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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

(3) Hauptsacheverfahren<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums im Klagewege<br />

ist zunächst anhand <strong>des</strong> jeweiligen zivilrechtlichen Anspruches die richtige<br />

Klageart zu wählen. Regelmäßig ist dies eine Leistungsklage in<br />

Form <strong>der</strong> Unterlassungs- o<strong>der</strong> Schadensersatzklage. 109 Wichtig ist hier<br />

die Formulierung eines bestimmten Klageantrags i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr.<br />

2 ZPO, was im Falle einer Unterlassungsklage bedeutet, dass die zu untersagende<br />

Handlung so eindeutig beschrieben werden muss, dass <strong>der</strong><br />

dem Antrag folgende Urteilstenor eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren<br />

bildet. 110 Solch einen bestimmten Klageantrag kann<br />

<strong>der</strong> Kläger im Rahmen einer Schadensersatzklage jedoch oftmals nicht<br />

stellen, wenn er den ihm zugefügten Schaden noch nicht beziffern kann,<br />

weil ihm das Ausmaß <strong>der</strong> Verletzung seiner Schutzrechte noch gar nicht<br />

bekannt ist. In diesen Fällen kann <strong>der</strong> Kläger im Wege <strong>der</strong> Stufenklage<br />

gleichzeitig einen Anspruch auf Auskunft (1. Stufe) und die Leistung von<br />

– noch unbeziffertem – Schadensersatz (2. Stufe) 111 verlangen, § 254<br />

ZPO. Insofern lässt die Vorschrift ausnahmsweise in <strong>der</strong> letzten Stufe<br />

einen zunächst unbestimmten Antrag zu. 112 In <strong>der</strong> Praxis verbreitet ist<br />

jedoch auch die Verbindung <strong>der</strong> Auskunftsklage mit einer Klage auf<br />

Feststellung <strong>der</strong> Ersatzpflicht gemäß § 256 ZPO, wobei insbeson<strong>der</strong>e das<br />

erfor<strong>der</strong>liche Feststellungsinteresse „aufgrund <strong>der</strong> im gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Beson<strong>der</strong>heiten“ 113 bejaht<br />

wird. 114<br />

Im Hinblick auf die übrigen Prozessvoraussetzungen 115 ist vor allem die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Prozessstandschaft – also ein frem<strong>des</strong> Recht im eigenen<br />

109<br />

Daneben kommen natürlich auch Klagen auf Auskunftserteilung, Beseitigung, Vernichtung,<br />

Überlassung und Besichtigung in Betracht.<br />

110<br />

Wandtke/Bullinger - Kefferpütz, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2006, Vor §§<br />

97 ff. Rn. 45.<br />

111<br />

Möglich ist auch, als 2. Stufe die Abgabe einer ei<strong>des</strong>stattlichen Versicherung und<br />

erst auf 3. Stufe die Leistung zu verlangen.<br />

112<br />

Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, § 254 Rn. 1.<br />

113 BGH GRUR 2001, S. 1177 (1178) - Feststellungsinteresse II.<br />

114<br />

Wandtke/Bullinger - Kefferpütz, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2006, Vor §§<br />

97 ff. Rn. 81; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 723.<br />

115<br />

Einen kurzen Überblick über alle erfor<strong>der</strong>lichen Prozessvoraussetzungen geben z.B.<br />

Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 618 ff.<br />

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