Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
ZPO ergänzend auf die Vorschriften <strong>des</strong> Urkundenbeweises 397 verweist.<br />
Folglich richtet sich für beide Beweismittel die Anordnung <strong>der</strong> Vorlage<br />
durch den Gegner nach denselben Bestimmungen.<br />
Der Urkundenbeweis wird grundsätzlich durch die Vorlegung <strong>der</strong> Urkunde<br />
angetreten, § 420 ZPO. Ist dem Beweisführer dies nicht möglich,<br />
weil sich die Urkunde nach seiner Behauptung in den Händen <strong>des</strong> Gegners<br />
befindet, wird <strong>der</strong> Beweis gemäß § 421 ZPO durch den Antrag ange-<br />
treten, dem Gegner die Vorlegung <strong>der</strong> Urkunde aufzugeben, wobei dieser<br />
Antrag den hohen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> § 424 ZPO entsprechen muss. 398<br />
Gerade dies ist bei Rechtsverletzungen im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />
jedoch problematisch, da <strong>der</strong> Geschädigte die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Kenntnisse häufig gerade nicht hat.<br />
Wesentlich ist aber vor allem noch ein an<strong>der</strong>e Punkt: Gemäß § 422 ZPO<br />
ist <strong>der</strong> Gegner nur dann <strong>zur</strong> Vorlegung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> antragstel-<br />
lende Beweisführer einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen ihn auf<br />
Herausgabe o<strong>der</strong> Vorlegung <strong>der</strong> Urkunde bzw. entsprechend <strong>des</strong> Augenscheinsgegenstan<strong>des</strong><br />
hat. 399 In Anlehnung an den oben genannten Grundsatz,<br />
dass es für die Informationsbeschaffung auf das materielle Recht<br />
ankommt, soll die hier verankerte Vorlagepflicht nur <strong>der</strong> prozessualen<br />
Umsetzung <strong>der</strong> materiellrechtlichen Verpflichtung dienen – sofern eine<br />
solche besteht. 400 Ein diesbezüglicher Anspruch kann im deutschen Recht<br />
insbeson<strong>der</strong>e nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 809, 810 BGB vorliegen. 401<br />
397<br />
§§ 422-432 ZPO.<br />
398<br />
Hiernach soll <strong>der</strong> Antrag nicht nur die Bezeichnung <strong>der</strong> Urkunde und die Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen, enthalten. Darüber<br />
hinaus soll eine möglichst vollständige Bezeichnung <strong>des</strong> Inhalts <strong>der</strong> Urkunde angegeben<br />
werden sowie die Umstände, auf welche die Behauptung, dass die Urkunde sich in dem<br />
Besitz <strong>des</strong> Gegners befindet, sich stützt. Letztlich muss noch <strong>der</strong> Grund bezeichnet<br />
werden, <strong>der</strong> die Verpflichtung <strong>zur</strong> Vorlegung gibt, welcher auch glaubhaft zu machen<br />
ist, vgl. § 424 ZPO. Der Sinn dieser zwingenden Voraussetzungen liegt darin, dem<br />
Gericht durch die Angaben zu ermöglichen, die Entscheidungserheblichkeit, Beweiserheblichkeit<br />
und die Beweiseignung <strong>der</strong> Urkunde sowie die Verpflichtung <strong>zur</strong> Vorlage<br />
zu prüfen; vgl. Musielak (Hrsg.) – Huber, ZPO, 2007, § 424 Rn. 1.<br />
399<br />
Es sei denn, <strong>der</strong> Gegner hat sich selbst zu Beweiszwecken auf die Urkunde berufen,<br />
§ 423 ZPO.<br />
400<br />
McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 f.<br />
401<br />
Siehe hierzu oben S. 14.<br />
89