Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
aa) Art. 6 Abs. 1<br />
(1) Grundsatz<br />
Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 müssen die Mitgliedstaaten für die Gerichte die<br />
Möglichkeit schaffen, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweis-<br />
mitteln durch die gegnerische Partei anzuordnen, wenn die beantragende<br />
Partei „alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel <strong>zur</strong> hinreichenden<br />
Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in <strong>der</strong> Verfügungsgewalt<br />
<strong>der</strong> gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel <strong>zur</strong> Begrün-<br />
dung ihrer Ansprüche bezeichnet hat“ und „sofern <strong>der</strong> Schutz vertraulicher<br />
Informationen gewährleistet wird.“<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift geht auf Art. 43 Abs. 1 TRIPS <strong>zur</strong>ück und ist im Ver-<br />
gleich zu <strong>der</strong> ursprünglichen Vorschrift <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags kaum<br />
abgeän<strong>der</strong>t worden. 385 Allerdings wurde sie um einen S. 2 ergänzt, <strong>der</strong><br />
den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Gerichten zu gestatten,<br />
eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von<br />
Kopien eines Werks o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en geschützten Gegenstands als<br />
glaubhaften Nachweis anzusehen.<br />
Art. 6 Abs. 1 S. 1 stellt somit den Grundsatz für die folgenden Auflagen<br />
in Bezug auf die Beweisführung auf: <strong>Die</strong> Parteien sollen unter den hier<br />
genannten bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können, die<br />
sich in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel herauszuge-<br />
ben. 386<br />
(2) Voraussetzungen<br />
Im Hinblick auf den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Vorschrift stellt sich die<br />
Frage, ob diese prozessuale Maßnahme nur in einem bereits anhängigen<br />
Hauptsacheverfahren angeordnet werden kann o<strong>der</strong> nicht vielleicht auch<br />
schon vorprozessual möglich ist. Eine eindeutige Regelung hierzu ist in<br />
Art. 6 nicht enthalten. Während jedoch Art. 7 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> aus-<br />
385<br />
Verzichtet wurde lediglich auf die explizite Erwähnung <strong>der</strong> Begriffe „rechtserhebliche“<br />
(Beweismittel) und „Herausgabe“ in Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, vgl. Art. 7 Abs.<br />
1 RL-Vorschlag.<br />
386<br />
Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 22.<br />
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