Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
ist dies für den ausschließlichen Lizenznehmer unabdingbar, damit er<br />
sein ihm allein zustehen<strong>des</strong> Recht effektiv nutzen und auch schützen<br />
kann. Für Personen, denen ein ausschließliches Recht gerade nicht eingeräumt<br />
wurde, ist eine explizite Antragsbefugnis nicht notwendig, da sie<br />
nach deutschem Recht im Wege <strong>der</strong> gewillkürten Prozessstandschaft<br />
prozessführungsbefugt sein können. Insofern sind sie aufgrund <strong>der</strong> hierfür<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen zwar etwas schlechter gestellt, als<br />
wenn ihnen in Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> grundsätzlich eine Befugnis<br />
zustünde. <strong>Die</strong>se Unterscheidung lässt sich aber mit <strong>der</strong> Tatsache rechtfertigen,<br />
dass <strong>der</strong> ursprüngliche Rechtsinhaber ihnen gerade kein ausschließliches<br />
Recht übertragen hat, so dass es nur konsequent erscheint,<br />
wenn auch eine Beantragung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maß-<br />
nahmen in Absprache mit dem Rechtsinhaber erfolgen kann. Gleiches<br />
gilt für die Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen, wenn<br />
<strong>der</strong> Rechtsinhaber von <strong>der</strong> Möglichkeit, sein Recht an jene abzutreten,<br />
keinen Gebrauch macht. Wenn nun also in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die Tendenz zu<br />
erkennen ist, die Rechtsposition <strong>der</strong> in lit. b, c und d genannten Personenkreise<br />
zu verstärken, so lässt sich dem entgegenhalten, dass diesen<br />
nach deutschem Recht bereits grundsätzlich eine Antragsbefugnis zustehen<br />
kann und bestehen bleibende Unterschiede durch <strong>der</strong>en jeweilige<br />
Stellung im Verhältnis zu dem geschützten Recht und vor allem Rechtsinhaber<br />
gerechtfertigt ist.<br />
3. Urheber- o<strong>der</strong> Inhabervermutung<br />
a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 5<br />
<strong>Die</strong> letzte „Allgemeine Bestimmung“ <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist die in Art. 5 geregelte<br />
Urheber- o<strong>der</strong> Inhabervermutung. <strong>Die</strong>se besagt, dass <strong>der</strong>jenige als<br />
Urheber eines Werkes <strong>der</strong> Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises<br />
gilt, <strong>des</strong>sen Name in <strong>der</strong> üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben<br />
ist (lit. a). Darüber hinaus erstreckt Art. 5 (b) die Vermutung entsprechend<br />
auf die Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten<br />
in Bezug auf ihre Schutzgegenstände, auf denen dann entsprechend ihr<br />
Name in <strong>der</strong> üblichen Weise angegeben sein muss. Es wird also eine ge-<br />
setzliche Vermutung für die Eigenschaft <strong>des</strong> Urhebers bzw. <strong>des</strong> Inhabers<br />
eines verwandten Schutzrechts aufgestellt, die dazu führen soll, dass <strong>der</strong><br />
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