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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ZPO ergänzend auf die Vorschriften <strong>des</strong> Urkundenbeweises 397 verweist.<br />

Folglich richtet sich für beide Beweismittel die Anordnung <strong>der</strong> Vorlage<br />

durch den Gegner nach denselben Bestimmungen.<br />

Der Urkundenbeweis wird grundsätzlich durch die Vorlegung <strong>der</strong> Urkunde<br />

angetreten, § 420 ZPO. Ist dem Beweisführer dies nicht möglich,<br />

weil sich die Urkunde nach seiner Behauptung in den Händen <strong>des</strong> Gegners<br />

befindet, wird <strong>der</strong> Beweis gemäß § 421 ZPO durch den Antrag ange-<br />

treten, dem Gegner die Vorlegung <strong>der</strong> Urkunde aufzugeben, wobei dieser<br />

Antrag den hohen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> § 424 ZPO entsprechen muss. 398<br />

Gerade dies ist bei Rechtsverletzungen im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

jedoch problematisch, da <strong>der</strong> Geschädigte die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Kenntnisse häufig gerade nicht hat.<br />

Wesentlich ist aber vor allem noch ein an<strong>der</strong>e Punkt: Gemäß § 422 ZPO<br />

ist <strong>der</strong> Gegner nur dann <strong>zur</strong> Vorlegung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> antragstel-<br />

lende Beweisführer einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen ihn auf<br />

Herausgabe o<strong>der</strong> Vorlegung <strong>der</strong> Urkunde bzw. entsprechend <strong>des</strong> Augenscheinsgegenstan<strong>des</strong><br />

hat. 399 In Anlehnung an den oben genannten Grundsatz,<br />

dass es für die Informationsbeschaffung auf das materielle Recht<br />

ankommt, soll die hier verankerte Vorlagepflicht nur <strong>der</strong> prozessualen<br />

Umsetzung <strong>der</strong> materiellrechtlichen Verpflichtung dienen – sofern eine<br />

solche besteht. 400 Ein diesbezüglicher Anspruch kann im deutschen Recht<br />

insbeson<strong>der</strong>e nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 809, 810 BGB vorliegen. 401<br />

397<br />

§§ 422-432 ZPO.<br />

398<br />

Hiernach soll <strong>der</strong> Antrag nicht nur die Bezeichnung <strong>der</strong> Urkunde und die Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen, enthalten. Darüber<br />

hinaus soll eine möglichst vollständige Bezeichnung <strong>des</strong> Inhalts <strong>der</strong> Urkunde angegeben<br />

werden sowie die Umstände, auf welche die Behauptung, dass die Urkunde sich in dem<br />

Besitz <strong>des</strong> Gegners befindet, sich stützt. Letztlich muss noch <strong>der</strong> Grund bezeichnet<br />

werden, <strong>der</strong> die Verpflichtung <strong>zur</strong> Vorlegung gibt, welcher auch glaubhaft zu machen<br />

ist, vgl. § 424 ZPO. Der Sinn dieser zwingenden Voraussetzungen liegt darin, dem<br />

Gericht durch die Angaben zu ermöglichen, die Entscheidungserheblichkeit, Beweiserheblichkeit<br />

und die Beweiseignung <strong>der</strong> Urkunde sowie die Verpflichtung <strong>zur</strong> Vorlage<br />

zu prüfen; vgl. Musielak (Hrsg.) – Huber, ZPO, 2007, § 424 Rn. 1.<br />

399<br />

Es sei denn, <strong>der</strong> Gegner hat sich selbst zu Beweiszwecken auf die Urkunde berufen,<br />

§ 423 ZPO.<br />

400<br />

McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 f.<br />

401<br />

Siehe hierzu oben S. 14.<br />

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