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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Problematisch ist ferner die <strong>Durchsetzung</strong> einer Vorlageanordnung.<br />

Während <strong>der</strong> materiell-rechtliche Anspruch selbst regelmäßig selbständig<br />

im Klagewege verfolgt werden kann und dadurch auch mit Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, besteht diese Möglichkeit<br />

nicht mehr, wenn dieser Anspruch im Rahmen eines laufenden<br />

Prozesses durch § 421 ZPO in das Beweisverfahren eingebunden wurde.<br />

Dann richtet sich nämlich auch die Erzwingbarkeit <strong>der</strong> prozessualen An-<br />

ordnung nur nach <strong>der</strong> ZPO. 402 Kommt <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vorlage verpflichtete Gegner<br />

<strong>der</strong> Anordnung nicht nach, bestehen nach den deutschen Vorschriften<br />

aber keine Zwangsmittel, die ihm hierfür auferlegt werden könnten. <strong>Die</strong><br />

Vorlage kann also bei Weigerungen nicht erzwungen werden. 403 Gemäß<br />

§§ 371 Abs. 3, 427 ZPO können in diesem Fall lediglich die Behauptungen<br />

<strong>des</strong> Beweisführers vom Gericht als bewiesen angesehen werden.<br />

Außerdem kann seine Weigerung, <strong>der</strong> Anordnung nachzukommen, im<br />

Rahmen <strong>der</strong> freien Beweiswürdigung <strong>des</strong> Gerichts nach § 286 ZPO be-<br />

rücksichtigt werden.<br />

(2) Vereinbarkeit mit Art. 6<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarkeit <strong>der</strong> dargestellten deutschen Regelungen mit <strong>der</strong> Richt-<br />

linie erscheint in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zunächst ist festzustellen,<br />

dass diese Vorschriften keinen allgemeinen prozessualen Vorlageanspruch<br />

normieren, wie ihn Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorsieht, da die Vorlageanordnung<br />

<strong>der</strong> §§ 371, 421, 422 ZPO von dem Bestehen materiellrechtlicher<br />

Ansprüche abhängt. Insofern kommt es also darauf an, in-<br />

wieweit solche Ansprüche bestehen und ob die deutsche Verknüpfung<br />

<strong>der</strong> materiell-rechtlichen Ansprüche mit den Möglichkeiten <strong>der</strong> Vorlage<br />

im Prozess den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> genügt.<br />

Der auf Vorlage gerichtete Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB ist<br />

von <strong>der</strong> Rechtsprechung im Hinblick auf § 242 BGB stets restriktiv aus-<br />

402 Vgl. McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (16); Palandt – Sprau, BGB, 2007, § 809 Rn. 13;<br />

Staudinger – Marburger, Kommentar zum BGB, 2002, Vorb zu § 809 Rn. 9.<br />

403 Zöller – Geimer, ZPO, 2007, § 427 Rn. 2.<br />

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