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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ist dies für den ausschließlichen Lizenznehmer unabdingbar, damit er<br />

sein ihm allein zustehen<strong>des</strong> Recht effektiv nutzen und auch schützen<br />

kann. Für Personen, denen ein ausschließliches Recht gerade nicht eingeräumt<br />

wurde, ist eine explizite Antragsbefugnis nicht notwendig, da sie<br />

nach deutschem Recht im Wege <strong>der</strong> gewillkürten Prozessstandschaft<br />

prozessführungsbefugt sein können. Insofern sind sie aufgrund <strong>der</strong> hierfür<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen zwar etwas schlechter gestellt, als<br />

wenn ihnen in Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> grundsätzlich eine Befugnis<br />

zustünde. <strong>Die</strong>se Unterscheidung lässt sich aber mit <strong>der</strong> Tatsache rechtfertigen,<br />

dass <strong>der</strong> ursprüngliche Rechtsinhaber ihnen gerade kein ausschließliches<br />

Recht übertragen hat, so dass es nur konsequent erscheint,<br />

wenn auch eine Beantragung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maß-<br />

nahmen in Absprache mit dem Rechtsinhaber erfolgen kann. Gleiches<br />

gilt für die Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen, wenn<br />

<strong>der</strong> Rechtsinhaber von <strong>der</strong> Möglichkeit, sein Recht an jene abzutreten,<br />

keinen Gebrauch macht. Wenn nun also in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die Tendenz zu<br />

erkennen ist, die Rechtsposition <strong>der</strong> in lit. b, c und d genannten Personenkreise<br />

zu verstärken, so lässt sich dem entgegenhalten, dass diesen<br />

nach deutschem Recht bereits grundsätzlich eine Antragsbefugnis zustehen<br />

kann und bestehen bleibende Unterschiede durch <strong>der</strong>en jeweilige<br />

Stellung im Verhältnis zu dem geschützten Recht und vor allem Rechtsinhaber<br />

gerechtfertigt ist.<br />

3. Urheber- o<strong>der</strong> Inhabervermutung<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 5<br />

<strong>Die</strong> letzte „Allgemeine Bestimmung“ <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist die in Art. 5 geregelte<br />

Urheber- o<strong>der</strong> Inhabervermutung. <strong>Die</strong>se besagt, dass <strong>der</strong>jenige als<br />

Urheber eines Werkes <strong>der</strong> Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises<br />

gilt, <strong>des</strong>sen Name in <strong>der</strong> üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben<br />

ist (lit. a). Darüber hinaus erstreckt Art. 5 (b) die Vermutung entsprechend<br />

auf die Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten<br />

in Bezug auf ihre Schutzgegenstände, auf denen dann entsprechend ihr<br />

Name in <strong>der</strong> üblichen Weise angegeben sein muss. Es wird also eine ge-<br />

setzliche Vermutung für die Eigenschaft <strong>des</strong> Urhebers bzw. <strong>des</strong> Inhabers<br />

eines verwandten Schutzrechts aufgestellt, die dazu führen soll, dass <strong>der</strong><br />

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