Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Namen geltend zu machen 116 – erwähnenswert, die vor allem im Urheberrecht<br />
eine gesetzliche sein kann. 117 Aber auch eine gewillkürte Prozessstandschaft<br />
118 kann in Betracht kommen, wenn beispielsweise <strong>der</strong><br />
Urheber den Inhaber einer einfachen Lizenz ermächtigt, gegen Verletzungen<br />
<strong>des</strong> Verwertungsrechts vorzugehen. 119<br />
Im weiteren Verlauf <strong>des</strong> Prozesses ist die Beweisaufnahme von maßgeben<strong>der</strong><br />
Bedeutung für die Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts über den Erfolg<br />
o<strong>der</strong> Misserfolg einer Klage. Grundsätzlich gelten auch für eine Klage<br />
wegen Verletzung eines <strong>Rechte</strong>s <strong>des</strong> geistigen Eigentums die allgemeinen<br />
Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast. 120 <strong>Die</strong> Rechtsprechung<br />
lässt dabei jedoch einige Ausnahmen in Form von Beweiserleich-<br />
terungen zu, wenn dies ein effektiver Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />
gebietet. <strong>Die</strong> Beson<strong>der</strong>heit bei Verletzungen <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />
liegt nämlich häufig darin, dass <strong>der</strong> Verletzte das Ausmaß <strong>der</strong> Verletzung<br />
seines Rechts nicht überschauen kann, da er außerhalb <strong>des</strong> Geschehens-<br />
ablaufs steht und daher bestrittene Tatsachen nicht o<strong>der</strong> nur unter größten<br />
Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann, während <strong>der</strong> Beklagte<br />
Kenntnis von den relevanten Tatsachen hat und leicht die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Aufklärung bringen könnte, weshalb letzteren in diesen Fällen aus Treu<br />
und Glauben eine Erklärungspflicht trifft. 121<br />
Darüber hinaus kommen dem Kläger noch weitere Beweiserleichterungen,<br />
nämlich gesetzliche 122 und auch tatsächliche 123 Vermutungen, zugu-<br />
116 Vgl. Schellhammer, Zivilprozess, 2007, Rn. 1203.<br />
117 Vgl. §§ 8 Abs. 2 S. 3, 10 Abs. 2, 74 Abs. 2 S. 3, 80 Abs. 1 S. 3 UrhG.<br />
118 <strong>Die</strong>ses Rechtsinstitut setzt eine Ermächtigung seitens <strong>des</strong> materiell Berechtigten <strong>zur</strong><br />
prozessualen Geltendmachung <strong>des</strong> Rechts voraus und zusätzlich, zum Zwecke einer<br />
Missbrauchsverhin<strong>der</strong>ung, ein eigenes schutzwürdiges Interesse <strong>des</strong> Prozessstandschafters<br />
an <strong>der</strong> Rechtsverfolgung; vgl. Schilken, Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 275.<br />
119 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 726; Loewenheim (Hrsg.) –<br />
Rojahn, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 94 Rn. 18.<br />
120<br />
Siehe hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 2007, Anh. § 286 Rn. 9<br />
ff.<br />
121<br />
BGH GRUR 1961, S. 356 (359) - Pressedienst; BGH GRUR 1963, S. 270 (271) -<br />
Bärenfang; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 2007, Kap. 47<br />
Rn. 31. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 728. Ausführlich zu<br />
diesem Problem Mes, Si tacuisses – Zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess <strong>des</strong><br />
gewerblichen Rechtsschutzes, in: FS Hertin, 2000, S. 619 ff.<br />
122<br />
So z.B. § 10 UrhG, § 5 Abs. 4 UWG.<br />
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