Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
gewerblichen Rechtsschutz geschützt werden. 31 Es ist also zwischen dem<br />
Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten einerseits und dem gewerblichen<br />
Rechtsschutz an<strong>der</strong>erseits zu unterscheiden: Das Urheberrecht<br />
regelt den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen, 32<br />
wobei zusätzlich durch die sog. verwandten Schutzrechte 33 solche geistigen<br />
Leistungen auf kulturellem Gebiet geschützt werden, die selbst keine<br />
Schöpfungen darstellen, wohl aber solche vermitteln können. 34 Der gewerbliche<br />
Rechtsschutz umfasst demgegenüber diejenigen Regelungen,<br />
die dem Schutz <strong>des</strong> geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet dienen,<br />
namentlich das Patent-, das Geschmacksmuster-, das Marken- und Wettbewerbsrecht.<br />
35 Insofern bestehen also Unterschiede hinsichtlich <strong>des</strong><br />
Zwecks und Gegenstands <strong>des</strong> jeweiligen Schutzes sowie im Hinblick auf<br />
die Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>. 36<br />
Während die entsprechenden Begriffe „intellectual property“ o<strong>der</strong><br />
„propriété intellectuelle“ in ausländischen Rechtsordnungen üblich sind,<br />
ist <strong>der</strong> Begriff „geistiges Eigentum“ in Deutschland allerdings nur im<br />
Verfassungsrecht unproblematisch. Denn unter Eigentum im verfassungsrechtlichen<br />
Sinn wird je<strong>des</strong> privatrechtliche vermögenswerte Recht<br />
verstanden, 37 so dass sich die Eigentumsgarantie <strong>des</strong> Art. 14 GG auch auf<br />
das „geistige Eigentum“ erstreckt. 38<br />
In Bezug auf das deutsche Privatrecht wurde jedoch schon früh geltend<br />
gemacht, dass das BGB von „Eigentum“ nur in Zusammenhang mit Sa-<br />
31<br />
Hilgers/Elfring, Geistiges Eigentum, http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/bic/analysen/2006/<br />
Geistiges_Eigentum.pdf.<br />
32<br />
Werke i.S.d. § 2 II UrhG.<br />
33<br />
§§ 70 ff. UrhG.<br />
34<br />
Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 2.<br />
35<br />
Hubmann/Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 2002, Rn. 1; Eisenmann, Grundriss<br />
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 2001, Rn. 1; Götting, Gewerblicher<br />
Rechtsschutz und Urheberrecht, 2005, Frage 1.<br />
36<br />
Loewenheim (Hrsg.) – Loewenheim, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 3 Rn. 12.<br />
37<br />
Zur Ermittlung <strong>des</strong> Wertes, den Immaterialgüterrechte haben, siehe Reese, <strong>Die</strong> Bewertung<br />
von Immaterialgüterrechten, 2005.<br />
38<br />
Ohly, Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545 (546); Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006,<br />
Rn. 139. Ausführlich hierzu Kirchhof, Der verfassungsrechtliche Gehalt <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums, in: FS Zeidler, Bd. 2, S. 1639 ff.<br />
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