Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
An<strong>der</strong>erseits, und dies ist beson<strong>der</strong>s wichtig, wurde durch die Aufnahme<br />
<strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsprinzips in Art. 3 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> klargestellt,<br />
dass die Mitgliedstaaten diesen Grundsatz bei <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />
aller unter die <strong>Richtlinie</strong> fallenden Maßnahmen, Verfahren und Rechts-<br />
behelfe beachten müssen. <strong>Die</strong>s ist vor allem in den Fällen von Bedeutung,<br />
in denen die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> selbst nicht explizit an den<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anknüpfen. 355 Folglich müssen sich zukünftig<br />
alle auf Basis <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erlassenen Maßnahmen, Verfahren<br />
und Rechtsbehelfe an diesem allgemeinen Prinzip <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />
messen lassen.<br />
Da das TRIPS-Übereinkommen diesen Grundsatz seinen Mitglie<strong>der</strong>n<br />
nicht als allgemeine Pflicht in Art. 41 auferlegt hat, liegt hiermit bereits<br />
<strong>der</strong> erste Punkt vor, in welchem die <strong>Richtlinie</strong> über das TRIPS-<br />
Übereinkommen hinausgeht. Auch im Vergleich zum <strong>Richtlinie</strong>n-<br />
Vorschlag <strong>der</strong> Kommission ist die nunmehr erlassene allgemeine Ver-<br />
pflichtung weiter, weil Art. 4 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags die Beachtung<br />
<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit, ebenso wie Wirksamkeit und Abschreckungscharakter,<br />
nur für die Sanktionen vorsah, während nun alle Maßnahmen,<br />
Verfahren und Rechtsbehelfe erfasst werden. Im Gegenzug musste infol-<br />
ge <strong>der</strong> Ausweitung <strong>des</strong> persönlichen Anwendungsbereichs <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
die in Art. 3 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags vorgesehene Verpflichtung entfallen,<br />
dass die Maßnahmen und Verfahren darauf abstellen müssten,<br />
dass <strong>der</strong> wirtschaftliche Gewinn abgeschöpft werde, den die für die Verletzung<br />
Verantwortlichen durch die betreffende Rechtsverletzung erziel-<br />
ten. 356<br />
c) Bedeutung für das deutsche Recht<br />
Das deutsche Prozessrecht, das sich an einer Vielzahl von Prozessmaxi-<br />
men orientiert, 357 entspricht grundsätzlich den in Art. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
355<br />
Z.B. bei Art. 6, 7 und 10; Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />
<strong>des</strong> geistigen Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt<br />
2004, S. 745 (747).<br />
356<br />
Vgl. Art. 3 Abs. 2 RL-Vorschlag.<br />
357<br />
Vgl. den Überblick z.B. bei Musielak (Hrsg.) – Musielak, ZPO, 2007, Einl. Rn. 26-<br />
54.<br />
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