Produktpiraterie<br />

nicht nur in Drittstaaten, son<strong>der</strong>n auch „innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

selbst ihren Ursprung haben können“ 218 , so dass die Maßnahmen an den<br />

Außengrenzen <strong>der</strong> EU für einen effektiven Schutz <strong>des</strong> europäischen Binnenmarktes<br />

vor gefälschten Produkten nicht mehr ausreichen können.<br />

212<br />

S. 5 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

213<br />

Hiermit ist in erster Linie die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 gemeint; vgl. S. 6 <strong>des</strong><br />

Grünbuchs, KOM (98) 569 endg. Siehe hierzu auch oben, S. 28.<br />

214<br />

S. 4 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

215<br />

S. 6 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

216<br />

McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15.<br />

217<br />

Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (796).<br />

218<br />

S. 6 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

37


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

2. Reaktionen auf das Grünbuch<br />

In den folgenden Monaten stieß das Grünbuch <strong>der</strong> Kommission im Wesentlichen<br />

auf positive Resonanz. Bei <strong>der</strong> Kommission trafen zahlreiche<br />

Stellungnahmen aus den betroffenen Kreisen ein, zusätzlich fanden An-<br />

hörungen statt, die im Ergebnis die Einschätzung <strong>der</strong> Kommission bestätigten,<br />

dass sich die nationalen Unterschiede im Hinblick auf die Sanktionsregelungen<br />

<strong>der</strong> Mitgliedstaaten „negativ auf das reibungslose Funktionieren<br />

<strong>des</strong> Binnenmarktes“ auswirkten. 219 Bereits im Februar 1999 gab<br />

<strong>der</strong> Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme ab, in welcher<br />

ausdrücklich die „Initiative <strong>der</strong> Kommission, eine breit angelegte Debatte“<br />

über das Problem in Gang zu bringen, begrüßt wurde. 220 Der Ausschuss<br />

beklagte, dass die „Schaffung eines wirklich europäischen Rechts-<br />

instrumentariums zum Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums … so lange auf<br />

sich warten“ lasse, 221 und for<strong>der</strong>te einen einheitlichen Schutz „aller<br />

Formen <strong>des</strong> geistigen Eigentums“. 222<br />

Denselben Zuspruch erhielt die Kommission von Seiten <strong>des</strong> Parlaments,<br />

welches in seiner Entschließung vom 4. Mai 2000 223 von <strong>der</strong> Kommission<br />

bei <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie die Zugrundelegung von<br />

einem „allgemeinen und koordinierten Ansatz“ for<strong>der</strong>te, „<strong>der</strong> einen prä-<br />

ventiven und einen repressiven Aspekt beinhaltet und sich durch Entschlossenheit<br />

und Einheitlichkeit auszeichnet“. 224<br />

Ende November 2000 verfasste die Kommission schließlich noch die<br />

„Folgemaßnahmen“ zum Grünbuch 225 , mit denen die Notwendigkeit ei-<br />

219<br />

So die Angaben <strong>der</strong> Kommission in <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM<br />

(2003) 46 endg., S. 4.<br />

220<br />

S. 1 <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>des</strong> Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Grünbuch <strong>zur</strong><br />

Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und <strong>Die</strong>nstleistungspiraterie im Binnenmarkt“<br />

vom 24.2.1999 (ABl. EG Nr. C 116, v. 28.4.1999, S. 35).<br />

221<br />

Ebenda, S. 38.<br />

222<br />

Ebenda, S. 39<br />

223<br />

Entschließung <strong>des</strong> Europäischen Parlaments zu dem Grünbuch <strong>der</strong> Kommission <strong>zur</strong><br />

Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und <strong>Die</strong>nstleistungspiraterie im Binnenmarkt<br />

vom 4.5.2000 (ABl. EG Nr. C 41 v. 7.2.2001), S. 56.<br />

224<br />

Ebenda, S. 57.<br />

225<br />

Folgemaßnahmen zum Grünbuch <strong>der</strong> Kommission <strong>zur</strong> Bekämpfung von Nachahmungen<br />

und Produkt- und <strong>Die</strong>nstleistungspiraterie im Binnenmarkt vom 30.11.2000<br />

38


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

nes verschärften und schnellen Einschreitens gegen die Ausweitung <strong>der</strong><br />

Produktpiraterie nochmals bestätigt wurde. Aus diesem Grund werde die<br />

Kommission als Sofortmaßnahme den Vorschlag für eine <strong>Richtlinie</strong> vorlegen,<br />

„mit <strong>der</strong> die Mittel <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Ei-<br />

gentum verbessert und ein allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch<br />

und die Verwaltungszusammenarbeit abgesteckt werden sollen.“<br />

226 Indem die Kommission zusätzlich noch ausführte, dass diese<br />

<strong>Richtlinie</strong> inhaltlich Verbesserungen <strong>des</strong> durch das TRIPS-<br />

Übereinkommen eingeführten Min<strong>des</strong>tschutzes herbeiführen sollte, 227<br />

waren Umfang und Inhalt <strong>der</strong> zukünftigen <strong>Richtlinie</strong> im Wesentlichen<br />

festgelegt.<br />

3. Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag<br />

<strong>Die</strong>sen Vorgaben folgend legte die Kommission am 30. Januar 2003<br />

dann den „Vorschlag für eine <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />

und <strong>des</strong> Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> Rech-<br />

te an geistigem Eigentum“ 228 vor.<br />

a) Rechtsgrundlage<br />

Entsprechend <strong>der</strong> bereits im Grünbuch dargelegten Ausführungen be-<br />

gründete die Kommission den Vorschlag für die <strong>Richtlinie</strong> in erster Linie<br />

mit dem Anliegen, den europäischen Binnenmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen<br />

und sonstigen Folgen wie z.B. Arbeitsplatzverlusten zu schützen,<br />

die durch die zunehmende Herstellung und den Vertrieb von Piraterieware<br />

entstehen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH 229<br />

stützte die Kommission ihr Harmonisierungsvorhaben auf Art. 95 EGV,<br />

KOM (2000) 789 endg., im Internet abrufbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/de/<strong>com</strong>/2000/<strong>com</strong>2000_0789de01.pdf.<br />

226<br />

Ebenda, S. 2 (Nr. 1). <strong>Die</strong>se Mitteilung <strong>der</strong> Kommission wurde vom Wirtschafts- und<br />

Sozialausschuss in einer „ergänzenden Stellungnahme“ vom 30.5.2001 ausdrücklich<br />

befürwortet, vgl. ABl. EG Nr. C 221 v. 7.8.2001, S. 20, insb. 21.<br />

227<br />

Ebenda, S. 6 (Nr. 13).<br />

228<br />

KOM (2003) 46 endg., im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUri<br />

Serv/site/de/<strong>com</strong>/2003/<strong>com</strong>2003_0046de01.pdf. Im Folgenden: RL-Vorschlag.<br />

229<br />

Urteil v. 28.4.1998 in <strong>der</strong> Rechtssache C-306/96 (Javico gegen Yves Saint Laurent),<br />

Slg. 1998, S. I-1983, Rn. 25; Urteil v. 9.10.2001 in <strong>der</strong> Rechtssache C-377/98 (Königreich<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande gegen Europäisches Parlament und Rat <strong>der</strong> Europäischen Union),<br />

Slg. 2001, S. I-7079.<br />

39


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

da die Vereinheitlichung <strong>der</strong> Rechts- und Verwaltungsvorschriften in<br />

Bezug auf die Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

erst <strong>zur</strong> Vollendung <strong>des</strong> Binnenmarkts führe. 230 Außerdem seien<br />

auch schon an<strong>der</strong>e <strong>Richtlinie</strong>n <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Regelungen im Be-<br />

reich <strong>des</strong> geistigen Eigentums, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den materiellen<br />

Schutz, auf Basis <strong>der</strong>selben Rechtsgrundlage erlassen worden. 231<br />

Daher sei es nur folgerichtig, Art. 95 EGV nun auch als Grundlage für<br />

diejenige <strong>Richtlinie</strong> heranzuziehen, die die Harmonisierung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong><br />

dieser Schutzrechte gewährleisten solle. 232<br />

In <strong>der</strong> Literatur wurde bereits nach Veröffentlichung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-<br />

Vorschlags <strong>der</strong> Kommission bezweifelt, ob ein solcher Automatismus<br />

tatsächlich gegeben sei. Im Gegensatz zu einem uneinheitlichen materiellen<br />

Schutzniveau müssten Abweichungen bei <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung<br />

nämlich nicht zwingend eine Einschränkung <strong>des</strong> freien Waren- und<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsverkehrs und damit <strong>des</strong> Binnenmarkts bewirken, wurde<br />

argumentiert, so dass hier weitere Belege für die Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Kommission für erfor<strong>der</strong>lich gehalten wurden. 233 Nachdem die <strong>Richtlinie</strong><br />

nun aber verabschiedet und in einigen Mitgliedsstaaten auch schon umgesetzt<br />

worden ist, erscheint es müßig, an dieser Stelle die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Kommission noch einmal in Frage zu stellen. Interessanter ist vielmehr<br />

die Frage, ob bei erfolgreicher Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> auch tatsächlich<br />

eine Vollendung <strong>des</strong> Binnenmarktes, wie die Kommission sie<br />

sich wünscht, eintreten kann. <strong>Die</strong>se Frage soll aber erst nach einer vollständigen<br />

Darstellung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> und ihren Folgen erörtert werden.<br />

<strong>Die</strong> Tatsache, dass die Kommission die Harmonisierung im Wege einer<br />

<strong>Richtlinie</strong> vorschlägt, nicht jedoch den Erlass einer Gemeinschaftsver-<br />

230<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46 endg., S. 18.<br />

231<br />

Ob dieses Argument allein – ohne die unterstützende Heranziehung <strong>der</strong> EuGH-<br />

Rechtsprechung – hier ausreichend wäre, kann dahinstehen. In <strong>der</strong> Regel jedoch erscheint<br />

die Begründung „…weil es vorher schon so war…“ wenig überzeugend, wenn<br />

nicht die Schwelle zum Gewohnheitsrecht überschritten wird. <strong>Die</strong>ses wie<strong>der</strong>um behauptet<br />

die Kommission selbst in dieser Deutlichkeit nicht.<br />

232<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46 endg., S. 18 f.<br />

233<br />

Drexl/Hilty/Kur, Vorschlag für eine <strong>Richtlinie</strong> über die Maßnahmen und Verfahren<br />

zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> am geistigen Eigentum – eine erste Würdigung, GRURInt 2003,<br />

S. 605 (607).<br />

40


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ordnung – welche ebenfalls auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> Art. 95 Abs. 1 S. 2<br />

EGV erlassen werden könnte 234 –, begründet sie mit den nationalen Unterschieden<br />

in den Rechtsordnungen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. <strong>Die</strong> verschiedenen<br />

Rechtstraditionen müssten bei <strong>der</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschrif-<br />

ten berücksichtigt werden. An<strong>der</strong>s formuliert müsse sich die Harmonisierung<br />

an den nationalen Vorschriften orientieren, um „wirklich wirksam“<br />

zu sein. Eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbare und die<br />

spezifischen Beson<strong>der</strong>heiten nicht berücksichtigende Gemeinschaftsver-<br />

ordnung könne daher „nicht dazu beitragen, die Lage zufrieden stellend<br />

zu bereinigen.“ 235<br />

<strong>Die</strong>ser Ansatz <strong>der</strong> Kommission klingt durchaus überzeugend und ist zu<br />

begrüßen. Dennoch dürfte aber auch eine nicht unwesentliche Rolle gespielt<br />

haben, dass für den Erlass einer <strong>Richtlinie</strong> gemäß Art. 251 Abs. 2<br />

S. 2 EGV nur eine qualifizierte Mehrheit erfor<strong>der</strong>lich war, während <strong>der</strong><br />

Erlass einer entsprechenden Verordnung Einstimmigkeit <strong>des</strong> Rates vor-<br />

ausgesetzt hätte. 236 Angesichts <strong>der</strong> bekanntermaßen wi<strong>der</strong>streitenden<br />

Interessen beim Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums konnte eine einstimmige<br />

Entscheidung jedoch kaum erwartet werden, was eine zügige Erledigung<br />

<strong>des</strong> Projekts auf jeden Fall gefährdet hätte.<br />

b) Arbeitsweise <strong>der</strong> Kommission<br />

Bei <strong>der</strong> Erarbeitung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags hat sich die Kommission<br />

von einer einfachen, aber wirkungsvollen Methode leiten lassen: Sie hat<br />

sich an denjenigen Maßnahmen orientiert, die sich in den Mitgliedstaaten<br />

bei <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie als effektiv erwiesen und dadurch<br />

beson<strong>der</strong>s bewährt haben. Zu diesem Zweck hat sie den betroffe-<br />

234<br />

Grabitz/Hilf (Hrsg.) – Tietje, Das Recht <strong>der</strong> Europäischen Union, 2006, Art. 95<br />

EGV, Rn. 47.<br />

235<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46 endg., S. 17. Für die Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> wesentlichen kulturellen und rechtlichen Unterschiede bei <strong>der</strong> Schaffung einer<br />

einheitlichen Rechtsordnung, spricht sich auch Roßnagel aus, Roßnagel, Weltweites<br />

Internet – globale Rechtsordnung?, MMR 2002, S. 67 (70).<br />

236<br />

Eine solche Verordnung würde die bestehenden Verordnungen verän<strong>der</strong>n. Da diese<br />

jedoch auf Art. 308 EGV gestützt waren und damit einstimmig erlassen worden waren,<br />

müsste auch zu <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung Einstimmigkeit vorliegen; vgl. Knaak, <strong>Die</strong> EG-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf<br />

im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (746, Fn. 19).<br />

41


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

nen Kreisen mit dem Grünbuch konkrete Fragen gestellt, nämlich z.B. ob<br />

die auf nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene bestehenden<br />

materiellen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen zu <strong>der</strong>en<br />

<strong>Durchsetzung</strong> als ausreichend angesehen wurden, 237 und welche Schutz-<br />

rechte bei freier Wahl von den jeweiligen Wirtschaftszweigen als am<br />

wirksamsten eingeschätzt wurden. 238 Gleichzeitig nannte die Kommission<br />

bereits im Grünbuch einige <strong>der</strong> in Betracht zu ziehenden Maßnahmen,<br />

wie etwa die britische „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ zum Zwecke <strong>der</strong> Beweissi-<br />

cherung, 239 und fügte an diese Aufzählung entsprechende Fragen bezüglich<br />

<strong>der</strong> Wirksamkeit dieser Maßnahmen. 240<br />

Aufgrund <strong>der</strong> zu diesen Fragen eingegangen Stellungnahmen entschied<br />

die Kommission dann, ob sie den vorgeschlagenen Beispielen folgen<br />

o<strong>der</strong> sie ablehnen sollte. Da solch eine Entwicklung und Einschränkung<br />

von Optionen die globale Willensbildung über geeignete Problemlösungen<br />

gemeinhin för<strong>der</strong>t, 241 konnte die Kommission bei <strong>der</strong> Einarbeitung<br />

dieser sog. „best practice“-Maßnahmen 242 auf Gemeinschaftsebene zumin<strong>des</strong>t<br />

mit <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong>jenigen Kreise rechnen, die die jeweiligen<br />

Maßnahmen vorher empfohlen hatten. Dass sowohl <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-<br />

Vorschlag als auch die schließlich erlassene <strong>Richtlinie</strong> trotzdem ausge-<br />

sprochen viel Kritik ernteten und kontrovers diskutiert wurden, 243 ist auf<br />

237 S. 14 f. <strong>des</strong> Grünbuchs, Fragen 9, 10, 11 und 12, KOM (98) 569 endg.<br />

238 S. 15 <strong>des</strong> Grünbuchs, Frage 13, KOM (98) 569 endg.<br />

239 Siehe hierzu unten S. 105.<br />

240 S. 22 ff. mit den Fragen 27-30.<br />

241 Roßnagel, Weltweites Internet – globale Rechtsordnung?, MMR 2002, S. 67 (70).<br />

242<br />

Vgl. Ellard, The EU’s IPR Enforcement Directive, CRi 2004, S. 65.<br />

243<br />

Als Beispiele, aber keinesfalls abschließend seien hier genannt: Cornish/Drexl/Hilty/Kur,<br />

Procedures and remedies for enforcing IPRs: The European<br />

Commission’s proposed directive, E.I.P.R. 2003, 25 (10), S. 447 ff.; Hoeren, High-noon<br />

im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S. 299 ff.; Metzger/Wurmnest, Auf<br />

dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen Eigentums?, ZUM<br />

2003, S. 922 ff.; Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, ZUM 2004, S. 522 ff.; Dreier, Ausgleich, Abschreckung und an<strong>der</strong>e<br />

Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen – Erste Gedanken <strong>zur</strong> EU-<strong>Richtlinie</strong> über<br />

die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum, GRU-<br />

RInt 2004, S. 706 ff.; Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745<br />

ff.; Krempl, Copyright-Krieg in <strong>der</strong> EU,<br />

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/16/16931/1.html.<br />

42


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ihren breiten Anwendungsbereich und die Reichweite <strong>der</strong> Eingriffe in das<br />

nationale Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>zur</strong>ückzuführen.<br />

c) Inhalt<br />

In inhaltlicher Hinsicht ist vor allem festzuhalten, dass <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag<br />

noch in zwei bedeutenden Punkten umfassen<strong>der</strong> war als die<br />

später erlassene <strong>Richtlinie</strong>. Zwar stand hier die zivilrechtliche <strong>Durchsetzung</strong><br />

<strong>der</strong> Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums bereits eindeutig im Vor-<br />

<strong>der</strong>grund. <strong>Die</strong>sbezüglich kann also auf die späteren detaillierten Ausführungen<br />

zum Inhalt <strong>der</strong> verabschiedeten <strong>Richtlinie</strong> verwiesen werden. 244<br />

Daneben war aber auch eine Angleichung <strong>der</strong> strafrechtlichen Sanktionen<br />

245 sowie <strong>des</strong> Rechtsschutzes von technischen Schutzvorrichtungen 246<br />

vorgesehen gewesen.<br />

Im Anschluss an das Grünbuch sollte durch die <strong>Richtlinie</strong> eine Harmoni-<br />

sierung und gleichzeitige Verschärfung <strong>der</strong> strafrechtlichen Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie erreicht werden, die sich ebenfalls<br />

an Beispielen von bewährten Maßnahmen aus den Mitgliedstaaten orientieren<br />

sollten. 247 Zur Begründung dieses Aspekts führte die Kommission<br />

aus: „Auch wenn diese <strong>Richtlinie</strong> nicht direkt auf die Harmonisierung <strong>der</strong><br />

strafrechtlichen Sanktionen abstellt, wird sich die Verhängung wirklich<br />

abschrecken<strong>der</strong> Strafen in allen Mitgliedstaaten positiv auf die Bekämpfung<br />

von Nachahmungen und Produktpiraterie auswirken.“ 248 <strong>Die</strong>ses<br />

Bestreben löste im Folgenden eine Welle von Kritik aus. 249 Nachdem <strong>der</strong><br />

die strafrechtlichen Bestimmungen betreffende Artikel im Laufe <strong>der</strong> Dis-<br />

244<br />

Siehe unten, S. 70 ff.<br />

245<br />

Art. 20 <strong>des</strong> RL-Vorschlags.<br />

246<br />

Art. 21 <strong>des</strong> RL-Vorschlags.<br />

247<br />

S. 21 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

248<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46 endg., S. 17.<br />

249<br />

<strong>Die</strong> strafrechtlichen Bestimmungen wurden u.a. als „hottest provision in the Enforcement<br />

Directive“ bezeichnet, vgl. Ellard, The EU’s IPR Enforcement Directive, CRi<br />

2004, S. 65 (70). Siehe hierzu auch z.B. Mayer/Linnenborn, Kein sicherer Hafen: Bekämpfung<br />

<strong>der</strong> Produktpiraterie in <strong>der</strong> Europäischen Union, K&R 2003, S. 313. (318);<br />

Krempl/Wilkens, Illegales Kopieren als schwere Straftat,<br />

http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/40727; Krempl/Wilkens, EU-Rat drängt auf<br />

Kriminalisierung leichter Urheberrechtsverstöße, http://www.heise.de/newsticker/ meldung/44054.<br />

43


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

kussionen bis <strong>zur</strong> Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> gestrichen wurde, kann<br />

dahinstehen, ob die Kommission hier überhaupt eine Kompetenz für den<br />

Erlass strafrechtlicher Bestimmungen hat und ob sie jene ebenfalls noch<br />

auf Art. 95 EGV hätte stützen können. 250 <strong>Die</strong>se Überlegungen sind ledig-<br />

lich für den inzwischen vorgelegten (geän<strong>der</strong>ten) Vorschlag für eine<br />

„<strong>Richtlinie</strong>…über strafrechtliche Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ 251 von Bedeutung. 252 In <strong>der</strong> erlassenen<br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG ist in dieser Hinsicht nur Art. 16 übrig geblieben,<br />

<strong>der</strong> vorsieht, dass die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums „an<strong>der</strong>e angemessene Sanktionen vorsehen“<br />

können. Und auch dieser Artikel ist im Vergleich zum ursprünglichen<br />

Art. 4 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags, <strong>der</strong> dort die Sanktionen behan-<br />

delte, abgemil<strong>der</strong>t worden, da jener vorgeschlagene Artikel noch vorschrieb,<br />

dass „jede … Verletzung geistigen Eigentums mit Sanktionen<br />

geahndet wird“, welche „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend<br />

sein“ mussten. 253 Im Übrigen stellt Art. 2 Abs. 3 (c) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nun-<br />

mehr klar, dass die innerstaatlichen Vorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, die<br />

das strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzungen <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ausdrücklich nicht berührt<br />

werden.<br />

Heftig kritisiert wurde auch <strong>der</strong> später ebenfalls gestrichene Artikel 21<br />

<strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags, wonach „die Mitgliedstaaten einen Rechtsschutz<br />

gegen die Herstellung, den Import, den Vertrieb und die Nutzung<br />

ungesetzlicher technischer Schutzvorrichtungen“ vorsehen sollten, also<br />

die genannten Handlungen verbieten sollten. Zum einen wurden die in<br />

Abs. 2 <strong>der</strong> Vorschrift vorgesehenen Definitionen als zu schwammig be-<br />

250<br />

Ebenso Hoeren, High-noon im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S.<br />

299 (302) und Jaeschke, Produktpiraten sollen Schiffbruch erleiden, JurPC Web-Dok.<br />

258/2004, Abs. 9. Siehe hierzu auch Ellard, The EU’s IPR Enforcement Directive, CRi<br />

2004, S. 65(70).<br />

251<br />

Vom 26.4.2006, KOM (2006) 168 endg.; im Internet abrufbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/de/<strong>com</strong>/2006/<strong>com</strong>2006_0168de01.pdf.<br />

252<br />

Vgl. hierzu BDI, Harmonisierung <strong>der</strong> Strafvorschriften bei Verletzung geistigen<br />

Eigentums, http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/5495.htm. Zur aktuellen Entwicklung<br />

siehe z.B. Ermert/Briegleb, EU kann sich nicht auf Direktive zum Schutz<br />

geistigen Eigentums verständigen, http://www.heise.de/newsticker/meldung/86005.<br />

253<br />

Art. 4 <strong>des</strong> RL-Vorschlags.<br />

44


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

zeichnet und die Ausweitung <strong>des</strong> Begriffes <strong>der</strong> „technischen Schutzvorrichtungen“<br />

kritisiert. 254 Zum an<strong>der</strong>en wurden aber auch massive datenschutzrechtliche<br />

Probleme mit dieser Vorschrift befürchtet, die zu<br />

schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte führen könnten,<br />

falls als Folge <strong>der</strong> angedachten Vorschrift beispielsweise RFID-Chips<br />

nicht mehr deaktiviert werden dürften. 255 Aufgrund <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong><br />

Materie wurde <strong>der</strong> Kommission hier eine Behandlung <strong>der</strong> Problematik<br />

„in verstümmelter Weise“ vorgeworfen. 256<br />

4. Letzte Schritte bis <strong>zur</strong> Veröffentlichung im Amtsblatt<br />

<strong>Die</strong> Zeitspanne vom Vorlegen <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags durch die<br />

Kommission bis <strong>zur</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> erlassenen <strong>Richtlinie</strong> im<br />

Amtsblatt war äußerst kurz und von zahlreichen Diskussionen begeleitet.<br />

a) <strong>Die</strong> Phase vor <strong>der</strong> Verabschiedung<br />

Schon kurz nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlages erhob<br />

sich die Kritik an demselben. Während zunächst die Medienindustrie<br />

monierte, dass <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag sogar noch unterhalb <strong>des</strong> <strong>der</strong>zeit<br />

bereits rechtlich Möglichen bliebe, 257 for<strong>der</strong>ten einige Monate später<br />

Bürgerrechts- und Datenschutzgruppen die Stärkung von Verbraucherrechten<br />

und warnten vor amerikanischen Verhältnissen in Europa. 258<br />

Zur parlamentarischen Berichterstatterin für die <strong>Richtlinie</strong> wurde die<br />

konservative Abgeordnete Janelly Fourtou bestimmt. 259 Ihren Bericht<br />

254<br />

Mayer/Linnenborn, Kein sicherer Hafen: Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie in <strong>der</strong><br />

Europäischen Union, K&R 2003, S. 313 (319); Krempl/Wilkens, Illegales Kopieren als<br />

schwere Straftat, http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/40727.<br />

255<br />

Krempl/Kuri, Datenschützer übt massive Kritik an Copyright-<strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong> EU,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44075.<br />

256<br />

Kunz-Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht vom 24.4.2003,<br />

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2003/2003-04-24StellungnahmeMa<br />

snahmenundVerfahrenzumSchutzGeistigenEigentums.pdf.<br />

257<br />

Hansen, Medienindustrie kritisiert potenzielle EU-<strong>Richtlinie</strong> zum Schutz geistigen<br />

Eigentums, http://www.heise.de/newsticker/meldung/34221.<br />

258<br />

Leemhuis, Bürgerrechtler protestieren gegen EU-<strong>Richtlinie</strong> zum Schutz geistigen<br />

Eigentums, http://www.heise.de/newsticker/meldung/39379.<br />

259<br />

<strong>Die</strong>se war schon an den schwierigen und umstrittenen Verhandlungen um die „Softwarepatentrichtlinie“<br />

beteiligt gewesen; vgl. Krempl/Wilkens, Illegales Kopieren als<br />

schwere Straftat, http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/40727.<br />

45


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

verabschiedete <strong>der</strong> Rechts- und Binnenmarktausschuss <strong>des</strong> Europäischen<br />

Parlaments „nach kurzer aber intensiver Auseinan<strong>der</strong>setzung <strong>der</strong> Brüsseler<br />

Lobbygemeinde“ 260 am 27. November 2003 an das Plenum <strong>des</strong> Europäischen<br />

Parlaments. Zu Beginn <strong>des</strong> Jahres 2004 wurde die Position <strong>des</strong><br />

EU-Rates unter irischer Präsidentschaft bekannt, die wie<strong>der</strong> eine Kriminalisierung<br />

auch leichter Urheberrechtsverstöße vorsah, gegen welche<br />

sich <strong>der</strong> Rechtsausschuss <strong>des</strong> Parlaments kurz zuvor allerdings noch ausgesprochen<br />

hatte. 261 <strong>Die</strong> folgenden Wochen waren dominiert von Ver-<br />

handlungen zwischen <strong>der</strong> Kommission, dem Parlament und dem Rat über<br />

den Inhalt <strong>des</strong> umstrittenen <strong>Richtlinie</strong>n-Entwurfs, die mit einem Kompromiss<br />

endeten: Der Rat stellte seine Zustimmung für eine schnelle<br />

Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in Aussicht – vorausgesetzt, das Parla-<br />

ment brächte die umstrittenen Regeln in <strong>der</strong> vom Rat abgesegneten Version<br />

in einer einzigen Lesung durch. 262 Demzufolge winkte das Plenum<br />

<strong>des</strong> Europäischen Parlaments die <strong>Richtlinie</strong> in <strong>der</strong> entsprechend geän<strong>der</strong>ten,<br />

später verabschiedeten Fassung in <strong>der</strong> entscheidenden Plenarab-<br />

stimmung am 9. März 2004, also in erster Lesung, ohne große Debatte<br />

durch. 263 Bereits zwei Tage später diskutierte <strong>der</strong> Rat die so vom Parlament<br />

angenommene <strong>Richtlinie</strong> und bestätigte, dass er beabsichtige, die<br />

<strong>Richtlinie</strong> in Kürze zu verabschieden, was am 26. April 2004 geschah:<br />

Der Rat nahm die <strong>Richtlinie</strong> förmlich an, womit das Gesetzgebungsverfahren<br />

beendet und die <strong>Richtlinie</strong> verabschiedet war, vgl. Art. 251 Abs. 2<br />

S. 2, 1. Spiegelstrich EGV. 264 Am 29. April 2004 wurde die <strong>Richtlinie</strong><br />

gemäß Art. 254 Abs. 1 S. 1 EGV von den Präsidenten <strong>des</strong> Europäischen<br />

260<br />

Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />

ZUM 2004, S. 522.<br />

261<br />

Krempl/Wilkens, EU-Rat drängt auf Kriminalisierung leichter Urheberrechtsverstöße,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44054.<br />

262<br />

Ermert/Wilkens, EU schützt geistiges Eigentum,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44799.<br />

263<br />

Während eine Mehrheit von über 300 Parlamentariern für die <strong>Richtlinie</strong> stimmte,<br />

lehnte eine kleine Allianz aus Grünen, Radikalen und Sozialisten dieselbe ab. Än<strong>der</strong>ungsanträge<br />

fanden nun kaum Zustimmung mehr; vgl. Krempl/Kuri, Europaparlament<br />

bläst zum Halali auf die Tauschbörsen-Nutzer,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/45368.<br />

264<br />

Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />

ZUM 2004, S. 522.<br />

46


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Parlaments und <strong>des</strong> Rats unterzeichnet und einen Tag später im Amtsblatt<br />

<strong>der</strong> EU veröffentlicht. 265<br />

b) Kritik<br />

Nach alledem lagen zwischen dem von <strong>der</strong> Kommission unterbreiteten<br />

<strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag und <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> im Amtsblatt<br />

nur 1 Jahre. Angesichts <strong>des</strong> weiten, horizontalen Ansatzes dieses<br />

Gemeinschaftsrechtsaktes, <strong>der</strong> eine Harmonisierung <strong>der</strong> Vorschriften <strong>zur</strong><br />

<strong>Durchsetzung</strong> aller <strong>Rechte</strong> zum Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums herbeiführen<br />

soll, ist dieser Zeitraum rekordverdächtig. 266 Aber genau diese<br />

kurze Zeitspanne hat vielfach Kritik hervorgerufen. Während in Bezug<br />

auf den <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag noch über „ein gewisses Staunen <strong>der</strong><br />

Fachwelt über die atemberaubende Geschwindigkeit <strong>der</strong> Vergemeinschaftung<br />

<strong>des</strong> Immaterialgüterrechts“ 267 berichtet und die baldige Verabschiedung<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> stark bezweifelt worden war, 268 sprach man<br />

nun zum Beispiel von einem „Hauruckverfahren“. 269<br />

Für das Bestreben <strong>der</strong> europäischen Organe, die <strong>Richtlinie</strong> so schnell wie<br />

möglich zu verabschieden, gab es vor allem zwei Gründe: Zum einen<br />

drohten mit <strong>der</strong> auslaufenden Legislaturperiode <strong>des</strong> Europäischen Parla-<br />

ments die Beratungen unter einem neuen Parlament von Neuem loszugehen,<br />

was das Proze<strong>der</strong>e naturgemäß verlängert hätte. Zum an<strong>der</strong>en wollte<br />

man die Maßnahmen <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie unbedingt vor<br />

<strong>der</strong> EU-Osterweiterung am 1. Mai 2004 verabschiedet haben – was genau<br />

zwei Tage vorher auch geglückt ist –, weil man befürchtete, dass die bei-<br />

tretenden zehn neuen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer divergierenden Interessenlagen<br />

die <strong>Richtlinie</strong> in <strong>der</strong> Form, über die man sich nun mühsam<br />

verständigt hatte, nicht unterstützen würden. <strong>Die</strong>s hätte zu einer Verzöge-<br />

265<br />

ABl. EU Nr. L 157 v. 30.4.2004, S. 45.<br />

266<br />

Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />

ZUM 2004, S. 522.<br />

267<br />

Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums?, ZUM 2003, S. 922.<br />

268<br />

Mayer/Linnenborn, Kein sicherer Hafen: Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie in <strong>der</strong><br />

Europäischen Union, K&R 2003, S. 313 (321).<br />

269<br />

Ermert/Wilkens, EU schützt geistiges Eigentum,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44799.<br />

47


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

rung <strong>der</strong> Verabschiedung von ein bis zwei Jahren geführt, was die Gemeinschaftsorgane<br />

nicht riskieren wollten. 270 Vielmehr wollte man mit<br />

<strong>der</strong> zügigen Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> möglichst schnell die Position<br />

<strong>der</strong> Medienkonzerne in ihrem Kampf gegen Online-Tauschbörsen und<br />

Raubkopierer verstärken. 271<br />

Der sog. „Trilog“ zwischen Kommission, Rat und Parlament wurde jedoch<br />

stark kritisiert, weil solch ein verkürztes Verfahren üblicherweise<br />

nur bei weniger kontrovers diskutieren Themen durchgeführt wird. 272<br />

Davon kann jedoch bei dem Erlass <strong>der</strong> inhaltlich heftig umstrittenen<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums keine<br />

Rede sein. In Bezug auf den Einigungsprozess zwischen Europäischem<br />

Parlament und Rat wurde moniert, es sei „hinter verschlossenen Türen …<br />

in Anwesenheit <strong>der</strong> großen Industrielobbys verhandelt worden, so dass<br />

die <strong>Richtlinie</strong> ohne echten Einbezug <strong>der</strong> Volksvertreter in aller Schnelle<br />

verhandelt worden sei.“ 273 Verstärkt wurde <strong>der</strong> Eindruck einer befange-<br />

nen Entscheidung <strong>des</strong> Parlaments vor allem auch durch die pikante Tatsache,<br />

dass die parlamentarische Berichterstatterin Janelly Fourtou die<br />

Ehefrau <strong>des</strong> Chefs <strong>des</strong> französischen Medienkonzerns Vivendi Universal,<br />

Jean-René Fourtou, ist. 274<br />

Auch die Arbeitsweise <strong>der</strong> Kommission wird bemängelt. Angesichts <strong>der</strong><br />

komplexen und vielschichtigen Materie sei eine umfassende Vorarbeit<br />

270<br />

Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />

ZUM 2004, S. 522; Ermert/Wilkens, EU schützt geistiges Eigentum,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44799. Zu den Möglichkeiten, nach <strong>der</strong> Verschiebung<br />

<strong>der</strong> EU-Außengrenzen in den Osten noch effektive zollrechtliche Maßnahmen<br />

durchzuführen, siehe Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S.<br />

745 (746).<br />

271<br />

Krempl/Wilkens, EU-Rat drängt auf Kriminalisierung leichter Urheberrechtsverstöße,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44054.<br />

272<br />

Ermert/Wilkens, EU schützt geistiges Eigentum,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/44799.<br />

273<br />

So <strong>der</strong> italienische Abgeordnete <strong>der</strong> Radikalen Marco Cappato, zitiert nach<br />

Krempl/Kuri, Europaparlament bläst zum Halali auf die Tauschbörsen-Nutzer,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/45368.<br />

274<br />

Vgl. hierzu Krempl, Copyright-Krieg in <strong>der</strong> EU,<br />

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/16/16931/1.html.<br />

48


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

notwendig gewesen, die hier aber erkennbar nicht stattgefunden habe. 275<br />

Vielmehr könne man – zumin<strong>des</strong>t in Bezug auf die bestehenden deutschen<br />

Maßnahmen – ahnen, dass „hier wohl wie<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> schlampigen<br />

Län<strong>der</strong>berichte <strong>der</strong> großen Unternehmensberater Pate gestanden“<br />

habe. 276 Außerdem müsse davon ausgegangen werden, dass die <strong>Richtlinie</strong><br />

bei den Beratungen <strong>der</strong> Gemeinschaftsorgane aufgrund <strong>des</strong> großen<br />

Zeitdrucks allein in <strong>der</strong> englischen Sprachfassung zugrunde gelegt worden<br />

sei, da <strong>der</strong> im Amtsblatt veröffentlichte deutsche Text von demjeni-<br />

gen abweiche, über den das Plenum vorher abgestimmt habe. Aus diesem<br />

Grund stehe zu befürchten, dass denjenigen Parlamentariern, die sich<br />

ausschließlich auf die deutsche Sprachfassung <strong>der</strong> Beschlussvorlage <strong>zur</strong><br />

Abstimmung gestützt hätten, möglicherweise die Tragweite ihrer Entscheidung<br />

nicht vollständig bewusst gewesen sei. 277<br />

Warum das Europäische Parlament ausgerechnet die <strong>der</strong> Medienindustrie<br />

persönlich nahe stehende Janelly Fourtou <strong>zur</strong> Berichterstatterin bestellt<br />

hat, ist nicht verständlich, da schon hierdurch das Erheben von Befangenheitsvorwürfen<br />

voraussehbar war. Selbst wenn sie die geeignete Person<br />

gewesen sein sollte, um das Projekt so schnell wie gewünscht und im<br />

Sinne <strong>der</strong> Medienindustrie durchzuführen, musste doch mit den Protesten<br />

von Bürgerrechtlern und Datenschützern gerechnet werden. Dass das<br />

Parlament dennoch diesen Weg wählte, kann nur so verstanden werden,<br />

dass man sich sicher war, trotz <strong>der</strong> anstehenden Unstimmigkeiten letztendlich<br />

das gewünschte Ziel, nämlich die Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

bis zum 1. Mai 2004, erreichen zu können und dass man sich gerade von<br />

ihrer Person das hierfür notwendige Einwirken auf die beteiligten Kreise<br />

versprach.<br />

275<br />

Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (933).<br />

276<br />

Hoeren, High-noon im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S. 299<br />

(300).<br />

277<br />

Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />

ZUM 2004, S. 522 (523 f.). Hier wird auch ein Beispiel für die Unstimmigkeiten <strong>der</strong><br />

deutschen Textfassungen angeführt.<br />

49


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Grundsätzlich ist das Bestreben <strong>der</strong> Gemeinschaftsorgane, die <strong>Richtlinie</strong><br />

aus den genannten Gründen zeitig zu verabschieden, nachvollziehbar und<br />

auch nicht verwerflich. Problematisch ist dies allerdings dann, wenn es<br />

sich um ein so kontrovers diskutiertes Thema wie die Rechtsdurchset-<br />

zung im geistigen Eigentum handelt. Den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Medienindustrie<br />

nach effektiven, einschneidenden Maßnahmen stehen Verbraucherschützer,<br />

Bürgerrechtler und Datenschützer gegenüber, die die Beachtung<br />

von Persönlichkeitsrechten und die Einhaltung <strong>des</strong> Grundsatzes<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit for<strong>der</strong>n. Im Hinblick auf die stark wi<strong>der</strong>streitenden<br />

Interessen nach Sanktionen einerseits und Schutz an<strong>der</strong>erseits wären<br />

umfangreichere, ruhigere und vor allem öffentliche Verhandlungen im<br />

Plenum <strong>des</strong> Parlaments wahrscheinlich von Vorteil gewesen, um diese<br />

Interessen gegeneinan<strong>der</strong> abzuwägen und eine für beide Seiten tragfähige<br />

Lösung zu erarbeiten. Und auch wenn ein richtiger Kompromiss vielleicht<br />

aufgrund <strong>der</strong> diametralen Interessenlage am Ende nicht hätte gefunden<br />

werden können, wäre die allgemeine Akzeptanz <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

nach solch einer Vorgehensweise wohl größer gewesen.<br />

Insgesamt ist die Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> angesichts <strong>der</strong> deutlich<br />

verkürzten Beratungen somit als übereilt und rechtsstaatlich zumin<strong>des</strong>t<br />

bedenklich anzusehen. Inwieweit sich dies darüber hinaus auch auf ihren<br />

Inhalt, also die konkreten Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums ausgewirkt hat, wird im Folgenden zu untersuchen<br />

sein.<br />

II. Ziele<br />

Kapitel I <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> legt „Ziel und Anwendungsbereich“ <strong>der</strong>selben<br />

fest. Gemäß Art. 1 S. 1 betrifft die <strong>Richtlinie</strong> „die Maßnahmen, Verfahren<br />

und Rechtsbehelfe, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums sicherzustellen.“ Im Vergleich mit dem<br />

ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag <strong>der</strong> Kommission fällt auf, dass dort<br />

die Überschrift für Kapitel I noch „Gegenstand und Anwendungsbereich“<br />

lautete und Art. 1 als den „Gegenstand“ schlicht die Maßnahmen festleg-<br />

te, „die zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum erfor<strong>der</strong>lich<br />

50


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

sind.“ 278 Während man also im Laufe <strong>der</strong> Beratungen über die <strong>Richtlinie</strong><br />

in <strong>der</strong> Überschrift das Wort „Gegenstand“ mit dem Begriff „Ziel“ austauschte,<br />

unterblieb bei <strong>der</strong> Überschrift <strong>des</strong> Art. 1 eine entsprechende<br />

Korrektur. Da aber die Vorschrift selbst auch verän<strong>der</strong>t wurde, wäre eine<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Überschrift nur konsequent gewesen. Denn Art. 1 wurde in<br />

zweifacher Hinsicht präzisiert: Zum einen wurden nicht nur die „Maßnahmen“,<br />

son<strong>der</strong>n auch „Verfahren und Rechtsbehelfe“ in den Text aufgenommen,<br />

was den Inhalt <strong>der</strong> folgenden Kapitel genauer wi<strong>der</strong>spie-<br />

gelt 279 und verdeutlichen soll, dass auch wirklich jegliche Art <strong>der</strong><br />

Rechtsdurchsetzung mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfasst werden soll. Zum an<strong>der</strong>en<br />

wurde explizit <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums“ eingefügt. Im Vergleich zu dem vorherigen allgemeinen<br />

Begriff „Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum“, <strong>der</strong> sowohl den materiellen<br />

als auch den formellen Schutz umfassen kann, stellt die neue<br />

Sprachfassung eine Präzisierung dar, indem ausdrücklich auf die Rechtsdurchsetzung<br />

abgestellt wird. Es wird also klar gestellt, dass diese Richt-<br />

linie nicht mehr <strong>der</strong> Vereinheitlichung <strong>des</strong> materiellen Schutzniveaus in<br />

den Mitgliedstaaten dient, son<strong>der</strong>n die Folgen von Rechtsverletzungen<br />

dieser materiellen Schutzrechte behandelt.<br />

Aus Art. 1 S. 1 folgt, dass das erklärte Ziel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> darin besteht,<br />

„die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums sicherzustellen.“<br />

<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> soll die Mitgliedstaaten demnach zwingen, ihre nationalen<br />

Rechtsvorschriften in <strong>der</strong> Art und Weise zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu ergänzen,<br />

dass eine europaweite einheitliche Rechtsdurchsetzung in Bezug auf die<br />

<strong>Rechte</strong> zum Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums gewährleistet wird. <strong>Die</strong>se<br />

wie<strong>der</strong>um soll in erster Linie dazu beitragen, Beschränkungen <strong>des</strong> freien<br />

Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, um innerhalb<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaft ein Umfeld zu schaffen, das Innovationen und<br />

Investitionen begünstigt. 280 Denn nur so könne gewährleistet werden,<br />

dass kreatives Schaffen geför<strong>der</strong>t werde und die Erfin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Schöpfer<br />

278<br />

Art. 1 <strong>des</strong> RL-Vorschlags.<br />

279<br />

Im RL-Vorschlag lautete die Überschrift für Kap. II noch „Maßnahmen und Verfahren“,<br />

was sich nicht exakt aus Art. 1 ergibt. <strong>Die</strong>se Überschrift ist in <strong>der</strong> verabschiedeten<br />

<strong>Richtlinie</strong> nun auch um die „Rechtsbehelfe“ erweitert worden.<br />

280 Erwägungsgrund (1).<br />

51


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

zudem ihren rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen o<strong>der</strong> Schöpfungen<br />

ziehen könnten. 281 Folgen hiervon seien nicht nur die weitestgehende<br />

Verbreitung <strong>der</strong> Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse, son<strong>der</strong>n<br />

auch eine positive Entwicklung <strong>des</strong> Arbeitsmarktes und die Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Wettbewerbsfähigkeit. 282 <strong>Die</strong>s setze allerdings voraus, dass die – bereits<br />

angeglichenen – materiellen Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft wirksam angewandt würden. Aus diesen<br />

Gründen seien die mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> festgelegten Instrumente <strong>zur</strong> Durch-<br />

setzung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums „von zentraler Bedeutung für<br />

den Erfolg <strong>des</strong> Binnenmarktes.“ 283<br />

<strong>Die</strong> Begründung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, die auf die Vorschläge und Begründung<br />

<strong>der</strong> Kommission <strong>zur</strong>ückgeht, stützt sich mithin im Wesentlichen auf das<br />

reibungslose Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes. <strong>Die</strong>s spiegelt sich auch<br />

darin wie<strong>der</strong>, dass hier, wie auch bereits bei den Rechtsakten <strong>zur</strong> Vereinheitlichung<br />

<strong>der</strong> materiellen Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums, Art. 95<br />

EGV als Rechtsgrundlage gewählt wurde. Ob nun Art. 95 EGV als<br />

Rechtsgrundlage <strong>des</strong>halb ausgewählt wurde, weil für die Kommission<br />

das Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes so wichtig war, o<strong>der</strong> ob die Argumentation<br />

mit dem Binnenmarkt so breit ausgedehnt wurde, weil Art. 95<br />

EGV die einzige Rechtsgrundlage war, die für die gedachte Vereinheitlichung<br />

<strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung in Betracht kam, mag dahinstehen. Jedenfalls<br />

entsteht aufgrund dieser Begründung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong> Eindruck,<br />

dass für die Kommission das Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes von deutlich<br />

größerer Bedeutung war als eine Verbesserung <strong>des</strong> Schutzes <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums per se. 284 <strong>Die</strong>ser Eindruck lässt sich auch<br />

nicht anhand <strong>des</strong> Grünbuchs wi<strong>der</strong>legen, das ja <strong>der</strong> Ausgangspunkt für<br />

den Erlass <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> war. Zwar lässt dieses aufgrund seines vollständigen<br />

Titels 285 vermuten, dass das wesentliche Bestreben im Schutz <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums besteht. Aber auch hier wird von vorne-<br />

281 Erwägungsgründe (1) und (2).<br />

282 Ebenda.<br />

283<br />

Erwägungsgrund (3).<br />

284<br />

Vgl. Ellard, The EU’s IPR Enforcement Directive, CRi 2004, S. 65.<br />

285<br />

„Grünbuch <strong>zur</strong> Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und <strong>Die</strong>nstleistungspiraterie<br />

im Binnenmarkt“.<br />

52


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

herein <strong>der</strong> Bezug zum Binnenmarkt hergestellt, indem die Begründung<br />

mit Ausführungen zu den wirtschaftlichen Folgen <strong>des</strong> Problems <strong>der</strong> Produktpiraterie<br />

und <strong>der</strong>en Auswirkungen auf den Binnenmarkt beginnt. 286<br />

Erst in Erwägungsgrund (9) finden sich Ausführungen, die konkret das<br />

Problem <strong>der</strong> Produktpiraterie betreffen, indem es hier heißt, dass die nationalen<br />

Unterschiede in <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung 287 auch das materielle<br />

Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums schwächten, und dass „Verletzungen von<br />

<strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums immer häufiger in Verbindung mit dem<br />

organisierten Verbrechen stünden.“ Und auch hier wird erst auf die Bedeutung<br />

<strong>des</strong> Internet für den globalen Vertrieb von Raubkopien hingewiesen,<br />

weshalb ein gezieltes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erfor<strong>der</strong>lich<br />

sei. 288<br />

Den vorigen Ausführungen entsprechend bezeichnet die Kommission in<br />

<strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags „die Vollendung <strong>des</strong> Bin-<br />

nenmarktes im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ als das „Hauptziel“<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong>. Daneben zählt sie aber noch zahlreiche „an<strong>der</strong>e wichtige<br />

Ziele“ auf, die hervorgehoben werden müssten. 289 Hierzu gehören die<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Innovation und <strong>der</strong> Wettbewerbsfähigkeit <strong>der</strong> Unterneh-<br />

men, die För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Erhalts und <strong>der</strong> Weiterentwicklung <strong>des</strong> kulturellen<br />

Sektors sowie <strong>der</strong> Erhalt von Arbeitsplätzen in Europa. 290<br />

In dem verhältnismäßig kurzen Erwägungsgrund (10) schließlich findet<br />

sich eine Formulierung, die das wesentliche Ziel dieses Gemeinschafts-<br />

rechtsaktes umfassend, aber verständlich umschreibt, indem es hier heißt:<br />

„Mit dieser <strong>Richtlinie</strong> sollen diese Rechtsvorschriften einan<strong>der</strong> angenähert<br />

werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau<br />

für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.“ Ob dieses Ziel<br />

286<br />

S. 4, 5 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

287<br />

<strong>Die</strong>se werden schon in Erwägungsgrund (7) festgestellt.<br />

288<br />

Erwägungsgrund (9).<br />

289<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46 endg., S. 8.<br />

290<br />

Außerdem werden noch die Verhin<strong>der</strong>ung von Steuerausfällen und einer Destabilisierung<br />

<strong>der</strong> Märkte, <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Verbraucher und die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Ordnung genannt; vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46<br />

endg., S. 9-13.<br />

53


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

mithilfe <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> allerdings erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.<br />

III. Anwendungsbereich<br />

Eng verknüpft mit <strong>der</strong> Zielsetzung ist naturgemäß <strong>der</strong> Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, denn nur über den entsprechend angepassten – also<br />

entwe<strong>der</strong> ausgedehnten o<strong>der</strong> auch eingeschränkten – Anwendungsbereich<br />

können die angestrebten Ziele mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nachdrücklich verfolgt<br />

und am Ende auch erreicht werden.<br />

Gemäß Art. 2 Abs. 1 „finden die in dieser <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maßnahmen,<br />

Verfahren und Rechtsbehelfe … auf jede Verletzung von Rech-<br />

ten <strong>des</strong> geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/o<strong>der</strong> im innerstaatlichen<br />

Recht <strong>des</strong> betreffenden Mitgliedstaates vorgesehen sind,<br />

Anwendung.“ Daneben bleiben solche Instrumente, die möglicherweise<br />

aufgrund nationalen o<strong>der</strong> europäischen Rechts schon bestehen und für<br />

den Rechtsinhaber günstiger sind, ausdrücklich bestehen.<br />

1. Sachlich<br />

Im Gegensatz zu den früheren europäischen Harmonisierungsvorhaben,<br />

die regelmäßig nur einzelne Schutzrechte behandelten, 291 ist <strong>der</strong> sachliche<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG erheblich weiter gefasst.<br />

Denn die oben zitierte Formulierung <strong>des</strong> Art. 2 Abs. 1 nennt als<br />

Voraussetzung für die mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfassten <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums nur, dass sie im Gemeinschaftsrecht und/o<strong>der</strong> im innerstaatli-<br />

chen Recht <strong>des</strong> betreffenden Mitgliedsstaats vorgesehen sein müssen. Da<br />

ansonsten keinerlei Einschränkungen genannt sind, werden also grundsätzlich<br />

alle Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

291 Beispielsweise die <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 <strong>zur</strong><br />

Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr.<br />

L 40 v. 11.2.1989, S. 1); <strong>Richtlinie</strong> 98/44/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong><br />

Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen<br />

(ABl. EG Nr. L 213 v. 30.7.1998, S. 13); <strong>Richtlinie</strong> 98/71/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />

und <strong>des</strong> Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern<br />

und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 v. 28.10.1998, S. 28); <strong>Richtlinie</strong> 2001/29/EG <strong>des</strong><br />

Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> Harmonisierung bestimmter Aspekte <strong>des</strong><br />

Urheberrechts und <strong>der</strong> verwandten Schutzrechte in <strong>der</strong> Informationsgesellschaft vom<br />

22. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).<br />

54


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

erfasst. Darüber hinaus stellt Art. 1 S. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> zusätzlich klar,<br />

dass <strong>der</strong> Begriff „<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

auch die gewerblichen Schutzrechte umfasst. <strong>Die</strong> Kommission hat<br />

folglich einen horizontalen Ansatz gewählt und strebt damit eine Verein-<br />

heitlichung <strong>der</strong> Vorschriften über die Rechtsdurchsetzung von vielen,<br />

zum Teil sehr unterschiedlichen Schutzrechten an. 292 <strong>Die</strong>ser horizontale<br />

Ansatz wird auch in Erwägungsgrund (13) betont, indem es dort ausdrücklich<br />

heißt, <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> müsse „so breit<br />

wie möglich gewählt werden, damit er alle <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

umfasst…“.<br />

Obwohl während <strong>der</strong> Beratungen über die <strong>Richtlinie</strong> noch umstritten ge-<br />

wesen war, ob auch Patente hierunter fallen sollten, 293 hat man sich letztendlich<br />

zum Zwecke einer ausnahmslosen Vereinheitlichung dafür entschieden,<br />

wie sich aus <strong>der</strong> uneingeschränkten, allumfassenden Formulierung<br />

ergibt. 294 Keinen Zweifel lässt hieran schließlich die Erklärung <strong>der</strong><br />

Kommission, die sie im April 2005 – wohl aus Klarstellungsgründen –<br />

noch abgegeben hat und in <strong>der</strong> sie aufzählt, welche <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums „min<strong>des</strong>tens“ unter die <strong>Richtlinie</strong> fallen. 295 Vom Anwendungsbereich<br />

ausgenommen sollten nach Auffassung <strong>der</strong> Kommission<br />

lediglich Handlungen sein, die dem unlauteren Wettbewerb zu<strong>zur</strong>echnen<br />

seien, „die aber nicht unmittelbar ein Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums ver-<br />

292<br />

Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums?, ZUM 2003, S. 922; Mayer/Linnenborn, Kein sicherer Hafen: Bekämpfung<br />

<strong>der</strong> Produktpiraterie in <strong>der</strong> Europäischen Union, K&R 2003, S. 313.<br />

293<br />

Siehe z.B. Krempl/Wilkens, Illegales Kopieren als schwere Straftat,<br />

http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/40727; Krempl/Wilkens, EU-Rat drängt auf<br />

Kriminalisierung leichter Urheberrechtsverstöße, http://www.heise.de/newsticker<br />

/meldung/44054; Krempl/Kuri, Datenschützer übt massive Kritik an Copyright-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong> EU, http://www.heise.de/newsticker/meldung/44075.<br />

294<br />

Vgl. hierzu auch Krempl/Kuri, Europaparlament bläst zum Halali auf die Tauschbörsen-Nutzer,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/45368.<br />

295<br />

<strong>Die</strong>s sind „Urheberrechte; dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte; Schutzrechte<br />

sui generis <strong>der</strong> Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte <strong>der</strong> Schöpfer <strong>der</strong> Topografien<br />

von Halbleitererzeugnissen; Markenrechte; Schutzrechte an Geschmacksmustern; Patentrechte<br />

einschließlich <strong>der</strong> aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten <strong>Rechte</strong>;<br />

geografische Herkunftsangaben; Gebrauchsmusterrechte; Sortenschutzrechte; Handelsnahmen,<br />

soweit es sich dabei nach dem Recht <strong>des</strong> betreffenden Mitgliedstaates um<br />

ausschließliche <strong>Rechte</strong> handelt“; vgl. Erklärung <strong>der</strong> Kommission zu Artikel 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums (2005/295/EG), ABl. EU Nr. L 94 vom 13.4.2005, S.<br />

37.<br />

55


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

letzen.“ 296 Insofern zeigt sich hier, dass die Kommission ihren Beratungen<br />

einen etwas engeren Begriff <strong>des</strong> geistigen Eigentums, also nicht im<br />

Sinne <strong>des</strong> vorne beschriebenen weit umfassenden Oberbegriffs, 297<br />

zugrunde gelegt hat. Durch die oben erwähnte Erklärung mit <strong>der</strong> Formu-<br />

lierung „min<strong>des</strong>tens“ dürfte es nun aber den Mitgliedstaaten überlassen<br />

bleiben, ob sie auch das Recht <strong>des</strong> unlauteren Wettbewerbs entsprechend<br />

den Grundsätzen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ausgestalten werden.<br />

Daneben legt die <strong>Richtlinie</strong> aber auch ausdrücklich fest, in welchen Bereichen<br />

sie keine Anwendung findet, Art. 2 Abs. 3. <strong>Die</strong>s ist vor allem <strong>der</strong><br />

Bereich <strong>der</strong> materiellen Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums, <strong>der</strong> durch<br />

die in Abs. 3 (a) genannten <strong>Richtlinie</strong>n bereits harmonisiert wurde. Hier-<br />

durch soll klargestellt werden, dass die <strong>Richtlinie</strong> gerade nicht den Inhalt<br />

<strong>der</strong> Schutzrechte betrifft, son<strong>der</strong>n lediglich <strong>der</strong>en Rechtsfolgen im Verletzungsfalle.<br />

298 Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die <strong>Richtlinie</strong> die auf<br />

internationaler Ebene geschlossenen Abkommen, allen voran das TRIPS-<br />

Übereinkommen, sowie bestehende gemeinschaftliche Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

unberührt lassen soll. 299<br />

2. Persönlich<br />

Eine noch stärkere Entwicklung hat <strong>der</strong> persönliche Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfahren: Hier ist von großer Bedeutung, dass die <strong>Richtlinie</strong><br />

nunmehr uneingeschränkt „jede Verletzung“ von Schutzrechten erfasst.<br />

Im Gegensatz zum ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag stellt dies<br />

eine deutliche Erweiterung dar. Denn Art. 2 Abs. 1 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-<br />

Vorschlags sah noch die Einschränkung vor, dass die Verletzung „zu<br />

gewerblichen Zwecken begangen wurde o<strong>der</strong> … dem Rechtsinhaber einen<br />

nachhaltigen Schaden zufügt.“ <strong>Die</strong>se Beschränkung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs<br />

sollte das ursprüngliche Anliegen <strong>der</strong> Kommission wi<strong>der</strong>spiegeln,<br />

die Produktpiraterie im Binnenmarkt zu bekämpfen, insbeson-<br />

<strong>der</strong>e im Hinblick darauf, dass man davon ausging, dass die Produktpira-<br />

296<br />

S. 7 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

297<br />

Zur Begriffsbestimmung siehe oben, S. 7 ff.<br />

298<br />

Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 20 und Erwägungsgrund (15).<br />

299<br />

Vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 (b) sowie die Erwägungsgründe (5) und (16).<br />

56


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

terie immer mehr dem Bereich <strong>der</strong> organisierten Kriminalität zuzuordnen<br />

sei, die in gewerbsmäßigem Ausmaß betrieben werde und den Rechtsinhabern<br />

erhebliche Schäden zufüge. 300<br />

Aber auch dieser insoweit noch eingeschränkte persönliche Anwendungsbereich<br />

<strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags wurde bereits als zu weitgehend<br />

kritisiert. Im Bereich <strong>der</strong> gewerblichen Schutzrechte würden nämlich<br />

praktisch alle Verletzungshandlungen zu gewerblichen Zwecken vorge-<br />

nommen, so dass die Aufnahme einer Fallgruppe <strong>der</strong> nicht-gewerblichen<br />

Nutzung als zweifelhaft erscheinen müsse. 301 Darüber hinaus wurde bezweifelt,<br />

dass durch die vorgenommene Einschränkung <strong>der</strong> Anwendungsbereich<br />

tatsächlich auf die Fälle <strong>der</strong> Produktpiraterie beschränkt<br />

bleibe. Der früheren For<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Parlaments, während <strong>der</strong> nachfolgenden<br />

Beratungen eine Definition auszuarbeiten, mit <strong>der</strong> zwischen den verschiedenen<br />

Arten von Verstößen unterschieden werden könne, „um auf<br />

diese Weise den Umstand zu berücksichtigen, dass vorsätzliche und be-<br />

trügerische Elemente bei Nachahmungen und Produktpiraterie inhärent“<br />

seien, 302 sei man mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Formulierung jedenfalls nicht<br />

hinreichend gerecht geworden. 303 Da außerdem das Kriterium <strong>des</strong> „nachhaltigen<br />

Schadens“ zu unbestimmt sei, um eine klare Abgrenzung zu<br />

ermöglichen, wurde letztlich vorgeschlagen, den Anwendungsbereich <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> komplett auf gewerblich begangene Schutzrechtsverletzungen<br />

zu beschränken. 304<br />

Genau die entgegengesetzte Entwicklung ist im Laufe <strong>der</strong> weiteren Ver-<br />

handlungen über die <strong>Richtlinie</strong> jedoch eingetreten, indem just diese Ein-<br />

300<br />

Vgl. hierzu S. 7-12 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg. und die Begründung <strong>des</strong><br />

RL-Vorschlags, S. 3.<br />

301<br />

Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (925); Cornish/Drexl/Hilty/Kur, Procedures and<br />

remedies for enforcing IPRs: The European Commission’s proposed directive, E.I.P.R.<br />

2003, 25 (10), S. 447.<br />

302<br />

Entschließung <strong>des</strong> Europäischen Parlaments zu dem Grünbuch <strong>der</strong> Kommission <strong>zur</strong><br />

Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und <strong>Die</strong>nstleistungspiraterie im Binnenmarkt<br />

vom 4.5.2000 (ABl. EG Nr. C 41 v. 7.2.2001), S. 56 (57).<br />

303<br />

Drexl/Hilty/Kur, Vorschlag für eine <strong>Richtlinie</strong> über die Maßnahmen und Verfahren<br />

zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> am geistigen Eigentum – eine erste Würdigung, GRURInt 2003,<br />

S. 605 (607).<br />

304 Ebenda.<br />

57


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

schränkung im Anwendungsbereich gestrichen und die oben zitierte Fassung<br />

verabschiedet wurde. Hierdurch wurde <strong>der</strong> persönliche Anwendungsbereich<br />

erheblich aufgebohrt, indem nun alle Verletzungsfälle im<br />

Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums, von <strong>der</strong> organisierten Kriminalität bis<br />

zu einzelnen Verletzungshandlungen <strong>des</strong> Verbrauchers, von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

erfasst werden. Der Kreis <strong>der</strong> betroffenen Verletzer ist nun also erheblich<br />

größer, als es ursprünglich vorgesehen gewesen war.<br />

<strong>Die</strong>se Entwicklung wurde insbeson<strong>der</strong>e von Verbraucherschützern und in<br />

<strong>der</strong> Fachpresse mit Entsetzen aufgenommen – wurde doch nunmehr <strong>der</strong><br />

einzelne Verbraucher, <strong>der</strong> sich illegal einzelne Musiktitel aus dem Internet<br />

herunterlädt, mit kriminell organisierten Produktpiraten grundsätzlich<br />

gleichgestellt. 305 In <strong>der</strong> Wissenschaft wurde jedoch zugestanden, dass die<br />

Erweiterung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs insofern konsequent und „letztlich<br />

methodenehrlich“ 306 sei, als an<strong>der</strong>nfalls die Vereinheitlichung <strong>des</strong> Rechts<br />

nur auf einen bestimmten Teil <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzungsvorschriften be-<br />

schränkt sei, während für alle übrigen Fälle <strong>der</strong> Rechtszustand unverän<strong>der</strong>t<br />

bleibe. <strong>Die</strong>s sei eine „völlig unrealistische Option“, die die Mitgliedstaaten<br />

de facto ohnehin zu einer vollständigen Rechtsanpassung im Bereich<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums gezwungen hätte. 307<br />

<strong>Die</strong> ursprüngliche Einschränkung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags findet sich<br />

nunmehr in Erwägungsgrund (14) wie<strong>der</strong>, wonach nur „bei in gewerblichem<br />

Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen“ die beson<strong>der</strong>s einschneidenden<br />

Maßnahmen 308 angewendet werden müssen. 309 Da den<br />

305<br />

Siehe z.B. Krempl/Wilkens, Illegales Kopieren als schwere Straftat,<br />

http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/40727; Ermert/Wilkens, EU schützt geistiges<br />

Eigentum, http://www.heise.de/newsticker/meldung/44799; Krempl/Kuri, Europaparlament<br />

bläst zum Halali auf die Tauschbörsen-Nutzer,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/45368. Vor allem wurden amerikanische Verhältnisse<br />

nach Vorbild <strong>des</strong> „legal blitzkriegs“ <strong>der</strong> amerikanischen Musikindustrie befürchtet;<br />

vgl. Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, ZUM 2004, S. 522 (524).<br />

306<br />

Leistner, <strong>Die</strong> „Trojanischen Pferde“ <strong>der</strong> Kommission, in: FS Schricker, 2005, S. 87<br />

(98).<br />

307<br />

Drexl/Hilty/Kur, Vorschlag für eine <strong>Richtlinie</strong> über die Maßnahmen und Verfahren<br />

zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> am geistigen Eigentum – eine erste Würdigung, GRURInt 2003,<br />

S. 605 (607); Cornish/Drexl/Hilty/Kur, Procedures and remedies for enforcing IPRs:<br />

The European Commission’s proposed directive, E.I.P.R. 2003, 25 (10), S. 447.<br />

308<br />

<strong>Die</strong>se sind Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2.<br />

58


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Mitgliedstaaten in allen übrigen Fällen allerdings die Anwendung auch<br />

dieser Vorschriften bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> freisteht, 310 erscheint<br />

zweifelhaft, ob diese Einschränkung die erhebliche Eingriffsqualität<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> tatsächlich mil<strong>der</strong>n kann. 311<br />

3. Bewertung <strong>der</strong> Entwicklung<br />

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die <strong>Richtlinie</strong> von ihrem ursprünglichen<br />

Anliegen, <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie, weit entfernt hat.<br />

Vielmehr ist mit ihr nun ein allgemeiner rechtsverbindlicher Rahmen für<br />

die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung geschaffen worden, <strong>der</strong> bereits<br />

aufgrund seines Umfangs erheblich in das nationale Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

eindringt und mit dem ursprünglichen Piraterieansatz <strong>des</strong> Richtli-<br />

nien-Vorschlags nur noch wenig gemein hat. 312 Im Ergebnis hat die Bekämpfung<br />

<strong>der</strong> Produktpiraterie also nur den Anstoß gegeben für eine<br />

allgemeine, weit umfassende Vereinheitlichung im Bereich <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums.<br />

<strong>Die</strong>se Entwicklung von dem speziellen Bereich <strong>der</strong> Produktpiraterie zum<br />

Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums im Allgemeinen ist bemerkenswert, da<br />

sie „einen gerade in <strong>der</strong> Entwicklung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts eher aty-<br />

pischen Weg vom Beson<strong>der</strong>en zum Allgemeinen erkennen“ lässt. 313 Allerdings<br />

ist auch diese Entwicklung nicht ganz neu. Denn die gemeinschaftsrechtlichen<br />

Regeln <strong>zur</strong> Grenzbeschlagnahme haben eine gleichlaufende<br />

Entwicklung erfahren, indem sie in mehreren Schritten durch immer<br />

neue Verordnungen vom ursprünglichen Bereich <strong>der</strong> Markenpirate-<br />

rie auf verschiedene weitere Schutzrechtsverletzungen immer weiter aus-<br />

309 „In gewerblichem Ausmaß“ sind Rechtsverletzungen hiernach dann, wenn „sie<br />

zwecks Erlangung eines unmittelbaren o<strong>der</strong> mittelbaren wirtschaftlichen o<strong>der</strong> kommerziellen<br />

Vorteils vorgenommen werden“. Nach Ansicht <strong>der</strong> Kommission schließt dies „in<br />

<strong>der</strong> Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen<br />

werden“; vgl. Erwägungsgrund (14), S. 3.<br />

310 Vgl. Erwägungsgrund (14), S. 2.<br />

311<br />

Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />

ZUM 2004, S. 522 (524).<br />

312<br />

Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />

ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (746).<br />

313<br />

Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (795).<br />

59


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

gedehnt wurden, und auch die zollrechtlich relevanten Sachverhalte sind<br />

dabei stetig mehr geworden. 314 Was sich also bereits bei <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Verordnungen bezüglich <strong>der</strong> Außengrenzen <strong>der</strong> EU angedeutet<br />

hat, setzte sich nun bei <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> fort. Im Bereich <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums hat sich mithin diese Linie <strong>der</strong> Regelung vom Beson<strong>der</strong>en<br />

zum Allgemeinen herausgebildet, <strong>der</strong> die europäischen Gesetzgebungsorgane<br />

bei <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> auch treu geblieben<br />

sind.<br />

IV. Struktur<br />

<strong>Die</strong> nunmehr verabschiedete <strong>Richtlinie</strong> ist in fünf Kapitel geglie<strong>der</strong>t:<br />

Nach <strong>der</strong> Klarstellung von ihrem Ziel und Anwendungsbereich in dem<br />

nur zwei Artikel 315 umfassenden Kapitel I fügt sich mit Kapitel II <strong>der</strong><br />

inhaltliche Kern <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> an. Hier sind in den Artikeln 3 bis 15 die<br />

einzelnen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe geregelt, die die<br />

<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums verstärken sollen. 316<br />

Dementsprechend soll auch im Rahmen <strong>der</strong> späteren ausführlichen Erörterung<br />

<strong>der</strong> einzelnen Maßnahmen auf diesen Abschnitt <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong><br />

Schwerpunkt gelegt werden und dies umso deutlicher, je stärker das Prozessrecht<br />

von den jeweiligen Artikeln betroffen ist.<br />

Kapitel III regelt in dem gleichlautenden Art. 16 die Sanktionen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten,<br />

während Kapitel IV die Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit<br />

betrifft. 317 <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> endet schließlich mit den<br />

Schlussbestimmungen in Kapitel V, welche in Artikeln 20 bis 22 die<br />

Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> festschreiben.<br />

314<br />

Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (795).<br />

315<br />

„Artikel 1 Gegenstand“ und „Artikel 2 Anwendungsbereich“.<br />

316<br />

Vgl. die insoweit deutlichere englische Fassung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in Art. 3 Abs. 1 S. 1:<br />

“…to ensure the enforcement of the intellectual property rights covered by this Directive.”<br />

317<br />

„Artikel 17 Verhaltenskodizes“, „Artikel 18 Bewertung“ und „Artikel 19 Informationsaustausch<br />

und Korrespondenzstellen“.<br />

60


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Im Vergleich mit dem ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag <strong>der</strong> Kommission<br />

ist festzustellen, dass <strong>der</strong> vorgeschlagene Aufbau zwar prinzipiell<br />

beibehalten worden ist. <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist jedoch etwas kürzer geworden,<br />

nachdem man beschlossen hatte, die strafrechtlichen Bestim-<br />

mungen und die technischen Maßnahmen – mangels Einigung und angesichts<br />

<strong>des</strong> erhöhten Diskussionsbedarfes über diese Themen – nicht in die<br />

<strong>Richtlinie</strong> mit aufzunehmen. Natürlich mussten dann die diesbezüglichen<br />

Kapitel 318 entfallen, was bei zwei wegfallenden Artikeln auf den Umfang<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> allerdings nur geringfügig ausgewirkt hat. <strong>Die</strong> übrigen drei<br />

Artikel, um welche die <strong>Richtlinie</strong> kürzer ist als <strong>der</strong> vorausgegangene<br />

Vorschlag, sind auf redaktionelle Art und Weise entfallen, indem sie mit<br />

an<strong>der</strong>en, inhaltlich nahe stehenden Artikeln zusammengefasst wurden. 319<br />

Allerdings haben we<strong>der</strong> die Tatsache, dass insbeson<strong>der</strong>e das inhaltlich<br />

sehr problematische Gebiet <strong>der</strong> strafrechtlichen Maßnahmen in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

nun nicht mehr mitgeregelt worden war, noch die klare Struktur <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> zu einer schnelleren Umsetzung <strong>der</strong>selben in das deutsche<br />

Recht beitragen können.<br />

D. Umsetzung in das deutsche Recht<br />

Gemäß Art. 20 Abs. 1 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,<br />

selbige bis zum 29. April 2006 in nationales Recht umzusetzen.<br />

<strong>Die</strong>sen Termin hat die deutsche Bun<strong>des</strong>regierung nicht einhalten können.<br />

320 Denn erst im Januar dieses Jahres hat sie den entsprechenden Gesetzesentwurf<br />

<strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> beschlossen und <strong>zur</strong> Bera-<br />

tung im Bun<strong>des</strong>tag freigegeben. Nachdem also die <strong>Richtlinie</strong> selbst in<br />

Rekordzeit verabschiedet worden war – was ja auch erhebliche Kritik<br />

hervorgerufen hat –, scheint die Umsetzung ihrer Vorgaben auf nationa-<br />

318<br />

<strong>Die</strong>s waren die Kapitel III und IV <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags.<br />

319<br />

So sind die Art. 10 („Einstweilige Maßnahmen“) und 11 („Sicherungsmaßnahmen“)<br />

<strong>des</strong> RL-Vorschlags nun in Art. 9 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> („Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen“)<br />

gemeinsam erfasst worden. Ebenso sind die Art. 12 („Rückruf <strong>der</strong><br />

Ware“), 13 („Aus-dem-Verkehr-ziehen rechtsverletzen<strong>der</strong> Ware“) und 14 („Vernichtung<br />

<strong>der</strong> Ware“) <strong>des</strong> RL-Vorschlags nun in Art. 10 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> unter <strong>der</strong> Überschrift „Abhilfemaßnahmen“<br />

vereint.<br />

320<br />

Zu <strong>der</strong> Frage, ob die <strong>Richtlinie</strong> nunmehr unmittelbar abwendbar ist, siehe Eisenkolb,<br />

Ist die Enforcement-<strong>Richtlinie</strong> mit Ablauf <strong>der</strong> Umsetzungsfrist unmittelbar wirksam?,<br />

GRUR 2007, S. 387 ff.<br />

61


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ler Ebene bedeutend schwieriger, zumin<strong>des</strong>t zeitaufwendiger zu sein. 321<br />

Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen<br />

Deutschland und einige an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten wegen un<strong>zur</strong>eichen<strong>der</strong><br />

Umsetzung von Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben. 322<br />

I. Gesetzgebungsverfahren<br />

<strong>Die</strong> erste offizielle Mitteilung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz über<br />

gesetzgeberische Maßnahmen <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> „Enforcement-<br />

Directive“ kam im letzten Monat <strong>des</strong> Jahres 2005, 323 also an<strong>der</strong>thalb Jahre<br />

nach Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>: Am 12. Dezember 2005 hat das Justizministerium<br />

den „Referentenentwurf <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> EU-<br />

<strong>Durchsetzung</strong>s-<strong>Richtlinie</strong> den Bun<strong>des</strong>ministerien <strong>zur</strong> Stellungnahme zugeleitet.“<br />

324 Im April <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres ließ das Justizministe-<br />

321<br />

Festzuhalten ist dabei allerdings, dass an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten die <strong>Richtlinie</strong> bereits –<br />

mehr o<strong>der</strong> weniger – fristgerecht umgesetzt haben. Zum Stand <strong>der</strong> Umsetzung seien<br />

beispielhaft genannt: Großbritannien hat die <strong>Richtlinie</strong> durch das “41 st update to the<br />

Civil Procedure Rules“ und die “Intellectual Property (Enforcement, etc.) Regulations<br />

2006“ umgesetzt, die beide im April 2006 in Kraft getreten sind; vgl.<br />

http://www.ipo.gov.uk/policy/policy-issues/policy-issues-enforcement/policy-issuesenforcement-eudevelopments.htm<br />

(Stand: 4 May 2007). Auch Belgien hat die <strong>Richtlinie</strong><br />

mit Gesetz vom 10. Mai 2007 inzwischen – wenn auch verspätet – umgesetzt, vgl. van<br />

den Bulck/de Bellefroid, La directive 2004/48 relative au respect <strong>des</strong> droits de propriété<br />

intellectuelle, transposée en droit belge, article du 18/06/2007, http://www.droittechnologie.org/actuality/details.asp?id=1046.<br />

Österreich hat mit <strong>der</strong> „Urheberrechtsgesetz-Novelle<br />

2005“ die <strong>Richtlinie</strong> „nur mit Beziehung auf das Urheberrecht und die<br />

verwandten Schutzrechte“ umgesetzt. Allerdings wird diese Novelle auf <strong>der</strong> Homepage<br />

<strong>des</strong> österreichischen Justizministeriums noch als Gesetzesentwurf „im Begutachtungsstadium“<br />

geführt (Abruf: 22.6.2007); vgl.<br />

http://www.bmj.gv.at/gesetzesentwuerfe/index.php?nav=13&id=76. Über den Stand <strong>der</strong><br />

Umsetzung in Frankreich konnten auf den Seiten <strong>des</strong> französischen Justizministeriums<br />

(http://www.justice.gouv.fr/) keine Erkenntnisse gewonnen werden.<br />

322<br />

<strong>Die</strong> an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten sind Frankreich, Luxemburg, Portugal und Schweden;<br />

vgl. http://www.juris.de/jportal/portal/t/9pv/page/home.psml/js_peid/012122?id=jnachr-<br />

JUNA070602142&amp;action=controls.Maximize (Stand: 27.6.2007).<br />

323<br />

In einer Pressemitteilung vom 26.4.2005 teilt das BMJ lediglich mit, dass daran<br />

gearbeitet werde, „das Urheberrechtsgesetz den Anfor<strong>der</strong>ungen von Internet und digitaler<br />

Technologie weiter anzupassen“, also <strong>der</strong> 2. Korb <strong>der</strong> Urheberrechtsnovelle in Bearbeitung<br />

sei. <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG wird hier nicht erwähnt; vgl.<br />

http://www.bmj.bund.de/enid/2b787fcc829480498f2d4c739768fab2,1a9207706d635f69<br />

64092d0932303637093a0979656172092d0932303035093a096d6f6e7468092d0930340<br />

93a095f7472636964092d0932303637/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilung<br />

en_58.html.<br />

324<br />

Pressemitteilung <strong>des</strong> BMJ vom 12.12.2005, http://www.bmj.bund.de/enid/6d196<br />

5504c6bffb6b2c01dea163390c0,2fcaa6636f6e5f6964092d0932333030093a095f747263<br />

6964092d0932323937/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html. Der<br />

Entwurf ist verfügbar unter http://www.bmj.bund.de/files/-/1765/RegE%20 <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie.pdf<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> elektronischen Vorab-Fassung <strong>der</strong> BT-Drucks. 16/5048;<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

62


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

rium verlauten, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf „<strong>der</strong>zeit erörtert wird“ und dass<br />

„das Kabinett … im Sommer darüber beschließen“ werde. 325 <strong>Die</strong>ser angestrebte<br />

Zeitplan konnte im Folgenden jedoch nicht eingehalten werden.<br />

Wie <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>verband <strong>der</strong> Deutschen Industrie mitteilte, habe „sich im<br />

Laufe <strong>der</strong> Konsultation gezeigt, dass die Schutzbedürfnisse in den verschiedenen<br />

Rechtsgebieten teilweise voneinan<strong>der</strong> abweichen“, so dass<br />

noch „in einigen Punkten ergänzende(…) Klarstellung“ erfor<strong>der</strong>lich<br />

sei. 326 Im Sinne <strong>der</strong> Unternehmen hoffe <strong>der</strong> BDI aber, dass <strong>der</strong> Entwurf<br />

zumin<strong>des</strong>t „nach <strong>der</strong> Sommerpause zügig in das Kabinett gehen“ wer-<br />

de. 327<br />

Am 24. Januar 2007 hat die Bun<strong>des</strong>regierung den Gesetzesentwurf<br />

schließlich beschlossen. 328 Einen Monat später erhielt <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>rat die<br />

Empfehlungen <strong>des</strong> Rechts- und <strong>des</strong> Agrarausschusses 329 und gab am 9.<br />

März eine diesen entsprechende Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf<br />

ab, 330 auf die die Bun<strong>des</strong>regierung wie<strong>der</strong>um eine Gegenäußerung ver-<br />

fasste. 331<br />

Mit <strong>der</strong> ersten Beratung <strong>des</strong> Entwurfs im Deutschen Bun<strong>des</strong>tag am 26.<br />

April 2007 hat dieses „bedeutende Gesetzgebungsprojekt zum Schutz <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums“, so das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz, „eine wichti-<br />

325<br />

Pressemitteilung <strong>des</strong> BMJ vom 26.4.2006, http://www.bmj.bund.de/enid/6d196<br />

5504c6bffb6b2c01dea163390c0,edfd09636f6e5f6964092d0932343331093a095f747263<br />

6964092d0932323937/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html.<br />

326<br />

Vgl. BDI, Harmonisierung <strong>der</strong> Zivilrechtsvorschriften bei Verletzung geistigen Eigentums,<br />

http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/5495.htm.<br />

327 Ebenda.<br />

328<br />

Pressemitteilung <strong>des</strong> BMJ vom 24.1.2007, http://www.bmj.bund.de/enid/6d196<br />

5504c6bffb6b2c01dea163390c0,c43a87636f6e5f6964092d0933383539093a095f747263<br />

6964092d0932323937/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html.<br />

329<br />

BR-Drucks. 64/1/07, online unter http://www.bun<strong>des</strong>rat.de/cln_050/SharedDocs/<br />

Drucksachen/2007/0001-0100/64-1-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/64<br />

-1-07.pdf.<br />

330<br />

BR-Drucks. 64/07 (Beschluss), online unter http://www.bun<strong>des</strong>rat.de/cln_050/ SharedDocs/Drucksachen/2007/0001-0100/64-07_28B_29,templateId=raw,property=pu<br />

blicationFile.pdf/64-07(B).pdf.<br />

331<br />

Anlage 3, S. 152 ff. <strong>der</strong> elektronischen Vorab-Fassung <strong>der</strong> BT-Drucks. 16/5048;<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

63


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ge Wegmarke erreicht“. 332 Gleichzeitig wurde durch den Beginn <strong>der</strong> Beratungen<br />

an genau diesem Datum dem „Welttag <strong>des</strong> geistigen Eigentums“<br />

Tribut gezollt, <strong>der</strong> seit dem Jahr 2000 jährlich am 26. April stattfindet<br />

und in diesem Jahr unter dem Motto „Encouraging Creativity“ stand. 333<br />

Anschließend wurde <strong>der</strong> Gesetzesvorschlag <strong>zur</strong> weiteren Beratung in den<br />

Rechtsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie überwiesen.<br />

334 Am 20.6.2007 fand bereits eine Experten-Anhörung im<br />

Rechtsausschuss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tages statt. 335<br />

II. Der Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung vom 24. Januar 2007<br />

1. Ziele<br />

Der „Entwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von<br />

<strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ 336 dient in erster Linie <strong>der</strong> – zeitlich<br />

inzwischen dringend gebotenen – Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG.<br />

Gleichzeitig soll das deutsche Recht an zwei EU-Verordnungen ange-<br />

passt werden, nämlich zum einen an die „Grenzbeschlagnahmeverordnung“<br />

337 und zum an<strong>der</strong>en an die „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 <strong>des</strong><br />

Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und<br />

Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ 338 . In<br />

Bezug auf letztere Verordnung soll außerdem eine Strafbarkeitslücke<br />

geschlossen werden. Darüber hinaus sollen mit diesem Gesetz „für bestimmte<br />

richterliche Anordnungen eine Kostenregelung in <strong>der</strong> Kosten-<br />

332<br />

Pressemitteilung <strong>des</strong> BMJ vom 26.4.2007, http://www.bmj.bund.de/enid/6d196<br />

5504c6bffb6b2c01dea163390c0,10dee7636f6e5f6964092d0934333733093a095f747263<br />

6964092d0932323937/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html<br />

333<br />

„Kreativität för<strong>der</strong>n“, vgl. http://www.wipo.int/about-ip/en/world_ip/2007.<br />

334 http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=A2ECFF6919594BFBA264A906<br />

19988305&docid=212033.<br />

335<br />

Vgl. Krempl/Ziegler, Experten streiten über <strong>Durchsetzung</strong> geistiger Eigentumsrechte,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/91487.<br />

336<br />

BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

337<br />

Hierzu ausführlich Deumeland, <strong>Die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Grenzbeschlagnahme bei Verletzung<br />

<strong>des</strong> deutschen Urheberrechts, GRUR 2006, S. 994 ff.<br />

338 ABl. EU Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12.<br />

64


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ordnung getroffen“ und für „Abmahnungen nach urheberrechtlichen<br />

Rechtsverletzungen … eine Regelung neu eingefügt werden.“ 339<br />

Das von <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung erklärte Gesamtziel besteht darin, dass<br />

„durch die Verbesserung <strong>der</strong> Stellung <strong>der</strong> Rechtsinhaber beim Kampf<br />

gegen Produktpiraterie ein Beitrag <strong>zur</strong> Stärkung <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

geleistet werden“ soll. 340<br />

2. Struktur<br />

Aufgrund <strong>der</strong> durch das Produktpirateriegesetz von 1990 eingeführten<br />

Verschärfungen im deutschen Recht war <strong>der</strong> Gesetzgeber in den folgenden<br />

Jahren <strong>der</strong> Ansicht gewesen, dass kein weiterer Handlungsbedarf im<br />

Hinblick auf die Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie bestand. Auch nach<br />

dem Abschluss <strong>des</strong> TRIPS-Übereinkommens hielt man – entgegen an<strong>der</strong>s<br />

lauten<strong>der</strong> Stimmen in <strong>der</strong> juristischen Literatur 341 – an dieser Einschätzung<br />

fest, da man <strong>der</strong> Ansicht war, dass das deutsche Recht den<br />

Vorgaben <strong>des</strong> TRIPS bereits weitestgehend entspreche. 342<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Arbeiten <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG überprüfte<br />

man diese Bewertung <strong>des</strong> geltenden Rechts endlich. 343 Soweit <strong>der</strong><br />

deutsche Gesetzgeber einen Umsetzungsbedarf hinsichtlich <strong>der</strong> Vorgaben<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in das deutsche Recht sah, 344 hat er umfangreiche „Ände-<br />

339<br />

Siehe „Problem und Ziel“ <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf, S. 1.<br />

340<br />

„Problem und Ziel“ <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf, S. 1.<br />

341<br />

So z.B. Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />

GRURInt 1996, S. 205 (217 f.); Schloemann, Rechtsschutz nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 50<br />

TRIPS, in: Ehlers/Wolffgang/Pün<strong>der</strong> (Hrsg.), Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen Schutzes<br />

geistigen Eigentums, 2002, S. 189 (205 f.).<br />

342<br />

BT-Drucks. 12/7655 (neu), S. 345.<br />

343<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“, vgl. die Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 62 ff. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

344<br />

Einen solchen hat er nicht gesehen im Hinblick auf Art. 16-19 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, vgl. die<br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 61 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

65


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

rungen <strong>der</strong> Spezialgesetze <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ 345 vorgenommen.<br />

Entstanden ist hierbei ein umfangreicher Gesetzesentwurf, <strong>der</strong> zahlreiche<br />

Einzelregelungen in die Spezialgesetze 346 einfügt, die sich inhaltlich häufig<br />

wie<strong>der</strong>holen. <strong>Die</strong>s ist <strong>zur</strong>ückzuführen auf den horizontalen Ansatz <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong>, <strong>der</strong> die Zugrundelegung <strong>der</strong>selben Prinzipien für alle <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums for<strong>der</strong>te, so dass grundsätzlich eine Angleichung<br />

in allen Gesetzen erfor<strong>der</strong>lich war. <strong>Die</strong>s ist insofern nicht ungewöhnlich,<br />

als es sowohl die praktische als auch gesetzgeberische Tätigkeit im Be-<br />

reich <strong>des</strong> geistigen Eigentums, vor allem aufgrund <strong>des</strong> umfassenden Gebietes<br />

<strong>des</strong> gewerblichen Rechtsschutzes, mit sich bringt, dass bereits auf<br />

nationaler Ebene zahlreiche verschiedene Gesetze einschließlich gegebenenfalls<br />

dazu ergangener Ausführungsvorschriften <strong>zur</strong> Anwendung<br />

kommen und beachtet werden müssen. 347<br />

Aber gerade aufgrund dieses horizontalen Ansatzes und <strong>der</strong> dadurch erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Ergänzung aller einschlägigen Gesetze hätte gleichfalls die<br />

Möglichkeit bestanden, eine insgesamt einheitliche Betrachtung <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Schutzgesetze dadurch zu gewährleisten, dass man einen<br />

„Allgemeinen Teil <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ entworfen hätte, wie es in<br />

<strong>der</strong> Literatur teilweise vorgeschlagen wurde. 348 <strong>Die</strong>s hätte den Vorteil<br />

gehabt, dass ein einziges, einheitliches Gesetz in Anlehnung an die<br />

<strong>Richtlinie</strong> hätte entworfen werden können, das für alle Spezialgesetze<br />

gleichermaßen die Grundprinzipien <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> statuiert hätte, so dass<br />

eine detaillierte Auflistung von sich inhaltlich wie<strong>der</strong>holenden Vorschriften<br />

für die einzelnen Gesetze hätte vermieden werden können.<br />

345<br />

Siehe „Lösung“ <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf, S. 2.<br />

346<br />

<strong>Die</strong>se sind hier das PatG, GebrMG, MarkenG, HalblSchG, UrhG, GeschmMG und<br />

das SortSchG, nicht jedoch das UWG; siehe „Lösung“ <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks.<br />

16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf, S. 2.<br />

347<br />

Vgl. Hasselblatt (Hrsg.) - Hasselblatt, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher<br />

Rechtsschutz, 2005, § 1 Rn. 26.<br />

348<br />

Ohly, Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545 (546, 554). Ähnlich auch Metzger/Wurmnest,<br />

Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (925).<br />

66


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>Die</strong>se Möglichkeit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hat auch <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

in Betracht gezogen, sich aber bewusst dagegen entschieden. Der<br />

Nachteil einer solch allgemeinen, vorangestellten Regelung hätte nämlich<br />

darin bestanden, dass <strong>der</strong> Rechtsanwen<strong>der</strong> jeweils vorab hätte prüfen<br />

müssen, ob in seinem konkreten Fall die beson<strong>der</strong>en, auf die <strong>Richtlinie</strong><br />

<strong>zur</strong>ückgehenden <strong>Durchsetzung</strong>smöglichkeiten anwendbar wären o<strong>der</strong> ob<br />

er sich mit den bisherigen Vorschriften aus den Spezialgesetzen begnügen<br />

müsste. 349 Angesichts <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> möglicherweise einschlägigen<br />

Gesetze, die <strong>der</strong> Inhaber eines Schutzrechtes <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

ohnehin beachten muss, um sein Recht möglichst effektiv durchsetzen zu<br />

können, erscheint jedoch zweifelhaft, ob ein zusätzliches Gesetz die<br />

Verwirrung beim Rechtsanwen<strong>der</strong> noch gesteigert hätte, o<strong>der</strong> ob es nicht<br />

vielleicht sogar aufgrund <strong>der</strong> allgemeinen Regelungen, die für alle in<br />

Betracht kommenden Schutzrechte gelten würden, <strong>zur</strong> Klarheit im Bereich<br />

<strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung beigetragen hätte.<br />

Der Gesetzgeber jedenfalls war von dem Nutzen solch eines allgemeinen<br />

Gesetzes nicht überzeugt. 350 Vielmehr hat er die Übersichtlichkeit betont,<br />

die für den Rechtsanwen<strong>der</strong> infolge <strong>der</strong> nunmehr durchgeführten Umsetzungsmethode<br />

dadurch entstehen werde, dass „durch die Regelung auch<br />

<strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> in den Spezialgesetzen jeweils sämtliche mit einem<br />

einzelnen Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums zusammenhängende Fragen in<br />

einem Gesetz … geregelt sind.“ Zudem wurden die Unterschiede zwischen<br />

den einzelnen <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums hervorgehoben, die<br />

dazu führten, dass auch bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> zwischen<br />

diesen <strong>Rechte</strong>n differenziert werden müsse, was im Falle eines einheitlichen<br />

allgemeinen Gesetzes zwangsläufig <strong>zur</strong> Einfügung von „Son<strong>der</strong>regelungen“<br />

geführt hätte. 351 Da die <strong>Richtlinie</strong> mit ihrem horizontalen An-<br />

349<br />

Vgl. Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (925).<br />

350<br />

In <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Entwurfs heißt es hierzu: „…sprechen zumin<strong>des</strong>t keine überwiegenden<br />

Gründe für die Schaffung eines allgemeinen Gesetzes <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums.“; vgl. die Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter<br />

„Grundzüge“, S. 62 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

351<br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 62 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf. Dass angesichts <strong>der</strong> aktuellen Herausfor<strong>der</strong>ungen<br />

67


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

satz jedoch gerade eine konsequent einheitliche Behandlung aller Schutzrechte<br />

erfor<strong>der</strong>t und <strong>der</strong> Gesetzgeber für die angedeuteten „Son<strong>der</strong>regelungen“<br />

hier auch keine Beispiele nennt, erscheint zumin<strong>des</strong>t dieser Teil<br />

<strong>der</strong> Begründung wenig überzeugend.<br />

Dennoch hat es <strong>der</strong> Gesetzgeber aus vorstehenden Gründen und wie<br />

schon beim Erlass <strong>des</strong> Produktpirateriegesetzes 352 vorgezogen, sämtliche<br />

Spezialgesetze einzeln, wenn auch selbstverständlich einheitlich im Sin-<br />

ne <strong>der</strong> eingefügten Grundsätze aus <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, zu än<strong>der</strong>n.<br />

E. <strong>Die</strong> Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG<br />

Im Folgenden sollen die inhaltlichen Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erörtert<br />

werden, indem die einzelnen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe<br />

in ihrem jeweiligen Zusammenhang und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweils<br />

geplanten Umsetzung in das deutsche Recht dargestellt werden. Es<br />

ist also zum einen anhand <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage zu untersuchen, ob<br />

ein Umsetzungsbedarf im deutschen Recht besteht und wie sich die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in das deutsche Recht, vor allem in das Prozessrecht,<br />

einfügen werden.<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

<strong>Die</strong> inhaltlichen Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> beginnen in Kapitel II zunächst<br />

mit einem allgemeinen Teil: In Abschnitt 1 werden „Allgemeine Bestimmungen“<br />

festgelegt, die für alle Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-<br />

helfe gleichermaßen gelten sollen und <strong>des</strong>halb vor die Klammer gezogen<br />

wurden.<br />

an das geistige Eigentum „bei allem Bewusstsein für die Unterschiede zwischen den<br />

Teildisziplinen an einer einheitlichen Betrachtung <strong>des</strong> Patent-, Marken- und Urheberrechts<br />

kein Weg vorbeiführt,“ zeigt Ohly, Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545 (546<br />

ff.).<br />

352<br />

Siehe hierzu oben, S. 21 ff.<br />

68


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

1. Allgemeine Verpflichtung<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 3<br />

<strong>Die</strong>se allgemeinen Bestimmungen wie<strong>der</strong>um werden eingeleitet von <strong>der</strong><br />

zentralen Vorschrift <strong>des</strong> Art. 3, <strong>der</strong> die „Allgemeine Verpflichtung“ <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten bestimmt. Hier werden die maßgeblichen Verfahrensgrundssätze<br />

vorgeschrieben, die die Mitgliedstaaten bei Einführung <strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen müssen.<br />

