Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
sind die wesentlichen Gründe hierfür im Laufe <strong>der</strong> Beratungen bis <strong>zur</strong><br />
Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> weitgehend entfallen.<br />
Art. 17 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags geht <strong>zur</strong>ück auf Art. 45 TRIPS, er-<br />
gänzt diesen allerdings um die Vorgaben über die Art <strong>der</strong> Schadensersatzberechnung<br />
und geht dadurch über die Regelung <strong>des</strong> TRIPS-<br />
Übereinkommens hinaus. Gleiches gilt dementsprechend auch für den<br />
nun verabschiedeten Art. 13 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />
Als beson<strong>der</strong>s problematisch war jedoch die Regelung in Art. 17 Abs. 1<br />
S. 2 (a) <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags angesehen worden, die einen pauschalierten<br />
Schadensersatz in Höhe einer doppelten Lizenzgebühr vorge-<br />
sehen hatte. Dabei betonte die Kommission ausdrücklich, dass es sich<br />
hier nicht um einen Strafschadensersatz handle, son<strong>der</strong>n vielmehr um<br />
eine Aufwandsentschädigung für den <strong>Rechte</strong>inhaber auf objektiver<br />
Grundlage. 512 Nichts<strong>des</strong>totrotz wurde die Vorschrift in <strong>der</strong> – zumin<strong>des</strong>t<br />
deutschen – Literatur als eine Regelung <strong>des</strong> Strafschadensersatzes aufgefasst<br />
513 und kontrovers diskutiert. 514 Nachdem nun aber im Laufe <strong>der</strong><br />
Beratungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die doppelte Lizenzgebühr auf eine einfache<br />
reduziert wurde, kann eine ausführliche Erörterung <strong>der</strong> Problematik an<br />
dieser Stelle dahinstehen.<br />
512<br />
Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25. Insoweit auch noch Erwägungsgrund (26)<br />
<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, obwohl die <strong>Richtlinie</strong> nicht mehr die doppelte Lizenzgebühr zugrunde<br />
legt.<br />
513<br />
<strong>Die</strong> Idee <strong>des</strong> Strafschadensersatzes war dem deutschen Recht bislang fremd; vgl.<br />
Siehe hierzu auch Staudinger – Schiemann, Kommentar zum BGB, 2005, § 253 Rn. 30;<br />
Loewenheim, Bemerkungen <strong>zur</strong> Schadensberechnung nach <strong>der</strong> doppelten Lizenzgebühr<br />
bei Urheberrechtsverletzungen, in: FS Erdmann, 2002, S. 131 (135 f.), <strong>der</strong> im Ergebnis<br />
die Zulässigkeit einer Präventivwirkung auch im deutschen Schadensrecht bejaht. (S.<br />
137 ff.)<br />
514<br />
Für die doppelte Lizenzgebühr, allerdings nur unter geson<strong>der</strong>ten Voraussetzungen,<br />
da eine solche Regelung als verschärfte Sanktion nut bei erheblichem Verschulden, wie<br />
gerade in Pirateriefällen, sachangemessen sei, Kunz-Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme<br />
<strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vom<br />
24.4.2003, S. 11, http://www.grur.de/cms/upload/pdf/ stellungnahmen/2003/2003-04-<br />
24StellungnahmeMasnahmenundVerfahrenzumSchutzG eistigenEigentums.pdf. Ähnlich<br />
auch Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht<br />
<strong>des</strong> geistigen Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (931 f.). Dagegen z.B. Hoeren, Highnoon<br />
im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S. 299 (301), da Schadensersatz<br />
nur dem Ersatz tatsächlich entstandener Schäden diene, nicht aber <strong>der</strong> Abschreckung<br />
und Bestrafung von Piraterie.<br />
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