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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Mitgliedstaaten überlassen, die diese konform mit ihren nationalen Prozessrechten<br />

ausgestalten können. 409 Allerdings ist hier die allgemeine<br />

Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong>ückzugreifen, die ja auf<br />

alle Artikel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> anwendbar ist und vorschreibt, dass alle Maß-<br />

nahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und<br />

abschreckend sein müssen. Wenn nun also in Art. 6 zwar nicht vorgegeben<br />

ist, auf welchem Weg die effektive <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> Anordnung zu<br />

gewährleisten ist, so steht aber doch fest, dass sie überhaupt irgendwie<br />

garantiert sein muss, weil die Vorlageanordnung ansonsten keine wirksame<br />

Maßnahme wäre. Da schließlich nach den deutschen Vorschriften<br />

über die Augenscheinsobjekts- und Urkundenvorlage eine solche effektive<br />

<strong>Durchsetzung</strong> nicht gewährleistet ist, genügen diese Vorschriften auch<br />

nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Art. 6.<br />

(cc) Vorlageanordnung von Amts wegen<br />

(1) §§ 142, 144 ZPO<br />

Als zweite Möglichkeit sieht das deutsche Prozessrecht in den §§ 142,<br />

144 ZPO die Möglichkeit einer Vorlageanordnung von Amts wegen vor.<br />

Hierbei handelt es sich um eine „dem Sachaufklärungsermessen <strong>des</strong> Gerichts<br />

unterstellte allgemeine Vorlagepflicht für Parteien und Dritte“ 410<br />

in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen (§ 142 Abs. 1 S. 1 ZPO)<br />

und Augenscheinsgegenstände (§ 144 Abs. 1 S. 2 ZPO), die sich im Besitz<br />

<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Dritten befinden. Das Gericht kann hiernach die<br />

Vorlage einer Urkunde anordnen, wenn sich eine Partei – egal welche –<br />

auf sie bezogen hat. Für die Vorlage eines Augenscheinsobjekts wird<br />

nicht einmal dieses vorausgesetzt, so dass es sich bei § 144 Abs. 1 ZPO<br />

um eine Durchbrechung <strong>des</strong> Beibringungsgrundsatzes handelt. 411<br />

<strong>Die</strong> Vorteile dieser prozessleitenden Anordnungen bestehen darin, dass<br />

sie unabhängig von materiell-rechtlichen Ansprüchen sind, ausdrücklich<br />

auch die Vorlage sonstiger Unterlagen einbeziehen und schließlich nicht<br />

409<br />

McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (19).<br />

410 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 2004, S. 821.<br />

411 Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, § 144 Rn. 1.<br />

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