Gemäß Art. 3 Abs. 1 müssen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-<br />

helfe demnach „fair und gerecht“ sein, darüber hinaus „dürfen sie nicht<br />

unnötig kompliziert o<strong>der</strong> kostspielig sein“, und letztlich dürfen sie auch<br />

„keine unangemessenen Fristen o<strong>der</strong> ungerechtfertigten Verzögerungen<br />

mit sich bringen.“ Bei einem Vergleich mit den allgemeinen Pflichten<br />

<strong>des</strong> TRIPS-Übereinkommens fällt auf, dass die hier gewählte Formulierung<br />

fast wörtlich <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> Art. 41 Abs. 2 TRIPS entspricht.<br />

Gleiches gilt für Art. 3 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, wonach die Maßnahmen,<br />

Verfahren und Rechtsbehelfe auch „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“<br />

sein müssen und zudem so angewendet werden müssen,<br />

„dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden<br />

wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“ <strong>Die</strong>-<br />

ser Absatz spiegelt im Wesentlichen die Vorgaben <strong>des</strong> Art. 41 Abs. 1<br />

TRIPS wi<strong>der</strong>.<br />

b) Wirkungen<br />

Allerdings bestehen hier auch zwei erwähnenswerte Unterschiede. Einer-<br />

seits werden von Art. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> im Gegensatz zum TRIPS-<br />

Übereinkommen nicht nur die Maßnahmen 353 und das Verfahren, son<strong>der</strong>n<br />

ausdrücklich auch die Rechtsbehelfe erfasst. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass die<br />

Mitgliedstaaten nunmehr verpflichtet sind, den aufgezählten Grundsätzen<br />

entsprechende Rechtsbehelfe <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. 354<br />

353<br />

Art. 41 Abs. 1 TRIPS spricht nicht von Maßnahmen, son<strong>der</strong>n dem „Vorgehen“ gegen<br />

Verletzungen von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums.<br />

354<br />

Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />

ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (747).<br />

69


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

An<strong>der</strong>erseits, und dies ist beson<strong>der</strong>s wichtig, wurde durch die Aufnahme<br />

<strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsprinzips in Art. 3 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> klargestellt,<br />

dass die Mitgliedstaaten diesen Grundsatz bei <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

aller unter die <strong>Richtlinie</strong> fallenden Maßnahmen, Verfahren und Rechts-<br />

behelfe beachten müssen. <strong>Die</strong>s ist vor allem in den Fällen von Bedeutung,<br />

in denen die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> selbst nicht explizit an den<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anknüpfen. 355 Folglich müssen sich zukünftig<br />

alle auf Basis <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erlassenen Maßnahmen, Verfahren<br />

und Rechtsbehelfe an diesem allgemeinen Prinzip <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

messen lassen.<br />

Da das TRIPS-Übereinkommen diesen Grundsatz seinen Mitglie<strong>der</strong>n<br />

nicht als allgemeine Pflicht in Art. 41 auferlegt hat, liegt hiermit bereits<br />

<strong>der</strong> erste Punkt vor, in welchem die <strong>Richtlinie</strong> über das TRIPS-<br />

Übereinkommen hinausgeht. Auch im Vergleich zum <strong>Richtlinie</strong>n-<br />

Vorschlag <strong>der</strong> Kommission ist die nunmehr erlassene allgemeine Ver-<br />

pflichtung weiter, weil Art. 4 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags die Beachtung<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit, ebenso wie Wirksamkeit und Abschreckungscharakter,<br />

nur für die Sanktionen vorsah, während nun alle Maßnahmen,<br />

Verfahren und Rechtsbehelfe erfasst werden. Im Gegenzug musste infol-<br />

ge <strong>der</strong> Ausweitung <strong>des</strong> persönlichen Anwendungsbereichs <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

die in Art. 3 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags vorgesehene Verpflichtung entfallen,<br />

dass die Maßnahmen und Verfahren darauf abstellen müssten,<br />

dass <strong>der</strong> wirtschaftliche Gewinn abgeschöpft werde, den die für die Verletzung<br />

Verantwortlichen durch die betreffende Rechtsverletzung erziel-<br />

ten. 356<br />

c) Bedeutung für das deutsche Recht<br />

Das deutsche Prozessrecht, das sich an einer Vielzahl von Prozessmaxi-<br />

men orientiert, 357 entspricht grundsätzlich den in Art. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

355<br />

Z.B. bei Art. 6, 7 und 10; Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt<br />

2004, S. 745 (747).<br />

356<br />

Vgl. Art. 3 Abs. 2 RL-Vorschlag.<br />

357<br />

Vgl. den Überblick z.B. bei Musielak (Hrsg.) – Musielak, ZPO, 2007, Einl. Rn. 26-<br />

54.<br />

70


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

aufgezählten Vorgaben. Im Übrigen soll diese Vorschrift ihre Wirksamkeit<br />

ohnehin in Bezug auf die einzuführenden Maßnahmen, Verfahren<br />

und Rechtsbehelfe entfalten, weshalb die hier genannten Grundsätze bei<br />

<strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> beachtet werden müssen, so dass gegebe-<br />

nenfalls im Laufe <strong>der</strong> nachfolgenden Ausführungen hierauf <strong>zur</strong>ückzukommen<br />

ist.<br />

2. Befugte Personen<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 4<br />

Zu den „Allgemeinen Bestimmungen“ gehört auch die Festlegung <strong>der</strong> <strong>zur</strong><br />

Beantragung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maßnahmen befugten<br />

Personen. Hierfür stellt Art. 4 einen Katalog von antragsberechtigten<br />

Personen auf, <strong>der</strong> natürlich zuerst die Inhaber <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums nennt (lit. a), aber auch alle an<strong>der</strong>en Personen, die <strong>zur</strong> Nutzung<br />

solcher <strong>Rechte</strong> befugt sind, wozu insbeson<strong>der</strong>e Lizenznehmer gezählt<br />

werden, soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig<br />

ist (lit. b). Zur Antragstellung befugt sind darüber hinaus aber auch Verwertungsgesellschaften<br />

(lit. c) und Berufsorganisationen (lit. d), jeweils<br />

mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis <strong>zur</strong> Vertretung von Inhabern<br />

dieser <strong>Rechte</strong>, soweit dies nach den Bestimmungen <strong>des</strong> anwendbaren<br />

Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.<br />

b) Deutsches Prozessrecht und Umsetzungsbedarf<br />

<strong>Die</strong>ser in Art. 4 getroffenen Regelung entspricht im deutschen Prozessrecht<br />

die Prozessführungsbefugnis, also das Recht, über das durch Klage<br />

geltend gemachte Recht im eigenen Namen als Kläger o<strong>der</strong> Beklagter<br />

einen Rechtsstreit zu führen. 358 Obwohl die Prozessführungsbefugnis aus<br />

<strong>der</strong> Verfügungsbefugnis über das materielle Recht folgt und <strong>des</strong>halb in<br />

<strong>der</strong> Regel mit <strong>der</strong> Sachlegitimation zusammenfällt, darf sie nicht mit <strong>der</strong>-<br />

selben verwechselt werden. Denn die Sach- o<strong>der</strong> auch Aktivlegitimation<br />

umschreibt gerade die materielle Berechtigung. 359 Art. 4 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

lehnt sich zwar auch inhaltlich an die materielle Berechtigung an, indem<br />

358 Musielak, Grundkurs ZPO, 2005, Rn. 120.<br />

359 Lüke, Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 99.<br />

71


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Inhaber <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums befugt sind,<br />

die in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe<br />

zu beantragen. <strong>Die</strong> Vorschrift regelt aber gerade die Befugnis <strong>zur</strong> Beantragung<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen bei <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung, also die Befugnis<br />

<strong>zur</strong> Geltendmachung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>, und meint damit die prozessuale Befugnis<br />

im oben definierten Sinne. 360<br />

Nach deutschem Recht ist zunächst selbstverständlich <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>inhaber<br />

prozessführungsbefugt, so dass die deutsche Regelung bereits <strong>der</strong> Vorgabe<br />

<strong>des</strong> Art. 4 (a) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entspricht. In Bezug auf Art. 4 (b) trifft<br />

dies allerdings nur teilweise zu, da nach deutschem Recht nur <strong>der</strong> ausschließliche<br />

Lizenznehmer prozessführungsbefugt ist, 361 während die<br />

<strong>Richtlinie</strong> eine Befugnis für alle Personen vorsieht, die <strong>zur</strong> Nutzung <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums befugt sind. Für den einfachen Lizenznehmer<br />

kommt demgegenüber nach deutschem Recht nur eine gewillkürte<br />

Prozessstandschaft in Betracht, die an spezielle Voraussetzungen ge-<br />

knüpft ist. 362 Insofern entspricht unser nationales Recht daher nicht den<br />

Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. Gleiches gilt für die Prozessführungsbefugnis<br />

von Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen, die in Art. 4<br />

(c) und (d) grundsätzlich vorgesehen sind. Nach deutschem Recht sind<br />

die Verwertungsgesellschaften nur dann prozessführungsbefugt, wenn sie<br />

sich die betreffenden <strong>Rechte</strong> durch die Berechtigten im voraus abtreten<br />

lassen und damit selbst Inhaber <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> werden, o<strong>der</strong> natürlich wenn<br />

die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen. 363<br />

Daneben existiert <strong>zur</strong> Erleichterung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>wahrnehmung durch die<br />

Verwertungsgesellschaften eine gesetzliche Vermutung in § 13b<br />

WahrnG, die jedoch nur unter speziellen Voraussetzungen <strong>zur</strong> Anwendung<br />

kommt, nämlich nur in Fällen von Auskunftsansprüchen, die nur<br />

von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. 364<br />

Daneben existieren zwar noch zahlreiche tatsächliche Vermutungen, die<br />

360<br />

Vgl. hierzu auch die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 21.<br />

361<br />

Loewenheim (Hrsg.) – Rojahn, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 94 Rn. 14.<br />

362 Siehe oben, S. 17.<br />

363 Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, § 97 Rn. 107.<br />

364<br />

Vgl. hierzu Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, § 97<br />

Rn. 108.<br />

72


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

die Rechtsprechung zugunsten <strong>der</strong> Verwertungsgesellschaften entwickelt<br />

hat. Jene beziehen sich aber zumeist nur auf die Rechtsinhaberschaft <strong>der</strong><br />

Verwertungsgesellschaften, nicht auch automatisch auf eine entsprechende<br />

Prozessführungsbefugnis. 365 Eine grundsätzliche Prozessführungsbe-<br />

fugnis <strong>der</strong> Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen liegt im<br />

deutschen Recht damit nicht vor.<br />

Im Gegensatz zu dem ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag <strong>der</strong> Kom-<br />

mission, <strong>der</strong> nach Vorbild von belgischen und französischen Vorschriften<br />

366 eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten vorsah, den Verwertungsgesellschaften<br />

und Berufsorganisationen eine entsprechende Befugnis<br />

ein<strong>zur</strong>äumen, 367 werden die in Art. 4 lit. b, c und d aufgezählten weiter-<br />

gehenden Befugnisse nur eingeräumt, „soweit dies nach den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang<br />

steht.“ Von <strong>der</strong> ursprünglich vorgesehenen Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

wurde durch diese Formulierung also wie<strong>der</strong> Abstand genommen<br />

mit <strong>der</strong> Folge, dass diese weitergehenden Befugnisse nicht zwingend<br />

ein<strong>zur</strong>äumen sind. Dementsprechend hat auch <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber<br />

mangels „verbindlicher Vorgaben“ <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> einen Umsetzungsbedarf<br />

verneint und eine Umsetzung <strong>des</strong> Art. 4 im aktuellen Gesetzgebungsentwurf<br />

nicht vorgesehen. 368<br />

c) Bewertung<br />

Aufgrund <strong>der</strong> bestehenden Rechtslage kann <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Gesetzgebers,<br />

hier keine Umsetzungen vorzunehmen, zugestimmt werden.<br />

Wichtig ist vor allem, dass <strong>der</strong> Rechtsinhaber selbst die – teilweise einschneidenden<br />

– Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> geltend machen kann. Ebenso<br />

365<br />

BGH GRUR 1994, S. 800 (801) - Museumskatalog. Vgl. hierzu auch Schricker<br />

(Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 34; Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz<br />

Kommentar, 2000, § 97 Rn. 109 ff.<br />

366<br />

<strong>Die</strong>se sind Art. 98 <strong>des</strong> belgischen Verbraucherschutzgesetzes (1991), Art. L-421 <strong>des</strong><br />

französischen Verbraucherschutzgesetzes, Art. L-331-1 Unterabsatz 2 <strong>des</strong> französischen<br />

Gesetzes zum Schutz geistigen Eigentums.<br />

367<br />

Art. 5 <strong>des</strong> RL-Vorschlags. Siehe hierzu auch die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S.<br />

21.<br />

368<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 62 f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

73


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ist dies für den ausschließlichen Lizenznehmer unabdingbar, damit er<br />

sein ihm allein zustehen<strong>des</strong> Recht effektiv nutzen und auch schützen<br />

kann. Für Personen, denen ein ausschließliches Recht gerade nicht eingeräumt<br />

wurde, ist eine explizite Antragsbefugnis nicht notwendig, da sie<br />

nach deutschem Recht im Wege <strong>der</strong> gewillkürten Prozessstandschaft<br />

prozessführungsbefugt sein können. Insofern sind sie aufgrund <strong>der</strong> hierfür<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen zwar etwas schlechter gestellt, als<br />

wenn ihnen in Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> grundsätzlich eine Befugnis<br />

zustünde. <strong>Die</strong>se Unterscheidung lässt sich aber mit <strong>der</strong> Tatsache rechtfertigen,<br />

dass <strong>der</strong> ursprüngliche Rechtsinhaber ihnen gerade kein ausschließliches<br />

Recht übertragen hat, so dass es nur konsequent erscheint,<br />

wenn auch eine Beantragung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maß-<br />

nahmen in Absprache mit dem Rechtsinhaber erfolgen kann. Gleiches<br />

gilt für die Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen, wenn<br />

<strong>der</strong> Rechtsinhaber von <strong>der</strong> Möglichkeit, sein Recht an jene abzutreten,<br />

keinen Gebrauch macht. Wenn nun also in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die Tendenz zu<br />

erkennen ist, die Rechtsposition <strong>der</strong> in lit. b, c und d genannten Personenkreise<br />

zu verstärken, so lässt sich dem entgegenhalten, dass diesen<br />

nach deutschem Recht bereits grundsätzlich eine Antragsbefugnis zustehen<br />

kann und bestehen bleibende Unterschiede durch <strong>der</strong>en jeweilige<br />

Stellung im Verhältnis zu dem geschützten Recht und vor allem Rechtsinhaber<br />

gerechtfertigt ist.<br />

3. Urheber- o<strong>der</strong> Inhabervermutung<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 5<br />

<strong>Die</strong> letzte „Allgemeine Bestimmung“ <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist die in Art. 5 geregelte<br />

Urheber- o<strong>der</strong> Inhabervermutung. <strong>Die</strong>se besagt, dass <strong>der</strong>jenige als<br />

Urheber eines Werkes <strong>der</strong> Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises<br />

gilt, <strong>des</strong>sen Name in <strong>der</strong> üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben<br />

ist (lit. a). Darüber hinaus erstreckt Art. 5 (b) die Vermutung entsprechend<br />

auf die Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten<br />

in Bezug auf ihre Schutzgegenstände, auf denen dann entsprechend ihr<br />

Name in <strong>der</strong> üblichen Weise angegeben sein muss. Es wird also eine ge-<br />

setzliche Vermutung für die Eigenschaft <strong>des</strong> Urhebers bzw. <strong>des</strong> Inhabers<br />

eines verwandten Schutzrechts aufgestellt, die dazu führen soll, dass <strong>der</strong><br />

74


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber kraft <strong>der</strong> Vermutung „Verletzungsverfahren<br />

anstrengen“ kann.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift ist angelehnt an die Regelung in Art. 15 Abs. 1 S. 1 <strong>der</strong><br />

Revidierten Berner Übereinkunft – auf die wie<strong>der</strong>um das TRIPS-<br />

Übereinkommen in Art. 9 Abs. 1 ausdrücklich Bezug nimmt –, <strong>der</strong>en<br />

Wortlaut die <strong>Richtlinie</strong> hier fast wörtlich übernimmt. 369<br />

b) Rechtslage nach dem deutschen UrhG und Umsetzungsbedarf<br />

Eine dem Art. 5 (a) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechende Vorschrift ist im deutschen<br />

Urheberrecht in § 10 Abs. 1 UrhG bereits enthalten. <strong>Die</strong> hier normierte<br />

gesetzliche Vermutung führt zu einer Beweiserleichterung <strong>des</strong><br />

Urhebers im Prozess, 370 indem sie aus <strong>der</strong> Urheberbezeichnung von Gesetzes<br />

wegen den Schluss auf die Urheberschaft zieht und somit den<br />

Urheber von <strong>der</strong> Verpflichtung befreit, seine Urheberschaft im Prozess<br />

darzulegen und zu beweisen. 371 Wird die Urheberschaft jedoch von <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Partei bestritten, was Rechtsverletzer regelmäßig tun, muss diese<br />

wie<strong>der</strong>um den Beweis <strong>des</strong> Gegenteils erbringen, vgl. § 292 ZPO. <strong>Die</strong><br />

gegnerische Partei muss also vollen Beweis dafür erbringen, dass die<br />

Urheberschaft nicht besteht. Bis dahin wird jedoch <strong>der</strong> als Urheber Be-<br />

zeichnete als Schöpfer <strong>des</strong> Werkes angesehen und kann dementsprechend<br />

sämtliche diesem zustehenden <strong>Rechte</strong> geltend machen. 372<br />

Bislang ist die Urhebervermutung <strong>des</strong> § 10 UrhG auf alle schutzfähigen<br />

Werke anwendbar. Außerdem verweisen §§ 70 Abs. 1 und 72 Abs. 1<br />

UrhG auf diese Vorschrift, so dass die Vermutungswirkung auch Verfassern<br />

wissenschaftlicher Ausgaben und Lichtbildnern zugute kommt. Für<br />

die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte existiert im deutschen<br />

Recht jedoch keine Vorschrift. Ob § 10 UrhG auf diese <strong>Rechte</strong> analog<br />

anwendbar ist und dadurch auch die Inhaberschaft an verwandten Schutz-<br />

369<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 22.<br />

370<br />

Vgl. hierzu auch schon oben, S. 16 f.<br />

371<br />

Schricker (Hrsg.) – Loewenheim, Urheberrecht, 2006, § 10 Rn. 1; Mestmäcker/Schulze<br />

(Hrsg.), Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Band 1.1, 2006, § 10<br />

Nr. 4.<br />

372<br />

Schricker (Hrsg.) – Loewenheim, Urheberrecht, 2006, § 10 Rn. 9 f.<br />

75


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

rechten vermutet werden kann, war in Rechtsprechung und Literatur bislang<br />

umstritten. 373 Durch die Regelung <strong>des</strong> Art. 5 (b) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist<br />

dieser Streit nun zugunsten <strong>der</strong> Vermutungswirkung entschieden worden,<br />

da die Vorschrift die Anwendung <strong>der</strong> Vermutung nun ausdrücklich auch<br />

für Inhaber von verwandten Schutzrechten vorschreibt. Aus diesem<br />

Grund besteht für das deutsche Recht mithin ein Umsetzungsbedarf.<br />

c) Geplante Umsetzung<br />

<strong>Die</strong>sem Umsetzungsbedarf will <strong>der</strong> Gesetzgeber mittels einer Ergänzung<br />

<strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes abhelfen, indem die bereits in § 10 Abs. 1<br />

UrhG vorhandene Vermutungsregelung auch auf die verwandten Schutzrechte<br />

erstreckt werden soll. Dabei betont <strong>der</strong> Gesetzgeber explizit die<br />

Ausdehnung auch auf die <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Datenbankhersteller. 374<br />

Zu diesem Zweck werden durch Art. 6 Nr. 4 bis 9 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs die<br />

§§ 71, 74, 85, 87, 87b und 94 UrhG einheitlich geän<strong>der</strong>t, indem in die<br />

genannten Vorschriften ein Verweis auf § 10 Abs. 1 UrhG eingefügt<br />

wird. 375<br />

d) Bewertung<br />

Es mag bezweifelt werden, ob die vorgesehenen Gesetzesergänzungen<br />

ausreichend sind. Im Hinblick auf die gefor<strong>der</strong>te Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

mögen sie <strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen zwar entsprechen, indem nunmehr<br />

für alle im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen verwandten Schutzrechte<br />

ein Verweis auf die Vermutungsregelung <strong>des</strong> § 10 Abs. 1 UrhG eingefügt<br />

wird. Damit erfüllt <strong>der</strong> Gesetzgeber also die Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong>.<br />

373 Bejahend OLG Köln GRUR 1992, S. 312 (313) – Amiga-Club; verneinend OLG<br />

Düsseldorf GRUR-RR 2002, S. 121 (125) – Das weite Land; vgl. hierzu auch Dreier/Schulze,<br />

UrhG Kommentar, 2006, § 10 Rn. 5.<br />

374<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 64 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

375<br />

S. 33 f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

76


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> eröffnet hier aber den Raum für eine weitergehende Lösung.<br />

Da Art. 5 (b) nicht ausdrücklich vorschreibt, welche die dem Urheberrecht<br />

verwandten Schutzrechte und <strong>der</strong>en Schutzgegenstände sind,<br />

muss dies nicht bedeuten, dass hier auch nur diejenigen in Betracht<br />

kommen, die im Urheberrechtsgesetz selbst geregelt sind. Eine solche<br />

Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem diese Vorschrift betreffenden<br />

Erwägungsgrund (19), <strong>der</strong> lediglich von „Inhabern verwandter <strong>Rechte</strong>“<br />

spricht.<br />

Vielmehr ist hier von Sinn und Zweck <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> und insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>des</strong> Art. 5 auszugehen und nach einer dementsprechenden Lösung zu<br />

suchen. Das erklärte Ziel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist die Bekämpfung <strong>der</strong> Produkt-<br />

piraterie zum Wohle <strong>des</strong> europäischen Binnenmarktes. Erreicht werden<br />

soll dies durch eine effektive <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums.<br />

Hierfür soll Art. 5 einen wesentlichen Beitrag leisten, indem er<br />

dem Geschädigten eine Beweiserleichterung im Prozess bezüglich seiner<br />

Rechtsinhaberschaft bietet. Ob <strong>der</strong> Geschädigte aber nun Urheber eines<br />

Werks ist o<strong>der</strong> Inhaber eines verwandten Schutzrechts, das im Urheberrechtsgesetz<br />

geregelt ist, o<strong>der</strong> aber Inhaber eines verwandten Schutzrechts,<br />

das nicht ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt ist, macht<br />

für die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner<br />

Rechtsinhaberschaft keinen Unterschied. Daher sollte auch die Vermutungsregelung<br />

<strong>des</strong> § 10 UrhG nicht zwischen diesen verschiedenen <strong>Rechte</strong>n<br />

unterscheiden, son<strong>der</strong>n die Regelung sollte auch dann <strong>zur</strong> Anwendung<br />

kommen, wenn das verwandte Schutzrecht nicht im Urheberrechts-<br />

gesetz normiert ist. Dementsprechend formuliert Erwägungsgrund (19)<br />

offen, dass „die Bemühung, <strong>Rechte</strong> durchzusetzen und Produktpiraterie<br />

zu bekämpfen, häufig von Inhabern verwandter <strong>Rechte</strong> … unternommen“<br />

werde. <strong>Die</strong> Hersteller von Tonträgern werden hier nur beispielhaft ge-<br />

nannt. 376<br />

Solch eine weite Anwendung <strong>der</strong> Vermutungsregel kann aber nicht dadurch<br />

erreicht werden, dass die bereits im Urheberrecht statuierten ver-<br />

376<br />

Ausführlich hierzu und mit Beispielen Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 2006, § 10<br />

Rn. 37.<br />

77


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

wandten Schutzrechte auf § 10 UrhG verweisen. Vielmehr müsste umgekehrt<br />

die Vorschrift <strong>des</strong> § 10 UrhG selbst erweitert und für eine Anwendbarkeit<br />

auf sämtliche verwandten Schutzrechte, nicht nur diejenigen<br />

im Urheberrechtsgesetz selbst, geöffnet werden. 377 Hier sollte <strong>der</strong> Ge-<br />

setzgeber also zum Zwecke einer einheitlichen Beweiserleichterung für<br />

alle Rechtsinhaber von Urheberrechten und allen verwandten Schutzrechten<br />

über die Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hinausgehen.<br />

<strong>Die</strong> Industrie for<strong>der</strong>t darüber hinaus auch noch die Einbeziehung von<br />

Inhabern abgeleiteter <strong>Rechte</strong>, wie z.B. den ausschließlichen Lizenznehmer,<br />

in die Inhabervermutung. Insbeson<strong>der</strong>e könnten dadurch die Schutzrechte<br />

von Verlegern, die kein eigenes Leistungsschutzrecht haben, bes-<br />

ser vor Produktpiraterie geschützt werden. So könnten diese erheblich<br />

schneller Unterlassungsansprüche o<strong>der</strong> ihre <strong>Rechte</strong> im einstweiligen<br />

Rechtsschutz geltend machen. 378<br />

Natürlich ist dies ein erwünschtes Ergebnis. Und tatsächlich trifft Art. 5<br />

(b) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> insoweit keine Regelung, als nicht ausdrücklich eine<br />

Anwendbarkeit <strong>der</strong> Regelung nur auf originäre Inhaber <strong>der</strong> verwandten<br />

Schutzrechte normiert ist. <strong>Die</strong> Vorschrift trifft aber die Regelung, dass<br />

die Bestimmung <strong>des</strong> Buchstabens (a) entsprechend gelten soll. Auch bei<br />

Art. 5 (a) ist zu unterscheiden zwischen dem Urheber, also dem Schöpfer<br />

<strong>des</strong> Werks einerseits und dem Rechtsinhaber infolge übertragener <strong>Rechte</strong><br />

an<strong>der</strong>erseits. Infolge einer Namensangabe in üblicher Weise auf dem<br />

Werkstück wird jedoch nur die Urheberschaft vermutet, und hierin er-<br />

schöpft sich die Vermutung auch. Sie erstreckt sich hier gerade nicht<br />

auch auf einen Rechtsnachfolger, welcher seine <strong>Rechte</strong> gemäß §§ 31 ff.<br />

UrhG übertragen bekommen hat, so dass diesen wie<strong>der</strong> die volle Darle-<br />

377<br />

Vgl. Kunz-Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für<br />

gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vom 28.2.2006 zum Referenten-Entwurf<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>des</strong> „Gesetz <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von<br />

<strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums“, S. 7 (mit Formulierungsvorschlägen),<br />

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/006/2006-02-28StellungnahmeGes<br />

etz<strong>zur</strong>Verbesserung<strong>der</strong>DurschsetzungRechen<strong>des</strong>geisigenEigentums.pdf.<br />

378<br />

Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums (April 2006), S. 2, http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

78


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

gungs- und Beweislast dafür trifft, dass er die <strong>Rechte</strong> von demjenigen<br />

wirksam erworben hat, <strong>des</strong>sen Name auf dem Werk angegeben ist. 379<br />

Eine konsequente Anwendung dieses Rechtsgedankens auf die Inhaber<br />

verwandter Schutzrechte, wie sie Art. 5 (b) vorschreibt, muss dann aber<br />

dazu führen, dass auch hier die Vermutungsregel nur den originären<br />

Rechtsinhaber, sozusagen den Hersteller <strong>der</strong> geschützten Leistung erfasst,<br />

nicht aber den Inhaber abgeleiteter <strong>Rechte</strong>. 380<br />

Sofern man trotzdem zum Zwecke einer effektiveren Pirateriebekämpfung<br />

die Vermutungswirkung auch auf die Inhaber nur abgeleiteter <strong>Rechte</strong><br />

anwenden möchte, muss man sich fragen, ob solch eine weite Ausdehnung<br />

noch mit <strong>der</strong> Ratio <strong>der</strong> Vermutungswirkung vereinbar ist. Grund-<br />

sätzlich lässt die Namensangabe auf dem Werkstück vermuten, dass <strong>der</strong>jenige,<br />

<strong>der</strong> das Werkstück zuerst in seinen Händen hielt, es auch entsprechend<br />

gekennzeichnet hat. Daher wird vermutet, dass er <strong>der</strong> Urheber ist.<br />

Gleiches gilt für denjenigen, <strong>der</strong> die geschützte Leistung herstellt und<br />

kennzeichnet. Für diesen gilt dann die Inhabervermutung <strong>des</strong> Art. 5 (b).<br />

<strong>Die</strong>se bedeutsame Verbindung zwischen erster Kennzeichnung und Urheber-<br />

bzw. Inhaberschaft wird jedoch immer lockerer, je häufiger die<br />

betreffenden <strong>Rechte</strong> übertragen worden sind, und zwar auch bei einer<br />

vollständigen Übertragbarkeit <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>. 381 Deshalb müssen die Inhaber<br />

von abgeleiteten <strong>Rechte</strong>n in einem Rechtsstreit grundsätzlich die gesamte<br />

Ableitungskette darlegen und beweisen. Wenn nun die Inhabervermutung<br />

so weit geht, dass alleine die Namensangabe auf dem Schutzgegenstand<br />

ausreicht, um die Vermutung <strong>der</strong> Rechtsinhaberschaft auszulösen, erfährt<br />

<strong>der</strong> abgeleitete Rechtsinhaber, insbeson<strong>der</strong>e wenn das Recht mehrfach<br />

übertragen worden ist, eine erheblich stärkere Beweiserleichterung als<br />

<strong>der</strong> originäre Rechtsinhaber. Vor allem aber dann, wenn <strong>der</strong> originäre<br />

Rechtsinhaber die Rechtsinhaberschaft <strong>des</strong> Rechtsnachfolgers bestreitet<br />

379 Möhring/Nicolini - Ahlberg, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, § 10 Rn. 2.<br />

380<br />

Siehe hierzu Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 2006, § 10 Rn. 39, die im Folgenden<br />

jedoch die Anwendung <strong>der</strong> Vermutungsregel auf die Inhaber verwandter Schutzrechte<br />

bejahen.<br />

381<br />

Im Gegensatz zum Urheberrecht sind jedenfalls die wirtschaftlich-organisatorischen<br />

Leistungsschutzrechte vollständig übertragbar; vgl. Dreier/Schulze, UrhG Kommentar,<br />

2006, § 10 Rn. 39 mit Aufzählung <strong>der</strong> einzelnen <strong>Rechte</strong>.<br />

79


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

und es aber im Gegensatz zum Rechtsnachfolger unterlassen hatte, den<br />

Schutzgegenstand mit seinem Namen zu versehen, würde die Vermutungsregelung<br />

dazu führen, dass nun – entgegen <strong>der</strong> ursprünglichen Darlegungs-<br />

und Beweislastverteilung – <strong>der</strong> originäre Rechtsinhaber den<br />

Gegenbeweis im Sinne <strong>des</strong> § 292 ZPO führen, also vollen Beweis dafür<br />

erbringen, dass eine wirksame Rechtsübertragung nicht stattgefunden hat.<br />

Ob eine solche Rechtsfolge von <strong>der</strong> Ratio <strong>der</strong> Urheber- und Inhabervermutung<br />

noch gedeckt ist, ist zu bezweifeln. 382 Und auch von den Befür-<br />

wortern einer solch weiten Anwendbarkeit <strong>der</strong> Inhabervermutung wird<br />

eingeräumt, dass jeweils zu berücksichtigen sei, in welchem Zusammenhang<br />

die Vermutungswirkung eingesetzt werden solle, so dass nach <strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>, die durchgesetzt werden sollen, differenziert werden<br />

müsse. 383 <strong>Die</strong>se Lösung scheint jedoch kaum geeignet, eine einheitliche<br />

Rechtsanwendung und damit verbundene Rechtssicherheit in Bezug auf<br />

die Vermutungswirkung zu för<strong>der</strong>n. Aus diesen Gründen ist eine solche<br />

Erweiterung <strong>des</strong> § 10 UrhG – trotz <strong>der</strong> hiermit verbundenen, für die Pra-<br />

xis sehr wünschenswerten Ergebnisse –abzulehnen.<br />

II. Beweise<br />

Für Inhaber <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums besteht die Schwierig-<br />

keit, ihre <strong>Rechte</strong> effektiv durchzusetzen, häufig in <strong>der</strong> nicht einfachen<br />

Beweisbarkeit einer Rechtsverletzung. <strong>Die</strong> Beson<strong>der</strong>heit <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums besteht ja gerade darin, dass die unter diesem Oberbegriff<br />

zusammengefassten <strong>Rechte</strong> und Schutzgüter nur schwer greifbar sind, so<br />

dass auch eine Verletzung dieser <strong>Rechte</strong> nicht einfach darzulegen und zu<br />

beweisen ist. Daher weiß <strong>der</strong> Geschädigte bei Klageerhebung häufig<br />

noch gar nicht genau, welches seiner <strong>Rechte</strong> konkret verletzt ist.<br />

382<br />

Aus diesem Grund hat Schack auch nur eine eingeschränkte Formulierung für einen<br />

möglichen, im obigen Sinne ergänzten § 10 Abs. 3 UrhG vorgeschlagen, vgl. Kunz-<br />

Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht vom 28.2.2006 zum Referenten-Entwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>des</strong> „Gesetz <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums“, S. 7 (mit Formulierungsvorschlägen),<br />

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/006/2006-0228StellungnahmeGes<br />

etz<strong>zur</strong>Verbesserung<strong>der</strong>DurschsetzungRechen<strong>des</strong>geisigenEigentums.pdf.<br />

383<br />

Dreier/Schulze räumen ein, dass UrhG Kommentar, 2006, § 10 Rn. 39,46.<br />

80


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Eine an<strong>der</strong>e Möglichkeit ist, dass beson<strong>der</strong>s in Fällen <strong>der</strong> Produktpiraterie<br />

die Tatsache, dass verletzende Waren hergestellt und verkauft werden,<br />

zwar offensichtlich ist, jedoch die Quelle dieser Rechtsverletzung bislang<br />

unentdeckt geblieben ist, und das zum Teil selbst dann noch, wenn <strong>der</strong><br />

letzte Unterhändler bereits zivil- und/o<strong>der</strong> strafrechtlich verfolgt wurde.<br />

Hinzu kommt, dass die Verletzer regelmäßig unverzüglich ihre Vertriebsketten<br />

schließen und alle Beweismittel über die verletzende Ware<br />

vernichten, sobald sie realisieren, dass ihre Verletzungshandlungen ent-<br />

deckt wurden und verfolgt werden. Nur kurze Zeit später wird dann häufig<br />

einfach eine neue Vertriebskette eingerichtet, ohne dass die Hersteller<br />

<strong>der</strong> verletzenden Ware gefasst werden können. <strong>Die</strong>s macht die <strong>Durchsetzung</strong><br />

<strong>der</strong> legitimen <strong>Rechte</strong> äußerst schwierig. 384<br />

Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, die Verfolgung von Rechtsverletzungen<br />

zu erleichtern und dadurch eine effektivere Rechtsdurchsetzung<br />

zu gewährleisten, sieht die <strong>Richtlinie</strong> im zweiten Abschnitt Beweis-<br />

vorschriften vor. Dementsprechend heißt es hierzu in Erwägungsgrund<br />

(20) zutreffend, dass „Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung“ seien. Aus<br />

diesem Grund müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass wirksame<br />

Mittel <strong>zur</strong> Vorlage, <strong>zur</strong> Erlangung und <strong>zur</strong> Sicherung von Beweismitteln<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen.“<br />

1. Beweisvorlage<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 6<br />

Zu diesem Zweck stellt Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> zunächst verpflichtende<br />

Regeln über die Vorlage von Beweismitteln durch den Prozessgegner<br />

auf, wobei hier zwischen den in den beiden Absätzen <strong>der</strong> Vorschrift<br />

umschriebenen Fällen zu differenzieren ist.<br />

384 Vgl. Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 671 f.<br />

81


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

aa) Art. 6 Abs. 1<br />

(1) Grundsatz<br />

Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 müssen die Mitgliedstaaten für die Gerichte die<br />

Möglichkeit schaffen, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweis-<br />

mitteln durch die gegnerische Partei anzuordnen, wenn die beantragende<br />

Partei „alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel <strong>zur</strong> hinreichenden<br />

Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in <strong>der</strong> Verfügungsgewalt<br />

<strong>der</strong> gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel <strong>zur</strong> Begrün-<br />

dung ihrer Ansprüche bezeichnet hat“ und „sofern <strong>der</strong> Schutz vertraulicher<br />

Informationen gewährleistet wird.“<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift geht auf Art. 43 Abs. 1 TRIPS <strong>zur</strong>ück und ist im Ver-<br />

gleich zu <strong>der</strong> ursprünglichen Vorschrift <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags kaum<br />

abgeän<strong>der</strong>t worden. 385 Allerdings wurde sie um einen S. 2 ergänzt, <strong>der</strong><br />

den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Gerichten zu gestatten,<br />

eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von<br />

Kopien eines Werks o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en geschützten Gegenstands als<br />

glaubhaften Nachweis anzusehen.<br />

Art. 6 Abs. 1 S. 1 stellt somit den Grundsatz für die folgenden Auflagen<br />

in Bezug auf die Beweisführung auf: <strong>Die</strong> Parteien sollen unter den hier<br />

genannten bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können, die<br />

sich in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel herauszuge-<br />

ben. 386<br />

(2) Voraussetzungen<br />

Im Hinblick auf den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Vorschrift stellt sich die<br />

Frage, ob diese prozessuale Maßnahme nur in einem bereits anhängigen<br />

Hauptsacheverfahren angeordnet werden kann o<strong>der</strong> nicht vielleicht auch<br />

schon vorprozessual möglich ist. Eine eindeutige Regelung hierzu ist in<br />

Art. 6 nicht enthalten. Während jedoch Art. 7 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> aus-<br />

385<br />

Verzichtet wurde lediglich auf die explizite Erwähnung <strong>der</strong> Begriffe „rechtserhebliche“<br />

(Beweismittel) und „Herausgabe“ in Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, vgl. Art. 7 Abs.<br />

1 RL-Vorschlag.<br />

386<br />

Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 22.<br />

82


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

drücklich klarstellt, dass die dort geregelten Maßnahmen <strong>zur</strong> Beweissicherung<br />

„selbst vor Einleitung eines Verfahrens in <strong>der</strong> Sache“ angeordnet<br />

werden können, fehlt eine entsprechende Regelung in Art. 6. Im Umkehrschluss<br />

muss daher davon ausgegangen werden, dass die Vorlage-<br />

pflicht <strong>des</strong> Art. 6 nur in einem bereits anhängigen Prozess angeordnet<br />

werden kann. 387<br />

<strong>Die</strong> Anordnung setzt voraus, dass <strong>der</strong> Antragsteller seinen behaupteten<br />

Anspruch „hinreichend“ begründet und seinerseits alle vernünftigerweise<br />

verfügbaren Beweismittel vorlegt. <strong>Die</strong> antragstellende Partei muss demzufolge<br />

die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vortragen<br />

und, soweit mit eigenen Mitteln möglich, auch schon beweisen. Aller-<br />

dings dürfen an diese „hinreichende Begründung“ im Sinne <strong>des</strong> Art. 6<br />

Abs. 1 keine zu strengen Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden. Denn müsste<br />

und könnte <strong>der</strong> Antragsteller hierfür bereits vollen Beweis erbringen,<br />

wäre die Vorlage von weiteren Beweismitteln überflüssig. 388 In diesem<br />

Fall würde die Vorschrift leer laufen.<br />

Aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Vorlagepflicht folgt schließlich, dass mit Beweismitteln<br />

im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift nur solche gemeint sein können, die vorlagefähig<br />

sind, also Urkunden und Augenscheinsobjekte. 389<br />

bb) Art. 6 Abs. 2<br />

Mit Art. 6 Abs. 2 gibt die <strong>Richtlinie</strong> den geschädigten Rechtsinhabern<br />

unter <strong>der</strong> zusätzlichen Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung in ge-<br />

werblichem Ausmaß begangen wurde, ein deutlich stärkeres Mittel an die<br />

Hand, indem die Gerichte dann befugt sein müssen, in geeigneten Fällen<br />

387<br />

Vgl. hierzu – auch mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Herausgabe von Beweismitteln<br />

zum Zweck eines endgültigen Nachweises <strong>der</strong> Rechtsverletzung ja gerade<br />

vorprozessual von Bedeutung ist – Kunz-Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme <strong>der</strong><br />

Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vom<br />

24.4.2003, S. 5, http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2003/2003-04-<br />

24StellungnahmeMasnahmenundVerfahrenzumSchutzGeistigenEigentums.pdf.<br />

388<br />

McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (19).<br />

389<br />

Sachverständigengutachten könnten zwar prinzipiell auch vorgelegt werden, dürften<br />

sich im Regelfall aber nicht in <strong>der</strong> Verfügungsgewalt einer <strong>der</strong> Parteien befinden, son<strong>der</strong>n<br />

in <strong>der</strong> <strong>des</strong> Sachverständigen.<br />

83


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

auf Antrag einer Partei die Übermittlung von Bank-, Finanz- o<strong>der</strong> Handelsunterlagen<br />

anzuordnen, die sich in <strong>der</strong> Verfügungsgewalt <strong>der</strong> gegnerischen<br />

Partei befinden. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten werden hierdurch also verpflichtet,<br />

in ihren nationalen Rechtsordnungen den zuständigen Gerichten<br />

zusätzlich zu <strong>der</strong> allgemeinen Vorlageanordnung <strong>des</strong> Abs. 1 die Möglichkeit<br />

ein<strong>zur</strong>äumen, unter bestimmten Voraussetzungen die Vorlage<br />

von gegnerischen Geschäftsunterlagen anzuordnen. Damit verpflichtet<br />

die <strong>Richtlinie</strong> den deutschen Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich genau<br />

das einzuführen, was er im Rahmen <strong>des</strong> Produktpirateriegesetzes als zu<br />

schwerwiegenden Eingriff beim Gegner abgelehnt hatte, was die betroffenen<br />

Kreise in <strong>der</strong> Praxis später aber auch in Deutschland vermehrt gefor<strong>der</strong>t<br />

hatten.<br />

(1) Ratio<br />

In dieser Vorschrift, die ohne Vorbild im TRIPS-Übereinkommen deutlich<br />

über selbiges hinausgeht, zeigt sich <strong>der</strong> ursprüngliche Charakter <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> als Instrument <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie. Denn<br />

zum einen wird <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> Vorschrift mit <strong>der</strong> Voraussetzung<br />

einer „in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung“<br />

genau in <strong>der</strong> Art und Weise eingeschränkt, wie es ursprünglich für die<br />

gesamte <strong>Richtlinie</strong> vorgesehen gewesen war. Zum an<strong>der</strong>en handelt es<br />

sich bei <strong>der</strong> Vorlagepflicht von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen<br />

um einen erheblichen Eingriff in die Sphäre <strong>der</strong> gegnerischen Prozesspartei,<br />

<strong>der</strong> nur in Fällen von gravierenden Rechtsverletzungen verhältnismäßig<br />

ist und daher an strengere Voraussetzungen zu knüpfen ist als die<br />

allgemeine Vorlagepflicht.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e aus dem Vergleich mit <strong>der</strong> ursprünglichen Regelung in Art.<br />

7 Abs. 2 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags wird die Zielrichtung <strong>der</strong> Maßnahme<br />

deutlich, indem hier ausdrücklich formuliert war, dass die Anordnung<br />

erfolgen solle, „damit die tatsächlichen Nutznießer <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />

ermittelt und verfolgt werden können“. <strong>Die</strong>s zeigt eindeutig das Bestreben,<br />

die oben angesprochene Problematik bei <strong>der</strong> Rechtsverfolgung von<br />

Produktpiraten zu lösen.<br />

84


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

(2) Voraussetzungen<br />

Da die Übermittlung <strong>der</strong> Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen nur angeordnet<br />

werden darf, wenn die Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 1 und<br />

zusätzlich eine in gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzung<br />

vorliegen, handelt es sich bei Art. 6 Abs. 2 um einen klassischen Qualifikationstatbestand.<br />

Obwohl jedoch die Gewährleistung <strong>des</strong> Schutzes vertraulicher<br />

Informationen bereits in Abs. 1 vorausgesetzt wird und daher<br />

durch den allgemeinen Verweis in Abs. 2 schon enthalten ist, wird diese<br />

Voraussetzung ausdrücklich noch einmal genannt. <strong>Die</strong> Wie<strong>der</strong>holung<br />

unterstreicht die Wichtigkeit dieser Voraussetzung und zeigt, dass dies<br />

auch <strong>der</strong> europäische Gesetzgeber erkannt und dementsprechend bewertet<br />

hat. Der erneute Hinweis auf die Bewahrung <strong>des</strong> Geheimhaltungsinte-<br />

resses <strong>der</strong> gegnerischen Partei ist auch insofern erfor<strong>der</strong>lich und angemessen,<br />

als es sich bei <strong>der</strong> Vorlage um Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen<br />

um eine für die gegnerische Partei beson<strong>der</strong>s einschneidende Maßnahme<br />

handelt. Es ist daher ein Ausdruck <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsprin-<br />

zips, welches ja gemäß dem vorangestellten Art. 3 Abs. 2 grundsätzlich<br />

bei allen Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> zu berücksichtigen ist, dass die gegnerische<br />

Partei zumin<strong>des</strong>t im Hinblick auf ihre vertraulichen Informationen<br />

nicht schutzlos gestellt wird. Denn es ist zu bedenken, dass es wäh-<br />

rend <strong>des</strong> Verfahrens, in dem eine Beweisaufnahme durchgeführt wird<br />

und es daher z.B. noch auf den Beweis <strong>der</strong> Tatsachen ankommt, die eine<br />

Rechtsverletzung durch die gegnerische, <strong>zur</strong> Vorlage verpflichteten Partei<br />

erst begründen würden, im Zweifel noch überhaupt nicht feststeht,<br />

dass jene Partei tatsächlich eine Rechtsverletzung in gewerblichem Aus-<br />

maß begangen hat. Wenn sich nun aber im Rahmen <strong>der</strong> Beweisaufnahme<br />

herausstellen sollte, dass dies nicht <strong>der</strong> Fall war und diejenige Partei, die<br />

ihre Unterlagen vorlegen musste, zu Unrecht verklagt worden war, würde<br />

jene einen erheblichen Schaden erleiden, wenn sie <strong>der</strong> – zu Unrecht –<br />

klagenden Partei ihre vertraulichen Informationen offen legen müsste.<br />

Dabei stellt sich die Frage, ob bereits vor <strong>der</strong> Anordnung, die speziellen<br />

Unterlagen zu übermitteln, feststehen muss, dass eine Verletzung in ge-<br />

werblichem Ausmaß vorlag, o<strong>der</strong> ob auch durch die Vorlage <strong>der</strong> Unterlagen<br />

erst das gewerbliche Ausmaß bewiesen werden kann. Der Wortlaut<br />

85


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

von Art. 6 Abs. 2 deutet darauf hin, dass das gewerbliche Ausmaß <strong>der</strong><br />

Rechtsverletzung bereits vor <strong>der</strong> Anordnung bekannt sein muss. 390 An<strong>der</strong>erseits<br />

besteht die Schwierigkeit <strong>der</strong> Beweisführung für den Verletzten<br />

hier ja gerade darin, dass er über entsprechende Informationen in <strong>der</strong><br />

