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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

kommt. Einen Anspruch auf Vorlage hat <strong>der</strong> Geschädigte aus diesen<br />

Vorschriften erst recht nicht.<br />

Auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 bestehen Bedenken. Denn Grundlage<br />

<strong>der</strong> Ermessensausübung <strong>der</strong> Gerichte bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob sie die<br />

Vorlage anordnen o<strong>der</strong> nicht, muss <strong>der</strong> nicht auf Beweisführung, son<strong>der</strong>n<br />

auf die materielle Prozessleitung gerichtete Zweck <strong>der</strong> Vorlage sein. 416<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass die Vorlage für den gerade anhängigen Prozess von<br />

Bedeutung sein muss, in welchem sie angeordnet wird. Art. 6 Abs. 2 bezweckt<br />

jedoch vielmehr, die Nutznießer <strong>der</strong> Rechtsverletzung zu identifizieren<br />

und verfolgen zu können, ist also seinem Hauptanliegen nach auf<br />

zukünftige Verfahren ausgerichtet, und nicht primär auf dasjenige, in<br />

welchem die Vorlage <strong>der</strong> Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen angeordnet<br />

werden soll. Auch insofern besteht hier also eine Diskrepanz zwischen<br />

den Anordnungen nach §§ 142, 144 ZPO und <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. 417<br />

Nach alledem ist festzuhalten, dass die deutschen Vorschriften, obwohl<br />

die ZPO die Möglichkeit von Vorlageanordnungen an mehreren Stellen<br />

normiert, den Vorgaben <strong>des</strong> Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht entspricht. 418<br />

Folglich sind die deutschen Vorschriften entsprechend anzupassen, und<br />

zwar sowohl im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 als auch Abs. 2. Eine<br />

Umsetzung von Abs. 1 S. 2 scheint nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich zu sein,<br />

da es sich hierbei um eine Beweiserleichterung handelt, die im deutschen<br />

Recht im Rahmen <strong>der</strong> freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt<br />

werden kann. Abgesehen davon wird den Mitgliedstaaten in Bezug<br />

auf diese Regelung keine Verpflichtung auferlegt. 419<br />

416 Zöller – Greger, ZPO, 2007, § 142 Rn. 2.<br />

417<br />

Siehe hierzu Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745<br />

(747).<br />

418<br />

Ebenso z.B. Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 90a; McGuire,<br />

Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, GRURInt<br />

2005, S. 15 (20); Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (747<br />

f.).<br />

419<br />

So auch <strong>der</strong> Gesetzgeber; siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong><br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 66. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

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