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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

lierten Schadensersatz <strong>der</strong> Betrag einer einfachen Lizenzgebühr anzusetzen<br />

ist. Gleichzeitig wurde sowohl durch die Systematik <strong>der</strong> beiden Absätze<br />

mit <strong>der</strong> Verbindung „o<strong>der</strong>“ sowie <strong>der</strong> zusätzlichen Einfügung <strong>des</strong><br />

Wortes „statt<strong>des</strong>sen“ in lit. b eindeutig klargestellt, dass die beiden be-<br />

schriebenen Berechnungsmethoden für den Schadensersatz nur alternativ<br />

<strong>zur</strong> Anwendung kommen können und nicht miteinan<strong>der</strong> kombiniert werden<br />

dürfen.<br />

Darüber hinaus sieht Art. 13 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> die Möglichkeit vor,<br />

dass die Gerichte in den Fällen, in denen <strong>der</strong> Verletzer <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums verletzt hat, ohne dass er dies wusste o<strong>der</strong> vernünftigerweise<br />

hätte wissen müssen, die Herausgabe <strong>der</strong> Gewinne o<strong>der</strong> die Zah-<br />

lung von Schadensersatz anordnen können, <strong>des</strong>sen Höhe im Voraus festgesetzt<br />

werden kann. <strong>Die</strong>se Vorschrift unterscheidet sich in zwei wesentlichen<br />

Punkten von Art. 13 Abs. 1: Der erste Unterschied besteht darin,<br />

dass hier die Fälle erfasst werden, in welchen den Verletzer kein Ver-<br />

schulden an <strong>der</strong> von ihm vorgenommenen Verletzungshandlung trifft.<br />

Der zweite Unterschied liegt in <strong>der</strong> – im Gegensatz zu Abs. 1 – nicht<br />

bestehenden Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. Durch die hier gewählte<br />

Formulierung „…können die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten vorse-<br />

hen, …“ wird verdeutlicht, dass es <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

überlassen bleiben soll, ob sie in ihrem jeweiligen nationalen Recht einen<br />

Schadensersatzanspruch auch für unverschuldet begangene Verletzungen<br />

von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums einführen wollen. Inhaltlich völlig<br />

offen bleibt bei Art. 13 Abs. 2 allerdings die Frage, inwiefern und wann<br />

die Höhe <strong>des</strong> Schadensersatzes „im Voraus festgesetzt werden kann.“<br />

bb) Unterschiede im Vergleich <strong>zur</strong> vorgeschlagenen Regelung<br />

Vergleicht man die in Art. 13 normierten Regelungen mit dem ursprüng-<br />

lichen Art. 17 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags, so stellt man fest, dass die<br />

verabschiedete Vorschrift nur noch eine deutlich entschärfte Version<br />

ihres Ursprungs ist. Nachdem über die ursprüngliche Regelung noch geschrieben<br />

worden war, sie enthalte „viel rechtspolitischen Zündstoff“, 511<br />

511 Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (930).<br />

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