Regel noch nicht verfügt, da diese regelmäßig außerhalb seines Einflussbereiches<br />

liegen. Wenn man daher für die Anwendbarkeit <strong>des</strong> Art. 6 Abs.<br />

2 verlangen wollte, dass die gewerbliche Rechtsverletzung bereits bekannt<br />

sein muss, würde die Vorschrift in <strong>der</strong> Praxis meist leer laufen.<br />

Da es sich hierbei jedoch um eine Maßnahme mit beson<strong>der</strong>s einschneidendem<br />

Charakter handelt, sollte zumin<strong>des</strong>t ein erhöhter Grad von Wahrscheinlichkeit<br />

für das Vorliegen <strong>der</strong> qualifizierenden Voraussetzung be-<br />

reits vorliegen. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, die<br />

eine behauptete Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß stützen.<br />

Denn an<strong>der</strong>nfalls würde dies dazu führen, dass die geschädigte Partei im<br />

Prozess praktisch immer die Übermittlung <strong>der</strong> Bank-, Finanz- und Han-<br />

delsunterlagen beantragen könnte, um erst einmal herauszufinden, ob<br />

überhaupt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. <strong>Die</strong>s<br />

entspricht jedoch nicht <strong>der</strong> qualifizierenden Rechtsnatur <strong>des</strong> Art. 6 Abs.<br />

2, <strong>der</strong> vielmehr gezielt <strong>zur</strong> Identifizierung und Verfolgung weiterer, im<br />

Hintergrund agieren<strong>der</strong> Rechtsverletzer und nicht zu einer allgemeinen<br />

Ausforschung <strong>der</strong> gegnerischen Partei beitragen soll.<br />

Gestützt wird diese Auslegung dadurch, dass die Übermittlung jener Unterlagen<br />

nur „in geeigneten Fällen“ angeordnet werden soll. Allerdings<br />

fehlt jede Umschreibung in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, welche Fälle als geeignet anzusehen<br />

sind. Da diese Voraussetzung in dem ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag<br />

<strong>der</strong> Kommission noch nicht enthalten war, 391 son<strong>der</strong>n erst<br />

später während <strong>der</strong> Beratungen eingefügt wurde, und außerdem die ur-<br />

sprünglich vorgesehene Möglichkeit <strong>der</strong> Beschlagnahme <strong>der</strong> Unterlagen<br />

gestrichen wurde, 392 ist davon auszugehen, dass die spezielle Anord-<br />

390 „Im Falle einer…“ kann zu verstehen sein im Sinne von „wenn eine in gewerblichem<br />

Ausmaß begangene Rechtsverletzung vorliegt…“.<br />

391 Vgl. Wortlaut <strong>des</strong> Art. 7 Abs. 2 RL-Vorschlag.<br />

392 Ebenda.<br />

86


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

nungsbefugnis <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 2 insgesamt entschärft werden sollte. <strong>Die</strong>s<br />

deutet darauf hin, dass nicht grundsätzlich bei je<strong>der</strong> gewerblichen<br />

Rechtsverletzung die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen<br />

angeordnet werden soll, son<strong>der</strong>n eine solche nur dann erfolgen soll,<br />

wenn sie auch <strong>zur</strong> Identifizierung und Verfolgung <strong>der</strong> Nutznießer beitragen<br />

kann. Mangels näherer Angaben ist es aber letztendlich den Mitgliedstaaten,<br />

insbeson<strong>der</strong>e den nationalen Gerichten zu überlassen, in<br />

welchen Fällen sie die spezielle Vorlageanordnung als geeignet ansehen.<br />

b) Vorlageanordnungen nach <strong>der</strong> ZPO und Umsetzungsbedarf<br />

Ob diese Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in den deutschen Regelungen bereits<br />

enthalten sind, ist schwierig festzustellen und bedarf daher einer umfas-<br />

senden Untersuchung. Denn hier werden insbeson<strong>der</strong>e durch Art. 6 Abs.<br />

2 die Grenzen zwischen prozessualer und materiell-rechtlicher Maßnahme<br />

insofern verwischt, als es sich um eine prozessuale Maßnahme handelt,<br />

die einen unmittelbaren Einblick in die Geschäftsunterlagen <strong>der</strong><br />

gegnerischen Partei ermöglichen soll und die demnach genau das erlauben<br />

soll, was ansonsten nur im Wege <strong>des</strong> materiell-rechtlichen Rechnungslegungsanspruchs<br />

erreicht werden kann. 393<br />

(aa) Grundsätze<br />

Das deutsche Prozessrecht wird von mehreren Grundprinzipien bestimmt,<br />

von denen hier zwei beson<strong>der</strong>s bedeutsam sind: So kennt die<br />

ZPO keine allgemeine prozessuale Pflicht einer Partei, die Gegenseite<br />

mit allen relevanten Informationen o<strong>der</strong> Unterlagen zu versorgen, die<br />

diese nicht selbst in ihrem Besitz hat. Es muss also grundsätzlich niemand<br />

seinem Gegner helfen, den Rechtsstreit zu gewinnen. 394 Ob eine<br />

Partei Ansprüche gegen die an<strong>der</strong>e auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung,<br />

Herausgabe von Unterlagen usw. hat, ist nach ständiger<br />

Rechtsprechung vielmehr eine Frage <strong>des</strong> materiellen Rechts. 395<br />

393<br />

Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />

ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (747).<br />

394<br />

Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 740.<br />

395 BGH NJW 1990, S. 3151; NJW 1997, S. 128 (129), jeweils m.w.N.<br />

87


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Im Hinblick auf das Beweisrecht ist ferner die Verhandlungsmaxime,<br />

also <strong>der</strong> Beibringungsgrundsatz von Bedeutung, da ein Beweis immer<br />

nur über solche Tatsachenbehauptungen erhoben werden darf, die bestritten<br />

und rechtserheblich sind. <strong>Die</strong>s setzt aber voraus, dass sie vorher von<br />

<strong>der</strong> beweisführenden Partei auch behauptet worden sind. Im Umkehrschluss<br />

folgt hieraus die Unzulässigkeit <strong>des</strong> sog. Ausforschungsbeweises,<br />

also eines Beweisantrages, <strong>der</strong> nur in <strong>der</strong> Hoffnung gestellt wird, dass das<br />

Beweisergebnis für den Beweisführer schon irgendetwas Verwertbares<br />

hervorbringen werde. 396<br />

<strong>Die</strong>sen Grundsätzen entsprechend bietet die ZPO nur zwei Arten von<br />

gesetzlich geregelten Vorlageanordnungen an, nämlich einerseits die<br />

Anordnung infolge eines entsprechenden Beweisantritts und Antrags<br />

einer Partei und an<strong>der</strong>erseits die Anordnung von Amts wegen. <strong>Die</strong>se beiden<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Vorlageanordnung unterscheiden sich ganz wesentlich<br />

in ihren Voraussetzungen, so dass sie geson<strong>der</strong>t betrachtet und<br />

auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> untersucht werden<br />

müssen.<br />

(bb) Vorlageanordnung infolge Beweisantritts und Antrags<br />

(1) §§ 371, 421 ff. ZPO<br />

Für beide hier relevanten, da vorlagefähigen Beweismittel, nämlich das<br />

Augenscheinsobjekt und die Urkunde, sieht das deutsche Recht bei den<br />

jeweiligen Vorschriften über den Beweisantritt auch die Anordnung <strong>der</strong><br />

Vorlage durch den Gegner an.<br />

Gemäß § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO wird <strong>der</strong> Augenscheinsbeweis grundsätzlich<br />

durch Bezeichnung <strong>des</strong> Augenscheinsgegenstan<strong>des</strong> und durch die<br />

Angabe <strong>der</strong> zu beweisenden Tatsachen angetreten. Sofern sich <strong>der</strong> Ge-<br />

genstand nicht im Besitz <strong>des</strong> Beweisführers befindet, muss dieser zusätzlich<br />

den Antrag stellen, <strong>zur</strong> Herbeischaffung <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> eine Frist<br />

zu setzen o<strong>der</strong> eine Anordnung nach § 144 ZPO zu erlassen, wobei § 372<br />

396 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 794; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, 2007, Einf § 284 Rn. 27.<br />

88


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ZPO ergänzend auf die Vorschriften <strong>des</strong> Urkundenbeweises 397 verweist.<br />

Folglich richtet sich für beide Beweismittel die Anordnung <strong>der</strong> Vorlage<br />

durch den Gegner nach denselben Bestimmungen.<br />

Der Urkundenbeweis wird grundsätzlich durch die Vorlegung <strong>der</strong> Urkunde<br />

angetreten, § 420 ZPO. Ist dem Beweisführer dies nicht möglich,<br />

weil sich die Urkunde nach seiner Behauptung in den Händen <strong>des</strong> Gegners<br />

befindet, wird <strong>der</strong> Beweis gemäß § 421 ZPO durch den Antrag ange-<br />

treten, dem Gegner die Vorlegung <strong>der</strong> Urkunde aufzugeben, wobei dieser<br />

Antrag den hohen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> § 424 ZPO entsprechen muss. 398<br />

Gerade dies ist bei Rechtsverletzungen im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

jedoch problematisch, da <strong>der</strong> Geschädigte die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Kenntnisse häufig gerade nicht hat.<br />

Wesentlich ist aber vor allem noch ein an<strong>der</strong>e Punkt: Gemäß § 422 ZPO<br />

ist <strong>der</strong> Gegner nur dann <strong>zur</strong> Vorlegung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> antragstel-<br />

lende Beweisführer einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen ihn auf<br />

Herausgabe o<strong>der</strong> Vorlegung <strong>der</strong> Urkunde bzw. entsprechend <strong>des</strong> Augenscheinsgegenstan<strong>des</strong><br />

hat. 399 In Anlehnung an den oben genannten Grundsatz,<br />

dass es für die Informationsbeschaffung auf das materielle Recht<br />

ankommt, soll die hier verankerte Vorlagepflicht nur <strong>der</strong> prozessualen<br />

Umsetzung <strong>der</strong> materiellrechtlichen Verpflichtung dienen – sofern eine<br />

solche besteht. 400 Ein diesbezüglicher Anspruch kann im deutschen Recht<br />

insbeson<strong>der</strong>e nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 809, 810 BGB vorliegen. 401<br />

397<br />

§§ 422-432 ZPO.<br />

398<br />

Hiernach soll <strong>der</strong> Antrag nicht nur die Bezeichnung <strong>der</strong> Urkunde und die Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen, enthalten. Darüber<br />

hinaus soll eine möglichst vollständige Bezeichnung <strong>des</strong> Inhalts <strong>der</strong> Urkunde angegeben<br />

werden sowie die Umstände, auf welche die Behauptung, dass die Urkunde sich in dem<br />

Besitz <strong>des</strong> Gegners befindet, sich stützt. Letztlich muss noch <strong>der</strong> Grund bezeichnet<br />

werden, <strong>der</strong> die Verpflichtung <strong>zur</strong> Vorlegung gibt, welcher auch glaubhaft zu machen<br />

ist, vgl. § 424 ZPO. Der Sinn dieser zwingenden Voraussetzungen liegt darin, dem<br />

Gericht durch die Angaben zu ermöglichen, die Entscheidungserheblichkeit, Beweiserheblichkeit<br />

und die Beweiseignung <strong>der</strong> Urkunde sowie die Verpflichtung <strong>zur</strong> Vorlage<br />

zu prüfen; vgl. Musielak (Hrsg.) – Huber, ZPO, 2007, § 424 Rn. 1.<br />

399<br />

Es sei denn, <strong>der</strong> Gegner hat sich selbst zu Beweiszwecken auf die Urkunde berufen,<br />

§ 423 ZPO.<br />

400<br />

McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 f.<br />

401<br />

Siehe hierzu oben S. 14.<br />

89


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Problematisch ist ferner die <strong>Durchsetzung</strong> einer Vorlageanordnung.<br />

Während <strong>der</strong> materiell-rechtliche Anspruch selbst regelmäßig selbständig<br />

im Klagewege verfolgt werden kann und dadurch auch mit Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, besteht diese Möglichkeit<br />

nicht mehr, wenn dieser Anspruch im Rahmen eines laufenden<br />

Prozesses durch § 421 ZPO in das Beweisverfahren eingebunden wurde.<br />

Dann richtet sich nämlich auch die Erzwingbarkeit <strong>der</strong> prozessualen An-<br />

ordnung nur nach <strong>der</strong> ZPO. 402 Kommt <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vorlage verpflichtete Gegner<br />

<strong>der</strong> Anordnung nicht nach, bestehen nach den deutschen Vorschriften<br />

aber keine Zwangsmittel, die ihm hierfür auferlegt werden könnten. <strong>Die</strong><br />

Vorlage kann also bei Weigerungen nicht erzwungen werden. 403 Gemäß<br />

§§ 371 Abs. 3, 427 ZPO können in diesem Fall lediglich die Behauptungen<br />

<strong>des</strong> Beweisführers vom Gericht als bewiesen angesehen werden.<br />

Außerdem kann seine Weigerung, <strong>der</strong> Anordnung nachzukommen, im<br />

Rahmen <strong>der</strong> freien Beweiswürdigung <strong>des</strong> Gerichts nach § 286 ZPO be-<br />

rücksichtigt werden.<br />

(2) Vereinbarkeit mit Art. 6<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarkeit <strong>der</strong> dargestellten deutschen Regelungen mit <strong>der</strong> Richt-<br />

linie erscheint in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zunächst ist festzustellen,<br />

dass diese Vorschriften keinen allgemeinen prozessualen Vorlageanspruch<br />

normieren, wie ihn Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorsieht, da die Vorlageanordnung<br />

<strong>der</strong> §§ 371, 421, 422 ZPO von dem Bestehen materiellrechtlicher<br />

Ansprüche abhängt. Insofern kommt es also darauf an, in-<br />

wieweit solche Ansprüche bestehen und ob die deutsche Verknüpfung<br />

<strong>der</strong> materiell-rechtlichen Ansprüche mit den Möglichkeiten <strong>der</strong> Vorlage<br />

im Prozess den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> genügt.<br />

Der auf Vorlage gerichtete Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB ist<br />

von <strong>der</strong> Rechtsprechung im Hinblick auf § 242 BGB stets restriktiv aus-<br />

402 Vgl. McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (16); Palandt – Sprau, BGB, 2007, § 809 Rn. 13;<br />

Staudinger – Marburger, Kommentar zum BGB, 2002, Vorb zu § 809 Rn. 9.<br />

403 Zöller – Geimer, ZPO, 2007, § 427 Rn. 2.<br />

90


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

gelegt und insofern beschränkt worden, als das Merkmal „in Ansehung<br />

einer Sache“ dazu führe, dass sich <strong>der</strong> Anspruch auch tatsächlich nur auf<br />

die Sache beziehe, hinsichtlich <strong>der</strong>en <strong>der</strong> mögliche Hauptanspruch besteht,<br />

zumal das Integritätsinteresse <strong>des</strong> Schuldners, hier also <strong>des</strong> Verlet-<br />

zers, nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfe. 404 Logische Konsequenz<br />

muss dann aber sein, dass aufgrund dieser Anspruchsgrundlage<br />

nicht alle denkbaren Beweismittel vorgelegt werden dürfen, die im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Beweisführung von Bedeutung sein könnten. Genau dies setzt<br />

Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> jedoch voraus, indem hier nicht zwischen <strong>der</strong><br />

Vorlage etwa <strong>der</strong> Verletzungsware und allen übrigen Beweismitteln differenziert<br />

wird. Zudem gibt <strong>der</strong> Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB<br />

nicht ohne weiteres ein Einsichtsrecht in fremde Geschäftsunterlagen, 405<br />

wie es jedoch Art. 6 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> voraussetzt. Auch die speziellen<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> § 810 BGB, <strong>der</strong> die Einsicht in Urkunden erlaubt,<br />

werden im Falle von Schutzrechtsverletzungen nur selten erfüllt<br />

sein. 406 Folglich entsprechen schon die materiell-rechtlichen Ansprüche,<br />

die im deutschen Recht zu einer prozessualen Vorlageanordnung von<br />

Beweismitteln führen könnten, nicht den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />

Und auch im Hinblick auf die prozessualen Vorschriften <strong>zur</strong> Vorlagean-<br />

ordnung bestehen Schwierigkeiten. <strong>Die</strong>se betreffen zunächst den für den<br />

Beweisantritt erfor<strong>der</strong>lichen Antrag aufgrund <strong>der</strong> strengen inhaltlichen<br />

Voraussetzungen, denen dieser gemäß § 424 ZPO unterliegt. Zwar verlangt<br />

auch Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, dass die antragstellende Partei die in <strong>der</strong><br />

Verfügungsgewalt <strong>der</strong> gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zu<br />

bezeichnen hat. Wenn man jedoch bedenkt, dass Art. 6 gerade dazu dienen<br />

soll, dem Beweisführer diejenigen Beweismittel <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />

stellen, die er benötigt, weil er seinen Anspruch mit eigenen Mitteln gerade<br />

nicht beweisen kann, weil die Verletzungshandlung regelmäßig in<br />

<strong>der</strong> Sphäre <strong>des</strong> Gegners stattfindet und sich <strong>des</strong>halb auch dort die entsprechenden<br />

Beweismittel befinden, dürfen an die Bezeichnung dieser<br />

404<br />

BGH GRUR 2002, S. 1046 (1049) - Faxkarte.<br />

405<br />

Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 90a.<br />

406<br />

Ausführlich hierzu McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (19 f.).<br />

91


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Beweismittel keine allzu hohen Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden. Wie<strong>der</strong>um<br />

gilt, dass <strong>der</strong> Antragsteller diese regelmäßig nicht erfüllen könnte und<br />

die Vorschrift demnach leer liefe. Demzufolge sind aber auch die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 424 ZPO als zu streng und daher nicht vereinbar mit<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> anzusehen.<br />

Schließlich ist die oben beschriebene mangelnde Erzwingbarkeit <strong>der</strong><br />

Vorlageanordnung <strong>der</strong> §§ 371, 421 ZPO problematisch. Allein die Wür-<br />

digung <strong>des</strong> unkooperativen Verhaltens <strong>des</strong> Gegners im Rahmen <strong>der</strong> freien<br />

Beweiswürdigung o<strong>der</strong> die Anerkennung <strong>der</strong> Behauptungen <strong>des</strong> Beweisführers<br />

als zutreffend helfen demselben nämlich vor allem dann<br />

nicht weiter, wenn er noch zu wenige Informationen hat, um seinen An-<br />

spruch zu substantiieren o<strong>der</strong> zu beziffern. Genau dies wird bei Verletzungen<br />

von Schutzrechten <strong>des</strong> geistigen Eigentums jedoch häufig <strong>der</strong><br />

Fall sein. In solch einer Situation fehlt dem Gericht dann aber die Grundlage<br />

für eine freie Beweiswürdigung, so dass <strong>der</strong> Beweisführer beweis-<br />

fällig bleibt und die Entscheidung regelmäßig zu seinen Lasten gehen<br />

wird. 407<br />

Zwar enthält Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> selbst überhaupt keine Vorgaben über<br />

die Frage einer effektiven <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> Vorlageanordnung. Vor allem<br />

schließt sich die <strong>Richtlinie</strong> hier gerade nicht an Art. 43 Abs. 2 TRIPS<br />

an, <strong>der</strong> die Gerichte ermächtigt, in Fällen <strong>der</strong> Weigerung auf Grundlage<br />

<strong>der</strong> vorliegenden Informationen zu entscheiden. Da Art. 43 Abs. 1 TRIPS<br />

nahezu wortgleich in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> übernommen wurde, ist hier davon<br />

auszugehen, dass man Abs. 2 dieser Vorschrift bewusst nicht als zwingende<br />

Vorgabe in die <strong>Richtlinie</strong> übernehmen wollte. 408 Insofern bleiben<br />

die Modalitäten <strong>der</strong> Erzwingbarkeit <strong>der</strong> Vorlageanordnung bewusst den<br />

407<br />

McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (16 f.). Eine selbständige Klage auf <strong>Durchsetzung</strong><br />

<strong>des</strong> materiellrechtlichen Vorlageanspruchs ist in den Fällen, in denen ein Prozess anhängig<br />

ist und sich die Urkunde in <strong>der</strong> Verfügungsgewalt <strong>des</strong> Prozessgegners befindet,<br />

ausgeschlossen; vgl. McGuire, ebenda, S. 17.<br />

408<br />

Es bleibt jedoch bei <strong>der</strong> grundsätzlichen Verpflichtung <strong>der</strong> TRIPS-Mitglie<strong>der</strong>, ihr<br />

nationales Recht an die dort festgelegten Grundsätze anzupassen. Aufgrund <strong>des</strong> fakultativen<br />

Charakter <strong>des</strong> Art. 43 Abs. 2 sind die Mitgliedstaaten jedoch nicht <strong>zur</strong> Anwendung<br />

dieser Vorschrift gezwungen, so dass hier noch unterschiedliche Regelungen bestehen<br />

können.<br />

92


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Mitgliedstaaten überlassen, die diese konform mit ihren nationalen Prozessrechten<br />

ausgestalten können. 409 Allerdings ist hier die allgemeine<br />

Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong>ückzugreifen, die ja auf<br />

alle Artikel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> anwendbar ist und vorschreibt, dass alle Maß-<br />

nahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und<br />

abschreckend sein müssen. Wenn nun also in Art. 6 zwar nicht vorgegeben<br />

ist, auf welchem Weg die effektive <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> Anordnung zu<br />

gewährleisten ist, so steht aber doch fest, dass sie überhaupt irgendwie<br />

garantiert sein muss, weil die Vorlageanordnung ansonsten keine wirksame<br />

Maßnahme wäre. Da schließlich nach den deutschen Vorschriften<br />

über die Augenscheinsobjekts- und Urkundenvorlage eine solche effektive<br />

<strong>Durchsetzung</strong> nicht gewährleistet ist, genügen diese Vorschriften auch<br />

nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Art. 6.<br />

(cc) Vorlageanordnung von Amts wegen<br />

(1) §§ 142, 144 ZPO<br />

Als zweite Möglichkeit sieht das deutsche Prozessrecht in den §§ 142,<br />

144 ZPO die Möglichkeit einer Vorlageanordnung von Amts wegen vor.<br />

Hierbei handelt es sich um eine „dem Sachaufklärungsermessen <strong>des</strong> Gerichts<br />

unterstellte allgemeine Vorlagepflicht für Parteien und Dritte“ 410<br />

in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen (§ 142 Abs. 1 S. 1 ZPO)<br />

und Augenscheinsgegenstände (§ 144 Abs. 1 S. 2 ZPO), die sich im Besitz<br />

<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Dritten befinden. Das Gericht kann hiernach die<br />

Vorlage einer Urkunde anordnen, wenn sich eine Partei – egal welche –<br />

auf sie bezogen hat. Für die Vorlage eines Augenscheinsobjekts wird<br />

nicht einmal dieses vorausgesetzt, so dass es sich bei § 144 Abs. 1 ZPO<br />

um eine Durchbrechung <strong>des</strong> Beibringungsgrundsatzes handelt. 411<br />

<strong>Die</strong> Vorteile dieser prozessleitenden Anordnungen bestehen darin, dass<br />

sie unabhängig von materiell-rechtlichen Ansprüchen sind, ausdrücklich<br />

auch die Vorlage sonstiger Unterlagen einbeziehen und schließlich nicht<br />

409<br />

McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (19).<br />

410 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 821.<br />

411 Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, § 144 Rn. 1.<br />

93


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

den strengen Antragsvoraussetzungen <strong>der</strong> beweisrechtlichen Vorschriften<br />

unterliegen. Gerade diese letzte Erleichterung bringt aber auch einen<br />

Nachteil mit sich: <strong>Die</strong> Anordnung von Amts wegen kann von den Parteien<br />

nur angeregt, jedoch nicht förmlich beantragt werden. Ob das Gericht<br />

daher die Vorlage anordnet, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. 412<br />

Der Beweisantrag einer Partei darf demgegenüber nur aus verfahrensrechtlichen<br />

o<strong>der</strong> beweisrechtlichen Gründen abgelehnt werden, da grundsätzlich<br />

ein Recht auf Beweis besteht. 413 Im Übrigen gilt auch für die<br />

Anordnungen <strong>der</strong> §§ 142, 144 ZPO, dass die Nichtbefolgung <strong>der</strong> Anordnung<br />

durch die Partei nicht sanktioniert werden kann; eine Sanktionsmöglichkeit<br />

besteht hier nur gegenüber Dritten. 414 <strong>Die</strong> Vorlage kann also<br />

auch hier von einer sich weigernden Partei nicht erzwungen werden, son-<br />

<strong>der</strong>n ihr Verhalten kann lediglich, wie bei den übrigen Vorlageanordnungen<br />

auch, nur im Rahmen <strong>der</strong> Beweiswürdigung nach §§ 286, 427 ZPO<br />

entsprechend berücksichtigt werden. 415<br />

(2) Vereinbarkeit mit Art. 6<br />

<strong>Die</strong> eben aufgezeigten Nachteile führen dazu, dass auch die Vorlageanordnung<br />

von Amts wegen nicht mit den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereinbar<br />

ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer effektiven Durchsetzbar-<br />

keit <strong>der</strong> Anordnung kann hier nichts an<strong>der</strong>es gelten als das zu den beweisrechtlichen<br />

Anordnungen Ausgeführte.<br />

Darüber hinaus setzt Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> voraus, dass die Partei,<br />

die eine Vorlageanordnung erwirken möchte, also regelmäßig <strong>der</strong> ge-<br />

schädigte Rechtsinhaber, eine solche beantragen können muss. <strong>Die</strong>se<br />

Voraussetzung ist bei den Anordnungen von Amts wegen gerade nicht<br />

erfüllt, weil diese von den Parteien nur formlos angeregt werden können,<br />

was jedoch nicht einem Antrag im prozess-rechtlichen Sinne gleich-<br />

412 Musielak (Hrsg.) – Stadler, ZPO, 2007, § 142 Rn. 1.<br />

413<br />

Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 812; Thomas/Putzo –<br />

Reichold, ZPO, 2007, § 284 Rn. 3 ff.; Musielak (Hrsg.) – Foerste, ZPO, 2007, § 284<br />

Rn. 14.<br />

414<br />

§ 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 386-390 ZPO.<br />

415<br />

Zöller – Greger, ZPO, 2007, § 142 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, 2007, § 142 Rn. 27; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S.<br />

822.<br />

94


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

kommt. Einen Anspruch auf Vorlage hat <strong>der</strong> Geschädigte aus diesen<br />

Vorschriften erst recht nicht.<br />

Auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 bestehen Bedenken. Denn Grundlage<br />

<strong>der</strong> Ermessensausübung <strong>der</strong> Gerichte bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob sie die<br />

Vorlage anordnen o<strong>der</strong> nicht, muss <strong>der</strong> nicht auf Beweisführung, son<strong>der</strong>n<br />

auf die materielle Prozessleitung gerichtete Zweck <strong>der</strong> Vorlage sein. 416<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass die Vorlage für den gerade anhängigen Prozess von<br />

Bedeutung sein muss, in welchem sie angeordnet wird. Art. 6 Abs. 2 bezweckt<br />

jedoch vielmehr, die Nutznießer <strong>der</strong> Rechtsverletzung zu identifizieren<br />

und verfolgen zu können, ist also seinem Hauptanliegen nach auf<br />

zukünftige Verfahren ausgerichtet, und nicht primär auf dasjenige, in<br />

welchem die Vorlage <strong>der</strong> Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen angeordnet<br />

werden soll. Auch insofern besteht hier also eine Diskrepanz zwischen<br />

den Anordnungen nach §§ 142, 144 ZPO und <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. 417<br />

Nach alledem ist festzuhalten, dass die deutschen Vorschriften, obwohl<br />

die ZPO die Möglichkeit von Vorlageanordnungen an mehreren Stellen<br />

normiert, den Vorgaben <strong>des</strong> Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht entspricht. 418<br />

Folglich sind die deutschen Vorschriften entsprechend anzupassen, und<br />

zwar sowohl im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 als auch Abs. 2. Eine<br />

Umsetzung von Abs. 1 S. 2 scheint nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich zu sein,<br />

da es sich hierbei um eine Beweiserleichterung handelt, die im deutschen<br />

Recht im Rahmen <strong>der</strong> freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt<br />

werden kann. Abgesehen davon wird den Mitgliedstaaten in Bezug<br />

auf diese Regelung keine Verpflichtung auferlegt. 419<br />

416 Zöller – Greger, ZPO, 2007, § 142 Rn. 2.<br />

417<br />

Siehe hierzu Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745<br />

(747).<br />

418<br />

Ebenso z.B. Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 90a; McGuire,<br />

Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, GRURInt<br />

2005, S. 15 (20); Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (747<br />

f.).<br />

419<br />

So auch <strong>der</strong> Gesetzgeber; siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong><br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 66. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

95


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

c) Geplante Umsetzung<br />

Zu denselben Ergebnissen kommt auch <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber. Bei<br />

<strong>der</strong> Umsetzung hat sich <strong>der</strong> Gesetzgeber gegen den Ausbau prozessrecht-<br />

licher Instrumente und für die Ausweitung <strong>der</strong> materiell-rechtlichen Ansprüche<br />

auf Informations- und Beweismittelbeschaffung entschieden. Zur<br />

Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass dieser Weg <strong>der</strong> Systematik<br />

<strong>des</strong> deutschen Rechts entspreche und problemlos eine direkte Erzwing-<br />

barkeit <strong>der</strong> Rechtsfolgen ermögliche, die den prozessrechtlichen Instituten<br />

fremd sei. 420<br />

Zu diesem Zweck wurden in alle Spezialgesetze <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

jeweils gleichlautende Vorschriften eingeführt bzw. die bestehenden geän<strong>der</strong>t,<br />

indem sie an den Aufbau und Wortlaut von Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

angelehnt wurden. 421 Dabei wurden die Art. 6 und 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> gemeinsam<br />

in einer einheitlichen Vorschrift umgesetzt.<br />

d) Bewertung<br />

<strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> beweisrechtlichen Regelungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> dürfte<br />

einer <strong>der</strong> schwierigsten Punkte bei <strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong> deutschen Vor-<br />

schriften an die europäischen Vorgaben sein. Von Art. 6 werden die beiden,<br />

oben dargestellten Grundsätze unmittelbar betroffen. Denn durch die<br />

Vorlageanordnung, die die verletzte Partei beantragen kann, wird <strong>der</strong><br />

Verletzer durchaus verpflichtet, dem geschädigten Rechtsinhaber dasjenige<br />

Material zu verschaffen, welches dieser zum Gewinn <strong>des</strong> Rechts-<br />

streits benötigt. 422 Da diese Anordnung jedoch immerhin von bestimmten<br />

Voraussetzungen und <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts über den Antrag <strong>der</strong><br />

Partei abhängig ist, wurde zumin<strong>des</strong>t noch keine allgemeine Pflicht <strong>zur</strong><br />

Versorgung <strong>der</strong> Partei mit Informationen und Materialien geschaffen,<br />

son<strong>der</strong>n nur eine spezielle. <strong>Die</strong> qualifizierte Vorlagepflicht nach Art. 6<br />

420 Ebenda.<br />

421<br />

<strong>Die</strong>se sind § 140c PatG, § 24c GebrMG, §§ 19a, 128, 135 MarkenG, § 9 HalblSchG,<br />

§ 101a UrhG, § 46a GeschmMG und § 37c SortSchG.<br />

422<br />

Siehe hierzu auch Haedicke, Informationsbefugnisse <strong>des</strong> Schutzrechtsinhabers im<br />

Spiegel <strong>der</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, in: FS<br />

Schricker, 2005, S. 19 (23).<br />

96


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Abs. 2 mit dem Zweck, die Nutznießer <strong>der</strong> Rechtsverletzung zu ermitteln,<br />

kommt einem Ausforschungsbeweis bedenklich nahe. 423 Beide<br />

Maßnahmen lassen sich natürlich mit den beson<strong>der</strong>en Umständen rechtfertigen,<br />

die bei Rechtsverletzungen im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

regelmäßig vorliegen und dazu führen, dass <strong>der</strong> Geschädigte ohne solche<br />

Maßnahmen in prozessualer Hinsicht leicht schutzlos gestellt wäre.<br />

Nichts<strong>des</strong>totrotz führen diese Maßnahmen dazu, dass zumin<strong>des</strong>t für diesen<br />

speziellen Bereich die allgemeinen Grundsätze <strong>des</strong> deutschen Zivil-<br />

prozessverfahrens empfindlich berührt werden.<br />

Möglicherweise hat <strong>der</strong> Gesetzgeber aus diesem Grund bei <strong>der</strong> Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Vorgaben eine Lösung im Wege <strong>der</strong> materiell-rechtlichen An-<br />

sprüche gesucht. Aus <strong>der</strong> knappen Begründung <strong>des</strong> Gesetzesentwurfs<br />

ergibt sich dies freilich nicht, und es erscheint zweifelhaft, ob <strong>der</strong> Gesetzesentwurf<br />

in dieser Form den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> gerecht wird.<br />

Als Begründung für diesen Weg wird zunächst angeführt, dass eine materiell-rechtliche<br />

Lösung <strong>der</strong> Systematik <strong>des</strong> deutschen Rechts entspreche.<br />

Im Hinblick auf §§ 371, 421, 422 ZPO ist dies sicherlich zutreffend. <strong>Die</strong><br />

Frage ist jedoch, ob diese Systematik hier auch mit den Vorgaben <strong>des</strong><br />

Art. 6 vereinbar ist. Aus <strong>der</strong> Vorschrift ergibt sich nämlich, dass die Vorlage<br />

<strong>der</strong> Beweismittel im laufenden Verletzungsprozess angeordnet werden<br />

soll. Der Gesetzgeber führt weiter aus, dass eine materiell-rechtliche<br />

Lösung „problemlos eine direkte Erzwingbarkeit <strong>der</strong> Rechtsfolgen“ 424<br />

ermögliche. Gemeint ist hiermit offenbar die Durchsetzbarkeit <strong>der</strong> mate-<br />

riell-rechtlichen Ansprüche im Klagewege mit anschließen<strong>der</strong> Zwangsvollstreckung.<br />

Denn neue Regelungen <strong>zur</strong> „direkten Erzwingbarkeit“<br />

enthalten die neu entworfenen und abgeän<strong>der</strong>ten Vorschriften nicht. <strong>Die</strong><br />

Möglichkeit <strong>der</strong> selbständigen Klage auf Vorlage zum Zweck <strong>der</strong> Besich-<br />

tigung bestand aber auch vorher schon, so dass hier – abgesehen von einer<br />

klarer stellenden neuen Formulierung in Anlehnung an Art. 6 – nicht<br />

423<br />

So auch Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (747).<br />

424<br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 67 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

97


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ersichtlich ist, inwiefern die Situation <strong>des</strong> Rechtsinhabers wirklich verbessert<br />

wird. Denn die selbständige Klage mit anschließen<strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />

ist zum einen sehr zeitaufwendig und schon daher für einen<br />

effektiven Schutz im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums ungeeignet, zum<br />

an<strong>der</strong>en aber auch nicht innerhalb <strong>des</strong> anhängigen Verletzungsprozesses<br />

möglich. Aus diesen Gründen reichen hier allein materiell-rechtliche Ansprüche<br />

nicht aus, obwohl sie natürlich grundsätzlich selbständig eingeklagt<br />

und durchgesetzt werden könnten. Vielmehr ist die prozessuale<br />

<strong>Durchsetzung</strong>sfähigkeit im deutschen Recht anzupassen. 425 Es wäre daher<br />

sinnvoller gewesen, die Durchsetzbarkeit <strong>der</strong> Vorlageanordnungen<br />

gemäß §§ 371, 421, 422 ZPO durch prozessuale Zwangsmittel, wie etwa<br />

<strong>der</strong> Androhung und entsprechenden Anordnung eines Ordnungsgel<strong>des</strong>,<br />

effektiver zu gestalten. Eine solche Erzwingbarkeit von prozessualen<br />

Anordnungen ist den prozessrechtlichen Instituten – entgegen <strong>der</strong> Ansicht<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers – auch nicht grundsätzlich fremd. Sie mag im<br />

deutschen Recht bislang gegenüber den Parteien fremd sein. Dritte kön-<br />

nen jedoch bereits gemäß § 142 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 386 bis 390 ZPO<br />

<strong>zur</strong> Vorlage gezwungen werden. Es wäre also durchaus möglich gewesen,<br />

die Vorschriften <strong>der</strong> ZPO entsprechend abzuän<strong>der</strong>n und eine prozessuale<br />

Erzwingbarkeit <strong>der</strong> Vorlageanordnung in Bezug auf die Gegenpar-<br />

tei einzufügen. <strong>Die</strong>s hätte <strong>der</strong> Rechtsnatur <strong>des</strong> Art. 6 als prozessuale<br />

Maßnahme besser entsprochen.<br />

Aber auch die Ausgestaltung <strong>des</strong> materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs<br />

ist zu kritisieren. Der Gesetzgeber hat hier als Voraussetzung eine „hin-<br />

reichende Wahrscheinlichkeit“ <strong>der</strong> Rechtsverletzung normiert mit <strong>der</strong><br />

Begründung, dass die Vorschrift zwar <strong>der</strong> Gewinnung von Beweismitteln<br />

diene, „<strong>der</strong> Anspruch aber nicht schon bei jedwedem Verdacht gewährt<br />

werden“ könne. 426 <strong>Die</strong>se hinreichende Wahrscheinlichkeit ist jedoch et-<br />

was an<strong>der</strong>es als die „hinreichende Begründung“, die Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> vorgibt und an die sich die Wortwahl <strong>des</strong> Gesetzgebers an-<br />

425<br />

McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (21).<br />

426<br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, „Beson<strong>der</strong>er Teil“, S. 103 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

98


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

lehnt. 427 <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> verlangt, dass <strong>der</strong> antragstellende Rechtsinhaber<br />

alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel <strong>zur</strong> hinreichenden Begründung<br />

seines Anspruchs vorgelegt hat. <strong>Die</strong>s ist nicht gleichbedeutend<br />

damit, dass das Bestehen seines Anspruches bereits auch schon hinrei-<br />

chend wahrscheinlich ist, da jenes erst das Ergebnis <strong>der</strong> Auswertung <strong>der</strong><br />

vorgelegten Beweismittel ist. So weitgehend ist die prozessuale Vorgabe<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> jedoch nicht zu verstehen, da hier gerade nur die Vorlage<br />

sämtlicher verfügbaren Beweismittel, die den Anspruch hinreichend be-<br />

gründen können, vorgeschrieben ist. Insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick darauf,<br />

dass Art. 6 ja gerade erst <strong>zur</strong> vollständigen Beweisbarkeit <strong>des</strong> Anspruchs<br />

beitragen soll, dürfen hier die Anfor<strong>der</strong>ungen nicht zu hoch gestellt werden.<br />

Es scheint daher, als hätte <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> „hinreichenden<br />

Wahrscheinlichkeit“ <strong>der</strong> Rechtsverletzung strengere Voraussetzungen<br />

normiert, als Art. 6 es vorsieht. 428 Dem Ziel <strong>der</strong> Vorschrift, nämlich dem<br />

Rechtsverletzer im Rahmen <strong>der</strong> – insbeson<strong>der</strong>e prozessualen – <strong>Durchsetzung</strong><br />

seiner <strong>Rechte</strong> gegenüber dem Verletzer eine Hilfe bei <strong>der</strong> Vorlage<br />

und Erlangung von Beweismitteln zu gewähren, 429 wäre dies jedoch nicht<br />

zuträglich.<br />

2. Beweissicherung<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 7<br />

Während Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die „Ergänzung eines bisher nicht ausreichenden<br />

Beweises“ zum Ziel hat, enthält Art. 7 mit den Regelungen <strong>zur</strong><br />

Beweissicherung und Beweisbeschaffung ein „Kernstück <strong>der</strong> Richtli-<br />

nie“. 430<br />

427<br />

Der Gesetzgeber führt dazu aus, dass „nicht auf die Vorlage aller verfügbaren Beweismittel<br />

abgestellt werden“ könne, weil „<strong>zur</strong> Umsetzung ein materiell-rechtlicher<br />

Anspruch geschaffen“ werde. Es zeigt sich daher auch hier, dass eine Umsetzung <strong>des</strong><br />

Art. 6 im Wege prozessualer Än<strong>der</strong>ungen zumin<strong>des</strong>t solche Probleme nicht aufgeworfen<br />

hätte.<br />

428<br />

Vgl. zu diesem Problem auch Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums (April 2006), S. 3, http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

429<br />

Vgl. Erwägungsgrund (20).<br />

430<br />

So Tilmann, Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737. Zur alten Rechtslage siehe Tilmann/Schreibauer,<br />

Beweissicherung vor und im Patentverletzungsprozess, in: FS Erdmann,<br />

2002, S. 901.<br />

99


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

aa) Regelungsinhalt<br />

Hier wird den Mitgliedstaaten in Abs. 1 S. 1 die Verpflichtung auferlegt,<br />

„schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung <strong>der</strong><br />

rechtserheblichen Beweismittel“ anzuordnen, wenn eine Partei, die alle<br />

vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel <strong>zur</strong> Begründung ihrer Ansprüche,<br />

dass ihre <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum verletzt worden sind<br />

o<strong>der</strong> verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat und die Beweissicherung<br />

beantragt und soweit <strong>der</strong> Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet<br />

wird. Dabei sollen diese Sicherungsmaßnahmen explizit auch schon<br />

„vor Einleitung eines Verfahrens in <strong>der</strong> Sache“ angeordnet werden können,<br />

so dass es sich hier vornehmlich um vorprozessuale einstweilige<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Beweissicherung handelt. In Satz 2 werden beispielhaft<br />

einige <strong>der</strong> in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen aufgezählt,<br />

wie etwa die dingliche Beschlagnahme <strong>der</strong> rechtsverletzenden Ware o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> für <strong>der</strong>en Herstellung o<strong>der</strong> Vertrieb notwendigen Werkstoffe und<br />

Geräte einschließlich <strong>der</strong> dazugehörigen Unterlagen. 431<br />

Beson<strong>der</strong>s wichtig für die Effektivität <strong>der</strong> Beweissicherung ist die in Abs.<br />

1 S. 3 statuierte Regelung, dass die Sicherungsmaßnahmen auch ohne<br />

Anhörung <strong>der</strong> gegnerischen Partei getroffen werden sollen, und zwar vor<br />

allem in den Fällen, in denen durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber<br />

wahrscheinlich ein nicht wie<strong>der</strong> gutzumachen<strong>der</strong> Schaden entstehen<br />

würde, o<strong>der</strong> in denen nachweislich die Gefahr besteht, dass die Beweise<br />

vernichtet werden. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht<br />

wurde, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach <strong>der</strong><br />

Vollziehung <strong>der</strong> Maßnahmen von jenen in Kenntnis zu setzen und können<br />

sie eine Überprüfung <strong>der</strong>selben beantragen, innerhalb <strong>der</strong> die betroffenen<br />

Parteien auch Stellung nehmen können (S. 4, 5).<br />

431 <strong>Die</strong> erstgenannte Maßnahme muss wohl heißen „die Beschlagnahme durch Beschreibung<br />

mit o<strong>der</strong> ohne Einziehung von Mustern“; vgl. insoweit die ursprüngliche<br />

Regelung in Art. 8 Abs. 1 RL-Vorschlag. <strong>Die</strong> „Beschlagnahme“ ist wohl im Rahmen<br />

eines Redaktionsversehens aufgrund <strong>des</strong> Zeitdrucks bei Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

„verloren gegangen“; siehe Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums, ZUM 2004, S. 522 (529).<br />

100


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Für alle beweissichernden Maßnahmen, also nicht nur für diejenigen, die<br />

ohne Anhörung <strong>der</strong> Gegenpartei getroffen wurden, gilt, dass sie gemäß<br />

Art. 7 Abs. 3 auf Antrag <strong>des</strong> Antragsgegners, also <strong>des</strong> vermeintlichen<br />

Verletzers, aufgehoben o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise außer Kraft gesetzt wer-<br />

den, wenn <strong>der</strong> antragstellende Rechtsinhaber nicht innerhalb einer angemessenen<br />

Frist bei dem zuständigen Gericht das Verfahren in <strong>der</strong> Hauptsache<br />

einleitet. In diesen Fällen sowie wenn die Maßnahmen aufgrund<br />

eines Verhaltens <strong>des</strong> Antragstellers hinfällig werden, o<strong>der</strong> aber wenn in<br />

<strong>der</strong> Folge festgestellt wird, dass we<strong>der</strong> eine Rechtsverletzung noch eine<br />

drohende Rechtsverletzung vorlag, steht dem Antragsgegner gegen den<br />

Antragsteller gemäß Art. 7 Abs. 4 ein Anspruch auf angemessenen Ersatz<br />

<strong>des</strong> Schadens zu, den er durch die angeordneten Maßnahmen erlitten hat.<br />

Um diese spätere Entschädigung <strong>des</strong> Antragsgegners sicherzustellen,<br />

müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die beweissichernden Maßnahmen<br />

an die Stellung einer angemessenen Kaution o<strong>der</strong> entsprechenden<br />

Sicherheit durch den Antragsteller geknüpft werden können, Art. 7<br />

Abs. 2. Nach Abs. 5 schließlich können die Mitgliedstaaten Maßnahmen<br />

zum Schutz <strong>der</strong> Identität von Zeugen ergreifen.<br />

bb) Hintergrund <strong>der</strong> Vorschrift<br />

Aufgrund <strong>der</strong> zentralen Bedeutung <strong>der</strong> Beweismittel in einem Verfahren<br />

wegen Verletzung eines Schutzrechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums war für<br />

die Kommission die Frage, wie Beweismittel gesichert werden können,<br />

von elementarer Bedeutung. <strong>Die</strong>s ergibt sich bereits aus dem Grünbuch,<br />

wo es heißt, dass es sich hierbei um einen wichtigen Faktor bei <strong>der</strong> Be-<br />

kämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie handle. Und auch hier nimmt die Kommission<br />

zum ersten Mal Bezug auf die britische „Anton Piller Or<strong>der</strong>“<br />

und das französische Verfahren <strong>der</strong> urheberrechtlichen Beschlagnahme<br />

mit dem Hinweis, dass <strong>der</strong>artige Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung von Bewei-<br />

sen sowohl vorprozessual als auch im Laufe eines Prozesses „zweifelsohne“<br />

wirksam <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie beitrügen. 432<br />

432 S. 23 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

101


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>Die</strong>sen Ansatz hat die Kommission konsequent weiterverfolgt und auch<br />

Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> schließlich dementsprechend ausgestaltet.<br />

(1) Britisches Vorbild<br />

<strong>Die</strong> britische „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ 433 ist eine von <strong>der</strong> Rechtsprechung,<br />

also im sog. Case Law entwickelte, 434 aber inzwischen auch gesetzlich<br />

normierte Maßnahme. 435 Hiernach kann ein englisches Gericht 436 ohne<br />

vorherige Anhörung <strong>der</strong> Gegenpartei die Durchsuchung <strong>der</strong> Räumlich-<br />

keiten <strong>des</strong> angeblichen Verletzers sowie die Beschlagnahme, das Kopieren<br />

o<strong>der</strong> auch Abfotografieren von Beweismitteln, die für die behauptete<br />

Rechtsverletzung erheblich sind, anordnen. Voraussetzung hierfür ist,<br />

dass <strong>der</strong> Antragsteller einen starken Anfangsverdacht in Bezug auf eine<br />

Rechtsverletzung begründen kann, dass ihm zudem ein erheblicher Schaden<br />

droht und dass er einen Beweis dafür bringt, dass die Gegenpartei<br />

einschlägige Beweismittel in ihrem Besitz hat sowie die ernsthafte Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Vernichtung dieses Materials besteht. 437<br />

