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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Im Vergleich mit dem ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag <strong>der</strong> Kommission<br />

ist festzustellen, dass <strong>der</strong> vorgeschlagene Aufbau zwar prinzipiell<br />

beibehalten worden ist. <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist jedoch etwas kürzer geworden,<br />

nachdem man beschlossen hatte, die strafrechtlichen Bestim-<br />

mungen und die technischen Maßnahmen – mangels Einigung und angesichts<br />

<strong>des</strong> erhöhten Diskussionsbedarfes über diese Themen – nicht in die<br />

<strong>Richtlinie</strong> mit aufzunehmen. Natürlich mussten dann die diesbezüglichen<br />

Kapitel 318 entfallen, was bei zwei wegfallenden Artikeln auf den Umfang<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> allerdings nur geringfügig ausgewirkt hat. <strong>Die</strong> übrigen drei<br />

Artikel, um welche die <strong>Richtlinie</strong> kürzer ist als <strong>der</strong> vorausgegangene<br />

Vorschlag, sind auf redaktionelle Art und Weise entfallen, indem sie mit<br />

an<strong>der</strong>en, inhaltlich nahe stehenden Artikeln zusammengefasst wurden. 319<br />

Allerdings haben we<strong>der</strong> die Tatsache, dass insbeson<strong>der</strong>e das inhaltlich<br />

sehr problematische Gebiet <strong>der</strong> strafrechtlichen Maßnahmen in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

nun nicht mehr mitgeregelt worden war, noch die klare Struktur <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> zu einer schnelleren Umsetzung <strong>der</strong>selben in das deutsche<br />

Recht beitragen können.<br />

D. Umsetzung in das deutsche Recht<br />

Gemäß Art. 20 Abs. 1 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,<br />

selbige bis zum 29. April 2006 in nationales Recht umzusetzen.<br />

<strong>Die</strong>sen Termin hat die deutsche Bun<strong>des</strong>regierung nicht einhalten können.<br />

320 Denn erst im Januar dieses Jahres hat sie den entsprechenden Gesetzesentwurf<br />

<strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> beschlossen und <strong>zur</strong> Bera-<br />

tung im Bun<strong>des</strong>tag freigegeben. Nachdem also die <strong>Richtlinie</strong> selbst in<br />

Rekordzeit verabschiedet worden war – was ja auch erhebliche Kritik<br />

hervorgerufen hat –, scheint die Umsetzung ihrer Vorgaben auf nationa-<br />

318<br />

<strong>Die</strong>s waren die Kapitel III und IV <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags.<br />

319<br />

So sind die Art. 10 („Einstweilige Maßnahmen“) und 11 („Sicherungsmaßnahmen“)<br />

<strong>des</strong> RL-Vorschlags nun in Art. 9 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> („Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen“)<br />

gemeinsam erfasst worden. Ebenso sind die Art. 12 („Rückruf <strong>der</strong><br />

Ware“), 13 („Aus-dem-Verkehr-ziehen rechtsverletzen<strong>der</strong> Ware“) und 14 („Vernichtung<br />

<strong>der</strong> Ware“) <strong>des</strong> RL-Vorschlags nun in Art. 10 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> unter <strong>der</strong> Überschrift „Abhilfemaßnahmen“<br />

vereint.<br />

320<br />

Zu <strong>der</strong> Frage, ob die <strong>Richtlinie</strong> nunmehr unmittelbar abwendbar ist, siehe Eisenkolb,<br />

Ist die Enforcement-<strong>Richtlinie</strong> mit Ablauf <strong>der</strong> Umsetzungsfrist unmittelbar wirksam?,<br />

GRUR 2007, S. 387 ff.<br />

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