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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

gewerblichen Rechtsschutz geschützt werden. 31 Es ist also zwischen dem<br />

Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten einerseits und dem gewerblichen<br />

Rechtsschutz an<strong>der</strong>erseits zu unterscheiden: Das Urheberrecht<br />

regelt den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen, 32<br />

wobei zusätzlich durch die sog. verwandten Schutzrechte 33 solche geistigen<br />

Leistungen auf kulturellem Gebiet geschützt werden, die selbst keine<br />

Schöpfungen darstellen, wohl aber solche vermitteln können. 34 Der gewerbliche<br />

Rechtsschutz umfasst demgegenüber diejenigen Regelungen,<br />

die dem Schutz <strong>des</strong> geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet dienen,<br />

namentlich das Patent-, das Geschmacksmuster-, das Marken- und Wettbewerbsrecht.<br />

35 Insofern bestehen also Unterschiede hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Zwecks und Gegenstands <strong>des</strong> jeweiligen Schutzes sowie im Hinblick auf<br />

die Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>. 36<br />

Während die entsprechenden Begriffe „intellectual property“ o<strong>der</strong><br />

„propriété intellectuelle“ in ausländischen Rechtsordnungen üblich sind,<br />

ist <strong>der</strong> Begriff „geistiges Eigentum“ in Deutschland allerdings nur im<br />

Verfassungsrecht unproblematisch. Denn unter Eigentum im verfassungsrechtlichen<br />

Sinn wird je<strong>des</strong> privatrechtliche vermögenswerte Recht<br />

verstanden, 37 so dass sich die Eigentumsgarantie <strong>des</strong> Art. 14 GG auch auf<br />

das „geistige Eigentum“ erstreckt. 38<br />

In Bezug auf das deutsche Privatrecht wurde jedoch schon früh geltend<br />

gemacht, dass das BGB von „Eigentum“ nur in Zusammenhang mit Sa-<br />

31<br />

Hilgers/Elfring, Geistiges Eigentum, http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/bic/analysen/2006/<br />

Geistiges_Eigentum.pdf.<br />

32<br />

Werke i.S.d. § 2 II UrhG.<br />

33<br />

§§ 70 ff. UrhG.<br />

34<br />

Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 2.<br />

35<br />

Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 2002, Rn. 1; Eisenmann, Grundriss<br />

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 2001, Rn. 1; Götting, Gewerblicher<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht, 2005, Frage 1.<br />

36<br />

Loewenheim (Hrsg.) – Loewenheim, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 3 Rn. 12.<br />

37<br />

Zur Ermittlung <strong>des</strong> Wertes, den Immaterialgüterrechte haben, siehe Reese, <strong>Die</strong> Bewertung<br />

von Immaterialgüterrechten, 2005.<br />

38<br />

Ohly, Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545 (546); Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006,<br />

Rn. 139. Ausführlich hierzu Kirchhof, Der verfassungsrechtliche Gehalt <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, in: FS Zeidler, Bd. 2, S. 1639 ff.<br />

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