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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

rechts liegt hier jedoch nur auf den ersten Blick ein Wi<strong>der</strong>spruch vor.<br />

Denn die Problematik bei <strong>der</strong> Verletzung von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

liegt darin, dass <strong>der</strong> Geschädigte nur selten einen konkreten<br />

Schaden beziffern kann. Daher muss <strong>der</strong> entstandene Schaden regelmä-<br />

ßig durch das Gericht anhand <strong>der</strong> von dem Geschädigten vorgetragenen<br />

Tatsachen gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Insofern stellen die von<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung entwickelten Berechnungsmethoden <strong>der</strong> Lizenzanalogie<br />

und <strong>des</strong> Verletzergewinns also die Anknüpfungstatsachen dar, auf<br />

<strong>der</strong>en Grundlage das Gericht seine Schätzung vornehmen kann. Das<br />

Wahlrecht steht dem geschädigten Rechtsinhaber dann aber nur in dem<br />

Sinne zu, als er mit seinem Sachvortrag bestimmen kann, auf welche<br />

Anknüpfungstatsachen das Gericht seine Schätzung nach § 287 ZPO<br />

stützen kann. 532 An dieser Vorgehensweise än<strong>der</strong>t die <strong>Richtlinie</strong> jedoch<br />

nichts, so dass insofern kein Wi<strong>der</strong>spruch besteht. Mangels Vorgaben in<br />

Bezug auf die zeitliche Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts, muss auch in dieser<br />

Hinsicht das deutsche Recht nicht geän<strong>der</strong>t werden.<br />

In Bezug auf den Ersatz eines immateriellen Schadens sieht <strong>der</strong> deutsche<br />

Gesetzgeber die nationalen Vorschriften als ausreichend an, um den Vorgaben<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> zu genügen, da bei Verletzung an<strong>der</strong>er geistiger Ei-<br />

gentumsrechte als im Urheberrecht keine immateriellen Schäden denkbar<br />

seien. 533 Trotz <strong>der</strong> Tatsache, dass Art. 13 Abs. 1 S. 2 (a) die Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> immateriellen Schadens nur „in geeigneten Fällen“ vorsieht,<br />

erscheint zweifelhaft, ob diese knappe, eine weitere Umsetzung ablehnende<br />

Argumentation <strong>des</strong> Gesetzgebers ausreichen kann und nicht doch<br />

auch in den an<strong>der</strong>en Gesetzen die Möglichkeit geschaffen werden sollte,<br />

immaterielle Schäden zu berücksichtigen. Zumin<strong>des</strong>t wäre eine nähere<br />

Begründung dafür, warum solch geeignete Fälle keinesfalls auch in Be-<br />

532<br />

MüKo-BGB – Oetker, 2003, § 252 Rn. 56 f.<br />

533<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 84 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

Hierzu auch Kur, The Enforcement Directive – Rough Start, Happy Landing?, IIC<br />

2004, S. 821 (828).<br />

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