(2) Französisches Vorbild<br />

Auch das französische Prozessrecht stellt mit <strong>der</strong> „saisie-contrefaçon“<br />

eine vorprozessuale Maßnahme <strong>zur</strong> Beweissicherung <strong>zur</strong> Verfügung, die<br />

ebenfalls die Durchsuchung <strong>der</strong> gegnerischen Räumlichkeiten sowie die<br />

Sicherstellung von erheblichen Beweismitteln gestattet. Im Gegensatz zu<br />

<strong>der</strong> britischen „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ ist bei <strong>der</strong> „saisie-contrefaçon“ jedoch<br />

nicht die Beschlagnahme <strong>der</strong> rechtsverletzenden Ware o<strong>der</strong> Gegenstände<br />

<strong>der</strong> Regelfall, son<strong>der</strong>n vielmehr eine genaue Beschreibung <strong>der</strong><br />

verletzenden Ware. Eine Beschlagnahme muss zudem ausdrücklich beantragt<br />

und vom Richter genehmigt werden, und selbst dann ist es üblich,<br />

433 Auch bekannt unter <strong>der</strong> Bezeichnung “search or<strong>der</strong> for inspection and other relief”;<br />

vgl. Cornish/Llewelyn, Intellectual Property, 2003, Abs. 2-48.<br />

434 Anton Piller v Manufacturing Processes [1976] RPC 719.<br />

435<br />

Civil Procedure Act 1997, sec. 7 (Power of courts to make or<strong>der</strong>s for preserving<br />

evidence, etc.).<br />

436<br />

<strong>Die</strong> „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ wird nur in England und Wales angewandt, während<br />

Schottland eigene, aber äquivalente Maßnahmen entwickelt hat; vgl. Colston/Middleton,<br />

Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 672.<br />

437<br />

Cornish/Llewelyn, Intellectual Property, 2003, Abs. 2-48.<br />

102


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

sich darauf zu beschränken, nur die zum Beweis <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />

benötigten Muster mitzunehmen. 438<br />

Da die Wirksamkeit dieser Maßnahme vom Überraschungseffekt ab-<br />

hängt, wird auch hier die Gegenpartei nicht vorher gehört. Voraussetzung<br />

ist hier allerdings nur, dass <strong>der</strong> Antragsteller Inhaber eines französischen<br />

o<strong>der</strong> europäischen Patents ist o<strong>der</strong> auch Inhaber einer ausschließlichen<br />

Lizenz. <strong>Die</strong>ser auserwählte Personenkreis hat einen Rechtsanspruch auf<br />

die „saisie-contrefaçon“ mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Richter auch nur die<br />

Anspruchsberechtigung prüfen darf. Insbeson<strong>der</strong>e darf er nicht die Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>der</strong> behaupteten Rechtsverletzung beurteilen, weil diese<br />

mit <strong>der</strong> Maßnahme ja gerade nachgewiesen werden soll. 439<br />

Letztlich sieht das französische Recht die Leistung einer Sicherheit zum<br />

Zweck <strong>der</strong> Absicherung etwaiger nachfolgen<strong>der</strong> Schadensersatzansprüche<br />

voraus. Außerdem ist <strong>der</strong> Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 14<br />

Tagen nach Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme eine entsprechende Klage in<br />

<strong>der</strong> Hauptsache zu erheben. 440<br />

(3) Entwicklung <strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

<strong>Die</strong> verabschiedete Fassung liest sich wie eine Mischung aus Art. 50<br />

TRIPS, „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ und „saisie-contrefaçon“. Selbst wenn die<br />

Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags sich hier ausdrücklich nur auf<br />

Art. 50 Abs. 7 TRIPS stützt und ansonsten diese Vorschrift diesmal nicht<br />

als unmittelbares Vorbild benennt, 441 das nur präzisiert werden musste,<br />

entsprechen die einzelnen Absätze <strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> doch sehr den<br />

Grundsätzen, die das TRIPS-Übereinkommen bereits zu den einstweiligen<br />

Maßnahmen festgesetzt hat. Vor allem ist hier in Abs. 1 (b) schon<br />

<strong>der</strong> allgemeine Grundsatz aufgestellt worden, dass die Gerichte schnelle<br />

und wirksame einstweilige Maßnahmen anordnen dürfen, „um einschlä-<br />

438 Boval, Sicherungs- und einstweilige Maßnahmen im Zusammenhang mit Patentverletzungsklagen<br />

in Frankreich, GRURInt 1993, S. 377 (378).<br />

439 Ebenda.<br />

440<br />

Boval, Sicherungs- und einstweilige Maßnahmen im Zusammenhang mit Patentverletzungsklagen<br />

in Frankreich, GRURInt 1993, S. 377 (379).<br />

441<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 22.<br />

103


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

gige Beweise hinsichtlich <strong>der</strong> behaupteten Rechtsverletzung zu sichern.“<br />

Ergänzt wurden diese Grundsätze mit den Einzelheiten <strong>der</strong> britischen und<br />

französischen Maßnahmen, Art. 7 Abs. 1 S. 2, so dass die allgemeinen<br />

Grundsätze <strong>des</strong> TRIPS konkrete Gestalt bekamen.<br />

Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung hat die Vorschrift allerdings noch während<br />

<strong>der</strong> Beratungen bis <strong>zur</strong> Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfahren: <strong>Die</strong> ursprüngliche<br />

Regelung hatte nämlich als erstes Merkmal noch vorausge-<br />

setzt, dass „nachweislich die Gefahr <strong>der</strong> Beweismittelvernichtung besteht“.<br />

442 <strong>Die</strong> Streichung dieser Voraussetzung hat zu einer erheblichen<br />

Ausdehnung <strong>des</strong> sachlichen Anwendungsbereichs <strong>des</strong> Art. 7 geführt,<br />

indem vorprozessuale Maßnahmen <strong>zur</strong> Beweissicherung jetzt grundsätz-<br />

lich bei je<strong>der</strong> Schutzrechtsverletzung im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

in Betracht kommen. 443 <strong>Die</strong> Gefahr, dass Beweismittel vernichtet werden,<br />

ist nunmehr lediglich zu einer <strong>der</strong> möglichen qualifizierenden Voraussetzungen<br />

geworden für den Fall, dass die Maßnahmen ohne vorheri-<br />

ge Anhörung <strong>des</strong> Gegners getroffen werden sollen, Art. 7 Abs. 1 S. 3.<br />

cc) Umfang<br />

Aufgrund <strong>der</strong> sehr offenen Formulierung <strong>der</strong> Vorschrift sind manche<br />

Fragen aufgetreten, die es zu klären gilt. <strong>Die</strong>se betreffen vor allem die<br />

Reichweite <strong>des</strong> Art. 7, also die Frage, welche Beweismittel überhaupt<br />

gesichert werden dürfen.<br />

(1) Beweissicherung und Beweisbeschaffung<br />

Dem Wortlaut nach kommt es nur darauf an, dass die Beweismittel<br />

rechtserheblich hinsichtlich <strong>der</strong> behaupteten Verletzung sind. Eine Differenzierung<br />

etwa zwischen bereits bekannten o<strong>der</strong> auch allgemein zugänglichen<br />

Beweisen einerseits und dem Schutzrechtsinhaber noch nicht be-<br />

kannten Beweismitteln an<strong>der</strong>erseits wird nicht vorgenommen. Insofern<br />

könnte man aber differenzieren: Sofern nur bekannte Beweismittel von<br />

Art. 7 erfasst werden, kämen nur Sicherungsmaßnahmen gegen drohen-<br />

442<br />

Art. 8 Abs. 1 S. 1 RL-Vorschlag.<br />

443<br />

Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />

ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (747).<br />

104


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

den Beweisverlust in Betracht. Wenn infolge <strong>der</strong> offenen Formulierung<br />

<strong>der</strong> Vorschrift jedoch auch neue, dem Schutzrechtsinhaber noch unbekannte<br />

Beweismittel erfasst werden sollen, müssten von Art. 7 auch<br />

Maßnahmen gedeckt sein, die <strong>der</strong> Ermittlung und Beschaffung dieser<br />

neuen Beweismittel dienen, Maßnahmen also, die <strong>der</strong> Schutzrechtsinhaber<br />

in <strong>der</strong> Regel nur gegen den Willen <strong>des</strong> möglichen Verletzers erhalten<br />

kann. 444<br />

Allein <strong>der</strong> offene Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift spricht bereits für den weiten<br />

Anwendungsbereich. Darüber hinaus müssen die Beweismittel hier – im<br />

Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 – nicht „bezeichnet“ sein, was dafür spricht,<br />

dass auch unbekannte Beweismittel erfasst sein könnten. 445 Auch das<br />

Hauptziel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, die Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie, spricht<br />

für den weiten Anwendungsbereich, da die Kommission bei diesem Vorhaben<br />

so effektiv wie möglich zu Gunsten <strong>der</strong> Schutzrechtsinhaber vorgehen<br />

wollte. <strong>Die</strong>sen verschafft es einen enormen Vorteil, wenn sie sich<br />

im Wege einstweiliger Maßnahmen zusätzliche Beweismittel für den<br />

Prozess gegen die Rechtsverletzer beschaffen können. Dass es in diesem<br />

vorprozessualen Stadium aber noch gar nicht feststeht, ob <strong>der</strong> vermeintliche<br />

Verletzer und Antragsgegner tatsächlich eine entsprechende Verlet-<br />

zungshandlung begangen hat, wird von <strong>der</strong> Kommission sowohl in Art. 6<br />

als auch in Art. 7 nur im Rahmen <strong>des</strong> Schutzes seiner vertraulichen Informationen<br />

berücksichtigt und ihm im übrigen ein – nachträglicher –<br />

Schadensersatzanspruch <strong>zur</strong> Seite gestellt. Insofern kann daher unterstellt<br />

werden, dass die Kommission auch solche Maßnahmen befürworten<br />

würde, so dass insgesamt von dem weiten Anwendungsbereich <strong>des</strong> Art. 7<br />

auszugehen ist. 446<br />

444<br />

Tilmann, Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737.<br />

445<br />

Haedicke, Informationsbefugnisse <strong>des</strong> Schutzrechtsinhabers im Spiegel <strong>der</strong> EG-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, in: FS Schricker,<br />

2005, S. 19 (21).<br />

446<br />

A.A. Peukert/Kur, nach denen Art. 7 ausschließlich nur <strong>zur</strong> Sicherung von Beweismitteln<br />

dient, während die Erlangung von Beweismitteln von Art. 6 erfasst werde; vgl.<br />

Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs-<br />

und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 8 f.,<br />

http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

105


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

(2) Beweismittel<br />

Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut auch nicht, ob von ihr alle Beweismittel<br />

erfasst werden, o<strong>der</strong> ob die Vorschrift nur für den Urkunden- und<br />

den Augenscheinsbeweis gelten soll. Im Hinblick auf Art. 6, bei dem die<br />

einzuführende Vorlagepflicht ja nur in Bezug auf Urkunden und Augenscheinsobjekte<br />

sinnvoll ist, könnte nämlich vertreten werden, dass Art. 7<br />

insoweit an Art. 6 anknüpft und daher ebenfalls auf diese beiden Beweismittel<br />

zu beschränken ist. Hierfür spräche nicht nur die Systematik,<br />

son<strong>der</strong>n auch die Tatsache, dass die in Art. 7 Abs. 1 S. 2 genannten Beispielsmaßnahmen<br />

auf Urkunden und Augenscheinsobjekte beschränkt<br />

sind, und außerdem Art. 7 Abs. 3 bei den übrigen Beweismitteln nicht<br />

passe, da eine Zeugenvernehmung o<strong>der</strong> eine Besichtigung durch einen<br />

Sachverständigen begrifflich nicht aufgehoben o<strong>der</strong> außer Kraft gesetzt<br />

werden könne. 447<br />

<strong>Die</strong>se Argumente müssen jedoch nicht zwingend zu einer Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Beweismittel führen. Zunächst könnte die Tatsache, dass Art. 7 im<br />

Gegensatz zu Art. 6 we<strong>der</strong> die Bezeichnung <strong>des</strong> Beweismittels noch ausdrücklich<br />

eine Vorlage <strong>der</strong> Beweismittel verlangt, in <strong>der</strong> Weise ausgelegt<br />

werden, dass die in Art. 6 extra normierten Beschränkungen hier gerade<br />

nicht vorliegen sollen. In diesem Fall wären also grundsätzlich alle Beweismittel<br />

von Art. 7 erfasst. In Bezug auf Abs. 1 S. 2 ist festzuhalten,<br />

dass die hier genannten Beispiele keine abschließende Aufzählung sind,<br />

son<strong>der</strong>n in erster Linie diejenigen Maßnahmen nennen, die die Vorbil<strong>der</strong><br />

<strong>des</strong> britischen und französischen Rechts zum Inhalt hatten. Im Hinblick<br />

darauf, dass Art. 7 Abs. 1 S. 1 lediglich „schnelle und wirksame … Maßnahmen“<br />

for<strong>der</strong>t, werden auch alle an<strong>der</strong>en erdenklichen Maßnahmen mit<br />

<strong>der</strong> Vorschrift vereinbar sein, solange sie diesen Grundanfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen. <strong>Die</strong> Tatsache, dass im Zweifel die auf Urkunden und Au-<br />

genscheinsobjekte gerichteten Maßnahmen in <strong>der</strong> Praxis am wirksamsten<br />

sein werden, schließt nicht aus, dass daneben auch an<strong>der</strong>e Maßnahmen in<br />

Bezug auf an<strong>der</strong>e Beweismittel in Betracht kommen können. Zu Art. 7<br />

447 So <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber in <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“,<br />

S. 68 f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

106


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Abs. 3 ist schließlich anzuführen, dass Zeugenvernehmungen o<strong>der</strong> Besichtigungen<br />

durch Sachverständige zumin<strong>des</strong>t insofern „auf an<strong>der</strong>e Weise<br />

außer Kraft gesetzt werden“ können, als das Gericht ein Verwertungsverbot<br />

<strong>der</strong> aus ihnen erlangten Informationen anordnen kann.<br />

Abschließend zu dieser Frage soll auf die Ausführungen <strong>der</strong> Kommission<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags hingewiesen<br />

werden. Dort heißt es: „In Deutschland sind die rechtlichen Möglichkei-<br />

ten <strong>der</strong> Beweissicherung nicht sehr schlagkräftig. Sie beschränken sich<br />

auf die Beweisbeschaffung mittels Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten<br />

und Augenscheinnahme, dehnen sich allerdings nicht auf die<br />

Unterlagen und die Vernehmung <strong>der</strong> Parteien aus.“ 448 Auch wenn die<br />

Kommission hier wohl in erster Linie bemängelt, dass <strong>der</strong> Urkundenbeweis<br />

nicht hinreichend gesichert sei, deutet diese Einschätzung insgesamt<br />

doch darauf hin, dass <strong>der</strong> Kommission an <strong>der</strong> Sicherung aller Beweismittel<br />

gelegen war. Daher ist davon auszugehen, dass Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

uneingeschränkt alle Beweismittel erfassen soll.<br />

(3) Wahrscheinlichkeitsgrad<br />

Schließlich wird in Art. 7 auch <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit nicht<br />

festgelegt, <strong>der</strong> im Hinblick auf die Rechtsverletzung vorliegen muss. Der<br />

Wortlaut gibt nur vor, dass die Verletzung behauptet worden sein muss,<br />

was jedoch als selbstverständlich angesehen werden kann, wenn <strong>der</strong> Antragsteller<br />

versucht, Maßnahmen gegen einen vermeintlichen Verletzer<br />

zu erwirken. Weiterhin muss er aber auch „alle vernünftigerweise ver-<br />

fügbaren Beweismittel“ vorgelegt haben, was impliziert, dass über die<br />

Behauptung hinaus bereits Beweis angetreten worden sein muss. 449 Im<br />

Übrigen ist die Formulierung <strong>der</strong> Vorschrift jedoch völlig offen und lässt<br />

praktisch keinen Schluss auf etwaige Vorgaben in Bezug auf die Wahr-<br />

scheinlichkeit zu. Bei Berücksichtigung <strong>der</strong> Vorbil<strong>der</strong>, an denen sich die<br />

Kommission orientiert hatte, ergibt sich ebenfalls keine einheitliche Linie<br />

– ganz abgesehen davon, dass ja auch Art. 7 im Laufe <strong>der</strong> Beratungen<br />

448<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 15.<br />

449<br />

Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />

ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (748).<br />

107


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

wesentlich verän<strong>der</strong>t wurde, so dass gar nicht mehr mit Sicherheit <strong>zur</strong>ückverfolgt<br />

werden könnte, welche einheitliche Linie von <strong>der</strong> Kommission<br />

vorgesehen gewesen war. Während die „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ durchaus<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen in Form eines starken Anfangsverdachts stellt, was<br />

einem erhöhten Grad von Wahrscheinlichkeit entsprechen dürfte, kommt<br />

es bei <strong>der</strong> „saisie-contrefaçon“, wie gesehen, überhaupt nicht auf die<br />

Wahrscheinlichkeit an. Immerhin deuten diese beiden Extreme jedoch<br />

darauf hin, dass die Kommission diesbezüglich keine Vorgaben machen<br />

wollte, denn sie hat sich von keiner dieser Möglichkeiten klar distanziert,<br />

son<strong>der</strong>n lässt im Gegenteil durch die stetigen Verweise auf beide Modelle<br />

ausdrücklich beide zu. Folglich bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen,<br />

welchen Grad von Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Rechtsverletzung sie <strong>zur</strong><br />

Voraussetzung für Maßnahmen im Sinne <strong>des</strong> Art. 7 machen wollen. 450<br />

b) Beweissicherung nach <strong>der</strong> ZPO und Umsetzungsbedarf<br />

Das deutsche Recht kennt bisher keine allgemeine Vorschrift, die grund-<br />

sätzlich die Sicherung von Beweisen durch die Anordnung von einstweiligen<br />

Maßnahmen regelt. Vielmehr unterscheidet die ZPO zwischen <strong>der</strong><br />

Beweissicherung einerseits und dem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz<br />

an<strong>der</strong>erseits. Ob und wie diese Regelungen den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> genügen könnten, gilt es im Folgenden zu untersuchen.<br />

aa) Grundsätze<br />

<strong>Die</strong> Beweissicherung ist in den Vorschriften <strong>des</strong> selbständigen Beweis-<br />

verfahrens geregelt, §§ 485 ff. ZPO. Für diese beweisrechtlichen Regelungen<br />

gelten selbstverständlich auch die oben dargelegten Grundsätze,<br />

insbeson<strong>der</strong>e das Verbot <strong>des</strong> Ausforschungsbeweises.<br />

Zu beachten sind nun aber auch die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>des</strong> Verfahrens im<br />

einstweiligen Rechtsschutz, welches in den §§ 916 ff. ZPO geregelt ist.<br />

Zunächst ist grundlegend festzuhalten, dass die Sicherung von Beweisen<br />

nur im Wege einer einstweiligen Verfügung, also konsequenterweise<br />

450 Ebenso Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (748).<br />

108


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

einer Sicherungsverfügung im Sinne <strong>des</strong> § 935 ZPO möglich ist. <strong>Die</strong>se<br />

darf vor allem die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Unzulässig sind<br />

daher all jene Maßnahmen, die den Verfügungsanspruch nicht nur sichern,<br />

son<strong>der</strong>n bereits erfüllen. 451 Es dürfen hiernach also auch <strong>zur</strong> Be-<br />

weissicherung nur vorläufige Maßnahmen getroffen werden – insofern<br />

stimmen die deutschen Vorschriften mit Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> im Grundsatz<br />

noch überein. Ob im Rahmen <strong>der</strong> deutschen Regelungen <strong>des</strong> einstweiligen<br />

Rechtsschutzes jedoch eine Beweissicherung möglich ist, die<br />

den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entspricht, erscheint zweifelhaft.<br />

bb) Selbständiges Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO<br />

Das selbständige Beweisverfahren dient <strong>der</strong> vorsorglichen Beweiserhe-<br />

bung vor Beginn eines möglichen Prozesses o<strong>der</strong> während eines Urteilsverfahrens.<br />

452 Zu diesem Zweck kann gemäß § 485 Abs. 1 ZPO auf Antrag<br />

einer Partei die Einnahme <strong>des</strong> Augenscheins, die Vernehmung von<br />

Zeugen o<strong>der</strong> die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet<br />

werden. Voraussetzung hierfür ist, dass <strong>der</strong> Gegner zustimmt o<strong>der</strong> zu<br />

besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht o<strong>der</strong> seine Benutzung<br />

erschwert wird. Grundsätzlich kann <strong>der</strong> geschädigte Rechtsinhaber hiernach<br />

also schon vor Beginn eines Prozesses die Beweiserhebung durch<br />

die in § 485 Abs. 1 ZPO genannten Beweismittel beantragen. Es handelt<br />

sich demnach um eine vorprozessuale Maßnahme <strong>der</strong> Beweissicherung.<br />

Dabei kann die Entscheidung über den Antrag, ob das selbständige Beweisverfahren<br />

durchgeführt wird, sogar ohne vorherige Anhörung <strong>des</strong><br />

Gegners getroffen werden. Denn dieser ist zwar grundsätzlich anzuhören<br />

und daher auch zu laden. Gemäß § 491 Abs. 1 ZPO gilt dies jedoch nur,<br />

„sofern es nach den Umständen <strong>des</strong> Falles geschehen kann“. <strong>Die</strong>s ist<br />

aber gerade nicht <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Rechtsinhaber einen vermeintlichen<br />

Verletzer mit <strong>der</strong> Maßnahme überraschen will.<br />

Das selbständige Beweisverfahren entspricht aber trotzdem nicht den<br />

Vorgaben <strong>des</strong> Art. 7, und dies jedenfalls aus zwei Gründen. Zum einen<br />

451 Schellhammer, Zivilprozess, 2007, Rn. 1943.<br />

452 Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, Vorb § 485 Rn. 2.<br />

109


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

setzt es gemäß § 485 Abs. 1 a. E. ZPO bei Verletzungsfällen im Bereich<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums regelmäßig voraus, dass das Beweismittel verloren<br />

geht o<strong>der</strong> seine Benutzung erschwert wird. Denn <strong>der</strong> mutmaßliche<br />

Verletzer wird <strong>der</strong> Maßnahme kaum zustimmen. Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

macht die Maßnahmen <strong>zur</strong> Beweissicherung aber gerade nicht mehr von<br />

<strong>der</strong> Voraussetzung abhängig, dass das Beweismittel gefährdet ist, so dass<br />

das selbständige Beweisverfahren strengere Voraussetzungen normiert,<br />

als die <strong>Richtlinie</strong> anordnet.<br />

Zum an<strong>der</strong>en können im Wege <strong>des</strong> selbständigen Beweisverfahrens nur<br />

die in § 485 ZPO genannten Beweismittel gesichert werden, nicht statthaft<br />

sind <strong>der</strong> Urkundenbeweis und die Parteivernehmung. Da Art. 7 in<br />

dieser Hinsicht jedoch nicht differenziert und grundsätzlich alle Beweismittel<br />

umfasst, beson<strong>der</strong>s aber natürlich <strong>der</strong> Urkundenbeweis als Beweismittel<br />

im Rahmen von Schutzrechtsverletzungen von maßgeblicher<br />

Bedeutung ist, entspricht das Verfahren nach § 485 ZPO auch insofern<br />

nicht den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />

cc) <strong>Die</strong> einstweilige Verfügung als solche<br />

In Anlehnung an den Wortlaut <strong>des</strong> § 935 ZPO könnte erwogen werden,<br />

<strong>der</strong> einstweiligen Verfügung als solcher bereits die Funktion eines Beweissicherungsverfahrens<br />

zuzuerkennen. 453 Hiernach sind einstweilige<br />

Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen<br />

ist, dass durch eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> bestehenden Zustan<strong>des</strong> die<br />

Verwirklichung <strong>des</strong> Rechts einer Partei vereitelt o<strong>der</strong> wesentlich er-<br />

schwert werden könnte. Obwohl diese Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes<br />

so klingt, als könnten einstweilige Verfügungen auch zu dem Zweck erlassen<br />

werden, zu verhin<strong>der</strong>n, dass eine Beweismittelvernichtung den<br />

Klageerfolg einer Partei vereitelt o<strong>der</strong> wesentlich erschwert, ist dies nicht<br />

<strong>der</strong> Fall. Denn die einstweilige Verfügung soll ihrem Wesen nach nicht<br />

einen Prozesserfolg sichern, son<strong>der</strong>n die Verwirklichung <strong>des</strong> erfolgreich<br />

eingeklagten materiellen Rechts. <strong>Die</strong>se wird aber erst mit <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong><br />

<strong>des</strong> Urteils – notfalls im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung – erreicht<br />

453<br />

Bork, Effiziente Beweissicherung für den Urheberrechtsverletzungsprozeß, NJW<br />

1997, S. 1665 (1668).<br />

110


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

und nicht schon mit <strong>der</strong> Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruchs im Hauptverfahren.<br />

454 Dementsprechend dient die einstweilige Verfügung nicht <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />

eines Zustan<strong>des</strong> <strong>zur</strong> Beweissicherung 455 und kann daher<br />

als solche nicht den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> genügen.<br />

dd) § 935 ZPO i.V.m. § 809 BGB<br />

Schließlich könnte die Beweissicherung im deutschen Recht aber dadurch<br />

erreicht werden, dass <strong>der</strong> Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB<br />

im Wege <strong>der</strong> einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht<br />

wird. 456 Voraussetzung für die Anordnung einer jeden einstweiligen Verfügung<br />

sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund.<br />

Als Verfügungsanspruch kommt demnach <strong>der</strong> Anspruch auf Besichtigung<br />

<strong>der</strong> Sache gemäß § 809 BGB in Betracht. Wenn nämlich die Beweissicherung<br />

im Sinne <strong>des</strong> Art. 7 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> auch die Beweisbeschaffung<br />

zum Zwecke <strong>der</strong> Stärkung <strong>der</strong> Rechtsposition <strong>des</strong> ge-<br />

schädigten Rechtsinhabers umfassen soll, ist § 809 BGB im deutschen<br />

Recht die einzige Anspruchsgrundlage, die in diesem Sinne von <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung anerkannt wurde. 457 Auch kann dieser Anspruch grundsätzlich<br />

im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. 458<br />

Teilweise wird dem Besichtigungsanspruch auch im selbständigen Beweisverfahren<br />

entsprochen, wobei <strong>der</strong> Beweissicherungsbeschluss mit<br />

einer einstweiligen Duldungsverfügung kombiniert wird, wenn die zu<br />

begutachtende Sache nicht frei zugänglich ist. 459<br />

Für den Anspruch aus § 809 BGB muss das Vorliegen einer Rechtsverletzung<br />

wahrscheinlich sein. Nachdem Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hierfür keine<br />

454 Ebenda.<br />

455<br />

Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, Vorb § 916 Rn. 7.<br />

456<br />

BGH GRUR 2002, S. 1046 - Faxkarte; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,<br />

2005, Rn. 700.<br />

457<br />

Siehe oben S. 14.<br />

458<br />

BGH GRUR 2002, S. 1046 – Faxkarte.<br />

459<br />

Sog. Düsseldorfer Praxis. Hierzu sei verwiesen auf Kühnen, <strong>Die</strong> Besichtigung im<br />

Patentrecht – Eine Bestandsaufnahme zwei Jahre nach „Faxkarte“, GRUR 2005, S. 185<br />

(187). <strong>Die</strong> grundsätzlichen Probleme, die auch bei dieser Lösung bestehen, zeigt Tilmann<br />

auf in: Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737 (738 f.).<br />

111


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Vorgaben aufstellt, wird es für das deutsche Recht nahe liegend sein, sich<br />

in diesem Punkt an <strong>der</strong> „Faxkarten“-Entscheidung <strong>des</strong> BGH zu orientieren,<br />

nachdem die Problematik <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit hier grundlegend<br />

neu überdacht wurde. Folglich wird eine gewisse Wahrscheinlichkeit für<br />

die Rechtsverletzung ausreichen müssen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass <strong>zur</strong>eichende<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass eine Schutzrechtsverletzung<br />

droht o<strong>der</strong> begangen wurde. 460<br />

Wenn also die vorgeschlagene Lösung über §§ 935 ZPO, 809 BGB soweit<br />

noch mit Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereinbar wäre, besteht nun aber ein<br />

grundlegen<strong>des</strong> Problem im Hinblick auf den Umfang <strong>der</strong> Maßnahmen.<br />

Art. 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu schnellen und wirksamen Maß-<br />

nahmen, um eine effektive Beweissicherung zu gewährleisten, die – entgegen<br />

<strong>der</strong> Auffassung <strong>des</strong> deutschen Gesetzgebers – auch alle Beweismittel<br />

umfassen soll. <strong>Die</strong> Wirksamkeit einer Maßnahme ist bei behaupteten<br />

Rechtsverletzungen im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums aber regel-<br />

mäßig nur dann erfüllt, wenn die Geschäftsräume <strong>des</strong> vermeintlichen<br />

Verletzers betreten und durchsucht werden dürfen, um einschlägiges Beweismaterial,<br />

das die Rechtsverletzung beweisen könnte, sicherzustellen.<br />

Ein Recht auf Durchsuchung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 809 BGB hat <strong>der</strong><br />

BGH bislang jedoch abgelehnt. 461 Daraus folgt, dass die Maßnahmen, die<br />

von Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> gedeckt sind und demzufolge auch in den Mitgliedstaaten<br />

anwendbar sein sollen, auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 809 BGB im<br />

deutschen Recht nicht durchführbar sind. Insofern erfüllt die hier vorgeschlagene<br />

Lösung bereits nicht die Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. 462<br />

460<br />

Kühnen, <strong>Die</strong> Besichtigung im Patentrecht – Eine Bestandsaufnahme zwei Jahre nach<br />

„Faxkarte“, GRUR 2005, S. 185 (187). Darüber hinaus geht Tilmann, <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vermeidung<br />

einer Ausforschung einen hinreichenden Verdacht for<strong>der</strong>t, in: Beweissicherung<br />

nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR<br />

2005, S. 737 (739).<br />

461<br />

BGH GRUR 2004, S. 420 (421) – Kontrollbesuch; Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong><br />

<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen<br />

Recht, GRURInt 2004, S. 745 (746); Tilmann, Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737<br />

(739).<br />

462<br />

Ebenso Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 90a.<br />

112


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Darüber hinaus setzt die einstweilige Verfügung nach deutschem Recht<br />

zusätzlich den Verfügungsgrund, also die sog. Dringlichkeit voraus. Da<br />

Art. 7 von dieser Voraussetzung – außer im Fall einer Anordnung <strong>der</strong><br />

Maßnahmen ohne vorherige Anhörung <strong>der</strong> Gegenpartei 463 – befreit wur-<br />

de, ist das deutsche Recht auch insoweit nicht mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereinbar.<br />

Selbst bei einer ergebnisorientierten Argumentation dahingehend, dass<br />

bei Verletzungen <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums je<strong>der</strong> Tag zählt und<br />

im Übrigen <strong>der</strong> Gegner für eine effektive Beweissicherung überrascht<br />

werden muss, so dass die Dringlichkeit immer vorliegt, steht die Unvereinbarkeit<br />

<strong>der</strong> zulässigen Maßnahmen <strong>der</strong> Lösung über §§ 935 ZPO, 809<br />

BGB im Wege.<br />

Nach alledem sind die Möglichkeiten <strong>der</strong> Beweissicherung nach deutschem<br />

Recht mit den Vorgaben <strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht vereinbar,<br />

und es besteht ein entsprechen<strong>der</strong> Anpassungsbedarf.<br />

c) Geplante Umsetzung<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat zwar auch einen Umsetzungsbedarf in Be-<br />

zug auf Art. 7 gesehen, musste diesen aber insofern an<strong>der</strong>s begründen,<br />

als er von einem völlig unterschiedlichen Ansatz ausgegangen ist. Denn<br />

mit <strong>der</strong> Entscheidung bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>des</strong> Art. 6 zugunsten einer materiell-rechtlichen<br />

Lösung und <strong>der</strong> zusätzlichen Annahme, dass Art. 7<br />

hierauf aufbaue – obwohl er gerade nicht dieselben Voraussetzungen<br />

nennt wie Art. 6 –, war auch die Entscheidung in Bezug auf die Umsetzung<br />

<strong>des</strong> Art. 7 vorgegeben. Aufgrund <strong>der</strong> einheitlichen Betrachtung <strong>der</strong><br />

beiden Artikel hat <strong>der</strong> Gesetzgeber auch eine gemeinsame Umsetzungsvorschrift<br />

geschaffen. Beide Artikel wurden also in einer Norm zusam-<br />

mengefasst und für je<strong>des</strong> Schutzrecht <strong>des</strong> geistigen Eigentums in die<br />

Spezialgesetze integriert. Dabei begründet <strong>der</strong> jeweilige Abs. 1 <strong>der</strong> neuen<br />

Vorschrift den materiell-rechtlichen Vorlageanspruch <strong>des</strong> Rechtsinhabers<br />

gegen den Verletzer, welcher gemäß Abs. 2 jeweils im Wege einer<br />

463 Zumin<strong>des</strong>t dies wäre wegen § 937 Abs. 2 ZPO kein Problem.<br />

113


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

einstweiligen Verfügung angeordnet werden kann, wobei auf die §§ 935<br />

bis 945 ZPO verwiesen wird. 464 Darüber hinaus heißt es in diesem Absatz,<br />

dass das Gericht die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen trifft, um den<br />

Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten, und dass die insbe-<br />

son<strong>der</strong>e in den Fällen gilt, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige<br />

Anhörung <strong>des</strong> Gegners erlassen wird.<br />

d) Bewertung<br />

Zu Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass diese<br />

Vorschrift in Zukunft Maßnahmen zulassen wird, die unter den bisherigen<br />

deutschen Regelungen nicht zulässig waren. Dabei kommt die<br />

Grenze zum Ausforschungsbeweis bedenklich nahe, so dass in Zukunft<br />

die Abgrenzung zwischen zulässigen Beweissicherungsmaßnahmen im<br />

Sinne <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> und dem – nach deutschem Recht nach wie vor unzulässigen<br />

– Ausforschungsbeweis problematisch werden wird. <strong>Die</strong>s liegt<br />

vor allem daran, dass Art. 7 Abs. 1 keine allzu strengen Voraussetzungen<br />

für die Anordnung beweissichern<strong>der</strong> Maßnahmen aufstellt. Wie<strong>der</strong>um<br />

zeigt sich hier <strong>der</strong> Wille <strong>der</strong> Kommission, den verletzten Rechtsinhabern<br />

im Kampf gegen Produktpiraterie möglichst viele und effektive Instrumente<br />

an die Hand zu geben. Ob demgegenüber den Interessen <strong>der</strong> Ge-<br />

genpartei, <strong>der</strong>en Verletzereigenschaft in diesem Stadium ja häufig noch<br />

gar nicht feststehen wird, durch den „Schutz vertraulicher Informationen“<br />

zu Genüge Rechnung getragen wird, bleibt abzuwarten und vor allem<br />

den Gerichten überlassen. 465<br />

Der Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung ist in Bezug auf die Umsetzung<br />

<strong>des</strong> Art. 7 nicht überzeugend. Zwar ist die Regelung <strong>der</strong> beiden<br />

Artikel in ein und <strong>der</strong>selben Vorschrift mit Blick auf den nach Ansicht<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers vorliegenden einheitlichen und gemeinsamen Ansatzes<br />

noch nachvollziehbar. <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> gibt hierfür jedoch nicht genügend<br />

Anhaltspunkte. Erstaunlich ist auch, dass sich <strong>der</strong> Gesetzgeber ausge-<br />

464<br />

Vgl. z.B. § 140c PatG-Entwurf.<br />

465<br />

Bedenken in dieser Hinsicht äußern auch Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI<br />

zum Referentenentwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums (April 2006), S. 6,<br />

http://www.bdi-online.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

114


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

rechnet hier bei den beweisrechtlichen Regelungen, die ganz wesentliche<br />

Grundsätze <strong>der</strong> deutschen ZPO berühren, vom Wortlaut und von <strong>der</strong> Systematik<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> so weit entfernt.<br />

Inhaltlich beschränkt <strong>der</strong> Gesetzgeber beide Regelungen auf den Urkunden-<br />

und Augenscheinsbeweis, was in Bezug auf Art. 7, wie bereits erörtert,<br />

dem weiten Anwendungsbereich <strong>der</strong> Vorschrift im Kampf gegen die<br />

Produktpiraterie nicht entspricht.<br />

Vor allem aber stellt <strong>der</strong> Gesetzgeber eine Verbindung her, die von <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> so nicht vorgegeben wurde, indem er die Anordnung einer<br />

einstweiligen Verfügung in Abs. 3 nur auf die Vorlageverpflichtung <strong>des</strong><br />

Art. 6 bezieht, 466 anstelle eine allgemeine Vorschrift zu entwerfen, die<br />

Art. 7 umsetzen würde.<br />

Problematisch ist die Umsetzung aber vor allem im Hinblick auf das<br />

Verbot <strong>der</strong> Vorwegnahme <strong>der</strong> Hauptsache im einstweiligen Verfahren.<br />

Denn <strong>der</strong> neu gestaltete Abs. 3 eröffnet dem Gericht nicht mehrere verschiedene<br />

Maßnahmen, wie sie in Art. 7 aufgezählt sind und aus denen je<br />

nach den Fällen <strong>des</strong> Einzelfalls die verhältnismäßige ausgewählt werden<br />

könnte, son<strong>der</strong>n legt fest, dass genau <strong>der</strong> in Abs. 1 <strong>der</strong> neuen Vorschriften<br />

normierte Vorlageanspruch im Wege <strong>der</strong> einstweiligen Verfügung<br />

geltend angeordnet werden kann. <strong>Die</strong>s schließt eine Wahl über die Maßnahme<br />

aus, weil als Maßnahmen nun nur noch die Vorlage einer Urkunde<br />

o<strong>der</strong> die Duldung <strong>der</strong> Besichtigung einer Sache in Betracht kommen.<br />

Unabhängig von <strong>der</strong> hiermit verbundenen Einschränkung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs<br />

<strong>der</strong> Beweissicherungsmaßnahmen bewirkt die hier getroffene<br />

Regelung, dass <strong>der</strong> in Abs. 1 vorgesehene materielle Anspruch im<br />

Wege <strong>des</strong> vorläufigen Rechtsschutzes nach Abs. 3 schon erfüllt werden<br />

kann. Denn wenn die Urkunde aufgrund einer einstweiligen Verfügung<br />

schon vorgelegt wird, ist gleichzeitig <strong>der</strong> Anspruch aus Abs. 1 erfüllt,<br />

zumal hier auch nicht die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass die Ur-<br />

466 Ausführlich hierzu Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges<br />

Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, S. 8 f., http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_2004-<br />

48-eg.pdf.<br />

115


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

kunde etwa nur einem unabhängigen Dritten o<strong>der</strong> Sachverständigen vorgelegt<br />

werden kann. <strong>Die</strong>s wi<strong>der</strong>spricht dem bloß sichernden Charakter,<br />

den einstweilige Verfügungen nach deutschem Recht grundsätzlich haben,<br />

und nimmt somit die Hauptsache vorweg. 467 Mit den Interessen <strong>des</strong><br />

<strong>zur</strong> Vorlage verpflichteten Gegners dürfte dies noch schwerer zu vereinbaren<br />

sein.<br />

III. Auskunftsrecht<br />

1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 8<br />

Eine <strong>der</strong> wesentlichen Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist Art. 8, <strong>der</strong> das<br />

Recht auf Auskunft normiert. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sind die Mitgliedstaaten<br />

verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Gerichte im Zusammenhang mit<br />

einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

auf Antrag <strong>des</strong> Klägers die Erteilung von Auskünften an die beantragende<br />

Partei anordnen können. <strong>Die</strong>se Auskünfte betreffen „den Ursprung<br />

und die Vertriebswege von Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen, die ein<br />

Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums verletzen“, <strong>der</strong> Umfang wird durch Abs. 2<br />

präzisiert.<br />

a) Voraussetzungen<br />

Das Auskunftsrecht aus Art. 8 geht <strong>zur</strong>ück auf Art. 47 TRIPS, <strong>der</strong> dort<br />

das Recht auf Auskunft festschreibt, jedoch einen deutlich engeren Anwendungsbereich<br />

hat. Daher orientiert sich die <strong>Richtlinie</strong> „an diesbezüglichen<br />

Bestimmungen einiger nationaler Normen“, wobei die Benelux<br />

und Deutschland ausdrücklich genannt werden. 468<br />

Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist ein begründeter und „die<br />

Verhältnismäßigkeit wahren<strong>der</strong>“ Antrag <strong>des</strong> Klägers. <strong>Die</strong>se recht vage<br />

Formulierung hat im Laufe <strong>der</strong> Beratungen die früheren Wörter „sofern<br />

keine beson<strong>der</strong>en Gründe entgegenstehen“ ersetzt und soll ausdrücklich<br />

auf die Berücksichtigung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsprinzips hinweisen.<br />

467<br />

Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs-<br />

und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 9,<br />

http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

468<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 23.<br />

116


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Was wie eine Floskel klingt, kann im Hinblick auf die enorme Reichweite<br />

<strong>der</strong> Vorschrift, vor allem im Hinblick auf die möglichen <strong>zur</strong> Auskunft<br />

verpflichteten Personen, maßgebliche Bedeutung erlangen.<br />

Darüber hinaus muss <strong>der</strong> Antrag „im Zusammenhang mit einem Verfahren<br />

wegen Verletzung eines Rechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums“ gestellt<br />

werden. <strong>Die</strong>s macht freilich insoweit Sinn, als die gesamte <strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums dient, so dass hier oh-<br />

nehin ein Zusammenhang bestehen sollte. Offen bleibt aber, wie dieser<br />

Zusammenhang ausgestaltet sein muss bzw. welche Verfahren hier in<br />

Betracht kommen. Mangels näherer Angaben und auch mangels Beschränkungen<br />

ist zunächst davon auszugehen, dass <strong>der</strong> allgemeine Beg-<br />

riff „Verfahren“ sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren<br />

im Rahmen <strong>des</strong> einstweiligen Rechtsschutzes meint. Im Gegensatz zu<br />

den übrigen Vorschriften nennt Art. 8 Abs. 1 den Antragsteller „Kläger“<br />

und „Partei“, wie in den vorhergehenden Vorschriften. <strong>Die</strong>s deutet dar-<br />

auf hin, dass mit dem Verfahren doch <strong>der</strong> Prozess in <strong>der</strong> Hauptsache gemeint<br />

ist. 469<br />

Abs. 3 <strong>der</strong> Vorschrift stellt klar, dass <strong>der</strong> Auskunftsanspruch grundsätz-<br />

lich unbeschadet an<strong>der</strong>er gesetzlicher Bestimmungen besteht, die dort<br />

näher bezeichnet werden.<br />

b) Auskunftsverpflichtete Personen<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift bietet einen ganzen Katalog an möglichen Anspruchsgeg-<br />

nern an. Neben dem Verletzer ist nämlich „jede an<strong>der</strong>e Person“ <strong>zur</strong> Auskunft<br />

verpflichtet, die entwe<strong>der</strong> nachweislich rechtsverletzende Ware in<br />

gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte (lit. a), o<strong>der</strong> nachweislich<br />

rechtsverletzende <strong>Die</strong>nstleistungen in gewerblichem Ausmaß in An-<br />

spruch nahm (lit. b), o<strong>der</strong> nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten<br />

469 Haedicke führt aus, dass auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> eines Schutzrechts<br />

abzustellen sei, zu dem sich das Gericht vom Tatbestand <strong>der</strong> Schutzrechtsverletzung<br />

bereits überzeugt habe, damit <strong>der</strong> Rechtsinhaber sich Aufschluss über den Umfang <strong>der</strong><br />

Rechtsverletzung verschaffen könne; vgl. Haedicke, Informationsbefugnisse <strong>des</strong><br />

Schutzrechtsinhabers im Spiegel <strong>der</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums, in: FS Schricker, 2005, S. 19 (28).<br />

117


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

genutzte <strong>Die</strong>nstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte (lit. c),<br />

o<strong>der</strong> schließlich nach den Angaben einer <strong>der</strong> vorgenannten Personen an<br />

<strong>der</strong> Herstellung, Erzeugung o<strong>der</strong> am Vertrieb solcher Waren bzw. an <strong>der</strong><br />

Erbringung solcher <strong>Die</strong>nstleistungen beteiligt war (lit. d).<br />

All diese hier aufgezählten Personen haben eine Gemeinsamkeit, nämlich<br />

dass sie irgendwie an <strong>der</strong> Rechtsverletzung beteiligt waren. 470 Darüber<br />

hinaus wird hier jedoch einheitlich das qualifizierende Merkmal <strong>des</strong> ge-<br />

werblichen Ausmaßes vorausgesetzt. Art. 8 ist mithin eine <strong>der</strong> wenigen<br />

Vorschriften, die aufgrund ihres einschneidenden Charakters beson<strong>der</strong>s<br />

strenge Voraussetzungen aufstellt, die von dem früheren allgemeinen<br />

Piraterie-Ansatz <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> übrig geblieben sind.<br />

c) Umfang<br />

Der Umfang <strong>der</strong> zu erteilenden Auskunft ist in Art. 8 Abs. 2 geregelt.<br />

Hiernach erstrecken sich die Auskünfte, soweit dies „angebracht“ ist, auf<br />

sämtliche Angaben über den Ursprung bzw. die Vertriebskette (lit. a)<br />

sowie auf die Angaben über Mengen und Preise <strong>der</strong> verletzenden Waren.<br />

Es ist offensichtlich, dass hiermit dem verletzten Rechtsinhaber die Möglichkeit<br />

gegeben werden soll, tatsächlich alle erdenklichen Informationen<br />

über Art und Ausmaß <strong>der</strong> erlittenen Rechtsverletzung zu erfahren.<br />

2. Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />

Im deutschen Recht wurde neben dem gewohnheitsrechtlich anerkannten<br />

allgemeinen Auskunftsanspruch durch das Produktpirateriegesetz auch<br />

<strong>der</strong> sog. beson<strong>der</strong>e Auskunftsanspruch in den Spezialgesetzen eingeführt.<br />

<strong>Die</strong>ser Anspruch erlaubt nun auch Auskünfte über Dritte und geht dadurch<br />

über den früheren allgemeinen Anspruch hinaus.<br />

<strong>Die</strong>ser Auskunftsanspruch, etwa nach § 101a UrhG, ist eine materiellrechtliche<br />

Anspruchsgrundlage. <strong>Die</strong>se setzt, im Gegensatz zu Art 8 <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong>, keinen Zusammenhang mit einem Verfahren wegen einer<br />

Rechtsverletzung voraus und geht somit weiter als die <strong>Richtlinie</strong>. Wegen<br />

470 Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 23.<br />

118


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Art. 8 Abs. 3 (a), <strong>der</strong> weitergehende Ansprüche ausdrücklich zulässt, ist<br />

dies hier jedoch unproblematisch.<br />

Schon im Grünbuch hatte die Kommission Deutschland als Beispiel da-<br />

für genannt, wie „das Recht auf Auskunft erfolgreich in das Rechtssystem<br />

Eingang gefunden hat, wie z.B. in die deutschen Gesetze über das geistige<br />

Eigentum“ 471 Da sich nun auch Art. 8 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> u.a. an <strong>der</strong> deutschen<br />

Regelung orientiert, stimmen die Vorschriften im Wesentlichen<br />

überein. Im Hinblick auf den Umfang <strong>der</strong> Auskunftspflicht besteht insofern<br />

ein Unterschied, als nach deutschem Recht bislang keine Angaben<br />

zu Daten, Kosten und Bezugsbedingungen sowie Lieferrechnungen verlangt<br />

werden konnten. 472 Da nach Art. 8 Abs. 2 b <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nun auch<br />

