Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
kommt. Einen Anspruch auf Vorlage hat <strong>der</strong> Geschädigte aus diesen<br />
Vorschriften erst recht nicht.<br />
Auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 bestehen Bedenken. Denn Grundlage<br />
<strong>der</strong> Ermessensausübung <strong>der</strong> Gerichte bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob sie die<br />
Vorlage anordnen o<strong>der</strong> nicht, muss <strong>der</strong> nicht auf Beweisführung, son<strong>der</strong>n<br />
auf die materielle Prozessleitung gerichtete Zweck <strong>der</strong> Vorlage sein. 416<br />
<strong>Die</strong>s bedeutet, dass die Vorlage für den gerade anhängigen Prozess von<br />
Bedeutung sein muss, in welchem sie angeordnet wird. Art. 6 Abs. 2 bezweckt<br />
jedoch vielmehr, die Nutznießer <strong>der</strong> Rechtsverletzung zu identifizieren<br />
und verfolgen zu können, ist also seinem Hauptanliegen nach auf<br />
zukünftige Verfahren ausgerichtet, und nicht primär auf dasjenige, in<br />
welchem die Vorlage <strong>der</strong> Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen angeordnet<br />
werden soll. Auch insofern besteht hier also eine Diskrepanz zwischen<br />
den Anordnungen nach §§ 142, 144 ZPO und <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. 417<br />
Nach alledem ist festzuhalten, dass die deutschen Vorschriften, obwohl<br />
die ZPO die Möglichkeit von Vorlageanordnungen an mehreren Stellen<br />
normiert, den Vorgaben <strong>des</strong> Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht entspricht. 418<br />
Folglich sind die deutschen Vorschriften entsprechend anzupassen, und<br />
zwar sowohl im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 als auch Abs. 2. Eine<br />
Umsetzung von Abs. 1 S. 2 scheint nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich zu sein,<br />
da es sich hierbei um eine Beweiserleichterung handelt, die im deutschen<br />
Recht im Rahmen <strong>der</strong> freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt<br />
werden kann. Abgesehen davon wird den Mitgliedstaaten in Bezug<br />
auf diese Regelung keine Verpflichtung auferlegt. 419<br />
416 Zöller – Greger, ZPO, 2007, § 142 Rn. 2.<br />
417<br />
Siehe hierzu Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745<br />
(747).<br />
418<br />
Ebenso z.B. Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 90a; McGuire,<br />
Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, GRURInt<br />
2005, S. 15 (20); Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (747<br />
f.).<br />
419<br />
So auch <strong>der</strong> Gesetzgeber; siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong><br />
Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 66. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />
Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />
Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />
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