Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
lierten Schadensersatz <strong>der</strong> Betrag einer einfachen Lizenzgebühr anzusetzen<br />
ist. Gleichzeitig wurde sowohl durch die Systematik <strong>der</strong> beiden Absätze<br />
mit <strong>der</strong> Verbindung „o<strong>der</strong>“ sowie <strong>der</strong> zusätzlichen Einfügung <strong>des</strong><br />
Wortes „statt<strong>des</strong>sen“ in lit. b eindeutig klargestellt, dass die beiden be-<br />
schriebenen Berechnungsmethoden für den Schadensersatz nur alternativ<br />
<strong>zur</strong> Anwendung kommen können und nicht miteinan<strong>der</strong> kombiniert werden<br />
dürfen.<br />
Darüber hinaus sieht Art. 13 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die Möglichkeit vor,<br />
dass die Gerichte in den Fällen, in denen <strong>der</strong> Verletzer <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums verletzt hat, ohne dass er dies wusste o<strong>der</strong> vernünftigerweise<br />
hätte wissen müssen, die Herausgabe <strong>der</strong> Gewinne o<strong>der</strong> die Zah-<br />
lung von Schadensersatz anordnen können, <strong>des</strong>sen Höhe im Voraus festgesetzt<br />
werden kann. <strong>Die</strong>se Vorschrift unterscheidet sich in zwei wesentlichen<br />
Punkten von Art. 13 Abs. 1: Der erste Unterschied besteht darin,<br />
dass hier die Fälle erfasst werden, in welchen den Verletzer kein Ver-<br />
schulden an <strong>der</strong> von ihm vorgenommenen Verletzungshandlung trifft.<br />
Der zweite Unterschied liegt in <strong>der</strong> – im Gegensatz zu Abs. 1 – nicht<br />
bestehenden Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. Durch die hier gewählte<br />
Formulierung „…können die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten vorse-<br />
hen, …“ wird verdeutlicht, dass es <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />
überlassen bleiben soll, ob sie in ihrem jeweiligen nationalen Recht einen<br />
Schadensersatzanspruch auch für unverschuldet begangene Verletzungen<br />
von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums einführen wollen. Inhaltlich völlig<br />
offen bleibt bei Art. 13 Abs. 2 allerdings die Frage, inwiefern und wann<br />
die Höhe <strong>des</strong> Schadensersatzes „im Voraus festgesetzt werden kann.“<br />
bb) Unterschiede im Vergleich <strong>zur</strong> vorgeschlagenen Regelung<br />
Vergleicht man die in Art. 13 normierten Regelungen mit dem ursprüng-<br />
lichen Art. 17 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags, so stellt man fest, dass die<br />
verabschiedete Vorschrift nur noch eine deutlich entschärfte Version<br />
ihres Ursprungs ist. Nachdem über die ursprüngliche Regelung noch geschrieben<br />
worden war, sie enthalte „viel rechtspolitischen Zündstoff“, 511<br />
511 Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (930).<br />
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