Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Vorgaben aufstellt, wird es für das deutsche Recht nahe liegend sein, sich<br />
in diesem Punkt an <strong>der</strong> „Faxkarten“-Entscheidung <strong>des</strong> BGH zu orientieren,<br />
nachdem die Problematik <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit hier grundlegend<br />
neu überdacht wurde. Folglich wird eine gewisse Wahrscheinlichkeit für<br />
die Rechtsverletzung ausreichen müssen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass <strong>zur</strong>eichende<br />
Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass eine Schutzrechtsverletzung<br />
droht o<strong>der</strong> begangen wurde. 460<br />
Wenn also die vorgeschlagene Lösung über §§ 935 ZPO, 809 BGB soweit<br />
noch mit Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereinbar wäre, besteht nun aber ein<br />
grundlegen<strong>des</strong> Problem im Hinblick auf den Umfang <strong>der</strong> Maßnahmen.<br />
Art. 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu schnellen und wirksamen Maß-<br />
nahmen, um eine effektive Beweissicherung zu gewährleisten, die – entgegen<br />
<strong>der</strong> Auffassung <strong>des</strong> deutschen Gesetzgebers – auch alle Beweismittel<br />
umfassen soll. <strong>Die</strong> Wirksamkeit einer Maßnahme ist bei behaupteten<br />
Rechtsverletzungen im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums aber regel-<br />
mäßig nur dann erfüllt, wenn die Geschäftsräume <strong>des</strong> vermeintlichen<br />
Verletzers betreten und durchsucht werden dürfen, um einschlägiges Beweismaterial,<br />
das die Rechtsverletzung beweisen könnte, sicherzustellen.<br />
Ein Recht auf Durchsuchung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 809 BGB hat <strong>der</strong><br />
BGH bislang jedoch abgelehnt. 461 Daraus folgt, dass die Maßnahmen, die<br />
von Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> gedeckt sind und demzufolge auch in den Mitgliedstaaten<br />
anwendbar sein sollen, auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 809 BGB im<br />
deutschen Recht nicht durchführbar sind. Insofern erfüllt die hier vorgeschlagene<br />
Lösung bereits nicht die Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. 462<br />
460<br />
Kühnen, <strong>Die</strong> Besichtigung im Patentrecht – Eine Bestandsaufnahme zwei Jahre nach<br />
„Faxkarte“, GRUR 2005, S. 185 (187). Darüber hinaus geht Tilmann, <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vermeidung<br />
einer Ausforschung einen hinreichenden Verdacht for<strong>der</strong>t, in: Beweissicherung<br />
nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR<br />
2005, S. 737 (739).<br />
461<br />
BGH GRUR 2004, S. 420 (421) – Kontrollbesuch; Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong><br />
<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen<br />
Recht, GRURInt 2004, S. 745 (746); Tilmann, Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong><br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737<br />
(739).<br />
462<br />
Ebenso Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 90a.<br />
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