Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Eine ausführliche Darlegung <strong>der</strong> gesamten Problematik würde jedoch<br />
den Rahmen dieser Arbeit sprengen, ja vielmehr eine eigenständige wissenschaftliche<br />
Abhandlung erfor<strong>der</strong>n, so dass diese Fragen hier unerörtert<br />
bleiben müssen. 479<br />
IV. Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen<br />
Im vierten Abschnitt sind die einstweiligen Maßnahmen und Siche-<br />
rungsmaßnahmen geregelt, wobei <strong>der</strong> sieben Absätze umfassende Art. 9<br />
im Laufe <strong>der</strong> Beratungen über die <strong>Richtlinie</strong> aus den vorherigen zwei<br />
Vorschriften zusammengesetzt wurde. 480 Der Unterschied zu Art. 7 <strong>der</strong><br />
<strong>Richtlinie</strong> besteht darin, dass jener einstweilige Maßnahmen zum Zwecke<br />
<strong>der</strong> Beweissicherung vorsieht, während Art. 9 die materiell-rechtlichen<br />
Ansprüche sichern soll, die dem Rechtsinhaber infolge <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />
entstanden sind. 481<br />
1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 9<br />
a) Einstweilige Maßnahmen<br />
Nach Art. 9 Abs. 1 (a), <strong>der</strong> sich an Art. 50 TRIPS anlehnt, müssen die<br />
Mitgliedstaaten den Gerichten die Möglichkeit einräumen, auf Antrag<br />
<strong>des</strong> Antragstellers einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um entwe<strong>der</strong><br />
eine drohende Verletzung eines Schutzrechts zu verhin<strong>der</strong>n, o<strong>der</strong>, nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> einzelstaatlichen Vorschriften, einstweilig und in geeigneten<br />
Fällen die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu<br />
untersagen, o<strong>der</strong> aber um die Fortsetzung <strong>der</strong> angeblichen Verletzung an<br />
die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die eine Entschädigung <strong>des</strong><br />
Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Hier werden also, jeweils entsprechend<br />
dem Stadium <strong>der</strong> (behaupteten) Rechtsverletzung, einstweilige<br />
Maßnahmen zum Zweck <strong>der</strong> Unterlassung geregelt. Der gesicherte An-<br />
479<br />
Ergänzend wird aber verwiesen auf Czychowski, Auskunftsansprüche gegenüber<br />
Internetzugangsprovi<strong>der</strong>n „vor“ dem 2. Korb und „nach“ <strong>der</strong> Enforcement-<strong>Richtlinie</strong><br />
<strong>der</strong> EU, MMR 2004, S. 514 ff.<br />
480<br />
Art. 10 und 11 RL-Vorschlag.<br />
481<br />
Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 73 f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs,<br />
BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />
Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />
121