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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

den also nur die verpflichtenden Artikel umgesetzt, während alle übrigen,<br />

die den Mitgliedstaaten weitergehende Möglichkeiten einräumen, unter<br />

Hinweis auf ihren fakultativen Charakter bei <strong>der</strong> Umsetzung nicht weiter<br />

berücksichtigt wurden. Hierfür werden verschiedene Gründe vorliegen.<br />

Der nahe liegende Grund ist <strong>der</strong> enorme Zeitdruck, unter dem <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

stand. Nachdem die Umsetzungsfrist <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> lange versäumt<br />

war und die Kommission bereits die Einleitung eines Vertragsver-<br />

letzungsverfahrens angekündigt hatte, musste die <strong>Richtlinie</strong> nun so<br />

schnell wie möglich umgesetzt werden. Insofern war es nur plausibel,<br />

sich auf die verpflichtenden Artikel zu beschränken, die ja ohnehin genügend<br />

Probleme aufwarfen. Im Hinblick auf den nicht min<strong>der</strong> werdenden<br />

Druck aus Brüssel ist auch nicht zu erwarten, dass an dem Gesetzentwurf<br />

noch allzu viel geän<strong>der</strong>t werden wird – zumin<strong>des</strong>t nicht an den Vorschriften,<br />

die nicht komplett umstritten sind.<br />

Ein weiterer Grund dürfte in den anhaltenden rechtspolitischen Diskussionen<br />

liegen, nämlich zwischen Wirtschaftsverbänden und Medienindustrie<br />

auf <strong>der</strong> einen Seite und Verbraucher-, Datenschützern und Bürgerrechtlern,<br />

die ihre <strong>Rechte</strong> durch die einschneidenden Maßnahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> als massiv bedroht und jene daher als unverhältnismäßig ansehen,<br />

auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite. <strong>Die</strong> Aufgabe <strong>des</strong> Gesetzgebers ist es in diesem<br />

Fall, ein Gesetz zu entwerfen, das die wi<strong>der</strong>streitenden Interessen<br />

möglichst ausgleicht. Da dies in dem so umstrittenen Bereich <strong>des</strong> Schutzes<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums eine nahezu unlösbare Aufgabe ist, ist nach-<br />

vollziehbar, dass man sich nur auf die Umsetzung <strong>der</strong> wesentlichen und<br />

zwingenden Artikel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> beschränkt hat.<br />

Der Gesetzgeber also seine Chance nicht genutzt, die Gesetze stärker zu<br />

verschärfen, um einen effektiveren Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums zu<br />

gewährleisten. Denn die <strong>Richtlinie</strong> hatte hierfür noch einige – nicht verpflichtende<br />

– Maßnahmen <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />

Da die deutschen Gesetze aufgrund <strong>der</strong> schon im Jahr 1990 mit dem Produktpirateriegesetz<br />

eingeführten Maßnahmen den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

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