Angaben über Preise verlangt werden dürfen, sind die deutschen Regelungen<br />

entsprechend anzupassen.<br />

Von weit größerer Bedeutung ist jedoch die Frage nach dem Anspruchs-<br />

gegner. Denn die deutschen Ansprüche verpflichten lediglich den Verletzer<br />

<strong>zur</strong> Auskunftserteilung. All die von Art. 8 Abs. 1 lit. a-d aufgezählten<br />

Personen sind – zumin<strong>des</strong>t auf dem ersten Blick – nach den deutschen<br />

Regelungen nicht <strong>zur</strong> Auskunft verpflichtet. Im Rahmen eines Unterlas-<br />

sungsanspruchs ist passivlegitimierter Verletzer jedoch nicht nur <strong>der</strong>jenige,<br />

<strong>der</strong> unmittelbar handelnd in ein geschütztes Recht eingreift, son<strong>der</strong>n<br />

es haftet grundsätzlich je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> die Rechtsverletzung adäquat kausal<br />

(mit)verursacht hat. 473 Nach den Grundsätzen <strong>der</strong> sog. Störerhaftung ist<br />

demnach Störer, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal<br />

an <strong>der</strong> Herbeiführung o<strong>der</strong> Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung<br />

mitgewirkt hat. 474 Ob diese Grundsätze beim beson<strong>der</strong>en<br />

Auskunftsanspruch Anwendung finden können, ist fraglich, kann an dieser<br />

Stelle jedoch dahinstehen. Denn in jedem Fall sind die von <strong>der</strong> Recht-<br />

sprechung entwickelten Grundsätze über die Störerhaftung zu unbestimmt<br />

und auch einzelfallabhängig, um hierdurch den Kreis <strong>der</strong> <strong>zur</strong><br />

471<br />

S. 24 f. <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

472<br />

Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 101a Rn. 2.<br />

473 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 682.<br />

474 BGH GRUR 2004, S. 860 (864) - Internetversteigerung, m.w.N.<br />

119


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Auskunft verpflichteten Personen so bestimmt einzugrenzen, wie Art. 8<br />

Abs. 1 es erfor<strong>der</strong>t. Aus diesen Gründen sollten die deutschen Regelungen<br />

entsprechend angepasst werden. 475<br />

3. Geplante Umsetzung<br />

Dementsprechend sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber eine Ergänzung <strong>der</strong> deutschen<br />

Anspruchsgrundlagen vor, und zwar sowohl im Hinblick auf den Umfang<br />

wegen <strong>der</strong> Angaben über die Preise als auch im Hinblick auf die Passivlegitimation,<br />

die in Anlehnung an Art. 8 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> eingefügt wird. 476<br />

4. Bewertung<br />

Der in Art. 8 normierte Auskunftsanspruch ist das materiell-rechtliche<br />

Äquivalent zu <strong>der</strong> prozessualen Beweismittelvorlageanordnung <strong>des</strong> Art.<br />

6. 477 Durch diesen kombinierten Ansatz will die <strong>Richtlinie</strong> den Schutzrechtsinhabern<br />

sowohl in materieller als auch prozessualer Hinsicht möglichst<br />

umfassenden Schutz gewähren.<br />

Obwohl das deutsche Recht bereits seit Jahren entsprechende Auskunftsansprüche<br />

in den Spezialgesetzen kennt, sind infolge <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> und<br />

beson<strong>der</strong>s im Rahmen <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong>selben in das nationale Recht<br />

zahlreiche Diskussion um Art. 8 entbrannt. <strong>Die</strong>se betreffen in erster Linie<br />

die geplanten Auskunftsansprüche gegen Internet-Provi<strong>der</strong>, die aufgrund<br />

<strong>des</strong> erweiterten verpflichteten Personenkreises in Betracht kommen werden.<br />

478 Problematisch ist auch, ob <strong>der</strong> Auskunftsanspruch dann nur bei<br />

richterlicher Anordnung gilt o<strong>der</strong> als ein eigenständiger materiell-<br />

rechtlicher Anspruch in nationales Recht umzusetzen ist. Außerdem bestehen<br />

Fragen in Bezug auf das Datenschutzrecht und <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses.<br />

475<br />

Ebenso <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber in <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter<br />

„Grundzüge“, S. 73 f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

476<br />

Ebenda, S. 76.<br />

477<br />

Ausführlich zum Verhältnis von Auskunftsanspruch und Beweismittelvorlage Mc-<br />

Guire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG,<br />

GRURInt 2005, S. 15.<br />

478<br />

Ermert/Kuri, Auskunftsansprüche gegen Provi<strong>der</strong> bei Verletzungen <strong>des</strong> Urheberrechts<br />

vorgesehen, http://www.heise.de/newsticker/meldung/68417.<br />

120


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Eine ausführliche Darlegung <strong>der</strong> gesamten Problematik würde jedoch<br />

den Rahmen dieser Arbeit sprengen, ja vielmehr eine eigenständige wissenschaftliche<br />

Abhandlung erfor<strong>der</strong>n, so dass diese Fragen hier unerörtert<br />

bleiben müssen. 479<br />

IV. Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen<br />

Im vierten Abschnitt sind die einstweiligen Maßnahmen und Siche-<br />

rungsmaßnahmen geregelt, wobei <strong>der</strong> sieben Absätze umfassende Art. 9<br />

im Laufe <strong>der</strong> Beratungen über die <strong>Richtlinie</strong> aus den vorherigen zwei<br />

Vorschriften zusammengesetzt wurde. 480 Der Unterschied zu Art. 7 <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> besteht darin, dass jener einstweilige Maßnahmen zum Zwecke<br />

<strong>der</strong> Beweissicherung vorsieht, während Art. 9 die materiell-rechtlichen<br />

Ansprüche sichern soll, die dem Rechtsinhaber infolge <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />

entstanden sind. 481<br />

1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 9<br />

a) Einstweilige Maßnahmen<br />

Nach Art. 9 Abs. 1 (a), <strong>der</strong> sich an Art. 50 TRIPS anlehnt, müssen die<br />

Mitgliedstaaten den Gerichten die Möglichkeit einräumen, auf Antrag<br />

<strong>des</strong> Antragstellers einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um entwe<strong>der</strong><br />

eine drohende Verletzung eines Schutzrechts zu verhin<strong>der</strong>n, o<strong>der</strong>, nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> einzelstaatlichen Vorschriften, einstweilig und in geeigneten<br />

Fällen die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu<br />

untersagen, o<strong>der</strong> aber um die Fortsetzung <strong>der</strong> angeblichen Verletzung an<br />

die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die eine Entschädigung <strong>des</strong><br />

Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Hier werden also, jeweils entsprechend<br />

dem Stadium <strong>der</strong> (behaupteten) Rechtsverletzung, einstweilige<br />

Maßnahmen zum Zweck <strong>der</strong> Unterlassung geregelt. Der gesicherte An-<br />

479<br />

Ergänzend wird aber verwiesen auf Czychowski, Auskunftsansprüche gegenüber<br />

Internetzugangsprovi<strong>der</strong>n „vor“ dem 2. Korb und „nach“ <strong>der</strong> Enforcement-<strong>Richtlinie</strong><br />

<strong>der</strong> EU, MMR 2004, S. 514 ff.<br />

480<br />

Art. 10 und 11 RL-Vorschlag.<br />

481<br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 73 f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs,<br />

BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

121


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

spruch ist also ein Unterlassungsanspruch. <strong>Die</strong> hier geregelte Unterlassungsanordnung<br />

kann unter den gleichen Fällen im Übrigen auch gegen<br />

eine Mittelsperson angeordnet werden, <strong>der</strong>en <strong>Die</strong>nste von einem Dritten<br />

zwecks Begehung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wer-<br />

den.<br />

§ 9 Abs. 1 (b) regelt demgegenüber die Anordnung <strong>der</strong> Beschlagnahme<br />

o<strong>der</strong> Herausgabe <strong>der</strong> Waren, bei denen <strong>der</strong> Verdacht auf Verletzung eines<br />

Rechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums besteht mit dem Ziel, <strong>der</strong>en Inverkehrbringen<br />

zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

b) Sicherungsmaßnahmen<br />

Art. 9 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> stellt erneut einen Qualifikationstatbestand<br />

dar, indem hier unter <strong>der</strong> Voraussetzung einer in gewerblichem Ausmaß<br />

begangenen Rechtsverletzung eine schärfere Maßnahme angeordnet werden<br />

kann. <strong>Die</strong>se ist hier die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen<br />

und unbeweglichen Vermögens <strong>des</strong> angeblichen Verletzers einschließlich<br />

<strong>der</strong> Sperrung seiner Bankkonten sowie die Beschlagnahme sonstiger<br />

Vermögenswerte. Hierfür muss die geschädigte Partei aber glaubhaft<br />

machen, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzfor<strong>der</strong>ung fraglich ist. Zu<br />

diesem Zweck wie<strong>der</strong>um können die zuständigen Behörden die Übermittlung<br />

von Bank-, Finanz- o<strong>der</strong> Handelsunterlagen o<strong>der</strong> einen geeigneten<br />

Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.<br />

<strong>Die</strong> hier getroffenen Regelungen orientieren sich an <strong>der</strong> britischen sog.<br />

„Mareva Injunction“. <strong>Die</strong>se, auch als „Freezing Injunction“ bekannte,<br />

einstweilige Maßnahme sperrt die Bankkonten <strong>des</strong> Antragsgegners, so<br />

dass dieser keinen Zugriff auf seine Vermögenswerte mehr hat, um zu<br />

verhin<strong>der</strong>n, dass dieselben entwe<strong>der</strong> abgehoben o<strong>der</strong> ins Ausland ver-<br />

schoben werden und ein etwaiges Zahlungsurteil leer liefe. Sie kann ohne<br />

vorherige Anhörung angeordnet werden und unterliegt ähnlichen Voraussetzungen<br />

wie die „Anton Piller Or<strong>der</strong>“. 482<br />

482 Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 676 f.<br />

122


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

c) Verfahren<br />

<strong>Die</strong> Absätze 3 bis 7 regeln verfahrensrechtliche Fragen, die Voraussetzung<br />

für die Anordnungen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 sind. So kann dem Antragsteller<br />

auferlegt werden, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise<br />

vorzulegen, damit das Gericht sich mit ausreichen<strong>der</strong> Sicherheit davon<br />

überzeugen kann, dass <strong>der</strong> Antragsteller <strong>der</strong> Rechtsinhaber ist und sein<br />

Recht verletzt ist bzw. eine Verletzung droht (Abs. 3). Gleichfalls geregelt<br />

ist hier die Frist <strong>zur</strong> Klageerhebung in Abs. 5, nach <strong>der</strong>en fruchtlosen<br />

Ablauf die einstweiligen Maßnahmen aufgehoben o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise<br />

außer Kraft gesetzt werden. Abs. 7 schließlich sieht einen Schadensersatzanspruch<br />

<strong>des</strong> Antragsgegners für den Fall vor, dass entwe<strong>der</strong> die<br />

Maßnahmen aufgehoben o<strong>der</strong> aufgrund eines Verhaltens <strong>des</strong> Antragstel-<br />

lers hinfällig werden, o<strong>der</strong> aber sich später herausstellt, dass keine (drohende)<br />

Verletzung vorlag, sofern dem Antragsgegner durch die Maßnahmen<br />

ein Schaden entstanden ist.<br />

2. Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />

Obwohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

durch die §§ 916 ff., 935 ff. ZPO erfüllt werden, besteht in Bezug auf<br />

Art. 9 ein Umsetzungsbedarf. Denn soweit Abs. 1 (a) auch die Unterlas-<br />

sungsanordnung gegenüber Mittelspersonen möglich sein muss, wird<br />

dies im deutschen Recht, insbeson<strong>der</strong>e im Wege <strong>der</strong> Störerhaftung nicht<br />

erfüllt. Im Unterschied zu Art. 8 ergibt sich für Art. 9 aus dem Erwägungsgrund<br />

(23) jedoch, dass es bezüglich <strong>des</strong> Verfahrens und <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

für „<strong>der</strong>artige Verfahren“ bei den einzelstaatlichen Rechts-<br />

vorschriften bleiben kann. Insofern besteht hier kein Umsetzungsbedarf.<br />

<strong>Die</strong> Sperrung <strong>der</strong> Bankkonten nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Sicherung von Schadensersatzfor<strong>der</strong>ungen, also Geldansprüchen, ist nach<br />

den §§ 916 ZPO im Wege <strong>des</strong> Arrests möglich. Etwas an<strong>der</strong>es gilt für<br />

Art. 9 Abs. 2 S. 2, da die deutschen Vorschriften bislang noch nicht die<br />

123


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Möglichkeit vorsehen, die Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zu<br />

beantragen. Daher besteht insofern ein Umsetzungsbedarf. 483<br />

3. Geplante Umsetzung<br />

Bei <strong>der</strong> Umsetzung hat <strong>der</strong> Gesetzgeber die Vorlagepflicht als materiellrechtlichen<br />

Anspruch ausgestaltet und in die Spezialgesetze, im Anschluss<br />

an die Vorschrift über die Beweise, eingefügt. 484<br />

In Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass eine Umsetzung auf an<strong>der</strong>e Art und<br />

Weise nur im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung möglich gewesen wäre und<br />

dies aber zu einem Systembruch mit dem bestehenden Recht bedeuten<br />

würde, 485 ist die geplante Umsetzung hier nicht zu beanstanden.<br />

V. Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung<br />

<strong>Die</strong> folgenden Abschnitte <strong>des</strong> zweiten Kapitels regeln die Sanktionen für<br />

Verletzungen von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, die auf Grundlage<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> einzuführen sind. <strong>Die</strong>se umfassen zum einen Abhilfemaßnahmen<br />

und – nunmehr dauerhafte – gerichtliche Anordnungen (Art. 10,<br />

11), zum an<strong>der</strong>en Schadensersatzzahlungen und die Erstattungspflicht für<br />

Prozesskosten (Art. 13, 14) und letztlich die Veröffentlichung <strong>der</strong> Ge-<br />

richtsentscheidungen (Art. 15).<br />

Eingeleitet werden diese Sanktionsvorschriften im fünften Abschnitt mit<br />

<strong>der</strong> Regelung verschiedenartiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten<br />

vorsehen müssen bzw. können, wenn eine Verletzung eines Rechts <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums festgestellt wird.<br />

483<br />

Vgl. auch die Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 78 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs,<br />

BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

484<br />

§ 140d PatG, § 24d GebrMG, §§ 19b, 128 und 135 MarkenG, § 9 HalblSchG, § 101b<br />

UrhG, § 46b GeschmMG, § 37d SortSchG.<br />

485<br />

Ausführlich hierzu <strong>der</strong> Gesetzgeber, vgl. die Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter<br />

„Grundzüge“, S. 78 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

124


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

1. Abhilfemaßnahmen<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 10<br />

In Art. 10 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sind zunächst die sog. Abhilfemaßnahmen 486<br />

geregelt. <strong>Die</strong>se sind geeignete Maßnahmen, die die Gerichte auf Antrag<br />

<strong>des</strong> Antragstellers in Bezug auf solche Waren anordnen können müssen,<br />

die nach ihren Feststellungen ein Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums verletzen.<br />

Gegebenenfalls sollen diese Maßnahmen auch in Bezug auf Materialien<br />

und Geräte angeordnet werden können, die vorwiegend <strong>zur</strong> Schaf-<br />

fung o<strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> verletzenden Waren gedient haben. <strong>Die</strong>se<br />

Maßnahmen müssen gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 1 a. E. „unbeschadet etwaiger<br />

Schadensersatzansprüche <strong>des</strong> Rechtsinhabers aus <strong>der</strong> Verletzung“<br />

getroffen werden können, und auch eine „Entschädigung irgend-<br />

welcher Art“ ist explizit ausgeschlossen.<br />

Gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 2 gehören zu diesen Maßnahmen <strong>der</strong> Rückruf<br />

aus den Vertriebswegen (lit. a), das endgültige Entfernen aus den Ver-<br />

triebswegen (lit. b) o<strong>der</strong> die Vernichtung (lit. c). Durch die offene Formulierung<br />

an dieser Stelle wird deutlich, dass es sich bei den genannten<br />

Maßnahmen nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, son<strong>der</strong>n<br />

um die beispielhafte Nennung <strong>der</strong>jenigen Maßnahmen, die <strong>der</strong> Kommis-<br />

sion beson<strong>der</strong>s geeignet erscheinen, um die durch die verletzende Waren<br />

hervorgerufene Störung effektiv zu beseitigen, und die <strong>des</strong>halb in <strong>der</strong><br />

Praxis den Regelfall bilden dürften. Gleichzeitig verdeutlicht die ausdrückliche<br />

Nennung dieser drei Maßnahmen aber, dass jene im nationalen<br />

Recht auch vorgesehen sein sollen. 487 Im Ergebnis werden die Mit-<br />

gliedstaaten also verpflichtet, zugunsten <strong>des</strong> Rechtsinhabers Ansprüche<br />

mit einem entsprechenden Inhalt vorzusehen, so dass <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />

abgeholfen wird. Nicht ersichtlich ist jedoch, worin genau <strong>der</strong> Unterschied<br />

zwischen dem Rückruf und dem endgültigen Entfernen aus den<br />

Vertriebswegen bestehen soll, denn ein Rückruf kann nur sinnvoll sein,<br />

wenn dadurch die Waren auch tatsächlich aus den Vertriebswegen ent-<br />

486 In Englisch: „corrective measures“.<br />

487 Vgl. auch Erwägungsgrund (7), S. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />

125


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

fernt werden. We<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>ntext noch die Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags<br />

geben hierüber Aufschluss.<br />

Auch wenn die hier normierten Abhilfemaßnahmen im Wesentlichen auf<br />

Art. 46 TRIPS <strong>zur</strong>ückgehen, zeigt sich hier wie<strong>der</strong> die „best practice“-<br />

Vorgehensweise <strong>der</strong> Kommission, indem beson<strong>der</strong>s effektive Maßnahmen<br />

aus den Mitgliedstaaten als verbindliche Beispiele in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

festgeschrieben wurden, die auch über Art. 46 TRIPS hinausgehen. Wäh-<br />

rend nämlich <strong>der</strong> Rückruf verletzen<strong>der</strong> Waren auf <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen<br />

Rechtsprechung basiert, orientiert sich das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von<br />

Waren an Art. 87 Abs. 2 <strong>des</strong> belgischen Urheberrechtsgesetzes und soll<br />

<strong>des</strong>halb auch eine Beschlagnahme <strong>der</strong> verletzenden Waren beinhalten. 488<br />

Da jedoch Art. 46 S. 1 TRIPS neben <strong>der</strong> Vernichtung ausdrücklich eine<br />

Unschädlichmachung <strong>der</strong> Waren „außerhalb <strong>der</strong> Vertriebswege“ einräumt,<br />

geht Art. 10 Abs. 1 S. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hierüber hinaus, indem<br />

durch den Rückruf und das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen<br />

gerade in jene eingegriffen wird.<br />

Abs. 2 <strong>des</strong> Art. 10 bestimmt, dass die betreffenden Maßnahmen, sofern<br />

sie von den Gerichten angeordnet werden, auf Kosten <strong>des</strong> Verletzers<br />

durchzuführen sind, es sei denn, es liegen beson<strong>der</strong>e Gründe hiergegen<br />

vor. Auch mit dieser Bestimmung geht die <strong>Richtlinie</strong> über das Vorbild<br />

<strong>des</strong> Art. 46 TRIPS hinaus, welches nämlich keine Kostenregelung enthält.<br />

Wörtlich übernommen aus Art. 46 S. 3 TRIPS ist allerdings die<br />

Formulierung in Art. 10 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, wonach bei <strong>der</strong> Prüfung<br />

eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen die Notwendigkeit<br />

eines angemessenen Verhältnisses zwischen <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Verletzung<br />

und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu<br />

berücksichtigen sind. Hier ist also das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus-<br />

drücklich als Maßstab <strong>der</strong> anzuordnenden Sanktion festgelegt, was sich<br />

damit begründen lässt, dass insbeson<strong>der</strong>e die Vernichtung von Waren<br />

einen endgültigen und damit schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsgüter<br />

<strong>des</strong> Verletzers darstellt und daher nur dann anzuordnen ist, wenn<br />

488 Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 24.<br />

126


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

durch den Verbleib <strong>der</strong> Ware am Markt dem Inhaber <strong>des</strong> geistigen Eigentumsrechts<br />

ein Schaden entstehen würde. 489<br />

b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />

aa) Rückruf und endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen<br />

In den deutschen Spezialgesetzen zum geistigen Eigentum sind keine<br />

Anspruchsgrundlagen enthalten, die explizit den Rückruf o<strong>der</strong> das endgültige<br />

Entfernen von verletzenden Waren aus den Vertriebswegen re-<br />

geln. <strong>Die</strong>se Rechtsfolgen können bislang jedoch auf Grundlage <strong>der</strong> speziellen<br />

Beseitigungsansprüche 490 o<strong>der</strong> dem allgemeinen Beseitigungsanspruch<br />

aus § 1004 S. 1 BGB geltend gemacht werden, wenn nämlich zum<br />

Zwecke einer wirksamen Störungsbeseitigung je nach den konkreten<br />

Umständen <strong>der</strong> Rückruf <strong>der</strong> Waren, Vernichtung, Zerstörung o<strong>der</strong> auch<br />

Unkenntlichmachung angemessen ist. 491 Da die <strong>Richtlinie</strong> jedoch ausdrücklich<br />

die Bereitstellung von Ansprüchen mit genau diesem Inhalt<br />

verlangt, dürfte die <strong>der</strong>zeitige deutsche Rechtslage, die den Rückruf und<br />

das Aus-dem-Verkehr-Ziehen <strong>der</strong> Waren lediglich als im Einzelfall<br />

denkbare, aber nicht formal statuierte Rechtsfolgen ermöglicht, den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>des</strong> Art. 10 Abs. 1 nicht genügen. Folglich sind entsprechende<br />

Än<strong>der</strong>ungen in die Spezialgesetze einzufügen. 492<br />

bb) Vernichtung<br />

Im Gegensatz zu den vorstehenden Maßnahmen ist <strong>der</strong> Vernichtungsanspruch<br />

im deutschen Recht bereits spezialgesetzlich geregelt und insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch das Produktpirateriegesetz verschärft worden. Im Wesent-<br />

lichen entsprechen die nationalen Gesetze den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

somit bereits. Sofern die deutschen Vorschriften – im Gegensatz zu<br />

489<br />

Vgl. die Begründung zu Art. 14 RL-Vorschlag.<br />

490<br />

Oben Fn. 70.<br />

491<br />

Hasselblatt (Hrsg.) –Spuhler/Vykydal, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher<br />

Rechtsschutz, 2005, § 3 Rn. 150. A.A. Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-<br />

Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 4, http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme<br />

_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

492<br />

So auch <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber; siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb<br />

<strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 80 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs,<br />

BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

127


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Art. 10 Abs. 1 – verlangen, dass die rechtsverletzende Ware sich im Besitz<br />

o<strong>der</strong> Eigentum <strong>des</strong> Verletzers befinden müssen, liegt hierin kein wesentlicher<br />

inhaltlicher Unterschied: Wenn <strong>der</strong> Anspruchsgegner nicht im<br />

Eigentum o<strong>der</strong> Besitz <strong>der</strong> Ware wäre, wäre es ihm rechtlich und auch<br />

tatsächlich unmöglich, selbige zu vernichten. Folglich muss diese Voraussetzung<br />

ohnehin inzident geprüft werden. 493 Bei <strong>der</strong> Vernichtung von<br />

Herstellungsstücken rechtsverletzen<strong>der</strong> Ware, den im deutschen Recht<br />

sog. Vorrichtungen, sind die deutschen Vorschriften jedoch in zweierlei<br />

Hinsicht strenger als die <strong>Richtlinie</strong>. Zum einen müssen diese zwingend<br />

im Eigentum <strong>des</strong> Verletzers stehen, was die <strong>Richtlinie</strong> nicht vorsieht.<br />

Zum an<strong>der</strong>en müssen diese Vorrichtungen nach deutschem Recht „ausschließlich<br />

o<strong>der</strong> nahezu ausschließlich“ <strong>zur</strong> rechtswidrigen Herstellung<br />

o<strong>der</strong> Kennzeichnung benutzt o<strong>der</strong> bestimmt sein, wohingegen Art. 10<br />

Abs. 1 es genügen lässt, wenn sie „vorwiegend“ <strong>zur</strong> Schaffung o<strong>der</strong> Herstellung<br />

<strong>der</strong> Waren gedient haben. Da diese Einschränkungen im deutschen<br />

Recht mit den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht vereinbar sind, die-<br />

selbe vielmehr mit <strong>der</strong> Vernichtung <strong>der</strong> Vorrichtungen unter großzügigeren<br />

Voraussetzungen ein einschneiden<strong>des</strong> Vorgehen gegen die Herstellung<br />

verletzen<strong>der</strong> Ware bezweckt, sind die deutschen Gesetze insoweit<br />

anzupassen. 494<br />

Eine Kostenregelung ist in den deutschen Vernichtungsansprüchen nicht<br />

vorgesehen. Wird <strong>der</strong> Verletzer jedoch <strong>zur</strong> Vernichtung <strong>der</strong> Ware verpflichtet,<br />

ergibt sich hieraus gleichzeitig auch die Verpflichtung, dass er<br />

dies auf eigene Kosten tun muss, denn eine an<strong>der</strong>e Folge wäre kaum lo-<br />

gisch nachvollziehbar. 495 In den wenigen Fällen, in denen beson<strong>der</strong>e<br />

Gründe einer solchen Verpflichtung entgegenstehen sollten, könnten die-<br />

493<br />

Ausführlich hierzu und zu <strong>der</strong> Frage, ob Art. 10 auch die Inanspruchnahme von Dritten<br />

regeln soll, die Begründung <strong>des</strong> deutschen Gesetzgebers; siehe „Umsetzungsbedarf<br />

im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 79<br />

f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

494<br />

Ausführlich und kritisch hierzu Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-<br />

Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 3 f., http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme<br />

_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

495<br />

Ausführlich hierzu und m.w.N. Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch,<br />

1998, S. 195 ff.<br />

128


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

se im Rahmen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.<br />

Daher besteht insofern kein Anpassungsbedarf.<br />

<strong>Die</strong> deutschen Vorschriften for<strong>der</strong>n ebenfalls die Berücksichtigung <strong>des</strong><br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nicht berücksichtigt wurden demgegenüber<br />

bisher die Interessen Dritter, so dass diesbezüglich eine Ergänzung<br />

vorgenommen werden muss.<br />

c) Geplante Umsetzung<br />

Der Gesetzgeber hat <strong>zur</strong> Umsetzung eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bisherigen Anspruchsgrundlagen<br />

in <strong>der</strong> Art und Weise vorgesehen, dass – in Anlehnung<br />

an die <strong>Richtlinie</strong> – in jeweils ein und <strong>der</strong>selben spezialgesetzlichen<br />

Vorschrift alle von Art. 10 gefor<strong>der</strong>ten Ansprüche normiert werden.<br />

d) Anmerkung<br />

Es mag bezweifelt werden, ob die vom Gesetzgeber entworfene, wortge-<br />

treu <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechende Einführung sowohl <strong>des</strong> Rückruf-<br />

Anspruchs als auch <strong>des</strong> Anspruchs auf endgültige Entfernung <strong>der</strong> Waren<br />

aus den Vertriebswegen tatsächlich erfor<strong>der</strong>lich ist, zumal eine genaue<br />

Abgrenzung zwischen diesen beiden Ansprüchen sich aus dem Gesetzes-<br />

entwurf – wie auch schon aus dem <strong>Richtlinie</strong>ntext – nicht ergibt. Es<br />

scheint daher, als habe <strong>der</strong> Gesetzgeber nahezu unkritisch den Wortlaut<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in die deutschen Regelungen implementiert. Und obwohl<br />

in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung selbst eingeräumt wird, dass „<strong>der</strong> praktische<br />

Nutzen fraglich“ sei, finden sich hier keine erklärenden Ausführungen. 496<br />

Auf eine nähere Erörterung dieser materiell-rechtlichen Anspruchsproblematik<br />

muss an dieser Stelle jedoch aus Platzgründen verzichtet wer-<br />

den. 497<br />

496<br />

Vgl. die Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Beson<strong>der</strong>er Teil“, S. 97 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs,<br />

BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

497<br />

Ergänzend sei daher verwiesen auf Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-<br />

Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 3 ff., http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme<br />

_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

129


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

2. Gerichtliche Anordnungen<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 11<br />

Art. 11 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen,<br />

dass die Gerichte im Falle einer Rechtsverletzung <strong>des</strong> geistigen Ei-<br />

gentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm<br />

die weitere Verletzung <strong>des</strong> betreffenden Rechts untersagt. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten<br />

müssen also einen Unterlassungsanspruch <strong>des</strong> Rechtsinhabers<br />

bereitstellen, den dieser sowohl gegenüber dem Verletzer als auch ge-<br />

genüber Mittelspersonen geltend machen kann, <strong>der</strong>en <strong>Die</strong>nste von Dritten<br />

in Anspruch genommen werden, um ein Recht an geistigem Eigentum zu<br />

verletzen (S. 3). 498 Darüber hinaus muss die Einhaltung <strong>der</strong> Unterlassungsanordnung<br />

dadurch gewährleistet werden, dass im Falle einer Miss-<br />

achtung in geeigneten Fällen Zwangsgel<strong>der</strong> verhängt werden können (S.<br />

2), wobei sich diese Regelung aufgrund ihrer systematischen Stellung nur<br />

auf den missachtenden Verletzer bezieht, nicht auch die Mittelspersonen.<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift orientiert sich an Art. 44 Abs. 1 <strong>des</strong> TRIPS-<br />

Übereinkommens, präzisiert jedoch <strong>der</strong>en Anwendungsbereich in Bezug<br />

auf die „Partei“, gegenüber <strong>der</strong> die Unterlassung angeordnet wird, und<br />

geht durch die Einbeziehung <strong>der</strong> Mittelspersonen sowie durch die An-<br />

ordnung von Zwangsgel<strong>der</strong>n über die TRIPS-Regelung hinaus. 499 Im<br />

Vergleich zu <strong>der</strong> ursprünglich vorgeschlagenen Regelung, die noch „eine<br />

Geldstrafe und gegebenenfalls Beugemittel“ 500 vorsah, wurde Art. 11<br />

jedoch bereits entschärft.<br />

b) Deutsche Unterlassungsansprüche und Umsetzungsbedarf<br />

498<br />

<strong>Die</strong> Einbeziehung von Mittelspersonen erfolgt dabei unbeschadet <strong>des</strong> Art. 8 Abs. 3<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2001/29/EG („Information Society Directive“), <strong>der</strong> für das Urheberrecht<br />

bereits die Einbeziehung von „Vermittlern“ regelt, „<strong>der</strong>en <strong>Die</strong>nste von einem Dritten<br />

<strong>zur</strong> Verletzung eines Urheberrechts o<strong>der</strong> verwandter Schutzrechte genutzt werden.“ Zu<br />

dieser Vorschrift siehe die Ausführungen von Dreier, <strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Urheberrechtsrichtlinie<br />

2001/29/EG in deutsches Recht, ZUM 2002, S. 28 (41) und Reinbothe,<br />

<strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht, ZUM 2002, S. 43<br />

(46).<br />

499<br />

Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25.<br />

500 Art. 15 Abs. 1 RL-Vorschlag.<br />

130


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Sowohl im Urheberrechtsgesetz als auch in allen an<strong>der</strong>en Gesetzen <strong>des</strong><br />

gewerblichen Rechtsschutzes sind bereits Unterlassungsansprüche normiert.<br />

Insofern besteht also grundsätzlich kein Umsetzungsbedarf.<br />

Allerdings richten sich diese Ansprüche regelmäßig nur gegen den Verletzer,<br />

so dass fraglich ist, ob auch <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgeschriebenen<br />

Einbeziehung von Mittelspersonen im deutschen Recht Rechnung<br />

getragen wird. Nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Störerhaftung ist dies prinzi-<br />

piell zu bejahen. Dabei kommt es lediglich auf eine Kenntnis vom Vorhandensein<br />

<strong>des</strong> fremden, zu verletzenden Geistesgutes an, nicht jedoch<br />

auf eine Kenntnis vom Vorhandensein <strong>der</strong> Rechtsverletzung. 501 Da diese<br />

Voraussetzungen bei den von Art. 11 S. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> einbezogenen<br />

Mittelspersonen regelmäßig vorliegen dürften, kann auch gegenüber jenen<br />

nach deutschem Recht ein Unterlassungsanspruch bereits geltend<br />

gemacht werden.<br />

Nachdem ein Unterlassungsanspruch im deutschen Recht im Wege <strong>der</strong><br />

Zwangsvollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO, durch die Möglichkeit<br />

einer Verurteilung <strong>des</strong> Schuldners – hier also <strong>des</strong> Verletzers – zu einem<br />

Ordnungsgeld, auch erzwungen werden kann, 502 besteht im Ergebnis kein<br />

Umsetzungsbedarf für Art. 11 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. 503<br />

3. Ersatzmaßnahmen<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 12<br />

Im Gegensatz zu den vorhergehenden beiden Artikeln wird den Mitglied-<br />

staaten durch Art. 12 keine Verpflichtung auferlegt, son<strong>der</strong>n lediglich die<br />

Möglichkeit einer Ersatzmaßnahme eingeräumt. Hiernach können die<br />

Gerichte in geeigneten Fällen anordnen, dass die Person, <strong>der</strong> die vorgenannten<br />

Maßnahmen auferlegt werden könnten – also regelmäßig <strong>der</strong><br />

501 Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 35, 36a.<br />

502<br />

Praktisch wichtige Anwendungsfälle dieser Vorschrift sind insbeson<strong>der</strong>e Verletzungshandlungen<br />

im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums, vgl. Thomas/Putzo – Hüßtege,<br />

ZPO, 2007, § 890 Rn. 4a.<br />

503<br />

So auch <strong>der</strong> Gesetzgeber; siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong><br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 82 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

131


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Verletzer –, anstelle dieser Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte<br />

Partei zu zahlen hat. Neben einem diesbezüglichen Antrag <strong>des</strong> Verletzers<br />

ist jedoch Voraussetzung, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat,<br />

ihm aus <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> betreffenden Maßnahmen ein unverhält-<br />

nismäßig großer Schaden entstehen würde und dem geschädigten Rechtsinhaber<br />

die Zahlung einer Abfindung zuzumuten ist.<br />

b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />

Das deutsche Recht enthält in § 101 UrhG und § 45 GeschmMG entsprechende<br />

Vorschriften. Wie sich aus <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-<br />

Vorschlages ergibt, hat sich die Kommission beim Entwurf <strong>der</strong> Bestimmung<br />

ausdrücklich an § 101 Abs. 1 <strong>des</strong> deutschen Urheberrechtsgesetzes<br />

orientiert, 504 so dass die Vorschriften inhaltlich übereinstimmen.<br />

Im Übrigen hat <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber „wegen <strong>des</strong> fakultativen Charakters“<br />

<strong>der</strong> Vorschrift keinen Umsetzungsbedarf gesehen. 505<br />

c) Bewertung<br />

Auch wenn sich Art. 12 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> an die deutsche Regelung anschließt,<br />

besteht doch noch ein Unterschied: Während die <strong>Richtlinie</strong> hier<br />

nicht zwischen den verschiedenen <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums unterscheidet<br />

und diese Regelung dementsprechend auf alle <strong>Rechte</strong> Anwendung<br />

finden kann, ist sie gerade in den deutschen Spezialgesetzen<br />

nur zweimal enthalten. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb eine <strong>der</strong>artige<br />

Entschädigungsregelung nur im Urheber- und Geschmacksmusterrecht<br />

anwendbar sein soll, nicht jedoch bei den an<strong>der</strong>en <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums. Der Gesetzgeber liefert für diese Differenzierung keine Erklärung,<br />

zumal er auch ansonsten alle Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> strikt einheitlich<br />

für sämtliche <strong>Rechte</strong> umsetzt. Insofern ist diese „punktuelle Son-<br />

504<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25.<br />

505<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 82 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

132


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>der</strong>regelung“ 506 hier nicht nur systematisch inkonsequent, son<strong>der</strong>n im<br />

Hinblick auf die durch Art. 3 GG gebotene Gleichbehandlung <strong>der</strong> zu verhängenden<br />

Sanktionen bedenklich. 507 Daher sollte hier nicht aufgrund <strong>der</strong><br />

fehlenden Verpflichtung durch die <strong>Richtlinie</strong> auf eine entsprechende An-<br />

gleichung verzichtet werden, son<strong>der</strong>n die Möglichkeit einer Abfindungszahlung<br />

auch in den übrigen Spezialgesetzen zum geistigen Eigentum<br />

eingeführt werden.<br />

VI. Schadensersatz und Rechtskosten<br />

Im sechsten Abschnitt <strong>des</strong> zweiten Kapitels regelt die <strong>Richtlinie</strong> den<br />

Schadensersatz in Fällen <strong>der</strong> Verletzung von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

und die Verteilung <strong>der</strong> Rechtskosten, die aufgrund eines Rechts-<br />

streits wegen einer Schutzrechtsverletzung entstehen können.<br />

1. Schadensersatz<br />

Insbeson<strong>der</strong>e die Schadensersatzregelungen waren bei den Beratungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> noch stark umstritten und wurden gleich nach Veröffentlichung<br />

<strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags <strong>der</strong> Kommission heftig diskutiert. 508<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 13<br />

aa) Inhalt <strong>der</strong> verabschiedeten Regelung<br />

Art. 13 Abs. 1 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen,<br />

dass die zuständigen nationalen Gerichte auf Antrag <strong>der</strong> geschädigten<br />

Partei die Leistung von Schadensersatz durch den Rechtsverletzer<br />

anordnen, sofern <strong>der</strong> Verletzer wusste o<strong>der</strong> vernünftigerweise hätte<br />

wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, um<br />

den aufgrund <strong>der</strong> Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens <strong>des</strong><br />

Rechtsinhabers angemessen auszugleichen. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten werden<br />

506<br />

Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs-<br />

und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 5,<br />

http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

507<br />

Ebenda (mit Beispiel).<br />

508<br />

Vgl. z.B. Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (803 f.); Mayer/Linnenborn,<br />

Kein sicherer Hafen: Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie in <strong>der</strong> Europäischen Union,<br />

K&R 2003, S. 313. (318); Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen<br />

Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (930 ff.); Hoeren, Highnoon<br />

im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S. 299 (301 f.).<br />

133


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

mithin <strong>zur</strong> Bereitstellung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums verpflichtet, die den hier genannten<br />

Voraussetzungen entsprechen müssen. <strong>Die</strong>s bedeutet zum einen,<br />

dass nicht nur die vorsätzliche, son<strong>der</strong>n auch eine fahrlässige Verletzung<br />

von Schutzrechten zwingend zu einem Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> verletzten<br />

Rechtsinhabers führen muss. Es muss also jede Art von Verschulden<br />

<strong>zur</strong> Begründung <strong>des</strong> Anspruchs ausreichen. 509<br />

Zum an<strong>der</strong>en muss ein angemessener Ausgleich <strong>des</strong> „erlittenen tatsächlichen<br />

Schadens“ herbeigeführt werden. Hierfür schreibt Art. 13 Abs. 1 S.<br />

2 zusätzlich vor, wie <strong>der</strong> Schadensersatz von den Gerichten festzusetzen,<br />

also die Höhe zu ermitteln ist. Nach lit. a sind dabei alle in Frage kom-<br />

menden Aspekte zu berücksichtigen, wie z.B. die negativen Auswirkungen<br />

für die geschädigte Partei, einschließlich ihrer Gewinneinbußen. Umfasst<br />

sind von dieser Vorschrift aber explizit auch die zu Unrecht erzielten<br />

Gewinne <strong>des</strong> Verletzers 510 sowie darüber hinaus „in geeigneten Fäl-<br />

len auch an<strong>der</strong>e als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen<br />

Schaden für den Rechtsinhaber“. Hiernach ist also sowohl <strong>der</strong><br />

materielle als auch <strong>der</strong> immaterielle Schaden <strong>des</strong> Rechtsinhabers zu ersetzen.<br />

Alternativ sieht die Vorschrift in lit. b „statt<strong>des</strong>sen in geeigneten Fällen“<br />

die Festsetzung <strong>des</strong> Schadensersatzes als Pauschalbetrag vor. <strong>Die</strong>se hat<br />

dann „auf <strong>der</strong> Grundlage von Faktoren wie min<strong>des</strong>tens dem Betrag <strong>der</strong><br />

Vergütung o<strong>der</strong> Gebühr, die <strong>der</strong> Verletzer hätte entrichten müssen, wenn<br />

er die Erlaubnis <strong>zur</strong> Nutzung <strong>des</strong> betreffenden Rechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

eingeholt hätte“, zu erfolgen. Durch diese Formulierung werden<br />

zwar nicht die zu Grunde zu legenden Faktoren abstrakt beschrieben,<br />

aber es wird deutlich gemacht, dass als Min<strong>des</strong>tbetrag für den pauscha-<br />

509<br />

Genauer zu <strong>der</strong> Frage, ob Vorsatz und Fahrlässigkeit nach deutschem Recht <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> entsprechen, Dreier, Ausgleich, Abschreckung und an<strong>der</strong>e Rechtsfolgen von<br />

Urheberrechtsverletzungen – Erste Gedanken <strong>zur</strong> EU-<strong>Richtlinie</strong> über die Maßnahmen<br />

und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum, GRURInt 2004, S. 706<br />

(707).<br />

510<br />

<strong>Die</strong>se Maßnahme soll nach Auffassung <strong>der</strong> Kommission <strong>zur</strong> Abschreckung dienen<br />

und z.B. vorsätzliche, in kommerziellem Maßstab begangene Rechtsbrüche verhin<strong>der</strong>n;<br />

vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25.<br />

134


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

lierten Schadensersatz <strong>der</strong> Betrag einer einfachen Lizenzgebühr anzusetzen<br />

ist. Gleichzeitig wurde sowohl durch die Systematik <strong>der</strong> beiden Absätze<br />

mit <strong>der</strong> Verbindung „o<strong>der</strong>“ sowie <strong>der</strong> zusätzlichen Einfügung <strong>des</strong><br />

Wortes „statt<strong>des</strong>sen“ in lit. b eindeutig klargestellt, dass die beiden be-<br />

schriebenen Berechnungsmethoden für den Schadensersatz nur alternativ<br />

<strong>zur</strong> Anwendung kommen können und nicht miteinan<strong>der</strong> kombiniert werden<br />

dürfen.<br />

Darüber hinaus sieht Art. 13 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die Möglichkeit vor,<br />

dass die Gerichte in den Fällen, in denen <strong>der</strong> Verletzer <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums verletzt hat, ohne dass er dies wusste o<strong>der</strong> vernünftigerweise<br />

hätte wissen müssen, die Herausgabe <strong>der</strong> Gewinne o<strong>der</strong> die Zah-<br />

lung von Schadensersatz anordnen können, <strong>des</strong>sen Höhe im Voraus festgesetzt<br />

werden kann. <strong>Die</strong>se Vorschrift unterscheidet sich in zwei wesentlichen<br />

Punkten von Art. 13 Abs. 1: Der erste Unterschied besteht darin,<br />

dass hier die Fälle erfasst werden, in welchen den Verletzer kein Ver-<br />

schulden an <strong>der</strong> von ihm vorgenommenen Verletzungshandlung trifft.<br />

Der zweite Unterschied liegt in <strong>der</strong> – im Gegensatz zu Abs. 1 – nicht<br />

bestehenden Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. Durch die hier gewählte<br />

Formulierung „…können die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten vorse-<br />

hen, …“ wird verdeutlicht, dass es <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

überlassen bleiben soll, ob sie in ihrem jeweiligen nationalen Recht einen<br />

Schadensersatzanspruch auch für unverschuldet begangene Verletzungen<br />

von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums einführen wollen. Inhaltlich völlig<br />

offen bleibt bei Art. 13 Abs. 2 allerdings die Frage, inwiefern und wann<br />

die Höhe <strong>des</strong> Schadensersatzes „im Voraus festgesetzt werden kann.“<br />

bb) Unterschiede im Vergleich <strong>zur</strong> vorgeschlagenen Regelung<br />

Vergleicht man die in Art. 13 normierten Regelungen mit dem ursprüng-<br />

lichen Art. 17 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags, so stellt man fest, dass die<br />

verabschiedete Vorschrift nur noch eine deutlich entschärfte Version<br />

ihres Ursprungs ist. Nachdem über die ursprüngliche Regelung noch geschrieben<br />

worden war, sie enthalte „viel rechtspolitischen Zündstoff“, 511<br />

511 Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (930).<br />

135


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

sind die wesentlichen Gründe hierfür im Laufe <strong>der</strong> Beratungen bis <strong>zur</strong><br />

Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> weitgehend entfallen.<br />

Art. 17 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags geht <strong>zur</strong>ück auf Art. 45 TRIPS, er-<br />

gänzt diesen allerdings um die Vorgaben über die Art <strong>der</strong> Schadensersatzberechnung<br />

und geht dadurch über die Regelung <strong>des</strong> TRIPS-<br />

Übereinkommens hinaus. Gleiches gilt dementsprechend auch für den<br />

nun verabschiedeten Art. 13 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />

Als beson<strong>der</strong>s problematisch war jedoch die Regelung in Art. 17 Abs. 1<br />

S. 2 (a) <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags angesehen worden, die einen pauschalierten<br />

Schadensersatz in Höhe einer doppelten Lizenzgebühr vorge-<br />

sehen hatte. Dabei betonte die Kommission ausdrücklich, dass es sich<br />

hier nicht um einen Strafschadensersatz handle, son<strong>der</strong>n vielmehr um<br />

eine Aufwandsentschädigung für den <strong>Rechte</strong>inhaber auf objektiver<br />

Grundlage. 512 Nichts<strong>des</strong>totrotz wurde die Vorschrift in <strong>der</strong> – zumin<strong>des</strong>t<br />

deutschen – Literatur als eine Regelung <strong>des</strong> Strafschadensersatzes aufgefasst<br />

513 und kontrovers diskutiert. 514 Nachdem nun aber im Laufe <strong>der</strong><br />

Beratungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die doppelte Lizenzgebühr auf eine einfache<br />

reduziert wurde, kann eine ausführliche Erörterung <strong>der</strong> Problematik an<br />

dieser Stelle dahinstehen.<br />

512<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25. Insoweit auch noch Erwägungsgrund (26)<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, obwohl die <strong>Richtlinie</strong> nicht mehr die doppelte Lizenzgebühr zugrunde<br />

legt.<br />

513<br />

<strong>Die</strong> Idee <strong>des</strong> Strafschadensersatzes war dem deutschen Recht bislang fremd; vgl.<br />

Siehe hierzu auch Staudinger – Schiemann, Kommentar zum BGB, 2005, § 253 Rn. 30;<br />

Loewenheim, Bemerkungen <strong>zur</strong> Schadensberechnung nach <strong>der</strong> doppelten Lizenzgebühr<br />

bei Urheberrechtsverletzungen, in: FS Erdmann, 2002, S. 131 (135 f.), <strong>der</strong> im Ergebnis<br />

die Zulässigkeit einer Präventivwirkung auch im deutschen Schadensrecht bejaht. (S.<br />

137 ff.)<br />

514<br />

Für die doppelte Lizenzgebühr, allerdings nur unter geson<strong>der</strong>ten Voraussetzungen,<br />

da eine solche Regelung als verschärfte Sanktion nut bei erheblichem Verschulden, wie<br />

gerade in Pirateriefällen, sachangemessen sei, Kunz-Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme<br />

<strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vom<br />

24.4.2003, S. 11, http://www.grur.de/cms/upload/pdf/ stellungnahmen/2003/2003-04-<br />

24StellungnahmeMasnahmenundVerfahrenzumSchutzG eistigenEigentums.pdf. Ähnlich<br />

auch Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (931 f.). Dagegen z.B. Hoeren, Highnoon<br />

im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S. 299 (301), da Schadensersatz<br />

nur dem Ersatz tatsächlich entstandener Schäden diene, nicht aber <strong>der</strong> Abschreckung<br />

und Bestrafung von Piraterie.<br />

136


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Art. 13 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> unterscheidet sich jedoch noch weiter von seiner<br />

ursprünglichen Fassung: Zwar kamen auch in jener als Art <strong>des</strong> Schadensersatzes<br />

nur „entwe<strong>der</strong>“ ein pauschalierter Schadensersatz (lit. a) „o<strong>der</strong>“<br />

– also alternativ – <strong>der</strong> Ersatz <strong>des</strong> tatsächlich eingetretenen Schadens ein-<br />

schließlich <strong>des</strong> entgangenen Gewinns (lit. b) in Betracht. Im Unterschied<br />

<strong>zur</strong> jetzigen Regelung sah jedoch <strong>der</strong> nachfolgende Abs. 1 S. 3 die Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> immateriellen Schadens vor mit <strong>der</strong> Folge, dass auch<br />

neben dem pauschalierten Schadensersatz <strong>der</strong> immaterielle Schaden gel-<br />

tend gemacht werden konnte. Zumin<strong>des</strong>t konnte dies aufgrund <strong>der</strong> systematischen<br />

Stellung nicht ausgeschlossen werden, und auch aus <strong>der</strong> Begründung<br />

<strong>der</strong> Kommission lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. 515<br />

<strong>Die</strong>ser Zustand ist ebenfalls nachfolgend beseitigt worden, indem <strong>der</strong><br />

immaterielle Schaden nunmehr in Art. 13 Abs. 1 S. 2 (a) ausschließlich<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>des</strong> tatsächlich entstandenen Schadens berücksichtigt<br />

wird. Zudem wurde die Regelung hinsichtlich <strong>des</strong> Verletzergewinns in<br />

Art. 17 Abs. 2 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags, die sich ohnehin nur auf die<br />

konkrete Schadensberechnung bezogen hatte, konsequenterweise in die<br />

entsprechende Vorschrift <strong>des</strong> Art. 13 Abs. 1 S. 2 (a) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> eingefügt.<br />

b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />

aa) Schadensersatz nach deutschem Recht<br />

Im deutschen Recht sind Schadensersatzansprüche bei verschuldeten<br />

Verletzungen von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums bereits vorgesehen.<br />

<strong>Die</strong> entsprechenden Anspruchsgrundlagen finden sich in den jeweils ein-<br />

schlägigen Spezialgesetzen; daneben kommen aber auch die allgemeinen<br />

Grundlagen <strong>des</strong> BGB in Betracht.<br />

Dass und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch<br />

besteht, ist somit eindeutig geregelt. Im Hinblick auf die Berechnung <strong>des</strong><br />

zu ersetzenden Schadens fehlen entsprechend einheitliche Regelungen<br />

allerdings weitgehend. Zwar finden sich in den Spezialgesetzen verein-<br />

515 Hier heißt es: „Danach wird präzisiert, dass bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong><br />

Schadensersatzes auch an<strong>der</strong>e als die rein wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt<br />

werden können, z.B. <strong>der</strong> immaterielle Schaden für den <strong>Rechte</strong>inhaber.“, S. 25 <strong>der</strong> Begrünung<br />

<strong>des</strong> RL-Vorschlags.<br />

137


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

zelt auch Regelungen <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Schadens. Wo solche jedoch<br />

nicht vorhanden sind, ist auf die allgemeinen Regeln <strong>der</strong> §§ 249 ff. BGB<br />

<strong>zur</strong>ückzugreifen.<br />

Nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Naturalrestitution ist <strong>der</strong> Zustand wie<strong>der</strong> herzustellen,<br />

<strong>der</strong> bestehen würde, wenn <strong>der</strong> zum Ersatz verpflichtende Umstand<br />

nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. <strong>Die</strong>ser Grundsatz gilt<br />

auch bei Verletzungen <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums mit <strong>der</strong> Folge,<br />

dass <strong>der</strong> Verletzer auch bei leichtester Fahrlässigkeit den gesamten, möglicherweise<br />

sehr hohen und für ihn nicht vorhersehbaren Schaden <strong>des</strong><br />

Rechtsinhabers regelmäßig in Geld gemäß § 251 Abs. 1 BGB ersetzen<br />

muss. 516 Aufgrund <strong>der</strong> Schwierigkeiten <strong>des</strong> Rechtsinhabers, die tatsäch-<br />

lich entstandenen Vermögenseinbußen und darüber hinaus einen entgangenen<br />

Gewinn i.S.d. § 252 BGB darzulegen und zu beweisen, 517 hat die<br />

Rechtsprechung zugunsten <strong>des</strong> geschädigten Rechtsinhabers die sog.<br />

dreifache Schadensberechnung entwickelt. Hiernach kann <strong>der</strong> Geschä-<br />

digte entwe<strong>der</strong>, wie bisher, seinen konkreten Schaden, also die tatsächlich<br />

erlittene Vermögenseinbuße berechnen, o<strong>der</strong> aber im Wege einer<br />

normativ abstrakten Berechnung eine angemessene Lizenzgebühr geltend<br />

machen. 518 Bei dieser zweiten Möglichkeit, <strong>der</strong> sog. Lizenzanalogie, wird<br />

die Annahme zugrunde gelegt, dass zwischen dem Rechtsinhaber und<br />

dem Verletzer ein Lizenzvertrag zu angemessenen Bedingungen geschlossen<br />

worden wäre, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass <strong>der</strong> schuldhaft handelnde<br />

Verletzer im Ergebnis besser gestellt wird als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das Schutzrecht<br />

als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. 519 Als dritte Mög-<br />

516 Sog. Prinzip <strong>der</strong> Totalreparation, vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,<br />

2005, Rn. 688; Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 2006, § 97 Rn. 58.<br />

517<br />

Gemäß § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen <strong>der</strong>jenige Gewinn, welcher nach dem<br />

gewöhnlichen Lauf <strong>der</strong> Dinge o<strong>der</strong> nach den beson<strong>der</strong>en Umständen mit Wahrscheinlichkeit<br />

erwartet werden konnte. Hierfür müsste <strong>der</strong> Rechtsanwen<strong>der</strong> regelmäßig die Art<br />

und den Umfang <strong>der</strong> eigenen Nutzung seines Rechts sowie die hypothetische Gewinnentwicklung<br />

darlegen und beweisen; vgl. ausführlich Kraßer, Schadensersatz für Verletzungen<br />

von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten nach deutschem Recht,<br />

GRURInt 1980, S. 259 (261 f.).<br />

518<br />

Palandt – Heinrichs, BGB, 2007, Vorb v § 249 Rn. 52 f.<br />

519<br />

Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 60. Eine doppelte Lizenzgebühr<br />

hat <strong>der</strong> BGH nur ausnahmsweise zugunsten <strong>der</strong> GEMA wegen <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />

einer umfangreichen Überwachungsorganisation zuerkannt; siehe MüKo-BGB – Oetker,<br />

2003, § 249 Rn. 200.<br />

138


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

lichkeit kann <strong>der</strong> Geschädigte anstelle <strong>des</strong> Schadensersatzes, also alternativ,<br />

auch den Verletzergewinn herausverlangen. <strong>Die</strong>se ursprünglich vom<br />

Reichsgericht entwickelte 520 und später gewohnheitsrechtlich anerkannte<br />

521 Berechnungsmethode ist inzwischen auch in einigen Spezialgesetzen<br />

für das geistige Eigentum gesetzlich normiert. 522<br />

Der Ersatz eines immateriellen Schadens ist allerdings ausschließlich von<br />

§ 97 Abs. 2 UrhG vorgesehen, so dass er im Bereich <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Schutz-<br />

rechte als dem Urheberrecht 523 grundsätzlich nicht geltend gemacht werden<br />

kann, § 253 Abs. 1 BGB. 524 Demgegenüber sehen jedoch einige <strong>der</strong><br />

Spezialgesetze anstelle <strong>des</strong> Schadensersatzes nur eine geringere Entschädigung<br />

in Geld vor, sofern dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen<br />

ist. 525<br />

bb) Umsetzungsbedarf<br />

Angesichts <strong>der</strong> bestehenden Anspruchsgrundlagen und anerkannten Be-<br />

rechnungsmethoden für den Schadensersatz sind die von Art. 13 Abs. 1<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> aufgestellten Anfor<strong>der</strong>ungen im deutschen Recht bereits<br />

weitgehend erfüllt. Problematisch könnte allerdings das Verhältnis <strong>der</strong><br />

520<br />

RGZ 156, S. 65 (67) – Scheidenspiegel, m.w.N. Zur weiteren Entwicklung siehe von<br />

<strong>der</strong> Osten, Zum Anspruch auf Herausgabe <strong>des</strong> Verletzergewinnes im Patentrecht,<br />

GRUR 1998, S. 284 ff.<br />

521<br />

Vgl. BGH GRUR 1972, S. 189 (190) - Wandsteckdose II, m.w.N. Entgegen <strong>der</strong><br />

Einschätzung <strong>der</strong> Kommission bei Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags (S. 16) handelt es<br />

sich hierbei also um eine Berechnungsmethode <strong>des</strong> Schadensersatzes im Rahmen <strong>der</strong><br />

deliktischen Haftung, nicht um einen Fall <strong>der</strong> Geschäftsführung ohne Auftrag. Genauer<br />

hierzu Hoeren, High-noon im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S. 299<br />

(300).<br />

522<br />

§ 97 Abs. 1 S. 2 UrhG und § 42 Abs. 2 S. 2 GeschmMG. Zu <strong>der</strong> Frage, welche Gemeinkosten<br />

<strong>der</strong> Verletzer von seinem Gewinn abziehen darf, BGH GRUR 2001, S. 329<br />

ff. – Gemeinkostenanteil. Siehe hierzu Tilmann, Gewinnherausgabe im gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR 2003, S. 647 ff., Pross, Verletzergewinn und<br />

Gemeinkosten, in: FS Tilmann, 2003, S. 881 ff. und Meier-Beck, Herausgabe <strong>des</strong> Verletzergewinns,<br />

GRUR 2005, S. 617 (619 ff.).<br />

523<br />

Und den in § 97 Abs. 2 UrhG genannten Rechtsinhabern verwandter Schutzrechte.<br />

524<br />

Eine Ausnahme hiervon kann lediglich dann vorliegen, wenn neben <strong>der</strong> Verletzung<br />

eines Schutzrechtes gleichzeitig noch ein an<strong>der</strong>es Rechtsgut, wie z.B. das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht verletzt ist; siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong><br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 84 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

525<br />

§ 24 Abs. 2 S. 2 GebrMG, § 42 Abs. 2 S. 3 GeschmMG, § 139 Abs. 2 S. 2 PatG, §<br />

37 Abs. 2 S. 2 SortSchG, § 9 Abs. 1 S. 3 HalblSchG.<br />

139


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

geschil<strong>der</strong>ten Berechnungsmethoden zueinan<strong>der</strong> sein. Nach dem deutschen<br />

Recht stehen diese nebeneinan<strong>der</strong>; 526 insbeson<strong>der</strong>e die Herausgabe<br />

<strong>des</strong> Verletzergewinns kann nur „an Stelle <strong>des</strong> Schadensersatzes“ geltend<br />

gemacht werden. 527 <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereint demgegenüber in Art. 13 Abs.<br />

1 S. 2 (a) die konkret erlittenen Vermögenseinbußen und den Verletzergewinn<br />

unter dem Oberbegriff „alle in Frage kommenden Aspekte“, 528<br />

denen in lit. b „statt<strong>des</strong>sen“ <strong>der</strong> pauschalierte Schadensersatz in Form <strong>der</strong><br />

Lizenzanalogie gegenübersteht. Nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist also eine Kombi-<br />

nierung <strong>des</strong> konkret berechneten Schadens mit dem Verletzergewinn<br />

zulässig, was nach deutschem Recht nicht möglich ist. Insofern sollten<br />

die deutschen Vorschriften angeglichen werden. 529<br />

Problematisch in prozessualer Hinsicht könnte die Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts<br />

sein. Nach deutschem Recht obliegt die Wahl <strong>der</strong> Berechnungsmethode<br />

grundsätzlich dem geschädigten Gläubiger, und dieses Wahlrecht<br />

erlischt erst durch Erfüllung o<strong>der</strong> rechtskräftige Zuerkennung <strong>des</strong> An-<br />

spruchs. 530 Bis zu diesem Zeitpunkt kann <strong>der</strong> Gläubiger also auch noch<br />

während <strong>des</strong> Prozesses von einer Berechnungsmethode <strong>zur</strong> an<strong>der</strong>en übergehen.<br />

Da Art. 13 Abs. 1 S. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> für die Berechnung <strong>des</strong><br />

Schadensersatzes aber ausdrücklich auf die Gerichte Bezug nimmt, 531<br />

scheint es, als solle ihnen auch das Wahlrecht zwischen den beiden Berechnungsmethoden<br />

obliegen. Völlig offen bleibt dabei, bis wann dieses<br />

Wahlrecht ausgeübt werden muss, sowie ob und wenn ja, bis zu welchem<br />

Stadium eines Verfahrens noch von einer Berechnungsmethode <strong>zur</strong> an<strong>der</strong>en<br />

gewechselt werden kann. Im Hinblick auf den Inhaber <strong>des</strong> Wahl-<br />

526<br />

BGH GRUR 1993, S. 55 (57 f.) - Tchibo/Rolex II.<br />

527<br />

§ 97 Abs. 1 S. 2 UrhG.<br />

528<br />

Vgl. den Wortlaut: „…einschließlich <strong>der</strong> Gewinneinbußen für die geschädigte Partei<br />

und <strong>der</strong> zu Unrecht erzielten Gewinne <strong>des</strong> Verletzers…“ (Hervorhebung von Verf.).<br />

529<br />

A.A. <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber in seiner Begründung, in <strong>der</strong> er meint, Art. 13 sei zu<br />

dieser Frage nicht eindeutig, so dass es insoweit beim bestehenden Rechtszustand bleiben<br />

könne; vgl. „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 84 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-<br />

Drs.1605048.pdf. Nichts<strong>des</strong>totrotz sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber – insoweit inkonsequent – eine<br />

entsprechende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesetze vor.<br />

530<br />

BGH GRUR 1993, S. 55 - Tchibo/Rolex II.<br />

531<br />

Vgl. den Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift: „Bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>des</strong> Schadensersatzes verfahren<br />

die Gerichte wie folgt:…“.<br />

140


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

rechts liegt hier jedoch nur auf den ersten Blick ein Wi<strong>der</strong>spruch vor.<br />

Denn die Problematik bei <strong>der</strong> Verletzung von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

liegt darin, dass <strong>der</strong> Geschädigte nur selten einen konkreten<br />

Schaden beziffern kann. Daher muss <strong>der</strong> entstandene Schaden regelmä-<br />

ßig durch das Gericht anhand <strong>der</strong> von dem Geschädigten vorgetragenen<br />

Tatsachen gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Insofern stellen die von<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung entwickelten Berechnungsmethoden <strong>der</strong> Lizenzanalogie<br />

und <strong>des</strong> Verletzergewinns also die Anknüpfungstatsachen dar, auf<br />

<strong>der</strong>en Grundlage das Gericht seine Schätzung vornehmen kann. Das<br />

Wahlrecht steht dem geschädigten Rechtsinhaber dann aber nur in dem<br />

Sinne zu, als er mit seinem Sachvortrag bestimmen kann, auf welche<br />

Anknüpfungstatsachen das Gericht seine Schätzung nach § 287 ZPO<br />

stützen kann. 532 An dieser Vorgehensweise än<strong>der</strong>t die <strong>Richtlinie</strong> jedoch<br />

nichts, so dass insofern kein Wi<strong>der</strong>spruch besteht. Mangels Vorgaben in<br />

Bezug auf die zeitliche Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts, muss auch in dieser<br />

Hinsicht das deutsche Recht nicht geän<strong>der</strong>t werden.<br />

In Bezug auf den Ersatz eines immateriellen Schadens sieht <strong>der</strong> deutsche<br />

Gesetzgeber die nationalen Vorschriften als ausreichend an, um den Vorgaben<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> zu genügen, da bei Verletzung an<strong>der</strong>er geistiger Ei-<br />

gentumsrechte als im Urheberrecht keine immateriellen Schäden denkbar<br />

seien. 533 Trotz <strong>der</strong> Tatsache, dass Art. 13 Abs. 1 S. 2 (a) die Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> immateriellen Schadens nur „in geeigneten Fällen“ vorsieht,<br />

erscheint zweifelhaft, ob diese knappe, eine weitere Umsetzung ablehnende<br />

Argumentation <strong>des</strong> Gesetzgebers ausreichen kann und nicht doch<br />

auch in den an<strong>der</strong>en Gesetzen die Möglichkeit geschaffen werden sollte,<br />

immaterielle Schäden zu berücksichtigen. Zumin<strong>des</strong>t wäre eine nähere<br />

Begründung dafür, warum solch geeignete Fälle keinesfalls auch in Be-<br />

532<br />

MüKo-BGB – Oetker, 2003, § 252 Rn. 56 f.<br />

533<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 84 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

Hierzu auch Kur, The Enforcement Directive – Rough Start, Happy Landing?, IIC<br />

2004, S. 821 (828).<br />

141


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

reichen <strong>der</strong> übrigen Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums auftreten<br />

könnten, wünschenswert gewesen. 534<br />

Da die <strong>Richtlinie</strong> für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nicht<br />

zwischen verschiedenen Verschuldensgraden unterscheidet und damit<br />

auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit den Schadensersatzanspruch for<strong>der</strong>t,<br />

sind die in einigen Spezialgesetzen vorgesehenen Abmil<strong>der</strong>ungen<br />

bei leichter Fahrlässigkeit nicht mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereinbar. Denn eine<br />

geringere Entschädigung sieht die <strong>Richtlinie</strong> explizit nur in Art. 13 Abs.<br />

2 für diejenigen Fälle vor, in denen überhaupt kein Verschulden vorliegt.<br />

Da hier aber wie<strong>der</strong>um den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auferlegt<br />

wird, besteht insoweit auch kein Umsetzungsbedarf. 535<br />

c) Geplante Umsetzung<br />

Der deutsche Gesetzgeber sieht dementsprechend als Umsetzung die<br />

Aufhebung <strong>der</strong>jenigen Vorschriften vor, die in Fällen leichter Fahrlässig-<br />

keit eine geringere Entschädigung vorsehen. Darüber hinaus werden auch<br />

die übrigen Schadensersatzvorschriften in <strong>der</strong> Form neu formuliert, dass<br />

alle Berechnungsmethoden gesetzlich normiert werden. 536<br />

2. Prozesskosten<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 14<br />

In demselben Abschnitt wie die Bestimmungen über den Schadensersatz<br />

findet sich auch eine Regelung über die in einem Verfahren wegen Ver-<br />

534<br />

Auf eine ausführliche Erörterung dieser, das materielle Recht betreffenden Problematik<br />

muss an dieser Stelle aus Platzgründen verzichtet werden.<br />

535<br />

Für Einzelfragen bei <strong>der</strong> Umsetzung, die im Rahmen dieser Arbeit unberücksichtigt<br />

bleiben müssen, siehe Dreier, Ausgleich, Abschreckung und an<strong>der</strong>e Rechtsfolgen von<br />

Urheberrechtsverletzungen – Erste Gedanken <strong>zur</strong> EU-<strong>Richtlinie</strong> über die Maßnahmen<br />

und Verfahren zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum, GRURInt 2004, S. 706<br />

(709 f.).<br />

536<br />

Entsprechend geän<strong>der</strong>t werden <strong>des</strong>halb § 139 PatG, § 24 GebrMG, §§ 14, 15, 128<br />

und 135 MarkenG, § 9 HalblSchG, § 97 UrhG, § 42 GeschmMG und § 37 SortSchG.<br />

Dabei hält <strong>der</strong> Gesetzgeber im Anschluss an die <strong>Richtlinie</strong> an <strong>der</strong> einfachen Lizenzgebühr<br />

fest, obwohl von <strong>der</strong> deutschen Wirtschaft die Einführung <strong>der</strong> doppelten Lizenzgebühr<br />

gefor<strong>der</strong>t wird; vgl. Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums (April 2006), S. 6, http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

Zu dieser Frage auch Kur, The Enforcement<br />

Directive – Rough Start, Happy Landing?, IIC 2004, S. 821 (827 ff.).<br />

142


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

letzung <strong>des</strong> geistigen Eigentums entstehenden Prozesskosten: Gemäß<br />

Art. 14 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die<br />

Prozesskosten und sonstigen Kosten <strong>der</strong> obsiegenden Partei, soweit sie<br />

zumutbar und angemessen sind, von <strong>der</strong> unterlegenen Partei getragen<br />

werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.<br />

aa) Systematische Einordnung<br />

<strong>Die</strong> systematische Einordnung dieser Regelung, die offensichtlich die<br />

Kostentragungspflicht nach einem durchgeführten und abgeschlossenen<br />

Gerichtsverfahren betrifft und damit eine prozessuale Regelung darstellt,<br />

in einem Abschnitt mit den das materielle Recht betreffenden Vorgaben<br />

für einen Schadensersatzanspruch, scheint auf den ersten Blick zu ver-<br />

wun<strong>der</strong>n. Denn allein die banale Tatsache, dass beide Regelungen die<br />

finanziellen Rechtsfolgen einer Verletzung bzw. eines <strong>des</strong>halb durchgeführten<br />

Verfahrens betreffen, sollte als Begründung nicht ausreichen,<br />

zumal auch vorher, z.B. in Art. 10 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> bei <strong>der</strong> Kosten-<br />

entscheidung aufgrund von Abhilfemaßnahmen, bereits finanzielle Aspekte<br />

geregelt wurden.<br />

Nachvollziehbar wird diese Einordnung jedoch zum einen im Hinblick<br />

auf Art. 45 Abs. 2 S. 1 TRIPS. Denn nicht nur <strong>der</strong> Wortlaut <strong>des</strong> Art. 14<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> lehnt sich an diese Vorschrift an, son<strong>der</strong>n eben auch die<br />

systematische Einordnung. Art. 45 Abs. 2 S. 1 TRIPS regelt die Kostenerstattungspflicht<br />

<strong>des</strong> Verletzers gegenüber dem Rechtsinhaber nämlich<br />

sogar unter <strong>der</strong> Überschrift „Schadensersatz“ und begreift diese Rege-<br />

lung mithin als einen Teil <strong>der</strong> allgemeinen Schadensersatzregelungen.<br />

Zum an<strong>der</strong>en lässt sich die systematische Einordnung auch mit <strong>der</strong><br />

Rechtsnatur <strong>der</strong> Regelung begründen. Grundsätzlich soll <strong>der</strong> unterlege-<br />

nen Partei die Pflicht auferlegt werden, <strong>der</strong> obsiegenden Partei ihre zumutbaren<br />

und angemessenen Kosten zu erstatten. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass die<br />

Mitgliedstaaten in den nationalen Gesetzen einen Kostenerstattungsanspruch<br />

zugunsten <strong>der</strong> obsiegenden Partei vorsehen müssen. Ob dieser<br />

Kostenerstattungsanspruch prozessualer o<strong>der</strong> materiell-rechtlicher Natur<br />

143


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

sein soll, kann an dieser Stelle dahinstehen. 537 Entscheidend ist hier, dass<br />

Art. 13 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ebenfalls die Einräumung eines Anspruchs,<br />

hier gerichtet auf Schadensersatz, verlangt, so dass sich die beiden Regelungen<br />

insoweit entsprechen und ihre systematisch einheitliche Behand-<br />

lung innerhalb eines Abschnitts hiermit erklärt werden kann.<br />

bb) Regelungsinhalt<br />

Art. 14 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von sei-<br />

nem Vorbild, Art. 45 Abs. 2 S. 1 TRIPS. Zunächst wurde nun anstelle<br />

<strong>der</strong> Formulierung „die Gerichte sind befugt…“ ein strengerer Wortlaut 538<br />

eingeführt und damit eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten statuiert, die<br />

Kostenverteilung zu Lasten <strong>der</strong> unterliegenden Partei zu regeln.<br />

Darüber hinaus weist Art. 45 Abs. 2 S. 1 TRIPS ausdrücklich dem „Verletzer“<br />

die Kostenerstattungspflicht gegenüber dem „Rechtsinhaber“ zu,<br />

während die <strong>Richtlinie</strong> in Art. 14 allgemeiner von <strong>der</strong> „obsiegenden“ und<br />

„unterlegenen Partei“ spricht. 539 <strong>Die</strong>s führt zwar zu demselben Ergebnis,<br />

wenn in einem Verletzungsverfahren tatsächlich die Verletzung eines<br />

Rechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums festgestellt werden sollte. Im Gegensatz<br />

zu <strong>der</strong> TRIPS-Bestimmung greift die Regelung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> jedoch<br />

auch dann ein, wenn die Entscheidung gerade nicht zugunsten <strong>des</strong><br />

Rechtsinhabers ausfällt, son<strong>der</strong>n seine Klage o<strong>der</strong> sein Antrag abgewiesen<br />

werden, etwa weil eine Verletzung tatsächlich nicht vorlag. In diesen<br />

Fällen hat nach Art. 14 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong> unterlegene Kläger/Antragsteller<br />

dem obsiegenden Beklagten/Antragsgegner die durch<br />

die unberechtigte Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu ersetzen.<br />

Insofern geht die Regelung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> also über diejenige <strong>des</strong> TRIPS-<br />

Übereinkommens hinaus.<br />

537<br />

Während <strong>der</strong> Regelungsinhalt, nämlich die Erstattung <strong>der</strong> Prozesskosten, für eine<br />

prozessuale Natur spricht, weist die einheitliche und zum Vorbild genommene Schadensersatzvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 45 TRIPS eher auf einen materiell-rechtlichen Anspruch hin.<br />

538<br />

Vgl. Art. 14: „<strong>Die</strong> Mitgliedstaaten stellen sicher…“.<br />

539<br />

In Art. 18 <strong>des</strong> RL-Vorschlags war noch die Terminologie „obsiegende Partei“ und<br />

„Verfahrensgegner“ gewählt worden, womit aber, wie sich aus <strong>der</strong> Begründung ergibt,<br />

bereits die unterlegene Partei gemeint war; vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S.<br />

26. Im Rahmen <strong>der</strong> Beratungen ist dann – wohl aus Klarstellungsgründen – <strong>der</strong> Begriff<br />

<strong>des</strong> „Verfahrensgegners“ mit dem <strong>der</strong> „unterlegenen Partei“ ausgetauscht worden.<br />

144


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Zu den erstattungsfähigen, also zumutbaren und angemessenen Kosten<br />

zählt die Kommission nicht nur die Verfahrenskosten und Anwaltshonorare,<br />

son<strong>der</strong>n auch alle sonstigen Kosten, die <strong>der</strong> obsiegenden Partei ge-<br />

gebenenfalls entstanden sind, wie z.B. Kosten für Nachforschungen o<strong>der</strong><br />

Gutachten. 540 Eine Einschränkung <strong>des</strong> Erstattungsanspruchs sieht allerdings<br />

<strong>der</strong> letzte Halbsatz <strong>des</strong> Art. 14 vor, wonach „Billigkeitsgründe“ <strong>der</strong><br />

Kostentragungspflicht <strong>der</strong> unterlegenen Partei „nicht entgegenstehen“<br />

dürfen. Während in dem ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag diese Einschränkung<br />

noch um den Zusatz „o<strong>der</strong> die wirtschaftliche Lage <strong>der</strong> unterlegenen<br />

Partei“ 541 ergänzt war, ist dieser Zusatz inzwischen weggefallen.<br />

Ob dies bedeuten soll, dass eine schlechte wirtschaftliche Lage <strong>der</strong><br />

unterlegenen Partei nunmehr nicht mehr zu einer Abwendung <strong>der</strong> Kostentragungspflicht<br />

führen kann, bleibt unklar. Hierfür spricht jedoch, dass<br />

„die wirtschaftliche Lage“ vorher nicht als beispielhafter Einschub in <strong>der</strong><br />

ursprünglichen Regelung genannt worden war, um ein konkretes Beispiel<br />

für die nur allgemein bezeichneten Billigkeitsgründe abzugeben, son<strong>der</strong>n<br />

durch das Wort „o<strong>der</strong>“ gerade neben diese allgemeinen Billigkeitsgründe<br />

gestellt worden war und von jenen also nicht umfasst wurde. <strong>Die</strong> Streichung<br />

dieses Zusatzes müsste dann konsequenterweise auch dazu führen,<br />

dass eine schlechte wirtschaftliche Lage die unterlegene Partei nicht<br />

mehr von ihrer Kostentragungspflicht befreien kann.<br />

b) Deutsches Prozessrecht und Umsetzungsbedarf<br />

Im deutschen Prozessrecht sind die Prozesskosten in den §§ 91 ff. ZPO<br />

geregelt. <strong>Die</strong> maßgebenden Grundlagen enthält dabei § 91 ZPO selbst,<br />

indem die Vorschrift sowohl den Grundsatz als auch den Umfang <strong>der</strong><br />

Kostenpflicht vorschreibt. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende<br />

Partei die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits zu tragen und insbeson<strong>der</strong>e die<br />

dem Gegner erwachsenen Koten zu erstatten, soweit sie <strong>zur</strong> zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung o<strong>der</strong> Rechtsverteidigung notwendig waren.<br />

Hier findet sich also eine Bestimmung, die <strong>der</strong> wesentlichen Rege-<br />

540<br />

Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 26.<br />

541<br />

Art. 18 <strong>des</strong> RL-Vorschlags.<br />

145


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

lung <strong>des</strong> Art. 14 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> exakt entspricht. Durch die Einschränkung<br />

am Ende <strong>der</strong> Vorschrift wird auch <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen<br />

Voraussetzung <strong>der</strong> Zumutbarkeit und Angemessenheit <strong>der</strong> Kosten Rechnung<br />

getragen. Denn „notwendig“ im Sinne <strong>des</strong> § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO<br />

sind nur die Kosten für solche Handlungen, die <strong>zur</strong> Zeit ihrer Vornahme<br />

objektiv erfor<strong>der</strong>lich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende<br />

Recht zu verfolgen o<strong>der</strong> zu verteidigen, wobei die Parteien verpflichtet<br />

sind, die Kosten angemessen niedrig zu halten. 542 Wenn diese Vorausset-<br />

zungen erfüllt sind, dürften regelmäßig auch die Kriterien <strong>der</strong> Zumutbarkeit<br />

und Angemessenheit im Sinne <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfüllt sein.<br />

§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO normiert im deutschen Recht einen prozessualen<br />

Kostenerstattungsanspruch, 543 <strong>der</strong> zwar auf den Vorschriften <strong>der</strong> ZPO<br />

beruht, aber dennoch ein privatrechtlicher Anspruch ist, <strong>der</strong> nur in demjenigen<br />

Rechtsstreit geltend gemacht werden, in dem er erwächst. 544<br />

Hierin spiegelt sich also auch die oben angedeutete Schwierigkeit wi<strong>der</strong>,<br />

die Rechtsnatur <strong>des</strong> von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Erstattungsanspruchs<br />

festzulegen.<br />

<strong>Die</strong> ZPO regelt in den §§ 91 ff. zwar nur, inwieweit die Parteien in ihrem<br />

Verhältnis zueinan<strong>der</strong> verpflichtet sind, die eigenen Prozesskosten endgültig<br />

zu tragen o<strong>der</strong> die dem Gegner entstandenen zu erstatten, und wie<br />

dieser Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen ist. 545 Aber genau<br />

dies ist es auch, was Art. 14 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> regelt, denn auch hier ist nur<br />

die Kostenerstattung zwischen den Parteien betroffen. Eine weitergehen-<br />

de Kostenerstattung wird von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht umfasst.<br />

542 Thomas/Putzo – Hüßtege, ZPO, 2007, § 91 Rn. 9 f.<br />

543<br />

Neben diesem kann auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in<br />

Betracht kommen, <strong>der</strong> jedoch gerade nicht in den §§ 91 ff. ZPO geregelt ist, son<strong>der</strong>n<br />

eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage voraussetzt, wie z.B. §§ 280 ff BGB.<br />

544<br />

Zöller – Herget, ZPO, 2007, Vor § 91 Rn. 10; Thomas/Putzo – Hüßtege, ZPO, 2007,<br />

Vor § 91 Rn. 8; Oberheim, Zivilprozessrecht für Referendare, 2007, § 10 Rn. 57 f.<br />

545<br />

Zöller – Herget, ZPO, 2007, Vor § 91 Rn. 9. Nicht erfasst sind hiervon also z.B. die<br />

Kostenerstattungsansprüche <strong>des</strong> Gerichts gegenüber den Parteien, welche im GKG<br />

geregelt sind.<br />

146


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Schließlich entsprechen die Regelungen <strong>der</strong> ZPO auch <strong>der</strong> Einschränkung<br />

<strong>des</strong> Art. 14 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, wonach Billigkeitsgründe <strong>der</strong> Kostentragungspflicht<br />

<strong>der</strong> unterlegenen Partei nicht entgegenstehen dürfen. Denn<br />

vor allem in den §§ 93 bis 96 ZPO sind Ausnahmen von dem in § 91<br />

Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz vorgesehen, die auf Billigkeitsgründe<br />

<strong>zur</strong>ückzuführen sind. So wäre es beispielsweise unbillig, den leistungswilligen<br />

Beklagten die Kosten tragen zu lassen, wenn er gar keine<br />

Veranlassung <strong>zur</strong> Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort<br />

anerkennt, § 93 ZPO. Ebenso unbillig wäre es, im Falle einer Säumnis<br />

die anwesende Gegenpartei die hierdurch entstehenden Kosten tragen zu<br />

lassen, § 95 ZPO. Allerdings zählt nach deutschem Recht – ebenso wie<br />

nach Art. 14 <strong>der</strong> verabschiedeten <strong>Richtlinie</strong> – auch eine schlechte wirt-<br />

schaftliche Lage <strong>der</strong> unterlegenen Partei nicht zu den Billigkeitsgründen,<br />

die zu einer Befreiung von <strong>der</strong> Kostentragungspflicht führen könnten.<br />

<strong>Die</strong>s ergibt sich aus <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 123 ZPO, wonach die Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe für eine Partei, die nach ihren persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits nicht<br />

aufbringen kann, 546 keinen Einfluss auf die Kostenerstattungspflicht hat.<br />

<strong>Die</strong>se bleibt also auch in Fällen einer wirtschaftlich schlechten Lage einer<br />

Partei ausdrücklich bestehen. 547<br />

Aus all diesen Gründen wird mit den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 91 ff. ZPO den<br />

Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, auch nach Ansicht <strong>des</strong> deutschen Gesetzgebers,<br />

„voll entsprochen“, so dass insoweit kein Umsetzungsbedarf besteht. 548<br />

546 Vgl. §§ 114 ff. ZPO.<br />

547<br />

Allerdings lassen einige <strong>der</strong> Spezialgesetze eine Streitwertbegünstigung zu, also eine<br />

Absenkung <strong>des</strong> Streitwertes, falls eine Partei ihre schlechte wirtschaftliche Lage glaubhaft<br />

macht. In diesen Fällen richtet sich dann auch <strong>der</strong> – jedenfalls bestehen bleibende –<br />

Kostenerstattungsanspruch nach dem vermin<strong>der</strong>ten Streitwert; vgl. § 54 Abs. 2<br />

GeschmMG, § 144 Abs. 1 PatG, § 142 Abs. 2 MarkenG und § 26 Abs. 1 GebrMG, auf<br />

den § 11 Abs. 2 HalblSchG verweist.<br />

548<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 84 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

147


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

VII. Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen<br />

1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 15<br />

a) Inhalt <strong>der</strong> Vorschrift<br />

Als letzte Maßnahme in Kapitel II bestimmt Art. 15 S. 1, dass die Mit-<br />

gliedstaaten den Gerichten ermöglichen müssen, bei Verfahren, die aufgrund<br />

von Verletzungen <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums durchgeführt<br />

werden, auf Antrag <strong>des</strong> Antragstellers und auf Kosten <strong>des</strong> Verletzers<br />

geeignete Maßnahmen <strong>zur</strong> Verbreitung von Informationen über die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts anzuordnen. <strong>Die</strong>se Maßnahmen sollen die<br />

Bekanntmachung und die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> Entscheidung einschließen. Nach S. 2 <strong>der</strong> Vorschrift können die Mitgliedstaaten<br />

zusätzlich noch an<strong>der</strong>e, den beson<strong>der</strong>en Umständen ange-<br />

messene Maßnahmen vorsehen, wie z.B. öffentlichkeitswirksame Anzeigen.<br />

Im Vergleich zu dem ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag hat Art. 15<br />

allerdings nach den Beratungen zwei Verän<strong>der</strong>ungen erfahren. Zum einen<br />

sah <strong>der</strong> vorherige Art. 19 Abs. 1 <strong>des</strong> Vorschlags noch explizit die<br />

Bekanntmachung <strong>des</strong> Urteils und die ganze o<strong>der</strong> teilweise Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> Entscheidung „in den vom <strong>Rechte</strong>inhaber bestimmten Publika-<br />

tionen“ vor. Indem Art. 15 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nunmehr geeignete Maßnahmen<br />

verlangt, die auch die Bekanntmachung und ganze o<strong>der</strong> teilweise<br />

Veröffentlichung mit umfassen, wobei letztere aber nicht mehr auf die<br />

vom <strong>Rechte</strong>inhaber bestimmten Publikationen festgelegt ist, wurde die<br />

Vorschrift also weiter gefasst, da nun auch an<strong>der</strong>e Maßnahmen angeord-<br />

net werden können, soweit sie geeignet sind, den hier verfolgten Zweck<br />

<strong>der</strong> Informationsverbreitung zu erfüllen. Gleichzeitig wurde hierdurch<br />

<strong>der</strong> ursprüngliche Art. 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Vorschlags, <strong>der</strong> den Mitgliedstaaten<br />

nämlich genau dies gestattete, d.h. entsprechend den jeweiligen Umstän-<br />

den auch an<strong>der</strong>e Möglichkeiten <strong>der</strong> Bekanntmachung vorzusehen, in Art.<br />

15 S. 1 eingearbeitet.<br />

Zum an<strong>der</strong>en aber wurde als S. 2 in die <strong>Richtlinie</strong> die Regelung einge-<br />

fügt, dass die Mitgliedstaaten auch „an<strong>der</strong>e, den beson<strong>der</strong>en Umständen<br />

angemessene Zusatzmaßnahmen“ vorsehen können. Aus dieser Formulie-<br />

148


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

rung mit dem Begriff Zusatzmaßnahmen lässt sich entnehmen, dass diese<br />

Maßnahmen nicht anstelle <strong>der</strong> in S. 1 geregelten Maßnahmen treten sollen,<br />

son<strong>der</strong>n zusätzlich angeordnet werden können. Als Beispiel werden<br />

hier öffentlichkeitswirksame Anzeigen genannt. Insofern können die<br />

Mitgliedstaaten also die Voraussetzungen dafür schaffen, dass ihre Gerichte<br />

je nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls mehrere Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Entscheidungen anordnen können. Ob die Mitgliedstaaten<br />

von dieser Möglichkeit <strong>des</strong> Art. 15 S. 2 Gebrauch machen, bleibt<br />

ihnen überlassen, da dieser Regelung – im Gegensatz zu Art. 15 S. 1 –<br />

keine verpflichtende Wirkung zukommt.<br />

b) Ziele <strong>der</strong> Vorschrift<br />

<strong>Die</strong> Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen verfolgt nach Auffassung<br />

<strong>der</strong> Kommission zwei Ziele: Zunächst soll die Öffentlichkeit<br />

schlicht informiert werden, was aufgrund <strong>der</strong> nunmehr vorgesehenen<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Veröffentlichungsanordnung nach entsprechendem An-<br />

trag <strong>des</strong> Antragstellers wirkungsvoll geschehen könne. Darüber hinaus<br />

jedoch soll, quasi als Folge einer wirkungsvollen Informierung <strong>der</strong> Öffentlichkeit,<br />

eine Abschreckung vor <strong>der</strong> Verletzung von <strong>Rechte</strong>n an geistigem<br />

Eigentum erreicht werden. 549 Insofern ist Art. 15 daher als eine <strong>der</strong><br />

abschreckenden Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> zu qualifizieren, die somit<br />

<strong>der</strong> Verwirklichung <strong>der</strong> allgemeinen Verpflichtung <strong>des</strong> Art. 3 Abs. 2 dienen<br />

soll. 550<br />

<strong>Die</strong>se Abschreckungswirkung kommt beson<strong>der</strong>s in <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong><br />

Art. 15 S. 2 zum Ausdruck, da eine Häufung <strong>der</strong> Veröffentlichungsmaßnahmen,<br />

die je nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls und damit im Zweifel<br />

je nach Schwere <strong>der</strong> Rechtsverletzung angeordnet werden dürfte, auch<br />

zu einer breiteren Informationsbasis für die Öffentlichkeit führt, so dass<br />

aufgrund einer größeren Verbreitung <strong>der</strong> Informationen über die Rechtsverletzung<br />

und ihre jeweiligen gerichtlichen Folgen eine Abschreckung<br />

549 Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 26.<br />

550<br />

Hiernach müssen die Maßnahmen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend<br />

sein“.<br />

149


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

vor <strong>der</strong> Begehung entsprechen<strong>der</strong> Rechtsverletzungen bewirkt werden<br />

kann.<br />

Zusätzlich wird <strong>der</strong> Abschreckungscharakter <strong>der</strong> Vorschrift – zumin<strong>des</strong>t<br />

für den Verletzer – dadurch verstärkt, dass er die Kosten <strong>der</strong> Veröffentlichungsmaßnahmen<br />

zu tragen hat, was sich zumin<strong>des</strong>t für den jeweiligen<br />

Verletzer abschreckend in Bezug auf die künftige Begehung von Verletzungshandlungen<br />

bei <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums auswirken kann.<br />

2. Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />

a) Existenz entsprechen<strong>der</strong> Regelungen in Spezialgesetzen<br />

Wie bereits dargelegt wurde, sehen einige <strong>der</strong> deutschen Spezialgesetze<br />

zum Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums bereits die Möglichkeit <strong>der</strong> Urteilsveröffentlichung<br />

vor. 551 Allerdings gelten diese Vorschriften aufgrund<br />

ihrer Verankerung bei einem speziellen Recht auch nur für diesen jeweiligen<br />

expliziten Bereich, eine analoge Anwendung ist nicht möglich. 552<br />

Da die <strong>Richtlinie</strong> nun aber einheitlich für alle <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

diese Möglichkeit vorschreibt, müssen die übrigen Spezialgesetze,<br />

in denen eine entsprechende Regelung bislang fehlte, um eine solche<br />

ergänzt werden. <strong>Die</strong>ses muss nicht nur aus Klarstellungsgründen ge-<br />

schehen, 553 son<strong>der</strong>n weil die <strong>Richtlinie</strong> den Mitgliedstaaten eine grundsätzliche<br />

Verpflichtung auferlegt, die Veröffentlichung <strong>der</strong> Entscheidungen<br />

in Verfahren wegen Verletzung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums,<br />

und zwar aller Schutzrechte, zu ermöglichen.<br />

b) Vereinbarkeit <strong>der</strong> bestehenden Regelungen mit Art. 15<br />

aa) Ausgestaltung <strong>der</strong> Veröffentlichungsbefugnis<br />

Aber auch im Hinblick auf die bestehenden deutschen Regelungen muss<br />

überlegt werden, ob diese den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />

Denn die deutschen Vorschriften <strong>zur</strong> Urteilsbekanntmachung sind an<br />

strengere Voraussetzungen geknüpft, als Art. 15 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorsieht.<br />

So setzen sie alle ein berechtigtes Interesse <strong>des</strong> Antragstellers an <strong>der</strong><br />

551<br />

Vgl. § 103 UrhG, § 47 GeschmMG, § 12 Abs. 3 UWG.<br />

552<br />

A.A. wohl Benkard – Rogge/Grabinski, Patentgesetz, § 139 PatG Rn. 136.<br />

553 So aber Benkard – Rogge/Grabinski, Patentgesetz, § 139 PatG Rn. 136.<br />

150


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Veröffentlichung voraus, welches die <strong>Richtlinie</strong> nicht vorschreibt. Darüber<br />

hinaus kommt eine Veröffentlichungsbefugnis im deutschen Recht<br />

bisher jeweils nur im Falle einer Klage in <strong>der</strong> Hauptsache in Betracht,<br />

und nur ein hierauf erlassenes Urteil kann nach diesen Vorschriften ver-<br />

öffentlicht werden. Demgegenüber spricht die <strong>Richtlinie</strong> in Art. 15 S. 1<br />

nur von „Verfahren wegen Verletzung von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums“.<br />

Eine Beschränkung auf das Verfahren in <strong>der</strong> Hauptsache findet<br />

gerade nicht statt, so dass grundsätzlich auch das Verfahren <strong>des</strong> einstwei-<br />

ligen Rechtsschutzes und eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung<br />

von <strong>der</strong> Veröffentlichungsbefugnis <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> umfasst sein können.<br />

Und es finden sich auch keine Ausführungen in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, ob<br />

die „betreffende Entscheidung“ bei Veröffentlichung rechtskräftig sein<br />

muss o<strong>der</strong> ob nicht vielleicht auch eine Veröffentlichung vor Rechtskraft<br />

in Betracht kommen kann. Nach deutschem Recht schließlich erlischt die<br />

Befugnis <strong>zur</strong> Bekanntmachung wie<strong>der</strong>, wenn das Urteil nicht innerhalb<br />

einer bestimmten Frist nach Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft bekannt gemacht<br />

wird. 554 Auch diese Einschränkung, ein Erlöschen <strong>der</strong> Befugnis mit Zeitablauf,<br />

sieht die <strong>Richtlinie</strong> nicht vor.<br />

Insofern kann durchaus bezweifelt werden, ob die bestehenden Vor-<br />

schriften den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechen. In diesem Fall<br />

wäre <strong>der</strong> deutschte Gesetzgeber verpflichtet, die entsprechenden Regelungen<br />

im Sinne <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> abzuän<strong>der</strong>n. Denn die Mitgliedstaaten<br />

trifft gemäß Art. 10 EGV eine allgemeine Loyalitätspflicht, die sich u.a.<br />

in <strong>der</strong> konkreten Pflicht <strong>des</strong> nationalen Gesetzgebers ausdrückt, dort, wo<br />

es notwendig ist, das nationale Recht so zu än<strong>der</strong>n, aufzuheben, zu erlassen<br />

bzw. zu ergänzen, dass die Vorgaben <strong>des</strong> EG-Rechts ihre volle praktische<br />

Wirksamkeit entfalten können. 555<br />

554<br />

Gemäß § 103 Abs. 2 S. 2 UrhG und § 47 Abs. 2 S. 2 GeschmMG sind dies sechs<br />

Monate, gemäß § 12 Abs. 3 UWG sind es drei Monate nach Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft.<br />

555<br />

Callies/Ruffert (Hrsg.) - Kahl, EUV-EGV Kommentar, 2007, Art. 10 EGV Rn. 24;<br />

