Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
genutzte <strong>Die</strong>nstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte (lit. c),<br />
o<strong>der</strong> schließlich nach den Angaben einer <strong>der</strong> vorgenannten Personen an<br />
<strong>der</strong> Herstellung, Erzeugung o<strong>der</strong> am Vertrieb solcher Waren bzw. an <strong>der</strong><br />
Erbringung solcher <strong>Die</strong>nstleistungen beteiligt war (lit. d).<br />
All diese hier aufgezählten Personen haben eine Gemeinsamkeit, nämlich<br />
dass sie irgendwie an <strong>der</strong> Rechtsverletzung beteiligt waren. 470 Darüber<br />
hinaus wird hier jedoch einheitlich das qualifizierende Merkmal <strong>des</strong> ge-<br />
werblichen Ausmaßes vorausgesetzt. Art. 8 ist mithin eine <strong>der</strong> wenigen<br />
Vorschriften, die aufgrund ihres einschneidenden Charakters beson<strong>der</strong>s<br />
strenge Voraussetzungen aufstellt, die von dem früheren allgemeinen<br />
Piraterie-Ansatz <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> übrig geblieben sind.<br />
c) Umfang<br />
Der Umfang <strong>der</strong> zu erteilenden Auskunft ist in Art. 8 Abs. 2 geregelt.<br />
Hiernach erstrecken sich die Auskünfte, soweit dies „angebracht“ ist, auf<br />
sämtliche Angaben über den Ursprung bzw. die Vertriebskette (lit. a)<br />
sowie auf die Angaben über Mengen und Preise <strong>der</strong> verletzenden Waren.<br />
Es ist offensichtlich, dass hiermit dem verletzten Rechtsinhaber die Möglichkeit<br />
gegeben werden soll, tatsächlich alle erdenklichen Informationen<br />
über Art und Ausmaß <strong>der</strong> erlittenen Rechtsverletzung zu erfahren.<br />
2. Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />
Im deutschen Recht wurde neben dem gewohnheitsrechtlich anerkannten<br />
allgemeinen Auskunftsanspruch durch das Produktpirateriegesetz auch<br />
<strong>der</strong> sog. beson<strong>der</strong>e Auskunftsanspruch in den Spezialgesetzen eingeführt.<br />
<strong>Die</strong>ser Anspruch erlaubt nun auch Auskünfte über Dritte und geht dadurch<br />
über den früheren allgemeinen Anspruch hinaus.<br />
<strong>Die</strong>ser Auskunftsanspruch, etwa nach § 101a UrhG, ist eine materiellrechtliche<br />
Anspruchsgrundlage. <strong>Die</strong>se setzt, im Gegensatz zu Art 8 <strong>der</strong><br />
<strong>Richtlinie</strong>, keinen Zusammenhang mit einem Verfahren wegen einer<br />
Rechtsverletzung voraus und geht somit weiter als die <strong>Richtlinie</strong>. Wegen<br />
470 Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 23.<br />
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