Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Mitgliedstaaten überlassen, die diese konform mit ihren nationalen Prozessrechten<br />
ausgestalten können. 409 Allerdings ist hier die allgemeine<br />
Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong>ückzugreifen, die ja auf<br />
alle Artikel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> anwendbar ist und vorschreibt, dass alle Maß-<br />
nahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und<br />
abschreckend sein müssen. Wenn nun also in Art. 6 zwar nicht vorgegeben<br />
ist, auf welchem Weg die effektive <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> Anordnung zu<br />
gewährleisten ist, so steht aber doch fest, dass sie überhaupt irgendwie<br />
garantiert sein muss, weil die Vorlageanordnung ansonsten keine wirksame<br />
Maßnahme wäre. Da schließlich nach den deutschen Vorschriften<br />
über die Augenscheinsobjekts- und Urkundenvorlage eine solche effektive<br />
<strong>Durchsetzung</strong> nicht gewährleistet ist, genügen diese Vorschriften auch<br />
nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Art. 6.<br />
(cc) Vorlageanordnung von Amts wegen<br />
(1) §§ 142, 144 ZPO<br />
Als zweite Möglichkeit sieht das deutsche Prozessrecht in den §§ 142,<br />
144 ZPO die Möglichkeit einer Vorlageanordnung von Amts wegen vor.<br />
Hierbei handelt es sich um eine „dem Sachaufklärungsermessen <strong>des</strong> Gerichts<br />
unterstellte allgemeine Vorlagepflicht für Parteien und Dritte“ 410<br />
in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen (§ 142 Abs. 1 S. 1 ZPO)<br />
und Augenscheinsgegenstände (§ 144 Abs. 1 S. 2 ZPO), die sich im Besitz<br />
<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Dritten befinden. Das Gericht kann hiernach die<br />
Vorlage einer Urkunde anordnen, wenn sich eine Partei – egal welche –<br />
auf sie bezogen hat. Für die Vorlage eines Augenscheinsobjekts wird<br />
nicht einmal dieses vorausgesetzt, so dass es sich bei § 144 Abs. 1 ZPO<br />
um eine Durchbrechung <strong>des</strong> Beibringungsgrundsatzes handelt. 411<br />
<strong>Die</strong> Vorteile dieser prozessleitenden Anordnungen bestehen darin, dass<br />
sie unabhängig von materiell-rechtlichen Ansprüchen sind, ausdrücklich<br />
auch die Vorlage sonstiger Unterlagen einbeziehen und schließlich nicht<br />
409<br />
McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (19).<br />
410 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 821.<br />
411 Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, § 144 Rn. 1.<br />
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