Geiger, EUV/EGV, 2004, Art. 10 EGV, Rn. 4.<br />

151


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

bb) Zulässigkeit <strong>der</strong> Unterschiede<br />

Allerdings sind für die Frage, ob die aufgeführten Unterschiede zu einer<br />

Unvereinbarkeit <strong>der</strong> deutschen Regelungen mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> führen, <strong>der</strong><br />

Zweck <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> im Allgemeinen und das Ziel <strong>des</strong> Art. 15 im Be-<br />

son<strong>der</strong>en zu berücksichtigen, und es ist zu prüfen, ob die deutschen Vorschriften<br />

die Verwirklichung dieser Ziele gefährden könnten. 556 <strong>Die</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums strebt<br />

eine einheitliche Rechtsdurchsetzung in Fällen von Verletzungen <strong>der</strong><br />

Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums an. Hierfür soll in allen Mitgliedstaaten<br />

ein Min<strong>des</strong>tschutz im Hinblick auf die Rechtsbehelfe, Maßnahmen<br />

und Verfahren, die verletzten <strong>Rechte</strong>inhabern <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />

stellen sind, gewährleistet werden. <strong>Die</strong>sem Bestreben entspricht die weit<br />

umfassende Formulierung <strong>des</strong> Art. 15 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, indem die Vorschrift<br />

den Mitgliedstaaten nur die grundsätzliche Verpflichtung auferlegt,<br />

die Befugnis <strong>zur</strong> Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen überhaupt<br />

vorzusehen. <strong>Die</strong> Gestaltung und die Einzelheiten dieser Befug-<br />

nis sind demgegenüber in Art. 15 gerade nicht geregelt, son<strong>der</strong>n, wie sich<br />

an <strong>der</strong> im Laufe <strong>der</strong> Beratungen durchgeführten Verallgemeinerung <strong>der</strong><br />

möglichen Maßnahmen zeigt, bewusst offen gelassen bzw. einer freieren<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten wie<strong>der</strong> zugänglich gemacht worden.<br />

Im Übrigen bestätigt sich hier auch wie<strong>der</strong> das von <strong>der</strong> Kommission mit<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verfolgte Anliegen, die Vereinheitlichung unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten je<strong>des</strong> Mitgliedstaates anzustreben. 557 Insofern<br />

ist es also nur konsequent, dass hier in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> eine weite<br />

Formulierung gewählt und auf eine detaillierte Festsetzung <strong>der</strong> Voraus-<br />

setzungen für die Veröffentlichungsbefugnis verzichtet wurde. Unter<br />

dieser Prämisse wird jedoch davon auszugehen sein, dass die einzelne<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Befugnis den Mitgliedstaaten in Anknüpfung an ihr<br />

bestehen<strong>des</strong> nationales Recht überlassen bleiben sollte. <strong>Die</strong>s bedeutet<br />

dann aber weiter, dass es dem deutschen Gesetzgeber gestattet sein muss,<br />

die Veröffentlichungsbefugnis nur unter bestimmten, in diesem Falle<br />

engeren Voraussetzungen in den Spezialgesetzen bereitzuhalten, sofern<br />

556<br />

Vgl. Art. 10 Abs. 2 EGV.<br />

557<br />

Aus diesem Grund wurde eine <strong>Richtlinie</strong>, nicht eine Verordnung erlassen.<br />

152


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

nur die Möglichkeit <strong>der</strong> Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen an<br />

sich eingeräumt wird.<br />

Etwas an<strong>der</strong>es ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich <strong>der</strong> verfolgten<br />

Regelungsziele. Art. 15 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> bezweckt sowohl die Information<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit als auch die Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.<br />

<strong>Die</strong> im deutschen Recht bestehenden Vorschriften über die<br />

Urteilsveröffentlichung lassen sich demgegenüber nur schwer systema-<br />

tisch einordnen. Es herrscht zwar insoweit Einigkeit, als mit diesen Vorschriften<br />

die Beseitigung von eingetretenen Beeinträchtigungen verfolgt<br />

werden soll; 558 ob dabei aber auch eine Genugtuungsfunktion für den<br />

<strong>Rechte</strong>inhaber mit <strong>der</strong> Vorschrift verfolgt wird, ist umstritten. 559 Im Ver-<br />

gleich <strong>der</strong> Regelungsziele ist damit festzustellen, dass zwar auch für die<br />

deutschen Vorschriften die Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit über den Ausgang<br />

eines Gerichtsverfahrens als Ziel angesehen wird, nämlich um das<br />

Fortwirken von Störungen zu verhin<strong>der</strong>n. 560 Generalpräventive Zwecke,<br />

wie die mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verfolgte Abschreckung eines ist, wird den<br />

deutschen Regelungen jedoch nicht zugesprochen. 561 Allerdings kommt<br />

es an dieser Stelle nicht darauf an, dass die verfolgten Ziele zwingend<br />

deckungsgleich sind.<br />

Vielmehr ist entscheidend, dass die deutschen Regelungen nicht dazu<br />

führen dürfen, die Verwirklichung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verfolgten Ziele<br />

zu gefährden, Art. 10 Abs. 2 EGV. Das hier statuierte allgemeine Beeinträchtigungsverbot<br />

begründet eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>zur</strong><br />

Rücksichtnahme und Unterlassung aller die Zielverwirklichung <strong>des</strong> Vertrages<br />

gefährdenden Handlungen. 562 Wenn also die deutschen Vorschrif-<br />

558<br />

BGH GRUR 2002, S. 799 (801) – Stadtbahnfahrzeug; OLG Frankfurt ZUM 1996, S.<br />

697 (702) - Entschuldigen<strong>der</strong> Rechtsirrtum für Handlungen vor <strong>der</strong> EuGH-<br />

Entscheidung „Phil Collins“; BGH NJW-RR 1992, S. 936 (938) - Plagiatsvorwurf II. In<br />

diesem Sinne auch die amtliche Begründung für die Einführung von § 103 UrhG, BT-<br />

Drucks. IV/270, S. 105 f.<br />

559<br />

Bejahend Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 103 Rn. 2; ablehnend<br />

Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, § 103 Rn. 3.<br />

560<br />

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 1998, § 103 Rn. 2; Eichmann/von Falckenstein,<br />

GeschmMG, 2005, § 47 Rn. 1.<br />

561<br />

Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, § 103 Rn. 3.<br />

562 Geiger, EUV/EGV, 2004, Art. 10 EGV, Rn. 4.<br />

153


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ten die Verwirklichung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verfolgten Ziele gefährden<br />

könnten, müsste <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber diese Vorschriften aufgrund<br />

seiner Pflicht <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>des</strong> EG-Vertrages unterlassen, sprich abän<strong>der</strong>n.<br />

Wie bereits gesehen stimmen die deutschen Regelungen im Hinblick auf<br />

die bezweckte Informierung <strong>der</strong> Öffentlichkeit bereits mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

überein. Allein die Tatsache, dass die Abschreckung von zukünftigen<br />

Verletzungshandlungen bisher noch nicht das erklärte Ziel <strong>der</strong> deutschen<br />

Regelungen war, führt jedoch nicht dazu, dass dieses mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

verfolgte Ziel bei Anwendung <strong>der</strong> deutschen Vorschriften nicht erreicht<br />

werden könnte. Vielmehr können auch die von § 103 UrhG, § 47<br />

GeschmMG und § 12 Abs. 3 UWG vorgesehenen Urteilsbekanntmachungen<br />

<strong>zur</strong> „Sensibilisierung <strong>der</strong> breiten Öffentlichkeit“ beitragen und<br />

damit im Ergebnis abschreckend wirken. 563 <strong>Die</strong>se grundsätzlich bestehende<br />

Wirkungsweise auch <strong>der</strong> deutschen Regelungen entfällt auch nicht<br />

dadurch, dass sie an strengere Voraussetzungen geknüpft sind, als die<br />

<strong>Richtlinie</strong> zwingend vorschreibt. Denn diese Voraussetzungen bewirken<br />

nur, dass eine Veröffentlichungsbefugnis von den deutschen Gerichten<br />

seltener angeordnet wird, 564 nicht aber, dass sich auch ihre Wirkung ver-<br />

än<strong>der</strong>t. <strong>Die</strong> informatorische und abschreckende Wirkung einer einmal<br />

veröffentlichten Entscheidung bleibt dieselbe – unabhängig davon, unter<br />

welchen Voraussetzungen die Befugnis <strong>zur</strong> Veröffentlichung angeordnet<br />

wurde. Solange schließlich das nationale Recht eine Veröffentlichungsbefugnis<br />

für Gerichtsentscheidungen überhaupt vorsieht, muss dies angesichts<br />

<strong>der</strong> obigen Ausführungen als ausreichend angesehen werden. 565<br />

Nach alledem ist also festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen in<br />

den Spezialgesetzen den Vorgaben <strong>des</strong> Art. 15 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />

563<br />

Vgl. Erwägungsgrund (27) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />

564<br />

In <strong>der</strong> Praxis hat § 103 UrhG bisher nur eine geringe Bedeutung; vgl. Schricker<br />

(Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 103 Rn. 8.<br />

565<br />

A.A. Scheel/Plöger, die die Abschaffung <strong>der</strong> Voraussetzung eines berechtigten Interesses<br />

for<strong>der</strong>n; vgl. Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums (April 2006), S. 6 f., http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

154


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

3. Geplante Umsetzung<br />

Zu demselben Ergebnis – allerdings praktisch ohne Begründung – ist<br />

auch <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber gelangt. 566 Dementsprechend sieht er nur<br />

eine Ergänzung <strong>der</strong>jenigen Spezialgesetze vor, die bislang noch keine<br />

entsprechende Vorschrift beinhalten. 567 <strong>Die</strong> bestehenden Regelungen<br />

werden folglich nicht geän<strong>der</strong>t. Vielmehr werden die neu zu schaffenden<br />

Vorschriften in <strong>der</strong>selben Fassung und mit denselben Voraussetzungen<br />

eingefügt werden, wie sie die bestehenden Bestimmungen bereits vorsehen.<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass auch in allen neuen Vorschriften ein berechtigtes<br />

Interesse <strong>des</strong> Antragstellers an <strong>der</strong> Veröffentlichung bestehen muss, dass<br />

ohnehin nur Urteile veröffentlicht werden können und dass die Befugnis<br />

<strong>zur</strong> Bekanntmachung erlischt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach<br />

Rechtskraft <strong>des</strong> Urteils vollzogen wird. 568<br />

F. Gesamtbewertungen<br />

I. <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

1. Aufnahme in <strong>der</strong> Fachwelt<br />

<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

wurde in <strong>der</strong> Fachwelt sehr unterschiedlich aufgenommen. Während die<br />

„Vertreter <strong>der</strong> Netzgeneration“ schon bei <strong>der</strong> Verkündung <strong>des</strong> Abstim-<br />

mungsergebnisses empört gegen die „von den Industrielobbyisten gekauften<br />

Politiker“ wetterten und zum Boykott <strong>des</strong> Kaufs kommerzieller CDs<br />

o<strong>der</strong> Videos aufriefen, 569 zeigten sich die Vertreter <strong>der</strong> Industrie zufrieden.<br />

Ihrer Meinung nach war die Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in ihrer<br />

jetzigen Form ein „wichtiges Signal <strong>der</strong> EU die Rechtsdurchsetzung in<br />

566<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 85 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

567<br />

Eingeführt werden daher die § 140e PatG, § 24e GebrMG, §§ 19c, 128 und 135<br />

MarkenG, § 9 HalblSchG und § 37e SortSchG; vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Nr. 1, Art. 4 Nr.<br />

4, 9, 10, Art. 5 und Art. 8 Nr. 2 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

568 Ebenda.<br />

569<br />

Krempl, Copyright-Krieg in <strong>der</strong> EU, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/16/<br />

16931/1.html.<br />

155


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

diesem Bereich zu stärken.“ 570 Angesichts <strong>der</strong> genau diametral entgegengesetzten<br />

Interessenlagen verwun<strong>der</strong>n diese unterschiedlichen Meinungen<br />

nicht. Vielmehr spiegeln sie das wi<strong>der</strong>, was nach den während <strong>des</strong><br />

Gesetzgebungsverfahrens geführten heftigen Diskussionen bereits erwar-<br />

tet werden konnte. Während die Industrie, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Medienund<br />

Unterhaltungsbranche eine Stärkung im Bereich <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung<br />

zum Schutz ihres geistigen Eigentums angestrebt, erkämpft o<strong>der</strong><br />

möglicherweise auch ausgehandelt haben, fühlen sich die Verbraucher in<br />

ihren <strong>Rechte</strong>n und ihrer Freiheit im Netz unangemessen beschränkt.<br />

<strong>Die</strong> juristische Literatur hat die <strong>Richtlinie</strong> meist in ihrem Ansatz begrüßt;<br />

so wurde beispielsweise von einem umfassenden Harmonisierungsschritt<br />

gesprochen, <strong>der</strong> „uneingeschränkt zu begrüßen“ sei. 571 Im Detail jedoch<br />

wurde außerordentlich viel Kritik geübt, wie bei <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> einzelnen<br />

Maßnahmen deutlich geworden ist. Entsprechend <strong>der</strong> bereits umstrittenen<br />

Entstehungsgeschichte <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> wurde und wird auch das<br />

verabschiedete Gesamtwerk heftig diskutiert, da die <strong>Richtlinie</strong> praktisch<br />

mehr Fragen aufwerfe, als sie beantworte. 572<br />

2. Stellungnahme<br />

a) Wesen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist als Kompromisspapier verabschiedet worden und für<br />

ihr Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf den verstärkten, in Brüssel<br />

allerdings üblichen Lobbyismus heftig kritisiert worden. In Bezug auf<br />

den weiten Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, den sie ja erst im Laufe<br />

<strong>der</strong> Beratungen erhalten hat, führte die Presse aus: „<strong>Die</strong> Musik- und die<br />

Filmindustrie erkannte in dem Vorstoß aus Brüssel jedoch rasch ihre<br />

Chance, die drastischen Strafen <strong>des</strong> Entwurfs auch gegen Privatkopierer,<br />

CD-Brenner und die Nutzer von Online-Tauschbörsen in Stellung zu<br />

570<br />

Vgl. BDI, Harmonisierung <strong>der</strong> Zivilrechtsvorschriften bei Verletzung geistigen Eigentums,<br />

http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/5495.htm.<br />

571<br />

Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und<br />

ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (746).<br />

572<br />

Kur, The Enforcement Directive – Rough Start, Happy Landing?, IIC 2004, S. 821<br />

(830).<br />

156


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

bringen, die sie hauptsächlich für die eigenen Geschäftsprobleme verantwortlich<br />

macht.“ 573<br />

Interessant ist in dieser Hinsicht zunächst eine empirische Studie aus dem<br />

Jahr 2004, die – im Gegensatz zu den meisten an<strong>der</strong>en Studien – nicht im<br />

Auftrag <strong>der</strong> Medienindustrie erhoben wurde, son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> Harvard<br />

Business School und die zu dem Ergebnis kommt, dass das Herunterladen<br />

von Dateien aus Tauschbörsen zumin<strong>des</strong>t statistisch gesehen keinerlei<br />

Auswirkung auf die Zahl von verkauften CDs hat. 574<br />

Angesichts <strong>der</strong> Zweifel, die demzufolge daran bestehen, dass illegale<br />

Kopien aus dem Internet tatsächlich <strong>der</strong> Grund für die gravierend sinken-<br />

den Verkaufszahlen <strong>der</strong> betreffenden Industrien sind, mag man die For<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Industrie auf den ersten Blick als überzogen <strong>zur</strong>ückweisen<br />

wollen. Allerdings erscheint hier eine differenziertere Betrachtungsweise<br />

angebracht zu sein.<br />

Denn unabhängig davon, ob die Geschäftsprobleme <strong>der</strong> Industrie tatsächlich<br />

auf dieses Nutzerverhalten <strong>zur</strong>ückgehen, ist es nicht zwingend verkehrt,<br />

auch die Verbraucher, die nur zu privaten Zwecken Schutzrechte<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums verletzen, stärker zu verfolgen. Natürlich sind<br />

sie kriminell organisierten Produktpiraten nicht gleichzustellen und es<br />

muss stets <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Einschneidende<br />

Maßnahmen und hohe Schadensersatzfor<strong>der</strong>ungen mögen in<br />

Fällen betrügerischer und/o<strong>der</strong> gewerbsmäßiger Produktpiraterie verhält-<br />

nismäßig sein – in Fällen von kleineren Verletzungen durch Verbraucher<br />

wird dies jedoch kaum <strong>der</strong> Fall sein.<br />

Sofern man nun aber kritisiert, dass die neue <strong>Richtlinie</strong> in ihrem Anwen-<br />

dungsbereich zu weit gehe, muss man gleichzeitig die Frage beantworten,<br />

wie eine Abgrenzung erfolgen soll. Es dürfte in <strong>der</strong> Praxis äußerst<br />

573<br />

Krempl/Kuri, Europaparlament bläst zum Halali auf die Tauschbörsen-Nutzer,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/45368.<br />

574<br />

http://www.unc.edu/~cigar/papers/FileSharing_March2004.pdf. Siehe hierzu auch<br />

Rötzer, Tauschbörsen haben keinen Einfluss auf CD-Verkäufe,<br />

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/17/17076/1.html.<br />

157


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

schwierig sein zu erkennen, wann die Grenze von vielfach wie<strong>der</strong>holten<br />

kleinen Verletzungshandlungen hin zu einer gewerbsmäßigen Begehung<br />

überschritten ist. <strong>Die</strong>se Schwierigkeiten bestehen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Rechtsverfolgung in <strong>der</strong> Praxis ohnehin. Und sie würden mit Sicherheit<br />

nicht weniger werden, wenn neben diese tatsächlichen Probleme auch<br />

noch die rechtliche Frage treten würde, ob die Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

anwendbar sind o<strong>der</strong> nicht o<strong>der</strong> ob ggf. eine weitere – noch neu zu erlassende<br />

– <strong>Richtlinie</strong> einschlägig wäre, die sich ausschließlich mit Verbrau-<br />

cherverletzungen beschäftigen würde. Einer einheitlichen Rechtsanwendung<br />

und Rechtspraxis wäre dies kaum zuträglich. Gerade im Hinblick<br />

auf die globalen Herausfor<strong>der</strong>ungen, die in <strong>der</strong> digitalen Welt für den<br />

Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums bestehen, sollte jedoch eine möglichst<br />

einheitliche Rechtsanwendung angestrebt werden, und dieser Grundsatz<br />

muss unabhängig davon gelten, ob die Verletzung von Verbrauchern<br />

o<strong>der</strong> Produktpiraten herrührt. Daher ist es durchaus sinnvoll, dass grundsätzlich<br />

alle Verletzungshandlungen von den Regelungen dieser Richtli-<br />

nie erfasst werden. Welche konkreten Maßnahmen in welcher Stärke<br />

dann praktisch angewendet werden, sollte <strong>der</strong> Rechtsprechung überlassen<br />

bleiben. Denn es muss ohnehin je<strong>der</strong> einzelne Fall mit seinen eigenen<br />

Beson<strong>der</strong>heiten betrachtet werden und je<strong>des</strong> Mal eine Entscheidung unter<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gefunden werden,<br />

so dass eine vorweggenommene Pauschalisierung, welche Maßnahmen<br />

in welchem Fall generell noch verhältnismäßig sind und welche<br />

nicht mehr, wohl wenig Sinn machen würde.<br />

Denn bei all diesen Diskussionen darf nicht vergessen werden, dass auch<br />

kleine Verletzungshandlungen, die von Verbrauchern begangen werden,<br />

je<strong>des</strong> Mal eine Verletzung <strong>der</strong> Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums darstellen,<br />

und dies unabhängig davon, in welchem Grade sich dies auf die<br />

Verkaufszahlen <strong>der</strong> Musik- o<strong>der</strong> Filmindustrie auswirkt.<br />

Geistiges Eigentum hat einen Wert, <strong>der</strong> von einer Vielzahl von Verbrauchern<br />

nicht anerkannt wird. In Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass Schöpfer<br />

und Erfin<strong>der</strong> von den Gewinnen, die sie aus ihren Werken und Erfindungen<br />

ziehen können, ihren Lebensunterhalt bestreiten, darf dieser Wert<br />

158


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

auch nicht als gering betrachtet werden. <strong>Die</strong>s ist aber gerade den<br />

Verbrauchern, die sich zwar nur privat, aber illegal Musiktitel o<strong>der</strong> Filme<br />

aus dem Internet herunterladen o<strong>der</strong> an illegalen Tauschbörsen teilnehmen<br />

o<strong>der</strong> sonstige Werke illegal kopieren, gar nicht bewusst. Und vor<br />

allem den Verbrauchern <strong>der</strong> jungen Generation, die bereits mit dem Internet<br />

aufgewachsen sind und die dort verfügbaren Informationen als<br />

selbstverständlich hinnehmen, fehlt je<strong>des</strong> Verständnis dafür, dass auch<br />

geistiges Eigentum nun einmal Eigentum ist. 575<br />

Bei den genannten Handlungen handelt es sich jedoch gerade nicht um<br />

„Kavaliersdelikte“ und „Volkssport“, 576 son<strong>der</strong>n um Verletzungen <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums an<strong>der</strong>er Menschen. Dennoch ist die Piraterie 577 <strong>zur</strong><br />

Massenbewegung geworden, hat sich das Klauen von geistigem Eigentum<br />

im Netz zum „Volkssport“ entwickelt. 578 Solange dies von den<br />

Verbrauchern nicht erkannt wird und damit also ein Unrechtsbewusstsein<br />

<strong>der</strong> Verbraucher beim illegalen Kopieren digitaler Werke nicht vorhan-<br />

den ist, können nur verschärfte Maßnahmen bei <strong>der</strong> Rechtsverfolgung<br />

und Rechtsdurchsetzung dazu beitragen, das Massenphänomen <strong>des</strong> illegalen<br />

Kopierens zu bekämpfen. Und vielleicht kann auf diesem Wege,<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch die abschreckende Wirkung einschneiden<strong>der</strong> Maß-<br />

nahmen, erreicht werden, dass ein Umdenken in den Köpfen <strong>der</strong><br />

Verbraucher hin zu mehr Sensibilität im Umgang mit dem geistigen Eigentum<br />

an<strong>der</strong>er Leute beginnt. 579<br />

575<br />

Kerbusk/Schulz, Alles nur geklaut, in: Spiegel Special, Themen Magazin Nr. 3/2007:<br />

Leben 2.0 – Wir sind das Netz, S. 74 (76).<br />

576<br />

Siehe Krempl/Wilkens, Illegales Kopieren als schwere Straftat,<br />

http://www.heise.de/ct/hintergrund/meldung/40727: „Aus dem vermeintlichen Kavaliersdelikt<br />

und „Volkssport“ <strong>des</strong> illegalen Kopierens digitaler Werke könnte bald eine<br />

schwere Straftat werden.“<br />

577 Gemeint ist die Produktpiraterie im weitesten Sinne.<br />

578<br />

Kerbusk/Schulz, Alles nur geklaut, in: Spiegel Special, Themen Magazin Nr. 3/2007:<br />

Leben 2.0 – Wir sind das Netz, S. 74 (75).<br />

579<br />

Siehe hierzu aber auch noch unten, S. 169.<br />

159


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

b) Auswirkungen<br />

<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> verfolgt einen kombinierten Ansatz von prozessualen und<br />

materiell-rechtlichen Maßnahmen. 580 Im Hinblick auf die hier vorgesehenen<br />

materiell-rechtlichen Ansprüche entspricht das deutsche Recht den<br />

Vorgaben weitgehend. <strong>Die</strong> prozessualen Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sind<br />

jedoch mit den Grundsätzen <strong>der</strong> deutschen ZPO nur schwer vereinbar, so<br />

dass hier tief greifende Eingriffe vorgenommen werden müssen. Dabei<br />

werden maßgebliche Grundsätze <strong>der</strong> ZPO durchbrochen, selbst wenn die<br />

neuen Regelungen vom Gesetzgeber explizit in die Spezialgesetze eingeführt<br />

werden. Denn es handelt sich trotzdem um verfahrensrechtliche<br />

Regelungen, die für ihren jeweiligen Anwendungsbereich, also das spezielle<br />

Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums, den allgemeinen Vorschriften <strong>der</strong><br />

ZPO vorgehen. Da das Verfahren sich aber ansonsten auch für diese<br />

<strong>Rechte</strong> nach wie vor nach den ZPO-Vorschriften richtet, kommt es zu<br />

speziellen Verfahrensregelungen innerhalb <strong>des</strong> zivilprozessualen Verfahrens.<br />

Insofern wirken sich also die speziellen Vorgaben, die die Richtli-<br />

nie für die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums aufstellt,<br />

direkt auf das allgemeine Recht <strong>des</strong> Zivilprozessverfahrens aus und beeinflussen<br />

dieses.<br />

II. Der Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung<br />

1. Aufnahme in <strong>der</strong> Fachwelt<br />

Zu dem Gesetzesentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung existieren naturgemäß<br />

noch nicht annähernd so viele Beiträge und Stellungnahmen wie zu <strong>der</strong><br />

ihm zugrunde liegenden <strong>Richtlinie</strong>. <strong>Die</strong>s wird sich in den nächsten Mona-<br />

ten voraussichtlich än<strong>der</strong>n, denn spätestens wenn <strong>der</strong> Entwurf verabschiedet<br />

und als Gesetz in Kraft treten wird, wird er hingebungsvoll<br />

kommentiert werden. Soweit es bislang ersichtlich ist, scheint <strong>der</strong> Entwurf<br />

im Wesentlichen Zustimmung zu finden. Der BDI beispielsweise<br />

hält den Entwurf „insgesamt für gelungen“, hätte sich jedoch „in einigen<br />

Punkten mehr Klarstellung“ bei <strong>der</strong> Umsetzung gewünscht. 581 Auch die<br />

580<br />

Vgl. McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15.<br />

581<br />

Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geisti-<br />

160


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz<br />

und Urheberrecht lässt sich insgesamt als positiv bewerten. Denn<br />

sie enthält zwar detailliert dargelegte Kritikpunkte, wendet sich jedoch<br />

nicht gegen den Gesetzesentwurf insgesamt. 582 Nichts<strong>des</strong>totrotz sind ei-<br />

nige <strong>der</strong> Vorschriften stark umstritten, was insbeson<strong>der</strong>e den von <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> vorgegebenen Auskunftsanspruch gegenüber Mittelspersonen,<br />

also den Internet-Provi<strong>der</strong>n betrifft, wobei vor allem <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>rat für<br />

eine Verschärfung <strong>der</strong> vorgesehenen Vorschriften eintritt. 583 Und auch in<br />

<strong>der</strong> vor kurzem stattgefundenen Experten-Anhörung im Rechtsausschuss<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tags stieß <strong>der</strong> Gesetzentwurf nur noch auf ein geteiltes E-<br />

cho. 584<br />

Abschließend sei zu den Stimmen in <strong>der</strong> Fachwelt allerdings noch das<br />

Folgende angemerkt: Nach Ansicht <strong>des</strong> BDI sollte <strong>der</strong> Gesetzgeber „die<br />

Chance nutzen, die Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> so zu präzisieren, dass eine<br />

einfache, effektive und wirksame <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums möglich wird.“ 585<br />

Es ist anzunehmen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber genau das bereits versucht hat.<br />

2. Stellungnahme<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> durchgeführten Untersuchung wurde schnell offensichtlich,<br />

dass <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber nur genau das geregelt hat, was er<br />

musste, um die Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> zu erfüllen. Es wur-<br />

gen Eigentums (April 2006), S. 2, http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

582<br />

Vgl. Kunz-Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für<br />

gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vom 28.2.2006 zum Referenten-Entwurf<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>des</strong> „Gesetz <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von<br />

<strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums“, http://www.grur.de/cms/upload/pdf/ stellungnahmen/006/2006-02-28StellungnahmeGesetz<strong>zur</strong>Verbesserung<strong>der</strong>DurschsetzungRechen<strong>des</strong>geisigenEigentums.pdf.<br />

583<br />

Krempl/Kuri, Bun<strong>des</strong>rat sägt am Richtervorbehalt bei Auskunftsanspruch gegen<br />

Provi<strong>der</strong>, http://www.heise.de/newsticker/meldung/86208.<br />

584<br />

Krempl/Ziegler, Experten streiten über <strong>Durchsetzung</strong> geistiger Eigentumsrechte,<br />

http://www.heise.de/newsticker/meldung/91487.<br />

585<br />

Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums (April 2006), S. 2, http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

161


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

den also nur die verpflichtenden Artikel umgesetzt, während alle übrigen,<br />

die den Mitgliedstaaten weitergehende Möglichkeiten einräumen, unter<br />

Hinweis auf ihren fakultativen Charakter bei <strong>der</strong> Umsetzung nicht weiter<br />

berücksichtigt wurden. Hierfür werden verschiedene Gründe vorliegen.<br />

Der nahe liegende Grund ist <strong>der</strong> enorme Zeitdruck, unter dem <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

stand. Nachdem die Umsetzungsfrist <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> lange versäumt<br />

war und die Kommission bereits die Einleitung eines Vertragsver-<br />

letzungsverfahrens angekündigt hatte, musste die <strong>Richtlinie</strong> nun so<br />

schnell wie möglich umgesetzt werden. Insofern war es nur plausibel,<br />

sich auf die verpflichtenden Artikel zu beschränken, die ja ohnehin genügend<br />

Probleme aufwarfen. Im Hinblick auf den nicht min<strong>der</strong> werdenden<br />

Druck aus Brüssel ist auch nicht zu erwarten, dass an dem Gesetzentwurf<br />

noch allzu viel geän<strong>der</strong>t werden wird – zumin<strong>des</strong>t nicht an den Vorschriften,<br />

die nicht komplett umstritten sind.<br />

Ein weiterer Grund dürfte in den anhaltenden rechtspolitischen Diskussionen<br />

liegen, nämlich zwischen Wirtschaftsverbänden und Medienindustrie<br />

auf <strong>der</strong> einen Seite und Verbraucher-, Datenschützern und Bürgerrechtlern,<br />

die ihre <strong>Rechte</strong> durch die einschneidenden Maßnahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> als massiv bedroht und jene daher als unverhältnismäßig ansehen,<br />

auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite. <strong>Die</strong> Aufgabe <strong>des</strong> Gesetzgebers ist es in diesem<br />

Fall, ein Gesetz zu entwerfen, das die wi<strong>der</strong>streitenden Interessen<br />

möglichst ausgleicht. Da dies in dem so umstrittenen Bereich <strong>des</strong> Schutzes<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums eine nahezu unlösbare Aufgabe ist, ist nach-<br />

vollziehbar, dass man sich nur auf die Umsetzung <strong>der</strong> wesentlichen und<br />

zwingenden Artikel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> beschränkt hat.<br />

Der Gesetzgeber also seine Chance nicht genutzt, die Gesetze stärker zu<br />

verschärfen, um einen effektiveren Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums zu<br />

gewährleisten. Denn die <strong>Richtlinie</strong> hatte hierfür noch einige – nicht verpflichtende<br />

– Maßnahmen <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />

Da die deutschen Gesetze aufgrund <strong>der</strong> schon im Jahr 1990 mit dem Produktpirateriegesetz<br />

eingeführten Maßnahmen den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

162


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>Richtlinie</strong> ohnehin bereits in weiten Teilen entsprachen, waren nur in<br />

bestimmten Bereichen Än<strong>der</strong>ungen nötig, wie zum Beispiel beim Auskunftsanspruch<br />

gegenüber Mittelspersonen und vor allem im Hinblick<br />

auf die Beweisvorschriften. Insoweit waren durchaus wichtige Än<strong>der</strong>un-<br />

gen erfor<strong>der</strong>lich, welche die grundlegenden Prinzipien <strong>des</strong> deutschen<br />

Zivilprozessrechts empfindlich berühren. Man kann also festhalten, dass<br />

die beson<strong>der</strong>en, für das Gebiet <strong>des</strong> geistigen Eigentums geschaffenen<br />

Vorschriften auf das allgemeine Prozessrecht ausstrahlen und dort zu<br />

Verän<strong>der</strong>ungen führen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich solche<br />

„Rückwirkungseffekte“ in <strong>der</strong> Zukunft wie<strong>der</strong>holen und zu einer automatischen<br />

Harmonisierung <strong>des</strong> Zivil- und Zivilprozessrechts führen wer-<br />

den. 586<br />

Trotz <strong>der</strong> beschriebenen Einwirkungen auf das Prozessrecht hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

keine Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ZPO selbst vorgenommen, son<strong>der</strong>n sich<br />

stets auf Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Spezialgesetze beschränkt, weil dies innerhalb<br />

dieser Gesetze einheitlicher und effektiver sei. Aber auch diese Vorgehensweise<br />

konnte, wie gezeigt, nicht verhin<strong>der</strong>n, dass trotzdem und auch<br />

auf diesem Wege wichtige Grundsätze <strong>des</strong> deutschen zivilprozessualen<br />

Verfahrens im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums zum Zwecke <strong>der</strong> europä-<br />

ischen Rechtsvereinheitlichung durchbrochen werden müssen o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t<br />

stark gefährdet sind. Man denke nur an das Verbot <strong>des</strong> Ausforschungsbeweises.<br />

Und auch wenn dies im Rahmen <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht<br />

notwendig war, hätte <strong>der</strong> Gesetzgeber darüber hinaus die Chance ergreifen<br />

können, Unzulänglichkeiten <strong>des</strong> deutschen Verfahrens abzuhelfen. So<br />

beschränkt sich etwa die Problematik <strong>der</strong> prozessualen Durchsetzbarkeit<br />

von Vorlageanordnungen nicht nur auf Verfahren im Bereich <strong>des</strong> geisti-<br />

gen Eigentums, son<strong>der</strong>n kann in jedem Verfahren auftreten. 587 Hierfür<br />

wäre jedoch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> betreffenden Vorschriften in <strong>der</strong> ZPO<br />

586<br />

Leistner, <strong>Die</strong> „Trojanischen Pferde“ <strong>der</strong> Kommission, in: FS Schricker, 2005, S. 87<br />

(100 f.).<br />

587<br />

McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (22).<br />

163


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

erfor<strong>der</strong>lich gewesen, die <strong>der</strong> Gesetzgeber offensichtlich momentan nicht<br />

vornehmen wollte.<br />

III. Ausblick<br />

Versucht man die Frage zu beantworten, ob die <strong>Richtlinie</strong> ihr Ziel erreichen<br />

kann und <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie tatsächlich effektiv<br />

beitragen wird, muss man mehrere Faktoren berücksichtigen.<br />

Zunächst ist zu überlegen, ob ein komplett einheitlicher Schutz in Europa<br />

überhaupt möglich ist. <strong>Die</strong>s wird aber zu verneinen sein. Selbst wenn alle<br />

Mitgliedstaaten identische nationale Gesetze über die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums hätten, o<strong>der</strong> wenn die Kommission an-<br />

stelle <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> doch die Verordnung mit verbindlichen Regeln erlassen<br />

hätte, wäre in den verschiedenen Staaten immer noch viel Raum für<br />

Unterschiede bei <strong>der</strong> Intensität, mit <strong>der</strong> diese – formal gleichen – Gesetze<br />

ausgeübt würden. <strong>Die</strong>se Unterschiede können zum Beispiel durch die<br />

polizeilichen Ressourcen, die <strong>zur</strong> Verfolgung von Rechtsverletzungen im<br />

Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums <strong>zur</strong> Verfügung stehen, begründet sein,<br />

o<strong>der</strong> aber auch durch die unterschiedliche Art und Weise, wie nationale<br />

Gerichte die ihnen <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Maßnahmen und Sanktionen<br />

anwenden. 588<br />

<strong>Die</strong> sich hieran anschließende Frage muss lauten, ob sich Produktpiraten<br />

dann wirklich ihren Standort danach aussuchen, wo die Rechtsdurchsetzung<br />

in Bezug auf <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums am schwächsten ist.<br />

Und auch dies muss wohl abgelehnt werden. Denn aufgrund <strong>der</strong> Regeln<br />

über die internationale Zuständigkeit, die von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> unberührt<br />

bleiben, 589 ist ohnehin meistens das Recht <strong>des</strong> Verletzungsortes einschlägig<br />

und nicht das <strong>des</strong> Wohn- o<strong>der</strong> Produktionsorts <strong>der</strong> Produktpiraten.<br />

Daher werden diese sich ihren Standort kaum danach aussuchen, wo die<br />

Rechtsdurchsetzung als am schwächsten gilt. Abgesehen davon dürften<br />

solche Gedanken für Produktpiraten auch eher untypisch sein, weil diese<br />

588 Ellard, The EU’s IPR Enforcement Directive, CRi 2004, S. 65.<br />

589 Vgl. Erwägungsgrund (11).<br />

164


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

im Zweifel sowieso davon ausgehen werden, dass ihre Verletzungshandlungen<br />

nicht entdeckt o<strong>der</strong> eben nicht nachgewiesen werden können. Aus<br />

diesem Grund ist übrigens auch <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong> Kommission, diese mit<br />

abschreckenden Maßnahmen von weiteren Verletzungshandlungen ab-<br />

halten zu wollen, verfehlt. <strong>Die</strong>s mag bei Betreibern von illegalen Musiktauschbörsen<br />

an<strong>der</strong>s aussehen, jedoch werden diese dadurch eher noch<br />

motiviert, ihre Tauschbörsen kreativer zu gestalten. 590<br />

Ob die <strong>Richtlinie</strong> alleine hieran etwas än<strong>der</strong>n kann, muss stark bezweifelt<br />

werden. Denn die <strong>Richtlinie</strong> stellt ja in erster Linie Maßnahmen und Verfahren<br />

<strong>zur</strong> Verfügung für die Fälle, in denen eine Rechtsverletzung bereits<br />

stattgefunden hat o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t droht. Das Anliegen <strong>der</strong> Zukunft<br />

muss aber sein, bereits die massenhafte Begehung von Rechtsverletzungen<br />

im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums zu verhin<strong>der</strong>n, zumin<strong>des</strong>t die<br />

Anzahl solcher Begehungen abzubauen. Präventive Wirkung haben die<br />

Maßnahmen in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> aber nur teilweise. Zwar sollen sie aus-<br />

drücklich abschreckenden Charakter haben, so dass die Taktik lautet:<br />

Abschreckung aufgrund <strong>der</strong> Androhung hoher Strafen. <strong>Die</strong>ser Ansatz ist<br />

jedoch nicht sehr viel versprechend, weil er dazu führt, dass insbeson<strong>der</strong>e<br />

die jugendlichen Nutzer immer weitere Verletzungshandlungen begehen<br />

werden im Vertrauen darauf, dass sie in <strong>der</strong> Masse untergehen und nicht<br />

entdeckt werden. 591 Es muss also vielmehr darauf hingewirkt werden,<br />

dass sich bei den Nutzern ein Unrechtsbewusstsein einstellt, aber dafür<br />

ist, wie oben bereits aufgezeigt wurde, ein Bewusstsein für den Wert <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums Voraussetzung. Hierzu kann die <strong>Richtlinie</strong> als recht<br />

wenig beitragen.<br />

Beitragen können aber auch die entsprechenden Industrien, indem sie<br />

ihre Verkaufspreise absenken und ihre Angebote attraktiver machen, so<br />

dass Verbraucher nicht mehr auf günstigere Raubkopien <strong>zur</strong>ückgreifen.<br />

<strong>Die</strong>ses Prinzip wie<strong>der</strong>um hat die Kommission schon erkannt und in Art.<br />

590<br />

Köhler/Arndt/Fetzer, Recht <strong>des</strong> Internet, 2006, S. 211.<br />

591<br />

Siehe hierzu Hoeren, Kohlberg und Piaget: Was Erziehungspsychologen <strong>zur</strong> geplanten<br />

Verschärfung <strong>der</strong> Strafen im Immaterialgüterrecht sagen würden, MMR 2003, S.<br />

217 f.<br />

165


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

17 sowie Erwägungsgrund (29) festgeschrieben, wo es heißt, die Industrie<br />

solle sich aktiv am Kampf gegen Produktpiraterie beteiligen.<br />

Das grundlegende Problem besteht nach wie vor in <strong>der</strong> Ausbalancierung<br />

<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>streitenden Interessen zwischen den Schutzrechtsinhabern und<br />

den Verbrauchern bzw. <strong>der</strong> Allgemeinheit, und dieses Problem vermag<br />

auch die <strong>Richtlinie</strong> nicht <strong>zur</strong> allseitigen Zufriedenheit zu lösen, wie sich<br />

an den verschiedenen Reaktionen in Bezug auf jene gezeigt hat. Folglich<br />

muss auch in Zukunft das rechtspolitische Anliegen nicht einfach in <strong>der</strong><br />

pauschalen For<strong>der</strong>ung nach einer Stärkung <strong>des</strong> geistigen Eigentums liegen,<br />

son<strong>der</strong>n „in dem Bestreben nach einer angemessenen Feinabstimmung<br />

zwischen Rechtsschutz und Zugangsfreiheit.“ 592<br />

Allerdings hat sich dieses Problem mit dem Aufschwung <strong>des</strong> Internets<br />

deutlich verschärft, und es wird vertreten, dass es nicht sein könne, „dass<br />

dem Surfen im Internet ständig <strong>der</strong> Makel <strong>des</strong> urheberrechtlich Verbote-<br />

nen anhaftet.“ 593 Den Verfechtern <strong>der</strong> Freiheit im Netz geht <strong>der</strong> Schutz<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>des</strong> Urheberrechts zu weit, zumal er sich gegen die technische<br />

Entwicklung stelle. Und Lawrence Lessig hat hierzu schlicht festgestellt:<br />

„…gegen einen offensichtlichen Gemeinnutz hat das Privatinteres-<br />

se keine Chance.“ 594 In <strong>der</strong> Konsequenz würde dies bedeuten, dass das<br />

Urheberrecht, das sich ja gerade um einen Ausgleich <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Interessen bemüht, abgeschafft werden müsste.<br />

<strong>Die</strong>s wirft viele Fragen auf: Muss das Recht wirklich dem Fortschritt<br />

weichen? Was sind dann die Konsequenzen für die Urheber, für die Nutzer<br />

und für das geistige Eigentum? Wie sollen die Berufe und Einkommen<br />

<strong>der</strong> Kreativen gesichert bleiben? Zu diesen Fragen wurden natürlich<br />

592 Ohly, Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545 (549).<br />

593<br />

Gutmann, Abruf im Internet von unbekannten und offensichtlich urheberrechtlich<br />

unrechtmäßigen Werken, MMR 2003, S. 706 (707).<br />

594<br />

Zitiert nach Darnstädt, <strong>Die</strong> Gratis-Kultur, in: Spiegel Special, Themen Magazin Nr.<br />

3/2007: Leben 2.0 – Wir sind das Netz, S. 70.<br />

166


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

auch schon Antworten vorgeschlagen, die hier allerdings zu weit führen<br />

würden. 595<br />

Noch ist es jedenfalls nicht soweit. <strong>Die</strong> <strong>Rechte</strong> zum Schutz <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums gelten in den typischen Bereichen <strong>der</strong> Produktpiraterie ebenso<br />

wie bei illegalen Downloads im Internet. <strong>Die</strong> Frage, die sich stellt, ist, ob<br />

man diese Massenphänomene wirklich eindämmen kann und die Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> dabei helfen. Hierbei gelangt man schnell an die<br />

Grenzen <strong>der</strong> praktischen Umsetzung: die Justiz kommt mit <strong>der</strong> Bearbeitung<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Strafanzeigen kaum nach – aber dies ist auch nicht<br />

<strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG.<br />

Im Bereich <strong>des</strong> Zivilrechts geht es vielmehr um die schnelle <strong>Durchsetzung</strong><br />

von Unterlassungsansprüchen und anschließend regelmäßig um die<br />

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, und hierbei soll – und<br />

kann – die <strong>Richtlinie</strong> durchaus helfen. <strong>Die</strong> für die Praxis bedeutsamsten<br />

Mittel werden dabei voraussichtlich die Vorschriften über die Beweissicherung<br />

sowie <strong>der</strong> erweiterte Auskunftsanspruch sein. Denn ihre Botschaft<br />

hat die Musikindustrie längst klar formuliert: „Wir kriegen nicht<br />

alle, aber es kann jeden treffen – egal ob Student o<strong>der</strong> Schüler, egal ob<br />

tausend Musiktitel heruntergeladen wurden o<strong>der</strong> nur einer.“ 596 Auch<br />

wenn letzteres für das Vorliegen – zumin<strong>des</strong>t – einer Verletzungshandlung<br />

und damit die zivilrechtliche Verfolgbarkeit keinen Unterschied<br />

macht, muss sich das Ausmaß <strong>der</strong> Verletzungshandlung aber natürlich<br />

auf die Art und Weise <strong>der</strong> zivilrechtlichen Sanktionen auswirken. Hier ist<br />

<strong>der</strong> Punkt, wo sich die Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

orientieren müssen und also – auch von Seiten <strong>der</strong> erbosten<br />

Musikindustrie – nur die im jeweiligen Fall geeigneten, erfor<strong>der</strong>lichen<br />

und angemessenen Maßnahmen angewendet werden dürfen.<br />

595<br />

Vgl. hierzu Darnstädt, <strong>Die</strong> Gratis-Kultur, in: Spiegel Special, Themen Magazin Nr.<br />

3/2007: Leben 2.0 – Wir sind das Netz, S. 70 (73).<br />

596<br />

Zitiert nach Kerbusk/Schulz, Alles nur geklaut, in: Spiegel Special, Themen Magazin<br />

Nr. 3/2007: Leben 2.0 – Wir sind das Netz, S. 74 (79).<br />

167


<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

G. Zusammenfassung<br />

Wie die vorstehende Untersuchung aufgezeigt hat, gab es bei dem Entwurf,<br />

<strong>der</strong> Beratung, Verabschiedung und auch Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG kaum einen Bereich, <strong>der</strong> nicht heftig umstritten gewesen<br />

wäre. Von dem ursprünglichen Ausgangspunkt <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, <strong>der</strong> Bekämpfung<br />

<strong>der</strong> Produktpiraterie, über das Gesetzgebungsverfahren, die<br />

Ausweitung ihres Anwendungsbereiches bis hin zu <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

letztendlich geregelten Maßnahmen waren sämtliche Punkte hart um-<br />

kämpft. Entsprechend schwierig ist auch die Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in<br />

das nationale Recht. Und obwohl bereits einige <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren im deutschen Recht vorhanden<br />

waren, sind zahlreiche Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Spezialgesetze zum geistigen<br />

Eigentum notwendig. Beson<strong>der</strong>er Erwähnung bedürfen vor allem die<br />

beweisrechtlichen Vorgaben in Art. 6 und 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. <strong>Die</strong>se wirken<br />

sich unmittelbar auf die allgemeinen Grundsätze <strong>des</strong> deutschen Zivilprozessrechts<br />

aus und beeinträchtigen namentlich das Verbot <strong>des</strong> Ausfor-<br />

schungsbeweises und den Grundsatz, dass keine allgemeine prozessuale<br />

Aufklärungspflicht <strong>der</strong> Partei besteht. Obwohl also die <strong>Richtlinie</strong> den<br />

Mitgliedstaaten nur Verpflichtungen für den spezifischen Bereich <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums auferlegt, strahlen diese teilweise auch in das allge-<br />

meine Zivilprozessrecht aus und werden dadurch mittelbar auch zu einer<br />

Harmonisierung dieses allgemeinen Rechtsgebietes beitragen. Im Kampf<br />

gegen die Produktpiraterie ist die <strong>Richtlinie</strong> damit insgesamt zwar ein<br />

wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Alleine kann und wird sie dieses<br />

hoch gesteckte Ziel jedoch kaum erreichen können.<br />

168

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