Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Betracht, 95 namentlich <strong>der</strong> Anspruch auf Unterlassung <strong>der</strong> Verletzungshandlung,<br />
aber auch <strong>der</strong> Anspruch auf Auskunft und Besichtigung. 96<br />
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass <strong>der</strong> Auskunftsanspruch in Bezug auf<br />
Dritte 97 nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege <strong>der</strong><br />
einstweiligen Verfügung angeordnet werden kann. 98 <strong>Die</strong> Voraussetzungen<br />
hierfür liegen vor, wenn eine an<strong>der</strong>e Beurteilung als die einer<br />
Rechtsverletzung kaum möglich erscheint. 99<br />
Der Verfügungsgrund besteht in <strong>der</strong> Eilbedürftigkeit, 100 mit <strong>der</strong> die <strong>Rechte</strong><br />
<strong>des</strong> geistigen Eigentums in <strong>der</strong> Regel geltend gemacht werden müssen,<br />
weil an<strong>der</strong>nfalls zu besorgen ist, dass die Verwirklichung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong><br />
Schutzrechtsinhabers vereitelt o<strong>der</strong> wesentlich erschwert werden kann,<br />
vgl. § 935 ZPO. Im Falle <strong>der</strong> Leistungsverfügung muss dargelegt werden,<br />
dass <strong>der</strong> Schutzrechtsinhaber auf die sofortige <strong>Durchsetzung</strong> seiner <strong>Rechte</strong><br />
dringend angewiesen ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, vgl. §<br />
940 ZPO. 101 Grundsätzlich hat <strong>der</strong> Antragsteller sowohl den Verfügungs-<br />
anspruch als auch den Verfügungsgrund darzulegen und glaubhaft zu<br />
machen, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO. 102 Ausnahmsweise ist die Glaubhaftmachung<br />
<strong>des</strong> Verfügungsgrun<strong>des</strong> jedoch vom Gesetz für entbehrlich<br />
erklärt worden, falls nämlich die Gefährdung aus tatsächlichen o<strong>der</strong> aus<br />
Rechtsgründen ohne weiteres offensichtlich ist. 103<br />
95<br />
Zu beachten ist aber, dass auf Geld gerichtete Schadensersatzansprüche nur einer<br />
Sicherung durch Arrest zugänglich sind; vgl. Berger (Hrsg.) – Boemke, Einstweiliger<br />
Rechtsschutz im Zivilrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 164.<br />
96<br />
Hasselblatt (Hrsg.) – Lensing-Kramer, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher<br />
Rechtsschutz, 2005, § 5 Rn. 5.<br />
97<br />
Eingeführt durch das Produktpirateriegesetz von 1990, siehe ausführlich unten S. 23.<br />
98<br />
Vgl. § 101a Abs. 3 UrhG, § 19 Abs. 3 MarkenG, § 24b Abs. 3 GebrMG, § 14a Abs. 3<br />
GeschmMG, § 140b Abs. 3 PatG.<br />
99<br />
OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003, S. 32 - Offensichtliche Rechtsverletzung.<br />
100<br />
Auch sog. Dringlichkeit, vgl. Zöller – Vollkommer, ZPO, 2007, § 935 Rn. 10.<br />
101<br />
Zöller – Vollkommer, ZPO, 2007, § 940 Rn. 6; Thomas/Putzo – Reichold, ZPO,<br />
2007, § 940 Rn. 6.<br />
102<br />
Glaubhaftmachung bedeutet, dass für die richterliche Überzeugung von einer Tatsache<br />
nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfor<strong>der</strong>lich ist; vgl. Musielak (Hrsg.) –<br />
Huber, ZPO, 2007, § 920 Rn. 9.<br />
103 Zöller – Vollkommer, ZPO, 2007, § 935 Rn. 12.<br />
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